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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118578308
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 17
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 3/36 b Bü 2151
Archivalieneinheit
Verschiedene Negative

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 3/36 b Bü 1207
Archivalieneinheit
Der heilige Martin von Tours und seine Kirche in Sindelfingen, in: Der heilige Martin von Tours und seine Kirche in Sindelfingen 1083-1983, Sindelfingen 1983, S. 7-15, Kopien / 1983

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 3/36 b Bü 350
Archivalieneinheit
Der Heilige Martin von Tours und sein Patrozinium in Südwest-Deutschland, Seminararbeit von Cornelia Strauß, SS 1977, masch. Man. 13 S. / 1977

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 3/36 b Bü 2000
Archivalieneinheit
Der Heilige Martin von Tours und seine Kirche in Sindelfingen, Nachschrift [eines Vortrages (?) von Decker-Hauff] von Glünther Widmer vom 5.06.1983, masch. Man. 5 S. / 1983

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Hauptstaatsarchiv Stuttgart R 4/005 S944074/401
Archivalieneinheit
Martinsritt in Rottenburg / 13. November 1994

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Hauptstaatsarchiv Stuttgart R 4/008 S974065/401
Archivalieneinheit
St. Martin in Rottenburg / Sonntag, 9. November 1997

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Martin von Tours; Bischof, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 80 A T 1 Nr. 111
Archivalieneinheit
Johann Werner von Zimmern (Johannes Wernherenn von Zimern) sowie Dekan, Kämmerer und gemeines Kapitel zu Meßkirch (Mößkirch) bitten Bischof Hermann [III.] von Konstanz, um Erlaubnis für die Abänderung einer an das Kapitel von Meßkirch gerichteten Dotation. Graf Mangold von Rohrdorf (Graff Mangolt von Rordorff), seligen Gedächtnisses, hatte einst den großen und kleinen Zehnten zu Ringgenbach (Rhinckhenbach) an den Dekan und die Kapitelbrüder zu Meßkirch gestiftet, ferner eine Jahrzeit in der Pfarrkirche St. Martin, für die jährlich am Montag vor dem Gallustag gesungen, gelesen, Messe gehalten und Almosen verteilt werden sollen. Die Aussteller beabsichtigen nun aus dem großen und kleinen Zehnten zu Ringgenbach jährlich und ewiglich am Martinstag, oder acht Tag zuvor bzw. danach, 12 Pfund Heller Meßkircher Währung der Kirchenfabrik des hl. Martin und seinen Pflegern zu Meßkirch zu verzinsen und zur Nutzung zu geben. Die Jahrtagsfeiern für Graf Mangold sind von den Kapitelbrüdern und ihren Nachfolgern unverändert ewiglich zu leisten. / 1468 Juli 15 (Montag nechst vor Sant Margarethen Tag)

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 1-5 U 37
Archivalieneinheit
Johann Mauch, Amtmann zu Neubrunn (Newbronnen), bekundet als Lehensträger des hl. Martin, Patrons zu Judentenberg, dass ihm Wilhelm Schöner von Straubenhardt zu Schwann und Friedrich von Wangen und zu Geroldseck am Wasichen für sich, für ihre Hausfrauen Amalia und Margaretha, geborenen von Honburg, und als verordnete Vormünder der honburgischen Erben zu Krauchenwies auf sein Bitten hin Hof und Gut zu Neubrunn samt Zugehörden zu Lehen geliehen haben. Der Hof ist einst von Galli Riedin von Neubrunn käuflich an die Heiligenpflege gekommen und wird jetzt von Georg Hotz innegehabt und bebaut. Das Lehen wird dem Aussteller mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und was nach Ausweis des Lehenbriefes dem Lehenträger daran zu leihen zusteht verliehen. Wenn das Lehen infolge des Ablebens des Lehenträgers, seiner Erben oder auf andere Weise künftig ledig wird, beziehungsweise wenn ein neuer Maier auf das Lehen zieht, soll die Heiligenpflege 2 Pfund Pfennig empfangen; jedes Mal soll auch ein neuer Lehenbrief aufgerichtet werden. Der Aussteller gelobt und schwört als Lehenträger, den Vormündern und deren Erben und Nachkommen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein und alles zu tun, was ein Lehnsmann seinem Lehnsherrn schuldig und pflichtig ist. / 1575 November 14 (Montags nach Sannt Martins des hayligen Bischoffs tag)

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 1-5 U 42
Archivalieneinheit
Johann Mauch (Hanns Mauch), derzeit fürstenbergischer Landvogteiverwalter und Amtmann der Grafschaft Heiligenberg zu Neubrunn (Neuwbronnen), bekundet als Lehenträger des hl. Martin, Patrons zu Judentenberg, dass ihm Wilhelm Schöner von Straubenhardt zu Schwann und Hans vom Stain von Reichenstein, fürstlich markgräflicher Rat zu Durlach, für sich, für ihre Hausfrauen und als verordnete Vormünder der [honburgischen] Erben zu Krauchenwies auf sein Bitten hin Hof und Gut zu Neubrunn samt Zugehörden zu Lehen geliehen und verliehen haben. Der Hof ist einst von Galli Riedin von Neubrunn käuflich an die Heiligenpflege gekommen und wird jetzt vom Aussteller selbst innegehabt und bebaut. Das Lehen wird dem Aussteller mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und was nach Ausweis des Lehenbriefes dem Lehenträger daran zu leihen geziemt verliehen, vorbehaltlich der Lehenschaft der Vormünder, deren Erben und Nachkommen. Wenn das Lehen infolge des Ablebens des Lehenträgers, dessen Erben oder auf andere Weise künftig ledig wird, beziehungsweise wenn ein neuer Maier auf das Lehen zieht, soll die Heiligenpflege 2 Pfund Pfennig empfangen; jedes Mal soll auch ein neuer Lehen- und Reversbrief aufgerichtet werden. Der Aussteller gelobt und schwört, den Vormündern und deren Erben und Nachkommen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein und alles zu tun, was ein Lehnsmann seinem Lehnsherrn schuldig und pflichtig ist. / 1587 Juli 18 (Sambstags vor Sannct Jacobs desz hailigen Zwelffpotten tag)

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 39
Archivalieneinheit
Der Offizial des Konstanzer Bischofshofes bekundet, dass im Rechtsstreit zwischen dem Propst, Kapitel und Kloster Beuron (Burren), Regularkanonikern St. Augustinusordens und Konstanzer Diözese, einerseits und Aberlin genannt Suter von Ebingen, dessen Ehefrau Katharina und Komplizen andererseits der Anwalt des Klosters, Rudolf von Brixen (Rudolfum de Brixina), vorgetragen hat, dass von "Noetlins Guot", das Johannes genannt Teuber, Kürschner (pellifex) bebaue, gelegen im Bann des Ortes Straßberg, dem Propst und dem Kapitel von Beuron jährlich am Fest des sl. Bischofs Martin 1 Malter Spelt, 2 Scheffel Hafer Ebinger Maßes und 10 Schilling Heller als Zins zu zahlen seien. Von Gütern im Bann der Orte Oitringen und Kaiseringen, genannt "des Fuogen Guot", das derzeit Mantz bebaue, seien dem Propst und dem Kapitel jährlich am Fest des sl. Bischofs Martin 1 Pfund Heller, 1 Malter Spelt Ebinger Maßes als Zins zu zahlen; von Gütern, welche der sogenannte Bösinger im Bann derselben Orte bebaue, seien es jährlich am Fest des sl. Bischofs Martin 1 Malter Spelt Ebinger Maßes und 16 Schilling Heller; von einer Wiese, die Willa genannt Fügin bebaue, seien dem Propst und dem Kapitel am Fest des sl. Bischofs Martin 8 Schilling Heller Zins zu zahlen; von einer Wiese, die Gotbold bebaue, seien dem Propst und dem Kapitel am Fest des sl. Bischofs Martin 18 Schilling Heller Zins zu zahlen. Aberlin genannt Suter, seine Frau Katharina und ihre Komplizen verweigerten sich hingegen diesen Zahlungen. Der Anwalt schätzt die Beuron zustehenden und bisher von Aberlin und den Seinen nicht geleisteten Einkünfte auf einen Gesamtwert von ungefähr 10 Pfund Heller, sodass er vom Aussteller eine Verurteilung von Aberlin und dessen Komplizen verlangt. Der Aussteller ermahnt Aberlin genannt Suter, dessen Frau und Komplizen, die besagten ausstehenden Zinsen innerhalb einer Frist bei Androhung verschiedener Kirchenstrafen zu begleichen. (Konstanz, den 9. Dezember 1358). Nachdem dies nicht erfolgt war, verurteilt der Aussteller letztlich die der Ladung nicht gefolgten Beklagten, also Aberlin und Genossen, dazu, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, sollten sie einen solchen mit dem Propst und dem Kapitel von Beuron einzugehen wagen. / anno domini Millesimo ccco q[uinquagintesi]mo nono dicta feria tertia [ad feriam tertiam proximam ante festum beati Michaheli archangeli] Indictione XII

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 1
Archivalieneinheit
Karl [I. der Große], König der Franken, bekundet, dass er auf die Bitte seines Schwagers, des Grafen Gerold, dessen Stiftung bestätigt und bekräftigt hat. Graf Gerold hatte das Kloster namens "Pussen Buron" auf dem Berg innerhalb des Ortes Fridingen oberhalb der Donau in Alamannien zu Ehren des hl. Martin auf eigenem Grund und Boden erbaut und mit 300 Mansen, dem Ort Irndorf (Vrndorff), dem Ort und Herrenhof Winzeln (Winzelon) mit Häusern, Gebäuden, Menschen, Feldern, Weiden, Wäldern, Gewässern, Wasserläufen, Wegen und weiteren Zugehörungen dem Johannes von Tierstein (Ioanni de Tyerstein) als Vorsteher der dort unter der Regel lebenden Brüder und seinen Nachfolgern zum Heil seiner Seele übergeben und geschenkt. Der Aussteller verleiht dem Kloster und seiner Kirche Freiheiten und Immunitäten, womit es einzig der königlichen Gerichtsbarkeit unterstellt und mitsamt allen seinen jetzigen und künftig zu erlangenden Besitzungen besonders gegen Eingriffe von außen geschützt wird. Der Aussteller befiehlt allen die Beachtung dieser Regelungen. / Data III. Kalendas Iulii, Indicione XII, anno autem XVIII regni domni Karoli.

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 2
Archivalieneinheit
Papst Urban II. nimmt auf dessen Bitten hin Propst Berthold (Bertaldo) und das dem hl. Martin und der seligen Jungfrau Maria geweihte, zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegene und von einem Peregrinus auf Eigengut errichtete Kloster Beuron (Bueron) in seinen päpstlichen Schutz auf, nachdem es zuvor vom Propst dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen wurde. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Der Aussteller gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes und stattet es mit den römischen Freiheiten aus. Hierfür haben die Empfänger dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischen Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / Anno dominice incarnationis Mo Nonagesimo VII.e Indictione Va pontificatus autem domni Vrbani secundi pape anno decimo

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 2a
Archivalieneinheit
Papst Urban II. nimmt auf dessen Bitten hin Propst Berthold (Bertaldo) und das dem hl. Martin und der seligen Jungfrau Maria geweihte, zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegene und von einem Peregrinus auf Eigengut errichtete Kloster Beuron (Bueron) in seinen päpstlichen Schutz auf, nachdem es zuvor vom Propst dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen wurde. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Der Aussteller gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes und stattet es mit den römischen Freiheiten aus. Hierfür haben die Empfänger dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischen Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / Anno dominice incarnationis Mo. Nonago. VIIo. Indictione Va pontificatus autem domni Vrbani secundi pape anno decimo

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 3
Archivalieneinheit
Papst Honorius II. nimmt auf Bitten der dortigen kanonisch lebenden Brüder die Martinskirche in Beuron (Byron), die zu Ehren der sl. Jungfrau Maria geweiht und zwischen zwei Bergen am Ufer der Donau im Konstanzer Gebiet gelegen ist, einst von einem Peregrinus auf Eigengut errichtet und dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen worden ist, in seinen päpstlichen Schutz auf. Der Aussteller bestätigt der Kirche von Beuron, gegenwärtige und künftige, durch Freigiebigkeiten der Päpste, Fürsten oder Gläubigen und auf kanonischem Wege erlangte Rechte allezeit zu schützen. Er gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes, der nach seiner Wahl vom Konstanzer Bischof, so dieser katholisch und in der Gnade des apostolischen Stuhles befindlich ist, zu investieren ist. Der Propst darf die Abtwürde annehmen, so es dem Konvent gefällt. Die Abtweihe hat vom Bischof von Konstanz vorgenommen zu werden. Ansonsten erklärt der Aussteller die Beuroner Bruderschaft gegenüber jedermann für unabhängig. Des Weiteren gewährt der Aussteller ein Begräbnisrecht im Kloster. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben und die Kommunion zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Beuron wird zudem die freie Wahl des Schirmvogtes zuerkannt. Sollte sich der Vogt als unnützlich erweisen, darf er gegen einen geeigneten ausgetauscht werden. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Für den Empfang der römischen Freiheiten sind dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischer Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Gegen dieses Privileg Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / VI. id. oct. Anno dominice incarnationis M.C.XX.IIII. Anno vero solaris cycli XIIII. Decennov. autem cycli anno VII. indictione IIII; Luna II.

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 5
Archivalieneinheit
König Lothar III. bekundet, dass er die Kirche der sl. Gottesmutter und Jungfrau Maria und des hl. Martin, die von Peregrinus auf eigenem Grund errichtet und dem sl. Petrus und der hl. römischen Kirche als Eigengut übertragen worden ist, auf deren Bitten hin in seinen königlichen Schutz aufnimmt. Der Aussteller versichert, gegenwärtige und künftige, durch Freigiebigkeiten der Päpste, Fürsten oder Gläubigen und auf kanonischem Wege erlangte Besitzungen der Kirche allezeit zu schützen. Nach dem Tod eines Propstes ist dessen Nachfolger ausschließlich aufgrund des Rates der Brüder oder von der Mehrheit der Brüder zu wählen. Niemand darf es wagen, die Kirche oder ihre Besitztümer zu stören oder zu schädigen. Niemand darf sich die Vogtei der Kirche anmaßen, wenn er nicht vom Propst mit dem Rat der Brüder gewählt worden ist. Der Vogt soll solange amtieren wie es den Brüdern gefällt. Papst Innozenz II. bestätigt dieses vom Aussteller gegebene Manuskript mittels der Autorität des Herrn Jesu Christi, der Apostel Petrus und Paulus und derjenigen seines Amtes. Zuwiderhandelnde dieser Urkunde verfallen dem Kirchenbann. Bote und Bittsteller dieser Urkunde war Bruder Heinrich von Schwandorf (frater Heinricus de Sueindorphe). / Data III. Kal. Aprilis anno dominice incarnationis millesimo centesimo XXXmo I. Indictione nona, anno uero regni Lotharii Romanorum regis serenissimi VIo.

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 108
Archivalieneinheit
Graf Heinrich von Fürstenberg und Landgraf in der Baar (in Bare) bekundet, dass er seine Leibeigene Anna die Schwäbin (Annen die Swäbinen), Tochter Hermanns des Schwaben selig von Kirchdorf (Kilchtorffe), an Propst Werner [Grün] (Wernhern) und das Gotteshaus zu Beuron (Burren) für 1 Pfund Heller verkauft hat. Das übrige Geld schenkt der Aussteller durch den Willen Unserer Lieben Frau und um der Milde St. Martins willen dem Gotteshaus. Propst Werner und das Gotteshaus sollen Anna die Schwäbin künftig und immerfort wie andere Eigenleute des Gotteshauses haben, nießen, besetzen und entsetzen. Der Aussteller verzichtet für sich und seine Erben zugunsten der Käufer auf alle jetzigen und künftigen Forderungen und Ansprüche an die Leibeigene Anna die Schwäbin. / an der naechsten mitwochen vor dem Sunnentag Oculi in der vasten

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Staatsarchiv Sigmaringen FAS Sa Nr. 986
Archivalieneinheit
Hl. Martin / Vor ca. 1897

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Martin von Tours; Heiliger, 315-399
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118578308
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer:17