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A 44 WR 3953Archivalieneinheit
1466 September 25 (Do vor Michael) 
Hans Wendel von Weilheim, verschuldeter Sachen wegen zu Göppingen gef., jedoch aus Barmherzigkeit freigelassen, schwört U. und verspricht, künftig nur mit freundlichem Recht gegen den Grafen und diejenigen, die ihn vertreten, vorzugehen und Ansprüche gegen dieselben nur an den für diese zuständigen Gerichte geltend zu machen. 
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A 44 WR 3957Archivalieneinheit
1469 April 19 (Mi vor Georg) 
Hanselmann Wendel von Weilheim, aus ungenannten Gründen zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, schwört U. Außerdem gelobt er, ohne Aufenthalt das Land zu verlassen, über den Rhein zu ziehen, nie mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit zurückzukehren sowie Forderungen gegen wen auch immer nur an dem für den Betreffenden zuständigen einheimischen Gericht geltend zu machen. 
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A 44 U 2339Archivalieneinheit
1506 Mai 4 (Mo nach Jubilate) 
Hans Heckell d.Ä., dessen Sohn Hans Heckell d.J. sowie Jörg Heckell, Bruder des Erstgenannten, alle drei B. zu Weilheim, deren Sohn, Bruder und Vetter Michel Heckell vor geraumer Zeit von einigen Einwohnern aus Thurnow (1), unter denen sich ein Bernhard Gaisser befand, erschlagen worden war, versprechen für sich und ihre noch nicht herangewachsenen Kinder bei ihren Treueid, den sie der Erbhuldigung und Leibeigenschaft wegen geleistet haben, gegen den oben erwähnten Bernhard Gaisser, der von ihnen wegen Mordes angezeigt wurde, deswegen ins Gefängnis kam und schließlich nach ergebnislosen Verhör mit Einverständnis der genannten Angehörigen des Ermordeten gegen die Verpflichtung, einige Seelenmessen für den Getöteten lesen zu lassen, ferner gegen Bezahlung der Atzung und gegen eine von den beiden Junkern Veit Spätt zu Thumnow und Veit Spätt, gen. Mager, besiegelten Urfehde wieder freigelassen wurde, künftig weder auf dem peinlichen oder bürgerlichen Rechtswege noch sonst wie vorzugehen. 
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A 44 U 2340Archivalieneinheit
1519 Januar 28 (Fr nach Pauls Bekehrung) 
Hans Goltz der Metzger zu Weilheim, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er den Martin Schörlin, Zoller zu Weilheim, in Wiesensteig niedergeschlagen und verletzt hatte, obwohl der einige Zeit zuvor nach einem Aufruhr, in welchem der Zoller auf Seiten des Ammanns von Weilheim gestanden hatte, Frieden zu halten gelobt hatte, auf Fürbitte jedoch wieder freigelassen, verpflichtet sich, das Land nicht ohne Erlaubnis der Amtleute zu Kirchheim zu verlassen, und schwört U. Außerdem gelobt er, zur Buße an den drei nächstfolgenden Weißen Sonntagen je 4 fl an den Herzog zu zahlen, einer gerichtlichen Klage des Martin Schörlin sich zu stellen und, sollte er Forderungen gegen andere Angehörige der Obrigkeit gewinnen, nur die für letztere zuständigen einheimischen Gerichte anzurufen. Er stellt ferner 5 Bürgen, welche für die termingerechte Bezahlung der gen. Buße haften.
Bürgen: Hans Goltz der Alte, Hans Falleray, Ulrich Spießyßin, Ulrich Lottepurem und Michel Murer, alle von Weilheim.
 
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A 44 U 2341Archivalieneinheit
1519 Februar 5 (Sa nach Lichtmeß) 
Ulrich Stenglin von Weilheim, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er etwa vor einem Jahr ohne Erlaubnis der Obrigkeit mit seinen Wagen weggezogen war und seine Familie im Stich gelassen hatte, um mit der Dirne Apollonia aus Günzburg, Mutter etlicher Kinder von ihm, zusammen zu leben, jedoch auf Fürbitte nach Bezahlung eines Frevels von 3 lb h wieder freigelassen, verspricht, das Land nur mit Erlaubnis der Obrigkeit zu verlassen, zu Frau und Kindern wieder zurückzukehren, die Verbindung mit der Dirne völlig abzubrechen, und schwört U. Er stellt ferner 7 Bürgen, welche sich verpflichten, im Falle der Übertretung dieser U. 50 fl Bürgschaft zu zahlen oder ihn festzunehmen und nach Kirchheim in den Turm zu überantworten.
Bürgen: Hans Stenglin, sein Vater, Hans Heckeller, Peter Gmelich, Wolf Göltz, Ulrich Loter, Bastian Guger und Jörg Stenglin, alle von Weilheim.
 
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A 44 U 2342Archivalieneinheit
1523 Juli 29 (Mi nach Jakob Ap.) 
Veit Henngst (Hengst) von Weilheim, zu Kirchheim u.T., gef., weil er die Nachricht verbreitet hatte, Herzog Ulrich habe das Land wieder eingenommen und der Vogt zu Kirchheim Jakob Fürderer sei bereits mit einigen vollbeladenen Wagen aus der Stadt geflohen, auf Fürbitte jedoch feigelassen, obwohl er nach strengem Recht hätte bestraft werden können, schwört U. Er setzt 3 Bürgen, die mit 100 lb h für die Einhaltung dieser U. haften.
Bürgen: Michel Hengst, sein Vater, Peter Hengst, sein Bruder, und Jung Hans Miller, alle drei B. zu Weilheim.
 
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A 44 U 2343Archivalieneinheit
1524 Oktober 3 (Mo nach Michael) 
Hans Vollmer, B. zu Weilheim, vor dem Stadtgericht zu Kirchheim wegen Missachtung der Aufforderung zur Musterung und wegen Erregung eines Aufruhrs beklagt, zu 9 Tagen und 8 Nächten Haft im Narrenhäuslein sowie zu einem Strafgeld von 10 fl verurteilt, ferner dazu, Waffen nur noch mit Erlaubnis der Obrigkeit tragen zu dürfen, nimmt dieses Urteil an, verpflichtet sich, die genannten Bestimmungen auszuführen und zu halten, und schwört U. 
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A 44 U 2344Archivalieneinheit
1524 November 4 (Fr nach Omnium Sanctorum) 
Bonifacius Murrer, B. zu Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er dem Maul Metzger nachts einen Stein ins Fenster geworfen hatte, jedoch auf Fürbitte eines ganzen Amts, als dieses wie alljährlich zur Umlegung des Amtsschadens zu Kirchheim beieinander gewesen, nach etlichen Tagen wieder freigelassen, verspricht, sein Leben lang alle Wirtshäuser zu meiden, keine Waffen mehr zu tragen, und schwört U. 
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A 44 U 2345Archivalieneinheit
1525 September 6 (Mi nach Egidius) 
Peter Byrner. B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr auf Ersuchen der Stände des Schwäbischen Bundes zu Kirchheim gef., zur Strafe dem Profoß des Bundes und von diesem dem Nachrichter übergeben, von dem er mit Ruten aus der Stadt getrieben werden sollte, verpflichtet sich, im Anschluß daran mit Frau und Kindern das Land zu verlassen und schwört U. 
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A 44 U 2346Archivalieneinheit
1525 September 6 (Mi nach Egidius) 
Jörg Häckeler. B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr auf Ersuchen der Stände des Schwäbischen Bundes zu Kirchheim gef., zur Strafe dem Profoß des Bundes und von diesem dem Nachrichter übergeben, von dem er mit Ruten aus der Stadt getrieben werden sollte, verpflichtet sich, im Anschluß daran mit Frau und Kindern das Land zu verlassen und schwört U. 
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A 44 U 2347Archivalieneinheit
1825 Dezember 18 (Mo nach Lucia) 
Thomas Gais, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr auf Ersuchen der Stände des Schwäbischen Bundes zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, alle leichtfertigen Gesellschaften, heimliche Gespräche, wie auch alle Wirtshäuser zu meiden, keine Waffen mehr zu tragen außer einem abgebrochenen Brotmesser, Wehr und Harnsich dem Amtmann zu übergeben, und schwört U. 
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A 44 U 2348Archivalieneinheit
1825 Dezember 18 (Mo nach Lucia) 
Jörg Weylhaimer, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr auf Ersuchen der Stände des Schwäbischen Bundes zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, alle leichtfertigen Gesellschaften, heimliche Gespräche, wie auch alle Wirtshäuser zu meiden, keine Waffen mehr zu tragen außer einem abgebrochenen Brotmesser, Wehr und Harnsich dem Amtmann zu übergeben, und schwört U. 
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A 44 U 2349Archivalieneinheit
1526 Februar 3 (Sa nach Purificatio Mariä) 
Hans Wynnter, B. zu Weilheim, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er auf einer Gemeindeversammlung, auf der ein Brief der aufrührerischen Bauernschaft aus Yckingen (1) verlesen wurde, geraten hatte, unverzüglich den Bauern und dem Evangelium zuzuziehen, auf Fürbitte jedoch freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, zur Strafe einen großen Frevel von 13 lb zu zahlen, Wehr und Harnsich dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, keine andere Waffe künftig zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2350Archivalieneinheit
1526 Februar 20 (di nach Invocavit) 
Stefan Holder, B. zu Weilheim, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er auf einer Gemeindeversammlung, auf der ein Brief der aufrührerischen Bauernschaft aus Iggingen verlesen wurde, geraten hatte, unverzüglich den Bauern und dem Evangelium zuzuziehen, auf Fürbitte jedoch freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, zur Strafe 10 fl zu zahlen, Wehr und Harnsich dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, keine andere Waffe künftig zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2351Archivalieneinheit
1526 März 9 (Fr nach Oculi) 
Thomas Weysinger, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2352Archivalieneinheit
1526 April 14 (Sa nach Quasimodogeniti) 
Deus Steygleder, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2353Archivalieneinheit
1526 Juni 1 (Fr nach Corpus Christi) 
Paulin Nagell, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2354Archivalieneinheit
1526 Juli 6 (Fr nach Ulrich) 
Ulrich Hartmann, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2355Archivalieneinheit
1526 Juli 10 (Di nach Ulrich) 
Peter Holdermann, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2356Archivalieneinheit
1526 Oktober 29 (Mo nach Simon und Judas) 
Martin Fynnckh, B. zu Weilheim, wegen Teilnahme am Bauernaufruhr zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, Waffen und Rüstung dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, künftig keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U. 
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A 44 U 2357Archivalieneinheit
1526 Oktober 22 (Mo nach Gallus) 
Hans Mayer von Weilheim, wegen Empörung gegen den dortigen Amtmann zu Kirchheim u.T. gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, und schwört U. 
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A 44 U 2358Archivalieneinheit
1528 August 28 (Fr nach Bartholomeus Ap.) 
Jakob Bader von Weilheim, wegen seiner Beteiligung am Bauernaufruhr landflüchtig gewesen, jedoch auf Fürbitte begnadigt und als Einwohner wieder aufgenommen, leistet nach Verbüßung einer Haftstrafe erneut den Eid der Erbhuldigung, verspricht, jede Meuterei, von der er erfährt, sofort anzuzeigen, stets zur Partei der Ober- und Ehrbarkeit zu halten, und schwört U. 
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A 44 U 2359Archivalieneinheit
1530 März 11 (Fr nach Invocavit) 
Jakob Kramer, weil B. zu Weilheim, z.Z. wohnhaft in Badenweiler, in "Unsicherheit" gestanden, seit er sich vor Jahren Hz. Ulrich angeschlossen hatte und mit diesem außer Landes gezogen war, auf Fürbitte jedoch als Untertan des Königs wieder angenommen, leistet den Eid der Erbhuldigung, verspricht, sich künftig als treuer und gehorsamer Untertan zu erweisen und schwört U. 
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A 44 U 2360Archivalieneinheit
1530 Juli 28 (Do nach Jakob Ap.) 
Bonifacius Maurer, B. zu Weilheim, wegen verschwenderischer Haushaltsführung, weswegen er bereits zweimal ins Gelübde genommen worden und einmal gef. Gewesen war, erneut und diesmal auch, weil er etliches Geld an sich gebracht und damit in die Freiheit getreten war, zu Kirchheim gef., jedoch abermals begnadigt freigelassen, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, keine Waffe mehr zu tragen, sein eignes Vermögen wie auch das seiner Frau in keiner Weise zu verändern, lediglich Nutznießung dieser Güter in Anspruch zu nehmen, die Verwaltung derselben jedoch gänzlich den Pflegern zu überlassen, die Stadt Weilheim und ihren Zehnt nur mit Erlaubnis der Obrigkeit zu verlassen und schwört U. Sollte er dieses Gelübde brechen, soll sein gesamtes Vermögen samt der Nutznießung an seine Frau und seine Kinder fallen. B. Maurer hatte beim ersten Mal versprechen müssen, ehrbar zu haushalten, und auf Grund dessen war ihm ein Halbteil seines Vermögens belassen worden, obwohl er an sich sein Hab und gut verwirkt hatte. Der andere Teil war seiner Frau zugewendet worden. 
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A 44 U 2361Archivalieneinheit
1530 Dezember 2 (Fr nach Andreas Ap.) 
Bonifacius Maurer, B. zu Weilheim, erneut zu Kirchheim u.T. gef., weil er durch unten angegebene Vergehen die beiliegende ältere Verschreibung gebrochen hatte, vor dem Stadtgericht beklagt, dazu verurteilt, das Land unverzüglich zu verlassen, nachdem er vom Wasenmeister bis vor das Ötlinger Tor geführt wurde, über den Rhein zu ziehen und nur mit Erlaubnis der Obrigkeit zurückzukehren, nimmt diese Urteil an, verpflichtet sich, die genannten Bestimmungen auszuführen und schwört U.
Sein Vergehen: Er hatte sein verschwenderisches Haushalten erneut aufgenommen; außerdem hatte er seine Frau 8 Tage nach der Geburt eines Kindes genötigt, über Feld zu gehen und Trauben zu essen.
 
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A 44 U 2362Archivalieneinheit
1531 September 25 (Mo nach Matheus Ap.) 
Jörg Gienger der Alte, Jörg Gienger der Junge und Michel Müller alle drei von Weilheim, zu Kirchheim gef., weil sie zusammen mit anderen Schwarzkünstlern und Schatzgräbern auf dem Michelsberg bei Weilheim und auf dem Burgstall Teck nach einem Schatz gegraben hatten, auf Fürbitte jedoch freigelassen, versprechen, sich künftig wohl zu verhalten, den Umgang mit Schwarzkünstlern und Schatzgräbern zu meiden, und schwören U. 
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A 44 U 2363Archivalieneinheit
1532 Juli 15 (Mo nach Kilian) 
Bonifacius Maurer von Weilheim, wegen Missachtung eines älteren Urteils (Gefährdung seiner Frau im Kindbett) zu Kirchheim in "owige Gefenngckniß" gelegt, jedoch unter nachfolgenden Bedingungen begnadigt und nach Weilheim entlassen, verpflichtet sich, diese einzuhalten und schwört U.
Die Bedingungen, unter denen er entlassen wird: Er muss seine Frau künftig anständig behandeln, muss Wirtshäuser und Zechen meiden, darf sich nachts zu verbotener Zeit nicht mehr auf der Straße oder auf dem Felde aufhalten und darf Veränderungen an seinem Vermögen nur mit Erlaubnis des Vogtes zu Kirchheim vornehmen. Inzwischen von ihm vorgenommene Veränderungen sollen ungültig sein. Außerdem darf er keine andere Waffe mehr tragen als ein abgebrochenes Brotmesser. Falls er ohne Erlaubnis des Vogtes sein Vermögen antasten und er nachfolgend wiederum ins Spital zu Kirchheim kommen sollte, müssen seine Ehefrau Elisabeth, ferner sein Bruder Ludwig Maurer, sein Schwestermann Michel Kristler, alle drei von Weilheim, und sein Schwestermann Jakob Mayer von Holzmaden an das Spital und dessen Pfleger 100 lb h zahlen.
 
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A 44 U 2364Archivalieneinheit
1532 November 28 (Do nach Katharina) 
Oswald Lesch, B. zu Weilheim, wegen Bedrohung des Ammanns Alt Hansen zu Weilheim mit dem Tode und wegen liederlichen Lebenswandels zu Kirchheim gef., aus Gnade vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder in Form einer Verschreibung zum Wohlverhalten zu verpflichten, ferner dazu, sein Leben lang alle Wirtshäuser zu meiden und keine Waffe zu tragen als ein "waidner", wählt die Verschreibung, gelobt, die genannten Bestimmungen einzuhalten und schwört U. 
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A 44 U 2365Archivalieneinheit
1533 Januar 17 (Fr nach Hilarius) 
Hans Holtzapffel, B. zu Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er in betrunkenem Zustand zwei adlige Diener des Herzogs von Mecklenburg unter Missachtung des Geleitbriefes behelligt und beleidigt hatte, auf Fürbitte vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder sich in Form einer Verschreibung zu verpflichten, keine Wirtshäuser mehr zu besuchen und mit seiner Familie ehrbar zusammen zu leben, wählt die Verschreibung, gelobt, die genannten Bestimmungen einzuhalten und schwört U. 
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A 44 U 2366Archivalieneinheit
1533 Januar 17 (Fr nach Hilarius) 
Peter Holdermann von Weilheim, wegen beleidigender, in betrunkenem Zustand gemachter Äußerungen über König und Obrigkeit zu Kirchheim gef., auf Fürbitte vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder sich zu verpflichten, kein Wirtshaus mehr ohne Erlaubnis zu betreten, wählt das letztere, gelobt die genannte Bestimmung einzuhalten und schwört U. 
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A 44 U 2367Archivalieneinheit
1533 März 26 (Mi nach Letare) 
Zeyr Weissinger von Weilheim, flüchtig gewesen, weil er an der Ermordung des Mathis Schmid von Anndern [?] beteiligt gewesen war, nach seiner Ergreifung zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung feigelassen, dass er bis zur Bezahlung eines Strafgeldes von 10 fl keine Waffen trägt und alle Wirtshäuser meidet, verpflichtet sich, dies auszuführen und schwört U. 
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A 44 U 2368Archivalieneinheit
1533 August 26 (Di nach Batholomeus Ap.) 
Zeyr Weissinger von Weilheim, flüchtig zu Kirchheim gef., weil er unter Bruch einer älteren Urfehde wiederum gezecht und in betrunkenem Zustand ungeziemende Reden geführt hatte, auf Fürbitte vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder unverzüglich mit Frau und Kindern außer Landes über den Rhein zu gehen und - bei Verlust des Lebens - nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit zurückzukehren, wählt das zweite, verspricht, dem genannten Befehl Folge zu leisten und schwört U. 
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A 44 U 2369Archivalieneinheit
1533 November 19 (Mi nach Othmar) 
Hans Hackeller, B. zu Weilheim, zu Weilheim gef., weil er sein und seiner Familie Eigentum leichtfertig verschwendet und die gegenüber seinen Gläubigern eingegangene Verpflichtungen nicht eingehalten hat, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass die Gläubiger aus seinem Besitz und Guthaben, das von der Obrigkeit am Tage dieser Verschreibung nach dem Recht der Stadt Weilheim "umbgeschlagen" (angeschlagen) wurde, bezahlt würden, dass er ferner künftig alle Wirtshäuser und Zechen meide, nimmt diese Bedingung an, verpflichtet sich, das Fürstentum nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu verlassen und schwört U. 
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A 44 U 2370Archivalieneinheit
1534 Februar 26 (Do nach Invocavit) 
Peter Schyfelin von Weilheim, wegen schlechter Behandlung seiner Ehefrau und wegen etlicher Drohworte gegen den Ammann von Weilheim zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er sich künftig wohl verhält, alle Zechen meidet und keine andere Waffe trägt als ein abgebrochenes Brotmesser, verspricht dies alles zu halten und schwört U. 
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A 44 U 2371Archivalieneinheit
1534 März 10 (Di nach Oculi) 
Antoni Beck, B. zu Weilheim, wegen Ehebruchs und schlechter Behandlung seiner Ehefrau zum zweiten Mal zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder sich in Form einer Verschreibung zu verpflichten, künftig alle Zechen zu meiden und keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, wählt die Verschreibung, gelobt, die genannten Bestimmungen einzuhalten, sich künftig wohl zu verhalten, und schwört U. 
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A 44 U 2372Archivalieneinheit
1535 April 21 (Mi nach Jubilate) 
Antoni Beckh, B. zu Weilheim, wegen Verschwendung und wegen Ungehorsam zu Kirchheim gef. -er war einer Vorladung des Obervogtes nicht nachgekommen und war nach Wiesensteig geflüchtet -, jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung freigelassen, dass er sich künftig wohl und gehorsam verhalte sowie Hab und gut nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit verkaufe, verspricht dies zu halten und schwört U. 
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A 44 U 2373Archivalieneinheit
1537 Juli 5 (Do nach Peter und Paul) 
Thomas Schmol von Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er den Albanus Halder von Weilheim verwundet hatte, obwohl ihm und allen anderen Untertanen auf Grund der Landesordnung bei Abhauen einer Hand oder dreier Finger verboten war, einen anderen zu verletzen, jedoch auf Fürbitte begnadigt und vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder sich in Form einer Verschreibung zu verpflichten, zusätzlich zu allen Haftungskosten 20 fl zu bezahlen und künftig alle friedbrüchigen Handlungen zu unterlassen, wählt die Verschreibung, verpflichtet sich, die genannten Bestimmungen auszuführen und zu halten, und schwört U. 
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A 44 U 2374Archivalieneinheit
1537 August 20 (Mo nach Mariä "schidung" Himmelfahrt) 
Jörg Moll von Weilheim, wegen unerlaubten Fischens in Gewässern des Grafen Ulrich von Helfenstein zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl und gehorsam zu verhalten, und schwört U. Er stellt ferner 4 Bürgen, die sich verpflichtet haben, ihn im Fall eines Bruchs dieser U. binnen Monatsfrist nach Bekanntwerden der Übertretung oder auf Aufforderung der Obrigkeit zu überantworten oder 100 fl Poenfall zu bezahlen.
Bürgen: Hans Paur von Hepsisau, Jakob Moll von Neidlingen, Wolf Ziegler und Hans Hertzog von Weilheim.
 
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A 44 U 2375Archivalieneinheit
1537 September 5 (Mi nach Egidius) 
Hans Viesch von Weilheim, wegen Verschwendung, unmäßigen Trinkens und übler Behandlung seiner Frau und seiner Kinder, die er in betrunkenem Zustand häufig geschlagen hat, zu Weilheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sein Leben lang alle Wirtshäuser, Zechen und heimliche Schlupfwinkel zu meiden, sein Hab und Gut nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu verändern, schwört U. 
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A 44 U 2376Archivalieneinheit
1537 Oktober 8 (Mo nach Franciscus) 
Peter Louratt (Laurat) von Weilheim, dort gef., weil er mehr als einmal im Bach derer von Deggingen [Kr. Göppingen] gefischt hatte (was den Geboten Gottes aufs höchste verboten war), jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, künftig derartige Handlungen zu unterlassen, wie ein frommer Untertan zu leben, und schwört U. 
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A 44 U 2377Archivalieneinheit
1538 September 25 (Di nach Matthäus) 
Veit Müller, B. zu Weilheim, wegen Verschwendung zu Weilheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, künftig alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, sein Hab und Gut nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu verändern, und schwört U. 
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A 44 U 2378Archivalieneinheit
1539 März 12 (Mi nach Oculi) 
Veit Müller, B. zu Weilheim, zunächst zu Weilheim, später - nach Flucht und Wiedergefangennahme - zu Kirchheim gef., weil er trotz einer ältern Urfehde und Verschreibung und trotz zahlreicher Verwarnungen eines Ammanns sein altes verschwenderisches Leben wieder aufgenommen und weil er einmal seine Frau, als sie ihm nach Bissingen, wo er sich des Trinkens wegen hingegeben hatte, nachgeeilt war, in betrunkenem Zustand mit dem Degen verletzt hatte, auf Fürbitte seiner Freunde und Verwandten unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er künftig derart schändliche, gotteslästerliche, eid- und siegelbrüchige Handlungen unterlasse, alle Wirtshäuser, Zechen und Gesellschaften meide, keine Waffen außer einem Beimesser trage, sein Hab und Gut nicht verändere, außerdem zur Strafe 13 lb h bezahle und sich in allem wohl verhalte, verpflichtet sich, dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U. 
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A 44 U 2379Archivalieneinheit
1541 August 15 (Mo nach Laurentius) 
Adam Geltz von Weilheim, vom Ammann zu Weilheim wegen Trunksucht, Verschwendung und schlechter Behandlung seiner Ehefrau, die er einmal so geschlagen hat, dass man sie für tot hielt, vor den Obervogt zu Kirchheim, Junker Hans Friedrich Thumb von Neuburg, befohlen, seitdem flüchtig, schließlich verhaftet und zu Kirchheim ins Gefängnis gelegt, nachdem er sich in der Zwischenzeit bei seinem Schwäher zu Neidlingen ebenfalls übel benommen hatte, auf Fürbitte vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder noch 14 Tage im Gefängnis bleiben, zur Strafe ferner 10 fl in bar an den Keller zu Kirchheim zu zahlen und eine Verpflichtung zum Wohlverhalten einzugehen, wählt das zweite, verpflichtet sich zum Wohlverhalten und zur Ausführung der erstgenannten Bestimmungen, und schwört U. Er setzt ferner 3 Bürgen ein: Unimus und Ludwig Geltz, Gebrüder, und Theus Weissinger, alle von Weilheim. 
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A 44 U 2380Archivalieneinheit
1543 Juli 9 (Mo nach Kilian) 
Jung Hans Mack, Jung Hans Schaufler (Schufler) und Kaspar Holtzapffel, alle drei von Weilheim, wegen des Versuchs, in fremde Dienste zu ziehen, zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte und gegen eine Bürgschaft von 100 fl pro Mann wieder freigelassen, verpflichten sich, in Zukunft keine fremden Dienste ohne Erlaubnis der Obrigkeit anzunehmen und schwören U. Sie benennen 4 Bürgen, welche im Falle einer Übertretung dieser U. mit 300 fl Poenfall haften.
Bürgen: Alt Hans Mack, Hans Batz, Joachim Holtzapfel und Alt Hans Schauffler, ihre Väter, Schwäher, alle vier von Weilheim.
 
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A 44 U 2381Archivalieneinheit
1543 Juli 11 (Mi nach Kilian) 
Jung Martin Schoch von Weilheim, wegen des Versuchs, in fremde Dienste zu ziehen, zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, keine fremden Dienste mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit anzunehmen, und schwört U. 
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A 44 U 2382Archivalieneinheit
1544 November 30 
Michel Krisler von Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er Michel Miler von Weilheim nachts die Fenster eingeworfen hatte, was dann mit Recht [an den Vogt?] überwiesen wurde, auf Fürbitte jedoch von dem an sich verwirkten peinlichen Recht befreit und unter der Bedingung aus der Haft entlassen, dass er künftig alle Zechen und Gesellschaften meidet, sich wohl verhält und den angerichteten Schaden ersetzt, verspricht, dies alles auszuführen und zu halten und schwört U. 
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A 44 U 2383Archivalieneinheit
1549 April 9 (Di nach Judica) 
Bastian Mayer, B. zu Weilheim, wegen des Verdachts, einem anderen Einwohner etliche Stöcke gestohlen zu haben, zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er sich in der betreffenden Angelegenheit auf Anforderung jederzeit wieder stellt, Rede und Antwort steht und das Urteil, sollte er der Tat überführt werden, annimmt, verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bedingungen und schwört U. Er setzt ferner 4 Bürgen: Mathis Mayer, sein Vater, mit 50 fl, Anderis und Jakob Nagel, Gebrüder, beide B. zu Weilheim, mit zusammen 40 fl, und Peter Lanngneck von Jedingen mit 10 fl. Sie verzichten auf alle den Bürgen gegebenen Schutzrechte einschließlich des Rechtes "divi Adriani". 
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A 44 U 2384Archivalieneinheit
1549 September 16 (Mo nach Exaltatio crucis) 
Hans Bertsch, Küfer und B. zu Weilheim, wegen Beleidigung des Ammanns von Weilheim dort selbst gef., nachdem er sich der Gefangennahme zunächst mit der blanken Waffe widersetzt hatte, sodass er von spanischen Soldaten hatte überwältigt werden müssen, jedoch auf Fürbitte des Grafen Ulrich von Helfenstein und Freiherrn von Gundelfingen vom strengen Recht befreit und aus der Haft entlassen, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, sich nicht mehr zu betrinken, alle Wirtshäuser, Zechen und Gesellschaften zu meiden - nur wenn er Wein verlädt oder den Wirten Wein liefert, ist ihm erlaubt, mit den Leuten nach Notdurft zu essen und zu trinken - gelobt ferner, keine andere Waffe mehr zu tragen als die, welche er zu seinem Handwerk braucht und schwört U. 
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A 44 U 2385Archivalieneinheit
1550 September 4 
Anthoni Widmann, B. zu Weilheim, erneut zu Kirchheim gef., weil er eine wegen Verschwendung, schlechter Behandlung seiner Ehefrau und liederlichen Lebenswandels aufgerichtete Verschreibung in jeder Hinsicht verletzt hatte, jedoch auf Fürbitte unter den unten stehenden, die Bedingung vor einer Gemeinde zu Weilheim öffentlich bekannt gemacht werden sollen, wieder freigelassen, nachdem ihm zunächst das Recht vorgeschlagen wurde, das der Vogt auf Befehl des Herzogs gegen ihn vornehmen sollte, verpflichtet sich, alle Bedingungen einzuhalten und schwört U.
Die Bedingungen: Er muss sich künftig wohl verhalten, darf weder einheimische noch auswärtige Wirtshäuser, Zechen und Gesellschaften besuchen, darf seine Frau nicht mehr schlagen, sondern soll sie anständig behandeln; außerdem darf er keine Gewalt mehr über sein Hab und Gut ausüben und soll keine Schulden machen.
 
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A 44 U 2386Archivalieneinheit
1550 September 4 
Jakob Glaser, B. zu Weilheim, wegen leichtfertigen Lebenswandels, Verschwendung des Heiratsgutes seiner Ehefrau und wegen schlechter Behandlung seiner Frau nach zahlreichen fruchtlosen Ermahnungen zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte wieder freigelassen, obwohl er auf Grund der Landesordnung hätte peinlich beklagt werden können, verspricht, sich künftig wohl zu verhalten, alle Wirtshäuser, Zechen und Gesellschaften zu meiden, seine Frau nicht mehr zu schlagen, sondern wie ein Biedermann mit ihr zusammen zu leben, gelobt ferner, keine Gewalt mehr über sein Hab und Gut auszuüben, keine Schulden zu machen - welches alles vor einer Gemeinde öffentlich bekannt gemacht werden soll - und schwört U. 
Pergament - Ausfertigung 
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