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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 101Archivalieneinheit
1501 Januar 7 (geben an donrstag nachder heyligendreyer König tag 1501) 
Philipp der Ältere, Herr zu Weinsberg, des hl. röm. Reichs Erbkämmerer, hat seiner Gemahlin Anna von Stoffel, zu der ihm ihre Brüder Johann und Heinrich sel. von Stoffel 1500 fl. Heiratsgeld gegeben haben, zur Widerlegung 1500 fl. und 1000 fl. als Morgengabe, zusammen 4000 fl. und gemäß dem Herkommen unter den Grafen, Herrn und dem Adel im Lande zu Franken einen Sitz versprochen. Er verschreibt ihr nun die 3000 fl. Heimsteuer und Widerlegung und den Wittumssitz auf Schloß Reichelsburg (Reigelberg) mit allen Zubehör wie Fischgraben etc., dem Holz von Reichelsburg von dem Ort (Grenzstein) gegen Aub (Awe) unter dem Frauenpfad an bis an den Schafweg, dazu auf dem halben Teil der Stadt Aub (Awe), auf die Gollach von Aub an, wo diese "besteint" ist, bis an die Tauber und das Dorf Baldersheim mit seinen Rechten und Einkommen, den Fischgraben und Schäfereien. Die 1000 fl. Morgengabe verschreibt er auf dem Zehnt zu Baldersheim mit Einwilligung des Bischofs Lorenz von Bibra zu Würzburg, des Herzogs zu Franken, da all das Genannte vom Stift Würzburg Erblehen ist. Seine Gemahlin soll nach seinem Tode die genannten Besitzungen und Einkünfte innehaben, mögen sie Kinder haben oder nicht, dazu soll sie jährlich aus seinem Holz zu Stalldorf auf Anweisung der Förster seiner Erben das nötige Brennholz erhalten. Wird ihr dieses nicht geliefert, so sind die von Stalldorf verpflichtet auf Anweisung für die Gräfin das nötige Holz zu hauen. Die von Burgenrode und Buch sollen jährlich denen von Baldersheim behilflich sein, das Brennholz von Stalldorf gegen Reichelsburg zu führen, wie sie das jetzt schon tun und seine Gemahlin soll ihnen das bei einer beträchtlichen Buße gebieten können. Auch was die Besitzungen über den 1 fl. von 20 tragen, soll sie erhalten, damit sie das Schloß Reigelberg mit seinen Türmen, Torwarten und Wächtern um so besser halten könne. Heiratet sie nach seinem Tode wieder, so soll sie mur 200 fl. jährlicher Rente an Petri Kathedra erhalten, die Besitzungen, Einkommen und der Überschuß soll wieder an seine Erben zurückfallen. Von der fahrenden Habe soll sie nach seinem Tode die Hälfte erhalten ausgenommen Pfandschaften, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnische und was zur Wehr gehört. Seine Schulden sollen sie nichts angehen. Nach ihrem Tode sollen die 3000 fl. und was von der Morgengabe übrig ist, dazu ihre sonstige Hinterlassenschaft, an seine Erben fallen. Hinterläßt sie aber vom 2. Manne Kinder, so sollen des Grafen Erben die 1500 fl. Widerlegung im voraus erhalten, das übrige aber mit den Kindern der 2. Ehe teilen. Stirbt sie vor ihm, so soll er auf Lebenszeit die 3000 fl. und den vorhandenen Rest der Morgengabe genießen. Sterben sie beide ohne leiblichen Erben, so sollen die 3000 fl. zu Teilen an ihre beiden Linien zurückfallen, die Morgengabe gehandhabt werden, wie oben und unten steht. Seine Erben sollen, wenn sie wieder heiratet, berechtigt sein, die Pfandschaften um 4000 fl. zu lösen; sie müssen ihr das aber 1/4 Jahr vor St. Peterstag mit besiegelten Briefen ankündigen. Dann müssen sie die 4000 fl. mit ihrem Rat und Willen wieder anlegen, sodaß die jährlich 200 fl. Rente erhält. Die 1000 fl. Morgengabe sollen ihr aber frei bleiben. Ihr Wittum will der Graf mit seinen Erben weder veräußern oder versetzen noch sonstwie belasten. Diese Verschreibung soll keinen Eintrag tun seinem Amtmann Hannsen von Pewlndorff, der von 900 fl. 45 fl. Zins für den halben Teil der Stadt Awe zu geben hat, ferner seinen Schreiber Gilgenn Braun betreffs seiner jährlichen Gült von 400 fl. Hauptgeldes und des lebenslänglichen Dienstgeldes, das ihm auf die Höfe verschrieben ist. Werden aber die 400 fl. abgelöst, so sollen die Pfänder auch zum Wittum fallen. Die Amtleute, Türmer und Torwarte in den genannten Ortschaften wurden eidlich auf diese Abmachung verpflichtet. In der der fürderhin als solcher oder Einwohner der genannten Orte angenommen wird, hat diese Verpflichtung zu leisten. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 113Archivalieneinheit
1502 Januar 26 (geben am mitwoch nach conversionis Pauli anno 1502) 
Eberhart von Eppstein, Herr zu Königstein und Münzenberg, der sich durch Vermittlung Bertholds von Henneberg, des Erzbischofs zu Mainz, des hl. röm. Reichs durch Germanien Erzkanzler, mit Katherina von Weinsberg vermählt und von Philipp dem Ältern, Herr zu Weinsberg, des hl. röm. Reiches Erbkämmerer, 2000 fl. Zugeld erhalten hat, die ihm dieser mit einer jährlichen Rente von anderhalbhundert fl. auf seine Dörfer und Weiler Bieberehren und Klingen verschrieb, verschreibt nun seinerseits seiner Gemahlin 3000 fl. Gegengeld und 1000 fl. Morgengabe mit dem Zugeld 7000 fl. mit vierthalbhundert fl. Rente und zwar 3000 fl. auf die Dörfer Biberehren und Klingen und die weiteren 4000 fl. auf seinen Teil an Schloß und Dorf Vilbel, Nieder-Eschbach und Ober-Erlenbach (Obernerlebach), die jährlich 200 fl. Rente einbringen. Vilbel soll seiner Gemahlin als Witwensitz dienen. Stirbt er vor seiner Gemahlin, mögen sie dann Leibeserben haben oder nicht, so soll sie dieses Wittum, als Erbschaft von ihrer Seite her, ihre Kleider, Kleinodien und den Schmuck, von der fahrenden Habe den 3. Teil, Pfandschaft, Wiederkaufsgült und Kriegszeug ausgenommen, lebenslänglich genießen. Mit den Schulden soll sie nichts zu tun haben. Seine Erben sollen wie er zu ihrem Sitze Dienste und Beholzung verschaffen, dazu Fischereien und Jagd, Bußen, Frevel, Besthäupter und Leibhühner etc. Öffnung und Folge sollen ihnen bezüglich des Schlosses vorbehalten bleiben. Heiratet sie nach seinem Tode, so sollen zwei von ihr, zwei von den Erben ernannte Schiedsleute entscheiden, was ihr von der fahrenden Habe in der neuen Ehe verbleiben soll, ihr Wittum soll an seine Erben fallen. Hinterlässt sie bei ihrem Tode keine Kinder aus dieser Ehe, so sollen die obgenannten Summen an die beiden Linien zurückfallen. Stirbt die Gemahlin nach dem Beischlaf vor ihm, so soll er die lebenslängliche Nutznießung haben, und die Summen sollen ebenfalls nach seinem kinderlosen Tode an beide Linien zurückfallen. Was er von ihrem Gute für sich verwandt habe, sollen seine Erben ihrer Linie ersetzen. Betreffs der Morgengabe behält er seinen Erben das Losungsrecht vor. Hat sie über die Morgengabe nicht verfügt, so fällt sie an seine Erben. Im Falle einer 2. Eheschließung soll sie ihr Wittum seinen Erben um 7000 fl. zu lösen geben, wenn sie 1/4 Jahr vor Petri Kathedra dazu mit besiegelten Briefe gemahnt wird, die Ablösungssumme soll mit Rat und Willen seiner Gemahlin neu angelegt werden, so daß sie vierthalbhundert Jahresnutzung erhält. Ihr Wittum will der Gemahl weder verkaufen noch mit Schulden belasten. Die Amtleute und die Mannschaft zu Vilbel hat ihr darauf Hulde geleistet. Wer künftig dort als Beamter, Diener oder Bürger aufgenommen wird, soll hierauf verpflichtet werden. Was an Wittum durch Brand, Krieg etc. verloren geht, soll der Gemahl oder seine Erben ersetzen. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 66Archivalieneinheit
1511 Februar 3 (gegeben off mentag nach U.L.F. tag zu der Lichtmess 1511) 
Ulrich, Graf zu Montfort, Herr zu Tettnang, schließt für seine Tochter Margrethe, die er von seiner Frau Magdalene, geb. Gräfin zu Oettingen, hat, mit Michel, dem Grafen zu Wertheim für seinen Sohn Jörg folgende Heiratsberedung ab (hyzet nottel): Graf Ulrich zu Montfort verspricht, Margarethe, seine Tochter, dem Grafen Jörg zu Wertheim zur ehelichen Gemahlin zu geben wie sich dann sölhs nach Ordnung und Satzung der cristenlichen Kirchen gezimpt, zu dem sacrament der hailigen ee vermäheln, alss sy auch jetzt beide selich zusamen geben und mit der decken beschlagen sind. Dazu soll er innerhalb eines Jahres nach dem Beilager als Heimsteuer 2000 fl. geben oder zu Zinsen auf ein Unterpfand anweisen, so daß sie von 20 fl. jährlich 1 fl. erhält. Die 100 fl. Zins sollen zum ersten Male ein Jahr nach dem Beischlaf bezahlt werden und weiterhin immer zu Nördlingen. Auch soll Graf Ulrich seine Tochter mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck und Gebund ausstatten nach seinen Ehren und Gefallen. Dagegen soll Graf Michel zu Wertheim seinen Sohn für dessen Gemahlin 2000 fl. Widerlegung und 1000 fl. Morgengabe auf gute Unterpfänder verschreiben, so daß Margarethe von 20 fl. 1 fl. jährlich erhält. Stürbe eines von ihnen ohne Leibeserben, so soll das andere die 4000 fl. sein Leben lang genießen. Stirbt auch dieses, so sollen Widerlegung und Heiratsgut wieder an die Linie zurückfallen, wo sie her sind. Margarethe soll über ihre Morgengabe frei verfügen können, stirbt sie, ohne über die Morgengabe ganz verfügt zu haben, so soll das Vorhandene dem Grafen gehören und nach seinem Tod Margarethes Erben. Auch soll ihr das Schloß Schweinberg mit Beholzung und Frohnden verschrieben werden, die Torwärter und Wächter dort sollen die beiden Grafen von Wertheim unentgeltlich stellen. Hält sie ihren Witwenstand aufrecht, so soll ihr vor ihrer Widerlegung für 50 fl. jährlich zur Hälfte güter Korn und für die andere Hälfte Wein nach Anschlag zu Schweinberg verabfolgt werden. Da Schweinberg Würzburger Lehen ist, soll Graf Michel die Einwilligung für Margarethe besorgen. Erleidet sie in ihren Einkünften Einbußen, so soll das aus Gütern der Grafen von Wertheim ersetzt werden. Stirbt Graf Jörg mit oder ohne Leibeserben, so soll Margarethe für die fahrende Habe 500 fl. innerhalb eines Jahres erhalten, dazu das beste Silbertrinkgeschirr, ferner ihr Bett und die Bettstatt und Zubehör; außerdem 5 Betten mit Zubehör, ihre Kleider, Kleinodien, Schmuck und gebonnd und was sie sonst am Leibe träge, ebenso alles, was ihr vor und während der Ehe von anderen geschenkt wurde. Für die Schulden ihres Mannes soll sie nicht haften. Wohnt sie als Witwe nach seinem Tode mit gegenseitigen Einverständnis bei ihren Kindern, so soll man ihr weder Gülten und Abgaben noch den 500 fl. schulden, doch soll sie die Kleider, Kleinodien etc. sofort erhalten. Der Kinder Güter soll sie nach Rat der Gerheben verwalten und diesen Rechenschaft geben, die Ersparnisse soll sie zu ihren Nutzen verwenden dürfen. Erhält sie nach dem Tode Jörgs von einem zweiten Mann Kinder, so sollen die Kinder beider Ehen nach ihrem Tode ihre Heimsteuer und fahrende Habe, etwa vorhandene den Rest ihrer Morgengabe und was sie geerbt oder erworben hat, erhalten. Margarethe soll auf den väterlichen Hof und das Landgericht auf Aufforderung ihrer Eltern mit Einwilligung ihres Gemahls eidlich verzichten. Sterben ihre Eltern ohne männlichen Erben, so sollen die Erben der Margarethe außer den 2000 fl. in Jahresfrist noch 3000 fl. aus dem Erbe ausbezahlen oder durch Pfandschaft sichern so daß sie von 20 fl. jährlich einen erhält. Die 1000 fl. welche Clementa, Gräfin zu Montfort, Sigmunds Grafen zu Lupfer, Landgrafen zu Stückingen eheliche Gemahlin, mit Einwilligung ihres Gemahls dem Grafen Ulrich zu Montfort für den Fall ihren und ihres Mannes Tod vermacht hat, sollen Margarethe und ihren Erben zukommen. Fallen die 1000 fl. an, während sie und ihr Gemahl noch leben, so soll Jorg seiner Gemahlin 1000 fl. und davon jährlich 50 fl. Nutzung dagegen verschreiben. Was Margarethe an Vermögen erhält, soll Jörg und seine Erben nicht an sich nehmen dürfen, sie hätten ihr denn ein gleichwertiges Pfand hierfür verschrieben mit einer Nutzung von 1 fl. für 20 im Jahre. Heiratet sie nach Jörgs Tod, so fällt ihr Witwensitz wieder an die Erben Jörgs, diese können die Pfänder lösen für den angegebenen Summen mit den Zinsen, die Kündigung soll ein Quartember vorher geschehen. Alle Zinsen die die beiden Linien sich zahlen, sollen zu Nördlingen bezahlt werden. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 67Archivalieneinheit
1511 Februar 3 
Ulrich, Graf zu Montfort, Herr zu Tettnang, schließt für seine Tochter Margrethe, die er von seiner Frau Magdalene, geb. Gräfin zu Oettingen, hat, mit Michel, dem Grafen zu Wertheim für seinen Sohn Jörg folgende Heiratsberedung ab (hyzet nottel): Graf Ulrich zu Montfort verspricht, Margarethe, seine Tochter, dem Grafen Jörg zu Wertheim zur ehelichen Gemahlin zu geben wie sich dann sölhs nach Ordnung und Satzung der cristenlichen Kirchen gezimpt, zu dem sacrament der hailigen ee vermäheln, alss sy auch jetzt beide selich zusamen geben und mit der decken beschlagen sind. Dazu soll er innerhalb eines Jahres nach dem Beilager als Heimsteuer 2000 fl. geben oder zu Zinsen auf ein Unterpfand anweisen, so daß sie von 20 fl. jährlich 1 fl. erhält. Die 100 fl. Zins sollen zum ersten Male ein Jahr nach dem Beischlaf bezahlt werden und weiterhin immer zu Nördlingen. Auch soll Graf Ulrich seine Tochter mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck und Gebund ausstatten nach seinen Ehren und Gefallen. Dagegen soll Graf Michel zu Wertheim seinen Sohn für dessen Gemahlin 2000 fl. Widerlegung und 1000 fl. Morgengabe auf gute Unterpfänder verschreiben, so daß Margarethe von 20 fl. 1 fl. jährlich erhält. Stürbe eines von ihnen ohne Leibeserben, so soll das andere die 4000 fl. sein Leben lang genießen. Stirbt auch dieses, so sollen Widerlegung und Heiratsgut wieder an die Linie zurückfallen, wo sie her sind. Margarethe soll über ihre Morgengabe frei verfügen können, stirbt sie, ohne über die Morgengabe ganz verfügt zu haben, so soll das Vorhandene dem Grafen gehören und nach seinem Tod Margarethes Erben. Auch soll ihr das Schloß Schweinberg mit Beholzung und Frohnden verschrieben werden, die Torwärter und Wächter dort sollen die beiden Grafen von Wertheim unentgeltlich stellen. Hält sie ihren Witwenstand aufrecht, so soll ihr vor ihrer Widerlegung für 50 fl. jährlich zur Hälfte güter Korn und für die andere Hälfte Wein nach Anschlag zu Schweinberg verabfolgt werden. Da Schweinberg Würzburger Lehen ist, soll Graf Michel die Einwilligung für Margarethe besorgen. Erleidet sie in ihren Einkünften Einbußen, so soll das aus Gütern der Grafen von Wertheim ersetzt werden. Stirbt Graf Jörg mit oder ohne Leibeserben, so soll Margarethe für die fahrende Habe 500 fl. innerhalb eines Jahres erhalten, dazu das beste Silbertrinkgeschirr, ferner ihr Bett und die Bettstatt und Zubehör; außerdem 5 Betten mit Zubehör, ihre Kleider, Kleinodien, Schmuck und gebonnd und was sie sonst am Leibe träge, ebenso alles, was ihr vor und während der Ehe von anderen geschenkt wurde. Für die Schulden ihres Mannes soll sie nicht haften. Wohnt sie als Witwe nach seinem Tode mit gegenseitigen Einverständnis bei ihren Kindern, so soll man ihr weder Gülten und Abgaben noch den 500 fl. schulden, doch soll sie die Kleider, Kleinodien etc. sofort erhalten. Der Kinder Güter soll sie nach Rat der Gerheben verwalten und diesen Rechenschaft geben, die Ersparnisse soll sie zu ihren Nutzen verwenden dürfen. Erhält sie nach dem Tode Jörgs von einem zweiten Mann Kinder, so sollen die Kinder beider Ehen nach ihrem Tode ihre Heimsteuer und fahrende Habe, etwa vorhandene den Rest ihrer Morgengabe und was sie geerbt oder erworben hat, erhalten. Margarethe soll auf den väterlichen Hof und das Landgericht auf Aufforderung ihrer Eltern mit Einwilligung ihres Gemahls eidlich verzichten. Sterben ihre Eltern ohne männlichen Erben, so sollen die Erben der Margarethe außer den 2000 fl. in Jahresfrist noch 3000 fl. aus dem Erbe ausbezahlen oder durch Pfandschaft sichern so daß sie von 20 fl. jährlich einen erhält. Die 1000 fl. welche Clementa, Gräfin zu Montfort, Sigmunds Grafen zu Lupfer, Landgrafen zu Stückingen eheliche Gemahlin, mit Einwilligung ihres Gemahls dem Grafen Ulrich zu Montfort für den Fall ihren und ihres Mannes Tod vermacht hat, sollen Margarethe und ihren Erben zukommen. Fallen die 1000 fl. an, während sie und ihr Gemahl noch leben, so soll Jorg seiner Gemahlin 1000 fl. und davon jährlich 50 fl. Nutzung dagegen verschreiben. Was Margarethe an Vermögen erhält, soll Jörg und seine Erben nicht an sich nehmen dürfen, sie hätten ihr denn ein gleichwertiges Pfand hierfür verschrieben mit einer Nutzung von 1 fl. für 20 im Jahre. Heiratet sie nach Jörgs Tod, so fällt ihr Witwensitz wieder an die Erben Jörgs, diese können die Pfänder lösen für den angegebenen Summen mit den Zinsen, die Kündigung soll ein Quartember vorher geschehen. Alle Zinsen die die beiden Linien sich zahlen, sollen zu Nördlingen bezahlt werden. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 68Archivalieneinheit
1511 September 6 (gegeben off sambstag vor U.S.F. tag, als sy geborn ward 1511) 
Jörg II., Graf zu Wertheim, Sohn Michels II., bestätigt den Heiratsbrief seiner Gemahlin Margarethe, Tochter Ulrichs, Grafen zu Montfort, Herrn zu Tettnang, und der Magdalene geb. Gräfin zu Oettingen. Der Heiratsbrief folgt im vollen Wortlaut nach StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 66+67. Graf Jörg knüpft noch daran folgende Ausführungsbestimmungen:
Stirbt er vor Margarethe, so sollen ihr seine Erben jährlich von den 2000 fl. Widerlegung 100 fl. auf dem Schloß Schweinberg, wenn sie dort lebt, oder beim Rat zu Nördlingen entrichten, wenn sie wo anders lebt. Er verschreibt ihr Schweinberg, Schloß und Herrschaft, wozu er vom Bistum Würzburg einen Stillebrief erlangt hat. Was sonst zum Pfand gehört, aber nicht im Lehensverband ist, will Graf Jörg mit seinen Erben ebenfalls unangetastet lassen. Als Gewähren bestimmt er seiner Gemahlin und ihren Erben noch Michel, den Grafen zu Wertheim und Bernhart, Grafen zu Eberstein. Bei Nichterfüllung sollen er und seine Gewähren auf Mahnung mit einem Pferd oder für sie ein Knecht mit einem Pferd innerhalb 14 Tagen nach der Mahnung in einem Wirtshaus zu Nördlingen einreiten und dort leisten bis zur Freilassung oder bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung. Auch sollen Margarethe und ihre Erben sich an der Grafen Güter und Pfänder halten können. Graf Michel und Eberhart bestätigen ihre Verpflichtung.
 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 64Archivalieneinheit
1513 Juni 14 (gegeben 1513 off dinstag vor sant Veitz tag) 
Ulrich Graf zu Montfort, Herr zu Tettnang, entscheidet als Schiedsrichter in dem Streite über das Erbe des Grafen Johann III. zu Wertheim sel. zwischen Michel II. Grafen zu Wertheim, dessen Anspruch auf Jorg II. seinen ehelichen Sohn übergegangen ist, einesteils und den Erben Philipps, Grafen zu Kirchberg sel. und Walpurgs, geb. Gräfin von Kirchberg, Jorgs von Gundelfingen, des Freiherrn sel. Gemahlin, nämlich Appolonie, geb. Gräfin zu Kirchberg (sic), Johans, Grafen zu Montfort und Rottenfels Gemahlin, und Schwickart von Gundelfingen, Freiherrn mit seinen Geschwistern: Graf Jorg zu Wertheim, sein Tochtermann, soll für sich und seinen Vater dem Grafen Johann zu Montfort wegen seiner Gemahlin Appolonie, geb. Gräfin zu Kirchberg, wie dem Freiherrn Schickart von Gundelfingen, Ulrichs Schwager, für ihn und seine Geschwister aus dem Erbteil des Grafen Johans 900 fl. geben und zwar 500 fl. auf Lichtmeß nach dato des Briefes, die übrigen 400 fl. auf St. Johannis Baptistentag in der Stadt Esslingen. Dagegen verzichten diese auf ihre Ansprüche und versichern endlich, das Abkommen halten zu wollen. Darüber hat Graf Ulrich 2 gleichlautende Briefe ausstellen lassen. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 71aArchivalieneinheit
1518 März 18 
Michel und Jörg, Vater und Sohn, Grafen zu Wertheim, und Wolfgang, Graf zu Castell, haben einen Heiratsvertrag abgeschlossen. Wolfgang soll Martha, Michels Tochter, zur Ehe nehmen. Graf Michel soll seiner Tochter 3000 fl. Heiratsgut geben, dazu Kleider und Heimsteuer nach seinen Ehren. Dagegen soll Graf Wolfgang seiner Gemahlin 3000 fl. Gegengeldes und 1000 fl. Morgengabe auf seine Güter verschreiben, so daß sie von 20 fl. jährlich 1 erhält. Er soll diese Summe verschreiben auf den halben Teil des Schlosses zu Castell und seine Erben sollen gegebenenfalls die Gräfin ihr Leben lang mit Holz, Wächtern und Fronden versorgen. Stirbt eines ohne Leibeserben von ihnen, so soll das Überlebende des Toten "Zubringung" sein Leben lang genießen, nach dessen Tod soll sie an die Erben des Erstverstorbenen zurückfallen, hinterlassen sie Erben, so soll das Gut beisammen bleiben nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Nach Wolfgangs Tod kann die Gräfin bei ihren Kindern bleiben, will sie das nicht, oder für den Fall, dass sie wieder heiratet, so soll sie 7000 fl. und ihren Sitz erhalten, dazu den halben Teil aller fahrenden Habe, ausgenommen Barschaft, Pfandschaft, Pferde, Harnische etc. Mit den hinterlassenen Schulden soll sie nichts zu tun haben. Hinterlässt Martha Kinder aus einer zweiten Ehe, so soll die Widerlegung an Wolfgangs Kinder fallen und das von ihr eingebrachte Gut zu gleichen Teilen an die Kinder beider Ehen verteilt werden. Stirbt der Graf vorher, so können seine Erben die 7000 fl. an die Gräfin zurückbezahlen, jedoch muß für den Wiederfall der 3000 fl. Sorge getragen werden. Auf ihr väterliches und mütterliches Erbe hat die Gräfin Verzicht geleistet in einer Urkunde mit des Grafen Wolfgang Insiegel. Verfügt die Gräfin zu Lebzeiten über Morgengabe, Kleider und Kleinodien nicht, so fallen diese nach ihren Tod den Wolfgangs Erben.
Kopie (um 1600) auf Papier von StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 71 vom gleichen Datum. Dabei der Vermerk, daß der Verzichtbrief auf das Erbe von Wertheim in Wolfgangs Händen sei.
 
Papier - Abschrift 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 71Archivalieneinheit
1518 März 18 (gegeben of donerstag nach dem suntag Letare 1518) 
Michel und Jörg, Vater und Sohn, Grafen zu Wertheim, und Wolfgang, Graf zu Castell, haben einen Heiratsvertrag abgeschlossen. Wolfgang soll Martha, Michels Tochter, zur Ehe nehmen. Graf Michel soll seiner Tochter 3000 fl. Heiratsgut geben, dazu Kleider und Heimsteuer nach seinen Ehren. Dagegen soll Graf Wolfgang seiner Gemahlin 3000 fl. Gegengeldes und 1000 fl. Morgengabe auf seine Güter verschreiben, so daß sie von 20 fl. jährlich 1 erhält. Er soll diese Summe verschreiben auf den halben Teil des Schlosses zu Castell und seine Erben sollen gegebenenfalls die Gräfin ihr Leben lang mit Holz, Wächtern und Fronden versorgen. Stirbt eines ohne Leibeserben von ihnen, so soll das Überlebende des Toten "Zubringung" sein Leben lang genießen, nach dessen Tod soll sie an die Erben des Erstverstorbenen zurückfallen, hinterlassen sie Erben, so soll das Gut beisammen bleiben nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Nach Wolfgangs Tod kann die Gräfin bei ihren Kindern bleiben, will sie das nicht, oder für den Fall, dass sie wieder heiratet, so soll sie 7000 fl. und ihren Sitz erhalten, dazu den halben Teil aller fahrenden Habe, ausgenommen Barschaft, Pfandschaft, Pferde, Harnische etc. Mit den hinterlassenen Schulden soll sie nichts zu tun haben. Hinterlässt Martha Kinder aus einer zweiten Ehe, so soll die Widerlegung an Wolfgangs Kinder fallen und das von ihr eingebrachte Gut zu gleichen Teilen an die Kinder beider Ehen verteilt werden. Stirbt der Graf vorher, so können seine Erben die 7000 fl. an die Gräfin zurückbezahlen, jedoch muß für den Wiederfall der 3000 fl. Sorge getragen werden. Auf ihr väterliches und mütterliches Erbe hat die Gräfin Verzicht geleistet in einer Urkunde mit des Grafen Wolfgang Insiegel. Verfügt die Gräfin zu Lebzeiten über Morgengabe, Kleider und Kleinodien nicht, so fallen diese nach ihren Tod den Wolfgangs Erben. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 69Archivalieneinheit
im Schloß Tettnang, 1520 Juni 26 (gegeben im schlos zu Tetnang off zinstag nach sammt Johanns baptistenn tag zu sonwenden 1520) 
Magdalenna, geb. Gräfin zu Oettingen, weiland Ulrichs, des Grafen zu Montfort und Tettnang, Witwe, übernimmt in Gegenwart Johanns, Grafen zu Montfort und Rothenfels, des älteren, in seinen Namen und in Namen Wolfgangs, Johans und Hugens, der Grafen zu Montfort und Rotenfels, Gebrüder, seiner Vettern als deren Gewalthaber und in Gegenwart ihrer beiden Tochtermänner Jörg, des Grafen zu Wertheim und Cristoffs, Freiherrn zu Schwarzenberg, nach Inhalt ihrer Heiratsbriefe und Verschreibungen und der Bestätigung des Kaisers sel. (Maximilian I.) die Herrschaft Tettnang unter folgenden Bestimmungen:
1) wahrt die Gräfin alle ihre Rechte trotz der Übernahme der Herrschaft, 2) wahrt sie sich die Möglichkeit, das was sie jetzt übernimmt, jederzeit wieder abzugeben unbeschadet ihrer Rechte, 3) ernennt sie Johann von Montfort zum Lehensträger gegenüber dem Reich, 4) weist sie jede Verpflichtung einer Rechenschaftsablage von sich, verspricht aber, nichts zu ändern, außer was notwendig und herkömmlich ist, 5) hat die Gräfin durch einen Notar ein Inventar über die Herrschaft aufstellen lassen, 6) was sie von den 3000 fl. Schulden und von den Schulden die noch unbekannt sind, bezahlt, soll ihr und ihren Erben wieder zurückbezahlt werden, was sie nicht bezahlt, soll ihr nicht schaden, 7) Von den Briefen, welche im Schloß Tettnang in einem Gewölbe liegen, wozu Wilhalm Arnsperg der Ältere, Schreiber der Frau von Montfort, die Schlüssel hat, und die alle in schindeltruchen oder ladenn gelegt sind mit Aufschrift ihres Inhalts, sollen jene, welche den Herrn zu Montfort, Rotenfels, Tettnang und Argens gemeinsam gehören, vorläufig dort liegen bleiben, bis anderwärtig darüber bestimmt wird. Die Briefe für die Herrschaft Tetnang sollen für und für in dem Gewölbe bleiben. Die Briefe von Margrethe, Gräfin zu Wertheim, geb. Gräfin zu Montfort, sollen in ihren Namen in Ulm hinter einen ratt gelegt werden, doch ist der Brief über die 1000 fl. von Frau Clemente Gräfin zu Lupffen, geb. Gräfin zu Montfort Jörg, dem Grafen von Wertheim anstatt seiner Gemahlin heute laut seiner Handschrift übergeben worden. Die Briefe von Ursule, Frau von Velss, geb. Gräfin zu Montfort, sollen auch zu Tettnang im Gewölbe bleiben ebenso die Briefe anderer Leute, die jetzt im Gewölbe liegen, bis sie abgefordert werden, 8) die Amtleute, das Hausgesinde, die Ehehalten, Eigen- und Vogtleute der Herrschaft sollen ihr schwören, 9) von diesem Briefe sind 4 Abschriften gefertigt und an die Anwesenden verteilt worden. Diese bestätigen ihr Einverständnis durch Siegelung.
 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 86 VidimusArchivalieneinheit
1527 Juni 10 (geb. of montag nach dem hailigen Pfingsttag 1527) 
Fridrich, Graf zu Löwenstein und Herr zu Scharfeneck hat bei der Heirat seiner Gemahlin Helena, Gräfin zu Lewenstein, geb. v. Königsegg, Freifrau zu Aulendorf, in der Heirats-"Nottel" versprochen, ihr für die 9000 fl. Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe (für 20 fl. 1 fl. Zins jährlich) einen Wittumssitz mit Zubehör zu errichten. Er überweist ihr nun die pfälzischen Lehen der Herrschaft Scharpfeneck am Rhein, mit Bewilligung des Lehensherrn, dessen Brief er hierüber hat, und bestimmt, daß für den Fall, daß er vor seiner Gemahlin stürbe, seine Erben ihr von den Einkünften der Herrschaft jährlich 450 fl. zu geben haben und zwar, wenn er nach St. Jergentag sterbe 225 fl. am darauffolgenden Martini, 225 fl. an Georgi hernach, wenn er aber nach St. Martinstag oder vor Georgi sterbe, den halben Teil an St. Jergentag, den andern halben auf Martini hernach während ihrer ganzen Lehenszeit. Zahlen seine Erben das nicht, so kann sich die Gräfin an die Herrschaft halten, und die Besitzer der Güter sollen ihr hiebei helfen. Will sie im Witwenstand anstatt des Zinses Getreide und Speisen, so sollen ihr das die Erben liefern und von ihren Zins den 500 fl. (wie hier fälschlich steht) abziehen. Als Wohnsitz weist er ihr sein Haus und den Hof in der Stadt Landau an und ordnet an, daß dorthin auch die Beholzung geliefert werde aus der Herrschaft Scharfeneck oder sonst woher. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 81Archivalieneinheit
Königstein, 1528 Januar 22 (gesch. zu Königstein off dem schloss am mitwochen sant Vincentius tag 1528) 
Wilhelm, Graf zu Nassau, zu Katzenelnpogen, zu Vyanden und Diez, hat zwischen Botto, Grafen und Herr zu Stolberg und Wernigerode und Eberhart, Graf zu Königstein und Diez, Herrn zu Eppstein und Münzenberg, seinen Schwager und Vetter wegen "ihres Sohnes", Ludwig, Grafen zu Stolberg und Wernigerode einesteils und Johann, Grafen zu Wied (Widda), Herrn zu Runkel und Ysenberg, seinen Schwager wegen seiner Tochter Walpurg andernteils folgenden Ehevertrag zustande gebracht: Ludwig und Walpurg sollen sich zur Ehe nehmen und diese nach Ordnung der Kirche vollstrecken. Johann von Wied (Widda) soll seiner Tochter als Zugelt und Heimsteuer oder in dotem innerhalb 2 Jahren nach dem Beischlaf 4000 Gold fl. rh. Währung hergeben und in der Zwischenzeit "vergülten" und das durch Verschreibungen sicher stellen. Dagegen soll Eberhard von Königstein für Ludwig der Walpurg in donationen propter nuptias und zur Widerlegung 4000 fl. geben, was mit der Zugabe 8000 fl. macht; außerdem will er ihr aus freien Stücken noch 3000 fl. verschreiben, so daß Walpurg nach Wittumsrecht sechshalbhundert fl. an Geld, Wein oder Früchten habe. Dabei soll ein Fuder Wein für 10 fl., das Malter "weiß" Frankfurter Maß für 1 fl., das Malter Korn für 1 fl., das Malter Haber für 1/2 fl. angeschlagen werden. Nach dem Beischlaf will Eberhart und Ludwig selbst der Walpurg 1000 fl. oder 50 fl. jährliche Gült als Morgengabe verschreiben. Wird die Morgengabe bei Lebzeiten der Gräfin veräußert, so soll der Grafschaft Königstein der Wiederkauf vorbehalten bleiben; die Wittumsverschreibung soll ihr vor dem Beischlaf durch Graf Eberhard und Ludwig sichergestellt werden, wozu ihr Graf Eberharts Teil an Schloß, Stadt und Amt Camberg oder an Schloß, Stadt und Amt Altweilnau (Alten Wylnaw) als Wittumssitz verschrieben wird. Dazu soll sie Frondienste, einen Wachsgarten und das zugehörige Fischerei- und Waidwerk erhalten. Auch sollen in der Wittumsverschreibung kleinere Nutzungen wie die Obrigkeit die Dienstfronden, der Frevel, das Besthaupt, die Bußen, die Fischereien, die unständigen Gesellen, das Federvieh und die Gärten angeschlagen werden. Die Gräfin soll auf väterliche, mütterliche und brüderliche Erbschaft aus ihren Grafschaften verzichten. Sterben aber ihr Vater und ihre Brüder ohne männlichen Erben, so soll ihr und ihrer männlichen Nachkommen Erbrecht gewährt sein. Der Vertrag zwischen Johann zu Widda und seinen Bruder Wilhelm, wonach Wilhelms Tochter zugesichert ist, daß ihr für den Fall eines söhnlichen Todes Johanns ihr Erbrecht gewahrt bleibt, soll in Geltung bleiben. Stirbt Graf Ludwig nach dem Beischlaf vor seiner Gemahlin ohne Erben, so soll sie mit den Schulden der Grafschaft Stolberg, Wernigerode, Königstein, Diez, Eppstein und Münzenberg gar nichts zu tun haben. Außerdem sollen ihr dann gehören ihre Kleinodien, Kleider und Schmucksachen und was ihr sonst geschenkt wird. Für ihren Anteil an der fahrenden Habe sollen ihr zum Wittumssitz gegeben werden 20 M. Silbers, für jede Mark 8 fl. Frankfurter Währung, 300 Malter Korns, 400 Malter Haber, Frankfurter Maß, 20 Fuder Wein oder für jedes Fuder 10 fl.; für ihren Anteil am Hausrate sollen ihr 300 fl. bezahlt werden. Dafür soll sie auf Ansprüche an den stolbergischen Herrschaften vor dem Beischlaf schriftlich verzichten. Nach ihrem Tode sollen Ludwigs Erben 4000 fl. in Jahresfrist an Graf Johann und seine Erben entrichten. Der Wittumssitz soll nach ihrem Tode an Graf Eberhart von Königstein und nach dessen Tod an Ludwigs nächsten Manneserben in der Grafschaft Königstein, nach diesen an seine weiteren Erben fallen. Stirbt die Gräfin vor Ludwig ohne Leibeserben zu hinterlassen, so soll der Graf ihre Zugabe und Heimsteuer lebenslang genießen, nach seinem Tode sollen aber diese an Walpurgs Erben fallen. Stirbt Ludwig vor Walpurg unter Hinterlassung von Kindern, so sollen beim Tode eines oder mehrerer der Kinder die andern Kinder und so bis zum letzten und dessen Erben erben, dann aber, wenn auch dieser Erbe stirbt, Walpurg an Stelle der Erbschaft 200 fl. jährliche Rente erhalten. Nach ihrem Tode sollen die 200 fl. Rente mit dem Wittum zurückfallen. Heiratet sie nach Ludwigs Tod wieder, so sollen ihr Wittumssitz mit Zubehör an die Grafschaft Königstein und deren Besitzer fallen, sie soll aber ihre Jahresrente behalten. Graf Eberhart von Königstein hat sich und für den Fall seines Todes seinen Erben, dem Grafen Ludwig, in der Landschaft des Wittumssitzes die "Erbhuldigung, die Folgen, den kaiserlichen Anschlag, die höchste Obrigkeit und die Öffung vorbehalten".
Graf Johann soll Walpurga mit Kleidern, Kleinodien und Schmuck geziemend versehen. Stirbt eines der Eheleute vor dem Beilager, so soll die Urkunde kraftlos sein. Außerdem hat sich Graf Eberhart vorbehalten und die Grafen Botto und Ludwig haben eingewilligt, daß Walpurg für den Fall, daß er eheliche Erben hinterließe, aus der Grafschaft Stolberg ihr Wittum und zur Sicherung dessen auf Schloß Hohnstein mit Zubehör eine Wittumsverschreibung vor dem Beischlaf erhalten solle. Wilhelm hat über diese Eheberedung 2 gleiche Urkunden fertigen lassen.
 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 70Archivalieneinheit
1528 Februar 24 (gegeben auff montag nach dem sentag Estemichi 1528) 
Michel, Graf zu Wertheim und Cristoffel, Graf zu Werdenberg und zum Heiligenberg, Georig, Herr zu Limpurg, des heiligen röm. Reichs Erbschenk, semperfrey, als Kurator und Vormünder der Kinder Cristoffs, Herrn zu Limpurg sel., nämlich des Erasmus, Johanns und der Barbara zu Limpurg, und Wilhalm, Herr zu Limpurg, schließen einen Ehevertrag ab für Georig, Grafen zu Wertheim, Michels Sohn, und Barbara, Cristoffels zu Werdenberg, Georigs und Wilhalms Herrn zu Limpurg Base und Schwester. Graf Georig soll Barbara zu dem sacrament der heiligen ehe nämen und nochmaln die nach cristenlicher ordnung und loblichen gebrauch bestäten. Graf Georg als Vormund und Wilhalm für sich geben Barbara 2000 fl., dazu gibt Schenk Georig von seinem eigenen Gut aus besonderer Liebe 1000 fl., alles in Jahresfrist. Wird die Summe dann nicht bezahlt, so soll sie bis zur Zahlung verzinst werden. Dazu soll Barbara mit Kleidern und Kleinodien standesgemäß ausgestattet werden. Graf Georig soll zur Widerlegung 3000 fl. und 1000 fl. als Morgengabe geben und diese 7000 fl. soll der Graf seiner Gemahlin verschreiben auf Schloß Schweinperg so daß sie von 100 fl. 5 jährlichen Zins erhält. Barbara soll mit Einwilligung ihres Gemahls auf ihr väterliches und mütterliches Erbe verzichten. Doch von ihrer Mutter die Kleider und Kleinodien erben. Stirbt der letzte Herr von Limpurg ihrer Linie, so soll die andere Linie 2000 fl. vom Erbe an sie und ihre Erben herausbezahlen. Außerdem dem obengenannten Vermögen, den Kleidern und Kleinodien die soll sie nach dem Tode ihres Gemahls die Hälfte der fahrenden Habe, vom Silbergeschirr, Vieh, Bettgewand, Wein, Getreide und Hausrat erhalten, jedoch nicht von der Barschaft, Pfandschaften, Pferden, Harnischen, Büchsen, Pulver etc. Für den halben teil der fahrenden Habe können ihr die Erben 1000 fl. bezahlen. Stirbt sie nach ihren Mann, so sollen 4000 fl. an dessen Erben fallen. Heiratet sie nach ihren Gemahls Tod, so sollen ihr 4000 fl. gegen Schwäbisch Hall herausbezahlt werden, von den andern 3000 fl. soll sie jährlich 150 fl. Zins erhalten. Stirbt sie vor ihrem Gemahl, so soll er die Nutznießung der 3000 fl. Heimsteuer auf Lebenszeit haben, nach seinem Tode sollen diese und der vorhandene Rest der Morgengabe an ihre Linie zurückfallen und zwar 1 Jahr nach seinem Tode. Für die Schulden ihres Mannes trägt sie keine Haftung. 2 gleichlautende Briefe sind ausgestellt. 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 82Archivalieneinheit
1539 Dezember 22 (gesch. of montag nach sanct Thomastag des hailigen zwelf botten, 22. Decembris 1539) 
Ludwig, Graf zu Stolberg, Königstein und Wernigerode, Herr zu Eppstein, Müntzenberg und Breuberg, hat seiner Gemahlin Walpurg geb. Gräfin zu Wied und Frau zu Stolberg und Königstein Schloß, Amt und Kellerei Altweilnau (Alten Weylnaw) und Gefälle aus dem Amt Kransberg als Wittum verschrieben und Schloß Hohnstein am Harz als Pfand hiefür zugeeignet. Da aber jetzt Altweilnau (Alten Weylnaw) in fremden Händen und das Amt Hohnstein auch Erbteil seiner Brüder worden ist, verschreibt er seiner Gemahlin die Behausung in der Stadt Butzbach, dazu den 4. Teil an dieser Stadt, den 4. Teil an der Stadt Grüningen, Dorf und Gericht Ober- und Nieder-Mörlen, Oftersheim (Huffterscheim), Rockenberg und Oppershofen (Ippertshofen), ferner seinen Teil an den Mühlen an der Wetter und an den Zehnten und dem Gericht zu Hausen mit allem Zubehör jedoch mit der Bedingung, daß seine Gemahlin sich an den Burgfrieden von Butzbach halten und die Burgnamen, Bürger und Hintersassen bei ihren Rechten verbleiben lassen soll. Heiratet sie nach seinem Tod wieder, so soll sie von seinen Erben aus dem Amt Butzbach jährlich 500 fl. erhalten, den Sitz und die Landschaft sollen aber die Erben der Grafschaft Königstein erhalten. Dafür verzichtet die Gräfin auf ihr erstes Wittum. Für Butzbach behält der Graf sich und seinen Erben die Erbhuldigung, das Geleit, das Halsgericht, die Regalien und kaiserlichen Anlagen, die Schatzung und Verleihung der Ritterlehen vor. Der Graf hat die Urkunde besiegelt, er und die Gräfin haben sie eigenhändig unterschrieben. 
Papier - Abschrift 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 65Archivalieneinheit
1540 Februar 1 (gegeben off unser lieben Frowen anbend zu der Liechtmess 1540) 
Johann, Graf zu Montfort und Rothenfels, Appolonia, geb. Gräfin von Kirchberg, seine Gemahlin, und Swickkart von Gundelfingen, Freiherr, quittieren das Jörg, Graf zu Wertheim, ihnen heute 500 fl. bezahlt habe laut des Vertrages den Ulrich, Graf zu Montfort, Herr zu Tettnang, zwischen ihnen aufgerichtet habe betreffs ihrer Ansprüche auf das Erbe des Grafen Johann zu Wertheim. 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 72aArchivalieneinheit
In der Stadt Frankfurt, 1548 August 28 
Philipp, Graf zu Rieneck, und Anthoni von Ysenburg, der Ältere, Graf zu Büdingen, haben im Beisein und mit Einwilligung Wilhelms, des Grafen zu Eberstein, für sich und als Vormünder auch an Stelle seines Mitvormunds Wilhelm des Herrn zu Limpurg, des Hl. röm. Reiches Erbschenken, semperfrei, ihrer Vettern und Schwäger einesteils und Ludwigs, des Grafen zu Stolberg, Königstein und Rochefort, ihres Vettern und Schwagers, für Catherin, seine eheliche Tochter andernteils, eine Eheberedung getroffen zwischen Graf Michel zu Wertheim und Herrn zu Breuberg, Sohn der Barbara, Freiin von Limpurg, Gräfin zu Wertheim und der genannten Catherin. Graf Ludwig von Stolberg soll seiner Tochter in dessen 4000 fl. in Gold auf den Königstein verpfändeten Teil an der Herrschaft Breuberg verschreiben und 4000 fl. bar mitgeben, dazu Kleider und Schmuck. Dagegen sollen Graf Michel und seine Vormünder der Catherin 1600 fl. mit 800 fl. jährlichen Zinses auf ihre Güter verschreiben und dazu zusichern 1/3 aller fahrenden Habe oder 800 fl. dafür. Stirbt Michel kinderlos, so soll Catherin alle fahrende Habe, Geschütz, Pferde, Harnische und was zur Wehr ausgenommen, erhalten. Als Morgengabe soll ihr der Graf 2000 fl. verschreiben, was Catherin davon testamentarisch vermacht, dafür soll der Grafschaft der Wiederkauf vorbehalten sein. Catherin soll auf alles Erbe von ihrer Linie verzichten, falls diese nicht im Mannesstamme erlischt. Mit den vorhandenen Schulden soll sie nach ihres Mannes Tod nichts zu tun haben, mögen Kinder vorhanden sein oder nicht. Heiratet sie ein zweites mal, so soll ihr Witwensitz ihren Kindern aus erster Ehe zufallen. Stirbt eines von beiden Ehegatten kinderlos, so sollen die Güter nach des andern Tod dahin zurückfallen, wo sie hergekommen sind. Das Pfand an Breuberg soll Graf Ludwig nicht lösen, solange die beiden leben. Alle Verschreibungen sollen vor dem Beischlaf ausgefertigt werden. 
2 Kopien - Papier - Abschrift 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 72Archivalieneinheit
in der Stadt Frankfurt, 1548 August 28 (geschehen in der stat Franckfurt dienstags nach sant Bartholomes tag, den 28. August 1548) 
Philipp, Graf zu Rieneck, und Anthoni von Ysenburg, der Ältere, Graf zu Büdingen, haben im Beisein und mit Einwilligung Wilhelms, des Grafen zu Eberstein, für sich und als Vormünder auch an Stelle seines Mitvormunds Wilhelm des Herrn zu Limpurg, des Hl. röm. Reiches Erbschenken, semperfrei, ihrer Vettern und Schwäger einesteils und Ludwigs, des Grafen zu Stolberg, Königstein und Rochefort, ihres Vettern und Schwagers, für Catherin, seine eheliche Tochter andernteils, eine Eheberedung getroffen zwischen Graf Michel zu Wertheim und Herrn zu Breuberg, Sohn der Barbara, Freiin von Limpurg, Gräfin zu Wertheim und der genannten Catherin. Graf Ludwig von Stolberg soll seiner Tochter in dessen 4000 fl. in Gold auf den Königstein verpfändeten Teil an der Herrschaft Breuberg verschreiben und 4000 fl. bar mitgeben, dazu Kleider und Schmuck. Dagegen sollen Graf Michel und seine Vormünder der Catherin 1600 fl. mit 800 fl. jährlichen Zinses auf ihre Güter verschreiben und dazu zusichern 1/3 aller fahrenden Habe oder 800 fl. dafür. Stirbt Michel kinderlos, so soll Catherin alle fahrende Habe, Geschütz, Pferde, Harnische und was zur Wehr ausgenommen, erhalten. Als Morgengabe soll ihr der Graf 2000 fl. verschreiben, was Catherin davon testamentarisch vermacht, dafür soll der Grafschaft der Wiederkauf vorbehalten sein. Catherin soll auf alles Erbe von ihrer Linie verzichten, falls diese nicht im Mannesstamme erlischt. Mit den vorhandenen Schulden soll sie nach ihres Mannes Tod nichts zu tun haben, mögen Kinder vorhanden sein oder nicht. Heiratet sie ein zweites mal, so soll ihr Witwensitz ihren Kindern aus erster Ehe zufallen. Stirbt eines von beiden Ehegatten kinderlos, so sollen die Güter nach des andern Tod dahin zurückfallen, wo sie hergekommen sind. Das Pfand an Breuberg soll Graf Ludwig nicht lösen, solange die beiden leben. Alle Verschreibungen sollen vor dem Beischlaf ausgefertigt werden. 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 73Archivalieneinheit
Königstein, 1549 November 18 (geschehen 1549 off montag des 18. tags des monats Novembris im schloß Königstein Meintzer Bisthumbs) 
Catharina, geb. Gräfin zu Stolberg, Königstein und Rochefort, bestätigt, daß Philipp, Graf zu Rieneck, und Anthonius von Isenburg, Graf zu Büdingen, mit Bewilligung Ludwigs, Grafen zu Stolberg, Königstein, Rochefort, Herrn zu Eppstein, Münzenberg, Wernigerode, Agimont und Breuberg, und Walpurgen, geb. von Wied, ihres Vaters und ihrer Mutter, eine Ehe beredet haben zwischen ihr und Graf Michel zu Wertheim, Herrn zu Breuberg. Dieser Eheberedung zufolge verzichtet sie auf alles Erbe ihres Hauses. Stirbt aber ihr Vater ohne männlichen Erben, so soll sie ihren Erbteil erhalten, außer wenn Mannspersonen vom Stamme noch leben. Besonders verzichtet sie auf alle Erbschaften aus den Graf- und Herrschaften zu Schwarzburg und Hornstein, die Kraft Erbvertrags an der Grafschaft Stolberg fallen können. Doch nimmt sie sich ausdrücklich vom Verzicht aus, was nach der Einung, die ihr Vater mit seinen Brüdern geschlossen hat, an sie fallen kann. Catherin hat nach grefflicher tochter gewohnheit of ihre brust ein leiblichen eidtt zu got geschworenn gegen disen vertzig und die Urkunde eigenhändig unterschrieben. Da sie kein Siegel bisher hat, siegelt Reinhart Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg für sie. Graf Michel erklärt für sich und seine Erben seine Einwilligung. 
Vidimus 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 74Archivalieneinheit
Königstein, 1549 November 18 (geschehen ime schloss Königstein off montag den 8. tag sanct Martins, welchs ist der 18. Novembris 1549. Michel graff zu Wertheim etc. manu propria scripsi coll) 
Michel III., Graf zu Wertheim, Herr zu Breuberg, verschreibt Catharinen, geb. Gräfin zu Stolberg, Königstein und Rochefort, seiner Ehegemahlin, 100 fl. jährliche Gült an seinem Dorf und Gut zu Marktheidenfeld als Zins für die 2000 fl. ihrer Morgengabe. Der Schultheiß dortselbst soll sie jährlich an Martini ausbezahlen. Veräußert sie die Gült, so soll für seine Erben die Wiederlösung vorbehalten werden. Kann sie die Zinsen wegen Verbrennung oder Verheerung des Dorfes etc. nicht erhalten, so sollen sie ihr der Graf und seine Erben auf andere Güter verschreiben. Befehl an Schultheißen und Gutsverwalter. 
Papier - Abschrift 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 73aArchivalieneinheit
1549 November 18 (geschehen off montag, den 8. tag des heiligenn bischoffs Martin, den 18. Novembris 1549) 
Catharina, geb. Gräfin zu Stolberg, Königstein und Rochefort, bestätigt, daß Philipp, Graf zu Rieneck, und Anthonius von Isenburg, Graf zu Büdingen, mit Bewilligung Ludwigs, Grafen zu Stolberg, Königstein, Rochefort, Herrn zu Eppstein, Münzenberg, Wernigerode, Agimont und Breuberg, und Walpurgen, geb. von Wied, ihres Vaters und ihrer Mutter, eine Ehe beredet haben zwischen ihr und Graf Michel zu Wertheim, Herrn zu Breuberg. Dieser Eheberedung zufolge verzichtet sie auf alles Erbe ihres Hauses. Stirbt aber ihr Vater ohne männlichen Erben, so soll sie ihren Erbteil erhalten, außer wenn Mannspersonen vom Stamme noch leben. Besonders verzichtet sie auf alle Erbschaften aus den Graf- und Herrschaften zu Schwarzburg und Hornstein, die Kraft Erbvertrags an der Grafschaft Stolberg fallen können. Doch nimmt sie sich ausdrücklich vom Verzicht aus, was nach der Einung, die ihr Vater mit seinen Brüdern geschlossen hat, an sie fallen kann. Catherin hat nach grefflicher tochter gewohnheit of ihre brust ein leiblichen eidtt zu got geschworenn gegen disen vertzig und die Urkunde eigenhändig unterschrieben. Da sie kein Siegel bisher hat, siegelt Reinhart Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg für sie. Graf Michel erklärt für sich und seine Erben seine Einwilligung. 
10 Folien - Papier - Abschrift 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 75Archivalieneinheit
1549 Dezember 8 (gegeben off sonntag nach sant Niclaus desheiligen bischoffstag 1549) 
Michael III., Graf zu Wertheim, Herr zu Breuberg, der seiner Gemahlin Catharin laut Heiratsberedung 16000 fl. mit 800 fl. auf einen Wittumssitz schlagen soll, in den sie nach dem vorliegenden Fall die ganze oder teilweise fahrende Habe erhalten soll, verpfändet ihr Schloß und Kellerei Breuberg mit allem Zubehör, hoher und niederer Gerichtsbarkeit etc. auf Lebenszeit. Dazu schlägt er ihr 800 fl. mit 400 fl. jährlicher Nutzung als Widerlegung auf Schloß Breuberg, damit sie jährlich aus diesen und anderen Nutzungen 1200 fl. erhalte. Bringt die Herrschaft die Zinssumme nicht auf, so soll sie aus andern Gütern ergänzt werden. Geht das Pfand durch Krieg oder sonstwie verloren, so soll ein anderes dafür in Jahresfrist gestellt werden. Bis der Ersatz geschieht, soll sie in der gewöhnlichen Hofhaltung verbleiben können und die Nutzung aus der Kellerei beziehen. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 75aArchivalieneinheit
1549 Dezember 8 
2 Kopien, Papier (um 1600), zu StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 75 vom gleichen Datum, bei einer fehlt an bezeichneter Stelle ein Absatz:
Michael III., Graf zu Wertheim, Herr zu Breuberg, der seiner Gemahlin Catharin laut Heiratsberedung 16000 fl. mit 800 fl. auf einen Wittumssitz schlagen soll, in den sie nach dem vorliegenden Fall die ganze oder teilweise fahrende Habe erhalten soll, verpfändet ihr Schloß und Kellerei Breuberg mit allem Zubehör, hoher und niederer Gerichtsbarkeit etc. auf Lebenszeit. Dazu schlägt er ihr 800 fl. mit 400 fl. jährlicher Nutzung als Widerlegung auf Schloß Breuberg, damit sie jährlich aus diesen und anderen Nutzungen 1200 fl. erhalte. Bringt die Herrschaft die Zinssumme nicht auf, so soll sie aus andern Gütern ergänzt werden. Geht das Pfand durch Krieg oder sonstwie verloren, so soll ein anderes dafür in Jahresfrist gestellt werden. Bis der Ersatz geschieht, soll sie in der gewöhnlichen Hofhaltung verbleiben können und die Nutzung aus der Kellerei beziehen.
 
2 Kopien - Papier - Abschrift 
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