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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 131596039
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 44 U 5611
Archivalieneinheit
Hans Miller, B. zu Ebingen, in Tübingen gef., weil er im Forst des Grafen Karl von Hohenzollern und Sigmaringen gewildert hatte und des Mordes verdächtig war, jedoch mit der Auflage freigel., künftig weder im württembergischen noch im zollerischen Forst zu wildern, schwört U. und gelobt eidlich, diesen Artikel zu erfüllen. / 2. März 1552

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 44 U 5686
Archivalieneinheit
Hans Löffler aus Meßstetten, wegen Wilderei auf Ansuchen des Grafen Karl von Hohenzollern, Herrn zu Sigmaringen, Haigerloch und Wehrstein etc., längere Zeit zu Balingen und dann zu Tübingen gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch begnadigt und mit der Auflage wieder freigel., seine Atzung und Unkosten selbst zu bezahlen, sein Leben lang in den württembergischen, zollerischen und hohenbergischen Forsten kein Waidwerk zu betreiben und ohne Erlaubnis keine Büchse zu tragen, verspricht eidlich, nachdem Graf Karl ihm die Zahlung der Strafe nachgelassen und er seine Atzung erstattet hat, dies alles zu befolgen, und schwört U. H. Löffler war zugegen gewesen, als sein Bruder Stephan aus Meßstetten einen hohenbergischen Forstknecht erschossen hatte und war deshalb auf Ansuchen des Grafen gef. worden. / 13. Januar 1564

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 44 U 5687
Archivalieneinheit
Hans Weiß aus Breitenholz, wegen zweimaligen Bruchs einer U. und erneuten Wildfrevels gef., peinlich beklagt und zu Tübingen dazu verurteilt, der Herrschaft 40 lb h zu bezahlen, seine Atzung und Kosten zu erstatten , alle offenen Zechen und Gesellschaften zu meiden, kein Geschoß oder andere Wehr zu besitzen und sich dazu zu verpflichten, dies alles bei schwerer Strafe zu halten, gelobt eidlich, dem nachzukommen, schwört U. und verspricht, auch nicht gegen Graf Karl von Hohenzollern, Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, sowie die Amtleute und Untertanen der Herrschaft zu handeln. / 12. April 1564

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 44 U 7186
Archivalieneinheit
Bastian Balinger, Schneider zu Pflummern, wegen Hurerei und Ehebruchs im Rückfall erneut ins Gefängnis des Junkers Sebastian Speth eingeliefert, jedoch begnadigt und freigel., schwört gegen den Junker Speth und den Grafen Karl von Zollern, auf dessen Gebiet er ergriffen worden war, U. Er gelobt eidlich, fortan seine Frau ehelich zu halten, ohne Erlaubnis des Junkers Pflummern nicht mehr zu verlassen, kein Wirtshaus mehr zu betreten und ausser einem Beimesser keine Wehr mehr zu tragen. Balinger war schon früher wegen desselben Vergehens zu Pflummern in Haft gelegen und gegen eine Verschreibung und das eidliche Versprechen, das Gebiet des Junkers nicht mehr zu betreten, freigel. worden. / Do n. Thomas

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 59 Bü 205, 2
Dokument
Vertrag zwischen Graf Karl von Zollern und Herzog Christoph von Württemberg über die freie Pirsch, das kleine Weidwerks, die Holznutzung etc. / 16. August 1559

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 75
Archivalieneinheit
Herzog Christoph von Württemberg übersendet Markgraf Karl II. von Baden-Durlach die Planung zur Anreise nach Sigmaringen anlässlich der Hochzeit der Tochter Graf Karls I. von Hohenzollern. / 16. April 1561

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 74
Archivalieneinheit
Nachricht Markgraf Karls II. von Baden-Durlach an Herzog Christoph von Württemberg bezüglich der Verhinderung seiner Teilnahme an einer Zusammenkunft mit Herzog Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken, Herzog Christoph sowie dem Graf Karl I. von Hohenzollern in Sigmaringen aufgrund seiner Erkrankung. / Juli 1562

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 99 Bü 29
Archivalieneinheit
Vormundschaft über die Witwe und die Kinder des Markgrafen von Baden und Fahrt der Witwe in einer verdeckten Kutsche durch Württemberg zum Grafen Karl von Hohenzollern / 1591

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 123 Bü 6
Archivalieneinheit
"Neue Zeitung" des Grafen Karl von Zollern [Karl I. von Hohenzollern] über die politische und militärische Lage in Ungarn / 1543

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 U 16
Archivalieneinheit
Graf Karl von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer, österreichischer Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg erlässt eine väterliche Disposition, nachdem durch seinen Anherrn Graf Eitelfriedrich [II.] eine Erbeinung errichtet worden war, welche durch dessen Söhne, die Grafen Franz Wolfgang, Joachim und des Ausstellers Vater Eitelfriedrich d.J. ratifiziert und beschworen und später durch Graf Christoph Friedrich als Sohn Franz Wolfgangs, Jos Niklaus [II.] als Sohn Joachims und den Aussteller und seine Brüder Eitelfriedrich und Felix Friedrich als Söhne Eitelfriedrichs d.J. approbiert und konfirmiert wurde. Da diese Erbeinung zwei Artikel enthält, die gegen die Konstitution Kaiser Karls [V.] verstoßen und auch den Fortbestand der Familie gefährden, habe er sie geändert.||Nach ihnen hätte der Nächste eines Grafen alles geerbt und die andern nichts, was den Konstitutionen, die eine Vererbung nach den Häuptern vorsehe, wie auch der Billigkeit widerspreche und die Gefahr in sich berge, dass ein schwenderischer Alleinerbe die Familie verderbe. Auch entstehe dadurch leicht Streit in der Familie und einer veräußere den andern zum Leid Landesteile, wie es früher mit Balingen geschehen sei. Der Aussteller befiehlt seinen Erben bei Strafe des Verlustes der Erbschaft Einhaltung und Erbeinung.
1.) Seine Söhne und deren männliche Erben sollen zusammenhalten und sich im Fall einer Zwistigkeit nicht befehden.
2.) Wird ein Graf von Zollern durch Fürsten oder Städte zu Unrecht angegriffen oder seiner Herrschaft beraubt, sollen ihm die anderen Grafen helfen.||3.) Alle Erben sollen sich gegenseitig das Öffnungsrecht für alle Schlösser und Städte gewähren; was sie dabei jeweils an Früchten oder an Pulver in Anspruch genommen haben, ist binnen eines halben Jahres zu ersetzen.
4.) Der jeweilige Inhaber hat das Schloss Zollern in gutem Bau zu halten und für genügend Vorräte zu sorgen.
5.) Aus den genannten Gründen teilt er seine Besitzungen unter drei von seinen Söhnen so, dass nach seinem Tod der älteste die Grafschaft Hohenzollern, der zweite die Grafschaft Sigmaringen und Veringen, der dritte die Herrschaft Haigerloch und Wehrstein, jeweils mit allen Rechten und Zugehörden, erhalten soll.
Alle Einkünfte der verschiedenen Herrschaften sollen zusammengeworfen und nach Abzug der Zinsen, Schulden und Verpflichtungen 3 1/2 gleiche Teile aus ihnen gemacht werden, wovon der älteste Sohn und Inhaber der Grafschaft Zollern 1 1/2 Teile, die beiden andern je 1 Teil erhalten sollen; am 11. November (Martin) und am 23. April (Georg) findet der Ausgleich der Einkünfte statt.||Zur Grafschaft Hohenzollern sollen neben Schloss Hohenzollern, der Stadt Hechingen und den drei Ämtern Stetten [im Gnadental] mit Boll, Wessingen mit Zimmern und Bisingen mit Steinhofen und Thanheim (Thona), die nie veräußert werden dürfen und stets dem Namen Zollern erhalten werden müssen, die Flecken und Dörfer Beuren, Schlatt, Weiler, Jungingen, Killer, Starzeln (Startzlen), Hausen, Burladingen mit dem Schloss, Gauselfingen, Hörschwag (Heerschwag), Stein, Bechtoldsweiler, Sickingen, Rangendingen, Weilheim, Hausen bei Weilheim, Schlösslein Stauffenburg mit den zugehörigen Höfen, die zwei 2 gemeinen Flecken" Stetten unter Holstein und Ringingen, Grosselfingen, Owingen, Schlösslein und Maierhof Homburg und Wilflingen bei Rottweil gehören. Zur Grafschaft Sigmaringen und Veringen, die Graf Karl erhält, gehören Stadt und Schloss Sigmaringen, Stadt und Schloss Veringen, die Dörfer und Rechte, wie sie in den Lehenbriefen spezifiziert werden, sowie die Eigengüter, die der Aussteller in der Grafschaft erkauft hat: die Mühle unter dem Schloss Sigmaringen, Dorf und Kloster Inzigkofen (Inntzkhoven), die beiden Höfe Pault (Boldt) mit den Weihern und allen Zugehörden, die Reben zu Sipplingen und die Mühlen in Sigmaringendorf.||Zur Herrschaft Haigerloch gehören Schloss, Ober- und Unterstadt Haigerloch, Gruol (Grueln), Trillfingen, Höfendorf, Hart, Bietenhausen, Weildorf, Zimmern, Stetten (bei Haigerloch) und Imnau an der Eyach, zur Herrschaft Wehrstein Schloss, Hof und Schäferei Wehrstein, Fischingen, Empfingen und Betra (Bettera). Da zu den Herrschaften Haigerloch und Wehrstein, die Graf Christoph erhält, kein Forst mit jagbarem Hochwild gehört, erhält Christoph die Jagd im hohenbergischen Forst, die Zollern als Pfand vom Österreich innehat, sowie zum Ausgleich der höheren Jagdunkosten das Schlösslein Ensisheim (Enßen), Erzherzog Ferdinand bleibt es vorbehalten, welchem Sohn er die Hauptmannschaft in Hohenberg geben will. Der vierte Sohn, Graf Joachim, der vom Aussteller auf Bitten der Mutter und der beiden ältesten Brüder den Konsens für den geistlichen Stand erhalten, dem der Aussteller eine Domherrenpfründe verschafft und als zusätzliches Einkommen nach seinem Tod 200 fl vom Inhaber von Zollern und je 150 fl von den Inhabern von Sigmaringen und Veringen, zahlbar jeweils am 11. November (Martin), den Gulden gerechnet zu 15 Batzen oder 60 kr, zugesichert hatte, hat inzwischen den geisltichen Stand und sein Kanonikat aufgegeben, mehrere 1000 fl Schulden gemacht und die katholische Religion verlassen; er soll die gen. 500 fl als Leibgeding und nicht vererbbar erhalten, sonst aber von der Erbschaft ausgeschlossen sein.||6.) Stirbt einer der Söhne ohne männliche Erben, erhält der älteste Bruder oder Neffe die Herrschaft, während die Einkünfte nach den Häuptern aufgeteilt werden.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Herrschaften, die einer durch Heirat oder Schenkung erwirbt. Hat einer der künftigen Grafen mehrere Söhne, soll der älteste die Grafschaft Zollern erhalten.
7.) Beim Ausgleich der Gülten soll jeder in Grund und Boden angelegte fl mit 30 fl, jeder andere fl mit 25 fl, 1 Malter à 16 Vtl. Hechinger Maß mit 1 fl und Fuder Wein mit 15 fl angeschlagen werden.
8.) Muss ein Graf von Zollern aus Not etwas verkaufen, hat er es dem Ältesten der Familie nach dem in 7.) genannten Ansatz anzubieten.
9.) Der Besitzer der Grafschaft Zollern darf seine Ehefrau oder Töchter mit Heiratsgut oder Widerlager nicht auf Schloss Zollern, Hechingen und die drei Ämter Stetten, Wessingen und Bisingen verweisen, sondern auf die andren Dörfer der Grafschaft. Ist er zu einer Versetzung oder einem Verkauf gezwungen und keiner vom Stamm Zollern zu kaufen bereit, dann darf er nur die Einkünfte verpfänden, nicht aber niedere oder hohere Obrigkeit.||10.) Muss einer aus unverschuldeter Not oder wegen Krieg sein Land verkaufen, soll er es einem andern Grafen von Zollern geben - nicht zu Anschlag nach Herrengült, sondern um den landesüblichen Preis.
11.) Verkauft ein Graf von Zollern liegende Güter, hat er das 1/2 Jahr zuvor den andern Grafen mitzuteilen und ihnen nach Herrengült anzubieten, dem ältesten zuerst. Die Bezahlung soll binnen 2-3 Jahren erfolgen; kommt es wegen der Zahlungsfristen zum Streit, sollen die Amtleute vermitteln.
12.) Verkaufen die drei Brüder oder deren Erben entgegen der Erbeeinung Güter, so sollen Verkauf oder Versetzung nicht rechtsgültig sein, und die Grafen von Zollern können das Verkaufte nach Herrengült an sich bringen und binnen Jahresfrist bezahlen.
13.) Will ein Graf verkaufen und findet sich im Stamm Zollern kein Käufer, mag es auf ewigen Widerkauf geschehen, ausgenommen der in 9.) genannten Güter.
14.) Kein Graf soll ohne dringende Gründe testamentarisch etwas weggeben, um es aus Missgunst den Erben aus dem Haus Zollern zu entziehen.||15.) Hat ein Graf nur eine Tochter auszusteuern, mag er ihr 6000 fl, 1 fl mit 15 Batzen gerechnet, Als Mitgift geben; bis zu drei mögen je 3000 fl erhalten, weitere Töchter sollen in ein Kloster geschickt werden. Sind überhaupt keine männlichen Erben vorhanden, erben die Töchter alles.
16.) Will ein Graf mehr als drei Töchter aussteuern und ist dazu in der Lage, dann soll er keiner mehr als 3000 fl geben und keinesfalls einen Teil der Einkünfte verpfänden. Kein Erbberechtigter darf genötigt werden, zu einer solchen Verpfändung seine Einwilligung zu geben. Sterben verheiratete Töchter ohne Liebeserben, sollen sie ihr Erbe ihren Brüdern oder Nefen zuwenden, dürfen aber an der Einsetzung ihrer Männer in das Erbe nicht gehindert werden. Heiratet ein ehelich geborenes Fräulein von Zollern ohne Einwilligung der Eltern einen Ungenossen, soll es nur 200 fl erhalten, die im Belieben der Eltern stehen.||17.) Witfrauen und Fräulein sollen Leibgeding, Verweisung oder Witwensitz ungestört innehaben.
18.) Allen Söhnen und künftigen Grafen steht der Titel Graf von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer etc. zu, aber nur der älteste soll das Kämmereramt verwalten. Ist er nicht am Hof, kann er das Amt einem dort anwesenden Familienglied delegieren, das berechtigt ist, beim Hofkanzler oder der kaiserlichen obersten Kammer im Fall von Verleihung von Fürstenlehen die Gefälle zu fordern, wie es 1570 Graf Karl bei dem kaiserlichen Kämmerer Protzkoffky getan hat, als er mit Erzherzog Ferdinand in Prag weilte und Herzog Julius von Braunschweig und der Landgraf von Leuchtenberg ihre Lehen empfingen.
19.) Die Erben sollen sich um das Stift in Hechingen kümmern und dafür sorgen, dass es nicht in Abgang gerät.||20.) Da die Barfüßer trotz Aufforderung durch den Aussteller das Kloster St. Lutzen aus genannten Gründen noch nicht besetzt haben, soll es soweit möglich, für gottesdienstliche Zwecke benützt werden.
21.) Die Erben sollen die Verordnung von Früchten im Wert von 1000 fl zugunsten der Landschaft ordentlich verwalten und nicht abgehen lassen.
22.) Jeder künftige Graf und Erbe hat dem ältesten der Zollern im Alter von 15 Jahren die Einhaltung der Erbeinigung feierlich zu geloben.
23.) Hat einer nicht geschworen, muss er dennoch, bei Strafe des Verlusts seines Erbes, alle Bedingungen halten.||24.) Ein verschwenderischer oder zur Regierung untauglicher Graf soll unter die Vormundschaft der nächstverwandten Familienglieder gestellt werden, die die Administration ausüben; seine Einkünfte behält er, soweit sie nicht für Zinszahlungen, Reichssteuern und Besoldung der Amtleute verbraucht werden. Diese Regelung gilt, bis ein Sohn oder Erbe des Entmündigten regierungsfähig ist.
25.) Die Erbeinigung soll gegen einen Revers in Reutlingen hinterlegt werden, außerdem soll jeder Stadtamtmann und das Stift Hechingen ein glaubwürdiges Transumpt davon anfertigen. Braucht jemand den Hauptbrief, kann er ihn gegen Sicherheit einen Monat haben.
26.) Erbkleinodien, Silbergeschirr und was sonst in das vom Aussteller und seiner Gemahlin angefertigte Inventar aufgenommen ist, soll in den Häusern Zollern, Sigmaringen und Haigerloch bleiben und darf nur in äußerster Not unter Einwilligung aller Grafen von Zollern verkauft werden. Die Kleinodien dürfen von den Frauen der Grafen getragen doch ihnen weder geschenkt noch vermacht werden. Schadhafte Stücke sind bei einer Strafe von 1000 fl auszubessern oder zu ersetzen.||27.) Weigert sich ein Graf, die Erbeinigung einzuhalten, haben die andern das Recht, ihm sein Erbe zu entziehen.
28.) Ergeben sich aus der Erbeinigung Zwistigkeiten, sollen sich die Erben auf genannte Weise gütlich einigen und wenn das unmöglich ist, das Reichskammergericht anrufen. Die Einhaltung der vom Kaiser bestätigten Ordnung versprechen die Söhne Eitelfriedrich, Karl und Christoph an Eidesstatt. / Mo. v. Pauli Bekehrung

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 U 18
Archivalieneinheit
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen im Balinger und Ebinger Amt und Graf Eitelfriedrich [III.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer und kaiserlicher Rat, bekennen, dass sie wegen der Grenze zwischen der Freien Pürsch und dem Burladinger Forst Streitigkeiten gehabt hätten, die auf dem verflossenen Augsburger Reichstag verglichen worden seien; nachdem Räte und Anwälte beider Seiten am 06. November Augenschein genommen und in Tübingen nochmals verhandelt hätten, sei beschlossen worden:
1.) In der Frage der Marken zwischen dem zollerischen Forst und der Freipürsch von der Bitzer Steige bis zum Zeller Hörnle, in der beide Seiten wegen des 1490 in Ulm zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard [V.] von Württemberg geschlossenen Vertrags einander nicht geständig sein wollen und sich auf den 1559 in Augsburg zwischen ihren Vätern, Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Hohenzollern, geschlossenen Vertrag beziehen, wurden deshalb die Beweisartikel der kaiserlichen Kammergerichtskommission aufs Neue herangezogen. Die Markierung wurde von der Bitzer Steige an den Bildstock gen. das "Stehelle Mänlin", geradewegs über das Feld an das Weilertal, neben den Hölzern hinauf an das Onstmettinger Börle, über die Börwiesen in den hangenden Stein, auf den Ecken herum an das Oberzeller Hörnle gezogen und soll durch zugesetzte Räte versteint werden; rechts davon soll zollerischer Forst, gegen das Ebinger und Onstmettinger Tal zu freie Pürsch sein. Dafür enthalten sich die württembergischen Untertanen der freien Pürsch im sogenannten hohenzollerischen Burgjagen vom oberen Zeller Hörnle auf dem Trauf, den Ecken herum bis ins Thanheimer Tal, das Tal hinab und an den Wäldern von Zimmern hinüber bis wieder an den zollerischen Forst.||2.) Bezüglich des kleinen Weidwerks auf Füchse und Hasen sowie des Behängens der Hunde mit Prügeln ist der Vertrag von 1559 zuständig.
3.) Wegen des Reutens und Ausstockens im zollerischen Forst durch württembergische Untertanen wird festgelegt, dass es in dem neu zu markierenden Teil ganz verboten, im übrigen Forst nur nach Maßgabe des Vertrags von 1559 erlaubt sein soll.||4.) Wegen der Beschwerden Eitelfriedrichs, dass ihm entgegen den Vereinbarungen von 1578 durch Herzog Ludwigs Amtleute zu Balingen immer noch nicht Jakob und Michael Kuntzelman aus Onstmettingen zur Bestrafung übergeben worden seien, die im zollerischen Forst in zollerischen Zwingen und und Bännen ein Reh geschossen hatten und wegen der Drohungen und Nachstellungen von Thomas, Michael und Jakob Kuntzelman gegen den Burladinger Forstmeister Kaspar Heberlin sowie der Gegenbeschwerde, dass von Seiten Zollerns durch das Einfangen des Hans Thollmayer aus Onstmettingen der Vertrag verletzt worden sei, wird entschieden, dass es mit Fangen und Bestrafen der Wildschützen nach den Verträgen von 1559 und 1578 gehalten werden soll. Da Eitelfriedrich auf eine Bestrafung von Jakob und Michael Kuntzelman nicht verzichten will, soll er ihre Auslieferung von den württembergischen Amtleuten verlangen. Die genannten drei Kuntzelman werden mit ihren Forderungen gegen den Burladinger Forstmeister auf den Rechtsweg verwiesen; ihre Nachstellungen haben sie zu unterlassen.
5.) In Zukunft sollen nach den genannten Verträgen die Feldfrüchte und Bauerngüter geschont werden; die diesbezüglichen gegenseitigen Forderungen sollen wie die Gewalttätigkeiten zollerischer Diener gegen württembergische Untertanen wie auch der "Handel" von Ottmar und Martin Blicklin und Klaus Grötzinger mit Veit Sparr ab und tot sein. Bürgermeister und Räte der Städte Balingen und Ebingen versprechen für sich, ihre Mitbürger und Hintersassen Einhaltung des Vertrags. / 12. November 1582

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 U 19
Archivalieneinheit
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen im Balinger und Ebinger Amt und Graf Eitelfriedrich [III.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer und kaiserlicher Rat, bekennen, dass sie wegen der Grenze zwischen der Freien Pürsch und dem Burladinger Forst Streitigkeiten gehabt hätten, die auf dem verflossenen Augsburger Reichstag verglichen worden seien; nachdem Räte und Anwälte beider Seiten am 06. November Augenschein genommen und in Tübingen nochmals verhandelt hätten, sei beschlossen worden:
1.) In der Frage der Marken zwischen dem zollerischen Forst und der Freipürsch von der Bitzer Steige bis zum Zeller Hörnle, in der beide Seiten wegen des 1490 in Ulm zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard [V.] von Württemberg geschlossenen Vertrags einander nicht geständig sein wollen und sich auf den 1559 in Augsburg zwischen ihren Vätern, Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Hohenzollern, geschlossenen Vertrag beziehen, wurden deshalb die Beweisartikel der kaiserlichen Kammergerichtskommission aufs Neue herangezogen. Die Markierung wurde von der Bitzer Steige an den Bildstock gen. das "Stehelle Mänlin", geradewegs über das Feld an das Weilertal, neben den Hölzern hinauf an das Onstmettinger Börle, über die Börwiesen in den hangenden Stein, auf den Ecken herum an das Oberzeller Hörnle gezogen und soll durch zugesetzte Räte versteint werden; rechts davon soll zollerischer Forst, gegen das Ebinger und Onstmettinger Tal zu freie Pürsch sein. Dafür enthalten sich die württembergischen Untertanen der freien Pürsch im sogenannten hohenzollerischen Burgjagen vom oberen Zeller Hörnle auf dem Trauf, den Ecken herum bis ins Thanheimer Tal, das Tal hinab und an den Wäldern von Zimmern hinüber bis wieder an den zollerischen Forst.||2.) Bezüglich des kleinen Weidwerks auf Füchse und Hasen sowie des Behängens der Hunde mit Prügeln ist der Vertrag von 1559 zuständig.
3.) Wegen des Reutens und Ausstockens im zollerischen Forst durch württembergische Untertanen wird festgelegt, dass es in dem neu zu markierenden Teil ganz verboten, im übrigen Forst nur nach Maßgabe des Vertrags von 1559 erlaubt sein soll.||4.) Wegen der Beschwerden Eitelfriedrichs, dass ihm entgegen den Vereinbarungen von 1578 durch Herzog Ludwigs Amtleute zu Balingen immer noch nicht Jakob und Michael Kuntzelman aus Onstmettingen zur Bestrafung übergeben worden seien, die im zollerischen Forst in zollerischen Zwingen und und Bännen ein Reh geschossen hatten und wegen der Drohungen und Nachstellungen von Thomas, Michael und Jakob Kuntzelman gegen den Burladinger Forstmeister Kaspar Heberlin sowie der Gegenbeschwerde, dass von Seiten Zollerns durch das Einfangen des Hans Thollmayer aus Onstmettingen der Vertrag verletzt worden sei, wird entschieden, dass es mit Fangen und Bestrafen der Wildschützen nach den Verträgen von 1559 und 1578 gehalten werden soll. Da Eitelfriedrich auf eine Bestrafung von Jakob und Michael Kuntzelman nicht verzichten will, soll er ihre Auslieferung von den württembergischen Amtleuten verlangen. Die genannten drei Kuntzelman werden mit ihren Forderungen gegen den Burladinger Forstmeister auf den Rechtsweg verwiesen; ihre Nachstellungen haben sie zu unterlassen.
5.) In Zukunft sollen nach den genannten Verträgen die Feldfrüchte und Bauerngüter geschont werden; die diesbezüglichen gegenseitigen Forderungen sollen wie die Gewalttätigkeiten zollerischer Diener gegen württembergische Untertanen wie auch der "Handel" von Ottmar und Martin Blicklin und Klaus Grötzinger mit Veit Sparr ab und tot sein. Bürgermeister und Räte der Städte Balingen und Ebingen versprechen für sich, ihre Mitbürger und Hintersassen Einhaltung des Vertrags. / 12. November 1582

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 U 22
Archivalieneinheit
Graf Karl von Hohenzollern bekennt, dass ihm Herzog Friedrich von Württemberg auf sein Ansuchen den Wilddieb Jakob Schweizer aus Meßstetten, der viele Jahre im zollerischen Forst gewildert, ausgeliefert hat, damit ihn Karl gebührend bestrafen kann; durch die Auslieferung, die aus Freundschaft und nicht auf Grund von Rechten erfolgte, soll Friedrich kein Abbruch an obrigkeitlichen Rechten entstehen. / [st.n.]

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 Bü 9
Archivalieneinheit
Schriftwechsel zwischen Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Zollern (Forststreitigkeiten, Vertrag mit den Markgrafen Bernhard und Karl von Baden, Nachrichten vom Krieg 1552, Schulden des Grafen Felix Friedrich von Zollern bei Markgraf Bernhard, Einladungen zur Jagd, Forststreitigkeiten zwischen Zollern und Zimmern, Ablösung zollerischen Guthabens durch Christoph, Wildfrevel, Schulden Pfalzgraf Ottheinrichs von Neuburg, Bitte um Übertragung einer Pfründe in Backnang an den 2. Sohn Karls, Bitte um Holz für ein Bauvorhaben in Steinhilben, Schulden des Markgrafen Albrecht von Brandenburg, Persönliches u.A.) / 1552-1568

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 Bü 21
Archivalieneinheit
Anzeige über den am 8. April 1606 erfolgten Tod Graf Karls zu Hohenzollern-Sigmaringen. / 1606

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 Bü 47
Archivalieneinheit
Amtskorrespondenz des Thoman von Wehingen, Obervogts zu Zollern. / 1491, 1500-1501

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 204, 2
Dokument
Kaiser Ferdinand I. und Graf Karl I. von Hohenzollern schließen mit Herzog Christoph von Württemberg einen Vergleich über die kaiserlich-hohenbergisch-zollerischen Forst- und Jagdgerechtigkeiten. / 16. August 1559

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 208
Archivalieneinheit
Gegenseitige Gefangennahme württembergischer und hohenzollerischer Untertanen durch Graf Karl I. von Hohenzollern und Herzog Christoph von Württemberg bei Forst- und Jagdfreveln (gegenseitige Beschwerden) / (1535) 1554-1556

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 209
Archivalieneinheit
Beschwerden des Grafen Karl von Hohenzollern wegen der in seinem Forst durch württembergische Untertanen aus den Orten Truchtelfingen, Tailfingen, Onstmettingen, Bitz und Winterlingen vorgenommenen Ausstockungen. / 1558

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 210
Archivalieneinheit
Entwurf Graf Karls I. von Hohenzollern über allgemeine, vom Kaiser zu konfimierende Forstrechte mit Abänderung und Gegenvorschläge Herzog Christophs von Württemberg / 1560

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 211
Archivalieneinheit
Vorbereitungen zu einer Einigung zwischen Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl I. von Hohenzollern über den von einem württembergischen Untertanen aus Meßstetten begangenen Mord an einem hohenzollerischen Forstknecht / 1563

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 286
Archivalieneinheit
Streitigkeiten zwischen Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl I. von Hohenzolleren um eine Korngült aus der Wüstenmühle und um eine Vesengült aus dem Zehnten von Stein. / 1549-1564

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 256 Bd. 46
Archivalieneinheit
Rechnung 1561/62 / 1561-1562

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 33 Bü 6
Archivalieneinheit
Österreichisch-württembergische Konferenz zur Beilegung der zwischen den beiden Ländern um strittige forstliche Rechte, insbesondere bei 'Röthenberg', herrschenden Differenzen. Gemeinsame Maßnahmen gegen Wilderer. / (1490-1710) 1710-1724

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 37 a U 13
Archivalieneinheit
Othmar Hörburger, Bürger zu Biberach, Schreiber der Reichsritterschaft an der Donau und kaiserlicher Notar, bestätigt, daß er auf Verlangen des Hans Rudolf von Enzberg, vertreten durch Dr. iur. Stephan Burger, reichsritterschaftlicher und biberachischer Rat, ein inseriertes Pönalmandat Erzherzog Ferdinands von Österreich (s. 1568 Mai 14, U 13) nach Sigmaringen überbracht, vor gen. Zeugen verlesen und übergeben habe. / 28. Juni 1568

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Hohenzollern, Karl I. von; Graf, 1516-1576
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 131596039
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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