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Salemische Herrschaft Ostrach: Urkunden
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Ho 158 T 1 Nr. 198Archivalieneinheit
1498 Februar 1 (1498 Februar 1 (Lichtmeßabend)) 
Herr Jos Kloßmer, Pfarrer zu Läfenswyller, Haincz Bengel und Bartle Haslach, Pfleger des Himmelfürsten St. Martis zu Läfenswyller, bekunden, daß sie für 6 rh. Gulden der Priorin und dem Konvent zu Happstall 4 Jauchert Feld verkauft haben, von denen 3 Jauchert auf der Buchhalden liegen und einerseits auf der Frauen von Habstal Esch und anderthalb an der Frauen Holz stoßen, anwanden auf die Hällenbarten; die vierte Jauchert liegt in der Buchhalden, gehört in den Hof zu Bernweiler, der ringweise von Habstaler Holz umgeben ist 
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Ho 158 T 1 Nr. 199Archivalieneinheit
1500 April 29 (1500 April 29 (Mittwoch nach St. Jörgen des hl. Ritters)) 
Äbtissin Barbara von Buchau sowie die Chorfrauen und Chorherren des dortigen Kapitels bekunden, daß Priorin und Convent des Klosters Habstal, die zu Bernweiler einen neuen Weiher angelegt und dazu 4 Jauchert Acker, die Hainz Hagen baute und die im Esch gen Läfiswiler zu zwischen dem Acker des Klosters und dem erwähnten Weiher lagen und in den Roßnaer Zehnten des Klosters Buchau gehörten, dem Kloster Buchau den Zehnten von folgenden Grundstücken tauschweise überlassen haben: Nämlich von 3 1/2 Jauchert im Esch gegen Begkhofen, genannt der Oberstainruß, waren vorher nur 3 Jauchert, 1/2 Jauchert wurde dazugestockt, stoßen an das Kapitel zu Mengen und an das Holz, genannt Kraegenstock, die Peter Broug zu Rosna innehat, ferner von 1/2 Jauchert im selben Esch am Menger Weg und am Hard, die derselbe Meier baut, stößt auf den Schybacker. Buchau verzichtet auf den vorgenannten Zehnten im Esch gen Läfenswiler 
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Ho 158 T 1 Nr. 200Archivalieneinheit
1500 Mai 5 (1500 Mai 5 (Zinstag nach dem hl. Kreuztag im Mai)) 
Margretha Kettenackerin, Wwe. des Michel Kettenacker von Burgow, bekundet, daß sie mit Einwilligung ihres Schwagers und Vogtes, Hans Kettenacker von Holtingen, von Abt Johann und Convent zu Salmansweiler des Klosters Hof zu Burgau mit Haus, Hofraite, Scheuer, Garten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunn und Waid und mit allen Rechten und Gewohnheiten, den ihr sel. Mann Michel Kettenacker auch innegehabt hatte, empfangen hat. Sie soll, wie es Gewohnheit und Herkommen ist, den Hof jährl. den Herren von Salem oder ihren Amtleuten frei, ledig und los aufgeben, die ihr dann nach Belieben den Hof wieder leihen können; sie verzichtet auf alle Forderungen, wenn der Hof jemand anders verliehen wird. Sie verpflichtet sich, den Hof in guten wesenlichen eren und buwen, unwustlich, unzergenglich, auch unversetzt, unverkoufft und unzertrenndt zu halten, die zum Hofe gehörigen Hölzer getreulich zu bannen, kein Zimmerholz ohne Genehmigung zu bauen, auch kein Holz hauen zu lassen, zu verschenken oder zu verkaufen; doch darf sie zu des Hofes Notdurft Brennholz hauen lassen. Sie will auch niemandem ein Vogtrecht geben, damit keine Gerechtigkeit oder andere Beschwerde auf den Hof wachse, weil der Hof ein freier und recht eigener Hof des Klosters ist. Die jährl. Abgabe besteht im 4. Teil, einem Pfund 10 Schilling Pfennigen Riedlinger Währung, Heugeld, 3 Viertel Eier, 8 Hühner, 1 Fastnachtshenne, 1 Viertel Öl; sie verpflichtet sich ferner, die Landgarbe vom Feld in die zu diesem Hof gehörende Scheuer, in der sie dem Kloster 1 Kammer einrichten will, führen zu lassen, sowie das ausgedroschene Korn von der Landgarbe sowie die übrigen Abgaben zur gewöhnlichen Zeit nach Riedlingen in das Haus des Klosters zu liefern. Mit dem Stroh, Schnittergeld, Dreschen und anderem soll es gehalten werden wie mit den Meierhöfen zu Burgau, die zum vierten Teil bauen. Der Schwager Hanns Kettenacker erklärt sein Einverständnis 
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Ho 158 T 1 Nr. 201Archivalieneinheit
1500 Dezember 18 (1500 Dezember 18 (Freitag vor St. Thomas)) 
Ruegger von Maugenbuoch, von dessen Vorfahren viele im Kloster Salem begraben liegen und eine größere Anzahl Güter dem Kloster verkauft haben, verzichtet in Anbetracht dessen, daß er der letzte des Namens und Stammes von Magenbuch ist, und obwohl er keine rechtlichen Forderungen an das Kloster hat, gegenüber dem Abte Johann und dem Konvent auf alle Ansprüche an Güter, die von seinen Vorfahren an das Kloster gekommen sind, und verspricht, falls er und seine Erben darüber Urkunden besitzen, diese herauszugeben. Nachdem das Kloster ihm vor einiger Zeit 20 Gulden gegeben hatte, quittiert er mit Dank den Empfang von weiteren 15 Gulden und die Zusage des Klosters, ihn nach seinem Tode im Kloster zu begraben 
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Ho 158 T 1 Nr. 202Archivalieneinheit
1501 März 20 (1501 März 20 (Samstag vor Laetare)) 
Äbtissin Agnes und Convent zu Heggbach, Zisterzienser Ordens, und Stoffel Boller, Bürger zu Pfullendorf, bekunden, daß sie um 100 rh. Gulden dem Abte Johann und dem Convent zu Salmansweyler ihr Vogtrecht und Gülten, an denen die beiden Verkäufer je das Halbteil hatten, verkauft haben. Verkauft wurden die Vogtrechte und Gülten von folgenden Höfen 1. Zu Hausen (am Andelsbach) 1. von dem Hof, der St. Jos zu Pfullendorf gehört und den Ulrich Haß innehat, 1 Viertel Roggen und 1 Viertel Hafer. 2. Von dem Gut, das dem Heiligen zu Hausen gehört und das Conrad Berwart hat, 2 Viertel Roggen und 2 Viertel Hafer. 3. Von dem Gut, das dem Kloster Habstal gehört und das Hans Strasser innehat, 3 Viertel Roggen und 3 Viertel Hafer. 4. Von dem Gut, das Peter Märckh innehat, 2 1/2 Viertel Roggen und 2 1/2 Viertel Hafer. 5. Von dem Gut, das dem Spital Pfullendorf gehört und das Hans Raigel innehat, 2 1/2 Viertel Roggen und 2 1/2 Viertel Hafer. 6. Von dem Gut, das dem Spital Pfullendorf gehört und das Hans Bernhard innehat, 1 Viertel Roggen und 1 Viertel Hafer. 7. Von der Mühle, die Hans Müller innehat, 1 Viertel Roggen und 1 Viertel Hafer. 8. Von dem Gut, das dem Heiligen zu Hausen gehört und das Rhyßlin innehat, 1 Viertel Roggen und 1 Viertel Hafer. 9. Von dem Gut, das dem Kloster Wald gehört und das Hans Bengel innehat, 3 Viertel Roggen und 3 Viertel Hafer. 10. von dem Gut, das dem Kloster Wald gehört und Peter Ruoff innehat, 3 Viertel Roggen und 3 Viertel Hafer. 11. Von dem Gut, das Conrad Lutz innehat, 1 Viertel Hafer.
Zu Ettisweiler (Ottenschwyler): Von dem Hof, der dem Spital Pfullendorf gehört und den Hans Funfi innehat, 3 Viertel Roggen und 3 Viertel Hafer.
Zu Levertsweiler: 1. Von dem Gut, das dem Kloster Habstal gehört und Matheis Kray hat, 1 Viertel Roggen und 1 Viertel Hafer. 2. Von einem Gut, das auch dem Kloster Habstal gehört und Bartholomä Hastlach hat, 1 Viertel Roggen, 1 Viertel Hafer. 3. Von 2 Gütern, die dem Kloster Habstal gehören und beide Conrad Suther hat, 1 Scheffel Roggen und 1 Scheffel Hafer Pfullendorfer Meß.
Zu Berenweyler: Von einem Hof, der dem Kloster Habstal gehört, 1 Scheffel Roggen und 1 Scheffel Hafer Menger Meß.
Vogtrecht und Gülten sind jährlich auf Martini fällig. Alle Urkunden werden mit übergeben
 
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Ho 158 T 1 Nr. 203Archivalieneinheit
1502 Mai 14 (1502 Mai 14 (Pfingstabend)) 
Leonhardus Muy, Luitpriester zu Ostrach, der jährlich Herrn Ludwig Tuggwaiß, Kaplan zu Überlingen, auf Lebenszeit 20 Gulden zu geben verpflichtet ist, die er als Reservat übernommen hat, als er auf die Pfarrei Ostrach kam, bekundet, daß Abt Johann von Salmanswiler ihm aus Gnaden jährlich 4 Malter Veesen und 2 Malter Hafer Pfullendorfer Meß aus der Scheune zu Ostrach, herrührend von dem Stockackerzehnten, bewilligt hat. Die Fruchtreichung wird auf die Lebenszeit des Ludwig Tuggwaiß beschränkt 
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Ho 158 T 1 Nr. 204Archivalieneinheit
Konstanz, 1502 Juni 20 (1502 Juni 20 (Montag nach St. Veit des hl. Martyrers Tag)) 
Christoph Herr zu Limpurg, Reichserbschenk, semperfrei, Vogt zu Nellenburg, und Georg v. Werenwag zu Mühlhain legen die zwischen Hug, Johann, Christoph und Felix, Vettern und Gebrüder, Grafen zu Werdenberg und zum Heiligenberg einerseits und Abt Johann von Salmenschweiler andererseits bestehenden Streitigkeiten auf einem Tage zu Konstanz folgendermaßen bei: 1. Die Untertanen des Klosters Salem, die im Gerichtszwang und in den Bännen der Grafschaft Heiligenberg sitzen, sollen mit Reise und Reissteuern der Grafsch. Heiligenberg verpflichtet sein, wie auch umgekehrt die Untertanen der Grafsch. Heiligenberg, die im Gericht, in Zwing und Bann des Klosters sitzen, dem Kloster verpflichtet sein sollen. Die Herren von Werdenberg verzichten von der Grafsch. Heiligenberg wegen auf die Frevel in Bermentingen, an denen sie bisher das Halbteil hatten, zugunsten des Klosters Salem. 2. Wegen der Wälder und Hölzer zu Illwangen, in denen die Herren von Werdenberg nach Ansicht des Klosters Salem ungebührlich gerodet haben, soll die Entscheidung dem Friedrich von Dankelschweiler übertragen werden, zu dem beide Parteien je 2 Mann setzen sollen, um Verhör, Urkunden und Kinschaften vorzunehmen. 3. Wegen des Holzhauens zu Riggersweiler, das die von Frickingen vorgenommen, sollte die Entscheidung durch einen Obmann getroffen werden, der aber inzwischen gestorben war. Als neuer Obmann setzen die Schiedsrichter ein den Hans Pfronnten, Bürgermeister zu Buchaund Die Parteien erklären sich mit dem Schiedsspruch einverstanden 
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Ho 158 T 1 Nr. 205Archivalieneinheit
1503 Mai 6 (1503 Mai 6 (Samstag nach Crucis Inventionem)) 
Hans Steffan, der Zymmermann zu Hilttpolttschwyler, und Ludwig Weber zu Laevenschwyler bekunden, daß sie um 15 Pfund Pfullendorfer Währung dem Herrn Cuonrat Trosthaimern, Conventual zu Salem und derzeit Pfleger zu Pfullendorf im Steinhaus, ihr Gütlein mitsamt einem Häuslein, einem Bomgärtlein und einem Krutgärtlein, wie sie das erbaut und bisher innegehabt haben, gelegen zu Magenbuch an Jergen Schmiden Gut, als frei lediges Eigen verkauft haben 
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Ho 158 T 1 Nr. 206Archivalieneinheit
1503 Juni 3 (1503 Juni 3 (Pfingstabend)) 
Peter Ruter von Dabrechtswiler verkauft um 42 rh. Gulden dem Abt Johann von Salem 5 1/2 Jauchert Acker zu Dabrechtswiler in den 3 Eschen, nämlich 1 1/2 Jauchert zu Gorach, stoßen oben auf Thomas Egg, anwanden auf Martin Kuler, die er bisher zum 4. Teil baute, ferner 1/2 Jauchert Hindermoß, stoßt auf Bachhopter Weg und auf den Brandacker, 1 Jauchert innerhalb dem Moß, anwandet auf den Tuifenweg und Paule Wetzel, 1 Jauchert an der Schnitthalden, anwandet auf Thomas Egg, 1 große Jauchert am Ostendorfer Weg, anwandet an Michel Stock und Thomas Egg, 1 halbe Jauchert ebenda, anwandet auf Thomas Egg und Jacob Ruß. Die Grundstücke sind freies Eigen, nur der große Jauchert belastet mit einem jährl. Zins von 1 Imi Leinsaat zugunsten und L. F. zu Ostrach 
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Ho 158 T 1 Nr. 207Archivalieneinheit
1503 Juni 3 (1503 Juni 3 (Pfingstabend)) 
Peter Ruter und Michel Sathaß von Dabrechtswiler verkaufen um 65 Pfund Haller Landeswährung dem Abte Johann von Salem ihr Haus, Hofraite und Stadel mitsamt Krautgarten, alles aneinander gelegen zu Dabrechtswiler im Dorf vorn an der Gasse und hinten an der Heiligen Garten, mit allen Ehaften, Rechten und Gewohnhaften als freies Eigen, nur belastet mit dem Bodenzins, der dem Kloster Salem zukommt 
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Ho 158 T 1 Nr. 208Archivalieneinheit
Mengen, 1503 September 2 (1503 September 2 (Samstag nach St. Gilgentag)) 
Abt Hainrich von Schussenried, Lehrer der geistl. Rechte, entscheidet auf Bitten der Parteien auf einem Tag zu Mengen Streitigkeiten zwischen Abt Johann von Salem, Steffan und Schwighart von Gundelfingen einerseits und Graf Andriß v. Sonnenberg, Herr zu Scheer, andererseits, über die Hoch- und Niedergerichte im Weiler zu Burgau und außerhalb des Weilers wie folgt: 1. Das Hochgericht im Weiler Burgau und außerhalb desselben, soweit sich dessen Grund und Boden erstreckt, gehört dem Grafen Andriß. 2. Das Niedergericht über die Untertanen, Hintersassen und Fremden, die im Weiler Burgau Frevel begehen, gebührt dem Abt und dem Herrn von Gundelfingen, die berechtigt sind, die Frevler vor ihre Gerichte zu ziehen, wo sie wollen. 3. Die Untertanen des Abtes und des Herrn v. Gundelfingen, die im Weiler Burgau ansässig sind, und außer Etters auf Grund und Boden von Burgau Frevel begehen, gehören ebenfalls vor das Niedergericht ihrer Herren und nicht des Grafen. 4. Wenn die Untertanen von Burgau außer Etters auf Grund und Boden von Burgau mit Fremden freveln, die ins Niedergericht gehören, so sollen die Frevel zur Hälfte dem Abt von Salem und Herrn v. Gundelfingen und zur anderen Hälfte dem Grafen zustehen, die Frevler aber allein vor des Grafen Gericht gestellt werden. 5. Frevel, die von Fremden außer Etters auf Grund und Boden von Burgau begangen werden, stehen allein dem Grafen Andris zu, der sie, wo es ihm beliebt, vor Gericht stellen kann. Es werden drei gleichlautende Urkunden ausgestellt und jeder Partei ein Expl. ausgehändigt 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 {209}Archivalieneinheit
1504 März 30 (1504 März 30 (Palmabend)) 
Hans Rystin von Burckhwyler verkauft um 20 Pfund Pfennige dem Abte Johann und Konvent von Salem sein eigenes Haus mit Hofraite und Garten "in ainem infang zu Burckhwiler im dorff", liegt einthalb an Klostergütern, anderthalb an dem Gässelin, zu freiem Eigen, nur belastet mit 6 Pfennig Bodenzins 
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Ho 158 T 1 Nr. 210Archivalieneinheit
1505 Mai 10 (1505 Mai 10 (Pfingstabend)) 
Steffan und Swigher, Gebrüder von Gundolfingen, bekunden, daß sie sich mit dem Abt Conrad von Salem über Burgau, wo jeder Partei über seine Untertanen Obrigkeit, Zwing und Bann, Frevel, Gebot und Verbot zusteht, viele Frevel aber ungestraft geblieben sind, weil dort kein Gericht ist, dahin geeinigt haben, daß sie einen gemeinsamen Amtmann einsetzen wollen, der Obrigkeit, Zwing, Bann, Gebot und Verbot handhaben, die Frevel angeben und, soweit sie zu rechtfertigen sind, vor dem Gericht zu Neufra rechtfertigen soll. Frevelbußen sollen zur Hälfte dem Abte und zur Hälfte dem Herrn v. Gundelfingen zufallen. Die Vereinbarung ist jährlich kündbar, danach kann jeder wegen der Frevel etc. mit seinen Untertanen verfahren, wie er will. Wegen der Reisen und Reissteuern wird vereinbart, daß jeder sie von seinen Untertanen in Anspruch nehmen kann 
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Ho 158 T 1 Nr. 211Archivalieneinheit
1505 Mai 19 (1505 Mai 19 (Montag vor Fronleichnam)) 
Graf Andres zu Sonnenberg entscheidet als Schiedsrichter einen Streit zwischen dem Kloster Salem, vertreten durch Herrn Cunrat Trosthammer, Hoffherr und Pfleger zu Pfullendorf, und dem Hoffmaister zu Bachhaupten, als Inhaber des Hofes zu Bachhaupten, und den Untertanen des Dorfes Wolffenschwyler wegen Trieb und Tratt in dem Wald bei Wolffenschwyler genannt die Wydumb. Die Untertanen von Wolffenschwyler beklagen sich daß die Schafhirten von Bachhaupten sie "überschlagen".
Nach Besichtigung ergeht folgender Entscheid: Die Schäfer oder Amtleute zu Bachhaupten dürfen in der Widumb "über die Zaichen und lachen, so das aigentumb, grund und boden zwischen Bachhopten und Wolffenschwyler unterschaidt, das dann bim Wasserfall anfacht und hinuinb den gestimpten lachen nach gaut gegen dem dorff Wolffenschweiler, weder mit schafen noch dhaim andern vich dhains wegs triben noch die ward daselbs suchen" in der Zeit von Georgi bis Laurenzi, von Laurenzi aber bis Jörgentag dürfen sie auf der Wolfensweiler Grund und Boden 2 oder 3 Tage in der Woche dort weiden, doch sollen sie zu keiner Zeit unterhalb des Weges, der gen Sulgen führt, an den Orten, wo die Wolfensweiler ihre Uchtweide haben, treiben. Das Brachfeld um das Dorf Wolfensweiler dürfen die Schäfer wie von altersher aufsuchen
 
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Ho 158 T 1 Nr. 212Archivalieneinheit
1506 April 15 (1506 April 15 (Mittwoch vor Quasi modo geniti)) 
Görg von Wernwag, als Gemeinmann, sowie Hans Payer, Bürgermeister zu Pfullendorf, und Joachim Müller, Ammann zu Blochingen, als Zusätze, entscheiden die Streitigkeiten zwischen dem Abt Johann von Salem, vertreten durch Herrn Cuonrat Trosthamer, Pfleger zu Pfullendorf, und Jörg Tantzer, Diener, wegen der Rechte des Hofes Bachhaupten und der Gemeinde Bolstern bezüglich Trieb und Tratt auf den Feldern und Brachen zu Bolstern sowie in dem zwischen Bachhaupten und Bolstern gelegenen Holz in folgender Weise: 1. Die von Bachhaupten sollen weder mit Schafen noch anderem Vieh in das genannte Holz über die Lowchen und Marken, die das Eigentum zwischen Graf Andres v. Sonnenberg und den Meiern von Bolstern scheidet, treiben, sondern innerhalb der Marken des Hofes Bachhaupten bleiben; sie dürfen mit ihren Schafen jedoch in die Brach- und Halmfelder zu Bolstern treiben zu der Zeit, wo die von Bolstern mit ihrem Herd- und Schmalvieh auch darin treiben, jedoch nicht früher, als die von Bolstern ihre Achtweide in den Feldern haben. Für den Antrieb dürfen die von Bachhaupten nur den Gerweg und den Wernschwiler Weg benutzen, auf den Wegen aber nicht halten und weiden; die von Bolstern sollen das Kloster Salem an den offenen Feldern zu Bachhaupten unbekümmert lassen. 2. Wegen der Zieger und Käse, die die von Bolstern im Maien zu geben schuldig sind, soll es gehalten werden wie bei den anderen Nachbarn 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 213Archivalieneinheit
1507 Februar 17 (1507 Februar 17 (Mittwoch Cinerum)) 
Symon Kamm, seßhaft zu Kruchenwys, bekundet, daß er die Wiese im Spielesbronnen, an der Ablach gelegen, die er und seine Vorfahren vom Abt zu Salem zu Lehen trugen, freiwillig dem Abte wieder übergeben hat, sodaß dieser sie anderweitig verleihen kann 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 214Archivalieneinheit
1508 Januar 10 (1508 Januar 10 (Montag nach Dreikönig)) 
Priorin und Konvent zu Habstal, Predigerordens, bekunden, daß sie sich mit Abt Johann von Salem wegen der 5 1/2 Jauchert Ackers und einem Wiesplätzlein in der Butzenwies zu Repperweiler, wovon sie 1 1/2 Jauchert zu ihrem Weiher in Repperweiler genommen haben, in folgender Weise vertragen haben: Das Kloster Salem überläßt dem Kl. Habstal die 5 1/2 Jauchert Acker mit dem Wiesplätzlein frei ledig und los; diese legt das Kl. Habstal zu seinem Hof in Repperwiler, den Wilhelm Hagen baut, und verpflichtet sich, von diesem Hofe dem Kl. Salem jährl. auf Martini einen Zins von 15 Schilling zu entrichten; es setzt den Hof als Unterpfand 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 215Archivalieneinheit
1508 Juni 3 
Bruder Baltasar, ordinis fratrum predicatorum, episcopus Troyanus, Weihbischof des Bischofs Hugo [von Hohenlandenberg] von Konstanz, bekundet, daß er am 3. Juni 1508 die Kirche des hl. Erzengels Michael in Pachhoptem mit dem Friedhof reconciliiert und zwei Altäre von neuem geweiht hat, nämlich im Chor einen Altar zu Ehren des hl. Michael, aller Engel, Joh. Evangelista, Laurentius, Georgius, Catharina, Barbara und Maria Magdalena, ferner einen Altar auf der linken Seite zu Ehren der Heiligen Sebastian, Christopherus, Kosmas und Damian, Blasius, Valentin, Conrad, Wendelin, Ursula und Gefährtinnen und Verena. Der Kirchweihtag wird festgesetzt auf den zweiten Sonntag nach Ostern (dominica proxima post octava pasche). Er verleiht einen Ablaß von 40 Tagen an den Festen der Patrone und der Kirchweihe 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 216Archivalieneinheit
1508 Dezember 11 (1508 Dezember 11 (Montag nach St. Niclas)) 
Wolf von Honburg, Ritter, legt die Streitigkeiten zwischen Graf Andreß zu Sonnenberg und Hans Jacob und Wolf Gremlich, Gebrüder von Hasenweiler, wegen der niederen Gerichte außerhalb Etters zu Ynhart, die Graf Andreß beansprucht, nachdem beide sich auf ihn als Schiedsrichter geeinigt haben, in folgender Weise bei: 1. Die hohen Gerichte im Dorf zu Ynhart und außerhalb des Dorfes in Zwing und Bann, die nicht strittig gewesen sind, stehen dem Grafen Andreß und seinen Nachkommen zund 2. Wenn 2 oder mehrere zu Einhart in oder außer Etters in Zwing und Bann daselbst uneins werden, so sollen sie durch den Amtmann oder andere Einwohner gefriedet werden; die Gremlich mögen den Frieden gebieten. 3. Wegen der niederen Gerichte außerhalb Etters wird folgendes vereinbart: Wenn 2 oder mehr daselbst miteinander freveln und Blut und Wunden machen, die zu Einhart wohnen und dem Gremlich zugehören, die sollen die Gremlich strafen; gehören die Straffälligen teils dem Grafen Andreß, teils dem Gremlich, so soll jeder seinen Teil strafen; gehören die Straffälligen alle dem Grafen, so sollen sie vom Grafen bestraft werden; Fremde sollen nur von dem Gremlich bestraft werden. Alles andere, was zu den niederen Gerichten gehört und im Ynharter Zwing und Bann geschieht, sollen ebenfalls die Gremlich strafen. Wer unabsichtlich überzäunt, überschneidet, übermäht, überährt, soll von den Gremlich bestraft werden. Wer glaubt, daß beerende Bäume auf seinen Gütern Schaden tun, soll das dem Ammann und Gericht zu Einhart anzeigen, die dann entscheiden, ob der Baum gehauen werden darf. Wer einen beerenden Baum in Inharter Zwing und Bann ohne Erlaubnis abhaut, soll vom Graf Andreß oder seinem Forstmeister bestraft werden. Aus besonderer Gnade bewilligt Graf Andreß den Gremlich, daß sie auf ihren Tafernen und Wirtschaften zu Einhart das gewöhnliche Ungeld erhaben dürfen. Diejenigen, die dem Grafen Andreß gehören und wegen eines Frevels, den die Gremlich zu strafen befugt sind, aus Einhart entweichen, sollen auf Antrag der Gremlich oder ihrer Amtleute vom Grafen ausgeliefert werden; ebenso sollen die Gremlich diejenigen, die in den Gebieten des Grafen freveln und nach Einhart entweichen, ausliefern. Die Parteien einigen sich darauf, bei strittigen Fällen, wo Sonnenberg und Gremlich darüber streiten, ob die Sachen dem Hochgericht oder dem Niedergericht zuzurechnen sind, die Bürgermeister von Ravensburg oder von Überlingen als Schiedsleute anzurufen und deren Schiedsspruch anzunehmen. Hans Jacob und Wolf Gremlich verzichten auf ihre Rechte als Lehensherren über Güter in der Herrschaft des Grafen Andreß, genannt die Junginger Lehen, die in Zukunft dem Grafen zu verleihen zustehen, nämlich 2 Teile des großen Zehnten zu Enzkofen, die Hans Hemling der Alte zu Pfullendorf hat, ferner 1 Dritteil des Kleinen Zehnten ebendaselbst; 1 Dritteil am kleinen Zehnten zu Enzkofen, das Hans Hemling der Junge hat; 1 Jauchert Acker auf dem Ebnit, stößt auf den Käppeller, hat Hans Ryser von Blochingen; 1 Hanfgarten auf dem Bach, hatte vorzeiten Eberlin Ryser; 2 Jauchert Acker unter der Halden am Sandbüchel, hat Cuntz Frick zu Blochingen; 2 Jauchert Acker an der Bürgerweg gelegen, hat Görg Käppeler zu Blochingen; 2 Mannsmahd Wiesen im Brul zu Schär, hat Klas Kyserlin zu Schär innegehabt
Vermerke:
es wurden zwei Expl. ausgefertigt
Kopie: (18. Jh.)
nach einer Rückschrift ergibt sich, daß diese Urkunde im Jahre 1708 von den Reichserbruchsessen zu Scheer an Salem ausgefolgt wurde
beiliegend ein von Abt Joh. Erhard von Kempten auf Bitten des Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler, Batenreuthy und dessen Schwager Hans von Werdenstein ausgestelltes, aber nicht datiertes und beglaubigtes Vidimus (Kopie)
 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 217Archivalieneinheit
1509 März 19 (1509 März 19 (Montag nach Gertrud)) 
Galli Frick von Wernswyler verkauft um 15 Gulden dem Herrn Cunrat Trosthammer, Conventsherr zu Salem und Pfleger im Salmansweiler Hofe zu Pfullendorf, 2 Jauchert Acker zu Daperatswyler, von denen 1 Jauchert auf Ronnißhalden gelegen ist, stößt an das Holz und anwandet auf die Wydum; die andere Jauchert, genannt Stockacker, wandet auf Romißhalden und an Cuon Appen. Die Grundstücke sind frei lediges Eigen, aber mit anderen Gütern des Verkäufers versetzt. Er verpflichtet sich, die Äcker bis kommenden Herbst zu lösen und gesteht dem Käufer das Recht zu, falls er säumig wird, sich an den anderen Gütern des Verkäufers schadlos zu halten 
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Ho 158 T 1 Nr. 218Archivalieneinheit
1509 Oktober 22 (1509 Oktober 22 (Montag nach St. Gallentag)) 
Wolff v. Honburg zu Kruchenwyß, Ritter, verträgt den Abt Johann von Salem, Kläger, mit Graf Andres zu Sonnenberg, Beklagten, die sich wegen ihrer Streitigkeiten um Zwing, Bann, Frevel und Niedergerichte im Dorfe Ostrach jenseits (enhalb) des Wassers, genannt die Ostrach, in der Grafschaft Friedberg gelegen, auf ihn als Schiedsrichter geeinigt haben, in folgender Weise: Abt- und Cuonvent zu Salmanschwiler sollen in jenem Teil des Dorfes Ostrach, der gegen die Grafsch. Friedberg hinliegt, zu Holz und Feld innerhalb von Zwing und Bann des Dorfes Ostrach bei Gericht, Zwing und Bännen, Gebot und Verbot und allen Freveln, die dem Niedergericht anhangen, bleiben; wenn ihnen zu Holz oder Feld dort Schaden zugefügt wird, so können sie die Frevler gegen Ostrach hin pfänden und dort rechtfertigen, wie andere Sachen, die zu Ostrach geschehen sind. Die fließenden Wunden außerhalb Etters soll der Inhaber der Grafsch. Friedberg strafen, wie er auch diese Frevel zu Holz und Feld außerhalb der Etter von Bachhaupten und Dabrechtschwyler zu bestrafen hat 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 219Archivalieneinheit
1509 November 27 (1509 November 27 (Zinstag vor Andreas)) 
Abt Johann von Bebenhausen und die Ritter Conrad von Schellenberg zu Hüfingen und Wolfgang von Honburg zu Kruchenwys vergleichen auf dem Rathaus zu Pfullendorf die Grafen Johann und Christoph zu Werdenberg und Heiligenberg, Gebrüder, mit dem Abte Johann von Salmansweiler über verschiedene Streitpunkte 
Abschrift 
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Ho 158 T 1 Nr. 220Archivalieneinheit
1510 Mai 18 (1510 Mai 18 (Pfingstabend)) 
Conrad Spiler zu Tabrechtswiler verkauft um 10 Pfund Haller dem Abte Johann und Convent des Klosters Salmanswiler seine 2 Mannsmahd große Wiese und den langen Weg auf den Rorwiser Bach, liegt an der Widumgut und sonst allenthalben an Salemer Gütern, mit allen Gerechtigkeiten als recht lediges Eigen 
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Ho 158 T 1 Nr. 221Archivalieneinheit
1510 Dezember 2 (1510 Dezember 2 (Montag nach Andreas)) 
Hans Knabler von Ostrach verkauft mit Einwilligung seines Vaters Claus Knäblers um 12 Pfund Pfennige dem Herrn Cunrat Trosthammer, Conventsherr zu Salmansweiler und derzeitigem Pfleger im Salmansweiler Hause zu Pfullendorf, sein Halbteil an dem Häuslein, an dem das andere Halbteil seinem Vater gehört, stößt unten an den Stäg zu Ostrach, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten 
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Ho 158 T 1 Nr. 222Archivalieneinheit
1511 Januar 13 (1511 Januar 13 (Montag, St. Hylarien Tag)) 
Margaretha Waelczin bekundet, daß sie mit Wissen und Willen ihrer Söhne Hans und Joerg den Walczen, Gebrüdern, um 17 Gulden dem Herrn Cuonrat Trosthamer, Conventsherr zu Salem und Pfleger im Salmansweiler Hause zu Pfullendorf, einen Bomgarten zu Taberatschwyler, gelegen an St. Jörgen von Waldhut und an der Widum Garten sowie an Salmansweiler Gütern, verkauft hat als frei lediges Eigen 
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Ho 158 T 1 Nr. 223Archivalieneinheit
1511 Januar 22 (1511 Januar 22 (St. Vincentiustag)) 
Galli Frick, wohnhaft zu Werwyler, bekundet, daß er dem geistl. Herrn Cuonrat Trosthammer, Conventsherr zu Salem und Pfleger des Salmansweiler Hauses zu Pfullendorf, um 43 Pfund Haller Landeswährung 3 Jauchert Ackers bei Taberattschwyler, wovon die eine am Ostendorfer Weg liegt und an Thoma Appen und Hans Ottinger anwandet, die andere hinter dem Moß liegt und auf die Landstraße anwandet, und die 3. am Tüfenweg auf Martin Kugler stößt, verkauft hat; die vom Gericht zu Hohendiengen ausgestellten Urkunden (Hopttbriefe) werden mit übergeben 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 224Archivalieneinheit
1511 August 25 (1511 August 25 (Montag nach Bartholomäus)) 
Walther Rickenbach, Altbürgermeister zu Pfullendorf, und Hans Spyler, Amtmann zu Ryethusen, urteilen als verwillkürte Richter und Tädingsleute in einer Streitsache zwischen Herr Conrad Trosthammer, Conventsherr zu Salmeßwiller und Pfleger im Salmeswyller Hof zu Pfullendorf, Vertreter des Abtes Jos und des Convents zu Salmeswyller, an einem und Lienhart Vogelsang, obersten Zunftmeister zu Pfullendorf, sowie der gemeinen Mayerschaft zu Speck am andern Teil, wegen etlicher gemeiner Mörck. Die Urteiler waren noch durch den verstorbenen Abt Johann von Salem zu ihrem Amte gebeten worden. Auf einem von ihnen angesetzten Rechtstag hatte Vogelsang und die Mayerschaft von Speck vorgebracht, daß die Stücke und Hölzer im Loch, im Wolffsperg im Affolter, im glatten Zyl, der Waldberg, die seit 2 oder 3 Jahren Stockäcker sind, von ihnen bisher als gemein Mörck genutzt worden seien; der Pfleger maße sich jedoch an, diese Hölzer und gemein Mörck für Eigentum zu erklären und sie daraus zu verdrängen. Sie beantragen, den Pfleger gütlich oder rechtlich anzuweisen, sie bei ihrem alten Herkommen zu belassen, wie es schon ihre Vorfahren genutzt hätten. Der Pfleger bestreitet, daß die oben genannten Hölzer gemein Mörck seien, und verlangt, daß Vogelsang oder die von Speck ihr Recht beweisen sollen. Vogelsang und die von Speck erwidern, sie seien im Posseß, infolgedessen müsse der Pfleger den Beweis führen, der allerdings versuche, sie zu Klägern zu machen. Die Richter nahmen sich Bedenkzeit bis auf Montag nach Ulrich (7. Juli). Bei der Tagsatzung am 7. Juli ergeht nach Verhör und Besichtigung sowie nach Rat weiser Leute das Urteil, daß der Pfleger durch Zeugen oder durch Urkunden den Beweis erbringen müsse, daß die angegebenen Hölzer kein gemein Mörck seien. Es wird ihm dafür eine Frist von einem Monat bewilligt. Da der Pfleger bei der Tagsatzung am 25. August den Beweis erbringen konnte, erging das Urteil: Wenn die von Speck schwören, daß die angegebenen Hölzer als gemein Mörck an sie gekommen seien und sie die bisher als solche genutzt haben, dann sollen sie dabei bleiben, unbeschadet der den Gerichtsherren zustehenden Herrlichkeit und Obrigkeit. Von beiden Seiten wird wegen der gemeinen Mörck Untergang vorbehalten. Die von Speck leisten den Eid. Von diesem Urteil werden 2 Urkunden ausgestellt 
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Ho 158 T 1 Nr. 225Archivalieneinheit
1512 Juli 24 (1512 Juli 24 (St. Jacobs Abend)) 
Leonhardus Muy, Leutpriester, sowie Thoma Voltz und Hans Hosch, Heiligen- und Kirchenpfleger der Pfarrkirche zu Ostrach, bekunden, daß sie um 48 rh. Gulden Landeswährung dem Abte Jos und Convent zu Salmanswiler folgende 6 Jauchert Acker verkauft haben: 1 Jauchert zu Tabrechschwiler an den Rorwiesen, stößt allenthalben an Salmansweiler Gut, 1 Jauchert im Arnoltsperg genannt der Bomgarten, stößt allenthalben an Salmansweiler Güter, 4 Jauchert zu Speck, nämlich 2 Jauchert aneinandergelegen in der Schanden, anwanden auf Specker Stock gegen den Fußweg, der von Ostrach gegen Burgweiler geht und auf den Tichtenhuser Stock hinab, 1 Jauchert auf dem Wagkrain, anwandet auf den Burckacker gegen Balthasar Helden, 1 Jauchert an der Prenimen, stößt auf das Seläckerlein gegen Balthasar Helden; diese 4 Jauchert hat bisher Hans Grusenbuch von Speck gebaut. Alle 6 Jauchert sind freies Eigen 
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Ho 158 T 1 Nr. 226Archivalieneinheit
1512 September 16 (1512 September 16 (Donnerstag nach Kreuzerhöhung)) 
Wilhelm von Payern, Bürger zu Sulgen, als Gemeinmann, sowie Cunrat Ros, Bürger zu Mengen, Jörg Egloff, Bürger zu Sulgen, und Balthasar Nusslin, wohnhaft zu Lopach, als Zusätze, bekunden, daß sie die Streitigkeiten wegen Trieb und Tratt zwischen der Gemeinde des Dorfes Ostrach, die dem Abt Jous von Salmenswiler zugehört, und der Gemainsami des Dorfes Jekoffen, die dem Herrn Wilhelm Truchsesse Frh. zu Waldburg, zugehört, beigelegt haben: Die von Ostrach vermeinten, daß die Jettkofer mit ihrem Vieh die Tratt im Ostracher Wald gen Pfullendorf und im Ostracher Hard weiter, als ihnen zukomme, gebrauchten. Das Urteil lautet, daß die von Jekoffen mit ihrem Vieh treiben dürfen bis an die Hagenbuch, bei des Loders Halden, an den Markstein, der Salmansweiler und Habichstaler Eigentum und dero von Ostrach und dero von Jekoffen Trieb und Tratt scheidet, dann den gesetzten Marken nach, bis auf den alten Specker Weg, desgleichen bis an der von Ostrach Marktweg gen Pfullendorf; unter dem Marktweg sollen sie treiben bis auf die Wiesen am Rickenbach.
An den gemelten Orten sollen auch die von Ostrach wie von alterher mit ihrem Vieh die Weide genießen bis an der von Jekoffen gemein Märck; die von Ostrach dürfen auch an dero von Jekoffen Lauchen hinabfahren in das Rotental. Die von Jekoffen sollen ferner in dero von Habichstal Holz bleiben, während die von Ostrach mit ihrem Vieh bis an das Habichstaler Holz treiben dürfen. Im Ostracher Hard gen Taberswiler sollen die von Jekoffen und die von Ostrach gemeinsam weiden, nämlich von Jekoffen her gegen Ostrach bis zu der Hohen Eiche ob dem Hag in die Lauchen, den Lauchen nach gegen Taberswiler bis in das Tych bei St. Niclaus. Wegen des dem Kloster Salem gehörigen, zwischen Ostracher Esch und Jekoffer Gemeinmärck gelegenen Eichholzes wird beiden Gemeinden die Aufkündigung in der Weise vorbehalten, daß die von Jekoffen nicht in das salemische Eigentum, die von Ostrach nicht in das Jekoffer Gemeinmärck treiben dürfen, doch dürfen die von Jekoffen oberhalb den Lauchen bis zu den hohen Eichen treiben. Die von Ostrach sollen abwärts gegen Gunzenhausen treiben dürfen von der ersten Marck an Michel Boppen Acker ob dem Hohlweg, der Trieb und Tratt beider Gemeinden scheidet, von der Marck stracks durch das Holz zu einem Stein, der Salmenswiler und Habichstaler Eigentum scheidet.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung
 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 227Archivalieneinheit
1513 Mai 9 (1513 Mai 9 (Montag nach Sonntag Exaudi)) 
Hans Sprenger, Bürgermeister zu Riedlingen, bekundet, daß er die Streitigkeiten zwischen Amman, Gericht und Gemeinde zu Dirmadingen einerseits und der Maierschaft des Weilers Burgau andererseits wegen Trieb und Tratt auf dem "umbfangen acker, da verschiner jaren ain holtzstock gestanden und gewesen bey Dirmadingen under Wolmans mulin steig, der von Wolmans mulin gen Dirmadingen gaat neben der von Burgow Holtz und aigenthum herab bis uff den weg, der gaat zwischen dem burgerlow, da ain gmainholtz und waidgang ist", wobei die Dirmadinger Trieb und Tratt auf dem "umbfangen stockacker am Newband" für sich allein beanspruchen, wogegen die Maierschaft von Burgau behauptet, daß der genannte Stockacker schon zu Zeiten ihrer Voreltern ein gemeine Tratt beider Parteien gewesen sei, mit Hans Kurtz, Ammann von Althan, als Zusatz von Seiten derer von Dirmadingen, und Peter Stechelin, Ammann von Newfra, als Zusatz von Seiten derer von Burgau, in folgender Weise beigelegt habe: Der Stockacker am Newband neben Wolmans mulin steig, der 7 1/2 Jauchert groß ist, soll ein gemeine Tratt für Burgau und Dirmadingen sein, unbeschadet des Eigentumsrechtes des Truchsessen Wilhelm zu Waldburg; das anstoßende Burgerlow wurde geteilt (als Markpunkte werden genannt: zwischen Burgerlow und Stockacker, Bolach), sodaß das Holz gegen Burgau zu Eigentum von Burgau ist, ohne dag die Dirmadinger dort ein Triebrecht hätten; wenn die andere Hälfte ungefähr 3 Jauchert, z. Zt. noch mit Holz beständen, gestockt wird, sollen die Burgauer dort das Triebrecht haben 
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Ho 158 T 1 Nr. 228Archivalieneinheit
1513 Mai 25 (1513 Mai 25 (Fronleichnamsabend)) 
Herr Jos Klosmar, Pfarrer zu Levenschwiler, sowie Ludwig Weber und Peter Bengel, Heiligenpfleger, bekunden, daß sie mit Zustimmung Herr Conrad Trosthammers, Pfleger zu Pfullendorf, um 56 Pfund Heller dem Herr Jörgen Aichach, Pfarrer zu Inhart, sowie dem Cuonrat Gnopplis und Claus Borwart, Heiligenpfleger zu Inhart, das der Heiligenpflege von Levenschwiler gehörende Haus zu Wangen mit Grund und Boden und allem Zugehör, stößt einerseits auf die Steingassen und anderseits an der Frauen von Inczkofen Gut, und das z. Zt. Peter Lattner von Wangen innehat, verkauft haben 
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Ho 158 T 1 Nr. 229Archivalieneinheit
1513 Juli 4 (1513 Juli 4 (St. Ulrichstag)) 
Jerg Schmid von Ostrach und seine Frau Waltpurga Fögelin, die einige Jahre lang vom Kloster Salem mit einem Gut zu Magenbuch, bestehend aus Haus, Hofraite, etlichen Äckern und Wiesen, belehnt waren, bekunden, daß sie von Abt Jos. 18 rh. Gulden empfangen und daraufhin von dem Gut abstehen 
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Ho 158 T 1 Nr. 230Archivalieneinheit
1513 Juli 11 (1513 Juli 11 (Montag nach St. Ulrich)) 
Walther Rickembach, alter Bürgermeister zu Pfullendorf, und Hans Spiler, Amtmann zu Ryethusen, die als verwillkürte Richter und Tädingsleute in der Streitsache zwischen Herrn Cunrat Trosthammer, Conventsherr zu Salmeswyller- und Pfleger im Salmeswyller Hofe zu Pfullendorf, einerseits und Lienhart Vogelsang, damals oberster Zunftmeister zu Pfullendorf, und der gemeinen Maierschaft zu Speck anderenteils 1511 auf Montag nach Bartholomäustag wegen der gemeinen Mörcken den Parteien einen Untergang zur Pflicht gemacht hatten, erläutern diesen Abschnitt ihres Urteils dahin, daß der Untergang sich nur auf Äcker, Wiesen, Holz und Feld beziehe, die auf die gemein Mörcker stoßen 
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Ho 158 T 1 Nr. 511Archivalieneinheit
1513 Dezember 13 (1513 Dezember 13 (sant Lucyen tag)) 
Margaretha Hardigel (Margretha Hardiglin), Witwe des seligen Peter Hardigel von Mimmenhausen (Mymenhusen), bekundet, dass sie mit Zustimmung ihrer Vögte Adam Opfer und Michael Weber, beide von Mimmenhausen, ihren Weingarten an dem Bremgarten, von dem viereinhalb Stück an den Weingarten von Jakob Mors und anderthalb Stück an den Weingarten von Peter Mayer von Neufrach (Nufren) anstoßen, an Jos Vögelin, den Schmied von Grasbeuren (Grasburen), und dessen Erben zu freiem Eigen verkauft hat. Der Weingarten wird verkauft mit Steg und Weg und mitsamt allen Gewohnheiten, Rechten und Zugehörungen, wie die Verkäuferin ihn bisher innegehabt hat; er zinst dem Gotteshaus Salem (Salmanswiler) jährlich 3 Viertel Wein. Die Verkäuferin bestätigt den Erhalt von 38 Pfund Pfennig in bar durch den Käufer und bekundet für sich und ihre Erben, keinerlei Ansprüche am Weingarten mehr zu besitzen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 231Archivalieneinheit
1514 September 28 (1514 September 28 (Donnerstag vor St. Michael)) 
Adam Besserer, alter Bürgermeister zu Überlingen, Jacob Vötsch von Walsoew, Vogt zu Ramsperg, und Hainrich Barchat, wohnhaft zu Süpplingen, entscheiden auf Bitte des Abtes Jos von Salem und des Walther Rickenbach, Bürgermeister zu Pfullendorf, die zwischen dem Kloster Salem wegen der Maierschaften von Magenbuch und Lushaym und der Stadt Pfullendorf obwaltenden Triebstreitigkeiten im Ostracher Wald in folgender Weise: Die von Pfullendorf dürfen treiben aus dem Hünermos durch das Hochholz bei den 4 Jucharten ennet der Stockwies an eine Eiche, von dort in eine zweite und dritte Eiche und von der dritten in das clain Härdlin in den Wythart, "wie dann dargegen des gotzhuses hölzer unterzeichnet ist mit marcken"; über diese Marken gegen den alten Gerütern an der Schauffwyß gegen Lushaim wärts dürfen sie nicht treiben. Die von Magenbuch und Lausheim dürfen treiben durch das Hohholtz bis an Swenden Wys und Vyhbrugk, von dort hinauf in das alt Gerüt bis zu einem Birkenstock, wo eine steinerne Mark gesetzt ist, von derselben über drei weitere steinerne Marken zu einer steinernen Mark auf der Höhy, dann durch die nuwen Gerüter in eine steinerne Mark beim Magenbucher Weg, der über die Langen Ägerden geht. Zwischen den angezeigten Marken soll gemeine Weide sein, aber über die Marken gegen Lausheim und Magenbuch zu ennethalb der Stockwys beim Hohholz dürfen die Pfullendorf nicht treiben, ebenso sollen die Magenbucher und Lausheimer nicht treiben ennet den Marken gegen Pfullendorf. Wenn das Kloster Salem das Holz im Hohholz, wo durch diesen Spruch den Pfullendorfern ein Triebweg gewiesen wurde, abhauen lassen, muß ihnen ein anderer Weg im Hohholz gegen Magenbuch zu angewiesen werden 
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Ho 158 T 1 Nr. 232Archivalieneinheit
1515 Januar 19 (1515 Januar 19 (Freitag vor Sebastian)) 
Antonius Wagner von Ostrach verkauft um 20 Pfund Heller dem Hans Achberger, dem unteren Wirt zu Ostrach, einen jährlich auf Hilarius fälligen Zins von 10 Schilling aus seinem eigenen Haus zu Ostrach, vor der Kirchen hinüber uf den Bichel ob der Schmitten gelegen, behält sich aber das Wiederkaufsrecht vor
Vermerke:
Rückschrift: den 22. Tag Decembris anno 1593 seyend die einverleibten 20 Pfund Haller durch den salmensweilischen Pfleger zu Pfullendorf Jacobum Rueffer und Christian B... von Ostrach der großen Bruderschaft zu Mengen abglöst und durch den Decanum zu Ostrach dem Pfleger erlegt worden
 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 233Archivalieneinheit
1515 April 12 (1515 April 12 (Donnerstag nach Ostern)) 
Johannes Müller, Pfründammann zu Buchau, als gemeiner Obmann, entscheidet mit Martin von Payern von Überlingen und Heinrich Barchater von Sipplingen, als Zusätzen von Seiten des Dorfs Taberswiler und der Maierschaft Gunzenhusen, die dem Abt Jos zu Salmenswilr zugehören, sowie mit Joachim Müller von Blochingen und Hans Kurcz, Ammann zu Althain, als Zusätzen von Seiten des Dorfs Foelkofen, das dem Wilhalm Truchseß zu Waldburg gehört, die zwischen den Parteien obwaltenden Streitigkeiten im Voelkofer Holz und dort herum, beginnend bei dem Acker genannt Kaemerlin, an der Halden hinauf zum Rechhag, das Niderstaiglin, beim Guntzenhuser Fellgatter und Stig, weiter hinab den Hegern nach in den Gurgelstock und Beregerten bis an die Bernhalde, nachdem die streitigen Plätze umritten, in Augenschein genommen und die Parteien eidlich verhört worden waren, in folgender Weise: 1. Da die Streitigkeiten dadurch entstanden sind, daß beide Parteien gemeinsam geweidet haben, so werden zwischen Foelkofen und Taberswylr 4 Marksteine aufgerichtet, von denen der erste bei einer Hagenbuche an der Eschwiese, 2 in dem genannten Wald und der 4. bei einer Eiche an den Rorwiesen steht, die in Zukunft die Weidegebiete von einander trennen sollen. 2. Die Maier von Foelkofen und Guntzenhausen erhalten einen gemeinsamen Weidbezirk, der durch Marksteine bei der Hagenbuche an der Eschwiese, einen Markstein, der Tafertsweiler und Völlkofen scheidet, einen Markstein, gen Völlkofen zu bei einer Hagenbuche, Gassers Marken nach bis an den Weg gen Repperwiler, am Zwerchweg auf Beregerten und im Gurgelstock innerhalb den Friedhegern und den Hegern nach wieder auf den ersten Markstein bezeichnet ist. 3. Obrigkeit, Gericht, Zwing und Bann und Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt, auch bleibt den anderen, die auf die Bernhalde treiben, ihr Recht vorbehalten 
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Ho 158 T 1 Nr. 234Archivalieneinheit
1515 Juli 28 (1515 Juli 28 (Samstag nach Jacobi)) 
Hans Hagen, seßhaft zu Läfenswyllr, bekundet, daß er aus Liebe zu seiner Mutter, Endle Myerlin, und seinem Stiefvater, Hans Payer, die sich dem Kloster Happstall verpfründet haben, dem genannten Kloster seinen Erbfall, den er von seinen Eltern zu erwarten hatte, abgetreten hat 
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Ho 158 T 1 Nr. 235Archivalieneinheit
1516 Februar 9 (1516 Februar 9 (Appollonia)) 
Eberhardus Getz von Balingen, Priester der Diözese Konstanz, der von Junker Hans Jacob Gremlich von Menningen zu Hasenweiler, Vogt zu Marchdorff, "umb gottes singens, lesens und sonderer furbitt willen" auf die Pfarrei Inhart präsentiert ist, verspricht seinem Lehensherrn und dessen Nachfolgern, die Pfarrei in eigner Person zu besitzen, sobald er darauf investiert ist, die Untertanen mit pfarrlichen Rechten zu versehen, die von den Vorfahren des Herrn gestifteten Jahrtage mit 4 Priestern (selbviert) mit Singen und Lesen zu halten, das Pfarrhaus und Stadel in gutem Bau zu halten; wenn ein neues Pfarrhaus gebaut werden muß, soll es ohne seine Kosten geschehen. Das ihm überantwortete lebende oder tote Inventar will er, wie es von dem Dekan beschrieben ist, bei der Pfarre belassen und seinen Nachkommen übergeben. Ohne Genehmigung des Lehensherrn wird er die Pfarre weder vertauschen noch verwechseln, doch kanner sie mit Genehmigung des Lehenherrnaufgeben, muß aber die Nutzung für den Rest des Jahres dort belassen. Nimmt er eine andere Pfarrei, Kaplanei oder Pfründe an, so wird er innerhalb Monatsfrist diese Pfarrei seinem Lehensherrn zurückgeben. Er will sich mit folgendem Einkommen (Provision, Kompetenz und Korpus) zufriedengeben: Kleinzehnt, Opfer und Einkommen von der Stol, 6 Malter Veesen, 4 Malter Hafer, 8 Malter Roggen, je ein Fuder Roggen- und Haferstroh, 1/2 Fuder Zehntwein von dem Zehnten seines Herrn zu Sipplingen oder sonstwo, Brennholz für seine Haushaltung dort, wohin er von seinem Herrnoder seinen Amtleuten gewiesen wird. Die Herrschaft will er im ruhigen Besitz des Großzehnten und von den Neubrüchen (nuwgerüthen), soweit sie unter dem Pflug sind, sowie von den Pfarräckern lassen. Er verpflichtet sich, Streitigkeiten mit seinen Untertanen vor dem Gericht der Herrschaft auszutragen, doch darf er Angriffe auf seine Person, seine Ehre und Streitigkeiten wegen der Pfründe vor seinen Oberen anbringen. Anschläge, Conspirationen und Handlungen gegen seine Herrschaft wird er abzuwenden suchen 
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Ho 158 T 1 Nr. 236Archivalieneinheit
1518 Februar 1 (1518 Februar 1 (Lichtmeß Abend)) 
Michel Sathaß von Dabrechtswiler verkauft um 13 1/2 Pfund Pfennige Landeswährung dem Abte Jos zu Salmanswiler ein eigentümliches Juchart Ackers zu Dabrechtswiler, gelegen oberhalb Jergen Blumen Haus, streckt an den Tufenweg und den Langen Weg an St. Niclausen zu Dabrechtswiler und stößt allenthalben an des Klosters Salem Güter 
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Ho 158 T 1 Nr. 237Archivalieneinheit
1518 Februar 25 
Der Generalvikar des Bischofs Hugo von Konstanz (Johannes Schmotzer) schreibt an die Geistlichen des Dekanats Mengen: Nach dem Tode des Leonardus Mieg sei die vicaria perpetua in Ostrach vacant und durch den Abt Jos von Salem der Priester Franciskus Bentz von Riethain präsentiert worden; dieser habe gebeten, ihn zu instituieren und ihm die Seelsorge und die Leitung der Untertanen zu übertragen. Der Generalvikar trägt den Geistlichen auf, die Präsentation beim Gottesdienst bekanntzumachen und dagegen erhobene Einwände ihm mitzuteilen 
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Ho 158 T 1 Nr. 238Archivalieneinheit
1518 April 27 (1518 April 27 (Zinstag nach St. Jörgen)) 
Cunrat Trosthammer, Purssierer des Abtes Jos von Salmenswiler, und Herr Wilhalm Truchseß Frh. zu Waldpurg einigen sich bezüglich der Streitigkeiten zwischen den Einwohnern der Dörfer Ostrach und Jekoffen, in Sonderheit dem Müller daselbst, wegen eines Fahr- und Mühlweges, den die von Ostrach den Jekoffern und dem Müller verweigern in folgender Weise: Den Jekoffern und dem Müller wird das Recht zugestanden, den Weg der bei der Mühle zu Jetoffen unterhalb des Rains hinaus vor die Mühl unter Ostrach in das Dorf Ostrach geht, als Mühlweg und zu ihrer Notdurft tägl. zu benutzen. Jeder Müller auf der Mühle zu Jekoffen soll dem Müller zu Ostrach helfen, wenn es die Notdurft erfordert, die Brücke über den Bach zu machen; das Holz soll ihnen der Kaufmann des Klosters Salem zu Ostrach in den salemischen Hölzern hauen lassen. Weder die von Jekoffen noch jemand anders darf jedoch diesen Weg mit Lastwagen gebrauchen, sondern damit den oberen Weg und die Landstraße, die von Jekoffen auf den Berg zu der Brücke gen Ostrach geht, fahren. Da der Weg bei der Brücke zeitweilig unter Wasser steht, und unbefahrbar wird, so sollen die von Jekoffen den Ostrachern helfen beim Erhöhen des Weges, damit man durch das Wasser nicht gehindert wird, die Landstraße mit den Lastwagen zu befahren. Wenn keine Frucht auf den Äckern steht, mag der Müller zu Jekoffen auch den Weg durch die Furt benützen, wenn aber gesät wird und Samen oder Frucht dort stehen, soll es bei dem Weg für die Ostracher Mühle bleiben 
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Ho 158 T 1 Nr. 239Archivalieneinheit
1519 März 15 (1519 März 15 (Zinstag nach Invocavit in der Fasten)) 
Assmus Lägeler, Schuhmacher zu Ostrach, bekundet, daß er um 30 Pfund Pfennige Landeswährung dem Abte Jos von Salmenschwiler sein eigen Gut mitsamt dem Gärtlein dahinter, gelegen zu Osterrach vor der Kirchen hinüber, stößt einhalb an die Straße und anderhalb an Palin Riden Gut, sowie 2 Jauchert Ackers im 4. Teil, eine an der Wydenhalden und 2 Mannsmahd Wiesen, und was alles zu dem Haus gehört, verkauft hat. Das Haus zinste bis dahin dem Kloster 4 Schilling Bodenzins und 1 Fasnachtshenne, von der Wiese gingen 9 Pfennig Heuzins, den Herren v. Werdenberg 4 Haller Maiensteuer, 1 Fastnachtshenne und 1 Vogtgarbe, sonst ist alles freies unbelastetes Eigen 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 {240}Archivalieneinheit
1519 März 19 
Kardinal Leonardus tituli sancti Petri ad vincula gestattet auf Bitten des Abtes Jodocus und des Conventes zu Salem, daß der heilbringende Brunnen am Rotenbüchel in der Pfarrei Burgweiler, der im Frühling, Sommer und Herbst von vielen Menschen geistlichen und weltlichen Standes zur Wiedererlangung oder Erhaltung ihrer Gesundheit gebraucht wird, auch an Sonn- und Festtagen zum Baden benutzt werden darf 
Abschrift 
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Ho 158 T 1 Nr. 241Archivalieneinheit
1519 Juni 13 (1519 Juni 13 (St. Antonistag)) 
Michel Schoennbuocher von Buggensegel und seine Frau Anna bekunden, daß sie auf ihr beider Leib und Leben (Lib und leptag), solange sie beide oder eines von ihnen leben, von Abt Jos zu Salmanswiler des Klosters Gutlin zu Vilsingen mit allen Rechten, mit Haus, Hofraite, Acker, Wiesen, Wunn und Weid und allen anderen Ehäftinnen, wie das vorher Michel Lonpach innehatte, zu Lehen empfangen haben. Sie sollen das Gütlein in wesentlichen Ehren und Bau halten, nicht versetzen, verkaufen, nicht zerteilen und jährlich zu Zins geben auf St. Martinstag 1 Malter Vesen, 1 1/2 Malter Hafer, 1 Pfund Pfennige, alles Meßkircher Maß und Währung, zahlbar an des Klosters Haus zu Meßkirch 
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Ho 158 T 1 Nr. 242Archivalieneinheit
1519 September 24 (1519 September 24 (Samstag vor St. Michelstag)) 
Bernhardus Schreck, Vicarius zu Burckwyler, sowie Jacob Moser und Bartlome Rottmund, Heiligen- und Kirchenpfleger zu Burckwyler, bekunden, daß sie um 70 Gulden Landeswährung dem Herrn Cunrat Trosthammer, Pfleger zu Pfulendorf und Burssierer zu Salmanschwiler, 11 1/2 Jauchert Holz im Spitz gelegen, stoßen oben an Thyß Koffmann von Galggrüti und sonst allenthalben an des Kl. Salem Hölzer, als freies lediges Eigen verkauft haben 
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Ho 158 T 1 Nr. 243Archivalieneinheit
1519 September 24 (1519 September 24 (Samstag vor St. Michelstag)) 
Steffan Miller von Knechtenwyler verkauft dem Herrn Cunraten Trosthammer, Pfleger zu Pfulendorff und Burssierer zu Salmansweiler, um 20 Gulden die Gült, die sein Hof und Gut zu Wolffatswiler, den Haintz Remelin baut, jährl. von dem Hof zu Bachhaupten gehabt hat, nämlich jährl. 1 Lamm, 2 Käse und die Mayenziger, sodaß der Hof zu Bachhaupten diese Gült nicht mehr zu entrichten hat 
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Ho 158 T 1 Nr. 244Archivalieneinheit
1519 Dezember 19 (1519 Dezember 19 (Montag vor St. Thomas)) 
Hans Grad und Hans Märck, beide zu Lussen gesessen, geschworene und verordnete Vögte und Pfleger der Margret Sengerin zu Magenbuch, Witwe des Jos Berchtoltzhofer, und deren Kinder bekunden, daß sie mit Gunst und Wissen des Hans Bayer, Bürgermeister und Rat der Stadt Überlingen, Vogt zu Ramsperg, als Halsherr der Frau und der Kinder, um 140 Pfund Pfennige, die ihnen Herr Cunrat Trosthammer, Burschierer und Pfleger zu Pfulendorf, bezahlt hat, dem Abt Jos von Salmanschwiler der genannten Frau Margret und Kinder eigene Mühle zu Magenbuch mit Haus, Hof, Stadel, Garten, Wasser, Schiff und Geschirr und insbesondere mit den 2 Steinen, die bei der Mühle gelegen sind, sowie mit allen Gerechtigkeiten, wie sie Jos Berchtoltzhofer innegehabt hat, verkauft haben... Die Mühle zinst jährlich dem Pfarrer zu Magenbuch 16 Schilling, 90 Eier, 2 Herbsthühner, 6 Imi Vogt- und Forsthafer, 6 Pfennig Maiensteuer, 1 Vogthenne, 1 Forsthenne, 1 Fasnachthenne, 1 Vogtgarbe, 2 Imi Korn dem Meßner zu Magenbuch und 4 Schilling Bodenzins dem Kl. Salmanschwiler, ist sonst frei lediges Eigen und unbelastet 
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Ho 158 T 1 Nr. 245Archivalieneinheit
1520 November 24 (1520 November 24 (Catharinen Abend)) 
Marti Weber, Kaufmann zu Ostrach, als Obmann, entscheidet mit den von den Parteien genannten Zusätzen Hans Sumerlob, Bürger zu Ruidlingen, und Conrad Rechberger von Sigmaringen einen Streit zwischen dem Kloster Hapstal und den Leuten von Inhart, die dem Wolf Gremlich zu Hasenweiler gehören, in folgender Weise: 1. Das Kloster Hapstal soll den Haslach Acker nicht mehr bebauen, sondern denen von Inhart zu einem Trib und Vichgang liegen lassen; wenn aber die von Hapstal (den Acker) an dem Weiher bauen müßten, so dürften sie (vom Haslachacker) Erde nehmen. 2. Die von Hapstal sollen den Cruitzacker nach den angegebenen Marksteinen (oben am Kreuzacker und die Eiche unterhalb am Kreuzacker) einzäunen und verfrieden und allein nutzen; dagegen sollen die von Einhart weder Trieb noch Weidgang haben "under dem Wuor", soweit der Kreuzacker geht hinab gegen Bernwiler. 3. Von dem Stein bis an das Hag, wo die Bernweiler Wiesen beginnen, dem Hag nach auf den Sterrenbach, genannt "das klaine vechwaidli und espan", soll gemeine Tratt für Bernweiler und Inhart sein; die von Hapstal sollen den Buirkenstock nicht mehr ausstocken, sondern gemeine Tratt sein lassen. 4. So oft die von Inhart den Espan verleihen, sollen sie denen von Habstahl 2 Schillinge geben, wenn sie ihn aber nicht verleihen oder fretzen (abweiden lassen), sind sie denen von Hapstal nichts schuldig; die von Habstal dürfen auf den gemeinen Tratt 32 Stück Vieh auftreiben. 5. Den Nünnengraben sollen die von Habstal aufmachen und verfrieden, damit von den Einhartern ihnen kein Schaden zugefügt werden kann. 6. Wegen des Unterwassers sollen die von Habstal den Graben aufmachen bis in die Ostrach ohne Kosten derer von Einhart und den Graben verfrieden und verzinen wie den Nünnengraben; wird er nicht verfriedet, so können die von Einhart für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden; das Unterwasser sollen die von Einhart gebrauchen wie die Emptwies bis auf St. Jörgentag, von da an bis auf St. Michelstag gilt der Bann 
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Ho 158 T 1 Nr. 246Archivalieneinheit
1521 März 7 
Karl V., erwählter römischer Kaiser belehnt die Grafen Johann, Christoph, Felix von Werdenberg, Gebrüder, mit der Grafschaft Sigmaringen in einem näher beschriebenen Umkreis und mit dem Hochgericht zu Ertingen 
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