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01.05.2019

Archivale des Monats Mai 2019

Verfassung
Abb. 1a: Verfassung des freien Volksstaates Württemberg vom 26. April 1919, Titelblatt

Abb. 1b: Verfassung des freien Volksstaates Württemberg vom 26. April 1919, Unterschriften des Staatspräsidenten Wilhelm Blos und seiner Minister

Nach dem Thronverzicht König Wilhelms II. von Württemberg am 30. November 1918 traf die neue, provisorisch amtierende Regierung rasche Vorkehrungen für die Wahlen zu einer Verfassunggebenden Landesversammlung, die am 12. Januar 1919 stattfanden. Wahlberechtigt waren alle in Württemberg wohnhaften Deutschen, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten. Erstmals durften auch Frauen zur Wahlurne gehen. Die wesentliche Aufgabe der Landesversammlung war es, eine neue Verfassung zu beschließen. Grundlage der Einzelberatungen war ein von dem Tübinger Rechtswissenschaftler Wilhelm von Blume erarbeiteter Entwurf. Nach mancherlei Modifikationen und nach Abschluss der dritten Lesung stimmte das Plenum am 26. April 1919 mit einer überwältigenden Mehrheit von 128 Ja–Stimmen gegen neun Nein–Stimmen der Verfassung zu. Die Urkunde wurde am 20. Mai von den Mitgliedern des Staatsministeriums unterzeichnet und am 23. Mai 1919 im Regierungsblatt verkündet.

Das neue demokratische Grundgesetz, das die Verfassung des Königreichs Württemberg vom 25. September 1819 ablöste, bezeichnete das Volk als Ursprung aller Staatsgewalt, weshalb Württemberg fortan ein freier Volksstaat und zugleich ein Glied des Deutschen Reiches sein sollte. Es schrieb die Grundrechte fest, entfaltete ein wirtschafts– und sozialpolitisches Programm, regelte den Staatsaufbau, das Wahlrecht und die Gesetzgebung. Der vom Landtag gewählte Ministerpräsident führte nunmehr die Amtsbezeichnung Staatspräsident und übte gemeinsam mit den Ressortministern die vollziehende Gewalt im Lande aus.

Mit ihrem entschlossenen Handeln hatten die Württemberger der konstitutionellen Entwicklung auf Reichsebene vorgegriffen, trat doch die Weimarer Verfassung erst am 14. August 1919 in Kraft. Ganz offensichtlich hatte man versucht, die Position der provisorischen Regierung gegenüber den Arbeiter– und Soldatenräten verfassungsrechtlich zu stärken. Doch mit der Verabschiedung der Reichsverfassung erfuhren die Länder eine merkliche Einschränkung ihrer Kompetenzen. Für Württemberg hatte dies zur Folge, dass es die ihm 1870/71 zugestandenen Reservatrechte in auswärtigen Angelegenheiten, in der Militär– und Steuerverwaltung, im Eisenbahn– und Postwesen einbüßte. Diese gravierenden Veränderungen machten eine grundlegende Revision der Landesverfassung notwendig, was letztlich einer gänzlichen Neubearbeitung gleichkam.

Am 25. September 1919, dem 100. Jahrestag der alten württembergischen Verfassung, wurde das neue Staatsgrundgesetz im Halbmondsaal des Stuttgarter Landtages feierlich in Kraft gesetzt. Der symbolträchtige Termin war nicht zufällig gewählt. Er sollte die demokratische Verfassung in der Kontinuität der württembergischen Verfassungstradition verankern und ihr gleichsam eine historische Legitimität verleihen.

Ein Archivale aus dem Landesarchiv Baden–Württemberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart E 30 Bü 29.