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A 44 WR 3988Archivalieneinheit
1487 Oktober 27 (Sa vor Simon und Judas) 
Cunlin Sergenweber aus Hochdorf [Kr. Esslingen], wegen Wildfrevels im Gefängnis des Grafen Eberhard d.J. von Württemberg gef., jedoch auf eigene und ehrbarer Leute Bitte wieder freigelassen, gelobt eidlich, sich sein Leben lang des Waidwerks zu enthalten. Er setzt 2 Bürgen, die mit 40 fl für ihn haften.
Bürgen: Ulrich Schuler und Joß Vögelin aus Hochdorf.
 
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A 44 WR 3985Archivalieneinheit
1487 Juni 27 (Mi nach Johannes und Paulus) 
Hanne von Wälden hinter Aichelberg [Eckwälden], gef., weil er wider ein Verbot des Forstmeisters auf die Jagd gegangen war und mit der Armbrust einen Hasen geschossen hatte, unter der Bedingung freigelassen, dass er sich jederzeit auf Anforderung wieder stellt und außerdem 50 fl verbürgt, gelobt, dies zu halten, und schwört U. Er benennt ferner 7 Bürgen, die für den Fall, dass er sich auf Anforderung nicht stellen würde, mit gen. 50 fl für ihn haften unter Einsatz ihres liegenden und fahrenden Vermögens.
Bürgen: Paul Schmid von Boll, Paul Schmid von Heiningen, Gebrüder, Hans Schmid von Wälden, Bartholome Löffel von Heiningen, Zeyr Schiepp von Boll, Stefan Schmid von Boll und Hans Schrocken von Kirchheim.
 
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A 44 U 2524Archivalieneinheit
1518 Januar 5 (Dreikönigs Abend) 
Bartolome Wagner von Wiesensteig, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er zusammen mit anderen Zugehörigen der gnädigen Frau von Helfenstein im Kirchheimer Forst gejagt hatte, auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er die Atzung bezahlt und sich innerhalb 8 Tagen wieder in Kirchheim stellt, falls er durch den Forstmeister oder die Amtleute des Herzogs schriftlich, mündlich, unter Augen oder in seiner eigenen Wohnung in Wiesensteig vorgeladen würde, verpflichten sich, dies auszuführen, verspricht ferner, niemanden von dieser Verhandlung zu berichten, und schwört U. 
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A 44 U 2525Archivalieneinheit
1521 April 27 (Sa nach Georg) 
Mathis Ruch und Kaspar Stilltz, beide von Dettingen Schlossberg, zu Kirchheim gef., weil jeder von ihnen einen Hirsch geschossen hatte, und zwar der Erstgenannte auf dem "bol" (Hügel) bei des Kaisers Kreuz, der andere auf der hinteren Wiese zu Mannsberg, jedoch auf Fürbitten unter der Bedingung freigelassen, dass sie innerhalb eines Monats 30 fl an den Kaiser zu Händen des Forstmeisters zu Kirchheim zahlen, verpflichten sich, dies auszuführen und schwören U. Sie stellen ferner 14 Bürgen, die sich verpflichten, sie im Falle der Übertretung der U. binnen Monatsfrist der Herrschaft ins Gefängnis zu überantworten, oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl Poenfall zu bezahlen. Bürgen: Ulrich Derrer, Jörg Beckh, Anna Stilltzin, Michel Stilltz, Hans Stilltz, Kaspar Radi, Jörg Beck, Hug Hans, alle von Dettingen, Bartholome Stupfer von Bönnigheim, Hof Martin und Michel, Sohn des Michel Mayer, beide von Ötlingen, Hans Mus und Paulin Weysgerber, beide von Kirchheim u.T. Die Bürgschaft tritt auch dann in Kraft, falls sich herausstellen sollte, dass die beiden Täter noch mehr Wild als angegeben geschossen haben. 
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A 44 U 2526Archivalieneinheit
1521 November 15 (Fr nach Martin) 
Jung Caspar aus Plochingen, wegen Bruchs seines früheren Urfehdenversprechens, sich sein Lebtag des Waidwerks zu enthalten, zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte wieder freigelassen unter der Bedingung, dem Forstmeister zu Kirchheim 15 fl in drei Raten zu 5 fl zu bezahlen, schwört U., verspricht eidlich, sich künftig ohne ausdrückliche Erlaubnis aller Schießerei zu enthalten und setzt zu größerer Sicherheit 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. oder der Aufdeckung weiterer Jagdvergehen innerhalb eines Monats in die Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Benedikt Höplin, Jakob Wolf, Jung Lienhard Bückelin, Blasius Tobler und Benedikt Schlecht, alle aus Plochingen.
 
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A 44 U 2527Archivalieneinheit
1529 März 22 (Mo nach Dominica Palmarum) 
Jörg Schudin aus Steinbach [G. Wernau Kr. Esslingen], wegen Jagdvergehen zu Kirchheim gef., jedoch auf eigen und anderer Bitten wieder freigelassen, gelobt eidlich, sein Leben lang kein Waidwerk mehr zu treiben, es sei groß oder klein, und schwört U. Er setzt auch zu größerer Sicherheit einen Bürgen, der sich verpflichtet, ihn im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist der Obrigkeit zu überantworten oder 20 lb h, zu bezahlen. Schudin hatte im Beisein von Mang Steydelman und Jörg Friderich ein Reh geschossen und etliche Hasen gefangen, auch das von Mang Steydlin bei Sulz geschossene Wild in dessen Haus helfen verzehren, und, obschon er bei dieser Wilderei nicht selbst dabei gewesen war, doch den Bolz, mit dem es geschossen worden war, helfen suchen, bei welcher Gelegenheit auch Mang Steydlin einen Hasen fing und er, Schudin, dem Jung Eytschin etwa 2 Batzen gab. Schudin hatte ferner mit Mang Steydlin und Stefan Schneyder den Hasen aufgelauert, sodann auf der Höslinwiese zwei bei der Hasenjagd aufgestöbert und das dort gefundene Hasengarn mit nach Hause genommen, diesen Fund jedoch gegenüber Fritz Füscher aus Plochingen, als er und Mang Steydlin diesen im "Routten Haw" bei der Holzbesichtigung trafen, auf dessen Befragen geleugnet. Endlich hatte er im Hause des Juden Hasengarn gesehen und von diesem die Auskunft erhalten, dass es dem Becken Schilling aus Plochingen gehöre.
Bürge: Sebastian Rath, Schultheiß zu Steinbach.
 
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A 44 U 2528Archivalieneinheit
1529 Juli 5 (Mo nach Ulrich) 
Mang Steydlin aus Steinbach [G. Wernau Kr. Esslingen], wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch begnadigt und freigelassen gegen ratenweise Erlegung von 10 fl Buße an den Forstmeister zu Kirchheim, schwört U. und setzt 8 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist wieder in sichere Gewahrsam der Amtleute zu bringen oder, wenn das nicht geschähe, 100 lb h zu bezahlen. Steydlin hatte im Beisein der Brüder Jörg und Sebastian Friderich aus Steinbach ein Stück Wild auf des Mütschen Acker (zu Steinbach) und sodann mit Jörg Schudin und Jörg Friderich in der "Banntz Heckh" einen Rehbock geschossen.
Bürgen: Sebastian Rat (oder Rot); Martin Weber; Gall Böringer; Lienhard Steydlin; Christian Steydlin; alle sesshaft zu Steinbach, Michel Negelin, Gall Schlyfenhan und Gilg Wachteler aus Pfauhausen.
 
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A 44 U 2529Archivalieneinheit
1530 Januar 24 (Mo nach Sebastian) 
Martin Beckh aus Plochingen, wegen Jagdvergehens im Kirchheimer und Schorndorfer Forst zu Kirchheim gef., jedoch wieder freigelassen, schwört U. und setzt zwei Bürgen, die für den Fall, dass er die U. bräche oder sich weitere Jagdfrevel herausstellen sollten, mit 20 lb h für ihn haften mit Einsatz ihrer liegenden und fahrenden Habe. Beckh hatte im Kirchheimer Forst zusammen mit Hans Fritz, Konrad Neß und dem Hainselin aus Plochingen Hasen gefangen, desgleichen im untern Forst mit dem Hainselin "gehaset" und Reife gehauen. Dort hatte er gesehen, wie Lorenz Bur und Hainselin den Hasen nachstellten. Auch hatte er mit Friedrich Paur "gehaset". Er hatte weiter im Schorndorfer Forst den Hennslin Schmidt mit einer Büchse gehen sehen. Den Lienhard Sweitzer hatte er sagen hören, er habe auch Hasen gefangen. Ferner hatte er den Sohn des Jakob Wolff im Holz auf einem Baum sitzen sehen und gewusst, dass Jakob Krepff aus Plochingen den Hasen mit Drähten nachstelle, den Bener mit einer Büchse im Kirchheimer Forst an der Schnaiten gehen sehen, dem Hans Lutz von Esslingen Jagdgarn zum Kauf angeboten und endlich dem Tochtermann des Hans Fritz aus Altbach Garn verkauft.
Bürgen: Hans Müller und Stefan Vest, beide aus Plochingen.
 
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A 44 U 2530Archivalieneinheit
1530 Juni 20 (Mo nach Fronleichnam) 
Peter Klockennhan von Brucken, wegen unerlaubten, über längere Zeit fortgesetzten Fischens in den Gewässern seines Junkers, des Hans Dietrich Spät von Sultzburg, Burgvogt zu Hohenasperg, auf Klage desselben zu Kirchheim gef., weil dieses Vergehen nicht als ein geringfügiges bürgerliches Vergehen anzusehen sei und daher in die Zuständigkeit der hohen Obrigkeit, des Königs, falle, auf Fürbitte und mit Rücksicht auf seine Frau und seine Kinder freigelassen, verspricht, in Zukunft alles Fisch- und Weidwerk zu unterlassen und schwört U. 
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A 44 U 2531Archivalieneinheit
1534 August 20 (Do nach Assumptio Mariä) 
Galle von Schlattstall, zu Kirchheim gef., weil er in Übertretung des ihm durch den Schultheiß von Gutenberg verkündeten Jagdverbots einen Hirsch geschossen hatte, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er zur Buße 100 lb h an den Herzog zahlt, sich künftig wohl verhält, alles Weidwerk unterlässt, dass er ferner seiner Ehefrau beisteht und eine gute Ehe mit ihr führt, verspricht, dies alles auszuführen und zu halten und schwört U. Er benennt ferner 4 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung der U. binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung der Obrigkeit wieder zu überantworten, andernfalls und im Fall der Landflucht 200 lb h zu zahlen.
Bürgen: Peter Schilling, Peter Vus, beide von Gutenberg, Hermann Vogler von Schlattstall und Balthas Eninger von Lenningen, seine Vettern und Freunde.
 
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A 44 U 2532Archivalieneinheit
1535 März 15 (Mo nach Judica) 
Conlin Steffelin aus Linsenhofen, wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 10 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, heimlich und offene Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 2 Bürgen, die sich verpflichten, ihm im Fall der Übertretung dieser U. oder der Überführung weiterer Jagdvergehen, als der hier angezeigten, binnen Monatsfrist in das Gewahrsam der Amtleute zu bringen, andernfalls 100 fl Poenfall zu zahlen.
Bürgen: Hans Steffen und Jung Hans Steffelin, sesshaft zu Linsenhofen.
 
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A 44 U 2533Archivalieneinheit
1535 März 18 (Do nach Judica) 
Matheus Glockhennhan von Brucken, zu Kirchheim gef., weil er trotz des für alle Untertanen geltenden Verbots, Weidwerk zu treiben, täglich auf die Jagd gegangen war, seit Pfingsten ein Stück Wild, ein Kalb und eine Sau geschossen und sich auch sonst etwas ungebührlich gehalten hatte, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er 30 fl innerhalb eines Monats an den Herzog zahle, zu Händen des Forstmeisters zu Kirchheim, ferner künftig Spiele und Zechen meide, keine Waffen bei sich führe außer mit Erlaubnis der Obrigkeit, verspricht dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U. Er stellt ferner 9 Bürgen, die sich verpflichten, ihm im Fall der Übertretung dieser U. innerhalb Monatsfrist in Gewahrsam der Amtleute zu bringen oder wenn dies nicht geschähe, 100 fl Pönfall zu bezahlen.
Bürgen: Hans Schoch, b. zu Kirchheim, Ulrich Schuhmacher von Owen, Hans Glockenhan, Conz Glockenhan, Hensin Riecker von Sparwiesen [Kr. Göppingen], Heinz Riecker von Jebenhausen [Kr. Göppingen], Johann Riecker von Auingen [Kr. Münsingen], Blasin von Nabern und Jörg Harsch, b. zu Kirchheim.
 
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A 44 U 2534Archivalieneinheit
1535 März 18 (Do nach Judica) 
Wolf Glockennhan von Brucken, zu Kirchheim gef., weil er trotz des allgemeinen Jagdverbots mit einer Büchse gewildert hatte zusammen mit Michel Miller. Simon Utz und Matis Glockenhan, jedoch auf Fürbitte und mit Rücksicht darauf, dass er bisher gut württembergisch gewesen sei, dem Fürsten und dem Evangelium treu angehangen und sein Leben dafür in Gefahr gebracht habe und dies auch in Zukunft tun werde, freigelassen, verpflichtet sich, 10 fl innerhalb eines Monats an den Forstmeister zu Kirchheim zu zahlen, alle Spiele und Zechen künftig zu meiden, keine Waffen zu tragen, und schwört U. Er stellt ferner 4 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder, wenn das nicht geschähe, 50 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Jörg Glockenhan, sein Vater, Stefan Leo, beide von Brucken, Alexius Schwarzschedell von Owen, Hieronymus Kreutlin von Beuren [Kr. Nürtingen].
 
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A 44 U 2535Archivalieneinheit
1535 März 18 (Do nach Judica) 
Martin Benntz aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, innerhalb Monatsfrist dem Forstmeister zu Kirchheim 40 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, und aller heimlichen und offenen Zechen zu enthalten, sowie ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten, und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 4 Bürgen, die sich verpflichten, ihm im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in das sichere Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen, oder 200 fl Poenfall zu bezahlen. Benntz hatte zu Tenzlingen im Holz, gen. Rain, einen Hirsch und eine Sau geschossen und zu seinem Nutzen verwendet.
Bürgen: Benz Baur, Stefan Flam, Schultheiß zu Bempflingen, Andreas Hafner und Gall Nonnenmacher.
 
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A 44 U 2536Archivalieneinheit
1535 März 19 (Fr nach Judica) 
Hans Utz von Unterlenningen, zu Kirchheim gef., weil er das Jagdverbot übertreten und gemeinsam mit Simon Utz, seinem Bruder, Michel Miller von Brucken ein Stück Wild geschossen hatte, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er an den Herzog - zu Händen des Forstmeisters zu Kirchheim - 10 fl zahle, und zwar 5 am nächstfolgenden Georgstag, den Rest im darauffolgenden Herbst, ferner künftig alle Zechen und Spiele meide und keine Waffentrage ohne Erlaubnis der Obrigkeit, verspricht, dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U. Er stellt ferner 2 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung der U. binnen Monatsfrist der Obrigkeit zu übergeben oder 50 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Konrad Utz, Ulrich Spet und Hans Schup von Owen.
 
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A 44 U 2537Archivalieneinheit
1535 März 19 (Fr nach Judica) 
Michel Hay aus Linsenhofen [Kr. Nürtingen], zu Kirchheim gef., weil er den Conlin Stefan aus Linsenhofen zur Wilderei verführt hatte, jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 10 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang des Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten, und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit zwei Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder 50 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Aberlin Hay und Hans Hay, Vater und Bruder des A.
 
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A 44 U 2538Archivalieneinheit
1535 März 19 (Fr nach Judica) 
Claus Hanns aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdfrevels zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 15 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, heimliche und offene Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten, und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 6 Bürgen, welche sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. binnen einem Monat in das Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder 150 fl Poenfall zu bezahlen. Hanns war mit Martin Bientz aus Tenzlingen in den Wald, gen. Rain, gegangen, wo Bientz auf sein Anraten einen Hirsch und eine Sau schoss, half das Wildbret heimschaffen und nahm den Halbteil der Beute für sich.
Bürgen: Hans Hering, ... Fritz, Jakob Schmid, Wolf Hering, Hans Daniel und Martin Gramb, alle zu Neckartenzlingen sesshaft.
 
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A 44 U 2539Archivalieneinheit
1535 März 20 (Sa nach Judica) 
Michel Müller von Brucken, zu Kirchheim gef., weil er trotz des Verbots, Weidwerk zu treiben, in den Wäldern um Brucken gejagt und dem Simon Utz von Brucken geholfen hatte, ein Stück Wild zu schießen, welches er mit seinem Bruder Hans Schenck und mit dem genannten Simon Utz geteilt hatte, auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er innerhalb eines Monats 40 fl an den Herzog oder den Forstmeister zu Kirchheim zahle, ferner künftig alle Wirtshäuser, Zechen und Spiele meide, keine Waffen trage außer mit Erlaubnis der Obrigkeit, verspricht dies alles auszuführen, und schwört U. Er stellt ferner 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. innerhalb Monatsfrist in das Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder 150 fl Poenfall zu zahlen.
Bürgen: Konrad Müller, sein Vater, Dictus Müller, sein Bruder, Jörg Bertsch von Schlattstall, Marx Schnyder von Owen und Friedrich Bertsch, b. zu Kirchheim.
 
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A 44 U 2540Archivalieneinheit
1535 März 20 (Sa nach Judica) 
Simon Utz von Brucken, zu Kirchheim gef., weil er trotz des Verbots, Weidwerk zu treiben, in den Wäldern um Brucken und anderswo gejagt und zwei jährige Kälber geschossen hatte, von denen er das eine mit Alexius Linck von Brucken, das andere mit Michel Müller von Brucken und Hans Utz von Unterlenningen geteilt hatte, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er innerhalb eines Monats 40 fl an den Forstmeister zu Kirchheim zahle, ferner künftig alle Spiele und Zechen meide und keine Waffen trage, verspricht dies alles auszuführen und schwört U. Er stellt ferner 6 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in sicheren Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder 150 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Hans Schott von Unterlenningen, Hans Schott von Weiler [vermutlich Kr. Göppingen], Hans Schaup von Owen, Ulrich Spät und Conrat von Schlattstall und Stoffel Schwan von Kirchheim.
 
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A 44 U 2541Archivalieneinheit
1535 März 21 (Palmsonntag) 
Michel Fritz von Unterlenningen, wegen Übehrtretung des Jagdverbots zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitten unter der Bedingung freigelassen, dass er an den Herzog - zu Händen des Forstmeisters zu Kirchheim - innerhalb eines Monats 10 fl zahle, künftig alle Spiele und Zechen meide und keine Waffen trage ohne Erlaubnis der Obrigkeit, verspricht, dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U. Er stellt ferner 8 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung der U. innerhalb eines Monats in die Gewahrsam der Obrigkeit zu bringen oder 50 fl Pönfall zu bezahlen.
Bürgen: Jörg, Stefan und Konrad Fritz, Veit Beck, Andtelinus Ruck, Hans Kill von Bonlanden, Enderis Dieterich von Oberlenningen, Jörg Murer, der Beck zu Kirchheim.
 
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A 44 U 2542Archivalieneinheit
1535 Mai 1 (Sa nach Cantate) 
Jörg Benntzinger, sesshaft zu Neckartenzlingen, wegen Mithilfe Jagdvergehen zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Freunde Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 5 fl zu bezahlen und das Versprechen abzugeben, künftig sein Leben lang alle Spiele, sie seien klein oder groß, desgleichen alle heimlichen und offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, auch ohne Erlaubnis der Obrigkeit keine Wehr zu tragen, leistet vor dem Vogt ein Gehorsamsgelöbnis auf diese Bedingungen und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 6 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. innerhalb eines Monats in die Gewahrsam der Obrigkeit zu bringen oder 50 fl Pönfall zu bezahlen. Benntzinger hatte zu der Zeit, als Herzog Ulrich sein Land zurückeroberte und zu Lauffen lag, seinem Bruder Balthasar Benntzinger das von diesem erlegte Stück Wild aus dem Hardtwald holen helfen und einen Teil davon angenommen.
Bürgen: Ludwig Bonhart, Benz Pour, Kaspar Hafner, Alexius Fritz, Hans Bonhartz, Jerg Auch, alle zu Neckartenzlingen sesshaft.
 
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A 44 U 2543Archivalieneinheit
1535 Mai 1 (Philipp und Jakob) 
Hans Hering, sesshaft zu [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehen zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 15 fl zu bezahlen, sein Leben lang sich allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, heimliche und offene Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen einzuhalten, schwört U. und setzt 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. unverzüglich auf Anforderung in das Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl Poenfall zu bezahlen. Hering hatte Ludwig Hering, als er im Holz in Rain ein Stück Wild geschossen hatte, geholfen, es zu holen, war ihm mit Rat beigestanden und hatte dann selbst ein Stück Wildbret erhalten.
Bürgen: Hans Hering, Ludlin Betzinger gen. Bonhart, Jakob Schmid, Claus Weber, Adamus und Hennßlin.
 
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A 44 U 2544Archivalieneinheit
1535 Mai 1 (Philipp und Jakob) 
Kaspar Sener aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen, unter den Bedingungen, dem Forstmeisters zu Kirchheim 5 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung der U. auf Anforderung unverzüglich in die Gewahrsam der Obrigkeit zu bringen oder, wenn dies nicht geschähe, 50 fl Poenfall zu bezahlen. Sener hatte dem Ludwig Hering, als dieser im Holz, gen, die Rein, ein Stück Wild geschossen, Beihilfe geleistet und ein Stück Wildbret erhalten. Er hatte ferner zwei Wildbretfallen, die eine in einem Weinberg, die andere in einem Riedacker, gelegt.
Bürgen: Martin Graner, Ludwig Fritz, Jung Veit Hinfflin [?], Gall Meyer und Jung Adams Henßlin, alle sesshaft zu Neckartenzlingen.
 
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A 44 U 2545Archivalieneinheit
1535 Mai 10 (Mo nach Exaudi) 
Balthas Benntzinger aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens landflüchtig, jedoch auf seine eigene und seiner Freundschaft Bitten begnadigt und wieder eingelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeisters zu Kirchheim in 2 Raten 15 fl Strafe zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, leistet auf diese Bedingungen ein Gehorsamsgelöbnis und schwört U. innerhalb eines Monats in das Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder 50 fl Poenfall zu bezahlen. Benntzinger hatte im Holz Hardt ein Stück Wild mit der Armbrust erlegt und war, als er erfuhr, dass der Forstmeister zu Kirchheim davon wusste, aus dem Land geflüchtet.
Bürgen: Benz Baur, Caspar Dess, Janhansen Sohn, Jörg Bonhart, alle sesshaft zu Neckartenzlingen.
 
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A 44 U 2546Archivalieneinheit
1535 Mai 19 (Mi nach Pfingsten) 
Peter Glockenhan von Brucken, landflüchtig gewesen, weil er zusammen mit seinem Bruder Deus Klockenhan gewildert und von dem Wildbret, das sein Bruder erlegt hatte, so von einem an das Hindlins Rain geschossene Stück Wild und von einem zu Kin [Kienbein] geschossenen Schwein Teile angenommen hatte, jedoch auf Fürbitten unter der Bedingung wieder eingelassen, dass er 15 fl an den Forstmeister zu Kirchheim zahle, je 5 an den drei nächstfolgenden Martinstagen, künftig alle Spiele, Zechen und Wirtshäuser meide und keine Waffen trage ohne Erlaubnis der Obrigkeit, verpflichtet sich, dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U. Er stellt ferner 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in das Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, zusammen 100 fl Poenfall (nach u.a. Verteilungsschlüssel) zu bezahlen.
Bürgen: Konrad Klockenhan, sein Vater, mit 50 fl, Jörg Fry mit 20 fl, Hans Schoch, B. zu Kirchheim, Hans Mayer von Owen und Lexius Linck von Brucken mit je 10 fl.
 
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A 44 U 2547Archivalieneinheit
1535 Juni 16 (Mi nach Veit) 
Jung Hans Frech aus Albershausen [Kr. Göppingen], wegen versuchten Jagdfrevels zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 5 fl zu bezahlen sich künftig wohl zu verhalten und der gleichen Handlungen zu meiden, leistet auf dieser Bedingungen ein Gehorsamsgelöbnis und schwört U. Er setzt ferner 2 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. innerhalb Monatsfrist in das Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder 50 fl Poenfall zu zahlen. Frech war mit Hans Koude, der eine Büchse trug, in das Holz gegangen in der Absicht, Wild zu schießen, wobei er ertappt wurde.
Bürgen: Kaspar Kietärsch, Ratsverwandter, Vetter des A., und Hans Heilin gen. Rouwhmayer, beide B. zu Kirchheim.
 
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A 44 U 2548Archivalieneinheit
1535 Juni 17 (Do nach Veit) 
Ludwig Hering aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens landflüchtig, jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitte wieder eingelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeisters zu Kirchheim 15 fl Strafe zu bezahlen, sich sein Leben lang aller Spiele, sie seien klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, und ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, leistet auf diese Bedingungen ein Gehorsamsgelöbnis und schwört U. Er setzt zu noch größerer Sicherheit 6 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. innerhalb eines Monats in die Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl Poenfall zu bezahlen. Hering hatte im Wald Rain mit einer Büchse ein Stück Wild geschossen, und war, als er erfuhr, dass der Forstmeister zu Kirchheim davon wusste, aus dem Lande geflüchtet..
Bürgen: Thomas Bader, Ludwig Fritz, Ludwig Bientzinger, Jörg Liebler, Kaspar und Hans Hering, sein Vater, alle zu Neckartenzlingen sesshaft.
 
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A 44 U 2549Archivalieneinheit
1535 Juli 4 (Ulrich) 
Ludwig Hering, sesshaft [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens landflüchtig, jedoch auf Bitten seiner Freundschaft begnadigt und unter den Bedingungen wieder eingelassen, dem Forstmeisters zu Kirchheim 15 fl Strafe zu zahlen, sich sein Leben lang aller Spiele, sie seien klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen zu meiden, und ohne Erlaubnis der Obrigkeit keine Wehr mehr zu tragen, leistet auf diese Bedingungen ein Gehorsamsgelöbnis und schwört U. Er setzt zu noch größerer Sicherheit 6 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in den Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl h Poenfall zu bezahlen. Hering hatte im vergangenen Jahr im Holz Rain ein Stück Wild geschossen und mit seinem Bruder Hans Hering zu ihrer beiden Nutzen verwendet. Er war, als er hörte, der Forstmeister habe davon erfahren, aus dem Lande geflohen.
Bürgen: Caspar Hering, Ludwig Fritz, Thomas Bader d.A., Hans Hering, Jörg Liebler, Ludlin Bientzinger, alle sesshaft zu Neckartenzlingen.
 
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A 44 U 2550Archivalieneinheit
1535 Juli 5 (Mo nach Ulrich) 
Lux Vogelmayer d.J., sesshaft zu Balzholz [Kr. Nürtingen], wegen Jagdvergehens vom Forstmeister zu Kirchheim ins Gefängnis zu Kirchheim eingeliefert, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen, unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 5 fl zu bezahlen, sich sein Leben lang allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen zu halten und schwört U. Er setzt zu noch größerer Sicherheit zwei Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in das Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, 50 fl Poenfall zu bezahlen. Vogelmayer hatte im vergangenen Jahr dem Wild etliche Fallen gelegt und bei voriger Regierung einen Hirsch gefangen.
Bürgen: Melchior Mutzler, Schultheiß zu Balzholz und Bernhard Has, b. zu Kirchheim.
 
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A 44 U 2551Archivalieneinheit
1536 Februar 7 (Mo nach Mariä Lichtmeß) 
Wolf Staiger aus Grafenberg [Kr. Nürtingen], wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen, gelobt eidlich, sich sein Leben lang allen Waidwerks zu enthalten, heimliche und offene Zechen zu meiden, keine Wehr ohne obrigkeitliche Erlaubnis zu tragen, sowie sich künftig allen Geboten und Verboten gehorsam zu zeigen, und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 7 Bürgen, die sich verpflichten, im Fall der Übertretung dieser U. oder Aufdeckung weiterer Jagdvergehen unverzüglich 100 fl Poenfall zu bezahlen. Staiger hatte dem Hans Ziegler und Hans Bauder, beide aus Grafenberg, im Wald gen. Raitin, einen Hirsch helfen schießen und diesen mit ihnen geteilt, sodann mit denselben im Wald Buoch wiederum einen Hirsch helfen schießen, denselben nach Reutlingen geführt, verkauft und den Erlös mit den anderen geteilt, ferner zusammen mit Wolf Ziegler im Buoch ein Schwein geschossen und einen Teil davon genommen, und endlich von einem Stück Wild, das Hans Ziegler in der Khonhalden geschossen hatte, ein Stück genommen.
Bürgen: Theuß Steiger, sein Vater, Peter Steiger, sein Bruder, beide aus Grafenberg, Stefan Saur aus Metzingen, Hans und Jakob Krum aus Frickenhausen, Clas Hannes und Hans Kutterlin aus Linsenhofen.
 
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A 44 U 2552Archivalieneinheit
1536 Februar 7 (Mo nach Mariä Lichtmeß) 
Hans Ziegler aus Grafenberg, wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen, gelobt eidlich, sich sein Leben lang allen Waidwerks, es sei klein oder groß, zu enthalten, auch deswegen nicht aus dem Lande auszutreten, heimliche und offene Zechen zu meiden, ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, sowie sich künftig allen Geboten und Verboten gehorsam zu zeigen, und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit 4 Bürgen, die sich verpflichten, im Fall der Übertretung dieser U. oder Aufdeckung weiterer Jagdvergehen, sie seien klein oder groß, unverzüglich 100 fl Poenfall zu bezahlen. Ziegler hatte im Wald Reittin dem Wolf Staiger und Hans Bauder einen Hirsch helfen schießen und mit ihnen geteilt, ferner mit dem nämlichen im Wald Buoch einen Hirsch geschossen, nach Reutlingen geführt, dort verkauft und den Erlös mit den anderen geteilt, sodann im Wald Buoch allein ein Schwein geschossen und mit dem hinzugekommenen Wolf Staiger geteilt.
Bürgen: Jörg Schmid aus (Neckar-)Tailifingen, Konrad Schneider aus Riederich, Hans Huser und Stefan Geeren aus Bempflingen.
 
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A 44 U 2553Archivalieneinheit
1536 Februar 7 (Mo nach Mariä Lichtmeß) 
Hans Bauder aus Grafenberg, wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen, gelobt eidlich, sich sein Leben lang allen Waidwerks zu enthalten, es sei klein oder groß, deswegen auch nicht aus dem Fürstentum auszutreten, heimliche und offene Zechen zu meiden, ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr zu tragen, sowie sich künftig allen Geboten und Verboten gehorsam zu zeigen und schwört U. Er setzt zu größerer Sicherheit zwei Bürgen, die sich verpflichten, im Falle der Übertretung dieser U. oder Aufdeckung weiterer Jagdvergehen, sie seien klein oder groß, unverzüglich 100 fl Poenfall zu bezahlen. Bauder hatte im Wald Reitin dem Hans Ziegler und Wolf Staiger, beide aus Grafenberg, einen Hirsch helfen schießen und denselben mit ihnen geteilt, sodann mit den nämlichen im Wald Buoch einen Hirsch geschossen, nach Reutlingen geführt, dort verkauft und den Erlös mit den anderen geteilt.
Bürgen: Konrad Steffelin aus Linsenhofen und Martin Pfost aus Frickenhausen.
 
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A 44 U 2554Archivalieneinheit
1538 Juni 4 (Di nach Exaudi) 
Hans Vogler von Schlattstall, vom Forstmeister zu Kirchheim verhafte und zu Kirchheim ins Gefängnis gelegt, weil er in Übertretung des für alle Untertanen geltenden Jagdverbots einen Reiher und etliche Enten geschossen hatte, auf Fürbitte jedoch freigelassen, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, jegliches Weidwerk zu unterlassen, keine Büchse mehr zu gebrauchen, stets ein frommer und gehorsamer Untertan zu sein, und schwört U. Er stellt ferner 4 Bürgen, die sich für den Fall, dass ihm noch andere als die genannten Jagdvergehen nachgewiesen werden könnten und dieser künftig bei verbotenem Weidwerk angetroffen würde, verpflichten, 200 fl Poenfall zu zahlen und ihre Güter solange angreifen zu lassen, bis diese Summe aufgebracht ist.
Bürgen: Hermann Vogler aus Schlattstall, sein Vater, Kaspar Huttenschmid von Urach, Peter Ruos von Gutenberg und Baltus Eninger von Oberlenningen, seine Vettern und Freunde.
 
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A 44 U 2555Archivalieneinheit
1539 Januar 29 (Mi nach Bekehrung) 
Matis Haug von Dettingen Schloßberg, zu Kirchheim gef., weil er in Übertretung einer älteren, unter kgl. Regierung geschworenen und mit einer Bürgschaft verbundenen Urfehde und trotz des von Herzog Ulrich erlassenen Verbots, Weidwerk zu treiben, auf die Jagd gegangen war und einen Hasen gefangen hatte, jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, jedem Weidwerk zu entsagen, und schwört U. Er stellt ferner 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. in das Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder 100 fl Pönfall zu bezahlen, wofür sie mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Bürgen: seine Söhne und Vettern Jung Jörg Haug, Jung Matis Haug, Jörg Haug der Alte, Hans Winstlin, alle von Dettingen, und Michel Ruos, Schultheiß zu Notzingen.
 
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A 44 U 2556Archivalieneinheit
1541 Juli 13 
Hans Maier aus [Neckar-]Tailfingen, wegen Jagdfrevelverdachts zu Kirchheim gef., jedoch auf eigene und seiner Verwandten Bitte wieder freigelassen unter der Bedingung, für den Fall, dass sich irgend welche Jagdvergehen herausstellen sollten, dem Herzog mit Leib und Gut verfallen zu sein und sich vorderhand mit 50 fl zu verbürgen, nimmt diese Bedingungen an und gelobt eidlich, sich künftig wohl zu verhalten, alles Waidwerk zu meiden und schwört U. Zu größerer Sicherheit setzt er 3 Bürgen, welche sich verpflichten, im Fall der Aufdeckung weiterer Jagdvergehen der Herrschaft 50 fl Poenfall zu bezahlen und mit ihrer liegenden und fahrenden Habe dafür zu haften.
Bürgen: Hans Weiß und Bernhard Schweickher, beide aus Neckartailfingen, Hans Lienhart aus Rieth [wohl Altenried Kr. Tübingen].
 
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A 44 U 2557Archivalieneinheit
1541 Juli 13 
Clausenhanns aus [Neckar-]Tenzlingen, wegen falscher Beschuldigung des Jagdfrevels zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Verwandten Bitten wieder freigelassen unter der Bedingung, mit Leib und Gut dem Herzog verfallen zu sein, wenn sich herausstellen sollte, dass er dem beschuldigten Hans Maier aus Tailfingen bei der Wilderei geholfen oder seine frühere Verschreibung gebrochen hat, schwört U. Clausenhanns war schon früher wegen Jagdvergehens zu Kirchheim gef., auf Grund einer Urfehde von 1535 Fr nach Judica [März 19] entlassen worden. Er hatte jedoch hierauf im Trunke dem Forstknecht zu Tenzlingen erzählt, dass er den Hans Maier auf einem Gut mit einer Büchse nach Wildbret jagend angetroffen habe, diese Aussage jedoch bei seiner ersten Vernehmung vor dem Forstmeister zu Kirchheim geleugnet und dem Forstknecht der Lüge bezichtigt. Indes hat er sowohl dem Forstmeister, wie dem Knecht später doch angegeben, den Maier gesehen zu haben. Trotz des ihm auferlegten Gelübdes, diese Angelegenheit auf die Zeit von 14 Tagen geheim zu halten, hat er sie sogleich ausgestreut und Hans Maier fälschlicherweise beschuldigt. 
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A 44 U 2558Archivalieneinheit
1541 Juli 17 
Jörg Drewer aus Haigerloch, derzeit Reitknecht des Hans Werner von Neuhausen, wegen Jagdfrevels zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte und gegen Bezahlung der Atzung und des "Vach-Guldens" wieder freigelassen, beeidigt die ihm auferlegten Freilassungsbedingungen, nämlich dem Herzog von Württemberg mit Leib und Gut verfallen zu sein, falls er weiter, als schon bekannt, mit seinem Junker auf württembergischem Gebiet gejagt hätte oder künftig beim Jagen angetroffen würde, und schwört U. Drewer hatte mit seinen beiden Junkern und Herren Hans Eitel und Hans Werner von Neuhausen zwischen dem Neuhauser Loch und dem Riedbrunnen Garn gerichtet und ein Reh gefangen, danach mit ihnen am Scharnholz herab Garn gerichtet, gejagt und ein Reh gefangen, sodann 8 Tage vor Fastnacht mit den Junkern und andern zwischen Horb [Horwe, abgeg. Ort auf der Gemarkung Ruith Kr. Esslingen] und dem Scharnholz Garn gerichtet und einen Hirsch erlegt u.a.m. 
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A 44 U 2559Archivalieneinheit
1541 Juli 30 (Sa nach Jakob Ap.) 
Michel Schuopp von Unterlenningen, zu Kirchheim gef., weil er in Übertretung des Jagdverbots mit einer Falle am Berg hinter Sultzburg ein Stück Wild gefangen hatte, jedoch auf Fürbitte unter den nachfolgenden Bedingungen freigelassen, schwört U. Er muss auf alle Rechte verzichten für den Fall, dass ihm weitere Wilddiebereien nachgewiesen werden sollten, er darf künftig ohne Erlaubnis der Obrigkeit keine Waffen mehr tragen, keine Zeche mehr betreten und muss 50 fl verbürgen. Er stellt hierfür 3 Bürgen, die sich verpflichten, im Falle des Bruchs dieser Verschreibung der Herrschaft 50 fl zu bezahlen bzw. ihr Hab und Gut dafür einzusetzen.
Bürgen: sein Bruder Xander Schuopp und Hans Blannckenhörn, beide von Lenningen, sowie Hans Hofmaister von Kirchheim.
 
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A 44 U 2560Archivalieneinheit
1541 August 3 
Kappus Wisenntaler von Neidlingen, Diener des edlen und festen Wilhelm Vetzer, Vogt zu Geislingen, wegen Verletzung der Forstherrlichkeit des Herzogs von Württemberg zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte gegen Bezahlung der Atzung und des Vachguldens freigelassen, bekennt, an den unten aufgezählten Wilddiebereien, die von seinem Herrn Wilhelm Vetzer selbst oder in dessen Auftrag begangen wurden, beteiligt gewesen zu sein oder davon Kenntnis gehabt zu haben, schwört U. und erklärt sich damit einverstanden, dass sein Leib und Gut an den Herzog verfallen sein sollen, falls ihm weitere Vergehen gegen die Forsthoheit des Herzogs nachgewiesen werden sollten. Die Vergehen, an denen er beteiligt oder deren Zeuge er gewesen war, und was er sonst noch bekennt: 1. Vor fünf Jahren: ein Mutterschwein, von Hunden des Schäfers von Marbach, der damals zu Neidlingen diente, niedergeworfen, heimgeführt auf Befehl des Junkers Wilhelm Vetzer von Martin Vogler.
2. Vor vier Jahren: ein Frischling, in der Randeckerstaig von Schäferhunden niedergeworfen, auf Befehl des Junkers von ihm und dem Reitknecht Frenncklin nachts in das Schloß gebracht.
3. Vor vier Jahren: ein Reh, im Rieth in Schlingen gefangen vom Junker selbst.
4. Vor fünf Jahren: Ein Spieß-Hirsch vom Junker und anderen ins Schloß gebracht.
5. Ein Kalb, niedergeworfen von seinen Hunden, der Hausfrau des Junkers ins Schloß gebracht.
6. Salpeter und Salz auf Befehl des Junkers in Salztröge am Ranndeckh gefüllt, gewartet, bis Wild kam, und dies dem Junker gemeldet. 7. Vor zwei Jahren: ein Stück Wild, von Hunden des Junkers den Gennsrain herabgehetzt, im Weilerbach niedergeworfen, nachts vom Junker und seinen Knechten ins Schloß gebracht lt. Erzählung einiger Jungen, die, als das Wild niedergeworfen wurde, in der Nähe Rosse hüteten.
8. Vor zwei Jahren: ein Schwein, vom Junker im Kalg Reinßlin gefangen, wobei er am Schenkel verletzt wurde, nach Kirchheim übergeben.
9. Vor zwei Jahren: ein Frischling, auf Befehl des Junkers im Rohr gefangen.
10. Im vergangenen Herbst zusammen mit den Reitknechten des Junkers von diesem nachts in die Pfannen auf die Jagd ausgeschickt, seien sie vom Forstknecht zu Hepsisau ergriffen worden.
11. Im vergangenen Herbst: ein Frischling, auf Befehl des Junkers von ihm und dem Katzenkopf in den Rautenhalden gefangen und in das Schloß gebracht. 12. An Matheus Abend des vergangenen Jahres: zwei Frischlinge, im Brand gefangen, auf Befehl des Burgvogtes ins Schloß gebracht.
13. An Fastnacht: eine Sau, von Hunden des Schäfers im Rorach auf den Wiesen gehetzt, auf Befehl des Burgvogtes ins Schloß gebracht.
14. Er und die anderen Knechte seien vom Junker häufig nachts mit Hunden auf die Jagd geschickt worden, sie hätten jedoch nicht mehr Wild als angegeben gefangen.
15. Der Junker selbst und auch der Burgvogt seien mit ihren Knechten oft auf die Jagd gezogen, er wisse aber nicht, was sie gefangen haben.
16. Von den beiden Schweinen, die nach Kirchheim gegeben wurden, sei das eine vom Schafknecht des Junkers im Lönisgrund gefangen, das andere von Thomas Schefer bei den Wingarten gestochen worden.
 
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A 44 U 2561Archivalieneinheit
1542 Dezember 23 (Sa nach Thomas Ap.) 
Hans Weckherlin von Wendlingen, Hintersasse des edlen und festen Wolff Heinrich von Werdnow zu Wendlingen, gef. zu Kirchheim, weil er einige Male unbefugt im Kirchheimer Forst Weidwerk getrieben hatte, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er die Atzung und den Fachgulden bezahlt, dass er ferner künftig jegliches Weidwerk im Kirchheimer Forst unterlässt, es sei denn, es werde ihm vom Herzog oder dessen Forstmeister erlaubt, verspricht, dies alles auszuführen und zu halten und schwört U. 
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A 44 U 2562Archivalieneinheit
1543 Juni 14 
Thomas Haußman, Schultheiß zu Reudern [Kr. Nürtingen],, wegen Frevelverdachts zu Kirchheim gef., jedoch auf seine eigene und seiner Verwandten Bitte wieder freigelassen, beeidigt die ihm auferlegten Entlassungsbedingungen, nämlich dem Herzog mit Strafe an Leib und Gut verfallen zu sein, wenn sich herausstellen sollte, dass er ein (Wild-)Kalb gefangen, es in sein oder anderer Häuser geschafft und verzehrt habe, ferner sich künftig aller Jagd zu enthalten und schwört U. Haußman hatte ungeachtet der herzoglichen Gebote, den Hunden Tremel anzuhängen und mit ihnen nicht auf die Jagd zu gehen, sich vor einiger Zeit von seinem Feld aus mit seinem Hunde einem Wald genähert, war über einen Zaun gesprungen, unter dem auf einer Wiese nahe bei einem Holz eine Hindin mit ihrem Kälbchen äste. Auf dieses sprang der Hund zu und würgte es im nahen Wald, aus welchem er selbst und andere es etliche Male haben schreien hören. Haußman hatte sich dadurch in großen Verdacht gesetzt, der einem Amtmann, der von dergleichen Dingen abstehen sollte, in keiner Weise geziemt. 
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A 44 U 2563Archivalieneinheit
1544 April 27 
Oswald Lösch (Lesch), B. zu Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er erstens - der Forstordnung zuwider - im herzoglichen Wald bei Weilheim Holz geschlagen hatte, weswegen er vom Ammann zu Weilheim vor den Forstmeister zu Kirchheim geladen wurde, zum zweiten, weil er einige Tage danach den Ammann, als dieser ich zur Rede stellte, weil er durch die allen Untertanen verbotene Au bei Jesingen fuhr, beschimpft und mit der Axt bedroht hatte, auf Fürbitte und in Anbetracht seiner Armut jedoch wieder freigelassen, verpflichtet sich, künftig allen Anordnungen der Amtleute, Forstmeister und Forstknechte nachzukommen, wie es einem frommen Biedermann geziemt, und schwört U. 
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A 44 U 2564Archivalieneinheit
1547 April 21 (Do nach Quasimodogeniti) 
Paulin Claß, genannt Boschen Paulin, sesshaft zu Linsenhofen, wegen Wildfrevels zu Nürtingen gef., jedoch auf Fürbitte seiner Freunde und in Ansehung seines unschuldigen Weibs und seiner Kinder statt strenger Bestrafung an Leib und Leben wieder freigelassen und mit der milderen Strafe belegt, sich das rechte Auge ausstechen zu lassen, künftig keinerlei Waidwerk mehr zu treiben, noch Wehr und Waffen zu tragen, außer einem abgebrochenen Brotmesser, keine offenen Zechen und Gesellschaften mehr zu besuchen, den Fachgulden selbst zu erlegen und dazu dem Herzog 200 fl zu bezahlen, die ersten 50 fl auf kommenden Pfingsten, die restliche Summe in Raten von 50 fl an den Pfingstfeiertagen der darauffolgenden Jahre, gelobt eidlich, diesen Begnadigungsartikel nachzukommen, namentlich die 200 fl termingerecht abzutragen, und schwört U. Er setzt ferner zur Sicherheit sein gesamtes Hab und Gut als Unterpfand ein. 
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A 44 U 2565Archivalieneinheit
1547 April 26 (Di nach Mis.dni.) 
Thomas Haußman, sesshaft zu Reudern [Kr. Nürtingen], wegen Jagdvergehens zu Nürtingen gef., und peinlich beklagt, jedoch auf Bitten seiner Freunde und mit Rücksicht auf seine vielen kleine, unschuldigen Kinder begnadigt und freigelassen, nimmt die Bedingungen der Begnadigung an, nämlich sich außer der bereits erlittenen peinlichen Befragung das rechte Auge ausstechen zu lassen, künftig sich in allen großen und kleinen Waidwerks in Feld und Wald zu enthalten, alle Jagdvergehen, die ihm zur Kenntnis kommen, anzuzeigen, sein Leben lang keine offene Zeche oder Gesellschaft zu besuchen, auch keine Wehr und Waffe zu tragen außer einem abgebrochenen Brotmesser, den Fachgulden selbst zu bezahlen und dem Herzog bis nächstkünftigen Pfingsten 100 fl Poenfall zu entrichten und schwört U. Haußman hatte, entgegen der Gebote und Verbote und obgleich er als ein Amtmann und Schultheiß besonders darauf hätte sehen sollen, dass solchen nachgelebt werde, mit etlichen Wildbretschützen gejagt und, obschon er nicht schießen konnte, fleißig mitgeholfen und teilgenommen, wofür er nach der Ordnung beide Augen hätte verlieren und an Leib und Leben bestraft werden müssen. 
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A 44 U 2566Archivalieneinheit
1547 April 26 (Di nach Mis.Dom.) 
Hans Herreman, sesshaft zu Tischardt, zu Nürtingen gef., weil er zusammen mit einem andern im Kirchheimer Forst und Wildbann ein Wild erlegt und Waidwerk getrieben hatte, wie er bei seiner peinlichen Befragung zugegeben hat, jedoch aus fürstlicher Barmherzigkeit begnadigt und freigelassen mit der Strafe, sich das rechte Auge ausstechen zu lassen, künftig keinerlei Waidwerk zu treiben, vielmehr, sobald er von verbotenem Waidwerk erführe, dies sofort der Obrigkeit anzuzeigen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden, keine Wehr und Waffen außer einem abgebrochenen Brotmesser zu tragen, den Fachgulden und eine Geldstrafe (Poenfall) von 100 fl zu bezahlen, 50 fl auf nächstes Pfingstfest, die restlichen 50 fl auf Pfingsten über ein Jahr, nimmt diese Begnadigung an und schwört U. Er stellt ferner 5 Bürgen, die sich verpflichten, im Fall Herreman diese U. übertrete oder ihm bekannte Wilderer nicht anzeigte, mit ihrem Vermögen so lange zu haften, bis die Landesherrschaft mit 200 fl entschädigt ist.
Bürgen: Ludwig Schienk aus Tischardt, Matheis Schmid aus Frickenhausen, Ulrichs Hans aus Neckartailfingen, Michel Schweicker und Hans Leicher, beide aus Heslach [Stadt Stuttgart?].
 
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A 44 U 2567Archivalieneinheit
1547 April 27 
Michel Feinsterlin, sesshaft zu Zizishausen, wegen Abschießens von Wildbret einige Tage zu Nürtingen gef., daselbst peinlich befragt, jedoch, obschon auf Grund seiner Urgicht ohne Aussicht auf Begnadigung, auf seine und seiner Freundschaft Bitten peinliche Strafe an Leib und Leben überhoben und wieder freigelassen mit der Auflage, sich das rechte Auge ausstechen zu lassen, sein Leben lang kein Wildbret mehr zu schießen oder auf andere Weise zu fangen, keine Wehr und Waffen zu besitzen oder zu tragen, außer ein abgebrochenes Brotmesser, auch keine offenen Zechen oder Wirtshäuser zu besuchen und über dies alles für 200 fl Bürgschaft zu leisten und den Fachgulden an den Forstmeister und dessen Knechte zu entrichten, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu befolgen und schwört U. Er stellt ferner 2 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. und Flucht binnen Monatsfrist festzunehmen und der Obrigkeit ins Gefängnis zu überantworten, andernfalls aber 200 fl Poenfall aus ihrem Hab und Gut zu bezahlen.
Bürgen: Martin Feinsterlin, sesshaft zu Harthausen [Kr. Esslingen], sein Bruder, und Hans Sener, sesshaft zu "Riedt" (Altenriet Kr. Nürtingen), sein Schwestermann.
 
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A 44 U 2568Archivalieneinheit
1547 September 1 
Ulrich Augelin, gen. Blawfuss, b. zu Kirchheim, wegen Jagdvergehen zu Kirchheim gef., jedoch unter der Bedingung freigelassen, dass er sich selbst und seine Güter nicht verändert und sich einer weiteren Strafverfolgung jederzeit stellt, verspricht, dies zu halten und schwört U. Im Falle einer Übertretung dieser Verschreibung soll sein gesamtes Hab und Gut an den Herzog fallen. Augelin hatte von Wilderern Wildbret angenommen und diesen in seiner Behausung Unterschlupf gewährt, obwohl ihm und allen anderen jährlich durch das Vogtgericht bei höchster strafe verboten wurde, selbst zu wildern oder diesem Vergehen irgendeine Art Vorschub zu leisten; er hatte zunächst geleugnet, worauf ihm der Profoss das Wildbret mit Gewalt aus der Wohnung genommen hatte. 
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A 44 U 2569Archivalieneinheit
1547 September 15 (Do nach Exaltatio Crucis) 
Stoffel Oeha, seßhaft zu Altdorf [Kr. Nürtingen], aus Frucht vor Leibesstrafe außer Landes in die Freiung flüchtig gewesen, weil er wider die bei hoher Strafe ausgeschriebenen landesherrl. Verbote in der Remshalde auf Tenzlinger Zehnt im Kirchheimer Forst einen Hirsch erlegt hatte, jedoch auf Fürbitten wieder begnadigt und eingelassen mit der Auflage, dem Herzog zu Abtrag eine Geldbuße von 100 lb h zu zahlen und zwar in Raten zu je 50 lb h auf Martini 1547 und Martini 1548, auch seine sonstigen Unkosten selbst zu tragen, sich jeder Art Waidwerks zu enthalten und jede Wilderei, die er erführe, sofort den Behörden zu melden, nimmt diese Begnadigungsartikel an und schwört U. Er stellt ferner seinen Vater als Bürgen, der sich verpflichtet, für die Zahlung der gen. Geldstrafe und Atzungskosten mit seinem ganzen Hab und Gut einzustehen. 
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A 44 U 2570Archivalieneinheit
1547 Dezember 3 (Sa nach Andreas) 
Ludwig Hering, sesshaft zu [Neckar-]Tenzlingen, wegen Eidbrüchigkeit und Jagdfrevel erneut gef., jedoch auf Bitten seiner Freundschaft wieder freigelassen, beschwört die ihm bei der Entlassung auferlegten Bedingungen, den Fachgulden und die Atzung zu bezahlen, sich künftig aller Jagd zu enthalten und 200 fl Bürgschaft zu leisten und schwört U. Er stellt ferner einen Bürgen, der sich verpflichtet, im Fall der Übertretung dieser U. die 200 fl Poenfall zu bezahlen. Hering war vormals wegen Jagdfrevels, begangen im "Rayn" zusammen mit Hans Hering, aus dem Lande ausgetreten, doch auf Bitte seiner Freundschaft wieder angenommen worden mit dem Anhang, 15 fl Strafe zu zahlen, offene Zechen und Spiele zu meiden, keine Wehr zu tragen und U. zu schwören, was er auch getan hat. Dessen ungeachtet war er jedoch erneut in Begleitung von zwei anderen mit Büchsen in die Wälder gegangen, und hatte sowohl von dem von Stoffel Ratgeb geschossenen Wildbret einen Teil genommen, als auch zusammen mit D.. Schreiner aus Reutlingen das von diesem geschossenen Reh gegessen.
Bürge: Hans Hering aus Neckartenzlingen.
 
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A 44 U 2571Archivalieneinheit
1548 November 8 
Hans Schwartz aus Untertürkheim, wegen Jagdfrevels zu Nürtingen gef., jedoch in Anbetracht seiner Jugend und auf Fürbitte anderer wieder freigelassen, gelobt die Einhaltung der ihm bei der Entlassung auferlegten Bedingungen, seine Atzungs- und Gefängniskosten selbst zu bezahlen, sich künftig allen Waidwerks zu enthalten, auch Anzeige zu erstatten, wenn ihm von Wildfreveln etwas zu Ohren käme, und schwört U. Er stellt ferner 7 Bürgen, die sich verpflichten, im Falle er weiterer Jagdvergehen überführt würde, der Obrigkeit 200 lb h zu bezahlen.
Bürgen: Paulin Ruof und Hans Graf, B. zu Nürtingen, Jörg Ruof, Schultheiß, Konrad und Michel Ruef, alle 3 aus Neuhausen [Fildern?], Veit Müller und Michel Bierheller aus Plieningen.
 
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