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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 104318422
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 3
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 80 Bü 209
Archivalieneinheit
Ankunft, Empfang und Aufenthalt Prinz Philipps II. von Spanien, des Sohns Kaiser Karls V., im Herzogtum Württemberg. / 1549

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Seld, Georg Sigmund; Jurist, Reichsvizekanzler, 1516-1565
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 119
Archivalieneinheit
Kaiser Ferdinand I. verleiht Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Diethrich Spät von Zwifalten) das Hoch- oder Halsgericht mitsamt dem Blutbann in dessen Herrschaften Hettingen und Gammertingen (Gamertingen) als Lehen des Kaisers und des heiligen Reiches. Der Blutbann soll von tauglichen Amtsleuten und Unterrichtern ausgeübt werden. Die Amtsleute sollen Übeltäter, sobald diese die hohe Obrigkeit und das Gebiet der beiden Herrschaften Hettingen und Gammertingen betreten, ergreifen, gefangen nehmen, peinlich befragen, nach den Rechten des heiligen Reiches und insbesondere der aufgerichteten Halsgerichtsordnung strafen und richten, dies allerdings ohne Schaden an den Rechten und Gerechtigkeiten des Kaisers und des heiligen Reiches. Die Erben und Nachkommen des Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten, Inhaber der Herrschaften Hettingen und Gammertingen, sollen, so oft es zu Fällen kommt, vom Kaiser, seinen Nachkommen, den Römischen Kaisern und Königen und dem heiligen Reich mit dem Blutbann belehnt werden. Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten soll ab dato dieses Briefes bis zum Michaelstag dem Grafen Christoph von Fürstenberg, Werdenberg und Heiligenberg gewohnliches Gelübde und einen Eid leisten, wie sie sich einen solchen auch von ihren Unterrichtern, an die sie die Ausübung des Blutbanns delegiert haben, leisten lassen sollen, nämlich zu geloben, dem Kaiser und dem heiligen Reich gehorsam und gewärtig zu sein und getreulich zu dienen, hinsichtlich des Blutbanns gleich und unparteiisch über die Reichen und die Armen zu richten, sich nicht von Liebe, Leid, Mut, Gabe, Gunst, Furcht, Freund- oder Feindschaft beeinflussen zu lassen und allein gerechtes Gericht und Recht gegenüber Gott dem Allmächtigen am Jüngsten Gericht verantworten zu wollen. / 1559 Mai 15

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Seld, Georg Sigismund; Jurist, Politiker, 1516-1565
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 88
Archivalieneinheit
Kaiser Ferdinand I. bekundet, dass er auf Bitten der Grafen Oswald, Christoph Ladislaus und Eberhard von [Nellenburg-]Tengen (Thenngen), Gebrüder, die von seinen Vorfahren Kaiser Karl V. und Kaiser Maximilian I. einst an die Grafen Erhard und Jakob von Tengen und deren Erben des Stammes der Grafen und Gräfinnen von Tengen erteilten Freiheiten und Privilegien, namentlich über die Gerichtsfreiheit der tengenschen Diener, Lehenleute, Bürger, Eigenleute und Untertanen in Ehr-, Leibes-, Schulden- und Güterangelegenheiten sowie über die Erlaubnis, Geächtete aufzunehmen und mit ihnen Handel und Wandel zu treiben, bestätigt, erneuert und bekräftigt hat. Eingedenk ihrer den Kaisern und dem Heiligen Reich geleisteten Dienste und in Erwartung künftiger Dienste bestätigt, erneuert und bekräftigt der Aussteller kraft dieses Briefes den Grafen Oswald, Christoph Ladislaus und Eberhard von [Nellenburg-]Tengen besagte Freiheiten wie auch alle Gnaden und Freiheiten, die seine Vorfahren den tengenschen Vorfahren bisher haben zuteil werden lassen. Der Aussteller möchte, dass die Grafen von Tengen und ihre Erben bei den genannten Gnaden, Freiheiten, dem guten Herkommen und den löblichen Gewohnheiten bleiben und diese unverhindert ausüben und genießen können, jedoch in allem unschädlich an den Obrigkeiten und Gerechtigkeiten des Ausstellers und des Heiligen Reiches. Der Aussteller befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern, Richtern, Freigrafen, Schöffen, Urteilssprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden sowie allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, die Grafen von [Nellenburg-]Tengen und deren Erben an den erneuerten Gnaden und Freiheiten nicht zu behindern. Gegen dieses Privileg Zuwiderzuhandelnde verfallen der Ungnade und Strafe des Ausstellers und des Reiches und überdies der im Briefe Kaiser Maximilians I. inbegriffenen Strafe. / 1559 Juni 20

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Seld, Georg Sigismund; Jurist, Politiker, 1516-1565