| | B 203 Bü 1, 14 | Dokument |
Neustadt (Newenstatt), 1465 April 22 (Montag vor Sankt Jörgentag) |
Kaiser Friedrich III. verbietet, die Juden, welche dem kaiserlichen Gerichtszwang ohne Mittel unterworfen sind, vom kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil abzufordern und erteilt dem Hofgericht (den Grafen Johann, Rudolf und Alwig von Sulz) einen dahin gehenden Befehl, wonach nur aufgrund spezieller Privilegien eine Ausnahme zu machen gestattet wird; ebenso wird den Fürsten, Prälaten, Grafen etc. verboten, bei einer Strafe von 40 Mark Gold, gegen diesen Befehl zu handeln. |
Papier - Abschrift |
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