Kaiser Karl IV. erteilt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg für ihren Person und ihren Erben Freiheit von fremden Gerichten außer dem des Kaisers.
Frankfurt am Main, 1380 April 20 (Freitag nach Jubilate)
König Wenzel bestätigt dem Grafen Eberhard II. von Württemberg alle seine Herrschaften, Lehen, Freiheiten, Gnaden und Privilegien von Kaisern und Königen.
Augsburg, 1401 August 14 (Mariae Himmelfahrt Abend)
König Ruprecht verleiht und bestätigt dem Grafen Eberhard III. alle Herrschaften, Lehen, Pfandschaften, Regalien und Privilegien, ausgenommen etwaige Verleihungen König Wenzels.
König Sigismund freit den Grafen Eberhard III. von Württemberg und seine Leute von fremden Gerichten, erlaubt ihm, offene Äcker zu haufen und zu hegen und bestätigt alle seine Privilegien.
Belgrad ("im Felde bei Kriechisch Weissenburg in der Syrffey"), 1427 September 30 (Dienstag nach St. Michael)
König Sigismund bestätigt dem Grafen Ludwig I. von Württemberg für sich und seinen Bruder Ulrich V. und ihre Leute die Freiheit vom Hof- und von fremden Gerichten.
Rottweil, 1454 November 7 (Donnerstag vor St. Martin)
Graf Johann II. von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, vidimiert die Privilegien König Sigismunds (1415 Juni 18 und 1417 Dezember 12) und Kaiser Friedrichs III. (1454 Januar 11).
Graf Johann II. von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, urteilt aus Anlass der Vorlage eines kaiserlichen Briefs von 1467 Seiten des württembergischen Bevollmächtigten Hans Bleicher: Das Hofgericht bleibt bei seinen Herkommen und seiner Gerichtsordnung ohne Irrung des Gebotbriefs.
Esslingen am Neckar, 1468 November 4 (Freitag nach Allerheiligen)
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Esslingen vidimieren die Urkunde Kaiser Friedrichs III. über die Freistellung Graf Ulrichs V. von Württemberg vor Gericht.
Reutlingen, 1469 August 26 (Samstag nach St. Bartholomäus)
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reutlingen vidimieren ein Mandat Kaiser Friedrichs III. an Graf Johann II. von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, die Grafen Ulrich V. und Eberhard V. von Württemberg und ihre Untertanen nicht nach Rottweil zu laden.
König Maximilian I. gebietet Graf Rudolf V. von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, der Klagen gegen württembergische Untertanen angenommen hat, nicht gegen Graf Eberhards V. Freiheit zu handeln.
König Maximilian I. ermächtigt die Äbte von Hirsau, Zwiefalten und Bebenhausen und den Propst von Denkendorf, die württembergischen Privilegien zu vidimieren und bestimmt, dass solche Transsumpte den Originalen gleich geachtet werden sollen.
Kaiser Karl V. erneuert das Württemberg gegebene Judenmandat von 1521, bestimmt darüber hinaus, dass nur württembergische Gerichte für Klagen gegen Württemberger zuständig sind, dass Schuldbriefe der Juden als Beweismittel nicht anzuerkennen sind und erteilt Württemberg von neuem das Recht, Ächtern Aufenthalt zu gewähren.
Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Maximilians I. für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.
Kaiser Ferdinand II. erteilt fremden Gerichten das Exemtionsprivileg bei Ehaften des Hofgerichts Rottweil, welches auch für Mömpelgard, Reichenweier und Horburg gilt.
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