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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 1469Archivalieneinheit
1686 Januar 15 
Hans Willin, ehemaliger Bürger und Untertan zu Rißtissen, verkauft mit Wissen und Zustimmung der Herrschaft und Obrigkeit sein bisher innegehabtes Erblehengütlein mit Haus, Hof, Stadel und Garten und allen zugehörigen Stücken und Gütern an Christian (Christi) Egli von Schaiblishausen und alle seine Erben für 355 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Das Erblehengütlein liegt zwischen Jakob Bauer und Martin Bär (Bähren) und vorne an der Gemeindegasse gegen die Kleine Riß. Dazu gehören folgende Stücke und Güter: [1] Im Löcherösch ½ Jauchert auf der Höhe zwischen Hans Meister und Klaus (Claß) Böhler, der oben auf den oberen Wirt und unten auf Christian (Christi) Schucken und Jakob Stücklen stößt. [2] ½ Jauchert bei Löcher an der Straße zwischen Theuß Bramüller und dem Löcherweg. [3] 1 Jauchert im Hasenäcker zwischen dem oberen Wirt und Jakob Schregg. Dieser Acker ist allein dem Pfarrherren zehntbar. [4] 1 Jauchert im Achfurterösch im Raitel zwischen Jakob Bruggenmeyer und dem unteren Wirt, der oben auf den Urspringer Bauer und unten auf Lipp Pfender stößt. [5] 1 Jauchert zwischen Jakob Berghofer und Jakob Bauer, oben wieder dahin unter Christian Schmidt. [6] 1 Jauchert im Kapellenösch in der Öfinger Steig zwischen Hans Sauer und Jakob Guldin, der oben wieder auf Hans Sauer und unten auf Georg Moser stößt. [7] 1 Jauchert im Fürsam zwischen Christian Geyßmeyer und weiteren Anstößern. [8] 1 Jauchert im Galgenberg zwischen Hans Barth und Hänslin Männin, der allein dem Pfarrherren zehntbar ist. [9] 2 Tagwerke zehntfreie Wiesen in der Tecklinswiese zwischen Jakob Bauer und Jakob Schregg, die oben auf Georg Barth und unten auf Bastian Speidel stoßen. [10] 2 Tagwerke Wiesen in den Unteren Lissen zwischen der Ezwies des Urspringers und dem Heiligenwieslein. [11] 2 Tagwerke Wiesen im Fürsam zwischen der Gemeinde Öpfingen, Jakob Bauer und weiteren Anstößern. [12] 1 Plätzlein in der Tecklinswiese zwischen Jakob Bauer und Theuß Bramüller. Alle Güter und Stücke sind unbelastet mit Ausnahme des gewöhnlichen Zehnten und eines Kapitals von 77 fl, die bis zur Ablösung dem heiligen Kirchenpatron zinsbar sind. Wie bei anderen Erbgütern erhält die Herrschaft jedes Jahr in der Herbstzeit 11 fl 8 kr 4 h Haus- und Heuzins, 1 Weyßl. (?), 1 Viertel Öl, 96 Eier, 2 Hennen, 2 Hühner und 1 Gans sowie als Herrengült von jeder Jauchert 5 Mittelen Winterroggen und 5 Mittelen Sommerhafer nach Ehinger Maß und Währung. Bei jeder Besitzveränderung sind 1 lb h Auf- und Abfahrtgeld zu entrichten. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1485Archivalieneinheit
1691 August 24 
Georg Berghofer von Rißtissen, derzeit Bürger zu Munderkingen, verkauft 1 ½ Jauchert Acker im Kapellenösch an den Meister Christian Griesmeyer, Bürger und Bäcker zu Rißtissen, für 50 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. 6 fl des Kaufpreises sind dem Heiligen zu Rißtissen zu verzinsen. Der Acker liegt am Riedweg zwischen Jakob Schmidt und jetzt Jakob Braun, stößt oben auf den Riedweg und unten auf Hans Güber und ist nur mit dem Zehnten, der Steuer und der Schatzung belastet. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 819Archivalieneinheit
1693 Juni 7 
Georg Veit Bühler, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber der österreichischen Stadt Ehingen an der Donau, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) am 7. Juni 1693 morgens zwischen zehn und elf Uhr im oberen Saal des Schlosses Rißtissen vor dem Gastzimmer in Richtung auf den Schlosshof vor ihm erschienen sind: Johann Eustach Egolf (Eustachius Egolphus) von Westernach, Marx Albrecht Freiherr von Freyberg und Eisenberg (Eysenberg), Johann Franz Schenk von Stauffenberg, Rudolf Dietrich Freiherr von Roth und Johann Dietrich von Riedheim (Riedhaimb), Herr Remshart (Rembshardt) und Rettenbach (Rötebach), Weihbischöfe, Domherren, Scholastiker und Kapitulare, kaiserliche Räte und Ausschussmitglieder des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben, als von Kaiser Leopold [I.] eingesetzte und bestätigte Vormünder der von Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg, Herr auf Rißtissen, Horn und Fischbach (Vischbach), aus seiner [ersten und zweiten] Ehe mit Maria Anna Theresia Freiin von Westernach[-Kronburg] und [Marie Margarete Crescentia] von Freyberg und Eisenberg hinterlassenen Sohnes Eustach Ignaz Anton Josef Schenk von Stauffenberg. Unterstützt wurden die Vormünder durch den Konsulenten Johann Franz von Setelin und Froben Maria Benieren, Obervogt der Schenken von Stauffenberg in Rißtissen. Als Zeugen waren Hans Martin Munding, ehemaliger Baumeister im Schloss Rißtissen, und Joseph Reütter, Bürger und Stadtjäger von Ehingen [an der Donau], anwesend. Johann Franz von Setelin gab dem Notar unter Auflegung von Gold und Silber bekannt, dass die Vormünder beabsichtigten, von den Untertanen die Erbhuldigung und Eidesleistung entgegenzunehmen und den Notar beauftragten, diese Handlung festzuhalten und ein Notariatsinstrument darüber auszustellen. Der Notar erklärte seine Bereitschaft, von Anfang bis Ende teilzunehmen. Daraufhin hielt Johann Franz von Setelin einen wörtlich wiedergegebenen Vortrag vor der ganzen Gemeinde: Nachdem durch den Tod von Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg und seiner beiden Ehefrauen Maria Anna Theresia Freiin von Westernach[-Kronburg] und [Marie Margarete Crescentia] von Freyberg und Eisenberg die Herrschaft Rißtissen mit allen Untertanen, Zugehörungen und Gerechtigkeiten den noch minderjährigen Kindern aus erster und zweiter Ehe auf dem Erbweg zugefallen war, wurden wegen ihrer Minderjährigkeit Vormünder beauftragt. Die Untertanen sollten die Vormünder nicht nur als rechtmäßige Obrigkeit und Schutz- und Schirmherren annehmen und anerkennen, sondern auf Verlangen auch die Erbhuldigung und Eidesleistung (homagium) vornehmen. Zur Feststellung der Untertanen, die sich gehorsam eingefunden hatten oder unverantwortlich ausgeblieben waren, wurden alle einzeln aufgeführten Namen der Untertanen und Beisitzer durch den Obervogt aus einer Tabelle vorgelesen. Bei Nennung ihres Namens mussten die Untertanen ihre Anwesenheit mit lauter Stimme anzeigen. Nach Verlesung der Namen erklärte der Gerichtsammann Jakob Matheiß mit der Bitte um Gewährleistung der hergebrachten Rechte und Gerechtigkeiten die Bereitschaft der Untertanen zur Erbhuldigung und Eidesleistung. Danach wurde den Untertanen durch den Vogt die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung vorgelesen: Die Untertanen schworen auf Gott und die Heiligen, dass sie den Vormündern und den von ihnen eingesetzten Vögten und Amtleuten als von Gott eingesetzter obrigkeitlicher Vormundschaft gehorsam, dienstbereit, musterungspflichtig und steuerbar sein werden, ihren Gewinn und Nutzen zu fördern, sie vor Schaden und Nachteil zu bewahren und keine andere n schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch und abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihrer natürlichen und rechtmäßigen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung der Vormünder oder ihrer Vögte und Befehlshaber dürfen künftig keine Gerichts- oder Gemeindeversammlungen abgehalten oder sonst etwas unternommen werden, was für die Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit der Vormünder nachteilig sein könnte. Auch alle anderen Handlungen, durch die Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit der Vormünder benachteiligt oder verletzt werden könnten, sind untersagt. Jeder Untertan ist verpflichtet, seine Renten, Gülten, Zinsen und andere Schuldigkeiten zu gebührender Zeit nach dem Gültrecht zu entrichten und seine Güter im Dorf und Feld in gutem Zustand zu erhalten. Ohne Wissen und Zustimmung der Vormünder dürfen keine Güter im Dorf, im Wald oder auf dem Feld verkauft werden. Außerdem sollen die Untertanen alles tun, was ein Untertan seiner Obrigkeit zu tun schuldig und pflichtig ist. Danach sprachen die anwesenden Männer den vom Obervogt verlesenen und wörtlich wiedergegebenen Eid mit drei erhobenen Fingern nach. Nach erfolgter Erbhuldigung und Eidesleistung versprach Johann Franz von Setelin in einer Gegenerbietung, dass die Vormünder die Untertanen väterlich und obrigkeitlich schützen und schirmen, ihnen mit Rat und Hilfe beistehen und sich in allen ehrbaren, ziemlichen und gebührenden Sachen gnädig zeigen werden. Die übliche Verlesung des Statuten- oder Vogtbuches wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Untertanen, insbesondere die ledigen Burschen und die jungen Beisitzer, bekräftigen die Erbhuldigung und Eidesleistung mit dem Handgelübde. Abschließend nahmen alle anwesenden Herren in der unteren Wohnstube das Mittagsmahl ein. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 744Archivalieneinheit
Laxenburg, 1695 Mai 10 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Johann Eustach Egolf (Eustachius Egolphus) Freiherr von Westernach, Bischof zu Dioclen, Weihbischof und Kanonikus des Domstifts Augsburg, Marx Albrecht Freiherr von Freyberg, Domscholaster und Domkapitular des Hochstifts Augsburg, Johann Franz Schenk von Stauffenberg, Kanonikus der beiden Domstifte Konstanz und Augsburg, Rudolf Dietrich Freiherr von Roth und Johann Friedrich von Rietheim als vom Aussteller verordnete und bestätigte Vormünder des von dem verstorbenen Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg hinterlassenen minderjährigen Sohns Joseph Ignaz Schenk von Stauffenberg auf ihre Bitte mit dem Halsgericht und dem Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte der Aussteller am 10. Februar 1667 zuletzt an den Großvater ihres Pflegekindes, Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, als Lehen verliehen. Nach dem Tod von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg konnte das Lehen aus verschiedenen Gründen nicht an seinen Sohn Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg verliehen werden. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter der Belehnten hat Johann Jakob Albrecht von Lauterburg, Rat des Kurfürsten von Trier und anderer Reichsstände als Resident und Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den die Belehnten auch ihren Amtleuten abnehmen sollen, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Die Belehnten werden verpflichtet, als unparteiische Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und werden daran erinnert, dass sie sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten haben und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 825Archivalieneinheit
1697 Dezember 26 
Michael Frey, Bürger zu Rißtissen und Untertan der Freiherren (Baron) Schenk von Stauffenberg, verkauft an den Bierbrauermeister Hans Georg Müller, Untertan der Freiherren (Baron) Schenk von Stauffenberg, Bürger, Gastgeber des oberen Gasthauses, Gerichtsammann und Heiligenpfleger zu Rißtissen, anderthalb Jauchert Acker im Kapellenösch für 100 fl rh und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker befindet sich zwischen dem Käufer und dem Wiesenboden der Gemeinde im Erlach. Er erstreckt sich unten bis zu Jakob Rebholz (Räbholz) und oben bis zum Schneidergarten der Herrschaft. Für den Acker sind keine anderen Abgaben als der gewöhnliche Zehnt zu leisten. Der Aussteller verspricht abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1470Archivalieneinheit
1699 März 29 
Leopold Weingärtner und Anna Bär zu Rißtissen verkaufen 1 Jauchert erbeigenen Acker im Kapellenösch zu Rißtissen, Meyerlau genannt, an Hans Georg Müller, Oberwirt und Gerichtsammann zu Rißtissen, für 40 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker liegt zwischen Martin Praig und Jakob Speidel und stößt oben auf Michael Frey und unten auf Michael Bärmüller und ist nur mit den gewöhnlichen Herrschaftsgülten, Zehnten, Steuern und Anlagen belastet. Die Aussteller erklären abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 820Archivalieneinheit
Johanniter, 1705 März 26 
Leonhard Halder, Notar, Bürger und Kanzleiverwalter von Ulm, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Leopold I. (voller Titel) am 26. März 1705 morgens zwischen sechs und sieben Uhr vor ihm im Gastzimmer des Schlosses Rißtissen Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg, Herr zu Wilflingen, Egelfingen, Lautlingen und Margrethausen, Malteserritter, Komtur zu Hemmendorf und Rexingen und Generalfeldmarschalleutnant des Schwäbischen Kreises, erschienen ist. Außerdem waren auf Befehl von Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg 54 namentlich aufgeführte Untertanen erschienen. Als Zeugen waren Matthäus Ulrich Weyenmayer, Bürger und Handelsdiener von Ulm, und Michael Götz, Schultheiß von Wilflingen, anwesend. Im Namen von Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg teilte Johann Georg Netzer, Obervogt von Lautlingen und Wilflingen, dem Notar und den beiden Zeugen mit, dass Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg, Fürstbischof von Konstanz, Herr der Reichenau und Öhningen, und seine Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg, Herren zu Geislingen, Lautlingen, Dießen und Wilflingen, in ihrer ererbten Herrschaft Rißtissen die Erbhuldigung und Eidesleistung der Untertanen entgegennehmen wollen und sie aus diesem Grund einberufen hätten. Der Notar und die beiden Zeugen wurden unter Aufschlag von Gold und Silber beauftragt, an der Erbhuldigung und Eidesleistung teilzunehmen und ein oder mehrere Notariatsinstrumente anzufertigen. Daraufhin sagte der Obervogt in einer wörtlich wiedergegebenen Ansprache zu den Untertanen, dass nach dem Tod von Joseph Ignaz Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr zu Rißtissen, Fischbach und Horn, die Herrschaft Rißtissen mit allen Zugehörungen dem Fürstbischof von Konstanz und seinen vier Brüder als Erbe zugefallen sei und sie nun neu verpflichtet und vereidigt werden sollten. Im Namen von Johann Friedrich Schenk Freiherr von Stauffenberg versicherte der Obervogt den Untertanen, dass keine Neuerungen eingeführt und nichts Altes aufgehoben werden solle, sondern alles das erhalten bleiben solle, worauf sie bisher verpflichtet und vereidigt wurden. Nachdem sich die Untertanen dazu bereit erklärten, wurde ihnen die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung vorgelesen. Von 25 namentlich aufgeführten Taglöhnern wurde nur das Handgelübde abgenommen. Mit erhobenen Fingern schwörten die Untertanen auf Gott und die Heiligen, Johann Friedrich Schenk Freiherr von Stauffenberg als Gewalthaber seiner Brüder als rechtmäßige Obrigkeit anzuerkennen, gehorsam, getreu und untertänig zu sein, die seit Alters üblichen Rechte und Schuldigkeiten zu befolgen, dienst- und fronbar zu sein, den Nutzen zu fördern und Schaden zu verhindern und weder die Ober- und Herrlichkeit noch den Vogtei- und Gerichtszwang selbst zu entziehen oder entziehen zu lassen und sich auch ansonsten als getreue Untertanen zu verhalten. Nach der Erbhuldigung und Eidesleistung hielt Johann Friedrich Schenk Freiherr von Stauffenberg eine wörtlich wiedergegebene Ansprache an die Untertanen und versprach ihnen als neuer Herrschaftsinhaber alle Gnade, Hilfe, Beistand, Schutz und Schirm. Die Untertanen wurde abschließend ein Umtrunk gewährt, um auf die Gesundheit ihrer neuen Herrschaft trinken zu können. Wegen Amtsüberhäufung liess Leonhard Halder das Notariatsinstrument von einem Vertrauten ausfertigen. Er unterschrieb es aber von eigener Hand und brachte auch sein Notariatssignet an. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1471Archivalieneinheit
Rißtissen, 1707 März 21 
Jakob Mutze, Untertan zu Rißtissen, beurkundet, dass er mit herrschaftlicher Zustimmung vor ungefähr fünf Jahren wegen der ihm damals zugestoßenen Not seine einmädige Buigenwiese mit ungefahr 1 Tagwerk an den ehrbaren und achtbaren Meister Hans Georg Molitor, Gerichtsammann und Oberwirt zu Rißtissen, und allen seinen Erben und Nachkommen für 180 fl verkauft hat, von denen der Käufer 150 fl gleich und die restlichen 30 fl durch ordentliche Abrechnungen bezahlt hat. Die Wiese liegt über den gemeinen Krautgärten und auf allen Seiten zwischen der Riß und dem kleinsten Wechselbuigen und ist außer den herrschaftlichen Rechten und gemeinen Abgaben unbelastet. Der Verkauf wird durch Jakob Schmidt und den Fischer Hans Menne, beide Mitglieder des Gerichts und Schwäger des Ausstellers, bezeugt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 745Archivalieneinheit
Wien, 1706 September 3 
Kaiser Joseph [I.] (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Ältesten und Lehenträger seiner Brüder Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg auf ihre Bitte mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen mit seinen Zugehörungen, nachdem durch den Tod von Joseph Ignaz (Antonii Eusebii Josephi Ignatii) Schenk von Stauffenberg, dem Enkel ihres Onkels Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Sohn seines Sohnes Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg, das in Schwaben liegende Rittergut Rißtissen an ihn und seine Brüder als letzte Schenken von Stauffenberg der Wilflinger Linie gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Leopold [I.] am 10. Mai 1695 zuletzt an die Vormünder von Joseph Ignaz Schenk von Stauffenberg als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Johann Adam Unradt als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch ihren Amtleuten abnehmen sollen, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 803Archivalieneinheit
Rißtissen, 1712 
Bestandbrief für das [Hofgut] des Schmiedes Johannes Bischoff von Rißtissen. Die Lage der Äcker und die Namen der Anstößer werden im einzelnen genannt. Für das Hofgut muss der Belehnte jedes Jahr auf den 11. November (auf Martini) [Angabe fehlt] für Zins, Küchengefälle und Herrengülte [Angaben unvollständig], eine Gans, aus der Schmiede 4 fl als Gülte und von jedem Jauchert Roggen oder Hafer 5 Mittelen ins Schloss liefern. Wenn der Belehnte säumig wird, fällt das Hofgut wieder an den Aussteller, seine Erben oder seine Nachkommen zurück. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 746Archivalieneinheit
Wien, 1712 Oktober 14 
Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Ältesten und Lehenträger seiner Brüder Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg auf ihre Bitte mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen mit seinen Zugehörungen, nachdem durch den Tod von Joseph Ignaz (Antonii Eusebii Josephi Ignatii) Schenk von Stauffenberg, dem Enkel ihres Onkels Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Sohn seines Sohnes Franz Ignaz Schenk von Stauffenberg, das in Schwaben liegende Rittergut Rißtissen an ihn und seine Brüder als letzte Schenken von Stauffenberg der Wilflinger Linie gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Leopold [I.] am 3. September 1706 zuletzt an den Belehnten als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter der Belehnten hat Johann Adam Unradt, Doktor beider Rechte, als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den die Belehnten auch ihren Amtleuten abnehmen sollen, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Die Belehnten werden verpflichtet, als unparteiische Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und werden daran erinnert, dass sie sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten haben und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1472Archivalieneinheit
Rißtissen, 1715 Februar 23 
Die Pfleger der von dem verstorbenen Hans Sauer hinterlassenen Kinder, Jakob Schmidt und Georg Menne, bürgerliche Einwohner zu Rißtissen, verkaufen für ihr noch lediges Pflegekind Brigitta Sauer verkaufen ¼ Jauchert grundeigenen Acker im Kapellenösch an Meister Hans Adam Weiß, Barbierer zu Rißtissen, für 45 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Der Acker liegt beiderseits zwischen Hans Georg Molitor, Gerichtsammann, stößt oben auf Andreas Lander und unten auf den Graben und ist nur mit dem gewöhnlichen Zehnten und der Steuer und Schatzung der Reichsritterschaft belastet. Die Aussteller erklären abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1473Archivalieneinheit
1724 April 6 (Neustadt an der) 
Die derzeit verordneten Führer und Gemeindebürgermeister Matthias Mayer, Johannes Bierer, Sattler, Anton Gabel, Michael Eglen und Christoph Bausenhart und die am Tag der Ausstellung dieser Urkunde zusammengerufene ganze Gemeinde zu Rißtissen verkaufen insbesondere zur Tilgung ihrer großen verzinslichen Passivschulden an den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] von Konstanz (voller Titel) im Auftrag der von dem verstorbenen Johann Werner Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr zu Lautlingen, hinterlassenen Kinder Marquard Gottfried Georg Schenk, Lothar Philipp Ludwig Hartmann Schenk, Josef Franz Johann Schenk und Franz Wilhelm Schenk von Stauffenberg, im Auftrag von Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr zu Geislingen, Baisingen, Eutingertal und Rißtissen, kurfürstlich-mainzischer und fürstlich-bambergischer Geheimer Rat, und im Auftrag von Johann Albrecht Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr zu Ober- und Niederwaldbach, Rißtissen, Horn und Fischbach, ihr bisher innegehabtes und als zweimähdig versprochenes Stück Gemeindwiese, der Fischwerth genannt, für 2050 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Die Gemeindewiese ist ungemessen und wird so verkauft, wie sie zwischen den Marksteinen liegt. Sie erstreckt sich einerseits am Kapellenösch hinab an etlichen Anstößen, liegt andererseits aber an der Riß, stößt oben an das Krautland des Seilers Michael Schelling, unten an den Fürsaum des Schneiders Bartholomäus Stainle und ist von allen Gemeindebeschwerden unbelastet. Damit die Käufer die Gemeindwiese unbekümmert nutzen können, durch den Ackerbau nicht verwüstet wird oder durch die Pferde nicht niedergetreten wird, werden die ganze Gemeinde und insbesondere die Anstößer der Länge nach hinab einen Zaun (anwander) errichten. Die Ein- und Ausfahrt soll bei der alten Furt der Riß verbleiben, die auch weiterhin diejenigen benützen können, deren Krautgärten oberhalb liegen, um den Dung auszubringen, was allerdings bis zum 23. April (auf Georgi) geschehen muss. Erlaubt bleibt auch das Fahren mit dem Pflug auf Ziel und Zeit. Die Nutzung der Riß richtet sich nach dem alten Herkommen und der Wasserordnung. Außerdem erhält der Käufer von den Ausstellern von ihrem Gemeindeholz, die Löcher genannt, ein Stück Holzboden mit ungefähr ½ Jauchert, der an den Acker des Gerichtsammanns Matthias Mayer stößt und der Länge nach diesem Acker gleicht. In der Breite erstreckt sich dieses Stück aber bis an die damalige Straße oder Fahrweg, der nach Stetten geht und ordentlich durch Marksteine gekennzeichnet ist. Auch dieses Stück ist von allen Gemeindebeschwerden ausgenommen. Wenn es aber zum Ackerbau genützt und ausgestockt wird, ist der Novalzehnt zu entrichten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 749Archivalieneinheit
Laxenburg, 1738 Juni 9 
Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Lothar (Lotharius Philipp Hartmann) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Ältesten und Lehenträger seiner Lehensagnaten Josef (Franz Joseph) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk Freiherren von Stauffenberg auf ihre Bitte mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, nachdem das in Schwaben liegende Rittergut nach dem Tod des zuvor Ältesten und Lehenträgers Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg und von Markward (Marquard Gottfried Georg) Schenk Freiherr von Stauffenberg als ältestem Bruder des Supplikanten an sie als letzte Schenken von Stauffenberg der Wilflinger Linie gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte der Aussteller am 14. Oktober 1712 zuletzt an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Ältesten und Lehenträger seiner Brüder Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Theodor de L'Eau als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 750Archivalieneinheit
Wien, 1747 Oktober 5 
Kaiser Franz [I.] (voller Titel) belehnt belehnt Lothar (Lotharius Philipp Hartmann) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Ältesten und Lehenträger seiner Lehensagnaten Josef (Joseph Frantz) Schenk, Wilhelm (Frantz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk Freiherren von Stauffenberg auf ihre Bitte mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, nachdem das in Schwaben liegende Rittergut nach dem Tod des zuvor Ältesten und Lehenträgers Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg und von Markward (Marquard Gottfried Georg) Schenk Freiherr von Stauffenberg als ältestem Bruder des Supplikanten an sie als letzte Schenken von Stauffenberg der Wilflinger Linie gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte [Kaiser Karl VI.] am 9. Juni 1738 zuletzt an den Belehnten als Ältesten und Lehenträger seiner bereits genannten Agnaten als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt nach dem Tod von Kaiser Karl VII. auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk von Stauffenberg und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Xaver Heimerle als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 751Archivalieneinheit
Wien, 1765 Mai 18 
Kaiser Franz [I.] belehnt Anton (Damian Friederich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg auf seine Bitte und als Lehenträger seines Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, nach dem das in Schwaben liegende Rittergut Rißtissen nach dem Tod von Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Ältestem und Lehenträger und von Markward (Marquard Gottfried) Schenk von Stauffenberg an ihren verstorbenen Vater und Bruder Lothar (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Schenk Freiherr von Stauffenberg und seine Lehensagnaten als Letzte der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte der Aussteller am 5. Oktober 1747 zuletzt an Lothar Schenk Freiherr von Stauffenberg als Ältesten und Lehenträger seiner Agnaten als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Ignaz Ferner von Fernau als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 752Archivalieneinheit
Wien, 1766 August 19 
Kaiser Joseph II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg auf seine Bitte und als Lehenträger seines Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, nach dem das in Schwaben liegende Rittergut Rißtissen nach dem Tod von Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Ältestem und Lehenträger und von Markward (Marquard Gottfried) Schenk von Stauffenberg an ihren verstorbenen Vater und Bruder Lothar (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Schenk Freiherr von Stauffenberg und seine Lehensagnaten als Letzte der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg gefallen war. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Franz [I.] am 18. Mai 1765 zuletzt an den bereits genannten Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Onkels und seines Bruders als Lehen verliehen. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Ignaz Ferner von Fernau als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 821Archivalieneinheit
Gast, 1768 Februar 1 (Ulm) 
Christoph Benjamin Klett, kaiserlicher Notar, Bürger sowie Advokat und Prokurator des Ober- und Ehegerichts der Reichsstadt Ulm, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Joseph II. (voller Titel) am 31. Januar 1768 nachmittags um zwei Uhr in der Reichsstadt Ulm Johann Carl von Hirrlinger, Oberamtmann der Freiherren Schenk von Stauffenberg zu Jettingen, erschienen ist, der ihn zu sich in das Gasthaus zum Goldenen Schlegel riefen ließ. Der Oberamtmann gab dem Notar bekannt, dass er von seiner Herrschaft als Kommissar eingesetzt worden sei, um die ihr angefallene Herrschaft Rißtissen in Besitz zu nehmen. Er forderte deshalb den Notar auf, zu der Besitzergreifung am nächsten Tag nach Rißtissen zu kommen. Der Notar begab sich am 1. Februar 1768 auf den Weg nach Rißtissen und begab sich nach seiner Ankunft am Vormittag nach neun Uhr an in das Schloss, wo er in dem oberen Zimmer mit den Fensterblick in den Schlosshof von dem Kommissar empfangen wurde. Als Zeugen waren Ferdinand Rupf, Gerichtsammann von Oberdischingen, und Johannes Ott, Gerichtsmann und Bauer von Oberdischingen, anwesend. Nach kurzer Einleitung übergab der Kommissar dem Notar ein wörtlich wiedergebenes Schreiben, mit dem er mitteilte, dass er von Anton (Anton Damian Friderich) Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr der Herrschaften Jettingen, Eberstall, Ober- und Unterwaldbach, Wilflingen, Lautlingen, Baisingen, Geislingen und Rißtissen, dem Geheimen Rat des Kurfürsten von Mainz und des Fürstbischofs von Augsburg, den schriftlichen Befehl erhalten habe, in seinem Namen die Allodial- und Fideikommissherrschaft Rißtissen mit ihren Zugehörungen gemäß der vorhandenen Familienverträge und Nachfolgeordnungen unter Beiziehung eines Notars in Besitz zu nehmen und den dort befindlichen Obervogt Christian Graskey und das Gericht zu verpflichten, nach dem sie durch den Tod seines Onkels Josef (Joseph Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr auf Wilflingen, Lautlingen, Baisingen, Eberstall und Rißtissen, Kämmerer des Kurfürsten von Bayern, am 22. Januar 1768 an ihn übergegangen war. Zur Besitzübernahme waren der bisherige Obervogt, der Gerichtsammann, die Gerichtsmitglieder und alle Bediensteten der Herrschaft einberufen worden. Der bisherige Obervogt übergab am Anfang der Handlung die Amtsrechnungen, die Schlüssel der Kanzlei, des Fruchtkastens, die Schlüssel für andere Herrschaftsgebäude und den Gerichtsstab dem Kommissar. Danach hielt der Kommissar eine wörtlich wiedergegebene Ansprache, in der dem bisherigen Obervogt mitgeteilt wurde, dass er auch weiterhin die Herrschaft Rißtissen verwalten solle. Der bisherige Obervogt wurde verpflichtet, Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg als Herrn anzuerkennen und ihm in jeder Beziehung getreu, gehorsam und dienstbar zu sein. Mit einem Eid auf Gott und die Heiligen beschwor er daraufhin, das ihm anvertraute Amt getreu zu verwalten, über die Gefälle und Einnahmen der Herrschaft getreu Rechnung zu führen, den herrschaftlichen und allgemeinen Nutzen nach seinem besten Wissen und Gewissen zu fördern, die herrschaftlichen Regalien, Freiheiten und althergebrachten Gerechtsame und Gewohnheiten zu bewahren und zu beschützen, den Armen und den Reichen Recht zu sprechen, die vorkommenden Rechtshändel zu entscheiden und Schaden und Nachteil abzuhalten. Nach der Vereidigung des Obervogts wandte sich der Kommissar an den Gerichtsammann, die Gerichtsmänner und die Gemeindevorsteher und befahl ihnen, die Besitzergreifung der ganzen Gemeinde bekanntzugeben. Der Gerichtsammann, die Gerichtsmänner und Gemeindevorsteher versprachen mit Handgelübde, nach dem Ende ihrer bisherigen Untertanenpflicht Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg als rechtmäßigen Herrn anzuerkennen, ihm in jeder Beziehung treu, gehorsam und d ienstbar zu sein, ihn vor Schaden und Nachteil zu bewahren, dagegen Ehre, Würde, Nutzen und Wohlfahrt zu fördern, den von ihm eingesetzten Beamten und dem Obervogt Gehorsam und Respekt entgegenzubringen, die von der Herrschaft erteilten Befehle zu befolgen und sich schließlich so zu verhalten, wie es getreuen und gehorsamen Untertanen entspricht. Die Erbhuldigung und Eidesleistung der Untertanen wurde für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. Verpflichtet wurden der Gerichtsammann Hans Jerg Glöckler, Antoni Speidel, Konrad Meyer, der Bürgermeister Jakob Samptner, der Bauer Hans Jerg Hänle, der Zimmermeister Hans Jerg Hänle, Joseph Brack, Kaspar Angele, Joseph Braick, Hans Michel Miller, Jerg Stumpp, Adam Heckenberger, Ignaz Spleiß und der Bürgermeister Kaspar Jerg. Außerdem wurde das Handgelübde auch von dem Baumeister Michael Weingärtner und dem Amtsknecht Franz Binder abgenommen. Abschließend wurden die Amtsrechnungen und Schlüssel dem Obervogt und der Gerichtsstab dem Gerichtsammann zurückgegeben und nochmals an die Erfüllung ihrer Pflichten erinnert. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 753Archivalieneinheit
Wien, 1769 April 28 
Kaiser Joseph II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie auf seine Bitte und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, nachdem der bei der letzten Belehnung am 19. August 1766 ebenfalls belehnte Onkel Josef (Joseph Franz) Schenk Freiherr von Stauffenberg gestorben war. Die Belehnung erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Ignaz Ferner von Fernau als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 754Archivalieneinheit
Wien, 1791 Juli 25 
Kaiser Leopold II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie auf seine Bitte für sich und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Joseph II. am 28. April 1769 zuletzt an den Belehnten nach dem Tod seines Onkels Josef (Joseph Franz) Freiherr Schenk von Stauffenberg als Lehen verliehen. Nach dem Tod von Kaiser Joseph II. erfolgt die Belehnung durch den Aussteller auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Heinrich Joseph von Walter Edler von Aland als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 748Archivalieneinheit
Wien, 1791 Juli 25 
Kaiser Leopold II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie auf seine Bitte für sich und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Joseph II.am 28. April 1769 an den Belehnten nach dem Tod seines Onkels Josef (Joseph Franz) Freiherr Schenk von Stauffenberg als Lehen verliehen. Nach dem Tod von Kaiser Joseph II. erfolgt die Belehnung durch den Aussteller auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Heinrich Joseph von Walter Edler von Aland als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 755Archivalieneinheit
Wien, 1793 Juli 25 
Kaiser Franz II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Graf von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie auf seine Bitte für sich und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Leopold II. am 25. Juli 1791 zuletzt an den Belehnten als Lehen verliehen. Die Belehnung durch den Aussteller erfolgt auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Heinrich Joseph von Walter Edler von Aland als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 748Archivalieneinheit
Rißtissen, 1795 Juni 3 
Die stauffenbergische Kanzlei in Rißtissen beurkundet, dass die vorstehende Abschrift einer Urkunde von Kaiser Leopold II. über die Belehnung von Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen vom 25. Juli 1791 mit dem Original übereinstimmt. 
Papier - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 756Archivalieneinheit
Wien, 1805 Januar 31 
Kaiser Franz II. (voller Titel) belehnt Klemens (Clemens Wenzeslaus) Schenk Graf von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und als Lehenträger seines Onkels Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines Bruders Ignaz Schenk Graf von Stauffenberg mit dem Halsgericht und Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Kaiser und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Das Halsgericht und den Blutbann hatte Kaiser Franz II. am 25. Juli 1793 zuletzt an Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehensträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg 25. Juli 1793 als Lehen verliehen. Nach dem Tod von Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg erfolgt die Belehnung durch den Aussteller auf der Grundlage eines Teilungsrezesses zwischen den beiden Brüdern Johann Jakob Schenk und Wolfgang Friedrich Schenk von Stauffenberg, der bisherigen Lehenbriefe und einer von Kaiser Rudolf II. am 3. November 1609 der freien Reichsritterschaft in Schwaben erteilten Freiheit über die Belehnung aller Erben und künftigen Besitzer mit dem Blutbann. Die Obrigkeitsrechte des Kaisers, des Heiligen Reiches und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Leopold Hinsberg als Agent am kaiserlichen Hof das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll. 
Pergament - Ausfertigung 
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