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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 1607Archivalieneinheit
1607 November 1 
Hans Menin, zu Rißtissen sesshafter Fischer, verkauft 5 fl jährliche Gült an Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, für 100 fl Hauptgut und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1608Archivalieneinheit
1607 November 1 
Matthias Stainlin, zu Rißtissen sesshaft, verkauft 7 fl 39 kr jährliche Gült an Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, für 153 fl Hauptgut und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1609Archivalieneinheit
1607 November 1 
Hans Borhauer, zu Rißtissen sesshaft, verkauft 7 fl 39 kr jährliche Gült an Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, für 153 fl Hauptgut und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 747Archivalieneinheit
Laupheim, 1607 Dezember 16 
Der Notar Johannes Settelin, derzeit Vogt in Laupheim, beurkundet, dass die vorstehende Abschrift einer Urkunde von Kaiser Rudolf II. über die Belehnung der Vormünder Hans Christof Schenk von Stauffenberg, Georg Speth von Sulzburg und Werner Philipp von Freyberg auf ihre Bitte und im Namen ihrer Pflegetochter Elisabeth Anna Freiin von Laubenberg mit der Hälfte des Halsgerichts und des Blutbanns in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen vom 19. Mai 1606 mit dem auf Pergament vorliegenden, unterschriebenen und besiegelten Original übereinstimmt. 
Papier - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 776Archivalieneinheit
1608 August 7 
Schultheiß Joß Romer und die beiden verordneten Dorfpfleger Hans Georg und Michael Sachs des Dorfes Altheim verkaufen im Einverständnis mit der Gemeinde Altheim ihrem gebietenden Junker Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Altheim, dem kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, und allen seinen Erben einen Platz im Dorf Altheim am Espan zur Erbauung einer Hofstätte für Hans Pfender. Die Aussteller versprechen abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 823Archivalieneinheit
1608 November 11 (auf Sanct Martinstag) 
Konrad Handel, derzeit ulmischer und neuhausischer Vogt zu Mittelbiberach, und Johann Fastnacht, freybergischer Schreiber zu Hürbel, verkaufen für sich und ihre Ehefrauen sowie ihre Schwäger und Schwägerinnen Kaspar, Jerg, Felix, Barbara und Anna Maria Alber von Rißtissen mit Zustimmung von Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe von Rißtissen, die obere Gastwirtschaft in Rißtissen an Lazarus Dilger von Stetten und alle seine Erben für 1925 fl. Die Gastwirtschaft hatten die Verkäufer als Erblehen erhalten und war vorher viele Jahre im Besitz ihrer Schwiegereltern Georg Alber, dem ehemaligen Obervogt von Rißtissen, und seiner Ehefrau Rosina Alber, geborene Gundelfinger. Zu der Gastwirtschaft gehören Haus, Scheune, Stallung, Hofreite und Garten, Äckerwiesen und Holzmarken mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen an Gemeindegerechtsamen und anderen Rechten zu Dorf, zu Wald oder zu Feld. Das Haus, die Scheune, die Stallung, die Hofreite und der Garten liegen alle beieinander oben im Dorf Rißtissen bei dem Kirchhof und dem Garten des Bauers Jerg Hafner. Vorne grenzen sie an die gemeine Gasse und außen an das Feld. Dazu gehören zwölf Jauchert Acker in allen drei Öschen. Im Löcherösch: ein Jauchert Acker, genannt der Öllacker, der an die Witwe von Marx Stainlin grenzt, anderthalb Jauchert auf der Höhe zwischen Hans Appen und Jos Heissen, ein halber Jauchert Acker zwischen Jos Heissen und Jerg Mutzin, ein Jauchert Acker zwischen der Steingrube und Jerg Hensinger, im Kapellenösch ein Jauchert Acker im Fischerwert (Vischerwerth) zu Rain zwischen der Witwe von Martin Nieberlin und dem Bauer Jerg Eberlin, ein Jauchert Acker im Schlaifweg bei Jerg Hensinger, anderthalb Jauchert Acker im Schlaifweg zwischen Hans Sauer und ein Jauchert Acker bei der Witwe von Martin Nieberlin und den Äckern von Jakob Heissen. Im Achfurterösch: ein Jauchert Acker beim Bild zwischen Simon König und Ulrich Blessing von Ersingen, ein Jauchert Acker zwischen der Herrschaft und Jerg Hensinger, ein kleiner Acker (suehen) auf der Greissen zwischen Christian Haagen und Hans Appen, ein kleiner Acker, der auf der Breitwert an die untere Gastwirtschaft und Christian Stainlin grenzt, vier kleine Äcker im Neßlen, die beiderseits an Christian Stainlin grenzen und ein Jauchert Acker auf Laonh zwischen den Äckern von Melchior Nieberlin. Außerdem folgende Wiesmahden: zwei Tagwerke Wiesmahd, genannt der Werth, gleich unter dem Dorf an der Riß gelegen, die zweimähdig sind und jedes Jahr für das Heu und für das Öhmd genutzt werden können, drei Tagwerke Wiesmahd im Heselaue zwischen Jakob Hafner und Hans Appen, ein Tagwerk Wiesmahd im Heselaue zwischen dem Lisenfeld und Blasius Huscheradel und anderthalb Tagwerk Wiesmahd und Holz beeinander in der Gurgel zwischen dem Heuberg (Hewenberg) der Herrschaft und der Wiese von Christian Stainlin. Die Wiesen und das Holz umfassen zusammen achteinhalb Tagwerke Wiesmahd. Für dieses Erblehengut sind der Herrschaft Rißtissen fünfzehn pf h, ein Viertel Öl oder zehn ß h, zwei Hennen, zwei Herbsthühner, 96 Eier, ein ß h Weisat, aus jedem Jauchert Acker fünf Mittelen Roggen oder Hafer Ehinger Maß jährlich am 11. November (auf Martini) als Gaststättenabgabe (Tafernen gelt) zu entrichten. Bei jedem Besitzerwechsel sind zwei pf h als Auffahrt- und Abfahrtgeld fällig. Auf diesem Erblehengut liegen folgende Schuldverschreibungen, für die jedes Jahr zum 11. November (auf Martini) 45 fl Zinsen zu bezahlen und die mit 900 fl Hauptgut ablösig sind: 400 fl bei Christof Thumb von Neuburg, Landkomtur des Deutschen Ordens zu Altshausen und seinen Nachfolgern, besonders aber bei der Kommende Kaysersberg, 350 fl ebenfalls bei Christof Thumb von Neuburg, Landkomtur des Deutschen Ordens zu Altshausen, besonders aber bei der Kommende Hitzkirch, 150 fl bei bei dem Magister Christof Schneider, dem Amtsschreiber des Landkomturs des Deutschen Ordens zu Altshausen, als Vogt und Vormund von Margaretha Höchin und ihren Kindern. An weiteren Schuldverpflichtungen bestehen: 93 fl 44 kr vier h bei der Heiligenpflege von Rißtissen, für die jedes Jahr zum 11. November (auf Martini) vier fl 41 kr zwei h Zins zu bezahlen sind und zwölf fl für den Zins, den die Gemeinde Rißtissen jährlich nach Ulm bezahlen muss. Der Käufer und alle ihm folgenden Besitzer des Erblehengutes sollen der Herrschaft Rißtissen botmäßig, gerichtbar und steuerbar und zu allen Fronen und Diensten verpflichtet sein, wie es bei Melchior Schuler (Schueller) und seinem Sohn Jakob Schuler war, die das Erblehengut viele Jahre besessen haben. Alle anderen Freiheitsgerechtsame werden ausgeschlossen. Die Hirten von Rißtissen sind verpflichtet, für den Käufer und alle zukünftigen Besitzer 28 Stück Hauptvieh ohne alle Kosten zu hüten. Dafür erhalten die Hirten vom Käufer jedes Jahr auf den 11. November (auf Sanct Martins tag) eine Maß Wein und ein Brät. Von der Kaufsumme werden die 900 fl Zinsen nach Altshausen, die 93 fl 44 kr 4 h für die Heiligenpflegevon Rißtissen und die zwölf fl für die Gemeinde Rißtissen als Schulden nach einem entsprechenden Verzeichnis abgezogen. Die Bezahlung des Restes wird von den Ausstellern bestätigt. Die Aussteller versprechen Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. Dem Käufer wird abschließend der Ausschank von Wein gegen die Entrichtung des gebührenden Umgelds an die Herrschaft Rißtissen zugesagt. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 759Archivalieneinheit
Innsbruck, 1609 Januar 1 
Maximilian [III.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt als bevollmächtigter Regierer der oder- und vorderösterreichischen Lande Hans Christof Schenk von Stauffenberg, erzherzoglichen Rat, Pfleger zu Ehingen, Schelklingen und Berg, nach dem Tod seines Vaters Albrecht Schenk von Stauffenberg, erzherzoglichen Rates und Hauptmanns zu Konstanz, auf seine Bitte und als Lehenträger seiner Brüder Sebastian (Sebastian Wilhalm) Schenk von Stauffenberg, Maximilian Schenk von Stauffenberg, erzherzoglichen Rates und Hauptmanns zu Konstanz, Wilhelm Schenk von Stauffenberg, Johann (Hans) Rudolf Schenk von Stauffenberg und der von seinem Onkel Sebastian Schenk von Stauffenberg hinterlassenen Söhne Sebastian Schenk, Hans Schenk und Albrecht Schenk von Stauffenberg mit 350 fl rh jährlichem Zins als Mannlehen aus dem Verkauf von bisher als Lehen innegehabten Stücken und Gütern an den Abt Georg [Wegelin] von Weingarten für 7000 fl rh, die Hans Christoff Schenk von Stauffenberg mit einer unter dem gleichen Datum ausgestellten Urkunde als Eigentum erhalten hatte. Verkauft wurden folgende Stücke und Güter: der Burgstall zu Hasenstein mit allen seinen Zugehörungen, das Vogtrecht und Kirchenlehen zu Pfärrenbach mit Wittum und Burghof und allen Zugehörungen, von dem jährlich sechzehn Scheffel beider Körner, ein lb pf, fünf Hühner und hundert Eier gegeben werden, die Puechmühle mit dem Fischrecht in der [Schmalegger] Ach, die jährlich zwei Scheffel Korn, ein Viertel, sechs Hühner und ein Pfund Pfennig gültet und der Hof zu Wart mit allen Zugehörungen, der jährlich vier Scheffel Vesen, vier Scheffel Hafer, ein lb pf und vier ß gültet. Der Zins aus der bereits dem erzherzoglichen Rat und oberösterreichischen Kammermeister Hans Linggahöls zu Liebenegg übergebenen Summe wird jedes Jahr zum 1. Januar und erstmals im kommenden Jahr 1610 durch das Pfannhaus und Salzmeieramt zu Hall im Inntal bezahlt. Falls das nicht möglich ist, erfolgt die Bezahlung aus anderen der oberösterreichischen Kammer inkorporierten Herrschaften, Ämtern, Gefällen und Einkommen ohne Abschlag an der Hauptsumme. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1610Archivalieneinheit
1611 Februar 2 
Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet, dass sie Hans von Neuhausen zu Mittelbiberach und Obersulmentingen 1000 fl schuldig ist und bestätigt den Empfang des Geldes. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1462Archivalieneinheit
1611 März 10 
Hans Schneider, zu Rißtissen wohnhaft, verkauft mit Zustimmung seiner Obrigkeit, Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, sein Gütlein jenseits der Riß und oberhalb des Dorfes zwischen der Riß und der Gemeinde mit Haus, Hofreite, einem Garten und 2 Jauchert Acker [weiter nicht mehr lesbar] an seinen Sohn Hans Schneider für 457 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Das Gütlein entrichtet einen jährlich am 11. November (auf Martini des hailligen bischofs) zu entrichtenden Zins [weiter nicht mehr lesbar] und 96 Eier. Wenn das Gütlein in andere Hände kommt, sind 1 lb Handlohn und 1 lb Weglos zu bezahlen. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1616Archivalieneinheit
1611 April 23 
Hans Borhau, zu Rißtissen sesshaft, verkauft mit Zustimmung von Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, 5 fl jährliche Gült an Regina Ehinger von und zu Balzheim, die Witwe des verstorbenen Servatius Ehinger, geborene Neithart von Ulm. für 100 fl Hauptgut und bestätigt den Empfang der Kaufsumme. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 766Archivalieneinheit
Rißtissen, 1612 März 19 
Verzeichnis der Fragen, die vor dem Verkauf des freiadligen Gutes Rißtissen zu verhandeln sind und die der Käufer [Hans Christof Schenk von Stauffenberg der Verkäuferin Maria Freifrau von Laubenberg] schriftlich beantworten soll: (1) Frage, ob sich der Käufer in die Kaufhandlung einlassen will, da nur eine Hälfte des freiadligen Gutes mit seinen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen verkauft werden soll, und wie sich beide Seiten über den Kaufschilling und die Bezahlung vergleichen sollen. - (2) Die andere Hälfte des freiadligen Gutes Rißtissen kann der Käufer nach dem Tod der Verkäuferin in einer bestimmten Zeit etwa bis zum nächsten Sankt Georgstag oder bis zu einem anderen miteinander vereinbarten Termin von ihren Erben gegen entsprechende Bezahlung ebenfalls erwerben. - (3) Frage, ob der Verkäufer bereit ist, die andere Hälfte des freiadligen Gutes oder einen Teil davon zu Lebzeiten der Verkäuferin ebenfalls zu dem im Kaufschilling vereinbarten Preis zu erwerben, wenn sie dazu wegen Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen veranlasst wird. - (4) Frage, unter welchen Bedingungen der Verkäufer bereit ist, einen Abschlag für den Kaufschilling zu gewähren, wenn die Käuferin zu ihren Lebzeiten 1000, 2000 oder 3000 fl brauchen sollte oder ob sie diese Summe auf seine Kreditversicherung und Unkosten aufnehmen kann. - (5) Frage, wieviel der Käufer nach dem Verkauf und der Übergabe der Urbare und anderer Unterlagen als ersten Teil des Kaufschillings zu bezahlen bereit ist und wie er die Verkäuferin, ihre Erben oder andere Gläubiger mit Aufnehmung zinsbarer Hauptgüter oder neuen Verschreibungen schadlos halten wird. Wenn der Käufer mit diesen Bedingungen einverstanden ist, ist darüber zu verhandeln, welche Stücke und Güter außer der Hälfte der Obrigkeit, des Umgelds, des Fischwassers und dem Patronatsrecht der Verkäuferin vorbehalten bleiben sollen: (1) Die Verkäuferin behält das im Anschlag unter (7) beschriebene Herrschaftshaus mit der Scheune vor der Pfarrkirche, die unterhalb der Zwerchgasse liegt und mit einer Zaunstatt umgeben ist. Dem Käufer wird dagegen der im Anschlag unter (8) beschriebene untere Burgstall mit der Bäckerei und der Hofreitung überlassen. - (2) Die Verkäuferin behält den alleinigen Anspruch auf den Kornzehnten. Der Käufer erhält dagegen die im Anschlag unter (10) beschriebene Mühle mit ihrem ganzen Einkommen. Über das Mahlen, das Gerben, den Sägerlohn und den weißen und schwarzen Mühlstaub für den Hausgebrauch der Herrschaft und die Einnahmen und Ausgaben aus einer möglichen Teilung der Mühlengefälle werden sich beide Seiten vergleichen. - (3) Die Verkäuferin behält den ganzen im Anschlag unter (11) beschriebenen Mühl- und Baumgarten, der Käufer erhält demgegenüber den im Anschlag unter (12) beschriebenen Brielgarten. - (4) Da bei der Halbierung oder Drittelung der im Anschlag unter (16) beschriebenen Holzmarkung einiges an Widerwillen, Irrungen und Mißverständnissen zu erwarten ist, wird dem Käufer bereits die ganze Holzmarkung übergeben. Der Käufer ist dafür verpflichtet, der Verkäuferin an einem zu vereinbarenden Tag eine Anzahl Brenn-, Büschel-, Well- oder Wiedenholz zu geben. Außerdem müssen sich beide Seiten über das Bauholz für das aus dem Verkauf ausgenommene Herrschaftshaus mit der Scheune vergleichen. - (5) Im Bezug auf die übrigen im Anschlag enthaltenen Punkte, die hier im einzelnen nicht genannt werden, sollen beide Seiten vor dem Verkauf übereinkommen, zu welchen Bedingungen sie möglichst gleichmäßig geteilt werden. Bei der Klärung der Weide- und Viehtriebrechte sollen die Untertanen nicht gegen das alte Herkommen beschwert werden. Außerdem sind die beiderseitigen Befugnisse wegen der jeweils zugeteilten Stücke und Güter der Herrschaft, der leibfälligen Höfe, Erblehenhöfe undSelden mit ihren bestä ndigen Renten, Zinsen, Gülten, Küchendiensten und anderen besetzten Einkommen, die zufälligen Nutzbarkeiten wie Ehrschatz, dritte Garbe, Auf- und Abfahrtgeld und die alten Gerechtigkeiten beim Frohnen und Herrendienst abzusprechen. Die Grundgülten, Dienstbarkeiten, Handlöhne und Auffahrt- und Abfahrtgelder der Verkäuferin dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. - (6) Frage, ob und wie der Käufer und seine Erben nach dem Tod der Verkäuferin ihren Erben die für die Verbesserung des Herrschaftshauses und der Scheune aufgewandten Kosten ersetzen sollen und wer die Steine, den Kalk und andere dafür erforderliche Sachen zu geben hat. Außerdem ist zu klären, was für die Höfe und Selden zu bezahlen ist, bei denen die Verkäuferin die Grundgülten wie Hauszins, Heugelt, Roggen, Hafer, Küchendienste, Handlohn oder andere Abgaben erhöhen wird. - (7) Frage, unter welchen Bedingungen die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit ausgeübt werden soll und ob die Malefizsachen und andere Strafsachen gemeinsam oder getrennt zu bestrafen sind. Das Gericht soll mit geeigneten Untertanen aus beiden Herrschaften besetzt werden. - (8) Beide Seiten müssen sich über die Be- und Entsetzung des Pfarrers, des Schulmeisters, der gleichzeitig das Mesneramt versehen kann, der Heiligenpfleger, der Gemeindepfleger, der Waisenpfleger, der Hirten und der Flurhüter verständigen. - (9) Es ist zu klären, ob das Umgeld vierteljährlich oder jährlich abgerechnet oder eingenommen, wie die Fässer gerichtet und die Einlege- oder Versuchsmaße eingenommen werden sollen. Daneben ist zu klären, wie der Fischwasserzins von den Fischern jährlich eingenommen werden soll und nach welchem Maß die Fischer die beiden Herrschaften nach ihrem Hausgebrauch wöchentlich, vierteljährlich oder jährlich zu den im Anschlag unter (3) genannten Bedingungen mit Fischen versorgen müssen. - (10) Wenn eine der beiden Seiten früher oder später weitere namhafte Gebäude errichten wird, haben sich die beiden Seiten zu vergleichen, wie und wann die beiden Herrschaften dienstbaren Untertanen zu den Frondiensten verpflichtet sind. Bei den Fuhrwerken soll es bei dem alten Gebrauch und Herkommen gelassen werden, damit die Untertanen der jeweils anderen Seite nicht zu ungelegener Zeit beschwert werden, so dass sie zur entsprechenden Zeit ihre Frondienste für die Herrschaft leisten und für sich selbst ihre Feldarbeit verrichten können. - (11) Alle Nachbarschaftskonflikte, die bereits bestehen oder noch entstehen werden, soll der Verkäufer in Güte oder auf dem Rechtsweg zu seinem Gewinn oder Verlust übernehmen. Derzeit sind außer den Mandats- und Pfändungssachen am Reichskammergericht zwischen Georg Ludwig von Freyberg, Freiherrn zu Öpfingen, und Maria Freifrau von Laubenberg wegen verpfändeten Rindviehs und Pferden keine Nachbarschaftskonflikte oder Rechtsauseinandersetzungen bekannt. Ein positiver Ausgang dieser Rechtssache für die Herrschaft Rißtissen wird erwartet. - (12) Wenn die Verkäuferin vor ihrer Mutter sterben sollte, wird erwartet, dass ihre Mutter das bisher von ihrer Tochter bewohnte Herrschaftshaus mit Scheune und Hofreitung zusammen mit dem ganzen Frucht- oder Kornzehnten, der Hälfte des Flachszehnten mit der Frohn, einen Baumgarten, eine Wiese, einen Gemeindeteil und einen ihr allein dienstbaren Bauern auf Lebenszeit erhält. Außerdem kann die Mutter der Verkäuferin ebenfalls in der Mühle mahlen lassen und soll zwei Drittel Brennholz erhalten, das ihr jedes Jahr zu einer bestimmten Zeit von den dienstbaren Seldnern in althergebrachter Fron gemacht und danach von einem dienstbaren Bauern in ihre Hofreitung geführt werden soll. Der Käufer ist verpflichtet, der Mutter der Verkäuferin von seinen eigenen Früchten oder von den Früchten seiner Gütergülten jährlich 16 Imi Roggen und 16 Imi Hafer auf ihre Kornschütte oder ihre n Kasten zwischen Martini und Weihnachten zu liefern. Ferner soll sie jährlich 40 Gülthennen, 60 Gülthühner, 2000 Gülteier und zehn Gültgänse von den gültbaren Küchendiensten erhalten. Über die Untertanen, die ihr diese Abgaben jährlich geben müssen, sollen sich beide Seiten vergleichen. Der untere Wirt wird verpflichtet, der Mutter der Verkäuferin jedes Jahr aus dem Württemberger Land einen Wagen Wein zu einem von ihr begehrten Zeitpunkt für die übliche Fütterung, Nägel und Eisen als Gegenleistung zu liefern. Das Vieh, das die Mutter der Verkäuferin austreiben wird, kann sie ohne Hirtenlohn weiden lassen. Der Käufer kann bis zum Tod der Verkäuferin den Kaufschilling behalten. Wenn bei ihrem Tod der Fall der Abtretung und Bezahlung eintritt, haben sich beide Seiten vertraglich miteinander zu vergleichen. Nach dem Kauf ist der Käufer verpflichtet, die gestifteten Jahrtage beizubehalten und das dafür gestiftete Geld, die Früchte und andere Dinge zur Verfügung bereitzustellen, damit die Jahrtage immer zu den bestimmten Zeiten gehalten werden und die mit ihnen verbundenen Spenden ausgeteilt werden können. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 794Archivalieneinheit
1612 Dezember 17 
Georg Zoller, Bürger und Gastgeber zu Biberach, und seine Ehefrau Agatha Supenlerin, die Witwe des verstorbenen Gastwirts Philipp Hafner zu Öpfingen, verkaufen das Erblehengütlein in Rißtissen mit seinen Zugehörungen, das sich oben im Dorf hinter dem Kaplaneihaus und dem Garten des Bauern Jakob Hafner befindet und das nach dem Tod ihres ersten Mannes an Agatha Supenlerin und ihren Sohn Thomas Hafner auf dem Erbweg gefallen war, mit Zustimmung von Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe von Rißtissen, als Obrigkeit an diese als freies Eigen für 660 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Genannt werden das Haus, der Hof mit dem Hanfgarten, drei Jauchert Acker im Kapellenösch, ein Jauchert zwischen Sebastian Mößlenger und dem Gemeindeweg, von dem der Herrschaft nach dem Urbar jährlich sechs Mittelen Roggen oder Hafer zu geben sind, wenn es Frucht erträgt, ein Viertel wurde aber als erbeigen gekauft und gültet nichts, ein Jauchert im Achfurterösch zwischen dem jetzigen Bader Ulrich Merklin und Martin Eberlin, das nichts gültet, ein Jauchert im Löchenösch zwischen Hans Heisten und Hans Bomhauer, das ebenfalls nichts gültet, ein Tagwerk Wiesmahd, die Lesten Wies genannt, die an die Gemeinde und Sebastian Hensinger grenzt und den Gemeindeteil an Wald und Feld mit allen Zugehörungen. Für dieses Erblehengütlein sind der Herrschaft jedes Jahr auf den 11. November (auf Sanct Martins des hailigen bischofstag) ein pf 16 ß h, ein Viertel Öl, zwei Weisateier, zwei Hennen, zwei Hühner und ein Weisatschilling als Hauszins und Heugeld zu entrichten. Die Besitzer leisten der Herrschaft alle Dienste und sind ihr auch mit allen anderen im einzelnen genannten Pflichten unterworfen. Bei Tod, Kauf, Tausch, Wechsel oder aus anderem Grund sind ein pf h als Auffahrt- und Abfahrtgeld zu bezahlen. Die Heiligenpflege erhält den gewöhnlichen Zehnten und ein Pfund Wachs. Außerdem sind die Besitzer zu vier ß h unablösigem Grundzins verpflichtet. Die Aussteller versprechen nach dem Gebrauch und Recht der Erblehen in Rißtissen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1611Archivalieneinheit
1613 April 4 
Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet, dass sie Anna von Laubenberg, geborene von Bubenhofen, 3000 fl gegen 150 fl Zins schuldig ist und bestätigt den Empfang des Geldes. 
Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 765Archivalieneinheit
Ulm, 1613 August 5 
Maria Freifrau von Laubenberg (Laubemberg), geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass sie mit Rat und Zustimmung ihres Schwagers und Beistandes Werner Philipp von Freyberg von und zum Eisenberg zu Stainbach, des fürstbischöflich-eichstättischen Pflegers zu Hirschberg (Hyersberg), und einiger anderer Vetter und Schwäger, die diesen Heirats- und Kaufbrief am Ende besiegelt und unterschrieben haben, an Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg zu Altheim, den kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, als ihrem jetzigen Ehemann und allen seinen Erben und Nachkommen eine Hälfte ihres freiadligen Gutes in Rißtissen, die sie von ihrer verstorbenen Tochter Elisabeth Anna Freiin von Laubenberg geerbt hat, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Zu- und Eingehörungen einschließlich des Patronatsrechtes und der Untertanen für 61000 fl rh verkauft hat. Alle Rechte und Gerechtigkeiten sowie Ein- und Zugehörungen sind in zwei besiegelten Urbarregistern, im Heiratsbrief und in den Anschlägen enthalten, die unter dem gleichen Datum wie diese Urkunde ausgestellt wurden. Die andere Hälfte von Rißtissen und einige in dem genannten Urbarregister enthaltene Stücke und Güter befinden sich dagegen noch in ihrem Besitz. Die Ausstellerin bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme, von der einige mit Zinsen verschriebene Kapitalschulden abgezogen wurden, die auf ihrer Hälfte von Rißtissen lagen. Die Kapitalschulden sind in zwei Beschreibungen und einer am gleichen Tag wie diese Urkunde ausgestellten Schadloshaltung enthalten. Ein Exemplar der Urbarregister und Anschläge, die am Anfang und Ende mit diesem Kaufbrief übereinstimmen, erhält der Käufer, das andere Exemplar behält die Verkäuferin. Nach dem Verkauf hat die Ausstellerin ihre bisherigen Untertanen und Hintersassen auf den Käufer schwören lassen. Ausgenommen von dem Verkauf sind nur der Blutbann, der von Kaiser und Reich zu Lehen rührt, und alles, was in den bereits genannten Urbarregistern und Anschlägen und in zwei besiegelten und unterschriebenen Designationen besonders verzeichnet ist. Die Ausstellerin verzichtet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen auf alle ihre bisherigen Rechte an der von ihr verkauften Hälfte von Rißtissen, insbesondere auf auf das ius Velleiani und die Restitution in integrum. Für die Dauer von fünf Jahren erklärt sich die Ausstellerin zur Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung bereit. Alle derzeitigen und künftigen Rechtsauseinandersetzungen bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wie der Reichskammergerichtsprozess zwischen der Ausstellerin und ihrem Nachbarn und Vetter Georg Ludwig von Freyberg, Freiherrn zu Öpfingen und Justingen, müssen aber bereits jetzt von ihrem Ehemann übernommen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 767Archivalieneinheit
Ulm, 1613 August 5 
Beschreibung der verschriebenen und zinsbaren Hauptgüter, die Maria Freifrau von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, ihrem jetzigen Ehemann Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg, dem kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, in einem Kaufbrief über den Kauf einer Hälfte des freialdigen Gutes Rißtissen für einen Kaufschilling von 61000 fl zur Bezahlung überwiesen hat und über die auf der anderen Hälfte bei der Verkäuferin Maria Freifrau von Laubenberg noch unerledigt verbleibende verschriebene und zinsbare Hauptgüter: (1) Paulus Roth von Schreckenstein zu Schmalegg erhält jährlich auf Sankt Martin 50 fl Zins aus 1000 fl verschriebenem Hauptgut. (2) Die Präbende zu Mengen erhält jährlich auf Sankt Martin 30 fl Zins aus 600 fl verschriebenem Hauptgut. Das Hauptgut kommt als Erbe von der verwitweten Anna von Freyberg, geborene von Laubenberg, aus den in Mengen gestifteten Jahrtagen. (3) Die Erben des verstorbenen Hans Heinrich von Neuhausen zu Obersulmentingen erhalten jährlich auf den heiligen Weihnachtstag 300 fl Zins aus 6000 fl verschriebenem Hauptgut. (4) Dieselben erhalten jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins aus 1000 fl verschriebenem Kapital. (5) Dieselben erhalten jährlich auf Sankt Georg 88 fl 27 kr Zins aus 769 fl verschriebenem Hauptgut. (6) Dieselben erhalten schließlich jährlich auf Sankt Michael 60 fl Zins aus 1200 fl verschriebenem Kapital. (7) Hans Ehinger von und zu Balzheim, Ratsmitglied von Ulm, erhält jährlich auf den 10. Dezember 25 fl Zins aus 500 fl verschriebenem Hauptgut. (8) Derselbe erhält jährlich auf den Neujahrstag 75 fl Zins aus 500 fl verschriebenem Kapital. (9) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Bartholomeus 50 fl Zins aus 1000 fl verschriebenem Hauptgut. (10) Johann Christoph Schenk von Stauffenberg selbst erhält jährlich auf Sankt Sebastian 600 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 12000 fl. (11) Von diesem Kapital sind von Sankt Sebastian 1612 bis Sankt Sebastian 1613 600 fl Zins verfallen, die nun als Hauptgut berechnet werden und für die künftig ein Zins von 30 fl zu bezahlen ist. (12) Außerdem ist von demselben aus 15000 fl Hauptgut von Sankt Sebastian 1611 bis Sankt Sebastian 1612 ein Zins von 750 fl verfallen, die von Sankt Sebastian 1612 bis Sankt Sebastian 1613 37 fl 30 kr Zins ergeben haben. Die Gesamtsumme von 787 fl 30 kr wird nun als Hauptgut berechnet, für die künftig ein Zins von 39 fl 22 1/2 kr zu bezahlen ist. (13) Derselbe erhält jährlich auf den heiligen Pfingsttag 30 fl Zins aus 600 fl verschriebenem Kapital. (14) Derselbe erhält jährlich am 26. Juli 130 fl Zins aus 600 fl verschriebenem Hauptgut. (15) Crescentia von Freyberg, geborene Freiin von Laubenberg, Witwe von Raunau, erhält jährlich an Sankt Sebastian 50 fl Zins aus 1000 fl verschriebenem Kapital, die sie von Barbara Schenkin von Stauffenberg, geborene von Essendorf, geerbt hat. (16) Dieselbe erhält jährlich auf den 18. Mai 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (17) Doktor Leo Weißlanden zu Ulm erhält jährlich auf Lichtmeß 25 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 500 fl. (18) Derselbe erhält jährlich auf den heiligen Täuferstag 15 fl Zins aus einem verschriebenen Kapital von 300 fl. (19) Die Witwe von Andreas Ebinger von und zu der Burg erhält jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (20) Georg Stoll, Bürger zu Ravensburg, erhält jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (21) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Jakob 50 fl Zins aus einem verschriebenen Kapital von 1000 fl. (22) Karlin Ehinger von Balzheim zu Großenkotz erhält jährlich auf Lichtmeß als Vormund der Kinder seines Bruders 100 fl Zins aus einem Hauptgut von 2000 fl. (23) Albrecht Thumb von Neuburg zu Köngen erhält jährlich auf Lichtmeß 25 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 500 fl. (24) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Lorenz 25 fl Zins aus einem verschriebenen Kapital von 500 fl. (25) Margarethe von Laubenberg zu Altenlaubenberg erhältlich jährlich auf Sankt Georg 25 fl Zins aus einem verschriebenen Kapital von 500 fl. (26) Georg Leonhard Freiherr von und zu Stotzingen oder derjenige, der das Hauptgut und der Zins derzeit zu empfangen berechtigt ist, erhält jährlich auf Sankt Georg 258 fl 20 kr Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 5166 fl 40 kr in Gold. (27) Da von diesem Hauptgut sechs Jahre Zins bis auf Georgi 1613 verfallen sind, der nicht bezahlt werden konnte, weil der Empfänger nicht klar war, wird das Zinsgeld in Höhe von 1550 fl als Hauptgut berechnet, für das järlich 77 fl 30 kr Zins zu bezahlen sind. (28) Bero Freiherr von Rechberg, Herr zu Osterberg, erhält jährlich auf Sankt Philipp und Sankt Jakob 50 fl aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (29) Regina von Bubenhofen erhält jährlich auf den heiligen Pfingsttag 100 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 2000 fl. (30) Dieselbe erhält jährlich auf den heiligen Pfingsttag 15 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 300 fl. (31) Die Präbende zu Rottweil erhält jährlich auf Maria Magdalena 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (32) Georg Walter Schaden und David Villinger, Bürger zu Ulm, erhalten als Vormünder der Tochter von Doktor Fuchs jährlich auf Sankt Jakob 100 fl Zins aus einem verschriebenen Kapital von 2000 fl. (33) Katharina Altenstaigin zu Obergriesingen erhält jährlich auf Sankt Jakob 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 50 fl. (34) Die Erben des verstorbenen Ferdinand Freiherr von Grafeneck erhalten jährlich auf Sankt Lorenz 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 50 fl. (35) Georg von Wernau zu Pfauhausen erhält jährlich auf Sankt Michael 100 fl aus einem verschriebenen Kapital von 2000 fl. (36) Für die Errichtung einer Kaplanei mit Stiftung durch Maria Freifrau von Laubenberg mit einem Hauptgut von 2000 fl hat ihr Ehemann Johann Christof Schenk von Stauffenberg jährlich 100 fl Zins zu bezahlen. Als Gesamtsumme aller Hauptgüter ergeben sich für Johann Christof Schenk von Stauffenberg 59473 fl 10 kr und als Gesamtsumme aller Zinsen 2973 fl 39 1/2 kr mit einem Rest von 1526 fl 50 kr bis zur völligen Erledigung des Kaufschillings von 61000 fl, die er seiner Ehefrau Maria von Laubenberg vor der abschließenden Aufrichtung und Bekräftigung dieser Beschreibungen bezahlt hat. Auf der Maria Freifrau von Laubenberg verbleibenden Hälfte stehen noch folgende unerledigte verschriebene zinsbare Hauptgüter: (1) Die Heiligenverwaltung zu Rißtissen erhält aus einer Jahrtagsstiftung von Maria Freifrau von Laubenberg jährlich auf Martini 25 fl Zins aus einem Hauptgut von 300 fl und einem Kapital von 200 fl, das von Raunau auf Rißtissen gekommen ist. (2) Hans Walter Ehinger von Balzheim erhält jährlich auf den heiligen Weihnachtstag 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (3) Johanna Martinen von Griesingen erhält jährlich auf den 10. Dezember 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (4) Dieselbe erhält jährlich auf Dreikönig 10 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 200 fl. (5) Georg Wolf von Kaltental zu Aldingen erhält jährlich auf Dreikönig 20 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 400 fl. (6) Die Räte, der Ausschuss und der Truhenmeister im Kanton Kocher der freien Reichsritterschaft erhalten jährlich auf Dreikönig 75 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1500 fl. (7) Das ellerbachische Spital zu Laupheim erhält jährlich auf Letare Mitfasten 50 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 1000 fl. (8) Georg Spet h von und zu Sulzburg erhält jährlich auf Letare Mitfasten 10 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 200 fl. (9) Maximilian von Stotzingen zu Dotternhausen erhält jährlich auf Letare Mitfasten 20 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 400 fl. (10) Die Räte, der Ausschuss und der Truhenmeister des Kantons Donau der freien Reichsritterschaft erhalten jährlich auf Letare Mitfasten 25 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 500 fl. (11) Wilhelm von Renchingen zu Kirchheim an der Teck erhält jährlich auf Letare Mitfasten 15 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 300 fl. (12) Karlin von Hornstein zu Grüningen erhält jährlich auf Sankt Georg 25 fl Zins aus einem verschriebenen Hauptgut von 500 fl. Als Gesamtsumme aller Hauptgüter ergeben sich für Maria Freifrau von Laubenberg 7500 fl und als Gesamtsumme aller Zinsen 375 fl, die sie noch bezahlen muss. Die Verkäuferin und der Käufer vereinbaren im Beisein der im Heiratsbrief erwähnten adligen und befreundeten Personen, dass die noch nicht bezahlten Zinsen von Martini 1612 bis Martini 1613 von dem nun zusammenkommenden Gut mit seinen Nutzbarkeiten und Einkommen zur jeweiligen Zeit bezahlt werden sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 770Archivalieneinheit
Ulm, 1613 August 5 
Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen, mit Zustimmung ihres Schwagers und Beistandes Werner Philipp von Freyberg von und zum Eisenberg zu Stainbach, dem fürstlich-eichstättischem Pfleger zu Hirschberg, dass sie ihrem Ehemann Hans (Johann) Christoph Schenk von Stauffenberg zu Altheim, dem kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg vor kurzem einen Anschlag über das von ihr ererbte, freie und eigene Gut Rißtissen wegen des von ihm angebotenen Kaufs übergeben und ihm danach heute in einem Heiratsbrief und im Beisein der dort genannten Brüder, Vetter und Schwäger eine Hälfte des Gutes Rißtissen für einen Kaufschilling von 61000 fl verkauft hat. In dem Anschlag sind aufgeführt: (1) Die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im Territorium des Fleckens Rißtissen, dessen Grenzen zu den benachbarten Herrschaften mit Haupt- und Nebenmarken ausreichend gekennzeichnet sind, befindet sich im alleinigen Besitz der Herrschaft. Die Herrschaft Rißtissen hat königliche und kaiserliche Belehnungsbriefe und Bestätigungen über den Blutbann erhalten und kann Stock, Pranger, Galgen und andere entsprechende Zeichen aufrichten. Alle Misshandlungen aus dem Bereich der Hoch- und Niedergerichtsbarkeit können mit dem Scharfrichter oder mit Gefängnis und Geldbußen bestraft werden. Die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit wird als Hauptgut mit 9000 fl angeschlagen. - (2) Jeder der in der Herrschaft Rißtissen mit deren Genehmigung Wein, Bier, Met oder andere Getränke ausschenkt, hat nach Wahl der Herrschaft die dreizehnte Maß oder das Geld dafür zu entrichten. Außerdem ist von jedem eingeführten Faß Wein die Boden- oder Versuchsmaß zu entrichten. Jeder Untertan zu Rißtissen, der auf der Straße Wein nach Rißtissen bringt und diesen Wein wieder auf einen Markt zum Verkauf bringt, ist von jedem Wagen zur Abgabe von zwei Maß Wein verpflichtet. Obwohl das Umgeld von etwa 160 fl von der Herrschaft zwei Gastwirten und zwei Bäckern mit der Erlaubnis zum Bierausschank und mit der Ausnahme der Einlegemaß überlassen wurde, die im Jahr sechzig bis siebzig Maß Wein beträgt, wird das Umgeld dennoch als Hauptgut mit 4500 fl angeschlagen. - (3) Lienhardt Sandtherr, dem alten Fischer, der neben seiner Selde von dem Junker von Schinen vor ungefähr 40 Jahren auch ein Stück leibfälliges Fischwasser für einen geringen Wasserzins erhalten hat, wird wegen seines hohen Alters von der Herrschaft zugestanden, es bei sich bietender Gelegenheit einem Schwiegersohn und einer Tochter zu übergeben. Da außerdem der Fischer Hans Mähnin mit einem anderen Stück leibfälligem Fischwasser belehnt werden soll, soll jeder 100 fl Handlohn geben und versprechen, die Herrschaft dem alten Herkommen nach zu ihrem Hausgebrauch mit den notwendigen Fischen nach der alten Taxe zu versehen, nach der das Pfund Hecht, Treuschen und Barben vier Kreuzer, Weißfisch drei Kreuzer und die Maß Gründel sechs Kreuzer kosten. Die beiden Stücke Fischwasser können, ob sie jährlich oder leibfällig verliehen werden, 24 fl Wasserzins ertragen. Das Fischwasser wird als Hauptgut mit 1800 fl angeschlagen. - (4) Das Patronatsrecht der Pfarrei Rißtissen hat die Herrschaft zu verleihen, die auch den Pfarrer und den Mesner einsetzt und entläßt. Die Kaplanei zu Rißtissen wird von den Herren von Stotzingen verliehen. Die Herrschaft ist aber berechtigt, den Heiligenpfleger sowohl für das Einkommen der Pfarrei wie auch der Kaplanei einzusetzen und zu entlassen und die jährlichen Rechnungen von ihm entgegenzunehmen. Das Patronatsrecht wird als Hauptgut mit 1000 fl angeschlagen. - (5) Der große Fruchtzehnt des Gutes Rißtissen wird jährlich in drei gleichen Teilen auf den Zehntäckern abgete ilt. Davon erhält die Herrschaft ein Drittel, der stotzingische Kaplan zu Rißtissen ein Drittel und die Neidhardsche Stiftung zu Ulm ein Drittel. Ausgenommen ist davon, was dem Pfarrer zu Rißtissen aus einigen Neubruchäckern und im Dorfetter gebührt. Zur Bestellung, Annahme und Vereidigung des Zehntknechts der Neidhardschen Stiftung zu Ulm ist aber allein die Herrschaft berechtigt, der aber jährlich von allen drei Parteien bezahlt wird. Nach den zusammenfassenden Verzeichnissen der Kerbhölzer der Drescher hat der große Fruchtzehnt in den letzten neun Jahren ertragen: 27 Imi Roggen, ein Imi Weizen, sechs Imi Erbsen mit einer jährlichen Nutzung von 69 fl 30 kr, außerdem 95 Imi Vesen, 30 Imi Gerste, 32 Imi Hafer mit einer jährlichen Nutzung von 158 fl. Der große Fruchtzehnt wird als Hauptgut mit 6825 fl angeschlagen. - (6) Die Unkosten, die durch die Ernte und das Dreschen des Zehnten jährlich entstehen, können durch diesen Zehnten erledigt werden. Obwohl der Flachszehnt wegen des Hausgebrauchs nicht aufgezeichnet wurde, ist doch bekannt, dass er von einem Jahr zum anderen zwischen 140 und 150 Pfund gutes ausgehecheltes Flachs und zwischen zwölf und dreizehn Imi Lein ertragen hat. Der ehemalige und verstorbene stotzingische Kaplan Johannes Geyger hat aber sein Drittel an dem Flachs- und Leinzehnten 1609 auf den Zehntäckern an den Gastwirt Philipp Hafner zu Öpfingen für 40 fl verkauft, da in diesem Jahr im Land allgemein bekannt war, dass Flachs und Lein nicht gut geraten waren. Der Flachszehnt wird als Hauptgut mit 900 fl angeschlagen. - (7) In Rißtissen gab es von Alters mehrere Herrschaftsgebäude, von denen ein neues Herrschaftshaus vorhanden ist, das mit eingetauschtem Boden und geringen Kosten erbaut wurde. Das neue Herrschaftshaus befindet sich oben im Flecken gleich vor der Pfarrkirche hinüber an dem alten Schlößlein und dessen Scheuer und Nebengebäude. Dazu gehören ein Schöpfbrunnen, Baum-, Gras- und Gewürz- oder Küchengarten, die alle zusammen mit einem neuen Zaun aus Eichenholz umgeben sind. Über die Zwerch- oder Trübgasse hinüber ist noch eine große, gut gebaute Scheuer mit zwei großen Dresch- und Futtertennen, einem Wagenschopf und allerlei Vieh- und Pferdestallungen mit einem eingezäunten Vorhof mit Schöpfbrunnen vorhanden. Das Herrschaftshaus wird als Hauptgut mit 2600 fl angeschlagen. - (8) Unten im Flecken gleich oberhalb der Mühle ist mit großen Unkosten ein neues adliges Wohnhaus im Bau, das bereits etwa zehn Werkschuh hoch ist. Dabei befinden sich eine in Riegelbauweise gemauerte Bäckerei oder Bauernbehausung, eine Scheune und ein Stall mit einem Viehstall, außerdem das in Riegelbauweise gemauerte Viehhaus, der Wagenschopf, zwei abgesonderte Schaf- und Schweineställe, ein Baum- und Gras- und ein Hanf- und Rübengarten, was alles mit einem großen Vorhof oben und unten von der Riß und daneben mit einem Zaun umgeben ist. Dazu gehört außerdem ein ausgemarkter und gleich unterhalb liegender Boden mit einem Umfang von 38 Ruten. Ausgenommen ist hingegen die erbeigene Hofreite von Konrad Kechelin und das von Jahr zu Jahr an den Futterknecht Konrad Hager verliehene Bestandhaus mit einem kleinen Garten. Alle diese Gebäude und Grundstücke werden als Hauptgut mit 2600 fl angeschlagen. - (9) Fast mitten im Flecken befindet sich an der Riß das vom Grund aus aufgemauerte Vogts- oder Amtshaus und der Garten des Fischers Leonhard Sandtherr, die als Hauptgut mit 200 fl angeschlagen werden. - (10) Die Mahl- und Sägemühle zu Rißtissen kann nach Bedarf mit einem Meister und Mahlknecht versehen werden und wurde 1610 insbesondere im Wassergrundfundament mit großen Kosten erbaut und ausgerüstet. Obwohl die Mahl- und Sägemühle in den zurückliegenden neun Jahren mit Ausnahme des Weiß- und Schwarzmühlstaubs 298 fl jährliche Nutzung ertragen ha t, wird die Mühlennutzung wegen des bei dem Beschluss daraus gehenden Spendroggens und des Musmehls nicht höher als 270 fl eingeschätzt. Die Mahl- und Sägemühle wird als Hauptgut mit 8100 fl angeschlagen. - (11) Gleich oberhalb des Baumgartens der Bäckerei gibt es jenseits der Riß noch einen eingezäunten Gras-, Hanf- und Rübengarten, den man den Mühlgarten nennt, der zwischen der Riß und der Kaplanösch liegt und nach dem Ehinger Maß ein Jauchert, dreieinhalb Viertel und sieben Ruten beinhaltet. Der Baumgarten liegt aber gleich oberhalb an dem Zwerchenfeldweg hinter der Hofreite des Bauern Matthäus Sauter jenseits der Riß und der Kapellenösch (Kaplanösch) und beinhaltet nach dem Ehinger Maß drei Jauchert, dreieinhalb Viertel, vierzehn Ruten und vier Schuh. Von dem Mühlgarten kann eine doppelte Flachs- und Rübennutzung genossen werden. Von dem übrigen Grasboden und dem großen Baumgarten können acht Mähder gemäht werden. Der Mühlgarten erträgt jährlich sechs oder sieben gute Wägen Heu und vier große Wägen Öhmd. Beide Gärten werden zusammen als Hauptgut mit 1200 fl angeschlagen. - (12) Der eingezäunte Gras- und Hanfgarten, den man den Brielgarten nennt, ist sehr grasreich und wird derzeit vom Vieh beweidet. Ansonsten erträgt er einen Wagen Heu und einen Wagen Öhmd. Er befindet sich unterhalb des eingezäunten unteren Schlossmauerwerks und der Bäckerei und oberhalb der Sägemühle und beinhaltet nach dem Ehinger Maß eineinhalb Viertel und ein Jauchert. Der Gras- und Hanfgarten wird als Hauptgut mit 120 fl angeschlagen. - (13) Dreizehn einmähdige Wiesen beinhalten nach dem Ehinger Maß 84 Jauchert, von denen aber zwei Wiesen im dritten Jahr brach und zwei im Öpfinger Bann liegen. Außerdem gehören dazu zehn Schochen Heuzehnt. Obwohl die Untertanen und Nachbarn verpflichtet werden könnten, diese Wiesen zu mähen, aufzuheuen und heimzuführen, weil das Heu in diesem Gebiet ziemlich gut gedeiht und zwei Wiesen darunter sind, wegen denen unterschiedliche Untertanen nach altem Herkommen fronen und die Wiesen deshalb höher eingeschätzt werden könnten, werden die jährlich 56 Wägen Heu ertragenden Wiesen als Hauptgut nur mit 5460 fl angeschlagen. - (14) Die Herrschaft hat gegen Aufgabe von zwei anderen Wiesen und 200 fl eine gute Öhmdwiese, die man die Bießmadtwies nennt, eingetauscht, die viereinhalb Ehinger Jauchert Boden beinhaltet, die ansonsten für fünf Tagwerke gehalten werden und in durchschnittlichen Jahren acht gute Wägen Heu und Öhmd erträgt. Die Öhmdwiese wird als Hauptgut mit 595 fl angeschlagen. - (15) Die Herrschaft besitzt in den drei Öschen achtzehn Ehinger Jauchert außerhalb des Zehnten, die mit Ausnahme des Hafermähens nach dem alten Herkommen gegen gebührliches Essen und Trinken von den dienstbaren Untertanen im Frondienst bebaut werden müssen, bis die Ernte in die Scheuer eingebracht ist. Die Äcker werden als Hauptgut mit 17700 fl angeschlagen. - (16) Die Herrschaft besitzt an sieben Stücken 181 1/2 Jauchert eigene Holzmarken. Die Holzmarken werden als Hauptgut mit 12705 fl angeschlagen. - (17) Die Herrschaft besitzt zu Dorf, Holz und Feld in den alten und neuen Krautgärten, außerdem in den Öhmden, Äckern und Holzmarkungen, wo mit Zustimmung der Herrschaft zu Dorf, Holz und Feld etwas austeilt, vier Gemeindegerechtigkeiten. Ausgenommen ist davon nur, was den Roßbuben übergeben wurde. Die Gemeindegerechtigkeiten werden als Hauptgut mit 300 fl angeschlagen. - (18) Die Herrschaft und die Untertanen besitzen gemeinsam das Weiderecht. Die Herrschaft kann ihre 70 Stück Hauptvieh und Pferde und 100 Schafe mit ihren Kälbern und Lämmern und einer guten Anzahl Schweine auf ihrer Winterweide nicht allein überwintern, sondern muss dazu auch die gemeine gute Sommerweide benutzen. Mit Ausnahme von jährlich einer Roggen- und Hafergarbe erhalten die Hirten keinen Hirtenlohn. Deshalb werden das Hauptvieh mit einem fl, jedes alte Schaf mit 20 kr und die Schweine zusammen mit dem weißen und schwarzen Mühlstaub, von dem sie gut gedeihen, mit 40 fl berechnet. Das Weiderecht wird als Hauptgut mit 3583 fl 20 kr angeschlagen. - (19) Die Herrschaft besitzt noch 36 fl 18 kr sechs h ablösiges Zinsgeld, das als Hauptgut mit 726 fl 15 kr angeschlagen wird. - (20) 246 fl 44 kr zwei h Hauszins, Heugeld, Öl- und Weisatschilling, Bachstatt- oder Beckenschutz, Hirtenstab- oder Flurhüternutzung werden mit 9869 fl 30 kr angeschlagen. - (21) Die Roggengült erträgt jährlich, wenn die nach den Öschen gültbaren Äckern als beständiger Jahresnutzen berechnet werden, 297 Imi und fünf Metzen Ehinger Maß, woraus sich bei einem Anschlag von jedem Imi mit zwei fl 594 fl 25 kr ergeben. Die Roggengülte wird als Hauptgut mit 23776 fl 40 kr angeschlagen. - (22) Die Hafergülte erträgt jährlich, wenn die nach den Öschen gültbaren Äcker als beständiger Jahresnutzen berechnet werden, 298 Imi und drei Metzen Ehinger Maß, woraus sich bei einem Anschlag von jedem Imi mit einem fl 298 fl 8 1/2 kr ergeben. Die Hafergülte wird als Hauptgut mit 11925 fl angeschlagen. - (23) Die Küchendienste ertragen jährlich 139 Gült- und Rauchhennen jede für 6 kr mit insgesamt 13 fl 54 kr, 183 Gült- und Grashühner jede für drei kr mit insgesamt neun fl und neun kr, 6958 Gülteier jedes 100 für 15 kr mit insgesamt 17 fl 93 kr fünf h und 24 Gültgänse jede für acht kr mit insgesamt 3 fl zwölf kr. Die Besitzer der Leib- und Erblehenselden müssen, solange ihnen von der Herrschaft das Weiden der Gänse auf der gemeinen Weide erlaubt wird, jährlich eine Gültgans abgeben. Diese Nutzung hat nie weniger als 20 fl, sondern meistens mehr ertragen. Jede dieser Gänse wird mit acht kr und mit insgesamt zwei fl 40 kr angeschlagen. Insgesamt ergeben diese fünf Posten 46 fl 18 kr fünf h. Die Küchendienste werden mit einem Hauptgut von 1852 fl 28 kr angeschlagen. - (24) Mit der unteren Wirtschaft besitzt die Herrschaft zwölf leibfällige Höfe, mit der Schmitten Ehehäftin acht leibfällige Seldhäuslein und einige als leibfällig verliehene Heuwiesen und Ackerfelder, die zuletzt 6227 fl Bestandgeld oder Handlohn ertragen haben. Wenn sie in den nächsten 25 Jahren ledig und abgeteilt werden, ergeben sich 249 4 kr sechs h. Der Ehrschatz und Handlohn der leibfälligen Höfe und Selden wird als Hauptgut mit 7472 fl 24 kr angeschlagen. - (25) Sooft unter den genannten zwölf leibfälligen Höfen einschließlich der unteren Wirtschaft einer oder mehr nach dem Tod der Besitzer ledig werden, sind deren Erben verpflichtet, von den Winterfrüchten die dritte Garbe zu geben und zu liefern, wenn es zu keiner Änderung kommt. Obwohl diese Gerechtigkeit bei jedem Hof unterschiedlich ausfällt, wird jeder nur mit 50 fl eingeschätzt, was insgesamt 600 fl ergibt. Weil die Höfe in 25 Jahren ledig und abgeteilt werden, ergibt sich eine Nutzung von 24 fl. Die Gerechtigkeit wird als Hauptgut mit 720 fl angeschlagen. - (26) 39 Erblehenselden und acht Erblehenhäuser sind bei jeder Fälligkeit wegen Tod, Heirat, Kauf oder aus anderen Gründen 318 fl 51 kr drei h als Auffahrt- und Abfahrtgeld schuldig. Wenn sie in 25 Jahren fällig und abgeteilt werden, ergibt sich eine Nutzung von zwölf fl 45 kr zwei h. Die Erblehenselden und Erblehenhäuser werden als Hauptgut mit 382 fl 37 1/2 kr angeschlagen. - (27) Die Bauern und Seldner, die bisher auf Begehren der Herrschaft zur Haltung von Bauernhetzhunden verpflichtet waren, und die vermögenderen Seldner, die bisher zur Haltung von Jagdhunden verpflichtet waren, wurden gegen eine jährliche Geldzahlung davon befreit. Weil die Herrschaft ihre Untertanen über die derzeitigen Frohnen nicht weiter beschweren lassen will und die Ackerfrohn bereits bei dem Sch loß- oder Herrschaftsackerbau erwähnt wurde, wird die übrige Frohn mit dieser Gerechtigkeit als Hauptgut mit 2000 fl angeschlagen. Alle diese angeschlagenen Hauptgüter ergeben zusammen 137913 fl 14 kr 4 h. Wenn sich bei künftiger Handlung und Übergabe dieses Adelsgutes noch etwas findet, was in diesem Anschlag nicht enthalten ist, soll es von der Kaufsumme abgezogen werden. Außerdem ist zu bemerken, dass die verstorbene Elisabeth von Laubenberg, geborene von Schellenberg, in der Pfarrkirche zu Rißtissen vier Jahrtage jeweils in einem Vierteljahr gestiftet hat. Bei jedem Jahrtag wird von einem Imi gutem Roggen- oder Mühlkornmehl Brot gebacken und mit zwei Mittelen Musmehl den Hausarmenleuten zu Rißtissen verteilt. Der Pfarrer und Kaplan zu Rißtissen bekommen jährlich zwanzig Batzen und der dortige Mesner ein lb h, die auf die Vierteljahre verteilt werden. Die insgesamt vier Imi Roggen oder gute Mühlkerne und zwei Imi Mußmehl ergeben an Geld drei fl 14 kr 2 h. Die verstorbene Kunigunde von Laubenberg, geborene Grämlichin, hat den Roßbuben zu Rißtissen aus den Gefällen und Holzmarken der Herrschaft das Öhmd, das zu dem oberen Herrschaftsgebäude bei der Pfarrkirche gehört und jährlich zugeteilt wird, ein Imi guten Hafer und einen Karren Holz übergeben, damit sie bei der Pfingsthütte zwei Tage damit kochen können. Das alles soll die Herrschaft auch künftig den Roßbuben auf Pfingsten geben. Dafür sollen die Roßbuben stets am Pfingstmontag zur Erinnerung an die Stifterin zu ihrem Jahrtag gehen. Der Schulmeister und Obermesner zu Rißtissen erhält zur Sauberhaltung und Reinigung der Kirchengewänder jährlich aus den Herrschaftswäldern 100 Büschel Wellholz. Die Neidhartsche Stiftung in Ulm erhält jährlich aus dem Mühlgarten ein Pfund Heller unablösigen Zins. Weil die Herrschaft, der stotzingische Kaplan zu Rißtissen und die genannte Stiftung wegen des Zehnten seit undenklichen Zeiten der Gemeinde zu Rißtissen an Fastnacht jährlich jeweils drei lb h für das Trinken geben müssen, hat die Herrschaft außer ihrem eigenen auch das lb h für die Neidthardtsche Stiftung in Ulm gegeben. Ansonsten sind alle aufgeführten Herrschaftsäcker zehntbar. Das Ackerfeld Lüssenholz der Herrschaft ist dem Pfarrer zehntbar und das andere gehört zum gemeinen Zehnten. Jeder der sechs Hirten erhält eine Roggen- und eine Hafergarbe als Hirtenlohn. Aus den Herrschaftsstücken werden von alters bis heute der Heu-, Flachs-, Rüben-, Kraut- und die anderen Kleinzehnten gegeben. Alles soll künftig wie bisher zu der jeweils bestimmten Zeit entrichtet werden. Dem Käufer wird davon nichts abgezogen, dem alles übergeben wird. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 769Archivalieneinheit
Ulm, 1613 August 5 
Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg zu Altheim, kaiserlicher und erzherzoglicher Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, beurkundet für sich, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass er heute von seiner Ehefrau Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe von Rißtissen, eine Hälfte des freien, eigenen und adligen Gutes Rißtissen mit der Hoch- und Niedergerichtsbarkeit und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen auf der Grundlage eines Kaufbriefes, Urbars und Anschlages für einen Kaufschilling von 61000 fl erworben und nach zwei mit Petschaften besiegelten und von Hand unterschriebenen Beschreibungen 59493 fl 10 kr verschriebene zinsbare Kapitalschulden übernommen hat, die von dem Kaufschilling abgezogen werden und von ihm, seinen Erben, Erbnehmern und Nachkommen den Kreditgebern zu bezahlen und zu verzinsen sind. Zu Erledigung der übrigen zinsbar verschriebenen Hauptgüter, die noch auf der anderen Hälfte des Gutes Rißtissen stehen, sind die Verkäuferin, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen verpflichtet. Solange die beiden Ehepartner ehelich und häuslich zusammenleben, sollen ihre beiderseitigen zinsbaren Schulden auf die bestimmten Zinszeiten bis zur Ablösung von ihrem gemeinsamen Gut und seinem Einkommen jederzeit verzinst werden. Den Rest des genannten Kaufschillings von 1526 fl 50 kr hat der Aussteller zusammen mit dieser Schadloserklärung bezahlt. Der Verkäufer hat folgende zinsbar verschriebene Hauptgüter übernommen: (1) Paulus Roth von Schreckenstein zu Schmalegg erhält jährlich auf Sankt Martin 50 fl Zins von 1000 fl. - (2) Die Präbende zu Mengen erhält jährlich auf Sankt Martin 30 fl Zins von 600 fl. - (3) Die Erben des verstorbenen Hans Heinrich von Neuhausen zu Obersulmentingen erhalten jährlich auf den heiligen Weihnachtstag 300 fl Zins von 6000 fl. - (4) Dieselben erhalten jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins von 1000 fl. - (5) Dieselben erhalten jährlich auf Sankt Georg 88 fl 27 kr Zins von 769 fl. - (6) Dieselben erhalten schließlich jährlich auf Sankt Michael 60 fl Zins von 1200 fl. - (7) Hans Ehinger von und zu Balzheim, Ratsmitglied von Ulm, erhält jährlich auf den 10. Dezember 25 fl Zins von 500 fl. - (8) Derselbe erhält jährlich auf den Neujahrstag 75 fl Zins von 500 fl. - (9) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Bartholomeus 50 fl Zins von 1000 fl. - (10) - (14) Johann Christoph Schenk von Stauffenberg selbst erhält 16587 fl 30 kr Kapital und Zins. - (15) Crescentia von Freyberg, geborene Freiin von Laubenberg, Witwe von Raunau, erhält jährlich an Sankt Sebastian 50 fl Zins von 1000 fl. - (16) Dieselbe erhält jährlich auf den 18. Mai 50 fl Zins von 1000 fl. - (17) Doktor Leo Weißlanden zu Ulm erhält jährlich auf Lichtmeß 25 fl Zins von 500 fl. - (18) Derselbe erhält jährlich auf den heiligen Täuferstag 15 fl Zins von 300 fl. - (19) Die Witwe von Andreas Ebinger von und zu der Burg erhält jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins von 1000 fl. - (20) Georg Stoll, Bürger zu Ravensburg, erhält jährlich auf Lichtmeß 50 fl Zins von 1000 fl. - (21) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Jakob 50 fl Zins von 1000 fl. - (22) Karlin Ehinger von Balzheim zu Großenkotz erhält jährlich auf Lichtmeß als Vormund der Kinder seines Bruders 100 fl Zins von 2000 fl. - (23) Albrecht Thum von Neuburg zu Khüngen erhält jährlich auf Lichtmeß 25 fl Zins von 500 fl. - (24) Derselbe erhält jährlich auf Sankt Lorenz 25 fl Zins von 500 fl. - (25) Margarethe von Laubenberg zu Altenlaubenberg erhältlich jährlich auf Sankt Georg 25 fl Zins von 500 fl. - (26) Georg Leonhard Freiherr von und zu Stotzingen oder derjenige, der das Hauptgut und der Zins derzeit zu empfangen berechtigt ist, erhält jährlich auf Sankt Georg 258 fl 20 kr Zins von 5000 fl in Gold, die in derB eschreibung mit 5166 fl 40 kr angegeben sind. - (27) Da von diesem Hauptgut sechs Jahre Zins bis auf Georgi 1613 verfallen sind, wird das Zinsgeld in Höhe von 1550 fl als Hauptgut berechnet. - (28) Bero Freiherr von Rechberg, Herr zu Osterberg, erhält jährlich auf Sankt Philipp und Sankt Jakob 50 fl von 1000 fl. - (29) Regina von Bubenhofen erhält jährlich auf den heiligen Pfingsttag 100 fl Zins von 2000 fl. - (30) Dieselbe erhält jährlich auf den heiligen Pfingsttag 15 fl Zins von 300 fl. - (31) Die Präbende zu Rottweil erhält jährlich auf Maria Magdalena 50 fl Zins von 1000 fl. - (32) Georg Walter Schaden und David Villinger, Bürger zu Ulm, erhalten als Vormünder der Tochter von Doktor Fuchs jährlich auf Sankt Jakob 100 fl Zins von 2000 fl. - (33) Katharina Altenstaigin zu Obergriesingen erhält jährlich auf Sankt Jakob 50 fl Zins von 50 fl. - (34) Die Erben des verstorbenen Ferdinand Freiherr von Grafeneck erhalten jährlich auf Sankt Lorenz 50 fl Zins von 50 fl. - (35) Georg von Wernau zu Pfauhausen erhält jährlich auf Sankt Michael 100 fl von 2000 fl. - (36) Für die Errichtung einer Kaplanei mit Stiftung in Rißtissen durch Maria Freifrau von Laubenberg mit einem Hauptgut von 2000 fl hat ihr Ehemann Johann Christof Schenk von Stauffenberg jährlich 100 fl Zins zu bezahlen. Als Gesamtsumme aller Hauptgüter ergeben sich für Johann Christof Schenk von Stauffenberg 59473 fl 10 kr. Der Käufer verspricht für sich, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass er die Verkäuferin, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen und alle, die sich wegen der genannten Hauptgüter mit Bürgschaften verpflichtet und verschrieben haben, gegenüber allen Kreditgebern schadlos halten wird. Im Rahmen der im einzelnen ausgeführten Schadloserklärung setzt der Käufer seine Hälfte des Gutes Rißtissen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen als Unterpfand und erklärt einen im einzelnen ausgeführten Rechtsverzicht. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 768Archivalieneinheit
Ulm, 1613 August 5 
Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen, mit Zustimmung ihres Schwagers und Beistandes Werner Philipp vom Freyberg von und zum Eisenberg (Eysenberg) zu Stainbach, des fürstlich-eichstättischen Pflegers zu Hirschberg, dass sie ihrem Ehemann Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg, dem kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg heute eine Hälfte des freien, eigenen und adligen Gutes Rißtissen mit der Hoch- und Niedergerichtsbarkeit und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen auf der Grundlage eines Kaufbriefs, Urbars und Schlag für einen Kaufschilling von 61000 fl verkauft und mit zwei mit Petschaften besiegelten und von Hand unterschriebenen Beschreibungen 59493 fl 10 kr verschriebene zinsbare Hauptgüter übergeben hat, die von dem Kaufschilling abgezogen werden und gemäß den beiden Beschreibungen und der Schadloshaltung vom Käufer, seinen Erben, Erbnehmern und Nachkommen zu bezahlen sind. Wegen der übrigen zinsbar verschriebenen Hauptgüter, die noch auf der anderen Hälfte des der Käuferin verbleibenden Gutes Rißtissen stehen, ist der Käufer zu nichts verpflichtet. Zur Erledigung dieser zinsbar verschriebenen Hauptgüter sind die Verkäuferin, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen verpflichtet. Solange die beiden Ehepartner ehelich und häuslich zusammenleben, sollen ihre beiderseitigen zinsbaren Schulden auf die bestimmten Zinszeiten bis zur Ablösung von ihrem gemeinsamen Gut und seinem Einkommen jederzeit verzinst werden. Die Verkäuferin bestätigt dem Käufer, dass er den Rest des genannten Kaufschillings von 1526 fl 50 kr bezahlt hat. Die Verkäuferin hat noch folgende zinsbar verschriebene Hauptgüter zu bezahlen: (1) Die Heiligenpflege zu Rißtissen erhält jährlich auf Martini 25 fl Zins aus zwei Posten Kapital von 500 fl. - (2) Hans Walter Ehinger von Balzheim erhält jährlich auf den heiligen Weihnachtstag 50 fl Zins von 1000 fl. - (3) Johanna Martinen von Griesingen erhält jährlich auf den 10. Dezember 50 fl Zins von 1000 fl. - (4) Dieselbe erhält jährlich auf Dreikönig 10 fl Zins von 200 fl. - (5) Georg Wolf von Kaltental zu Aldingen erhält jährlich auf Dreikönig 20 fl Zins von 400 fl. - (6) Die Räte, der Ausschuss und der Truhenmeister im Kanton Kocher der freien Reichsritterschaft erhalten jährlich auf Dreikönig 75 fl Zins von 1500 fl. - (7) Das ellerbachische Spital zu Laupheim erhält jährlich auf Letare Mitfasten 50 fl Zins von 1000 fl. - (8) Georg Speth von und zu Sulzburg erhält jährlich auf Letare Mitfasten 10 fl Zins von 200 fl. - (9) Maximilian von Stotzingen zu Dotternhausen erhält jährlich auf Letare Mitfasten 20 fl Zins von 400 fl. - (10) Die Räte, der Ausschuss und der Truhenmeister des Kantons Donau der freien Reichsritterschaft erhalten jährlich auf Letare Mitfasten 25 fl Zins von 500 fl. - (11) Wilhelm von Renchingen zu Kirchheim an der Teck erhält jährlich auf Letare Mitfasten 15 fl Zins von 300 fl. - (12) Karlin von Horenstein zu Gröningen erhält jährlich auf Sankt Georg 25 fl Zins von 500 fl. - Als Gesamtsumme der zinsbar verschriebenen Hauptgüter ergibt sich ein Kapital von 7500 fl. Die Verkäuferin verspricht für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass sie den Käufer, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen und alle, die sich wegen der genannten Hauptgüter mit Bürgschaften verpflichtet und verschrieben haben, gegenüber allen Kreditgebern schadlos halten wird. Im Rahmen der im einzelnen ausgeführten Schadloserklärung setzt die Verkäuferin ihre Hälfte des Gutes Rißtissen als Unterpfand und erklärt einen im einzelnen ausgeführten Rechtsverzicht, in den auch das ius Velleiani einbezogen ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 817Archivalieneinheit
1613 August 12 
Johannes Settelin, vom Reichskammergericht in Speyer anerkannter und eingetragener Notar, Bürger zu Ehingen an der Donau im Bistum Konstanz und Vogt der Herren von Welden in dem adligen Marktflecken Laupheim, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Matthias (voller Titel) am 22. August 1613 zwischen sieben und acht Uhr morgens in dem gewöhnlichen Schlosshof des Schlosses Rißtissen gegenüber der Pfarrkirche Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Altheim, Rat und Statthalter von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich in den drei Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, vor ihm erschienen ist. Als Zeugen waren Ludwig Löhlin, Bürger zu Memmingen mit Wohnsitz in Grünenbach, und Hans Pfannenstiel, Untertan des [Zisterzienser]klosters Salem (Salmanschweil) aus Leutkirch und Stallknecht von Hans Christof Schenk von Stauffenberg, anwesend. Hans Christof Schenk von Stauffenberg sagte zu ihm, dass er die Herrschaft Rißtissen mit aller hohen und niederen Obrigkeit, Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen nicht nur durch Heirat mit der Witwe Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, sondern auch durch Kauf erhalten habe und erkundigte sich deshalb nach der Bereitschaft der Untertanen zur Erbhuldigung und Eidesleistung. Hans Heuß, Besitzer einer Hube des [Benediktinerinnen]klosters Urspring (Uhrspringen), und Georg Meister, Besitzer einer Hube der Sammlung in Ulm, verweigerten die Erbhuldigung und Eidesleistung. Beide bestanden darauf, zunächst ihre Herrschaften zu benachrichtigen, versprachen aber binnen Monatsfrist eine begründete Antwort. Im Auftrag der Gemeinde und ihres Ausschusses antwortete Georg Ruesen, der bis zu dieser Zeit tätige Gerichtsamman der Herrschaft, dass die Untertanen zur Erbhuldigung und Eidesleistung einstimmig bereit wären. Als arme Bauersleute, Untertanen und Seldner baten sie darum, bei ihren althergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten bleiben zu können. Die von ihnen vorgebrachten Neuerungen und Beschwerden wurden als unerheblich betrachtet. Hans Christof Schenk von Stauffenberg versprach den Untertanen, sie zu schirmen und zu schützen, wenn sie sich ehrbar und treu verhalten werden. Daraufhin wurde durch den Vogt Heinrich Khercken die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung vorgelesen. Die Untertanen beschwörten mit einem Eid auf Gott und die Heiligen, dass sie Hans Christof Schenk von Stauffenberg nach seiner Heirat mit der verwitweten Maria Freifrau von Laubenberg und dem am 5. August 1613 in Ulm abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Hälfte der Herrschaft Rißtissen, seiner Ehefrau und den von ihnen eingesetzten Vögten und Amtleuten im Hoch- und Niedergericht gehorsam, dienstbereit, mustererungspflichtig und steuerbar zu sein, ihren Gewinn und Nutzen zu fördern, sie vor Schaden und Nachteil zu bewahren und keine anderen Schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch oder abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihrer natürlichen und rechtmäßigen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung der Vormünder oder ihren Vögten und Befehlshabern dürfen künftig keine Gerichte, Gemeinden, Versammlungen oder Gespräche abgehalten werden. Wenn die Untertanen Ansprüche oder Forderungen gegen Hans Christof Schenk von Stauffenberg, Maria Freifrau von Laubenberg oder ihre Untertanen und Angehörige zu haben meinen oder andere Streitigkeiten vorhanden sind, dürfen sie vor kein fremdes Gericht gebracht werden, sondern sollen bei ihren rechtmäßigen Richtern und Gerichten bleiben. Wenn einer oder mehr von Christen oder Juden vor einem Hof-, Land- oder einem anderen Gericht verklagt und vorgeladen wird, darf das nicht verschwiegen und muss Hans Christof Schenk von Stauffen berg, Maria Freifrau von Laubenberg oder ihren Vögten und Befehlshabern unverzüglich angezeigt werden. Nach dieser Verlesung schwörten die Untertanen in ihrer wörtlich wiedergegebenen Erbhuldigung und Eidesleistung mit drei erhobenen Fingern auf Gott und die Heiligen, dass sie alles verstanden haben und einhalten werden, was ihnen vorgelesen wurde. Abschliessend wünschte Hans Christof Schenk von Stauffenberg den Untertanen Glück und Heil in ihrem Untertanenverhältnis und bewilligte ihnen zur Erinnerung an die Erbhuldigung und Eidesleistung zwölf fl für einen Umtrunk. Der Notar wurde gebeten, für Hans Christof Schenk von Stauffenberg ein Notariatsinstrument in einer oder mehreren Ausfertigungen zu erstellen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1463Archivalieneinheit
1615 März 9 
Georg Henßler zu Rißtissen verkauft für sich und seine Erben 1 Jauchert Acker an Georg Hensiner den Kleinen zu Rißtissen und alle seine Erben für ½ Jauchert Acker, 55 fl und 2 aufgehäufte Metzen Erschen und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker liegt zwischen Hans Abt und Nikolaus Schmid, den unteren Wirt zu Rißtissen, und stößt oben auf den Acker von Kaspar Seitz und unten auf den Acker von Hans Stainlin. Der Acker ist mit Ausnahme des gewöhnlichen Zehnten unbelastet. Der Acker, den der Aussteller erhält, liegt im Kapellenösch zwischen den Äckern von Hans Abt und der Herrschaft und stößt oben auf den Acker von Kaspar Seitz und unten auf den Acker von Hans Stainlin. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 771Archivalieneinheit
1616 April 17 
Georg Seitz, Hans Abb und Meinhart (Merath) Stählin (Stehlen) verkaufen als verordnete Gemeindepfleger zu Rißtissen mit Zustimmung ihrer Herrschaft und in Anwesenheit der Gemeinde, dass sie Georg Maister zu Rißtissen und allen seinen Erben den Wiesenplatz der Gemeinde (gemaindts wißblezen) zwischen der Riß und dem Garten von Georg Maister, der oben an den Garten von Peter Kadußen grenzt, wie auch drei Marksteine klar zu erkennen geben, für 30 fl verkaufen und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Die Aussteller versprechen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1612Archivalieneinheit
1616 November 11 
Hans Abb und Hans Borhauer verkaufen an Maria Schenk von Stauffenberg, geborene Freiin von Laubenberg, 5 fl 12 kr jährliche Gült für 104 fl Hauptgut und bestätigen den Empfang der Kaufsumme. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 795Archivalieneinheit
1617 April 17 
Georg Seitz, Hans Abb und Meinhart (Merath) Stählin (Stehlen) verkaufen als verordnete Gemeindepfleger zu Rißtissen mit Zustimmung der gesamten Gemeinde an ihre Herrschaft und Obrigkeit, Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Altheim, den Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich, und allen seinen Erben einen Jauchert mit Ausnahme eines Achtels Gemeindeboden zur Erbauung einer Hofstatt mit Hofreite und Krautgarten gemäß der Ausmarkung für 35 fl 8 kr verkauft haben und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Der verkaufte Jauchert liegt oben außerhalb des Dorfes Rißtissen zwischen dem Garten von Agatha Schuler und der Gemeindestraße und stößt oben an die Gemeinde und unten an das Häuslein von Peter Hagen. Die Aussteller versprechen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1464Archivalieneinheit
1617 April 17 
Georg Seitz, Hans Abb und Meinhart Stählin (Stehlen), verkaufen als verordnete Gemeindepfleger zu Rißtissen für sich und alle ihre Nachkommen in Gegenwärtigkeit der ganzen Gemeinde den Gemeindewinkel an Hans Christoph Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Altheim, Rat von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, für 187 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Der Gemeindewinkel liegt zwischen beiden Wassern der Riß, hinter und bei dem Garten des Schmieds Georg Gartenhofer am Wasser der Riß und erstreckt sich dann auf der einen Seite heraus der Steinbrücke zu an die Landstraße. Die Aussteller erklären abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 786Archivalieneinheit
1617 Juli 4 
Vergleich zwischen Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Altheim, Rat von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, und den Bürgermeistern und dem Rat der Reichsstadt Ulm anstelle des Baupflegamtes der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm wegen eines Nachbarschaftskonfliktes. Die Ursache war, dass Hans Christof Schenk von Stauffenberg als derzeitiger Besitzer des freiadligen Gutes Rißtissen die Tochter Anna des ulmischen Hintersassen Georg Maister mit der Halsgeige bestraft hatte, weil sie an Ostern 1615 in der Kirche an dem üblichen Ostergesang "Christ ist erstanden" mit einigen anderen Pfarrkindern nicht teilgenommen hatte. Von der Reichsstadt Ulm wurde diese Bestrafung als Übergriff auf ihe Obrigkeit verstanden. Nach beiderseitigem Austausch über die jeweiligen Rechte vereinbaren die beiden Herrschaften in eigener Person oder durch ihre abgeordneten Vertreter, dass strafbare oder bußbare Handlungen des derzeitigen oder künftigen ulmischen Hintersassen zu Rißtissen, ihrer Frauen, Kinder und Beschäftigten oder anderer Leute, die auf diesem Hofgut begangen werden, allein von dem Baupflegamt der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm oder vom Rat der Stadt Ulm bestraft werden. Außerhalb des Hofgutes erfolgt die Bestrafung durch die Herrschaft zu Rißtissen. Ansonsten bleibt es bei der Hochgerichtsbarkeit, den Gemeindegeboten und -verboten und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten beim alten Herkommen. Die geforderte Übergabe der Tochter Anna von Georg Maister und seinem Sohn Peter wegen einiger von ihm zusammen mit anderen verübten Unbescheidenheiten hat sich dadurch erledigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1416Archivalieneinheit
1618 September 6 
Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach belehnt den in Dischingen geborenen Werner Jager mit einem Hof zu Bach als Leib- und Fallehen, der zwischen Hans Auberlin und dem Bauer Hans Braun liegt und bisher sein verstorbener Schwager Hans Heuss als Pächter besessen und genutzt hatte. Zu diesem Hof gehören Haus, Hofreite, Stadel, Garten, Krautgarten, 26 Tagwerke Wiesmahd, von denen 16 im Werdt zu Ersingen liegen und bei denen die Obrigkeit jährlich zwischen Ersingen und Dischingen wechselt, 14 Jauchert Acker im oberen Ösch, 14 Jauchert Acker im unteren Ösch [Auf der Pilca ist mit einer Korrektur vermerkt, dass es sich um 15 Jauchert handelt], 15 Jauchert Acker im Lochösch. Der Belehnte soll dafür dem Aussteller jedes Jahr am 11. November (uff Martine episcopi) 7 lb h, 150 Eier, 8 Hühner, 3 Hennen, 2 Gänse und anstatt der Getreidegült ein Drittel aller auf den Feldern von ihm angebauten Früchte entrichten. Davon ausgenommen werden nur 2 Jauchert im unteren Ösch, von denen jeweils 9 Mittelen an Hafer oder Veesen nach Ehinger Maß zu entrichten sind, wenn sie bebaut werden. Das genannte Drittel der Früchte soll der Belehnte auf den Äckern mit gebundenen Garben durch den Diener der Obrigkeit auszählen lassen und danach auf seine Kosten in die Scheuer des Ausstellers bringen lassen, bevor er seine eigene Ernte einbringen wird. Die übrigen Abgaben, die er dem Aussteller, seinen Erben und Nachkommen zu entrichten schuldig ist, soll er auf seine Kosten in das Schloss oder an jeden anderen Ort bringen, wie es ihm befohlen wird. Wenn die mit diesem Hof verbundenen Pflichten nicht erfüllt werden, fällt er wieder an den Aussteller zurück und muss durch den Belehnten binnen Monatsfrist geräumt werden. Wenn er sich aber wie ein getreuer und gehorsamer Lehenmann und Untertan verhält und alle Renten, Zinsen und Gülten entrichtet, sollen keine weiteren Forderungen wegen der Zinsen oder Bebauung an ihn gestellt werden. Beim Heu-, Stroh- und Dungrecht verbleibt es ohne Rücksicht auf die Art eines Abgangs von diesem Hof. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1613Archivalieneinheit
1618 November 11 
Meinhart Stählin (Merat Stehelen), sesshaft zu Rißtissen, verkauft 7 fl 30 kr jährliche Gült an Maria Schenk von Stauffenberg, geborene von Laubenberg, und die Heiligen- und Jahrtagsstiftungspfleger für 150 fl Hauptgut und bestätigt den Empfang der Kaufsumme. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 777Archivalieneinheit
1620 April 9 
Hans Schneider zu Rißtissen beurkundet für sich und seine Erben, dass er wegen der auf ihm liegenden Schuldenlast und der ihm nicht möglichen Instandsetzung seines baufälligen Hauses sein Erblehengut mit Hofreite und Garten, die jenseits der Riß und außerhalb des Dorfes zwischen der Riß, der Gemeinde und an dem Ackerfeld liegt, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen für die Hälfte seiner derzeit bewohnten Behausung mit Scheune und Garten und für 200 fl in einem unter dem gleichen Datum ausgestellten Kaufbrief an seinen gebietenden Herrn Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Altheim, den kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, verkauft hat. Für das verkaufte Erblehengut müssen der Grundherrschaft und Obrigkeit an jährlichen und ewigen Zinsen bezahlt werden: drei lb drei ß h als Hauszins zum 11. November (auff Martini des hailligen bischoffs tag), 96 Eier, ein lb Handlohn und ein lb Weglos bei jeder Veränderung des Erbgutes durch Verkauf, Tod oder Übergabe von einer Hand in die andere. Den gewöhnlichen Zehnten erhält der Pfarrer zu Rißtissen aus dem Garten und dem Acker. Der Aussteller war als Besitzer des Erblehengutes zu keinen Diensten verpflichtet und muss auch wegen der sich noch in seinem Besitz befindenden eineinhalb Jauchert Acker hinter dem Garten keine Gülten erbringen. Der Aussteller verspricht abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1614Archivalieneinheit
1621 Juli 25 
Georg Stefferlen, genannt Hudel zu Rißtissen, verkauft 6 fl rh jährliche Gült an Maria Schenk von Stauffenberg, geborene von Laubenberg, zu Rißtissen und die Heiligen- und Jahrtagspfleger für 120 fl Hauptgut und bestätigt den Empfang der Kaufsumme. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 787Archivalieneinheit
1622 Juli 1 (uff Montag nach Sanct Johannis deß thauffers tag) 
Peter Maister von Rißtissen beurkundet in einem Bestandbrief, dass er von den Ratsmitgliedern Hans Christoph Vehlin, Daniel Besserer und Hans Heinrich Georg Richter der Stadt Ulm als derzeit verordneten Baupflegern der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm den bisher von seinem verstorbenen Vater Georg Maister innegehabten Verwalterhof zu Rißtissen mit allen Rechten und Zugehörungen auf Lebenszeit als Lehen empfangen hat, das aus einem Haus mit Hofreite und Garten, sechs Jauchert Acker und sechs Tagwerken Wiesen in jeder Ösch und einem Teil der Ehehaften und des Flurhüteramtes besteht. Der Aussteller hat den Baupflegern oder ihren Nachkommen an jährlichen Gülten zu leisten: sieben Imi Roggen und sieben Imi Hafer gutes und sauber erzeugtes Gültkorn Ulmer Mess als Herrengülte, zwei lb 15 ß h Heugeld, ein ß h Weisat, ein Viertel Öl, 120 Eier, zwei Herbsthühner und zwei Fastnachtshennen, zehn Käse von den Ehehaften oder für jeden Käse zwei pf und von dem Flurhüteramt ein ß vier h. Das Korn ist in die Scheune der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm und die anderen Abgaben den Baupflegern zu liefern. Wenn der Aussteller über kurz oder lang die Gülten nicht entrichtet, das Pfründgut vernachlässigt, eine andere Vereinbarung verletzt oder der Aussteller stirbt, soll das Pfründgut nach dem Pflugrecht an die Baupfleger oder ihre Nachkommen heimfallen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 824Archivalieneinheit
1626 März 4 
Hans Schneider von Rißtissen verkauft mit Zustimmung von Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen und Rißtissen, kaiserlicher Rat, Kämmerer von Erzherzog Leopold [V.] zu Österreich und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, 1 1/2 Jauchert Acker im Kapellenösch in seinem ganzen Umfang mit allen Nutzungen, Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen an Peter Maister von Rißtissen, alle seine Erben und Nachkommen für 200 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker befindet sich zwischen Georg Pfender und dem Erlach und grenzt oben an den Herrschaftsgarten und unten an den Acker von Hans Khnören. Für den Acker sind keine anderen Abgaben als der gewöhnliche Zehnt zu leisten. Der Aussteller verspricht abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 796Archivalieneinheit
1646 Juni 13 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Horn verkauft für sich und seine Erben an Jörg Pfender von Rißtissen und alle seine Erben einen Jauchert Acker im Kapellenösch als freies Eigen mit Ausnahme des gewöhnlichen Zehnten für 36 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Jauchert Acker gehört der Herrschaft Rißtissen, stößt unten an den Schneider Garten, oben an den Ampstacker (?) und liegt zwischen Hans Sailin und Jörg Pfender. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 797Archivalieneinheit
Borhauer, Theiß, Witwe (Rißtissen, Ehingen an der Donau UL), 1647 August 26 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen, Wilflingen und Horn verkauft an seinen Diener und Reitknecht Kaspar Brugger die Behausung und den Garten des verstorbenen Bartholomeus Stählin zu Rißtissen als freies Eigen für 70 fl und bestätigt die Bezahlung von 55 fl 30 kr. Die verkaufte Behausung befindet sich zwischen den Behausung von Georg Muzis und der Behausung des verstorbenen Melchior Stieberlin und ist einerseits gegen den Pfarrhof und andererseits an dem Hof des verstorbenen Jakob Heisten gelegen. Der Käufer ist dafür jährlich nur 42 Eier, eine Henne und zwei Hühner zu leisten schuldig. Außerdem übergibt der Aussteller seinem Diener und Reitknecht Kaspar Brugger zwei auf dem Erbweg an ihn gekommene Jauchert Acker für den Garten von Meinrad (Menroth) Stählin. Der eine Jauchert Acker befindet sich vor dem Feldtor im Kapellenösch zwischen Philipp Sauer und [zweiter Name vergessen] und wird als eigen übergeben, der andere Jauchert Acker im Örsinger Weg und im Löchenösch zwischen den Ulmer Bauern und der Witwe von Theiß Borhauer wird als leibfällig übergeben, bleibt aber für die nächsten 30 Jahre gültfrei. Nach Ablauf dieser 30 Jahre soll er auch dafür die gewöhnliche Gülte leisten. Außerdem werden ihm aus dem Gut von Menroth Stählin im Ried fünf Tagwerke Wiesen als leibfällig übergeben und auch der Gemeindeteil zugestanden. Gegen die Obrigkeit und die Gemeinde soll er sich wie andere Gemeindemitglieder verhalten. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1465Archivalieneinheit
1650 Januar 30 
Lipp Stählin zu Rißtissen verkauft für sich und seine Erben 1 Jauchert Acker im Kapellenösch an Kaspar Sauer und seine Erben für 24 fl rh und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker liegt zwischen den Hofäckern von Hans Heissen und Hans Römen, stößt unten auf die Straße und oben auf Martin Bloching und ist nur mit dem gewöhnlichen Zehnten belastet. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 798Archivalieneinheit
1650 März 3 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen verkauft Hans Barten zu Rißtissen und allen seinen Erben einen Jauchert Acker mit zwei aneinander liegenden Stücken im Achfurterösch zu Rißtissen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen als freies Eigen mit Ausnahme des gewöhnlichen Zehnten für 27 fl rh und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Eine Hälfte war vorher im Besitz von Jörg Heide und gehörte zum Märtilis Gut. Diese Hälfte liegt zwischen Jörg Pfender gegen Ersingen hinab und dem Bäcker Jörg Mutzen, von dort aus gegen Rißtissen herauf zu Hans Steinlin und erstreckt sich unten bis zu Lipp Stählin, oben bis zur Straße und Lipp König. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 809Archivalieneinheit
Rißtissen, 1650 Juni 25 
Vergleich zwischen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Horn und Hans Ulrich Kraft, Anton Schermann und Wolfgang Merckel als vom Rat der Stadt Ulm verordneten Baupflegern der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Die Baupfleger warfen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und der Gemeinde Rißtissen vor, dem der Niedergerichtsbarkeit des Kirchenbaupflegeamtes unterworfenen Hans Maister widerrechtlich die Räumung und Säuberung (ausführ: oder außschlagung) des Baches befohlen zu haben, der von der Riß durch das Dorf Rißtissen läuft. Der Bach war in der zurückliegenden Kriegszeit zugewachsen und führte bei Hochwasser zu großen Überschwemmungen, so dass man die Straßen des Dorfes nicht mehr benutzen konnte. Hans Maister lehnte aber unter Berufung auf die alten Gerechtigkeiten seines Gutes diesen Befehl ab. Nach einigen hin- und hergewechselten Schreiben wurde ein Augenschein eingenommen und im Interesse einer beiderseits guten Nachbarschaft ein auf gütlichem Wege erreichter Vergleich abgeschlossen: (1) Wenn es die Gemeinde zu Rißtissen für angebracht hält, das zur Unterhaltung von Stegen und Wegen und der durch das Dorf fließenden Riß Arbeiten ausgeführt werden müssen, sind Hans Maister, seine Nachkommen und alle künftigen Eigentümer und Besitzer dieses Gutes wie die anderen Gemeindeleute verpflichtet. (2) Hans Maister wird verpflichtet, der Gemeinde in allen sie hauptsächlich betreffenden Angelegenheiten zu helfen und sich von ihr nicht abzusondern, ohne aber mehr als die anderen Gemeindeleute belastet zu werden. Die Gemeindesachen sollen ihm außerdem nicht befohlen, sonder nur angesagt werden. (3) Hans Maister klagte darüber, dass er im Gegensatz zu früher nun auch zur Besoldung des Pfarrers und Schulmeisters beitragen solle. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg berichtete dazu, dass der Pfarrer und Schulmeister wegen der zurückliegenden Kriegszeit ihre vorher übliche Besoldung nicht mehr erhalten konnten. Er habe daher in einer Zwischenlösung allen Untertanen zu Rißtissen befohlen, dem Pfarrer und dem Schulmeister jährlich jeweils fünf Batzen zu geben, bis wieder andere Mittel verfügbar wären. Das Kirchenbaupflegeamt erklärte sich damit einverstanden, dass Hans Maister jährlich zehn Batzen wie die anderen Gemeindeleute für den Pfarrer und den Schulmeister bezahlt, aber deswegen keine Gerechtigkeit oder Schuldigkeit anerkannt wird. Sobald die Gemeinde wieder über neue Einkünfte verfügt, soll Hans Maister ersetzt werden, was er für den Pfarrer und Schulmeister bezahlt hat. (4) Da Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zum Schutz und Schirm seiner Untertanen verpflichtet ist und sie deshalb in der zurückliegenden Kriegszeit in seinem Schloss aufgenommen hatte, war er der Meinung, dass auch die Untertanen verpflichtet sind, ihn und seine Familie zu schützen und zu schirmen. Hans Maister wäre deshalb wie die anderen Untertanen zur Bewaffnung und im Notfall zur Verteidigung des Schlosses verpflichtet. Das Kirchenbaupflegeamt erwiderte darauf, dass auch in der zurückliegenden Kriegszeit eine derartige Forderung nie gestellt wurde. Da Hans Maister diese Dienstbarkeit nur dem Kirchenbaupflegeamt schuldig ist, soll es bei den alten Verhältnissen bleiben. Beide Parteien kommen überein, dass bei einem zukünftigen Notfall Hans Maister, seine Familie, seine Pferde und sein Vieh wie die anderen Untertanen in dem Schloss Zuflucht nehmen können, dafür aber auch zum Wachdienst verpflichtet sind. Wenn sich ein Malefiz- oder ein anderer Straffall zuträgt und auf Befehl der hohen Obrigkeit jemand verfolgt oder verhaftet werden muss, sind Hans Maister und seine Nachkommen dazu wie die anderen Untertanen verpflichtet. Wenn ein Gefangener in das Schloss gebracht und dort länger festgehalten wird, sollen Hans Maister und seine Nachkommen zu keinem weiteren Wachdienst herangezogen werden. (5) In der zurückliegenden Kriegszeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Steuern und Kontributionen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg war seiner Meinung nach als Besitzer der hohen Obrigkeit allein zu Erhebung von Steuern und Kontributionen berechtigt. Unter Berufung auf die Stiftsgründung und die ulmischen Urbare, nach denen das Kirchenbaupflegeamt die Türkensteuern und andere Reichsanlagen eingezogen hatte, beanspruchte das Kirchenbaupflegeamt ebenfalls die Erhebung von Steuern und Kontributionen. Bei zukünftigen Kriegszeiten mit Einquartierungen, Durchzügen, Nachtlagern oder ähnlichen Ereignissen in Rißtissen sollen Hans Maister oder die anderen Besitzer des ulmischen Gutes zu Steuern und Kontributionen verpflichtet sein, aber nicht höher als die anderen Untertanen. In den anderen Fällen soll es dagegen bei dem alten Herkommen bleiben und das Kirchenbaupflegeamt bei den Türkensteuern oder anderen Reichsanlagen durch Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und die Herrschaft Rißtissen nicht belastet werden. (6) Bei den Ehehaften bleibt es bei zehn Stück Käse oder zwei Pfenning für jedes Stück Käse und bei einem ß und vier h von dem Flurhüteramt, die Hans Maister und seinen Nachkommen jährlich gegeben werden sollen. Hans Maister und seine Nachkommen sollen dem Kirchenbaupflegamt getreu, gehorsam, gerichtbar, steuerbar, botmäßig und dienstbereit sein, wie es ein Hintersasse seinem Herren gemäß der Stiftsgründung und den uralten ulmischen Dokumenten schuldig ist. Wenn Hans Maister, seine Nachfolger oder seine Ehefrau, seine Kinder oder seine Dienstboten außerhalb des Hofetters einen Frevel begehen oder sich eine Buße zuschulden kommen lassen, wird es von der Herrschaft Rißtissen bestraft, innerhalb des Hofetters einschließlich der Gefangennahme von Verbrechern durch das Kirchenbaupflegeamt oder in dessen Namen durch den Rat der Stadt Ulm, wie es bereits am 20. Juni 1617 verglichen wurde. (7) Hans Maister, seine Nachfolger und Nachkommen sind zwar von der gewöhnlichen bürgerlichen Pflicht befreit, müssen sich aber durch Handgelübde gegenüber Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, seinen Erben und Nachkommen verpflichten, nichts Widriges und Verdächtiges gegen die hohe Obrigkeit und die Gemeinde zu begehen und keinen Fremden ohne Wissen und Zustimmung aufzunehmen und zu beherbergen. Ausgenommen werden davon die Freunde und Bekannten, die zum Tagwerk aufgenommen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 812Archivalieneinheit
Rißtissen, 1652 Januar 15 
Ausfertigung des Vergleiches zwischen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Horn und Hans Ulrich Kraft, Anton Schermann und Wolfgang Merckel als vom Rat der Stadt Ulm verordneten Baupflegern der Pfarrkirche Unser Lieben Frauen in Ulm wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Die Baupfleger warfen Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und der Gemeinde Rißtissen vor, dem der Niedergerichtsbarkeit des Kirchenbaupflegeamtes unterworfenen Hans Maister widerrechtlich die Räumung und Säuberung (ausführ: oder außschlagung) des Baches befohlen zu haben, der von der Riß durch das Dorf Rißtissen läuft. Der Bach war in der zurückliegenden Kriegszeit zugewachsen und führte bei Hochwasser zu großen Überschwemmungen, so dass man die Straßen des Dorfes nicht mehr benutzen konnte. Hans Maister lehnte aber unter Berufung auf die alten Gerechtigkeiten seines Gutes diesen Befehl ab. Nach einigen hin- und hergewechselten Schreiben wurde ein Augenschein eingenommen und im Interesse einer beiderseits guten Nachbarschaft ein auf gütlichem Wege erreichter Vergleich abgeschlossen: (1) Wenn es die Gemeinde zu Rißtissen für angebracht hält, das zur Unterhaltung von Stegen und Wegen und der durch das Dorf fließenden Riß Arbeiten ausgeführt werden müssen, sind Hans Maister, seine Nachkommen und alle künftigen Eigentümer und Besitzer dieses Gutes wie die anderen Gemeindeleute verpflichtet. (2) Hans Maister wird verpflichtet, der Gemeinde in allen sie hauptsächlich betreffenden Angelegenheiten zu helfen und sich von ihr nicht abzusondern, ohne aber mehr als die anderen Gemeindeleute belastet zu werden. Die Gemeindesachen sollen ihm außerdem nicht befohlen, sonder nur angesagt werden. (3) Hans Maister klagte darüber, dass er im Gegensatz zu früher nun auch zur Besoldung des Pfarrers und Schulmeisters beitragen solle. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg berichtete dazu, dass der Pfarrer und Schulmeister wegen der zurückliegenden Kriegszeit ihre vorher übliche Besoldung nicht mehr erhalten konnten. Er habe daher in einer Zwischenlösung allen Untertanen zu Rißtissen befohlen, dem Pfarrer und dem Schulmeister jährlich jeweils fünf Batzen zu geben, bis wieder andere Mittel verfügbar wären. Das Kirchenbaupflegeamt erklärte sich damit einverstanden, dass Hans Maister jährlich zehn Batzen wie die anderen Gemeindeleute für den Pfarrer und den Schulmeister bezahlt, aber deswegen keine Gerechtigkeit oder Schuldigkeit anerkannt wird. Sobald die Gemeinde wieder über neue Einkünfte verfügt, soll Hans Maister ersetzt werden, was er für den Pfarrer und Schulmeister bezahlt hat. (4) Da Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zum Schutz und Schirm seiner Untertanen verpflichtet ist und sie deshalb in der zurückliegenden Kriegszeit in seinem Schloss aufgenommen hatte, war er der Meinung, dass auch die Untertanen verpflichtet sind, ihn und seine Familie zu schützen und zu schirmen. Hans Maister wäre deshalb wie die anderen Untertanen zur Bewaffnung und im Notfall zur Verteidigung des Schlosses verpflichtet. Das Kirchenbaupflegeamt erwiderte darauf, dass auch in der zurückliegenden Kriegszeit eine derartige Forderung nie gestellt wurde. Da Hans Maister diese Dienstbarkeit nur dem Kirchenbaupflegeamt schuldig ist, soll es bei den alten Verhältnissen bleiben. Beide Parteien kommen überein, dass bei einem zukünftigen Notfall Hans Maister, seine Familie, seine Pferde und sein Vieh wie die anderen Untertanen in dem Schloss Zuflucht nehmen können, dafür aber auch zum Wachdienst verpflichtet sind. Wenn sich ein Malefiz- oder ein anderer Straffall zuträgt und auf Befehl der hohen Obrigkeit jemand verfolgt oder verhaftet werden muss, sind Hans Maister und seine Nachkommen dazu wie die anderen Untertanen verpflichtet. Wenn ein Gefangener in das Schloss gebracht und dort länger festgehalten wird, sollen Hans Maister und seine Nachkommen zu keinem weiteren Wachdienst herangezogen werden. (5) In der zurückliegenden Kriegszeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Steuern und Kontributionen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg war seiner Meinung nach als Besitzer der hohen Obrigkeit allein zu Erhebung von Steuern und Kontributionen berechtigt. Unter Berufung auf die Stiftsgründung und die ulmischen Urbare, nach denen das Kirchenbaupflegeamt die Türkensteuern und andere Reichsanlagen eingezogen hatte, beanspruchte das Kirchenbaupflegeamt ebenfalls die Erhebung von Steuern und Kontributionen. Bei zukünftigen Kriegszeiten mit Einquartierungen, Durchzügen, Nachtlagern oder ähnlichen Ereignissen in Rißtissen sollen Hans Maister oder die anderen Besitzer des ulmischen Gutes zu Steuern und Kontributionen verpflichtet sein, aber nicht höher als die anderen Untertanen. In den anderen Fällen soll es dagegen bei dem alten Herkommen bleiben und das Kirchenbaupflegeamt bei den Türkensteuern oder anderen Reichsanlagen durch Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und die Herrschaft Rißtissen nicht belastet werden. (6) Bei den Ehehaften bleibt es bei zehn Stück Käse oder zwei Pfenning für jedes Stück Käse und bei einem ß und vier h von dem Flurhüteramt, die Hans Maister und seinen Nachkommen jährlich gegeben werden sollen. Hans Maister und seine Nachkommen sollen dem Kirchenbaupflegamt getreu, gehorsam, gerichtbar, steuerbar, botmäßig und dienstbereit sein, wie es ein Hintersasse seinem Herren gemäß der Stiftsgründung und den uralten ulmischen Dokumenten schuldig ist. Wenn Hans Maister, seine Nachfolger oder seine Ehefrau, seine Kinder oder seine Dienstboten außerhalb des Hofetters einen Frevel begehen oder sich eine Buße zuschulden kommen lassen, wird es von der Herrschaft Rißtissen bestraft, innerhalb des Hofetters einschließlich der Gefangennahme von Verbrechern durch das Kirchenbaupflegeamt oder in dessen Namen durch den Rat der Stadt Ulm, wie es bereits am 20. Juni 1617 verglichen wurde. (7) Hans Maister, seine Nachfolger und Nachkommen sind zwar von der gewöhnlichen bürgerlichen Pflicht befreit, müssen sich aber durch Handgelübde gegenüber Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, seinen Erben und Nachkommen verpflichten, nichts Widriges und Verdächtiges gegen die hohe Obrigkeit und die Gemeinde zu begehen und keinen Fremden ohne Wissen und Zustimmung aufzunehmen und zu beherbergen. Ausgenommen werden davon die Freude und Bekannten, die zum Tagwerk aufgenommen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 818Archivalieneinheit
1652 Februar 26 
Nikolaus Weckenmann, Notar, Kandidat beider Rechte und derzeit Stadtschreiber der österreichischen Stadt Munderkingen im Bistum Konstanz der [Kirchen-]provinz Mainz, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass [zur Zeit der Regierung von Kaiser Ferdinand III. (voller Titel)] am 26. [Februar 1652] um acht Uhr morgens in der Tafelstube des Schlosses Rißtissen, wohin der Aussteller zusammen mit den beiden Zeugen Georg Weckenmann, Gerichtsammann zu Emerkingen, und Hans Flaisch, Bürger von Ehingen [an der Donau], berufen wurde, Johann Jakob Schenk von Stauffenberg auf Rißtissen, Wilflingen und Horn und Joseph Ernst Dermg, freiherrlich-stainischer Obervogt zu [Ortsname nicht mehr lesbar], erschienen sind. Der ebenfalls als Zeugen vorgesehene Christof Sprisler wurde aus seiner Dienstpflicht entlassen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg liess dem Notar und den beiden Zeugen durch den Obervogt Johann Jakob Dermg unter Auflegung von Gold und Silber mitteilen, dass er beabsichtige, von seinen Untertanen die Erbhuldigung und Eidesleistung entgegenzunehmen und den Notar beauftrage, diese Handlung festzuhalten und ein oder mehrere Notariatsinstrumente darüber auszustellen. Danach sprach Obervogt Johann Jakob Dermg zu der gesamten Gemeinde: Nach dem durch den Tod von Wilhelm Schenk von Stauffenberg, Herr auf Wilflingen, Rißtissen und Horn, Rat von Kaiser Ferdinand [III.], von Erzherzog Leopold [V. von Österreich] und Hauptmann der Stadt Konstanz, und die kürzlich erfolgte Erbteilung die Herrschaft Rißtissen mit allen ihren Untertanen, Zugehörungen und Gerechtigkeiten an Johann Jakob Schenk von Stauffenberg als Erbe zugeteilt und übergeben wurde, war er als neuer Besitzer entschlossen, die Erbhuldigung und Eidesleistung seiner Untertanen entgegenzunehmen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg sagte den Untertanen dafür als Herr und Obrigkeit allen obrigkeitlichen Schutz und Schirm und die Gewährleistung ihrer Rechte zu. Im Namen der versammelten Untertanen antwortete der Schultheiß Bartholomeus Manne, dass sie zur Erbhuldigung und Eidesleistung bereit wären, wenn sie ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten beibehalten könnten. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg versprach den Untertanen, ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten nicht einzuschränken, betonte aber, dass er auch seine Rechte und Gewohnheiten erhalten und nicht aufgeben wird. Den Untertanen wurde danach die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung durch Obervogt Johann Jakob Dermg vorgelesen. Die Untertanen schworen mit erhobenen Fingern auf Gott und die Heilligen, dass sie Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, den von ihm eingesetzten Vögten und Amtleuten als von Gott eingesetzter Obrigkeit gehorsam, dienstbereit, musterungspflichtig und steuerbar sein werden, seinen Gewinn und Nutzen zu fördern, ihn vor Schaden und Nachteil zu bewahren und keinen anderen Schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch oder abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihgrer natürlichen und rechtmäßigen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, seinen Vögten oder Befehlshabern dürfen künftig keine Gerichte oder Gemeinden abgehalten werden. Auch alle anderen Handlungen, durch die Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg benachteiligt oder verletzt werden könnten, sind untersagt. Jeder Untertan ist verpflichtet, seine Renten, Gülten, Zinsen und andere Schuldigkeiten zu gebührender Zeit nach dem Gültrecht zu entrichten und seine Güter im Dorf und Feld in gutem Zustand zu erhalten. Ohne Wissen und Zustimmung von Jakob Schenk von Stauffenberg dürfen keine Güter im Dorf, im Wald oder auf dem Feld verkauft werden. Außerdem sollen d ie Untertanen alles tun, was ein Untertan seiner Obrigkeit zu tun schuldig und pflichtig ist. Die Untertanen, die zur Erbhuldigung und Eidesleistung bereit waren, wurden dazu aufgefordert. Daraufhin wurde von dem Schultheißen und allen namentlich aufgeführten Untertanen die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung abgelegt [die Namen weitgehend nicht mehr lesbar]. Die Untertanen erhoben dazu ihre drei Schwörfinger. Die Witwen legte ihre rechte Hand auf die linke Brust. Der Schmied Andreas Weiß, der in Rißtissen wohnhaft war, aber vorbrachte, dass er von seiner bisherigen Herrschaft [Name nicht mehr lesbar] noch nicht entlassen worden sei, erhielt zur Entlassung aus seiner bisherigen Herrschaft eine Frist von 14 Tagen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1466Archivalieneinheit
1655 März 4 
Hans Mayer, wohnhaft zu Altbierlingen, verkauft für sich und seine Erben seine Wiese im Unteren Lissen mit ungefähr 4 Tagwerken an Bartholomäus Menne, Schultheiß zu Rißtissen, mit Bewilligung und Zustimmung der Herrschaft für 64 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Die Wiese liegt zwischen Christian Gayßmayer und Georg Pfender zu Rißtissen, stößt oben zu auf den Graben an Jakob Seyffert zu Griesingen und vorne zu aber an Martin Wern, Urspringer Bauer. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 804Archivalieneinheit
1656 Oktober 25 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg auf Rißtissen, Wilflingen und Horn verkauft für sich und alle seine Erben und Nachkommen an die ehrwürdige geistliche Mutter und die Konventschwestern des Franziskanerterziarinnenklosters Oggelsbeuren (Ogelspeuren) und alle ihre Nachkommen den Weiler Berg mit zwei Hofgütern und einem Seldnergütlein bei dem Dorf Moosbeuren mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen für 1000 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Ausgenommen sind die vom Haus Österreich zu Lehen rührende Hoch- und Niedergerichtsbarkeit mit dem Blutbann, die dem Aussteller, seinen Erben und Nachkommen vorbehalten bleiben, und die Steuererhebung, die dem Kanton Donau der Reichsritterschaft in Schwaben vorbehalten bleibt. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1467Archivalieneinheit
1660 Mai (Tagesdatum ausgelassen) 
Hans Ulrich Kraft, derzeit Bürgermeister der Reichsstadt Ulm, verkauft 1 Jauchert im Achfurter Ösch zu Rißtissen, den er von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Horn und Rißtissen wegen einer auf Peter Haga zu Rißtissen gehabten Schuldforderung empfangen hat, an Hans Barth (Bartten), Bürger zu Rißtissen, und seine Erben für 60 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker liegt zwischen Paul Pitterlin und Theuß Bramüller, beide Bauern zu Rißtissen, stößt oben auf Paul Pitterlin und unten auf Kaspar Bruckmayer zu Rißtissen und ist nur mit dem gewöhnlichen Zehnten belastet. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1468Archivalieneinheit
1660 Dezember 24 
Martin Eberlin als rechtmäßiger natürlicher Erbe und Thomas Eberlin, Hans Eberlin und Jos Dolb als testamentarisch rechtmäßige Erbnehmer des verstorbenen Martin Eberlin, ehemaligen Bürgers und Untertanen zu Rißtissen, verkaufen mit Wissen und Zustimmung von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, Herr auf Horn und Rißtissen, die von ihrem Vater und Onkel ererbten 2 Jauchert erbeigenen Acker im Hochholz an Jakob Bauer, Bürger und Einwohner zu Rißtissen, und alle seine Erben und Nachkommen für 40 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Dazu gehören: [1] 1 Jauchert im Hochholz, das zum Löcherösch gebaut wird, zwischen den Äckern von Hans Schmutzen und Martin Nerberlin, den derzeit Hans Barth bebaut. Der Acker stößt oben auf den Weg und unten auf die Herdbrücke. [2] ½ Jauchert im Hochholz, das zum Kapellenösch gebaut wird und zwischen den Äckern von Hans Schmutzen und des verstorbenen Hans Stählin liegt, den derzeit Hans Barth bebaut. Der Acker stößt oben auf das Untersulmentinger Holz und unten auf den mittleren Hochholzweg. [3] ½ Jauchert im Hochholz, das zum Kapellenösch gebaut wird und zwischen dem Acker des verstorbenen Georg Mutzis liegt, den derzeit Georg Merckher bebaut. [4] Zwischen dem Gemeindeholz, das Horn genannt, befindet sich ein Acker, der sich oben zum Untersulmentinger Holz und unten auf den mittleren Hochholzweg erstreckt. Die Äcker sind mit dem gewöhnlichen Zehnten belastet und zinsen außerdem für jeden im Winter bebauten Jauchert 5 Mittelen Roggen und für jeden im Sommer bebauten Jauchert 5 Mittelen Hafer, die an die Herrschaft zu Rißtissen als Herrengülte zu entrichten sind. Die Aussteller erklären abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 743Archivalieneinheit
Wien, 1667 Februar 10 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen auf seine Bitte mit dem Halsgericht und dem Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte zuletzt sein Onkel Hans Christof Schenk von Stauffenberg von Kaiser Ferdinand II. am 4. Juni 1620 als Lehen empfangen und nach seinem Tod sein Vater Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Lehen erbeten. Nach dem Tod der beiden Kaiser Ferdinand II. und Ferdinand III. und der beiden Brüder Hans Christof Schenk und Wilhelm Schenk von Stauffenberg erfolgt die Belehnung durch den Aussteller auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Ehrenreich Harrer das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 799Archivalieneinheit
Rißtissen, 1669 April 3 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Horn, kaiserlicher Rat und Ausschussmitglied und Rat des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben, verkauft an Martin Böhren, der im Gericht Petersberg in Tirol geboren wurde und jetzt ein Untertan des Ausstellers ist, das Gut von Hans Bohrhauen in Rißtissen, das Christian Schmidt innegehabt hat, als Erblehen für 20 fl rh und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Genannt wird ein Jauchert Acker im Maienlau des Kapellenöschs, der der Länge nach zwischen Kaspar Sauer und dem ulmischen Bauern Martin Breigen liegt. Oben grenzt der Acker an Konrad Meister und unten gegen Ersingen an Matthias Pömiller. Der Acker hat früher zum Gut von Hans Bohrhauen gehört und war danach dem Aussteller und nach Ersingen versetzt, der es von Ulrich Meschlin von Ersingen für 38 fl wieder als eigen ausgelöst hat. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 810Archivalieneinheit
1670 Februar 17 
Martin Praig, Hintersasse des ulmischen Pfarrkirchenbaupflegeamtes zu Rißtissen, verkauft an Hans Georg Baldinger, Hans Adam Rehmen und Hans Matthäus Neubronner als Oberrichter des Rats und derzeit verordnete Pfarrkirchenbaupfleger der Reichsstadt Ulm und ihre Amtsnachfolger seinen eigentümlichen, zuvor der Gemeinde gehörigen und 1656 von ihm gekauften Wiesenplatz hinten an seinem Hofgarten und bei der Riß mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen für zwölf fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Aussteller verspricht abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 772Archivalieneinheit
1670 März 13 
Hans Christoph von Bubenhofen, die Witwe [Anna Katharina von Bubenhofen, geborene Giel von Gielsberg] und die Erben von Hans Ulrich von Bubenhofen, Franz Apromian Pappus von Tratzberg zu Laubenberg und Rauchenzell im Namen seiner Ehefrau und Margarethe Ursula von Laubenberg beurkunden als Eigentumserben der verstorbenen Maria Schenkin von Stauffenberg, geborene Freiin von Laubenberg, für sich und im Namen ihrer Ehepartner, Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass sie eine Hälfte des freien und adligen Gutes Rißtissen mit allen zusammenfassend aufgeführten Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen an die beiden Söhne des verstorbenen Wilhelm Schenk von Stauffenberg zu Horn, des ehemaligen kaiserlichen Rates und Hauptmanns von Konstanz, Wolf Friedrich Schenk und Hans Jakob Schenk von Stauffenberg, für 28200 fl verkauft haben und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme, die einesteils mit Anweisungen und anderenteils mit Bargeld entrichtet wurde. Der Verkauf erfolgt auf der Grundlage eines bereits am 9. März 1639 zu Biberach von der verstorbenen Margaretha von Laubenberg, geborene Späthin von Zwiefalten, der ebenfalls verstorbenen Anna Margaretha von Bubenhofen, geborene Blarerin von Wartensee, ihren Herren Beiständen und den beigezogenen Testamentsvollstreckern mit Wilhelm Schenk von Stauffenberg zu Horn abgeschlossenen Kaufvereinbarung und in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag über die andere Hälfte des freien und adligen Gutes Rißtissen durch Hans Christof Schenk von Stauffenberg vom 5. August 1613. Die verkaufte Hälfte ist bei niemandem versetzt oder verschrieben und mit keinem Fideikommiss oder Lehen behaftet oder darin verstrickt und wird nach dem Inhalt der vorhandenen Salbücher, Gültbücher, Register und anderer Dokumente vollständig übergeben. Die Aussteller verzichten auf alle ihre bisherigen Rechte und versprechen Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung auf der Grundlage einer zwischen den Ausstellern und den Laubenbergischen Eigentumserben getroffenen Vereinbarung vom 4. März 1639. Die Untertanen, die bisher mit ihren Gelübden und Schuldigkeiten bisher Maria Schenkin von Stauffenberg und den Laubenberg verpflichtet waren, werden zur Huldigung und zur Leistung anderer Schuldigkeiten an den Käufer und seine Erben und Nachkommen verwiesen. Dem Käufer, seinen Erben, Nachkommen und allen Kaufvertrags- und Gutsbesitzern werden alle schriftlichen Unterlagen, Urkunden, Rödel, Register, Sal- und Gültbücher, alte Kaufreverse und Vergleichsbriefe und alle anderen Urkunden, die der Käufer noch nicht in Händen hat oder über kurz oder lang noch in die Hände der Verkäufer kommen, übergeben werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1615Archivalieneinheit
1672 Februar 2 
Johann Jakob Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Horn, kaiserlicher Rat und Ausschussmitglied im Kanton Donau der freien Reichsritterschaft in Schwaben, beurkundet, dass er dem Kloster Maria Rosengarten zu Wurzach 300 fl schuldig ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1484Archivalieneinheit
1679 November 25 (Steh) 
Die hinterbliebenen Kinder und Erben des verstorbenen Meinhart Stählin verkaufen ihren so genannten Großen Buigen [zu Rißtissen] mit ungefähr 2 Mannsmahd beim Hayberg an ihre Basen, die beiden Witwen Maria Bittler (Bitelärin), Hebamme, und Anna Bruggenmeyer, für 90 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Die Wiese liegt auf der einen Seite am Holz, stößt auf der anderen Seite und oben an der Riß und unten aber auf Jakob Berghofer und ist nur mit dem gewöhnlichen Zehnten belastet. Die Aussteller erklären abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 800Archivalieneinheit
1681 Juli 4 
Jakob Grab, Bürger und Bauer von Nasgenstadt (Nasgerstadt), verkauft mit Zustimmung der Grundherrschaft im Namen und mit Rat seiner Ehefrau Anna Sauer an den Meister Andreas Mayer, Bürger, Untertan und Gastgeber zu Öpfingen, den von seiner Ehefrau von ihren verstorbenen Eltern ererbten Jauchert Acker in der Herrschaft Rißtissen für 100 Reichstaler und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Jauchert Acker liegt im Kapellenösch und im so genannten Glendt Toyenbaumb zwischen Christian Schmidt und Georg Moser, grenzt oben an Hans Paur und erstreckt sich unten zum Ehinger Weg. Außer der Steuer und Schatzung für die Kasse der Reichsritterschaft ist der Jauchert Acker nur mit dem Großen Zehnten von Rißtissen belastet. Außerdem wird ein Tagwerk Wiesen genannt, das in der oberen Lüssen liegt, das erst jetzt von den Wiesen von Hans Sauer zu Rißtissen, dem Schwager des Ausstellers, abgetrennt und vermarkt wurden. Das Tagwerk Wiesmahd liegt zwischen Hans Mutzin dem Jungen und Jakob Schmid und grenzt unten wieder an Jakob Schmid und Hans Sauer. Außer der genannten Steuer und Schatzung für die Kasse der Reichsritterschaft ist das Tagwerk Wiesmahd zehntfrei. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 802Archivalieneinheit
1682 November 7 
Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg, Herr auf Rißtissen, Horn und Fischbach, belehnt seinen verbürgerten Untertanen Georg Barten mit einem Hofgut im Oberdorf von Rißtissen an der Hirtgasse und Landstraße mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen, das früher sein Vorfahr Michel Ady der Junge innehatte. Zu dem Hofgut gehören nach dem Inhalt des Urbars und Bestandprotokolls ein Haus mit Hofreite, Stadel und Garten und 36 Jauchert Acker in allen drei Öschen und 22 Tagwerke Wiesen, deren Lage mit Angabe der Flur und der Anstößer im einzelnen genannt wird. Für das Hofgut muss der Belehnte dem Aussteller und seinen Nachkommen jedes Jahr auf den 11. November (uff Martini zeit) sechs fl für Hauszins, Heugeld, Öl und Weisat, 200 Eier, vier Hennen, acht Hühner, zwei Gänse, 60 Mittelen Roggen und 60 Mittelen Hafer örtlicher Maße und Währung an Zinsen und Gülten ins Schloss liefern. Wenn der Belehnte säumig wird und den Verlust des Bestandbriefes vorgibt oder durch Tod abgeht, fällt das Hofgut wieder an den Aussteller oder seine Nachkommen zurück. 
Papier - Ausfertigung 
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