Findbuch G-Rep. 6symbol
Gemeinschaftliches Archiv Lade VII A, Weistümer (StAWt-G Rep. 6)
Suchbereich
Landesarchiv insgesamt
Staatsarchiv Wertheim
dieses Findbuch
gewählte Gliederungsebene

Strukturansicht

Gliederung
Inhalt
Einträge  1 - 50 von 72   Pfeil nach rechts  Alle
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 41 VidimusArchivalieneinheit
Kirchbrombach, 1335 Juni 24 (des tagis als er zu Brambach onser knecht wart daz was alz man zolt 1335 an sand Johans tak Baptiste) 
Rud. IV. Graf zu Wertheim gibt dem Gernot von Gumprechtsberg, der an diesem Tage zu Brombach sein Knecht wurde, am obigen Datum alle wüsten Äcker zu Kirchbrombach (Brombach) erblich zu Lehen gegen einen Zins von einem Fastnachtshuhn und 3 s. hell., beides zahlbar an Martini. 
2. Blatt des Papierrotels - Papier - Abschrift 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 2Archivalieneinheit
1420 Dezember 13 ("geben uff sant lucien tag der heiligen jungfrwen anno domini millesimo quadringentesimo un[...]") 
Weistum und Spruch der Schöffen zu Niederaltertheim über die Gerechtigkeit zu alldasigen Ort, welche auf die ganze Gemeinde daselbst eingestunde.
1.) Es sei ein Graf zu Wertheim, welcher Wertheim inne hat und seine Erben ein Herr und Vogt im Feld und Dorf allda.
2.) Sind 6 Huben (=Hufe) daselbst, welche der Herrschaft zu Wertheim Atzung und Dienst geben, wann die Herrschaft oder dessen Befehlhaber dahinkommet und ein eigen Läger da haben will, so solle sie des ersten stellen auf die obengenannten 6 Güter oder Huben und wann die bestellt wären, so mag von einem Seltner zu dem andern gestellt werden.
3.) Die Herrschaft zu Wertheim mag Gericht haben zu Niedrealtertheim in dem Jahr als daß sie will und der Herrschaft zu Wertheim Schultheiß soll dabei der fragende Schultheiß sein, und des Probst zu Holzkirchen Schultheiß mag auch wohl sein an den Gerichten doch also, daß er selber nicht soll fragen, jedoch da jemand busfällig würde und die Buße wäre drithalb (=2 1/2) Pfund, derselben Buße gefielen des Probstes Schultheißen zwei Pfund und ein halb Pfund sollte gefallen dem Wertheimischen Schultheißen. Ließe aber der Wertheimer Schultheiß seinen Anteil der Buße fahren, dieweil er noch an dem Gerichts sessen, so solle des Probst Schultheiß sein Teil der Buße gänzlich fahren lassen.
4.) Hat die Herrschaft zu Wertheim in Nierderaltertheim das Rechtspfand zu fordern, auf allen den Gütern daselbst sie sind edel oder unedel.
5.) Ob jemand durch das Dorf Niederaltertheim auf der Straße führen oder zöge der jemand schuldig wäre, wo dann der wäre, forderte der an den Wertheimischen Schultheißen, daß er ihme dem aufhielte, daß solte er tun mogte er aber den Schultheiß nicht gehaben, sol sollte er an den Büttel kommen, mochte er des auch nicht gehaben, so mögte er kommen an der Habner einen, oder an der Herrschaft zu Wertheim armer Mann einen, der hätte daselbe Recht ihme denselben also auf zu halten.
6.) Wer de kommet gen Niederaltertheim es sei Mann oder Fau und da sitzet Jahr und Tag ohne nachfolgende Erb, der oder dieselbe sollen fürbas sein und bleiben der Herrschaft zu Wertheim.
7.) Wer zu Niederaltertheim sitzet es sei auf des Güter es wolle oder auswärtige Leute, wer die wären ausgenommen Edelleut und Pfaffen die sollen büßen Büderling, Scheltwort oder was mit gewapneter Hand geschieht, an der Herrschaft zu Wertheim Gericht.
 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 13aArchivalieneinheit
1424 Januar 5 ("am mitwoch nach dem heiligen Jarstag anno domini MCCC vi[...]esimo quarto") 
Graf Michel zu Wertheim ließ die Schöffen des Gerichts zu Hartheim vor sich laden und fragte nach seinen Gerichtsamen im Gericht zu Hartheim. Die Schöffen erklärten hier gelte das Urteil der Mehrheit und dieses sei folgendes: der Herr zu Wertheim ist oberster Vogt im Dorf und Gau zu Hartheim bis nach Gerichtstetten (Gersteten) an den Steck, nach Breitenaue an den Steck gegen Steinfurt an den Turm und gegen Betzwisen an den Baum. Macht der Graf oder die Seinigen ein Einleger in Hartheim so sollen sie zuerst des Grafen Hof benutzen, reicht dieser aber nicht, dann können sie jeden beliebigen Hof heranziehen. Der Graf hat das Geleit für alle Güter in Hartheim, er hat die Erlaubnis zur Fischerei im Bach zu erteilen, er hat für unrechtes Gewicht, Maß, Fleisch, Elle die Buße zu verhängen, er oder die Seinen haben die Gemeinde zu warnen, wann ein Geschrei kommt, nachzuziehen bei der Buße, die darauf steht auch hat er den Schutz der Märkte. Die Edelleute daselbst können mit ihren Landsiedeln und eigenen armen Leuten Gericht halten auf ihren Gütern, aber nicht auf der Straße. Die Grafschaft gibt den Fremden Schutz und Geleit auf allen Gütern in Hartheim, sie hat ihen gegenüber das Verbot und das Recht sie aufzuhalten. Schöffen sollen wo möglich aus den armen Leuten des Grafen gemommen werden. Von den Heimburgen soll einer aus den Leuten des Grafen sein, der andere soll die Gemeinde wählen. Der Graf ernennt den Glöckner, Ficher?, Schützen und Hirten und nimmt die Buße vom Gewichte, dem Ellmaß, der Eichung und dem unrechten Fleisch. Entzweien sich arme Leute oder Hintersassen des Grafen mit endern auf Güter anderer, so hat der Graf der Buße. Die Schöffen nehmen vom Weistum aus, was die Grafschaft zu Wertheim mit den Edelleuten zu Hartheim in versiegelten Briefen betreffen hat. L. und S. Eberhart Hunt, Diether Hans von Atzberg d. Ä., Cuntz Pfile von Ulnbach, Jorg Bache, Fritz von Erlbach, Hans von Ulnbach, Cuntz von Fechenbach, Hans von Linach, Jorg Truchses, Jorg Hunt, Hans Klinckhart d. J., Dither Hans von Utzberg d. J., Jorg Hung und Hans Klinckhart verbinden sich unter den Siegeln der anderen, da sie zur Zeit ein eigenes Siegel nicht haben. Die Schöffen sind auch K? aber nicht S. 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 13Archivalieneinheit
1454 Januar 5 
Vidimus in StAWt-G Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 13a 
Vidimus 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 60 VidimusArchivalieneinheit
1361 Januar 2 (1361 off den nechsten samsstag nach den Jars tage) 
Eberhart I. Graf zu Wertheim und Katherinne, seine eheliche Wirtin, verkaufen zu gesamter Hand Fritz Wentzels Sohn von Breitenbrunn (Breydenbron), Elsen, seiner ehelichen Wirtin, Bürgern zu Obernburg, und ihren Erben 2 Ohm Weingült Freckes Weins, die sie dem Grafen jährlich reichen mußten von ihrem Haus, dem Weingarten, den Äckern und Wiesen in der Mark und Stadt zu Obernburg; die Güter heißen Crapfengut. Die Weingült gehört zum Wertheimer Teil an Breuberg. Preis 54 fl. Graf und Gräfin versprechen Wehrschaft für die Gülten. Urkunden und Register der Gräfl. über die Gülten sollen kraftlos werden. Siegler: Graf Eberhard und Gräfin Katherin. 
Papier - Abschrift 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 26Archivalieneinheit
(sine dato) 
Rechtsverhältnisse in Niklashausen
Ordnung dem Gericht zu Niklashausen durch Ire herschaft gegeben, auch straff und buß und yglichs gemacht. Was in der Ordnung nicht begriffen ist, soll durch die Herrschaft verordnet werden; ist es dringend, so soll ein Urteil am Sendgericht zu Wertheim erholt werden.
Gewalthandlungen, wie "gewappnete Hand", oder Handlungen gegen besondere Verbote von Herrschafts wegen, desgleichen Beschuldigungen gegen die Ehre, bei denen kein Rechtsweistum in Betracht kommt, werden mit der höchsten Buße gestraft, nämlich 4 fl,; kommt ein Weistum in Betracht, so soll die Buße danach genommen werden. Der Kläger zieht die Beklagte vor Gericht: in peinlichen Sachen an der Zent zu Wertheim, in bürgerlichen im Gericht, wo sich die Sache zugetragen hat oder wo der Angeklagte sitzt, wenn er nicht im Gericht der Tat in Haft gehalten werde (Am Rand: malefiz-Sachen gehören dem Grafen zu Wertheim, eciam causae civiles graviores). Ist "gewappnete Hand" mit Vorsatz verbunden, peinlich zu richten, so soll das an der Zen geschehen, ist sie bürgerlich zu richten, an den Gerichten, die keine peinlichen Sachen behandeln. Wer des Diebstahls, Mordes oder anderer handhafter Tat beschuldigt wird, die am Leben und der Ehre zu strafen ist, soll an der Zent gerichtet werden. Wer nicht peinlich gerichtet wird, soll am Gericht Niklashausen mit der höchsten Buße oder nach Gunst und Willen der Herrschaft des Gerichts Niklashausen bestraft werden. Wer mit der Feuerbuße zu strafen ist, darf nicht durch Fremde bestraft werden, auch ist es Sache der Herrschaft mit Schuld beladene Leute, die ins Gericht kommen und ausfindig gemacht werden zu verhaften. Wer diese und andere gleiche Gebote übertritt, soll mit der höchsten Buße bestraft werden, hernach kann jedoch nach der Art der Übertretung Gnade erlangt werden. Das Maß, Gewicht, Ellenmaß etc. in der Gemeinde zu schützen oder neu zu errichten, ist Sache der Herrschaft, Zuwiderhandlung wird mit der höchsten Buße bestraft. Auch wer das Maß nicht einhält soll mit der höchsten Buße an Ehre und Leib je nach der Übertretung bestraft werden, die Herrschaft kann aber begnadigen. (Am Rand: welche alles nach Wertheim gehörig). Gerichtsordnung:
Benötigt jemand ein Gericht außerhalb der geschworenen Gerichtstage, deren die Herrschaft 3 im Jahre halten kann, so soll das den Schöffen 3 Tage zuvor verkündet werden. Sein Gastgericht aber oder, wenn ein Fremder bei Schadenstiftung auf frischer Tat ertappt wird, soll zur Stunde Recht gesprochen werden und zwar auf Kosten des Klägers, nämlich um 12 pf. Will ein Gemeindemitglied oder ein Fremder einen andern vor Gericht laden, so soll er das mindestens einen Tag zuvor bei Sonnenschein tun. Das Aufgebot soll nur mit Erlaubnis des Richters oder in seiner Abwesenheit des ältesten Schöffen durch den Gerichtsknecht oder einen andern aus der Gemeinde geschehen. Das Gericht soll voll besetzt sein mit dem Richter und 9 Schöffen; fehlen etliche, so müssen die Parteien damit einverstanden sein; ist aber der Antworter dagegen, so kann sich das Gericht aus Mitgliedern der Gemeinde ergänzen. Kein Gemeindemitglied kann einen andern zu einem gekauften Gericht zwingen, es sei denn, daß der Richter die Sache für ein gemeindes Gericht nicht für geeignet erachtet. Ist einem Schaden zugefügt worden und kann der Kläger den Schaden nicht angeben, so soll er ihn abschätzen lassen, damit man sich beim Gericht darnach richten kann. Beim Gericht kann jeder ohn es zum Urteil kommt, mit dem Gegener 3 Schrüche wechseln, welche sich jedoch nicht berühren dürfen. Der Antworter kann vor Gericht den Gegenbeweis (widerrecht) bringen, ehe er auf des Klägers Forderung die Schlußantwort ja oder nein gibt. Der Antworter kann nach Belieben die gegen seinen Gegenbeweis erhobene Klagepunkte verantworten, die Schöffen sollen das vor dem ersten Urteil über die Anklage hören. Jeder kann seine Klage selbst führen oder durch einen Fürsprecher führen lassen. Will ein Auswärtiger klagen oder muß er sich verantworten und kann er das nicht selbst, so soll der gewöhnliche Fürsprecher beim Gericht für ihn sprechen, ist ein solcher nicht vorhanden, einer aus dem Gericht. Wer dem andern "sein Wort tun will", muß sich zum Recht "andingen" nach Ordnung und Gewohnheit des Gerichtes und er muß sich dann an diese Gewohnheit bei Buße halten. Wer der Ordnung entgegen trotz einmaliger Warnung nach eine Frage stellt, soll sie wie einen Frevel, also mit 60 D. büßen, welche halb dem Richter, halb den Schöffen zufallen. Weiter gibt es eine "schlechte Buße" zu 18 D. und eine 2. zweimal so große, ferner eine dritte so hoch wie das Gerichtsgebot dafür lautet, ferner eine Einungsbuße; die "Hagenbuße" soll die Gemeinde bestimmen und ausführen. Der Schöffe soll urteilen nach der Klage, der Antwort und was weiter vorgebracht wird. Kann der Kläger zum Beweis seiner Klage weiter nichts vorbringen, so soll der "Antworter" auf die blose Verneinung ohne weitere "Beschwerde" (Berufung) freigesprochen werden, wobei ihm das Gericht den Schadenersatz zuerkennen soll, den ihm der Kläger leisten muß, wie Ladegeld, Fürsprecherlohn, Urteilgeld und Kundschaftslohn. Genügt ein Beweis nicht so sollen die Schöffen und auch eine Partei der andern eine weitere Bekräftigung der Entschuldigung zur Auflage machen können. Gibt der Angeklagte etwas von der Anklage zu, anderes nicht, so soll nur das Letztere untersucht und dann über alles geurteilt werden. Pfändung und Verhaftung eines Schuldners auf Gerichtgebot hin soll mit Erlaubnis des Richters durch den Gerichtsknecht geschehen. Die Übergabe der fahrenden Habe soll auf Ersuchen dessen, dem sie zugesprochen ist (verboten), vor einem gemeinen Gericht durch den Richter geschehen, wenn die Habe einem Gemeindemann gehört. Gehört die Habe einem Fremden, so kann sie gepfändet werden auf Bürgschaft oder Gewährleistung mit Willen des Pfänders; kann die Bürgschaft nicht geschehen oder ist Gefahr im Verzug, und muß die Pfändung zur Stunde geschehen, so soll Gericht gehalten werden und jeglicher Schöffe soll 1 pf., der Gerichtsknecht 9 Dl. und das übrige, an 12 Turnosen, der Richter für Ladegeld und das Gericht erhalten. "Lügenstrafen" beim Wein soll, wenn sich die beiden nicht bald vereinen, mit 12 Dl. gebüßt werden, vereinen sie sich, so ist keine Buße zu zahlen. Kommt Weiteres dazu, das jedoch nicht die höchste Buße begründet, so soll es wie ein Frevel gebüßt werden. Für ein Verbot und "eine Verhaftung" von fahrender Habe, geschehen vor Gericht ist 1/4 Wein oder 6 Dl. zu zahlen. Bei einem gemeinsamen Erbfall soll Meldung gemacht werden und dann ist nach dem Stadtrecht von Wertheim zu verfahren, ebenso bei einem Vermächtnis, einer Übergabe, einem Testament und "letzten Willen". Was von der Herrschaft oder durch ihren von Gericht oder einer ganzen Gemeinde wegen zu Niclashausen verhandelt wird, soll "eine gemeine Atzung" sein. Was hierin nicht enthalten ist und künftig zu Tage tritt, soll vor der Herrschaft Niklashausen oder am Stadtgericht zu Wertheim, "als dem Oberhof", gesucht werden, wenn es Gerichtssachen berührt, die nicht Leib und Ehre treffen. (Am Rand: Appellationen gehen nach Wertheim). Es sind 3 geschworene Montage im Jahr, zwischen Michaelis und Martini einer, um Purificatio und Fastnacht der andere und der dritte nach Pfingsten. Die Hegung des Gerichtes geschieht mit der Herrschaft Wertheim, jetzt mit Graf Johans (für die Datierung: Johann I. 1373-1407, Johann II. 1407-1444, Johann III. 1454-1497), den Schultheißen, Schöffen und der ganzen Gemeinde. (Am Rand: hieraus ist zu sehen, wer die Vogtei und Gerichtsbarkeit von Niclashausen habe). Wer hört, wie einer einen andern "lügenstrafe" schilt und beschuldigt, hat das zu rügen auf die Pflicht hin, die er dem Gericht, der Gemeinde und zu vorderst dem Gerichtsherrn schuldet.
 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 20Archivalieneinheit
(1400-1500 sine dato) 
Rechtsverhältnisse in Höhefeld
Auffgericht ordenunge des gerichts Hoefelt. Will man Gericht halten, so soll das den Schöffen 3 Tage vorher verkündet werden. Soll ein Fremder, auf frischer Tat betroffen, wegen Schadenanstiftung gerichtet werden, so soll das sofort geschehen auf Kosten des Klägers um 10 1/2 pf. 5 D. Will einer einen andern vor Gericht ziehen, so soll er ihm das tags zuvor bei "Sonnenschein" mitteilen lassen. Dieses Aufgebot soll geschehen mit Erlaubnis des Richters oder in seiner Abwesenheit des ältesten Schöffen durch den Gerichtsknecht oder einen der Gemeinde, falls er abwesend ist. Das Gericht soll besetzt sein mit dem Richter und 9 Schöffen, fehlen davon einige, so ist es beschlußfähig, wenn die Parteien einverstanden sind, ist der Antworter aber dagegen, so soll die Zahl aus Gemeindemitgliedern aufgefüllt werden. Ein gemeiner Mann kann keinen anderen zu einem gekauften Gericht zwingen, es sei denn ein Handel, daß der Richter ein gemeines Gericht dafür nicht geeignet hält. Hat einer oder die seinigen einen andern Schaden zugefügt, so soll der Kläger, wenn er die Höhe seines Schadens nicht angeben kann, den Schaden besichtigen und schätzen lassen, damit man sich beim Gericht danach richten kann. Im Gericht soll jeder zum andern 3 Schrüchte tun können, von denen der eine den andern nicht berührt, bevor es zum Urteil kommt.
 
Papier - Abschrift 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 15Archivalieneinheit
(1403-1503 Dezember 5) 
Rechtsverhältnisse in Hasloch
Auszug aus dem Weistum Haslochs gegeben an einem geschworenen Montag in vigilia Nicolaj anno tercio (da Graf Michel als Vogt genannt ist, kann es sich bloß um die Jahre 1407-1440 (Michel I.),1482-1531 (Michel II.) und 1531-1556 (Michel III.) handeln, das letztere ist unwahrscheinlich).
Graf Michel ist Herr und Vogt in der ganzen Mark. Gebietet der Schultheiß etwas in seinen Auftrag, so soll der Übertreter 2 1/2 pf. Wertheimer Währung zahlen. Wer des Vogts Gebot übertritt, zahlt 15 D. Zu einer Atzung der Gräflichen sollen die Nachbarn 2/3, die Hasselberger 1/3 zahlen. Geht ein "Aufruhr" durch die Mark, so sollen die Einwohner auf Mahnung den Gräflichen folgen, soweit die Mark reicht. Die Gräflichen können die Aufgebotenen bei sich behalten oder ziehen lassen, kommen sie über den Main, so sind ihnen Schiffe zu stellen, die Einwohner folgen ihnen bis hinüber ans Land, dort werden sie behalten oder entlassen nach altem Herkommen. Gebietet der Vogt einen Unbawe, so ist bei Weigerung 14 D. Buße zu zahlen, wird diese nicht geachtet, dann kann der Vogt bei Strafe der Herrschaftsbuße gebieten. Die Marktgenossen sind weder dem Herrn noch sonst jemand ein Besthaupt oder Wodtmole oder ein Buteil schuldig.
Ordnung des Müllers: erhält er ein Malter zu mahlen, so soll er einen Metzen fürs Mahlen haben, das übrige soll für die "armen Leute" gehören, Einheimische und Fremde innerhalb 1 Meile Weges in gleicher Weise, holt der Müller zu Hasloch das Getreide, so soll ihm der "Arme" fürs mahlen 2 Metzen geben, das übrige soll er für ihn mahlen. Der Käufer soll Zoll und Fuhrlohn zahlen.
 
Papier - Abschrift 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 7Archivalieneinheit
1406 Mai 4 (anno domini MCCCCVI. tercia feria sanct Walpurgis) 
Klärung der Rechte in Pülfringen mit dem Kloster Amorbach
An obigen Datum gab man zu Pülfringen (Bilferkein) in einem vollen Gericht in Gegenwart Johanns, Grafen zu Wertheim d.J., Gotzen von der Mülen, Dietherichs Hundes, Dietherichs von Kunthich, alle drei Konventsherrn zu Amorbach, Conrats und Hansens von Hardheim, Rittern, Hansens Klingharts d.Ä., Ebirharts Hundes und Ebirharts von Ryeperg, Ebirharts Gundelwin u.a. folgendes "Urteil":
Der Graf von Wertheim und seine Erben haben von alters das Recht, ein Gericht in Pülfringen (Bilferkeym) einzusetzen. Der Abt oder Konvent von Amorbach (Amerbach) können einen Schultheiß oder einen Knecht zu des Grafen Amtmann oder Schultheißen einsetzen, Gericht halten dürfen sie aber nicht. Schenkt der Amtmann oder Schultheiß des Grafen einem Bußfälligen für eine Maß Weines, den Stab in der Hand haltend, die Buße, so soll der Amorbacher Schultheiß auch die Buße erlassen. Kommt der Graf oder die Seinen nach Pülfringen (Bilferkein), so sollen sie im Fronhof des Herrn von Amorbach "Atzung" erhalten und dort einstellen, ist der Herr von Amorbach im Hofe, so soll er ausziehen und denen von Wertheim Platz machen, wenn sie es verlangen. Die Herrn von Amorbach sollen auch zu jedem der 4 jährlichen Gerechte ein Maß Weins geben an die Herrschaft von Wertheim. Wenn der Graf oder seine Nachfolger über die 4 Wasser oder über die 4 Welten oder in eines Königes Reise reisen wollte, so soll er von dem Fronhofe 2 Pferde 1 Knecht und 1 ganzen Wagen erhalten, ebenso 2 Pferde von den anderen pfandhaften Gütern daselbst. Bei diesem Urteil anwesend gewesen zu sein bezeugen Conrad von Hartheim, Ritter, Hans von Hartheim, Ritter, Hans Klinghart d.Ä. und Ebirhart Gundelwin. Siegler diese 4.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 28Archivalieneinheit
1409 Januar 7 (geoffnet und gesprochen an nesten mantage noch Circumcisionis domini anno domini 1409) 
Zent Remlingen
Die Schöffen der Zent zu Remlingen geben auf ihren Eid, den sie ihrem Herrn von Wertheim und von Würzburg geleistet haben, über das Gericht der Zent zu Remlingen folgendes Weistum:
Das Gericht wird gehegt mit dem König, dem Herrn von Wertheim und den von Würzburg mit den Schöffen und dem Landvolk. Den Stab soll der Amtmann von Wertheim in der Hand tragen, er kann alle Buße erlassen, solange er am Gericht, sitzt ausgenommen des, was an den Hals geht. Was er an Buße erläßt, soll er um "Gottes Willen" erlassen ohne Lohn. Glaubt ihm das der Vogt zu Homburg (Hoenburg) nicht, so soll er ihn auf seinen Eid befragen, den er seinen Herrn und der Zent geleistet hat, leistet er die eidliche Aussage, so ist er frei. Muß ein Schöffe oder sonst einer an die Zent schwören, so soll er dem Amtmann auf die Hand Treue geloben und hernach zu den heiligen schwören, daß er jeden Herrn zu seinem Rechte dienen wolle. Der Amtmann von Wertheim soll die Schöffen und den Büttel ernennen und ansetzen ohne Einsprechen und Wissen des Amtmanns von Homburg (Hoenburg). Der Amtmann von Wertheim kann Gericht halten, wann er will und solang er will ohne den Amtmann von Hoenburg. Soll aber ein berufnes Gericht gehalten werden, an dem man einen "verderben" will, so soll der Amtmann von Wertheim das 3 Tage vorher dem Amtmann von Homburg (Hoenburg) wissen lassen. Ist für die Kläger ein Fürsprecher nötig und der Amtmann von Homburg (Hoenburg) ist nicht anwesend, so soll der Amtmann von Wertheim Umschau halten, ob er jemand von Homburg (Hoenburg) an der Zent stehen sehe; erkennt er einen solchen, so soll er ihn auf den Stuhl sitzen heißen, sieht er niemand, so mag er gleichwohl richten ohne den Amtmann von Hoenburg. Wird ein schädlicher Mann in der Zent gefangen, so soll man ihn in des Büttels Haus zu Remlingen führen, der Büttel soll sein Haus und Schloß dazu geben, die Kläger sollen ihn aber selbst bewachen und dann nach Wertheim führen. Getrauen sie sich das nicht oder fürchten die Nacht, so können sich jeden zu Remlingen in Dorf und Zent herbeirufen, ihnen zu helfen, damit sie ihn nach Homburg (Hoenburg) bringen können; dort soll man ihn unentgeltlich annehmen und behalten, bis sie ihn wieder herausverlangen. Man soll ihm dann ohne Entgelt wiede herausgeben. Treffen sie dabei den Amtmann von Homburg (Hoenburg), so soll ihnen der helfen, daß sie ihn in das Schloß nach Wertheim bringen. Wurde einer ermordet oder erschlagen in der Zent zu Remlingen, so soll man den Toten an die Zent bringen; besorgt man aber, er könnte schon riechen (smecken) so bringe man sein Gewandt, dasselbe muß aber Zeichen des Mordes enthalten. Wird ein schädlicher Mann hingerichtet (vorderbet), so soll der Amtmann oder Zentgraf des Herrn von Wertheim dessen Begräbnis erlauben ohne den Amtmann zu Homburg (Hoenburg). Er soll das unentgeltlich tun, nimmt er aber Lohn (mite) dafür, so soll er dem Vogt zu Homburg (Hoenburg) das Dritteil davon geben. Entsteht in der Zent ein "Geschrei", so soll man wenn sich die Amtleute deshalb entzweien, "dem Stabe" nämlich dem Amtmann von Wertheim folgen bis an die Grenze der Zent. Kommt man darüber hinaus, so soll jeder seinen Herrn nachfolgen. Entsteht eine Heeresflucht im Lande und auch in der Zent zu Remlingen, so sollen die Einwohner der Zent mit ihrem Vieh nach Homburg (Hoenburg) fliehen durch Weingärten und Getreide. Die von Homburg (Hoenburg) sollen sie unentgeltlich behalten und heimwärts sollen sie auf dem richtigen Wege treiben. Siegler: Endres von Riedern, Amtmann zu Wertheim, Peter Jemerer, Amtmann zu Homburg, Eberhard Gundelwin, Gotze von Tottenheim, Hans Clinckhart d.J.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 32Archivalieneinheit
Gerichtstetten, 1409 März 18 (zu Steten am mentag nach Mittefasten 1409) 
Peter Stettenberger, Ritter und Amtmann in Wertheim, Eberhart Hunt, Amtmann zu Schweinberg (Sweymburg) und Erhart Gundelwin, gesessen zu Wertheim, Edelknechte, bestätigen, daß sie hörten, wie die Schöffen des Dorfes Gerichtstetten (Steten) am Gericht daselbst auf ihren Eid folgendes Weistum gaben:
Es folgt genau das Weistum von StAWt-G Rep. 6 Lade VII-VIII A Nr. 35, nur daß statt des Grafen die Gräfin im Weistum genannt wird und daß die Stelle 2. Seite vorletzte Zeile: "die müssen aber den gräflichen Amtleuten schwören" etc. bis "aufgefordert werden" wegfällt.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 37aArchivalieneinheit
1410 Mai 6 (an dem nehsten dinstag vor dem heiligen Pfingstdage anno domini 1410) 
Rechtsverhältnisse in Uettingen
Peter Stetenberg, Ritter, Bychard von Elme, Peter Jemmerer und Hans Wietstad d.J. bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Üttingen am Gericht, welches im Gaden Hans des "Schneiders" gehalten wurde, und geschworener Montag heißt, hörten, wie die Schöffen in Gegenwart der Gemeinde dem Grafen Johan zu Wertheim folgendes Weistum erteilten:
Der Graf ist Vogt zu Uettingen. Wer zu Uettingen wohnt, wessen er auch sei, soll wie die andern eignen Leute des Grafen diesem Bede, Atzung, Dienste und anderes leisten und der Graf soll sie wie seine eigenen Leute vor Gericht vertreten. Hält der Graf oder sein Gewalthaber Gericht im Dorfe, dann soll der Amtmann oder Schultheiß den Stab in der Hand halten, weil des Propstes von Holzkirchen Schultheiß auch dabei ist. Für diesen soll aber der gräfliche Schultheiß fragen. Läßt des Grafen Schultheiß solange er am Gericht sitzt, eine Buße nach, so soll es auch des Propstes Schultheiß tun.Tut er es nicht, so soll man die Buße lösen mit 1/4 Wein, solange der gräfliche Schultheiß am Gericht sitzt. Ist das Gericht aber schon aufgestanden, so muß der Bußfällige dem Propst 30 Dl. zahlen. Der Graf kann jährlich 3 geschworene Montage zu Uettingen halten. Wird ein Zwischengericht gehalten und benötigt man dazu Amtleute des Grafen, so soll deren Verköstigung nicht das Dorf, sondern der, der das Gericht benötigte, bestreiten. Der Propst von Holzkirchen soll denen von Uettingen jährlich einen "Ochsen" stellen für ihr Vieh, und die Uettinger sollen ihn unterhalten; geht er ohne ihr Verschulden ein, so brauchen sie keinen Ersatz leisten, andernfalls sind sie ersatzpflichtig. Geraten sie in Feindseligkeiten, so müssen sie es dem Propst melden, wagt er den Ochsen, so ist es gut, schicken sie ihm aber den Ochsen, so soll er ihn behalten. Der Pastor zu Üttingen soll vom Wittum den eignen Leute ein "Schwein" halten für ihre Schweine. Dafür soll er15 Stück Vieh unentgeltlich weiden lassen dürfen (onunpfrund), und wenn die zu Üttingen alljährlich mit dem Kreuz "um den Flor" reiten, so sollen sie bei der Heimkehr alle Pferde, die mitgingen, in des Propstes Wiese treiben und dort weiden lassen, bis sie unten hinausgehen. Dem Kloster Holzkirchen schulden sie an Gült die harte Frucht, zwischen den beiden Frauentagen in der Ernte (15. August und 8. September) zu zahlen und die rauhe Frucht vor St. Michelstag. Zahlen die eignen Leute die Gült am Termin nicht, so sollen die Klosterleute es dem gräflichen Schultheiß sagen, und der soll ihnen mit dem Büttel zum Zins verhelfen. Schuldet einer dem Grafen Bede, Zins oder sonst etwas, und klagt ein anderer gegen diesen, so soll zuerst der Graf seinen Teil erhalten, dann der Lehensherr und dann der, der das meiste Recht hat.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 29Archivalieneinheit
1410 Mai 7 (geb. an der nechsten mitwochen vor dem heiligen Pfingsstage anno domini 1410) 
Rechtsverhältnisse in Remlingen
Richard von Elme, Peter Jemmerer, Hans Wietstad d.J. und Hans Clinghart d.J. bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Remlingen am "geschworenen Montag" vor des Schultheißen Hof unter der Halle von den Schöffen in Gegenwart der ganzen Gemeinde folgendes für Graf Johan von Wertheim und seine Erben abgegebene Weistum hörten:
Der Graf allein ist Vogt zu Remlingen. Von den 25 Huben habe die eine soviel Holzungsrecht als die andern und auf diesen Huben habe der Herr von Wertheim die "Nachtfelde", die Atzung, alle Wagenfahrt zu den 2 Mühlen, alle Hühner, alles Futter bis zum Walpurg-Tag. Was man hernach schneidet, bis man die Feldfrucht genießen kann, schlägt man zur Atzung und zu dieser liefern die Huben 2/3, den Söldner 1/3. Zu jeder Hube gehören 3 Dächer, ein Haus, ein Gaden und eine Scheuer, zur Sölde gehören 2 Dächer; ein Haus und eine Scheuer. Dem Propst von Holzkirchen und seinem Kloster schuldet man an Gült: die harte Frucht jährlich zwischen den beiden Frauentagen in der Ernte zu zahlen (15. Aug.- 8. Sept.), und die rauhe Frucht, zahlbar vor St. Michelstag. Wer den enannten Zielen sollen sie niemand drängen, hernach sollen sie bei Zahlungsverweigerung die Eigenleute nicht selbst pfänden, vorladen oder umtreiben, sondern sie sollen es an den gräflichen Schultheiß bringen, und der soll ihnen hiezu den Büttel leihen oder selbst helfen. Der Herr von Wertheim kann jährlich 3 geschworene Montage halten, diese soll jeder besuchen, er sei edel oder unedel, der in der Mark Wasser und Weide genießet, es sollen auch alle alles gemeinsam tragen, es sei groß oder klein. Auf 3 Höfen, die dasselbe Holzungsrecht haben, wie die obgenannten Huben, hat der Herr von Wertheim mit seinen Erben das Recht, Bannwein zu schenken, und wenn einer einen solchen Hof inne hat, der dem Herrn von Wertheim nicht leibeigen ist, so soll er Atzung geben von allem was er hat, ausgenommen das Erbrecht am Hofe. Ist aber der Inhaber leibeigen, so soll er Bede geben von allem. Hat der Graf die andern Güter alle bestellt, so kann er bei bedarf auch auf diese Höfe stellen. Einer dieser Höfe ist Lehen des Propstes von Holzkirchen; hat der Propst auf dem Hofe eingestellt, und es kommen die Wertheimischen, so soll sie der Propst vorne einlassen und selbst hinten ausziehen. Was auf dem Hofe und den dazu gehörigen Grund wächst, soll niemand anders Zehent zahlen als dem Propst. Auf diesen Hof soll man der Gemeinde zu Remlingen einen Ochsen für ihr Vieh halten. Der Propst hat auch das Recht, einen schweigenden Schultheiß zum Gericht zu stellen an den geschworenen Montagen, er vertritt die Rechte des Propstes, Fragen werden für ihn gestellt, er hat Anteil an den Bußen, von 15 Unzen 12; erläßt der Amtmann, solange er auf dem Stuhle sitzt, eine Buße, so muß sie des Propstes Schultheiß auch erlassen. Erläßt der gräfl. Amtmann die Buße nicht, so kann man die Buße des Propstes lösen mit 1 Viertel Weines, so lange der Amtmann auf den Stuhle sitzt. Wer zu Remlingen wohnt und dem Grafen nicht gehört soll, wenn er klagen will, seine Klage zuerst dem Schultheiß vortragen; will der ihm nicht helfen, so soll er dem Amtmann klagen; will der ihm nicht helfen, so soll ders dem Grafen klagen. Der Graf und seine Erben sollen für diese Leute vor Gericht sprechen wie für Eigenleute, es sei denn, daß sie den Grafen von ihrem eigenen Herrn abgeklagt würden; das soll die Herrschaft ihnen wissen lassen. Für den Amtmann oder wer von seinetwegen die Zent von Remlingen besetzt, sollen die eignen Leute nicht bezahlen, sie täten es dann freiwillig. Die Wagenfahrten, die die Herrschaft befiehlt, sollen von der Gemeinde entlohnt werden. Auf dem "Zentberg" befinden sich zwei Gütlein, die dürfen nur Leibeigene der Herrschaft innehaben, die mit der Gemeinde Freud und Leid teilen, sonst wird ihnen Wasser und Weide entzogen. Ihnen soll man jährlich 2 Fuder Holz, 1 zu Martini, 1 zu Weihnachten geben. Wer das Gut der Kartäuser auf dem Zentberg innehat, muß auch Leibeigener der Herrschaft sein und mit der Gemeinde alles teilen, sonst wird ihm auch Wasser und Weide entzogen. Er erhält jährlich eine Bürde "Dorn" (Gestrüpp, Reisig), das man ihm ins Haus wirft. Wer eines außerordentlichen Gerichtes bedarf, der soll bezahlen. Der Pfarrer soll der Gemeinde ein "Schwein" für ihre Schweine halten, dafür soll man ihn "unverpfändet" (ins Pfründe einkommen nicht ingerechnet) 12 Stück Vieh weiden lassen, den Schultheiß soll man ebenso 8 Stück weiden lassen, ebenso jeden der Heimbürgen. Schlagen sich Leute im Weinhaus ohne fließende Wunde und vereinen sich wieder, ehe sie an die Straße kommen, so sollen sie keine Buße zahlen, andernfalls soll man das büßen nach des Gerichtes Lauf.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 11Archivalieneinheit
1410 Juli 3 (geb. an sante Ulrichs abend der waz an einem dornstag anno domini MCCCCX) 
Rechtsverhältnisse in Dertingen
Peter Stetenberger, Ritter, Hans Wietstad d.J., Hans Clinghart d.J., Rudolf Harand und Hans Harand d.J. bestätigen, daß sie dabei waren und hörten, daß der Schultheiß und die Schöffen am Gericht, geschworener Montag genannt, zu Derdingen in Gegenwart der Gemeinde auf ihren Eid nachfolgendes Rechtsweistum an Graf Johans zu Wertheim erteilten:
Graf Johan von Wertheim und seine Erben sind Herr und Vogt zu Dertingen, sie haben das Recht in jedem Jahre drei geschworene Montage zu Dertingen zu halten, die alle besuchen müssen, welche in der Gemarkung eigenen Herd (rach) besitzen, sie alle müssen dort Recht geben und nehmen. Die Herrschaft hat das Recht, auf eines jeden Mannes Hof Gericht zu halten, solange der Tag währt. Man soll niemand dazu im voraus aufbieten außer ledige Leute und Witwen. Wer in der Zwischenzeit ein Gericht benötigt, der soll sich eines kaufen. Dazu sind dann nur der Schultheiß und die Schöffen gezwungen. Wohne jemand einen Monat in Dertingen "ohne nachfolgender Herrn", so soll er schwören, der Herrschaft Schaden zu wahren, ihren Besitz zu werben, alle Dinge mit der Gemeinde zu tragen und zu leiden, die Bede ausgenommen, als wäre denn, daß er Güter hätte, die der Herrschaft schon vorher Bede gegeben hätten; von diesen muß er Bede geben, wie andere arme Leute der Herrschaft. Bleibt er Jahr und Tag da sitzen ohne nachfolgenden Herrn, so soll er fernerhin der Herrschaft eigen sein, bis er ihr rechtsförmlich abgewonnen werd. Wer im Dorf oder in der Gemarkung Dertingen ein Gut kauft, das vorher der Herrschaft Bede gegeben hat, er sei wessen er sie, der soll dafür Bede entrichten.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 18Archivalieneinheit
Helmstadt, 1410 Juli 14 (Actum et datum anno domini MCCCCX feria secunda ante diem divisionis beatorum apostolorum in horreo sculteti domini de Wertheim pronuntiati in Helblingstat hora diei nona vel quasi) 
Rechtsverhältnisse in Helmstadt
Peter Jemerer, Hanns Wietzstat, Hanns Harand zu Hohemburg d.Ä., Hanns Klinkhart d.J., Rudolff Harand und Hanns Harand d.J. bestätigen, daß sie am obigen Tage in Helmstadt (Helblingstat) in des Schultheißen von Wertheim Scheuer am Gericht von den Schöffen in Gegenwart der Gemeinde folgendes Weistum für den Grafen Johann zu Wertheim geben hörten:
Der Graf ist Herr und Vogt in Helmstadt (Helblingstat). Es ist da ein Gut gelegen namens Beerkornsgut, das Gut sei frei. Will aber der Inhaber Wasser und Weide genießen, dann muß wie jeder andern "arme d.h. eigene Man" des Grafen seinen Teil leisten an Bede, Steuer, Atzung und Diensten. Das müssen auch alle andern Güter daselbst leisten, sowie die Untertanen fremder Herrn, die in Helmstadt (Helblingstat) wohnen. Dafür soll sie der Graf schirmen und vor Gericht für sie sprechen, wie für andere eigene Leute. Werden sie ihm gerichtlich von ihrem Herrn entzogen, und er will sie deshalb nicht mehr schirmen, so soll er es ihnen wissen lassen, sie sollen drum ungehindert das Land verlassen können, aber auch zu bleiben, soll ihnen nicht verwehrt sein. Der Graf kann nach Belieben ein berufenes Gericht halten, wobei der Schultheiß des Propstes von Holzkirchen anwesend sein kann, jedoch ohne selbst zu fragen. Für ihn soll der gräfliche Schultheiß fragen. Wird jemand bußfällig, so soll er dem Schultheißen des Propstes büßen mit 2 pf. Heller oder, solange der Schultheiß des Grafen noch am Gerichte sitzt, mit 2 Viertel Weins. Erläßt der gräfliche Schultheiß die Buße, so soll es auch der des Propstes tun. Hat sich einer gegen den Propst oder sein Kloster vergangen, so soll man ihn, wem er auch hörig sei, nur vor des Grafen Schultheiß laden. Wollte ihnen jemand etwas verweigern, so soll ihnen der gräfliche Schultheiß dazu helfen ohne Entschädigung (mzde). Schuldet einer dem Grafen etwas Bede, Zins und hatt ein anderer ihn verklagt und ein Urteil gegen ihn erhalten, so soll doch zuerst der Graf bezahlt werden, dann erst die Lehensherrn und wer nach diesen ein Recht hat.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 39Archivalieneinheit
1420 Dezember 13 (an sant Lucien tag anno domini MCCCC. vice simo) 
Rechtsverhältnisse in Wüstenzell
Reinhart von Hardheim, Eberhart von Gundelwin, Peter und Cuntze Jemmerer, Gebrüder, bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Wüstenzell (Zelle) bei Holzkirchen an einem vollen Gericht die Schöffen folgendes Weistum abgeben hörten:
Graf Johann von Wertheim und seine Erben sind Vogt im Dorfe und in der Mark. Wer zu Wüstenzell (Zelle) wohnt, er sei dem Grafen eigen oder nicht, der soll ihm wie seine eignen Leute gehorsam sein. Die "armen Leute", die dem Grafen nicht eigen sind, sollen nur der Fastnachthühner, die sie als Leibeigene geben, enthoben sein. Dafür soll sie der Graf schützen wie seine eigenen Leute. Werden arme Leute dem Grafen abgeklagt, so soll er sie wissen lassen, daß er sie nicht mehr beschirmen könne, dann sollen sie wegziehen. Von 7 Huben und Lehen gibt jede der Herrschaft jährlich 10 Simmer Weizen und 3 Simmer Haber, außerdem geben sie der Herrschaft jährlich am Martinstag dritthalb pf. Würzburger Währung und an Walpurgis 2 pf. derselben Währung. Wer die Güter inne hat, aber nicht bebaut, soll bei Buße innerhalb 14 Tagen das tun müssen. Er soll ihm 3 mal, immer nach 14 Tage geboten werden und derselbe soll für jedes Gebot 30 D. Buße zahlen. Gibt er auf Gebot und Buße nichts, so kann ihn die Herrschaft dazu zwingen. Vom Stroh und Mist kann der Baumann auf den genannten Gütern 1/3 abgeben. 3 Wälder gehören zum Dorf und zu den Gütern, sie heißen: Harte, Urlois und Korelnberg. Gibt man einem Bauholz daraus, so muß er es in den nächsten 14 Tagen verbauen, sonst muß er Buße zahlen. Ist der Graf oder sein Gewalthaber zu Wüstenzell (Zelle), so soll von den 7 Gütern jedes 2 Fuder Wein, 2 Hühner und 2 Laibe geben und welches Gut sonst die Hälfte oder das Viertel zahlt, soll entsprechend mehr (nach dem marzal) geben. Ein Söldner soll soviel wie 1/2 Lehen zahlen. Von den genannten Gütern darf keines, da es Lehen ist, verkauft, vertauscht oder verliehen werden. Zins und Wechsel richten sich nach der Güte der Güter. Aus den Wäldern zu Zelle darf man nur Holz zum Bauen holen, sonst muß man die Erlaubnis der Herrschaft oder ihres Gewalthabers und der eigenen Leute zu Zelle haben. Auch darf im Orte keiner ohne des Grafen Erlaubnis ein Haus abbrechen.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 17Archivalieneinheit
1420 Dezember 12 (geb. am donderstag vor Lucie virginis anno domini MCCCCXX) 
Rechtsverhältnisse in Marktheidenfeld
Reinhart von Hardheim, Eberhart Gundelwin, Petter und Cuntz Jemerer, Brüder, bestätigen, daß sie am obigen Datum zu Marktheidenfeld (Heidenfelt) am Gericht von den Schöffen folgendes Weistum hörten:
Der Graf von Wertheim ist Gerichtsvogt zu Marktheidenfeld. Muß man ausziehen, dann sollen alle, welche dem Gericht zu Marktheidenfeld geschworen, nachziehen und solange bleiben, als es der Herr von Wertheim wünscht. 5 Güter und 3 Lehen geben im Dorfe Atzung und Futter für die Amtleute und Diener des Grafen, 2 Lehen soviel wie ein Gut. Ist der Graf selbst anwesend, so liefern den "armen Leute" mit den Gütern und Lehen, was er verzehrt. Wer Güter und Lehen hat, der soll sie bebauen, tut er es nicht, so soll er dem Grafen Buße zahlen, so oft er am geschworenen Montag gerügt wird. Hält der Graf oder die Seinen Einlager, so sollen sie vorerst auf den genannten Gütern und Lehen einstellen, genügen diese nicht, so können die Gräflichen von einem Felletare bis zum andern einstellen. Wer sonst an Herrn und Edelleuten da ist, der soll hinten ausziehen und die Gräflichen vorne einlassen. Die, welche auf den 5 Gütern und 3 Lehen sitzen, sollen dann dem Vogt oder des Herrn Dienern Futter und Heu stellen. Der Vogt oder die Diener sollen im Haus des Schultheißen essen, ebenso der Pferdeknecht, schläft er bei den Pferden, so soll man ihm einen Pfuhl oder ein Kissen leihen. Wer in Heidenfeld Jahr und Tag ohne nachfolgenden Herrn sitzt, gehört dem Grafen von Wertheim bis man sie ihm wieder abnimmt im Gericht. Der Graf erhält 3 pf. h. Würzburger Währung, Bannweingeld genannt, wozu jeder in Heidelfelt beitragen muß. Man gibt das Geld, damit die Herrschaft keinen Bannwein legt nach Marktheidenfeld. Von den Seldengütern soll man am Martinstag den Zins erheben nach Würzburger Währung. Wer den Zins einsammelt, soll ihn fordern vor dem Gatter und soll darauf warten den Tag über, solange er den Türnagel bei Tage sieht. Am folgenden Tag kann er doppelten Zins erheben und der Schultheiß soll ihm ein Pfand dafür verschaffen. Auf diesen Gütern sollen sie keine Atzung erhalten. Wird da ein Besthaupt fällig, so kann man es um den Zins lösen. Der Graf kann 3 geschworenen Montage im Jahre zu Marktheidenfeld halten, außerdem nach Bedarf 2 Aftergerichte nach den geschworenen Montagen, er soll an diesen Tagen "vom Stab zehren". Wird zu Marktheidenfeld einer verwundet, so daß man es rügen muß an der Zent von Remlingen, so soll man das dem Propst von Holzkirchen büßen mit einem Viertel Wein solange des Grafen Amtmann oder Schultheiß am Gericht sitzet, nach Ablauf dieser Frist mit 19 ß D. Würzburger Währung. Der Propst darf auch einen "schweigenden Schultheiß" zum Gericht stellen. Hat jemand gegen einen Markgenossen eine Klage, so soll er diese dem Schultheißen des Grafen vortragen und der soll ihm zum Recht verhelfen; ohne Erlaubnis soll keiner den andern vor ein fremdes Gericht laden. Wer dagegen handelt, soll dem Grafen Buße zahlen. Kommen die Gräflichen unangemeldet zum Schultheiß und man will ihm nicht Wein und Brot und was er benötigt geben, so soll er ein Pfand geben, und der Bauer oder Wirt der das Pfand nahm, soll es 3 Tage behalten, damit es der Schultheiß lösen kann. Den Aussteller nehmen die Bestätigung auf ihren Lehenseid dem Grafen gegenüber.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 34Archivalieneinheit
1422 März 28 (anno domini 1422 feria sexta proxima ante dominicam Iudica) 
Endres von Hedikein, Zentgraf von Duern, Fritz Stumpf und Betzold Strenge bestätigen, daß sie am Freitag vor Judica 1422 (27. März) an einem vollen Gericht zu Gerichtstetten (Steten) bei Hardheim waren und auf die Frage Conrads und Wernhers von Hardheim, die diese durch ihren am Gericht sitzenden Schultheiß Contz Harth stellen ließen, folgendes Weistum hörten:
Die von Hardheim können auf ihren Gütern zu Gerichtstetten gebieten und verbieten in Terminen von 14 Tagen; wer das erste Gebot mißachtet, zahlt 40 h., beim 2. zahlt er ebenfalls 40 h., beim 3. 30 ß. Dann soll der Fall der Entscheidung der Schöffen überlassen sein. Ebenso verhält es sich mit den Bußen und der Schöffenentscheidung, wenn sie auf ihren Gütern ein Pfand fordern, dieses aber verweigert wird. Wer auf ihren Gütern einen andern "lügen" straft, soll 40 h. zahlen, wenn er an ihrem Gericht daselbst gerügt wird. Wer auf ihren Gütern einen andern mit "gewappneter Hand" schlägt, soll ihnen 30 ß büßen, wenn es vor ihrem Gericht gerügt wird. Auf ihren Gütern zu Steten sollen nur sie Vogtei, Atzung und Einstellung haben. Verlangt ihr Schultheiß auf ihren Gütern eine Bauausbesserung ez wer kleyben oder decken, so sollen im Weigerungsfall zum 1. Mal 40 h. zum 2. nach 14 Tagen wieder 40 h. und zum 3. Mal nach 14 Tagen 30 ß gebüßt werden; danach Schöffenurteil. Ihren Hellerzins zu Gerichtstetten (Steten) soll man mit Geld oder Pfand in ihres Schultheißen Haus zahlen zu Martini. Im Weigerungsfall 3 maligen ("Klage") Mahnung ihres Schultheißen mit den obgenannten Bußen, dann Schöffenurteil. Die Felder in der Gemeindemark gehören nur der Gemeinde und können nur mit der Willen veräußert werden. Eine "Einung" darf nur der Schütze rügen, der der ganzen Gemeinde und den Heimbürgen den Eid geleistet hat.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 64Archivalieneinheit
1422 April 19 (am sontag vor Georii anno (14)22) 
Heinrich Wombolt bekennt eidlich, daß seinem Wissen nach der Wildbann des Grafen Michel von Wertheim, der zum Breuberg gehört, geht gegen Otzberg an den Turm und gegen Umstadt (Omstat) über den Niersee und über den Schiffweg hinab gegen Wiltzmuele mitten in den Main, den Main hinauf gegen Lützelbach (Lucebach). 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 66Archivalieneinheit
1422 Mai 6 (feria quarta post dominicam Jubilate 1422) 
Hel.. bekennt auf den dem Grafen Michel von Wertheim geschworenen Eid, daß nach seinem Wissen die von Heubach dem Breuberger Amtmann der Herrschaft Wertheim mit Frondiensten, Atzung und andern gegenwärtig sind. Sie dienten, so Henne von Renbach sel., dem Amtmann des Grafen Hans von Wertheim. Diesem Amtmann und dem alten Kellner führten sie auf des Amtmanns Geheiß Wein heran, des Amtmanns Faß zerbrachen sie und verschütteten den Wein, sie mußten aber dem Amtmann den Wein zahlen. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 22Archivalieneinheit
1422 Oktober 30 (1422 off frytag nach sanct Simonis et Jude tag) 
Rechtsverhältnisse in Königheim
Am obigen Datum fragte Graf Michel zu Wertheim auf dem Gericht zu Königheim (Kennicken) nach seinem Recht im Gericht. Es wurde ihm das folgende Weistum gegeben: Der Graf ist oberster Vogt, über alle seine Güter zu Königheim (Kennickein), die Landsiedeln und seine eigenen Leute und über die Güter der Herrn von Amorbach. Er hat diese Herrn zu mahnen, auszuziehen, wenn ein Geschrei kommt, bleibt einer zurück, so mag er ihn strafen hoch und niedrig. Der Graf schützt die Jahr- und Wochenmärkte, er erhebt den Zoll, überwacht Gewicht und Elle, gibt das Geleit auf die Märkte und schirmt die Juden auf den Märkten. Von den Heimbürgen soll einer ein Gräflicher sein, den andern soll die Gemeinde stellen. Kommt es zum Krieg zwischen dem Grafen und dem Herrn von Mainz, so lassen die den, der zuerst kommt, ein. Der Kirchhof zu Königheim (Kennickein) steht den Grafen zu Wertheim ewig offen wider jeden, ihren Herrn von Mainz ausgenommen. Die von Königheim verpflichten jeden Torwart eidlich, die Gräflichen Tag und Nacht ein- und auszulassen. Den Torwart sollen sie wenn möglich aus den eignen Leuten des Grafen nehmen. Der Graf hat auf den eignen Gütern den Bannwein. Wer ohne nachfolgenden Herrn Jahr und Tag in Königheim sitzt, soll dem Grafen gehören. Die Gemeinde stellt 2 Weinschröter, 1 aus den Gräflichen, ist das nicht möglich, beide aus der Gemeinde. Der Zins aus dem Amte gehört zur Hälfte dem Grafen und von der andern Hälfte steht ihm ein Drittel zu wegen des Gutes von Heintz Stumpf sel. Ebenso solle die Gemeinde den Glöckner, Schützen und Hirten aus den eignen Leuten des Grafen nehmen.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 24, 1422Archivalieneinheit
1422 November 19 (1422 off sant Elisabethen tag) 
Mainzisches Weistum für Königheim
Juncker Contz von Fechenbach (Vechenbach), Amtmann zu Gamburg und Külsheim, des Herrn von Mainz, Bischof Conradts (von Duna) Rheingraf genannt, hat Gericht gehalten mit den Schöffen des Herrn von Mainz im Dorf Königheim (Kennicken) und auf Befehl seines Herrn die Rechte des Stiftes und der Gemeinde von den Schöffen weisen lassen wie folgt:
Wer in Königheim (Kennicken) Jahr und Tag sitzt ohne nachfolgenden Herrn, gehört dem Herrn von Mainz. Wird dieser oder die Seinen gejagt und kommen sie vor den Kirchhof zu Königheim (Kennicken), so soll man sie einlassen, dasselbe gilt für Graf Michel von Wertheim, ihren Herrn. Kommen beide zusammen vor den Kirchhof, so soll man von beiden soviel Mannen einlassen als möglich ist. Sind sie in Fehde miteinander, so soll der eingelassen werden, der zuerst kommt. Die von Königheim (Kennicken) gehören in die Zent von Bischofsheim und der Herr von Mainz ist der oberste Herr zu Königheim wegen der Zent. Er kann mit seinen eignen Leuten und den Landsiedeln nach Belieben Gericht halten. Nachdem dieses Weistum gegeben war, kamen zu diesem Gericht die Heimbürgen von Königheim Fritz Hotz und Hand Eschwing und die ganze Gemeinde und baten die Schöffen des Herrn von Mainz, möchten auch die Rechte der Gemeinde weisen, das geschah wie folgt:
Die Gemeinde zu Königheim hat ein eigens Panier und Insiegel, eignes Eichmaß, Simmer, Bechermaß, Gewicht, Weinmaß und Ellenmaß. Wer sich dagegen vergeht, hat der Gemeinde allein Buße zu zahlen, ausgenommen am Markttag am Mittwoch in der Osterwoche, da hat Graf Michel zu Wertheim den Marktschutz. Wald und Bach ist Gemeindegut, jeder Dorfbewohner hat daran das gleiche Recht. Zu Königheim sind 12 Sandschöffen, die gemeinen Schöffen genannt; sie haben jedem auf sein Verlangen Recht zu sprechen, wessen er auch sei, ausgenommen sind nur Sachen, die vor die Zent oder das geistliche Gericht gehören. Das Schöffenkollegium ergänzt sich selbst. Wer eigene Leute zu Königheim hat, ist nur über diese Leute Herr, das Mahnrecht wegen der Zent und das geistliche Gericht hat aber der Herr von Mainz. Kein Herr zu Königheim darf Schafe oder Vieh auf die Mark treiben, es sei denn, er will sie einem aus der Gemeinde verpfänden. Die Gemeinde ernennt die Heimbürgen, den Kirchner, Torwart, Schützen, Hirten und sonstigen Knecht. Die Schöffen erklärten auch, wenn ein weiteres Recht des Herrn von Mainz und der Gemeinde bekannt würde, so soll dies durch dieses Weistum nicht ungültig sein. Junker Contz von Fechenbach frug nun als Richter und Frager die Heimbürgen, ob sie das Weistum anerkennen, was diese auch taten. Schöffen: Heinz Hagen, Woltz von Merchingen, Fritz Ludwig d.J., Hans Greff, Cuntz Ludwig d.J., Seitz Keck, Hanns Deucher, Cuntz Premer, Heinlein Schmidt, Heusslig Griess d.J., Hanns Trew, alle Einwohner von Königheim. Siegler: der feste Contz von Vechenbach, Amtmann zu Gamburg, Külssheim und Kennickien auf Bitten Johans Hartung, Keller (cellerarius) des Herrn von Meintz zu Bischofsheim, und der Heimbürgen von Kennickein, Conrad von Harthen, Ritter, Hans Dwrung, Eberhart von Rulkirchen, Pfarrherr zu Kennicken, Eberhart von Harthen und Contz Düring.
 
Papier - Abschrift 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 14 VidimusArchivalieneinheit
1422 Dezember 31 (geb. 1423 off den dornsdag noch dem heyligen crisdag) 
Rechtsverhältnisse in Hardheim
Fritz Stumpf von Schweinberg (Sweinburg) und Betzolt Stang bestätigen, daß sie am Gericht zu Hardheim (Hartheim) auf Befehl derer von Hardheim an den Schultheißen, er möge die Schöffen nach ihren Gerechtsamen fragen, von diesen folgendes Rechtsweistum hörten: Die Herrn von Hardheim können auf ihren Gütern gebieten und verbieten und auswärtige Leute unter ihrem Schultheiß oder Büttel halten. Schlagen sich Leute auf der Straße innerhalb der Tore, so sollen sie an die von Hardheim 30 ß Buße zahlen, außerhalb der Tore 10 ß. Werfen sich Leute Lügen vor innerhalb der genannten Grenzen, so sollen sie denen von Hardheim 40 h. zahlen, wird eine Schlägerei an dem Gericht von Hardheim gerügt, so sollen die Gerügten denen von Hardheim 30 ß zahlen, wirft einer einem andern innerhalb der genannten Grenzen Lügen vor und wird der vor Gericht gerügt, so soll er es mit 40 h büßen. Fordert der Schultheiß oder Büttel auf den Gütern derer von Hardheim ein Pfand, so soll der, der es am 1.Tage nicht geben will denen von Hardheim mit 40 h büßen, will er es am 2. Tag nicht geben, ebenso mit 40 h., am 3. Tag mit 30 ß. Weigert er sich dessen, so soll dasselbe von neuem beginnen. Gebietet der Schultheiß oder Büttel etwas auf den Gütern, so soll der Übertreter des Gebotes am 1. Tag mit 40 h., am 2. Tag mit 40 h., am 3. Tag mit 30 ß. denen von Hardheim Buße zahlen und dann beginnt das Verfahren wieder von vorne. Fritz Stumpf und Betzolt Stang nehmen das auf ihren dem Herr von Mainz geschworenen Eid. Das Rechtsweistum wurde gegeben Conrad, Reinhart, Eberhart und Werner von Hardheim.
 
2 Exemplare - Pergament - Abschrift 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 24, 1424Archivalieneinheit
1424 Januar 20 (1424 off sant Sebastians tag) 
Trigel Schlirstatt, Niclaus Hylt, Peter Hagen, Hanns Unheimlich, Peter von Richtelbach, Ditz Gross, Reinhart Schmidt, Peter Pfiffer, Claus Burger, Peter Schultess, Heimlein Schmidt, sämtliche Geschworene zu Königheim (Kennicken), bestätigen, daß Junker Cuntz von Fechenbach, Amtmann ihres Herrn von Mainz zu Gamburg, Külsheim und Königheim am Gericht zu Königheim die Rechte des Herrn von Mainz im Dorf zu Königheim weisen ließ. Darnach seien die Heimbürgen der Gemeinde gekommen und hatten gebeten, die Rechte der Gemeinde zu weisen, was in der angegebenen Weise geschah, siehe Urkunde von 1422 Nov. 19. Die obgenannten Schöffen wissen, daß alle 24 Geschworenen so geurteilt hätten. Sie bestätigen all das auf ihren Eid, den sie der Zent zu Bischofsheim geleistet haben. Siegler: Junker Wilhelm Stettenberger, Junker Hanns von Seckendorff, Junker Betzelt Stang, Junker Fritz Stumpff, Junker Eberhart Pfel. 
Papier - Abschrift 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 30Archivalieneinheit
1424 Mai 24 (1424 an dem mitwochen vor sant Urbansdage) 
Rechtsverhältnisse in Sonderriet:
Reinhart von Hardheim, Amtmann zu Wertheim, und Hans und Heintz Clingkarte, Vettern, bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Sonderriet (Sinderiit) an einem offnen Gericht in Gegenwart der Gemeinde hörten, wie die Schöffen für Graf Johann zu Wertheim und seine Erben folgendes Rechtsweistum erteilten: Der Graf ist Gerichtsvogt. Geschieht auf den Gütern zu Sonderriet (Sunderyt), welche dem Grafen nicht gehören, eine "Zweiung" oder ein Auflauf, und wird diese im Gut (echer=Egarten) beglichen, so ist sie nicht bußpflichtig, kommt sie aber über das Gut hinaus, so muß man dem Grafen büßen und wo man sonst büßen muß. Der Graf soll 3 geschworene Montage halten: 1 noch Ostern, den andern nach St. Michelstag, den dritten nach dem Achtzehensten (13. Januar). Das Gericht soll er besetzen mit seinem Amtmann, den Schöffen und der Gemeinde; er soll den Leuten zum Recht verhelfen ohne Entgelt bei Sonnenschein. Dafür gibt man den Vogt 3 Malter Haber und schenkt ihm 3 dazu, daß er dem Dorfe an Zehrung voraus sei. Ersuchen Leute im Dorfe oder außerhalb um einem andern Gerichtstag als den geschworenen Montag, so soll ihnen der Amtmann einen Gerichtstag halten auf ihre Kosten. Diese Gerichte soll der Graf besetzen mit seinem Amtmann, den Schöffen, Landsiedeln und eigenen Leuten, und welcher on der den nyderlege, der sult den andern entheben. Will der Graf oder die Gräfin von Wertheim daselbst einen Imbiß nehmen, so hat dazu die ganze Gemeinde beizusteuern. Will der Graf oder die Seinen im Orte "Einlager" halten, so soll er zuerst seine eignen Güter belegen, genügen ihm diese nicht, so kann er weiter um sich greifen. Edelleute oder wer sonst ein Gut daselbst besitzt, muß ausziehen, wenn der Graf einziehen will. Die Gemeinde hat dem Grafen so oft es nötig ist mit 3 Wagen zu dienen soweit, daß man mit einer Fütterung wieder heim kommen kann; braucht er aber mehr Wägen, so müssen diese seine eigenen Leute und Landsiedel stellen. Für eine Reise muß die Gemeinde dem Graf ein oder auch 2 Pferde und einen ganzen Wagen stellen. Wenn ein Bote durch die Ortschaft läuft oder reitet, es mag ein gräflicher Jäger oder Vögeler sein, der soll beim Schultheiß zehren auf Kosten der gräflichen eignen Leute und Landsiedel. Wenn die andern Güter ihren Herrn dienen und der Graf schickt einen nach Sonderriet, daß man ihm diene, so soll der Schultheiß, wenn er keinen zuhause trifft, hinausfahren und den Dienst gebieten und die der andern Güter sollen im Dienst ihrer Herren absetzen und vorerst den Grafen dienen und fahren. Was die Amtleute am geschworenen Montag verzehren, daß hat die Gemeinde zu bestreiten nach altem Herkommen. Lädt ein Einwohner einen andern vor ein fremdes Gericht, so soll er, außer es wurde ihm hier das Recht versagt, dem Schultheiß mit 1 pf., der Gemeinde mit 1 pf. und jeglichem Schöffen mit 1 Schilling D. verfallen sein. Wer vom Holz seiner Nachbarn eines abhaut und verbaut der muß es den Nachbarn, wenn sie es auch erst nach einem oder zwei Jahren erfahren, wegbrechen und auf den Schupfen führen. Das Holz gehört dann der Gemeinde, der Beschädigte erhält aber für einen Wagen Holz 4 pf. 1 h., vom Karren 2 pf. und von einer Bürde 1ß D. Diese ganze Freiung haben die von Sonderriet vom Grafen von Wertheim und seinen Erben. Siegler: Reinhard von Hardheim und Hans Clinkart, darunter verbindet sich Heimnz Clinkart, weil er ein eigenes Siegel nicht hat.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 21Archivalieneinheit
1424 Oktober 2 (am mantage noch sant Michelsdage anno domini MCCCCXX quarto) 
Heintz Frytze, Zentgraf zu Remlingen bestätigt, daß am obigen Datum die Schöffen des Gerichts zum Zentgericht zu Holzkirchhausen (Hultzkirchehusen) kamen und um ein Urteil baten, da sie der Amtmann des Grafen Johann zu Wertheim gefragt habe, was die Rechte seines Herrn als Vogt zu Holzkirchhausen seien, und sie diese nicht weisen konnten. Die Schöffen der Zent zu Remlingen, einer ausgenommen, sprechen dem Grafen die volle Vogtsgewalt zu. 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 27Archivalieneinheit
(sine dato (1400-1450)) 
Folgende Artikel hat das Landgericht zu Voihkein gewiesen:
Der Herr von Mainz ist oberster Vogt, außer ihm, seinen Vitztum und Amtleuten hat niemand in der Grafschaft zu gebieten. Niemand darf in der Grafschaft einen burglichen Bau aufführen ohne Erlaubnis des Herrn von Mainz. Dem Herrn von Mainz gehören Feld, Wasser und Weide, soweit die Grafschaft bestockt und besteint ist. Alle, die in der Grafschaft wohnen, können ihr Vieh darin treiben, weder sie noch ein Anstoßender soll über die Grenze treiben. Jeder Einwohner der Grafschaft darf aufs Feld fahren, nur der Forst ist ausgenommen, den soll man hegen, wie es herkömmlich ist. Bei Zuwiderhandlung muß man die "Einung" tragen, nämlich 5 ß Dl. Hat sich einer überladen und muß 4 oder weniger Steine legen lassen, die so groß sind daß ein Mann einen solchen tragen kann, so ist er nicht strafbar, muß er aber 5 oder mehr liegen lassen, so ist er dem Vitztum des Herrn von Mainz und dem Lande für jeden Stein 10 pf. schuldig, dem Dorf, dem die Steine zustehen, muß er aber 5 ß Dl. zahlen; er darf nicht mehr Pferde anschannen, als er gewöhnlich in den Wald nimmt. Wenn er aber die Pferde am Wagen wechselt (?), braucht er keine Einung zu zahlen. Zieht jemand Allmendeland an sich, so soll der, der es wahrnimmt, es vors nächste Landgericht bringen. Niemand soll in der Grafschaft ein Besthaupt nehmen, wenn einer das Seine seinem Kind "aufgibt" und dieseses nimmt um Zins. Kein Gericht soll einen Herrn, Edelmann, Pfaffen oder Laien zu höherer Buße verurteilen als mit Münze festgelegt ist. Kommen die Mainzischen auf ein Gut, auf dem dessen Herr, ein Edelmann, Pfaffe oder Laie gerade eingestellt hat, so muß dieser ausziehen und sie hineinlassen. Der Herr von Mainz vertritt alle Eingesessenen vor Gericht wie seine andere Eigenleute in den Städten. Will einer seinem eigenen Herrn dienen und hat dazu bereits sein Vieh angespannt und kommen die Amtleute des Herrn von Mainz und gebieten ihm zu fronen, so soll er vorerst das tun. Hat einer eigne Leute in der Grafschaft, so soll er sie nur auf die rechte Leibesbede schätzen. Führt einer einen Eigenmann aus der Grafschaft weg, so sollen alle, die in der Grafschaft sind, mit dem Vitztum oder Amtmann dem nachziehen und getreulich beistehen, bis die, die dem fremden Herrn angehören, diesen vor Abgensehen; dann sollen sie bei Seite treten und keiner Partei helfen. Kommt ein Fremder in die Grafschaft und will ihn ein Zentgraf dem Herrn von Mainz und dem Lande gewinnen, so soll er Jahr und Tag seinen rechten Herrn gehören, kommt dieser und beweist ihn richtig als Eigenmann, so soll er ihm weiterhin Bede geben. Verkauft jemand ein Gut in der Grafschaft, so soll er zum Landschreiber gehen und der Verkäufer soll sich austragen und der Käufer soll sich einzeichnen lassen. Wenn einer wegen eines Gutes klagt, das ein Fürst, Edelmann, Pfaff oder Laie in der Grafschaft innehat, so hat man sich nach der Landgerichtsentscheidung zu richten, außer er beweist, daß es sein eignes Gut ist.
 
Entwurf 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 35Archivalieneinheit
1428 Dezember 23 (1428 off den donrstag nach sanct Thomastag des heiligen aposteln) 
Rechtsverhältnisse in Gerichtstetten:
Heinrich, Abt zu Amorbach, Eberhart Pfal von Grünsfeld, Amtmann zu Schweinberg, Hans von Leinach, Jorge Ruwener, Hans Phal, Hans Bach von Nuwenstatd und Johanns Trache, Pastor zu Lützelbach (Lutzelnbach), derzeit "Kelner zu Sweinberg", bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Gerichtstetten (Steten) am Gericht hörten, wie die Schöffen dem Graf Michel von Wertheim folgendes Weistum gaben.
Das oberste Gericht, Straßengericht genannt, gehört dem Herrn von Wertheim, die Frevel, die an dieses Gericht gehören, soll man ihm oder seinen Amtmann zu Schweinberg büßen. Der Graf allein hat das Recht, eine Schäferei in den Ort zu legen. Kommt er oder die Seinen nach Gerichtstetten, so sollen sie auf des Grafen Gütern einstellen; reichen diese nicht, so können sie einstellen von einem Faltore bis zum andern in jedem Gut. Setzt die Gemeinde einen Schützen ein, so soll er der Gemeinde geloben und darnach dem gräflichen Schultheiß; er soll der Gemeinde schwören, daß er rügen wolle um des Waldes wegen. Fordert er eine Buße (eununge), die einer aus dem Dorfe verwirkt hat, weil er ohne Erlaubnis des Herrn oder seines Schultheißen Bauholz holte, so soll dieser 1 pf. zur "Einung" zahlen und fürs Rannholz 10 ß. Die "Einung" soll halb der gräfliche Amtmann zu Schweinberg, halb die Gemeinde erhalten. Der Amtmann soll dem Schultheißen und den Schöffen helfen, eine solche Buße einzutreiben. Erläßt die Gemeinde einem Einwohner die Buße, so soll es auch der Amtmann tun. Verwirkt aber ein Auswärtiger die Buße, die die Herrn auf 10 pf. festgesetzt haben, so kann der Amtmann seinen Teil nachlassen oder nicht. Will einer im Walde eine Rodung machen, so soll er das tun mit Erlaubnis des Schultheißen und für das gewonnene Land soll er zinsen wie für anderes Zinsgut. Benötigen die von Gerichtstetten (Stetten) eine Kundschaft oder Landscheidung, so soll sie der Graf stellen oder selbst führen; sie können einige dazustellen, die müssen aber den gräflichen Amtleuten schwören, daß sie den Grafen vor Schaden bewahren und sein Bestes werben wollen, daß sie Kundschaft geben wollen zu jeder Zeit, wenn sie dazu aufgefordert werden. Auf Anfragen des Grafen weisen die Schöffen, daß es 7 Kundschafter und 5 Landscheider sein sollen. Schlägt ein Einwohner mit Erlaubnis des Schultheißen Bauholz, verbaut aber nicht, so kann der Graf und die Seinen ihm gebieten, das Holz in 14 Tagen zu verbauen, bei einer Buße von 40 h. zum 1. Male, 40 h. zum 2. Male, 30 ß zum 3. Male und so wieder von vorn. Beansprucht der Schultheiß etwas für den Grafen, es sei erbeigen oder fahrende Habe, so soll der, der das Übertritt zum 1 Male 40 h., zum 2. Male 40 h., und zum 3. Male 30 ß büßen. Das Gut soll solange, bis es rechtlich entschieden sei, an die Stelle kommen, wo es beansprucht wurde. Die Gebote aber sollen je drei Tage nach einander geschehen. Das "Holz" bei Gerichtstetten (Steten) gehört der Gemeinde, unbeschränkt der Rechte des Grafen. Auf Anfrage des Grafen bezeugen die ältesten Leute Hans Nutz, Hans Jose und Hans Lymbe und andere, daß früher mehr beim Weistum war. Siegler: Heinrich, Abt zu Amorbach, Eberhard Pfal, Hans von Leinach, Jorge Ruwener, Johann Trache, Jorge Rugemer und Eberhard Pfal.
 
Pergament - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 44Archivalieneinheit
1431 Juni 18 (feria secunda post Viti (14)31) 
Waldrechte in der Herrschaft Breuberg:
Claus Rypolt von Hassenrode, Bürger zu Miltenberg, Woffram Mantel von Hassenrode und Cuntz Vitzdum von Etzengesesse bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach der Wald, genannt der Hermansberg von jeher der Herrschaft Wertheim gehörte. Ihre Erinnerung geht zurück auf 50 oder mehr Jahre. Siegler: Dietrich Gans von Otzberg d. Ä., Hans von Wittstadt, Fritz Kottwiss, Schultheiß von Miltenberg, und Hans von Leinach, die Junker.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 40Archivalieneinheit
1432 
Jorg Drache, Hans Ebertille, Hans Offemerge und Linhart Herzoge bezeugen eidlich, daß sie von Hans von der Eiche zu Kirchbrombach i.O. (Bronbach) gehört haben, daß die Weiden und Äcker vor dem "Eichholze", die Wiese in der Kedemen, die Wiese in der Balsbach, der Acker in der Strüde, ein Acker im Hasengrunde wertheimisch seien und, daß diese der Schultheiß zu Kirchbrombach allezeit von der Herrschaft von Wertheim innehatte. Sie gehören nicht in den Eppensteiner Hof zu Kirchbrombach (Bronbach), Hans Ebatille weiß das auch aus eigener Erinnerung. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 61Archivalieneinheit
([1432]) 
Die "Nachbarn" gemeiniglich zu Lützelbach und Wiebelsbach (Lucelnbach und Wibelssbach) bekennen eidlich, daß nach ihrem Wissen zu Lützelbach und Wiebelsbach Graf Michel von Wertheim auf allen Gütern die Atzung hat, ausgenommen das Gut des Hans Drache, das jetzt Claus Nydung sein Eidam hat, und das Bechtolts des Drachen, das jetzt der ruwe (rauhe) Seiffridt und Heintz Zengel haben. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 54Archivalieneinheit
([1432]) 
Cuntz Swann und Heintz Melner von Mühlhausen bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach, Swann erinnert sich zurück auf 50, Heintz auf 40 Jahre, die Wiese der Neustadt gegenüber, Herrnwiese genannt wertheimisch und nicht eppsteinisch sei. Swan erinnert sich, daß 2 Scheuern zu Wackenbronn an der Fußhecke standen, wovon die eine wertheimisch, die andere hanauisch war. Swams Vater war 16 Jahre wertheimischer Knecht. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 53Archivalieneinheit
([1432]) 
Komer Cuntz, Cuntz Pfister und Hans Niclaus bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach, Komer erinnert sich zurück auf 80 Jahre, Pfister auf 40, die Wiese zwischen Bächen, genannt die Auwe, anstoßend an Scheffer und Eberhart Winbolt und die Wiese, genannt Weidenwiese, wertheimisch und nicht "eppensteinisch" seien. Siegler: Junker Hans Monch von Rosenberg und Hans Schelm. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 50Archivalieneinheit
([1432]) 
Waldrechte in der Herrschaft Breuberg
Peter Hurre, Hen Hengrunder, Henn Fogel und Haman Mencke bekennen eidlich, daß ihren Wissen auch der eppensteinische Teil am großen Walde angeht an dem nächsten Legbaum, der an der Bulae steht und geht dem Stain entlang bis an die Buche, die am Pfade steht, der dann in das Baurtal geht an der Rodenheide von Wald-Erlenbach (Walterlbach) außenher, und von der Buche bis an die Eiche, die umgefallen ist, im Sperbertale oben an dem Baurtalsgraben, von dieser Legeiche bis an die Eiche oben an dem Swelntale, sie ist abgehauen, von dieser Legeiche bis zu der Legeiche, die umgefallen ist auf dem Zawppenfule, von diesem bis auf die Platte am Miltenberger Riesach. Was links dieser Grenze gegen Laudenbach hin ist, ist eppensteinisch, was rechts ist gegen die hangende mole, gegen Kirchbrombach (Bronbache) zu und gegen Sulbun, ist wertheimisch. Die obgenannten 3 bekennen auch, daß die nachbenannten Wälder wertheimisch seien nämlich der Wald an der Bronbechere Halde auf dem steynere Hauwe, "die Igelshart", das Buche unter Sulbon das Wuberbuche, der Esschern, der Fatberg, das Kolhart, der Wirsingswald, die Inhelde über Knuttbuch. Hurre und Fogel bekennen, daß diese Wäldergrenze geht von dem Miltenberger Riesach an die Platte an die Wolffsskele, dann gegen Ernbach (Dorferbach) in das Dorf, an den Bach genannt Walbrunsbach bis auf den Markstein, der im Bache steht, diese Grenze scheidet Wertheim und die Ruden, dann den Bach aufwärts bis an das Wuberbuche die Walbrun heraus bis auf die Legeiche auf dem Hundesrücke, diese Grenze scheidet die Ruden, den gemeinen Wald und den Wertheimer Wald vom Legbaum weiter bis an den Legbaum, der an den Riegeln bei den (werth.) Heumaden steht zwischen dem gemeinen Walde und dem des Grafen von Wertheim, von Legbaum den Eckweg hin bis an den Memenharten Wald, von der die Inhelden entlang; was rechts gegen Kuntbuch liegt, ist wertheimisch. Peter Hurre war 30 Jahre Förster über diese Wälder.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 49Archivalieneinheit
1432 (1432) 
Johannes Drache, Pastor zu Lützelbach (Lutzelnbach) erklärt auf sein priesterliches Amt, daß nach seinem Vater sel. Hans Drache Heintz Kelner auf dem Breuberg wurde; 1 Jahr hernach versetzten die Junker von Eppenstein seiner Herrschaft, den Grafen von Wertheim, 7 Teile ihres Viertels am Breuberg und ließen seinen Vater ihr 8tel 6 Jahre verwalten und einnehmen. Hernach verwaltete es Junker Heinrich Starckart, dieser bezog Wohnung auf der rechten Burg und schwor für die Junker den Burgfrieden off den sontage von sant Endreastag 1417 (28. Nov.). Johannes Drache half mit bei den Abrechnungen des Heintz Keller sel., dann bei seinem Vater und hernach wieder bei Heintz Keller sel. und endlich bei Heinrich Starckart. Alle 3 verlangten für die Junker ein 32tel. Siegler: Peter Trache, Pastor zu Ysenbach, Johannes Bruder. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 48Archivalieneinheit
1432 (1432) 
Johannes Birckener bekennt eidlich, daß er auf die Frage des Grafen Michel auf dem Breuberg, was Heinriche Starckrad jährlich von dem 8. Teile, den die Eppsteiner von ihrem Vierteil behalten haben, noch gebühre, sich mit Jorg Diethelm und Hans Drache sel., dem Kelner, beraten und mit diesen nach den Büchern ein Verzeichnis gemacht habe über die Früchte, das Geld und die Hühner, die dem Starckrad gebührten. Darnach habe er als Kelner manches Jahr dem Starckrad bezahlt, und dieser sei immer damit zufrieden gewesen. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 41Archivalieneinheit
([1432]) 
Dyther Gans von Otzberg d. Ä. vidimiert durch Siegel und Eid die Kopie StAWt-G Rep. 5 Lade VII A Nr. 41 undatiert. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 47Archivalieneinheit
([1432]) 
Waldrechte in der Herrschaft Breuberg
Clas Ernbecker, Peter Hurre, Henn Fogel, Peter Gremer, Michel und Linhart Kussman, Gebrüder, bekennen eidlich, daß der "gemeinwalt" der Herrschaft von Wertheim ihrem Wissen nach zu 1/3, den Schenken von Erbach zu 2/3 gehörn. Ernbecker erinnert sich zurück auf 50 Jahre, Hurre auf 50 Jahre 30 Jahre war er Waldhüter und Förster, Fogel 60 Jahre, Gremer 30 Jahre.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 63Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem beati Anthonii confessoris) 
Weistum der ... Fitzdum und Hene Fitztum, Gebrüder, über das Gericht zu Etzen-Gesäß (Etzengesesse) und die Wiesen daselbst. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 43Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem Anthonii confessoris) 
Waldrechte in der Herrschaft Breuberg
Heinz Brewinge, Heintz Ackerman und Henn Wigant, alle gesessen zu Sandbach (Sampach) bekennen eidlich, daß sie nicht anders wissen, als daß die Nuwe Hege zu Sandbach (Sampache) der Herrschaft Wertheim gehören, von ihr beforstet und verliehen werde, wogegen die Burehege zum Dorf Sandbach (Sampach) gehöre. In der letzteren dürfe man aber nur mit Erlaubnis der Herrschaft Holz hauen.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 56Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem Anthonii confessoris) 
Heintz Brünickg und Henne Holderich bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach die Herrschaft von Wertheim das Dorf zu Arnheiden wegnahm und unter den Breuberg legte, jetzt Neustadt (Nuwenstat) genannt. Die Herrschaft hatte einen Hof Wackenbrunn (Wackerbron), der lag bei Neustadt (Nuwenstat), davon gab die Herrschaft den Eigenleuten einen Teil und nahm dafür die Äcker und Wiesen zu Arnheyden davon. 
Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 46Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem beati Anthonii confessoris) 
Waldrechte in der Herrschaft Breuberg:
Wernher Wammoeßer, Schöffe am Gericht zu Wolffen, bekennt eidlich, daß er 14 Jahre über den Umwensteter Wald, den Hauweberg und den Ysenbecher Wald Förster war zur Zeit als Sybold Schelme, Conrat Krieg, Heilman und Crafft von Belderssheim Pfandinhaber des eppsteinischen Teiles waren. In dieser Zeit hat er nicht anders gehört, als daß die von Eppenstein 1/4, die Herrschaft von Wertheim 3/4 an den genannten Wäldern habe. Auch habe ihn die Herrschaft Wertheim 3/4, die Junker von Eppstein 1/4 seines Lohnes bezahlt. Er erinnert sich zurück auf 40 Jahre, daß er am Breuberg wohnt. Siegler und Zeugen: Frietze von Erlebach, Cuntze Phil von Ulnbach.
 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 57Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem beati Anthonii confessoris) 
Heintz Brewing, Heintz Ackerman und Hen Wigant, alle Schöffen des Gerichts zu Wolffen bekennen eidlich, Brewing erinnert sich zurück auf 60, Ackermann und Wigant auf 50 Jahre, daß nach ihrem Wissen, sie gedenken noch der Zeiten, ehe der eppsteinische Teil Seibolt Schelm, Cunrat Krieg, Heilman und Crafft von Baldersheim versetzt war, die Eppsteiner nie Teil hatten am Gericht zu Wolffen, sondern daß man im Namen der Herrschaft Wertheim dort Gericht hielt und der Schultheiß von Lützelbach (Lucelbach) das Gericht hatte; lange Zeit hatte es der wertheimische Schultheiß Drache. Siegler: die Junker Henn von Rosenbache, Cuntz Kotwes und Cuntz Pfeil von Ulnbach. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 51Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem beati Anthonii confessoris) 
Heintz Ackermann, Heintz Brewing und Wernher Waniesser bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach die Wiesen zu Dusenbach wertheimisch seien. Heintz Ackermann hat auf diesen Wiesen manches Jahr mähen helfen und von der Herrschaft von Wertheim und vom Junker zu Hanau Lohn dafür empfangen. Ihrem Wissen nach haben die Eppsteiner nie ein Recht oder einen Anteil an den Wiesen gehabt. Ackermann: 50 Jahre, Biewing: 60 und Waniesser 50. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 59Archivalieneinheit
1432 Januar 14 (1432 feria secunda ante diem beati Anthonii) 
Heintz Brewing, Heintz Ackerman und Hen Wigant, gesessen zu Sandbach, und Henn Holderiche d.A., gesessen zu Neustadt (in der Nuwenstatt) bekennen eidlich, daß ihren Wissen nach die Neustadt, unter Breuberg gelegen, ganz der Herrschaft von Wertheim gehöre. Eppenstein hatte nie einen Amtmann dort. Des jetzigen Herrn von Wertheim Vater, Graf Johann I. begann den Bau der Neustadt (Newenstat) und siedelte Bewohner von Arnheide, das abgebrannt war, dort an. Er tat das ohne Zutun der Eppensteiner. Als diese hernach ihren Teil an Crafft und Heilman Beldssheimer, Cunrat Krieg und Sibolt Schelm, die so genannten neuen Herrn, versetzten, erhoben auch diese keine Forderung wegen der Nuwenstat. Brewing erinnert sich zurück auf 60, Ackerman 50, Wigant 60 und Holderiche 60 Jahre. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 55Archivalieneinheit
1432 Januar 15 (1432 feria tertia ante diem beati Anthonii confessoris) 
Heinrich Brünick, Henne Wygant, Heintze Ackerman, alle 3 gesessen zu Sandbach (Sampach), und Wernher Wamosser bekennen eidlich, daß ihren Wissen nach die Wiese der Neustadt (Nuwenstat) gegenüber ganz der Wertheimer Herrschaft gehöre, vor Zeiten gehörte 1/3 der Herrschaft von Hanau. Die ersteren drei erinnern sich zurück auf 40 Jahre, Wernher war 14 Jahre Förster und Knecht von Wertheim über diese Wiese. Siegler: Junker Henne von Rosenbach, Cuntze Kothebuss und Cuntze Phiel von Ulnbach. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 58Archivalieneinheit
1432 Januar 15 (1432 feria tertia ante diem beati Anthonii confessoris) 
Heinrich Brunick, Henne Wygant und Heintz Ackermann, alle drei gesessen zu Sandbach (Santpach), bekennen eidlich, daß ihrem Wissen nach Atzung und Vogtei zu Sandbach der Herrschaft Wertheim zustehe und zwar auf allen Gütern, mögen sie zinsen wem sie wollen. Auch zur Zeit, als die Eppensteiner ihren Teil an Conrat Kriege, Sybolt Schelm, Heylman und Crafft von Belderssheim, die man die neuen Herrn nannte, versetzt hatten, erhielt nur Wertheim die Atzung. Brünicke bezeugt außerdem, daß Frau Luckart sel. von Eppenstein, die zu Breuberg saß, seines Vaters Hof zu Sandbach selbst bebauen wollte, daß sie aber davon abstand, als man ihr sagte, daß Wertheim die Atzung darauf habe. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 52Archivalieneinheit
1432 März 31 (1432 am montag post dominicam Letare) 
Cuntz Grunt und Heintz Bergman, beide gesessen zu Dusenbach, bekennen eidlich, daß nach ihrem Wissen, Cuntz erinnert sich zurück auf 50 Jahre, Heintz auf 30, die Dusenbacher Wiese, 12 "Mannesmat", bei der Eiche gelegen, Werde genannt, wertheimisch und hanauisch sei. Die beiden waren anwesend bei der Teilung, die Wertheimer erhielten 2/3, die Hanauer 1/3. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 62Archivalieneinheit
1432 Mai 12 (1432 off den montag nach dem sontage Jubilate) 
Cuntz Vitztdum von Etzen-Gesäß und Heppdiel (Etzengesesse und Ebentille), gesessen zu Balsbach bekennen eidlich, daß Herburg Vitztdum Cunzens Vater sel. 40 Jahre wertheimischer Förster über das Eichholz zu Brombach war; er rügte für Wertheim, dessen Amtleute die Förster ein- und absetzten. Siegler: die Junker Hans Munch von Rosenberg und Hans von Lynach. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
G-Rep. 6 Lade VII-VIIIa Nr. 60Archivalieneinheit
1432 Mai 14 (1432 off den mitwoch nach dem sontage Jubilate) 
Hans Munch von Rosenberg und Hans Schelme von Bergen vidimieren einen unverletzten, versiegelten Brief des Grafen Eberhart von Wertheim und Katherin, seiner ehelichen Wirtin, die 2 Ohm Weines jährlicher Gülte Fritz Wenzels Sohn verkauften: StAWt-G Rep. 6 Lade VII A Nr. 60 Vid. 
Papier - Ausfertigung 
Details ...
VorschaubildBild einsehen