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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 173318800
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 1
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 T 1 Nr. 199
Archivalieneinheit
Auf Ausschreiben haben Fürst Eitel Friedrich, gefürsteter Graf Johann und Graf Karl zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer bzw. kaiserlicher Rat, auch kurfürstl. bayerischer Geh. Rat, obrister Hofmeister und obrister Kammerer und Kammerer, zu Hechingen beratschlagt:
1) Mit der zu leistenden Erbhuldigung der Untertanen der fürstl. Grafschaft Hohenzollern soll gewartet werden, bis eine regierende Herrschaft (anstelle der Vormundschaft) eingesetzt ist
2) Der Kaiser soll bei der Erörterung des Erbfolgestreites auch die Vormünder mit ihren Einreden anhören
3) Die Administration der fürstl. Grafschaft Hohenzollern soll vom Fürsten und den beiden Mitvormündern in allem von jetzt bis Georgi 1625, da die Rechnungen zu gesehenen pflegen, gefürt werden. Wenn bis dahin der Streit auf gesetzmäßige Weise noch nicht erörtert ist, soll man sich über die Fortsetzung der Vormundschaft vergleichen
4) Die Vormundschaft kann am kaiserlichen Hof oder am kaiserlichen Gericht bestätigt werden
5) Forderungen der abgedankten Offiziere und Diener. Befriedigung ausstehender gewöhnlicher Bestallungen; Abfertigung mit Pferd und Geld
6) Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben des Staates. Die hinzugezogenen Rechtsgelehrten müssen Verschwiegenheit geloben. Der Fürst erhält zum Unterhalt jährlich 6000 Gulden (die Summe soll möglichst verringert werden). Graf Georg Friedrich erhält 2500 Gulden, die zwei jungen Brüder [Leopold und Philipp], welche "ad studia" zu schicken sind, erhalten 2000 Gulden, die Fräulein Katharina Ursula 300 Gulden, [Maria] Renate 200 Gulden, Maria Anna 150 Gulden, Maximiliane die Jüngere die Notdurft aus der Rentmeisterei. Der Fürst und die Vormünder behalten sich andere Verordnung vor. Wegen Forderungen des verstorbenen Fürsten an den Kaiser und dessen Hofkammer sind unterschiedliche Schreiben an die Kurfürsten auszufertigen. Die Offiziere und Diener haben der Vormundschaft von neuem den Treueid zu leisten. Alle Amts- und Dienstverrichtungen sollen in deren Namen geschehen. Was wichtige Sachen, besonders Regiment und Verwaltung der fürstl. Grafschaft Hohenzollern, Leute und Güter betrifft, soll mit Wissen der Vormundschaft geschehen. Das Justizwesen soll in Kriminal- und Zivilsachen seinen Lauf haben. Die Offiziere und Beamten sollen von den übrigen Dienern im Namen der Vormünder den Treueid entgegennehmen / 24. November 1623

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Hohenzollern-Hechingen, Katharina Ursula von; Gräfin, 1610-1640