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Buchauische Herrschaft Straßberg: Urkunden
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Ho 162 T 1 Nr. 55Archivalieneinheit
Stift Buchau, 1656 März 17 
Maria Franziska Fürstin und Äbtissin des kaiserlich freiweltlichen Stifts Buchau, geb. Gräfin von Montfort und Frau der Herrschaft Straßberg bekundet:
1. Ihr Rat und Obervogt Johann Franz Vischer hat berichtet, daß die Untertanen der Gemeinden Frohnstetten und Kaiseringen wegen eines Stück Weidgangs in Streit geraten sind. Bei einem Untergang ist festgestellt worden, daß die Gemeinde Frohnstetten das Weiderecht ruhig hergebracht hat, während die Gemeinde Kaiseringen weder Grenzsteine noch briefliche Dokumente vorweisen noch lebende Zeugen beibringen kann. Die Aussteller entscheidet, daß die Gemeinde Frohnstetten im hergebrachten Besitz des Weidgangs bleiben soll. Die von Kaiseringen werden abgewiesen, außer wenn sie bessere Zeugnisse bringen. In die Zehrkosten sollen sich die beiden Gemeinden teilen.
2. Im Streit zwischen den Gemeinden Straßberg und Kaiseringen über den Weidgang entscheidet die Aussteller: Weil in Ermangelung der Lauchenbuchen die Steine für die Gemeinde Kaiseringen sprechen und die Straßberger abweisen, soll die Gemeinde Kaiseringen bei ihrem Recht bleiben.
3. Die Gemeinde Straßberg hat sich beklagt, daß sie lange Jahre ihrem Pfarrer aus ihren Waldungen das Brennholz gibt, während die Gemeinde Kaiseringen - Filiale der Pfarrei Straßberg - alle 3 Jahre das Brennholz gibt. Die Waldungen von Straßberg wurden allein dafür ausgehauen. Die Aussteller spricht denen von Straßberg als Entschädigung 500 Klafter Brennholz von denen von Kaiseringen zu. Der Obervogt soll dafür sorgen, daß beim Aushauen das junge wachsende Holz nicht geschädigt wird. Der Pfarrer soll alle drei Jahre sein Holz in den Kaiseringer Waldungen holen
 
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Ho 162 T 1 Nr. 56Archivalieneinheit
Biberach, 1656 Mai 8-1656 Mai 18 (1656 Mai 8/18) 
Ferdinand Freiherr von Degenfeldt, Edler und Panierherr zu Hoheneybach, Dürnau und Neuhausen, bekundet, auch als Vormund seiner Geschwister: Der Streit zwischen Äbtissin Maria Franziska geb. Gräfin von Montfort des Stifts Buchau und den freiherrlich westerstettischen Erben über das westerstettische Eigentum zu Straßberg, Frohnstetten, Kaiseringen und Glashütten ist durch kaiserliche Kommission am 7./17. Mai laut Rezeß durch tütlichen Vergleich beigelegt worden. Darnach soll der Flecken Frohnstetten den westerstettischen Eigentumserben eingeräumt werden; die dortigen Untertanen sollen von ihrem dem Stift Buchau geleisteten Eid entbunden werden und den westerstettischen Eigentumserben huldigen. Da der Aussteller dieser Eidenentlassung und Huldigung nicht persönlich beiwohnen kann, bevollmächtigt er mit seiner Vertretung den Hans Ludwig Päckh, Doktor beider Rechte und Rechtskonsulenten der Reichsstadt Ulm 
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Ho 162 T 1 Nr. 57Archivalieneinheit
1656 Mai 20 
Vor dem kaiserlichen Notar Johann Andreas Neidinger, Kandidat der Rechte, aus der österreichischen Stadt Villingen und den Zeugen Johann Grorer, Trompeter und Einspänniger zu Ulm, und Georg Speth von Konstanz in Gegenwart der gesamten Gemeinde Frohnstetten und der erzfürstlich-österreichischen Beamten zu Fridingen ist erschienen Johann Ludwig Beckh, Doktor der Rechte, als Anwalt der Freiherren Ferdinand von Degenfeldt und Georg Christoph Gielen von Gielsperg, Gabriel Brecht von Herwarth, Hauptmanns, und seines Schwagers Hans Christoph Reichlin von Meldegg, Johann Dietrich und Wolf Jakob von Bernhausen, Brüder, und hat vorgebracht: Der langwierige Streit zwischen Maria Franziska geb. Gräfin von Montfort, Fürstin und Äbtissin des Stifts Buchau und Frau der Herrschaft Straßberg einerseits und den freiherrlich westerstettischen Testaments und Eigentumserben andererseits ist durch kaiserliche Kommission so beigelegt worden, daß die Fürstin den westerstettischen Eigentumserben zur Übernahme der 10.000 Gulden Schulden noch 16.000 Gulden bezahlt bzw. bis zu iherer Bezahlung den Flecken Frohnstetten zur Nutznießung überläßt. Seine Einwohner sollen von ihrem dem Stift Buchau geleisteten Eid entbunden und in neue Pflicht gegenüber den Eigentumserben genommen werden. Dazu ist ein kaiserlicher Notar nötig. Der obengenannte Notar ist daher dazu gebeten worden. Christoph Kalt, erzfürstlicher Obervogt, läßt in Gegenwart eines Mitbeamten und Kellers Johann Adam Braß vorbringen, daß die Streitigkeiten beigelegt seien und ein wohlklausulierter Rezeß darüber gefertigt worden sei; durch die in Frohnstetten vorzunehmende Erbhuldigung werde aber die hohe forstliche, geleitliche und malefizische Obrigkeit [Österreichs] verletzt. Er fordert, daß die Erbhuldigung in ihrer Gegenwart stattfinde; zuerst solle an die oberösterreichische Regierung in Innsbruck berichtet und deren Antwort abgewartet werden. Diese Forderungen werden von Seiten Buchaus und der westerstettischen Erben zurückgewiesen: Bei einer Erbhuldigung zu Frohnstetten seien niemals die fridingischen Beamten im Namen des Hauses Österreich anwesend gewesen. Die Erbhuldigung gehöre zur niedergerichtlichen Obrigkeit, es sei eine Einsetzung nur zur Nutznießung. - Der fürstlich buchauische Rat und Obervogt der Herrschaft Straßberg Johann Franz Fischer legt seine von der Äbtissin am 18. Mai zu Biberach ausgestellte Bevollmächtigung und ihr Begleitschreiben vom 19. Mai, Biberach, vor; beide Schreiben sind inseriert. Bevollmächtigt ist darin auch ihr Rat und Sekretär Johann Andreas Neidinger. Der Obervogt entbindet die Untertanen von Pflicht und Eid und verweist sie an die freiherrlich westerstettischen Eigentumserben. Dr. Beckh legt seine vom Freiherrn Ferdinand von Degenfeldt am 8./18. Mai zu Biberach ausgestellte Beglaubigung vor, die ebenfalls inseriert ist. Die Untertanen legen das bei der letzten Erbhuldigung gefertigte Instrument vor über ihre in 7 Punkten zusammengefaßten alten Herkommen und bitten, sie dabei bleiben zu lassen. Die westerstettischen Erben erklären sich einverstanden; sie wollen keine Neuerungen in Religions- und Polizeisachen einführen. Den Untertanen wird auf deren Bitten eine Erläuterung gegeben über die von der Ritterschaft angefochtene Kollektionierung: sie seien nichts schuldig über die zur Entrichtung der Friedensgelder gemachten Schulden. Es folgt die Huldigung; der Wortlaut des Eides ist inseriert. Aufzählung der Huldigenden
Unterschriften:
Unterschrift, Notariatssignet des kaiserlichen Notars Johann Andreas Neidinger
beglaubigt am 5. Oktober 1729 zu Ebingen von dem fürstlich württembergischen Stadtschreiber zu Ebingen Georg Philipp Landenberger durch Petschaft der Stadt Ebingen
 
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Ho 162 T 1 Nr. 58Archivalieneinheit
1696 April 5 
Maria Theresia, Fürstin und Äbtissin des kaiserlich gefürsteten freiweltlichen Stifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Gräfin zu Montfort, von Bregenz, Tettnang und Argen, bekundet: Nach dem Tod ihrer Vorgängerin Maria Franziska geb. Gräfin zu Zeil und Waldburg ist sie durch kanonische Wahl des Kapitels zur Fürstin und Äbtissin gewählt, durch fürstlich konstanzische Subdelegation bestätigt und von Bischof Marquard Rudolf feierlich benediziert worden. Auch die Untertanen in der fürstlichen Herrschaft Straßberg und den zugehörigen Flecken und Dörfern Frohnstetten und Kaiseringen haben die Erbhuldigung geleistet. Die Aussteller erteilt Vogt, Gericht und Gemeinde zu Straßberg auf deren schriftlich überreichte Klagepunkte Bescheid: 1. Hebung der religiösen Bildung und Schulbildung der Jugend (Besuch von Kinderlehre, Predigt und Schule). 2. Pünktliche Ablieferung der Renten, Zinsen, Gefälle und Gülten durch die Untertanen. 3. Deckung des Holzbedarfs der Schmiede und Wagner aus den herrschaftlichen Waldungen; Branntweinbrennen. 4. Schlachten von Groß- und Kleinvieh. 5. Umgeld von Wein oder Bier. 6. Bezahlung des Frongeldes und bürgerlicher Beschwerden durch auswärts wohnende Untertanen der Herrschaft. 7. Einschränkung der Weidebenutzung der Schafhirten und Glashütten. 8. Kommunizierung der Anlagenrechnung gegenüber dem Obervogt. 9. Mühlenbenutzung der Straßberger (obere oder untere Mühle) und der von Frohnstetten und Kaiseringen (untere Bachmühle); Entrichtung des Gerblohns. 10. Einrichtung einer Nachtwache in Straßberg von Martini bis Georgi während der jetzigen schweren Kriegszeit zum Schutz gegen Soldaten und fremde Personen. 11. Entfernung naher Verwandter aus dem Gericht. 12. Frohndienste. 13. Besserer herrschaftlicher Frohnbau durch die Untertanen. 14. Leibeigenschaft. 15. Entrichtung der Zinsen, Gefälle und Fruchtgülten in Straßberg. 16. Haltung des Jahrgerichts durch den Obervogt zu Straßberg in Frohnstetten; Abhörung der Herbstrechnung in Frohnstetten oder Straßberg. 17. Frohnanbau. 18. Einquartierung in Kaiseringen; Veranschlagung zu Reichs- und Kreisanlagen. 19. - 20. Einschränkung der jährlichen Frohndienste; Frohngeld als Ersatz für Frohndienste. 21. Weitere Gültigkeit des fürstlich sulzischen Huldigungsinstrumentes von 1670 Mai 28 
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Ho 162 T 1 Nr. 59/58Archivalieneinheit
1698 August 26 
Seit nahezu 3 Jahrhunderten bestanden Streitigkeiten zwischen den Gemeinden Benzingen und Frohnstetten über Grund und Boden, Wun, Weide, Trieb, Tratt, Holz, Feld, Zwing und Bänne auf den sogenannten Wüllen oder dem Mühlenberg, Mittelbohl und Kornberg und den 2 dazwischen gelegenen Tälern: dem Haugental und Witthawtälein. Die beiderseitigen hohen Herrschaften - das fürstliche Haus Hohenzollern-Sigmaringen wegen seiner Untertanen zu Benzingen und das fürstliche Stift Buchau wegen seiner Untertanen zu Frohnstetten - waren von den Streitigkeiten mitbetroffen. Nach einem Vertrag von 1474 November 4 waren durch Schiedsleute die obigen Streitigkeiten über Zwing, Bann und Tratt zwischen beiden Gemeinden entschieden worden: Der obere Teil gegen Benzingen zu wurde der Gemeinde daselbst, der untere Teil gegen die Schmeie abwärts der Gemeinde Frohnstetten zugeteilt. Die Abholzung sollte jedoch auch auf diesem letztgenannten Teil denen von Benzingen bleiben. Dagegen sollte der Mühlinberg mit Zwing, Bann, Tratt, Holz und Feld beiden Gemeinden gemeinsam sein. Bei einem Vergleich von 1592 Mai 29 waren einige Lauchen gesetzt worden von dem Haugental hinüber auf den Mittelbohl und dem Kornberg folgend bis dahin, wo die Gemeinde Storzingen mit Zwing und Bann angrenzt. Ein weiterer Vergleich wurde 1653 Juni 28 durch herrschaftliche Deputierte vorgenommen: Der Mühlberg zwischen beiden Gemeinden wurde mit Holz, Wun und Weide, Grund und Boden durch Lauchen abgeteilt, auf dem Mittelbohl und dem Kornberg dagegen sollte die bloße Abholzung auf Frohnstetter Grund und Boden der Gemeinde Benzingen zustehen, doch "mit gewisser Maß und Manier, daß ihr Vieh die Weide genießen kann". - Einigkeit ist durch keinen Vergleich erreicht worden. Endlich hat man sich am 2. Juni [1698] zu Benzingen auf Kongreß, Augenschein und Vergleichsmittel geeinigt, darüber schriftlich rezessiert und am 26. August 1698 das ganze Werk durch die Abgeordneten beider Seiten zustandegebracht: von Hohenzollern-Sigmaringen Lizentiat Johann Baptist Kürsinger, Vormundsrat und Kanzler, Johann Jakob Epple, Rat und Untervogt, Wolf Christoph Satele von Trumkhelsperg, Oberforstmeister; vom Stift Buchau Johann Heinrich Pirmann, Lizentiat der Theologie und Kanoniker daselbst, Franz Joseph von Pflaumern, Rat und Obervogt zu Straßberg; in Gegenwart eines Ausschusses beider Gemeinden: für Benzingen Christian Abbt, Schultheiß, Philipp Fischer, Jäger, Joachim Gönn, Jakob Stauß der Jüngere, Hans Stauß "Werle-Hans" genannt. Christoph Zimmerman; für Frohnstetten Jakob Wern, Vogt, Martin Nollin, Leo Hotz, beide Bürgermeister, Hans Schranckh (?), Martin Ramsperger, Franz Dreher, Hans Restlis, Kaspar Halder, Hans Martin Teutschman; wegen der äußersten Mark am Kornberg Johann Schaidli, Schultheiß von Jungnau, Schultheiß Johann Sauter, Müller, und Michel Boos, beide von Storzingen. Mit Ratifikation beider hoher Herrschaften wurden die Streitigkeiten so beigelegt:
1. Die bisherigen Streitigkeiten sollen abgetan sein und unter Vermeidung obrigkeitlicher Strafen nicht wiederholt werden. Wenn dennoch neue Streitigkeiten entstehen, soll der beschwerte Teil den anderen vor dessen Obrigkeit verklagen.
2. Wegen des Mühlinbergs zwischen dem Haugental und dem dicken Loch sollen 4 Marksteine mit der Jahreszahl 1600 und dem Wappen derer von Westerstetten, dermaligen Inhabern von Straßberg, und dem Zeichen des Dorfes Winterlingen gesetzt werden. Bei Abteilung und Vergleich von 1653 Juni 28 soll es bleiben. Die Grenze zwischen beiden Gemeinden wird beschrieben. Auch Niedergerichtszwang und Obrigkeit zwischen der Grafschaft Veringen und dem Stift Buchau sollen dadurch abgeteilt sein.
3. Die Gemeinde Frohnstetten hat neben gutwilligem Nachgeben des ihr laut alter Lauchenbeschreibung von 1592 am Acker des Hans Langenstein von Kaiseringen auf dem Mittelbohl zugestandenen Stücks ein Stück eigenen Grund und Bodens, er ihnen durch Vergleich von 1653 zustand und auf dem die Gemeinde Benzingen das Abholzungsrecht hatte, abgetret en. Dafür verzichtet die Gemeinde Benzingen auf das Abholzungsrecht auf dem übrigen Platz. Die vor etwa 35 Jahren durch Steine und Lauchen bezeichnete Grenze wird bestätigt. Der letzte Stein scheidet Grund und Boden, Holz und Feld, Zwing und Bann, Gebot und Verbot der 3 Gemeinden Benzingen, Frohnstetten und Storzingen. Die 1653 gesetzten Trieb- und Holzlauchen werden dadurch aufgehoben.
4. Die hohe forstliche und geleitliche Obrigkeit an den vorgenannten Orten und Enden, soweit sie sich gegen Straßberg, Winterlingen an der Grenze der Grafschaft Sigmaringen und an die Schmeie erstreckte, hatte das fürstliche Haus Hohenzollern-Sigmaringen als Lehen (titulo feudali) inne. Dennoch wurde sie vor einiger Zeit von dem Oberamt der oberen Graf- und Herrschaft Hohenberg in einem Bezirk über der Schmeie als Appertinenz des hohenbergischen Forsts angefochten. Die oberösterreichische Regierung zu Innsbruck hat 1698 Mai 9 zu Gunsten des fürstlichen Hauses [Sigm.] entschieden. Die weiteren Streitigkeiten über die forstlichen Rechte zwischen dem fürstlichen Inhaber der lehenbaren Grafschaft Veringen und dem fürstlichen Stift Buchau müssen noch verglichen werden
 
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Ho 162 T 1 Nr. 59Archivalieneinheit
1699 Juni 1 
Meinrad Karl Anton Fürst zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, und Maria Theresia Fürstin und Äbtissin des Stifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Gräfin zu Montfort, Tettnang und Argen, ratifizieren den während der Minderjährigkeit des Fürsten geschlossenen inserierten Vergleich von 1698 August 26 zwischen den Gemeinden Benzingen und Frohnstetten, dessen völlige Authentisierung auf das volljährige Regierungsalter des Fürsten gesetzt worden war. Für die beiden Aussteller werden 2 Urkunden auf Pergament ausgefertigt 
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Ho 162 T 1 Nr. 60Archivalieneinheit
1699 Juni 1 
Meinrad Karl Anton Fürst zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, desheiligen römischen Reiches Erbkämmerer, und Maria Theresia Fürstin und Äbtissin des Stifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Gräfin zu Montfort, Tettnang und Argen, ratifizieren den während der Minderjährigkeit des Fürsten geschlossenen inserierten Vergleich von 1698 August 26 zwischen den Gemeinden Benzingen und Frohnstetten, dessen völlige Authentisierung auf das volljährige Regierungsalter des Fürsten gesetzt worden war. Für die beiden Aussteller werden 2 Urkunde auf Pergament ausgefertigt 
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Ho 162 T 1 Nr. 61Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1699 August 11 
Zwischen dem fürstlichen Haus Hohenzollern-Sigmaringen als Inhaber der lehenbaren Grafschaft Veringen und dem fürstlichen Stift Buchau als Inhaber der Herrschaft Straßberg bestand lange Zeit Streit wegen der Untertanen und Gemeinden zu Benzingen und Frohnstetten über Gehölz, Äcker, Wun, Weide, Trieb und Tratt, Zwing und Bann, forstliche Obrigkeit, Ausreuten und Ausstocken des Gehölzes und Einfassung der Forstgarben auf dem Kornberg, Mittelbohl, Mühlinberg und Dickenloch, wo von der Schmeihe herüber gegen Winterlingen und Benzingen bis an Straßberg dem fürstlichen Haus die hohe forst- und geleitliche Obrigkeit gehört und die Niedergerichtsbarkeit jedem Teil auf seinem und seiner Untertanen Grund und Boden zugehört. Die Streitigkeiten haben bereits zu Tätlichkeiten und einem Prozeß geführt. Meinrad Karl Anton Fürst zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, und die Fürstin Maria Theresia, Äbtissin des kaiserlich freiweltlichen Stifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Gräfin zu Montfort, Tettnang und Argen, haben die Streitigkeiten durch geistliche und weltliche Räte und Oberbeamte beilegen lassen. Die erst Differenz zwischen den Untertanen der Gemeinden ist durch am 1. Juni 1699 ausgefertigte Briefe behoben worden. Im 4. Punkt sind diese Forststreitigkeiten auf einen anderen Kongreß verschoben worden. Die Räte und Oberbeamten haben darüber am 7. August eine Konferenz gehalten und nach genommenem Augenschein die noch bestehenden Mißverständnisse mit Ratifikation der Herrschaft verglichen:
1. Was 1693 von Seiten von Hohenzollern-Sigmaringen mit Ergreifung der Forstgarben ausgeübt und von den Untertanen des Stifts mit Niederhauen des Gehölzes, Ausreuten und Bebauen vorgenommen worden ist, soll samt den vorgefallenen Tätlichkeiten abgetan sein.
2. Wegen Ausstockens von Seiten des Stifts Buchau: Neben dem, was an Holz und Gestrüpp auf dem Frohnstetter und Kaiseringer Grund und Boden niedergefällt und zum Ackerbau gerichtet worden ist, ferner an dem Kornberg das übrige Gehölz bis an die Storzinger Lauchen, die Sonnenhalde an dem sog. Withautälin, welches bereits niedergefällt ist, bis auf den Rücken in der Höhe des Mittelbohls an dem Stein, jedoch von dem Stein bis hinunter in das Haugental, Winterhalde genannt, soll das Holz verschont werden. Die von Frohnstetten sind zum Abholzen befugt, sollen es aber wieder zur Waldung wachsen lassen und bannen, wie an der Straßberger Waldung im Dickenloch das noch stehende Stück vom Mühlberg bis zum Weg, der von Storzingen nach Kaiseringen, etwa 10 Jauchert, ausgestockt und zum Ackerfeld gemacht werden darf.
3. Alles übrige Gehölz muß in seinem Stand bleiben. Für das jährliche Brennholz muß ordentliche Hau gemacht werden. Zum Wachstum muß das Holz einige Jahre gegen das Vieh gebannt werden. Bestrafung für Übertretung.
4. Das Stift Buchau will dem fürstlichen Haus Hohenzollern-Sigmaringen für die forstliche Prätension 200 Gulden in Reichsmünze geben, wofür das fürstliche Haus dem Stift die Gerechtigkeit der Forstgarben aus ausgereuteten Stücken überläßt.
5. Der Veringische Forst soll im übrigen in seinem Zustand bleiben. Stift Buchau will die Untertanen der Herrschaft Straßberg von forstlichen Eingriffen, Wildpretfallen und Forstfreveln abhalten und dem fürstlichen Haus bei der Verfolgung von Wilderern und Forstfrevlern helfen.
6. Dem Haus Österr. soll dies an seinem Eigentum der Lehenschaft keinen Nachteilbringen, auch nicht dem fürstlichen Haus Hohenzollern-Sigmaringen und dem fürstlichen Stift Buchau an ihren Rechten.
Es werden 2 gleichlautende Rezesse ausgefertigt - für jede Partei einer - und von beiden fürstlichen Herrschaften durch Unterschrift und Siegel korroboriert
Unterschriften:
Meinrad Karl Anton Fürst zu Zollern; Maria Theresia Fürstin zu Buchau geb. Gräfin zu Montfort; beglaubigt am 24. Okt 1789 zu Buchau von der fürstlichen Regierungskanzlei durch Siegel mit Papierdecke
 
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Ho 162 T 1 Nr. 62Archivalieneinheit
1743 September 24 
Maria Carolina Reichsfürstin und Äbtissin des kaiserlich gefürsteten freiweltlichen Stifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Gräfin zu Königsegg-Rothenfels, Freifrau von Aulendorf und Staufen, die nach dem Tod ihrer Vorgängerin Maria Theresia geb. von Montfort zur Äbtissin gewählt und vom Ordinarius zu Konstanz benediziert und bestätigt worden ist, entscheidet nach der Erbhuldigung der Herrschaft Straßberg und der zugehörigen Flecken und Dörfer Straßberg, Frohnstetten und Kaiseringen über die von den Untertanen vorgebrachten Beschwerden:
1. Sie bestätigt die Gnadenbriefe ihrer Vorgängerinnen von 1625, 1650, 1670 und 1696.
2. Die Untertanen sollen einen christlichen Lebenswandel führen, Gottesdienst, Predigt, Christenlehre und Vesper fleißig besuchen, ihre Kinder fleißig in die Schule schicken. Der Schulmeister soll bei Schuljahrsanfang ihrem Rat und Obervogt alle Kinder schriftlich melden.
3. Die Renten, Zinsen, Gefälle und Gülten sind jährlich pünktlich im herrschaftlichen Bauhof abzuliefern.
4. Die Straßberger Wagner und Schmiede sollen aus dem sogenannten langen Wald der Aussteller jährlich für ihren Handwerksgebrauch Holz erhalten. Von jedem Hafen Branntwein sind zur Verhütung von Mißbrauch jährlich 3 Gulden an die fürstliche Kammer zu zahlen.
5. Die Wirte sollen bei Einziehung ihres Schildes mit gutem Bier und See- oder Neckarwein versehen sein. Der Wein soll vor dem Auszapfen taxiert und geschätzt werden. Wein soll erst dann in den Keller eingelagert werden, wenn er vom Weinschreiber aufgezeichnet ist. Betr. Umgeld soll es bei der alten Gewohnheit bleiben.
6. In die Herrschaft einheiratende auswärtige Personen haben der fürstlich Kammer 15 Gulden Einzugsgeld und der Gemeinde ebenfalls 15 Gulden zu entrichten. Wegen des Hinterseßgelds und der Schafweide auf der Glashütte bleibt es bei dem letzten Gnadenbrief.
7. Es bleibt bei den alten Frondiensten. Beim Aufenthalt des Hofes in Straßberg müssen Wasser und Brennholz in das Schloß geschafft werden.
8. Die Bitte, Jungverheiratete für das 1. Jahr anlage-, fron- und dienstfrei zu lassen, wird als "ganz sonderheitlicher abusus" abgeschlagen.
9. Es bleibt bei den alten Preisen für Ziegel aus der herrschaftlichen Ziegelhütte, dgl. beim Gerberlohn in den Mühlen.
10. Der Obervogt soll eine Weideordnung ausarbeiten.
11. Die Fornikanten sollen nicht mehr mit Ortsverweisung und Bürgerrechtsverlust, sondern mit Geld und öffentlicher Kirchenstrafe bestraft werden.
12. Im übrigen verbleibt es beim Huldigungsinstrument von 1670 Mai 28
Vermerke:
Beilage: Abschrift [18. Jh.], Papier, 6 Blatt
Papierlibell, 4 Blatt
Nachtrag, daß das Ende des Art. 7 so abgeändert worden ist, daß die Straßberger bei dem zeitweilig dort stattfindenden Hoflager das benötigte Holz mit denen von Frohnstetten und Kaiseringen, die ersteren aber allein das Wasser in das Schloß bringen sollen
Abschrift in Dep. 30, Rep. IX, K. 3, F. 7, Nr. 11, Beilage
 
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Ho 162 T 1 Nr. 63Archivalieneinheit
Wien, 1776 Februar 6 
Kaiser Joseph II. verleiht der Reichsfürstin Maria Maximiliana, Äbtissin des kaiserlichen freien weltlichen Stifts Buchau, auf deren Bitten als Reichslehen den Blutbann in dem Schloß und Dorf Straßberg, den ihre verstorbene Vorgängerin Maria Charlotte am 10. Dezember 1766 auch erhalten hatte. Die Empfängerin kann den Blutbann ehrbaren Personen, ihren Amtleuten, weitergeben. Sie können auch übeltätige verleumdete Personen, die sie in dem zu Schloß und Dorf Straßberg gehörenden Zwing und Bann fassen, vor Gericht ziehen. Die Äbtissin hat durch ihren bevollmächtigten Gewaltträger Gotthard von Schwanasini, Agenten am kaiserlichen Hof, gewöhnliche Gelübde und Eid leisten Lassen. Sie kann solchen Eid auch von ihren Unterrichtern und Amtleuten entgegennehmen
Unterschriften:
Ankündigung der Unterschrift des Ausstellers; beglaubigt am 24. Oktober 1789 durch die fürstliche Regierungskanzlei des Reichsstifts Buchau durch Siegel mit Papierdecke
 
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Ho 162 T 1 Nr. 64Archivalieneinheit
Buchau, 1784 März 20 
Maximiliana Reichsfürstin und Äbtissin des kaiserlich gefürsteten freiweltlichen Reichsstifts Buchau, Erbfrau der Herrschaft Straßberg, geb. Reichsfürstin von Stadion, zu Tannhausen und Warthausen, an ihre Untertanen der Gemeinde Frohnstetten: Sie hat schon vor mehreren Jahren einige Untertanen wegen ihrer Schuldenlast ermahnt. Die Untertanen sind mißtrauisch gegenüber dem Obervogteiamt Straßberg. Die Schulden sind weiter angewachsen. Die Untertanen können keine Abgaben entrichten und ihre Gläubiger nicht befriedigen, auch nicht die Reinischen Erben in Feldhausen. Die Gemeinde Frohnstetten hat mehrere Tausend Gulden Schulden an die Landschaftskasse und andere Orte ohne die Privatschulden, und läßt nach, die jährlichen Soldatengelder zu entrichten, sodaß die anderen Untertanen der Aussteller mitleiden müssen. Die Aussteller befiehlt den verschuldeten Untertanen, bis 15. Mai ihre Häuser und die dazugehörenden eigenen oder Lehengüter samt den Haus- und Feldgerätschaften zur Tilgung aller Schulden an zahlungskräftige Käufer zu veräußern. Bei Weigerung und wenn sich keine Käufer finden, sollen die Räte nach dem 15. Mai die Häuser und Güter der Gemeinde zwischen 26. Juli und 8. August öffentlich an die Meistbietenden verkaufen. Die Verkäufer sollen mit Weibern und Kindern in das Armen- und Arbeitshaus lebenslänglich und unentgeltlich aufgenommen werden. Jeder soll seinen Kräften und seinem Alter entsprechend Nahrung und Arbeit erhalten 
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Ho 162 T 1 Nr. 65Archivalieneinheit
Freiburg/Buchau, 1787 Juni 25-1787 August 1 (1787 Juni 25/August 1) 
Fürstin Maximiliana des Reichsstifts Buchau hat - wie schon ihre verstorbene Vorgängerin Karolina - an die kaiserlich königlich vorder-österreichische Regierung und Kammer wiederholt den Antrag gestellt, zur Behebung der Differenzen zwischen der österreichischen Herrschaft Hohenberg und dem Reichsstift Buchau als Inhaber der Herrschaft Straßberg über die von Seiten Hohenbergs ausgeübten oder beanspruchten Rechte gütliche Kaufverhandlungen zu führen. Am 21. November 1786 wurde von einem [österreichischen] Regierungskommissar und dem mit Vollmacht vom 3. Januar 1787 [!] ausgestatteten fürstlich buchauischen Hofrat Scheffold ein Vertragsentwurf gemacht. Diesen mit Gutachten vom 15. Januar 1787 zugesandten Entwurf hat der Kaiser durch Hofdekret vom 6. April bestätigt und befohlen, das Vergleichs- oder lehenbare Kaufinstrument auszufertigen. Die Parteien haben den folgenden Vertrag angenommen:
1) Das Erzhaus überläßt alle wegen der Grafschaft Hohenberg ausgeübten oder beanspruchten Rechte über die Herrschaft Straßberg und die zugehörigen Orte Frohnstetten und Kaiseringen bis an die Schmeie, besonders die Kriminal- und forstliche Obrigkeit samt dem Jagen, an das Reichsstift Buchau als österreichische Lehen. Der Lehenbrief ist unentgeltlich auszufertigen. Bei Tod des Lehnsherrn und Lehnsinhabers muß gegen eine Lehnstaxe von 50 Gulden eine Neubelehnung erfolgen.
2) Der Anteil zu 15 Gulden, den die Untertanen der Herrschaft mit der ganzen Landschaft Hohenberg wegen der Jagd als Pachtquantum jährlich beitragen, entfällt. Die Fürstin kann dieses Quantum selbst beziehen.
3) Das Reichsstift Buchau tritt an das Erzhaus sein Recht ab, dem jeweiligen Stadtammann in der vorderösterreichischen Stadt Saulgau den Stab zu reichen und von der Stadt jährlich 2 Gulden 17 Kreuzer zu beziehen.
4) Für die als Lehen überlassenen Rechte streckt Stift Buchau zu Händen des vorderösterreichischen Kameralzahlamts 14.187 Gulden in bar vor, die in 3 Jahresraten bei 4 % Verzinsung getilgt werden sollen
Unterschriften:
1) Franz Xav. Freiherr von Majer und 2) J. F. Schefold als Kommissare, 3) Maximiliana Fürstin zu Buchau, 4) Maria Johanna Gräfin zu Hohenzollern-Sigmaringen im Namen des Kapitels
Vermerke:
Dorsualvermerk: a(nn)o 1787 ad Nr. 12651; zum Documenten Kasten Nr. 168 gehörig.; ad N. 6.
In Papierumschlag mit Anweisung an die kaiserlich königlich vorderösterreichische Regierungs- und Kammerregistratur [in Freiburg], das Original im Memorandenkasten aufzubewahren und die Abschrift ad acta zu nehmen.
1787 November 5, Freiburg
Papierlibell, 4 Blatt, 4 Lacksiegel
 
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Ho 162 T 1 Nr. 66Archivalieneinheit
Wien, 1805 April 25 
Kaiser Franz II. verleiht an Karl Anselm Reichsfürsten zu Thurn und Taxis, gefürsteten Grafen zu Friedberg-Scheer, Grafen zu Valsassina, Herrn der Herrschaften Demmingen, Dischingen und Trugenhofen, wirklichen kaiserlichen geheimen Rat, Ritter des Goldenen Vließes, und Maximilian Joseph Reichsfürsten zu Thurn und Taxis, Grafen zu Valsassina, die wegen der auf dem linken Rheinufer verlorenen Reichsposteinkünfte laut dem vom Aussteller am 27. April 1803 bestätigten jüngsten Reichsschluß mit dem ehem. fürstlichen Damenstift Buchau auch den reichslehenbaren Blutbann zu Straßberg als Entschädigung erhalten haben, auf deren Bitten den Blutbann in dem Schloß und Dorf Straßberg, der vom Kaiser zuletzt der Fürstin am 16. Dezember 1794 verliehen worden ist. Die Empfänger können den Blutbann ehrbaren Personen, ihren Amtleuten, weitergeben, auch übeltätige verleumdete Personen, die sie in dem zu Schloß und Dorf Straßberg gehörenden Zwing und Bann fassen, richten und strafen. Die Empfänger haben durch ihren bevollmächtigten Gewaltträger Leopold Hinßberg, Agenten am kaiserlichen Hof, gewöhnliche Gelübde und Eid leisten lassen. Sie können solchen Eid auch von ihren Unterrichtern und Amtleuten entgegennehmen 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 162 T 1 Nr. 67Archivalieneinheit
Wien, 1805 April 25 
Kaiser Franz II. verleiht an Karl Anselm Reichsfürsten zu Thurn und Taxis, gefürsteten Grafen zu Friedberg-Scheer, Grafen zu Valsassina, Herrn der Herrschaften Demmingen, Dischingen und Trugenhofen, wirklichen kaiserlichen geheimen Rat, Ritter des Goldenen Vließes, und Maximilian Joseph Reichsfürsten zu Thurn und Taxis, Grafen zu Valsassina, die wegen der auf dem linken Rheinufer verlorenen Reichsposteinkünfte laut dem vom Aussteller am 27. April 1803 bestätigten jüngsten Reichsschluß mit dem ehem. fürstlichen Damenstift Buchau auch den reichslehenbaren Blutbann zu Straßberg als Entschädigung erhalten haben, auf deren Bitten den Blutbann in dem Schloß und Dorf Straßberg, der vom Kaiser zuletzt der Fürstin am 16. Dezember 1794 verliehen worden ist. Die Empfänger können den Blutbann ehrbaren Personen, ihren Amtleuten, weitergeben, auch übeltätige verleumdete Personen, die sie in dem zu Schloß und Dorf Straßberg gehörenden Zwing und Bann fassen, richten und strafen. Die Empfänger haben durch ihren bevollmächtigten Gewaltträger Leopold Hinßberg, Agenten am kaiserlichen Hof, gewöhnliche Gelübde und Eid leisten lassen. Sie können solchen Eid auch von ihren Unterrichtern und Amtleuten entgegennehmen
Unterschriften:
beglaubigt am 1. Mai 1807 zu Buchau durch die fürstlich Thurn- und Taxissche Regierungskanzlei durch Siegel mit Papierdecke und Unterschrift (J. N. Liber, Hofrat)
 
Papier - Abschrift 
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