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Murische Herrschaft Glatt: Urkunden
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Ho 163 T 1 Nr. 51Archivalieneinheit
Worms, 1521 März 13 
Kaiser Karl V. erlaubt den Brüdern Reinhard, Wildhans und Hans Oswald von Neuneck, die einen Sitz und ein Dorf dabei - Glatt genannt - am Schwarzwald als freies Eigentum und dort seit altersher die niederen Gerichte haben, dort Stock und Galgen aufzurichten, und verleiht ihnen auch den Blutbann. Reinhard von Neuneck hat für sich und als Lehnträger seiner Brüder den gewöhnlichen Eid geleistet. Auch die Amtsleute, die sie mit dem Bann beauftragen, sollen einen entsprechenden Eid leisten. Der Aussteller erlaubt auch, jährlich auf den Sonntagnach Martini einen Jahrmarkt in Glatt zu halten, und verleiht allen Marktbesuchern Freiheit, Geleit, Schutz und Schirm wie bei anderen Märkten. Zuwiderhandelnde müssen 20 Mark lötigen Goldes zahlen, halb in des Ausstellers und des Reiches Kammer, halb an die Brüder von Neuneck 
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Ho 163 T 1 Nr. 52Archivalieneinheit
1522 Dezember 20 (1522 Dezember 20 (Samstag vor Thomas)) 
Wolff Aepplin von Dießen, der wegen wohlverschuldeter Sachen in das Gefängnis seines Junkers Hans von Ehingen gekommen ist, wird auf Fürbitten seiner Brüder und guter Freunde frei gelassen und schwört Urfehde. Er soll dem Junker als Buße und Abtrag 9 Gulden geben: jeweils an Martini ab [15]23 3 Gulden. Zu Mitschuldnern hat er seine Brüder Theodor Aepplin von Rohrdorf und Konrad Aepplin von Hailfingen (Halfingen) gemacht. Wenn der Aussteller bei den Zahlungen säumig ist, kann der Junker die Mitschuldner zum Einlager in Bieringen mahnen 
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Ho 163 T 1 Nr. 53Archivalieneinheit
1523 Oktober 8 
Ludin Schwennd, Sohn des Klaus Schwennd, zu Glatt wohnhaft, ist wegen wohlverschuldeter Sachen und Mißhandlungen zu Glatt in das Gefängnis der Junker Reinhard, Ritter, Hans Oswald, Brüder, und ihres Vetters Heinrich, alle von Neuneck und Herren des Ausstellers, gekommen. Er wird auf Fürbitten frei gelassen und schwört Urfehde. Ohne Erlaubnis seiner Herren will er das nächste Jahr kein "tägend Messer" oder Wehr im Gebiet seiner Junker und seinem Umkreis tragen 
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Ho 163 T 1 Nr. 56/53Archivalieneinheit
Stuttgart, 1523 November 6 ([15]23 November 6) 
Es wird bekundet, daß die Streitigkeiten zwischen den Flößern des Herrn Ferdinand, Jft. zu Spanien, Erzherzog zu Österreich, Gubernators des Fürstentums Württemberg, der Herrschaft Hohenberg und der Stadt Esslingen, einerseits und des Reinhard von Neuneck, Ritters, Pflegers zu Lauingen, des Hans Oswald von Neuneck und ihrer Brüder andererseits wegen des Flößens auf der Glatt von Statthaltern und Regenten des Fürstentums Württemberg verglichen worden sind: Reinhard von Neuneck und seine Brüder sollen auf der Glatt, soweit es ihnen zusteht, das Flößen gestatten, doch soll ihnen ihr Schaden wiederlegt werden. Über die Wiederlegung sollen die von Neuneck Jakob von Kaltental als Obmann und 2 Zusätze von jedem Teil entscheiden lassen. Die von Neuneck sollen dafür sorgen, daß das Wasser der Glatt auf Kosten der Flößer floßbar gemacht und darauf geflößt wird. Über die Anlegung von Schwellen oder Wasserschutz sollen Obmann und Zusätze entscheiden. Über den Antrag derer von Neuneck, es soll nur von Martini bis Ostern geflößt werden und auf einem Floß sollen nicht mehr als 100 Stück Holz und 100 Bretter geführt werden - dies ist der Gegenpartei zu wenig -, und über die Durchlässe an den Fachen und Wuren sollen Obmann und Zusätze auf Erlaubnis derer von Neuneck entscheiden. Beide Parteien sollen die Entscheidung annehmen. - Reinhard, Ritter, und Hans Oswald von Neuneck, Brüder, bekunden, daß sie diesen Anlaß bewilligt, angenommen und zu halten versprochen haben 
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Ho 163 T 1 Nr. 54Archivalieneinheit
1523 Dezember 14 (1523 Dezember 14 (Montag nach Mariä Empfängnis)) 
Erhard Lezer, Bürger und Rat zu Horb, verkauft an Stephan Muwerer, auch Bürger zu Horb, für 11 Pfund Heller Horber Währung, deren Empfang er bestätigt, seine Gerechtigkeit an seinem Teil Holz, Grund und Boden mit allen Rechten und allem Zubehör, wovon Michel Lezer, Bruder des Ausstellers, [und] der Heilige zu Dettingen andere Teile haben, im Dießener Tal zwischen Junker Hans von Ehingen. Das Verkaufsobjekt zinst nur dem Heiligen zu Dettingen 1 Blappert 
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Ho 163 T 1 Nr. 55Archivalieneinheit
1524 August 1 (1524 August 1 (Montag nach Jakob)) 
Michel Brunenmeister, Bürger zu Horb, Michel Schaich von Dießen für sich selbst, Thoman Ysseller und August ein Swab, beide Pfleger des heiligen Petrus und seiner Kirche zu Dettingen, verkaufen für 51 Pfund Heller Horber Währung, deren Empfang die Aussteller bestätigen, an Jakob Armbroster, Vikar des Stifts zum heiligen Kreuz, Jos Murer, des Rats, Margkhart Herzog, Stephan Murer und Hans Begkh, alle Bürger zu Horb, ihren und ihrer Pflege untersteinten Wald, wie sie den bisher innegehabt und genutzt haben, im Dießener Tal (Begrenzung Dießen; Unterdettingen; Wald des Junkers Hans von Ehingen; Wassergraben); der Wald zinst nur an Junker Hans von Dettingen jährlich 12 Schilling und 6 Heller, welche die Käufer von ihm abgelöst haben 
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Ho 163 T 1 Nr. 56Archivalieneinheit
1524 August 2 (1524 August 2 (Dienstag nach Petri Kettenfeier)) 
Jakob von Kaltental, Obmann, Veit Scheregkh, Schultheiß zu Marggravenbaden, Heinrich Pleis, Schultheiß und Keller zu Durlach, Konrad Schertle, Schultheiß zu Nagold, und Balthasar Glungkh, Bürgermeister zu Dornstetten, bekunden: Über das Flößen auf der Glatt sind Streitigkeiten entstanden zwischen Reinhard von Neuneck, Ritter, Pfleger zu Lauingen, Wildhans von Neuneck, Vogt zu Durlach, und Hans Oswald von Neuneck, Brüder, einerseits und den Flößern und all denen, die auf der Glatt flößten, andererseits. Lt. einem besiegelten Anlaßbrief von [15]23 November 6, der inseriert ist, haben sich die Parteien auf Jakob von Kaltental geeinigt, der die Parteien heute nach Horb vorgeladen hat. Sie sind erschienen und haben die obengenannten Zusätze gewählt. Nach Bereitung der Malstatt und Augenschein sowie Verhörung der Parteien ergeht das Urteil:
1. Die Flößer auf der Glatt müssen auf ihre Kosten die Durchlässe auf den Mühlen zu Glatt und Neuneck, sooft dies nötig ist, mit eingelegten Schwellen und aufziehenden Schoßbrettern versehen, ohne daß den Mühlen dadurch Schaden und Nachteil entstehen. Auch zwischen den Mühlen und Ablässen sind Schwellbretter zu machen, damit die Flößer mit ihren Flößen durch die Ablässe leicht fahren können. Wenn sie durch die Ablässe kommen, sollen sie unverzüglich die Durchlässe wieder zumachen und den Müllern die Schwellbretter wieder auftun, damit diesen das Wasser wieder auf die Mühlen läuft. Wer dies nicht tut, muß denen von Neuneck als Strafe 5 Schilling Heller geben. Die Flößer auf der Glatt sollen ihre Flöße an die Hecken oder Bäume anhängen oder bei starkem Wasser Pfähle in die Wiesen schlagen, um die Flöße daran anzubinden.
2. Die Flößer haben denen von Neuneck und deren Untertanen großen Schaden an ihren Wiesen mit Verwüstung und Niedertreten des Grases getan. Wenn dies weitergeht, dürfen die von Neuneck jeden Übertreter nach der Einung ihres Dorfes Glatt strafen.
3. Die Flößer sollen von Martini (11. November) bis Jakobi (25. Juli) auf der Glatt flößen wie von alters her, doch soll jeder Flößer von jedem Floß, das die Glatt hinabführt wird, denen von Glatt zur Wiederlegung ihres Schadens 20 gute Kreuzer zahlen.
4. Jede Partei soll die Kosten, welche sie wegen der Streitigkeiten bis auf diesen Tag hatte, selber tragen. In allen anderen Beschwerden und Artikeln derer von Neuneck sollen die Flößer auf der Glatt sich möglich befleißigen, daß sie denen von Neuneck und deren Untertanen an ihrem Eigentum und ihren Gütern keinen Schaden zufügen.
Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt, von denen jede Partei auf ihr Begehren eine erhält
 
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Ho 163 T 1 Nr. 57Archivalieneinheit
1525 Mai 10 (1525 Mai 10 (Mittwoch nach Kreuzauffindung)) 
Balthas Tuffel von Göttelfingen hat mit anderen aufrührerischen Bauern im bäuerlichen Aufruhr in der Junker Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, Schloß Dießen in Besetzung gelegen und ihnen das widerrechtlich eine Zeitlang gewalttätig vorenthalten, auch geholfen, daß ihnen in ihrem Schloß an Früchten, Wein, Hausrat und anderem großer Schaden entstanden ist. Er wird auf Fürbitte begnadigt. Als Strafe muß er den Junkern 10 Gulden Horber Währung zahlen: jeweils an Martini ab 1525 2 Gulden. Er muß diese Strafe mit Verschreibung und Bürgschaft versichern und verspricht die Zahlung nach Dießen in das Schloß. Zu Bürgen setzt er Jörg Mayer von Hochdorf, Jakob und Klaus Tuffel von Göttelfingen. Die Bürgen erklären ihr Einverständnis 
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Ho 163 T 1 Nr. 58Archivalieneinheit
1525 September 2 (1525 September 2 (Samstag nach Pelagius)) 
Hans Pitsch zu Neuneck hat im bäuerlichen Aufruhr mit anderen aufrührerischen Bauern geholfen, daß den Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, ihr Schloß Dießen mit Gewalt abgedrungen worden ist, dazu eine Zeitlang im Schloß gelegen und darin "nicht kleinen Hochmut und Mutwillen gebraucht", auch dazu geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat und anderem großen Schaden entstanden ist. Er wird auf Fürbitten begnadigt, muß 6 Gulden Landeswährung zahlen, jeweils an Martini 2 Gulden, und 14 Tage in ihrem Gefängnis Haft bei Wasser und Brot abbüßen. Der Aussteller verspricht, die 6 Gulden nach Dießen in das Schloß zu zahlen und die Haft nach Aufforderung anzutreten, alles bei Verpfändung seines Hab und Gutes 
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Ho 163 T 1 Nr. 59Archivalieneinheit
1525 September 4 (1525 September 4 (Montag vor Mariä Geburt)) 
Hans Streytberger der Ziegler zu Schopfloch dem Dorf ist ins Gefängnis der Junker Hug Wernher, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, gekommen, weil er im bäuerischen Aufruhr mit anderen aufrührerischen Bauern das Schloß Dießen derer von Ehingen hat helfen widerrrechtlich abdringen und einnehmen, darin als ein Hauptmann gelegen und nicht kleinen Hochmut und Gewaltsam begangen hat, auch geholfen hat, darin an Früchten, Wein, Hausrat, Vieh und anderem großen Schaden zuzufügen. Auf Fürbitten und gegen versprechen der Wiedergutmachung wird er aus dem Gefängnis entlassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 60Archivalieneinheit
1525 September 4 (1525 September 4 (Montag vor Mariä Geburt)) 
Kaspar Müller zu Unterdettingen in der Mühle hat im bäuerlichen Aufruhr seinen Junkern Hug Wernher von Ehingen, Vogt zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, bei Tag aus ihrem Schloß Dießen Früchte geholt und dazu geholfen, daß sie an Früchten, Wein, Hausrat und anderem Schaden erlitten. Er ist deswegen in ihr Gefängnis zu Dießen gekommen. Auf Fürbitten und gegen Versprechen der Wiedergutmachung wird er freigelassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 61Archivalieneinheit
1525 September 5 (1525 September 5 (Dienstag vor Mariä Geburt)) 
Gall Maiger, Klaus Schwend, Ludwig Feyerer, Bastian Paulin Saiger, Stefan Saiger sein Sohn, Silvester Hans, Henßel Feder, Peter sein Sohn, Michel sein Tochtermann, Mathis Brechtlin, Schillenbernhard, Winterhans, Mathis Gall, Michel Vogts Tochtermann Jakob Kessler, Mathis Konrad Benedikt Spat Zurosen, Martin Ulrich Zymerman, Konrad sein Sohn, Bartl Matheus, Michel Schlaich, Hans Huß, Gregorius Bader, Paulin Schrener, alle von Dießen, Bernhard Appenzeller, Martin Miller, Peter Stahell, Mathis Singer, Panteon Vablen..., Heinrich Appenzeller, Peter Appenzeller, Hans Appenzeller, Konrad Jung, Hans Brethlin, Jakob Brechtlin, alle von Dettlingen, Hans Kess, Michel Bartlin, Lorenz Kaupp, Blasius Ysseller, Hans Kiffer, Bernhard Keckh, Hans und Mathis Keck sein Sohn, Michel Schütz, Hans Kern, Jakob Keck und Bartholome sein Sohn, alle von Bittelbronn, haben im bäuerischen Aufruhr mit anderen aufrührerischen Bauern das Schloß Dießen ihrer Junker und Vogtherren Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, gewaltsam und widerrechtlich abgedrungen, auch geholfen, ihnen an Früchten, Wein, Fischen, Hausrat u. a. großen Schaden zuzufügen. Die Junker begnadigen die Aussteller auf deren Bitten und wollen folgenden gütlichen Vergleich: Die Aussteller müssen 400 Gulden rheinischer Landeswährung zahlen, jeweils 80 Gulden an Martini ab 1525. Wer von den Aussteller noch mehr angestellt hat, ist noch besonders zu strafen. Die Aussteller versprechen die Zahlung in das Schloß zu Dießen. Bei Säumigkeit können die Junker sie zum Einlager in Dießen mahnen 
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Ho 163 T 1 Nr. 62Archivalieneinheit
1525 September 6 (1525 September 6 (Mittwoch vor Mariä Geburt)) 
Mathis Keckh von Bittelbronn hat im bäuerischen Aufruhr in der Junker Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, Schloß Dießen in Besetzung gelegen und ihnen das mit anderen aufrührerischen Bauern widerrechtlich eine Zeitlang vorenthalten, auch geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat, Vieh u. a. großen Schaden zugefügt worden ist. Auf Fürbitten und gegen Versprechen der Entschädigung wird er begnadigt. Er muß 50 Gulden Landeswährung geben: an Martini 1525 20 Gulden und dann jeweils an Martini 10 Gulden. Wenn er sich wohl und ehrlich hält, wird ihm die letzte Rate erlassen. Der Aussteller verspricht die Zahlung in das Schloß zu Dießen 
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Ho 163 T 1 Nr. 63Archivalieneinheit
1525 September 7 (1525 September 7 (Abend vor Mariä Geburt)) 
Ludwig Pfeiffer von Leinstetten, daselbst gesessen, hat im bäuerischen Aufruhr in der Junker Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, Schloß Dießen in Besetzung gelegen und ihnen das widerrechtlich eine Zeitlang vorenthalten, auch geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat, Vieh u. a. großer Schaden entstanden ist. Er wird auf Fürbitten begnadigt und muß 15 Gulden Landeswährung zahlen, jeweils 2 Gulden ab Martini 1525. Der Aussteller verspricht die Zahlung in das Schloß Dießen bei Verpfändung seines Hab und Gutes 
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Ho 163 T 1 Nr. 64Archivalieneinheit
1525 September 7 (1525 September 7 (Abend vor Mariä Geburt)) 
Martin von Huwsen, zu Leinstetten gesessen, hat im bäuerischen Aufruhr im Schloß Dießen der Junker Hug Wernher von Ehingen und Hans von Ehingen, Brüder, in Besetzung gelegen und ihnen das widerrechtlich eine Zeitlang vorenthalten, auch geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat, Vieh u. a. großer Schaden entstanden ist. Er wird auf Fürbitten begnadigt und muß den Junkern 7 Gulden Landeswährung zahlen: an Martini 1525 1 Gulden und dann an Martini jeweils 2 Gulden. Der Aussteller verspricht die Zahlung in das Schloß zu Dießen bei Verpfändung seines Hab und Gutes 
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Ho 163 T 1 Nr. 65Archivalieneinheit
1525 September 9 (1525 September 9 (Samstag nach Mariä Geburt)) 
Hans Hernberg zu Wittlensweiler hat im bäuerischen Aufruhr mit anderen aufrührerischen Bauern geholfen, daß den Hug Wernher, Vogt zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, ihr Schloß Dießen gewaltsam und widerrechtlich abgedrungen worden ist, dazu eine Zeitlang im Schloß in Besetzung gelegen, auch dazu geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat u. a. großer Schaden zugefügt worden ist. Er wird auf Fürbitten begnadigt und muß 20 Gulden zahlen: ab Martini 1525 jeweils 5 Gulden. Der Aussteller verspricht die Zahlung in das Schloß zu Dießen bei Verpfändung seines Hab und Gutes 
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Ho 163 T 1 Nr. 66Archivalieneinheit
1525 September 11 (1525 September 11 (Montag nach Mariä Geburt)) 
Henslin Durer von Mosbach, daselbst gesessen, hat im bäuerischen Aufruhr das Schloß Dießen der Junker Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, gewaltsam und widerrechtlich abdringen helfen, das eine Zeitlang mit anderen innegehabt und dazu geholfen, daß ihnen an Früchten, Wein, Hausrat und anderem großer Schaden zugefügt worden ist. Er wird auf Fürbitten begnadigt und muß für solche freventliche und mutwillige Handlung 15 Gulden Landeswährung zahlen: jeweils 7 1/2 Gulden an Michaelis 1525 und 1526. Der Aussteller verspricht die Zahlung nach Dießen bei Verpfändung seines Hab und Gutes 
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Ho 163 T 1 Nr. 67Archivalieneinheit
1525 September 15 (1525 September 15 (Freitag nach Kreuzerhöhung)) 
Wendelin Schmeltzlin, Jakob Melder und Wolf Zymerman, alle 3 im Tal zu Baiersbronn seßhaft, sind im bäuerischen Aufruhr mit anderen den Junkern Hug Wernher von Ehingen, Vogts zu Balingen, und Hans von Ehingen, Brüder, vor und in ihr Schloß zu Dießen gezogen, haben das gewaltsam eingenommen, an ihren Früchten, Hausrat u. a. großen Schaden zugefügt, die heraustragen helfen und darin ihres Gefallens gehandelt. Auf Fürbitten erlassen ihnen die Junker die Strafe. Als Entschädigung sind 18 Gulden zu zahlen: 6 Gulden in bar auf den nächsten Sonntag, Mariä Geburt [= 8. September] 1526, und dann jeweils jährlich 6 Gulden, 8 Tage vorher oder später, in das Schloß zu Dießen mit jedesmal 3 Haselhühnern 
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Ho 163 T 1 Nr. 68Archivalieneinheit
1526 Februar 1 (1526 Februar 1 (Donnerstag Lichtmeßabend)) 
Mathis Brechtlin, Klaus Schw...ad, Wurter Hans und Michel Lanz, alle 4 zu Dießen sind ins Gefängnis ihrer Junker und Vogtherren Hug Wernher von Ehingen und Hans von Ehingen gen Bieringen gekommen, weil sie im bäuerischen Aufstand mit anderen aufrührerischen Bauern das Schloß Dießen der Junker samt den Früchten, Hausrat, Kleinodien u. a. gewaltsam beraubt haben. Sie werden auf Fürbitten frei gelassen und schwören Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 69Archivalieneinheit
1527 Oktober 18 (1527 Oktober 18 (Lukas)) 
Jakob Kiebinger von Sulz, der über den gebotenen Frieden gehandelt hat und deswegen in das Gefängnis der Junker Reinhard von Neuneck, Ritters, und Hans Oswald von Neuneck, Obervogts vor dem Schwarzwald, Brüder, Herren des Ausstellers zu Glatt gekommen ist, wird auf Fürbitte guter Freunde und Gönner frei gelassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 70Archivalieneinheit
1528 Juli 31 (1528 Juli 31 (Freitag nach Jakob)) 
Thoman Hug von Altensteig, der wegen wohlverschuldeter Sachen in das Gefängnis seines Junkers Hans von Ehingen gekommen ist, weil er ohne dessen Erlaubnis in den Krieg gezogen ist und Weib und Kind zu Bittelbronn hat sitzen lassen, wird auf Fürbitte frommer Leute frei gelassen.
Als Strafe und Abtrag muß er 4 Gulden zahlen: 2 Gulden an Martini 1528, 2 Gulden an Martini 1529, darf bis zur endgültigen Zahlung nicht aus den Gerichten des Junkers ohne dessen Erlaubnis ziehen und schwört Urfehde
 
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Ho 163 T 1 Nr. 71Archivalieneinheit
1529 Oktober 15 (1529 Oktober 15 (Montag nach Lukas)) 
Bastean Mussin zu Fischingen dem Dorf bekundet, daß er für sich und seine Ehefrau Agnes Schölderler von den Junkern Hans Oswald von Neuneck, Obervogt am Schwarzwald, und Hans von Ehingen, beide Junker des Ausstellers, als Vormündern der Kinder des verstorbenen Junkers Wildhans von Neuneck, Vogts zu Altensteig, als Erblehen ihrer Pflegekinder Fischwasser und Fischenz am Nekar erhalten hat, die anfangen unterm Dorf Fischingen am Stig, der an der Halde herum geht uff Meynen am Fischwasser des Grafen Christoph von Tengen, und hinabgehen bis unten auf Junker Ulrich von Liechtensteins Wasser. Dafür sind jährlich an Martini und auf Walpurgis, genannt Maitag, 8 Tage vorher oder nachher je 36 Schilling Heller Horber Währung nach Glatt zu entrichten.
Die Belehnten können ihre Lehenschaft verkaufen, doch muß der Käufer ihres Standes sein und sich auf das Wasser verstehen. Sooft das Wasser verkauft wird oder durch Tod des Inhabers in andere Hand kommt, sollen Verkäufer und Käufer je 1 Gulden Handlohn und Weglosin geben. Die Vormünder und ihre Pflegekinder dürfen in diesem Wasser unter Beratung und Hilfe der Belehnten fischen. Sie sollen aber keine Reusen oder anderes Geschirr über Nacht ins Fischwasser legen
 
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Ho 163 T 1 Nr. 72Archivalieneinheit
1530 März 30 (1530 März 30 (Mittwoch nach Letare)) 
Anna Bener..., Bartha Appenzellers Hausfrau, die wegen wohlverschuldeter Sachen in das Gefängnis des Junkers Hans von Ehingen zu Bieringen gekommen ist, wird auf Fürbitten frei gelassen. Sie muß auf Lebenszeit alle Dörfer und Flecken und deren Zwing und Bann, wo der Junker zu gebieten hat verlassen, und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 73Archivalieneinheit
1531 Mai 10 (1531 Mai 10 (Mittwoch Sonntag nach Cantate)) 
Hans Muller von Lützenhardt (Lützenhart) bekennt, auf dem Zwing und Bann der festen und gestrengen Herren, der Gebrüder Ritter Reinhart und Junker Hanns Oswald von Neuneck (Nuneck), in deren Dorf Glatt auf "Beurna" bei dem Kreuz freventlich einige Männer tätlich angegriffen und verwundet zu haben. Die gegen ihn im Namen des gen. Junkers Hanns Oswald und an Stelle des gen. Ritters Reinhart und ihrer Brüder verhängte Geldstrafe hat er seiner Schuld eingedenk am Tag der Ausstellung der Urkunde dem gen. Junker Hanns Oswald beglichen und die Sache bereinigt 
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Ho 163 T 1 Nr. 74Archivalieneinheit
1531 Mai 25 (1531 Mai 25 (Donnerstag vor Pfingsten)) 
Michel Eberlin, alter Schultheiß zu Rexingen, Calixt Wegkerlin von Empfingen, Othmar Miller von Oberwaldach und Hans Rapp von Oberiflingen, Schiedsleute, bekunden: Zwischen Schultheiß, Gericht und Gemeinden, den Dörfern Dettlingen, Schopfloch und Grünmettstetten bestand lange Streit über Trieb und Tratt, Holz, Feld, Wun und Weide oben im Wurrenstall ob dem müssigen Baum zwischen Mettstetter Weg und Altheimer Straße; Jede Partei will dort die bessere Gerechtigkeit haben. Mit Einwilligung ihrer Obrigkeiten haben sich die Parteien auf die Aussteller als Schiedsleute geeinigt, die Parteien, Kundschaft, alte Urteilbriefe, die solchen Streit zum Teil betreffen, verhören, Augenschein nehmen und den Streit gütlich beilegen, indem sie einen Markstein oben in das Wurrenstall ob dem müssigen Baum setzen, der Trieb, Tratt, Wun und Weide, Holz und Feld scheiden soll. Die von Dettlingen und Schopfloch haben Zufahrt, Trieb, Tratt, Holz, Feld, Wun und Weide herab bis auf diesen Markstein, die von Grünmettstetten herauf bis zu diesem Markstein. Die 3 Parteien versprechen, alles so zu halten. Es werden 3 Vertragsurkunden ausgefertigt 
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Ho 163 T 1 Nr. 75Archivalieneinheit
1531 Mai 25 (1531 Mai 25 (Donnerstag vor Pfingsten)) 
Michel Eberlin, alter Schultheiß zu Rexingen, Calixt Wegkerlin von Empfingen, Othmar Miller von Oberwaldach und Hans Rapp von Oberiflingen, Schiedsleute, bekunden: Zwischen Schultheiß, Gericht und Gden. den Dörfern Dettlingen, Schopfloch und Grünmettstetten bestand lange Streit über Trieb und Tratt, Holz, Feld, Wun und Weide oben im Wurrenstall ob dem müssigen Baum zwischen Mettstetter Weg und Altheimer Straße; Jede Partei will dort die bessere Gerechtigkeit haben. Mit Einwilligung ihrer Obrigkeiten haben sich die Parteien auf die Aussteller als Schiedsleute geeinigt, die Parteien, Kundschaft, alte Urteilbriefe, die solchen Streit zum Teil betreffen, verhören, Augenschein nehmen und den Streit gütlich beilegen, indem sie einen Markstein oben in das Wurrenstall ob dem müssigen Baum setzen, der Trieb, Tratt, Wun und Weide, Holz und Feld scheiden soll. Die von Dettlingen und Schopfloch haben Zufahrt, Trieb, Tratt, Holz, Feld, Wun und Weide herab bis auf diesen Markstein, die von Grünmettstetten herauf bis zu diesem Markstein. Die 3 Parteien versprechen, alles so zu halten. Es werden 3 Vertragsurkunden ausgefertigt 
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Ho 163 T 1 Nr. 76Archivalieneinheit
1533 März 12 (1533 März 12 (Mittwoch nach Reminiscere)) 
Ulrich Würrin, zu Dettingen gesessen, verkauft an seinen Herrn Reinhard von Neuneck, Ritter, zu Glatt, Pfleger zu Lauingen, für 18 Gulden Horber Währung, die der Aussteller bar vom Käufer erhalten hat, ungefähr 1 Mannsmad auf Beuren (Anlieger: Wiesen des Theus von Betra und des Hans Stahel ab dem Priorberg; Wiesen des Käufers; Glattener (Glathaimer) Allmende; Hans Stahels Scheuer). Das Mannsmad zinst dem Heiligen zu Glatt jährlich auf Martini 20 Pfennige, sonst nur den Zehnten 
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Ho 163 T 1 Nr. 77Archivalieneinheit
1534 Dezember 15 (1534 Dezember 15 (Dienstag nach Lucia)) 
Hans Eplin genannt Wildhans, zu Glatt dem Markt wohnhaft, ist wegen wohlverschuldeter Sachen, besonders Diebstahls, in das Gefängnis des Reinhard von Neuneck, Ritters, Pflegers zu Lauingen (1), und des Junkers Hans Oswald von Neuneck zu Glatt, Brüder, Herren und Junker des Ausstellers, denen allein die hohe Obrigkeit zu Glatt zusteht, gekommen. Er wird mit Rücksicht auf die Ehrbarkeit seiner Hausfrau und die großen Fürbitten, besonders seiner Brüder, seines Schwagers, seiner Verwandten und Freunde frei gelassen und schwört Urfehde. Er will sich bei und um Glatt ernähren und haushäblich halten, sich keine Nacht und nicht über 2 Meilen Umkreis entfernen, in kein offen "Jethin" (2) gehen, auf Lebenszeit nicht mehr fischen und ohne Erlaubnis der Obrigkeit keine Wehr oder Waffen tragen. Zu Bürgen setzt er Konrad Pfeffer gen. Prasser zu Oberndorf, Konrad Pfeffer zu Beffendorf, Matheis Traub, Schultheiß, Hans Othman gen. Koplin, Simon Schwend, alle zu Glatt, Hans und Ludin Koch, Brüder zu Dürrwangen, Valentin Verber zu Dornstetten und Adam Eplin. Diese sollen, wenn der Aussteller die Artikel verletzt, der Obrigkeit 20 Gulden guter Landeswährung zu Glatt innerhalb Monatsfrist schuldig sein. Die Bürgen bestätigen die Übernahme der Bürgschaft. Der Aussteller bekundet, daß er diese Urfehde angenommen hat, die unter hellem Himmel vor ganzem Gericht und Gemeinde zu Glatt öffentlich vorgelesen wurde.
(2) Vielleicht verschrieben für "Geding" = Gericht?
 
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Ho 163 T 1 Nr. 78Archivalieneinheit
1535 November 18 
Gall Mayer von Marschalkenzimmern ist wegen Friedbruchs zu Glatt dem Markt in das Gefängnis der Reinhard von Neuneck zu Glatt, Ritters, Pflegers zu Lauingen, und Hans Oswald von Neuneck, Brüder, gekommen. In der Verhandlung gegen Kaspar Gorten von Hechingen am 29. Oktober wurde der Aussteller mit peinlichem Gericht angeklagt. Es erging das Urteil, daß der Nachrichter ihm die 2 vorderen Finger nach dem Daumen abschlagen solle, daß der Aussteller Urfehde schwören und die Herrschaften, Mark und Flecken der Reinhard von Neuneck und Hans Oswald von Neuneck verlassen solle. Der Aussteller hat um Freilassung aus dem Gefängnis und um Erlaß des Fingerabschlagens gebeten und schwört Urfehde. Er wird nicht zurückkommen außer mit Einwilligung seines Herrn 
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Ho 163 T 1 Nr. 79Archivalieneinheit
1535 November 18 
Melchior Schwab von Dettingen am Neckar, der wegen nächtlichen Unfugs, Ungeschicklichkeit und Mutwillen in das Gefängnis seiner Junker Reinhard von Neuneck zu Glatt, Ritters, und Hans Oswald von Neuneck, Brüder, gekommen ist, wird auf Fürbitten frei gelassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 80Archivalieneinheit
1536 Juli 13 
Konrad Sygler von Enzweihingen hat durch vielfältiges Überfüllen, Völlerei und Trunkenheit am vergangenen Montag [= Juli 10] Aufruhr und Frevel im Schloß verursacht, auch Frevel und burgfriedlichen Friedbruch gegen Konrad Angler, Vogt zu Glatt, u. a. begangen. Er ist dafür zu Glatt ins Gefängnis und Turm seines Junkers Hans Oswald von Neuneck zu Glatt gekommen. Er wird auf Fürbitten frei gelassen und schwört Urfehde. Ohne Erlaubnis des Junkers darf er Glatt nicht verlassen 
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Ho 163 T 1 Nr. 81Archivalieneinheit
1537 Februar 19 (1537 Februar 19 (Montag nach Invocavit)) 
Schultheiß und Richter zu Dettingen am Neckar bekunden: Vor ihnen im Gericht ist erschienen Konrad Angler als Anwalt des Ritters Reinhard von Neuneck zu Glatt, Pflegers zu Lauingen, ihres teilweise Vogtherrn und Obrigkeit, in Gegenwart der Junker Hans von Dettingen, auch zum Teil ihres Vogtherrn und Obrigkeit, und Hans Oswald von Neuneck, Ritters, Bruders ihres Junkers Reinhard von Neuneck, Konrad Angler, Vogt zu Glatt am Markt, klagt im Namen des Junkers gegen Wilhelm Wannenmacher der Junge, der an der Pfaffenfastnacht nachts dem Theis Wespach, Wirt zu Dettingen, gedroht hatte, ihn zu verbrennen. Da das Dorf Dettingen nicht mit hohen Regalien und Banngerichten gefreit ist, der Junker aber teilweise Vogtherr zu Dettingen ist, kann über den Angeklagten dort wohl nicht gerichtet werden. Wannenmacher, der es in einem Haß (hosch) geredet hat, bittet um Verzeihung. In ihrem Urteil weisen die Richter die Sache an den Ritter Reinhard von Neuneck zu Glatt. Der Anwalt erhält über dieses Urteil eine Urkunde, die ihm durch Urteil zuerkannt worden ist 
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Ho 163 T 1 Nr. 82Archivalieneinheit
1537 März 12 (1537 März 12 (Montag nach Letare)) 
Wilhelm Wannenmacher der Junge, zu Dettingen am Neckar wohnhaft, ist ins Gefängnis des Ritters Reinhard von Neuneck zu Glatt, Pflegers zu Lauingen seines Vogtherrn und des Junkers Hans Oswald von Neuneck, Brüder, zum zweitenmal gekommen wegen Mutwillens gegen die Junker und als Verurfehdeter. Er hat an Pfaffenfastnacht zwei Abende sich gegen Theis Wießpach, den Wirt zu Dettingen, in Zank und Unwillen begeben und ihm gedroht, zu verbrennen. Er ist in Dettingen von dem Junker Hans von Dettingen gefangen genommen und dann von dem Vogt und Anwalt des Reinhard von Neuneck zu Glatt, Konrad Angler zu Dettingen, rechtlich beklagt worden. Aber da das Dorf keine hohe Regalien hat, solche Sache peinlich zu beklagen, ist die Sache durch Urteil an das hohe und peinliche Gericht Reinhards von Neuneck zu Glatt verwiesen worden. Auf Fürbitten von Eltern, Schwager und Freunden wird er frei gelassen und schwört Urfehde. Er verspricht, keine Wehr (Büchse, Hellebarde, Spieß, Degen) mehr zu tragen, sondern nur ein Tisch- oder Brotmesser. Zechen oder Gesellschaften muß er meiden. Er soll nicht außer Land ziehen oder Leib und Gut verändern ohne Erlaubnis der Junker. Zu Bürgen setzt er den Wilhelm Wannenmacher d. Aussteller, seinen Vater, Simon Schwend zu Glatt, Hans Stahel ob dem Priorberg, Jakob Schwob zu Betra, dessen Bruder, Georg Schwob zu Dettingen, Jerg Beck zu Dießen und Klaus Mayer, den Schneider zu Dettingen. Die Bürgen bekennen, die Bürgschaft eingegangen zu sein. Sie müssen 100 Gulden guter Landeswährung binnen Monatsfrist nach Glatt zahlen, wenn sie ihn nicht ausliefern 
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Ho 163 T 1 Nr. 83Archivalieneinheit
1537 April 18 
Hans Angler, zu Glatt dem Markt wohnhaft, der mutwillig, freventlich und ohne Ursache den Fridlin Pfeffer, auch zu Glatt seßhaft, geschlagen hat, ist deswegen und wegen anderer wohlverschuldeter Sachen in Gefängnis und Turm des Reinhard, Ritters, zu Glatt, Pflegers zu Lauingen, und des Junkers Hans Oswald von Neuneck, Brüder, gekommen. Mit Rücksicht auf seine Mutter und auf Fürbitte wird er frei gelassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 84Archivalieneinheit
1538 August 30 (1538 August 30 (Freitag nach Bartholomäus)) 
Vogt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Horb bekunden: Zwischen Hans von Hornberg wegen seiner armen Leute und Hintersassen in Schopfloch als klagender Partei einerseits und Hug Werner, auch Hans von Ehingen, Brüdern zu Bieringen, ihrer selbst, ihrer Untertanen und armen Leute wegen zu Dettlingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden über Holz und Feld in der gemeinen Zufahrt zu Dettlingen und Schopfloch, wo Hans von Hornberg etliche wüste Felder ausgeteilt hat, sie hat umbrechen lassen und als seine eigenen Güter um jährlichen Zins und Landgarbe verliehen hat, was die genannten Brüder von Ehingen nicht zulassen wollen; letztere haben angezeigt, daß sie und ihre armen Leute zu Dettlingen ebenso viel Gerechtsame an den strittigen Orten haben wie Hans von Hornberg und seine Untertanen zu Schopfloch, Hans von Hornberg gibt nicht nach. Die Parteien haben sich mit Erlaubnis der Herren Hans Wolf und Walter von Hohengeroldseck und Sulz als Lehnsherren des Dorfes Dettlingen Auf die Aussteller geeinigt, die die Parteien für den 26. August (Montag nach Barth.) auf den strittigen Platz geladen und ihren Ausschuß dorthin verordnet haben. Nach Besichtigung sowie Verhörung der Parteien und ihrer Briefe läßt sich an diesem Tag jedoch nichts Fruchtbares ausrichten, so daß der Ausschuß die Sache wieder an die Aussteller gewiesen hat.
Diese haben die Parteien verhört und gütlich verglichen:
1. Hans von Hornberg muß den strittigen neu umgebrochenen Acker am Lindenstumpf unterm Roitelsperg wieder in den alten Zustand versetzen und gemeines Feld bleiben lassen, damit es von allen Teilen mit dem Viehtrieb und auch sonst insgemein genutzt werden kann.
2. In gleicher Weise wollen die Wiesen, Felder von dem Herdlin und den Baufeldern hinab bis auf den Gißybell an Holz, Feld, Wun und Weide von denen von Schopfloch und Dettlingen mit aller Nutzung und Gerechtigkeit insgemein gebraucht und genossen werden, und er solle denen von Bittelbronn an ihrem Weidetrieb, wie von altersher, damit nichts genommen sein.
3. Betr. Holz, Feld, Grund und Boden von müßigen Baum hinauf bis in einen neugesetzten Stein, der den Zutrieb gegen die von Dürrenmettstetten (Metstetten) scheidet, und von demselben Stein die alte Straße hinauf bis in die Hundsgrube ist beredet, daß solches Holz, Feld, Grund und Boden dem Hans von Hornberg und seinen armen Leuten zu Schopfloch künftig eigentümlich gehören sollen. Wenn dieselben Felder wüst liegen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren dürfen, ihren Viehtrieb und Weidgang da besuchen wie zuvor. Wenn aber Hans von Hornberg und seine Hintersassen zu Schopfloch die wüsten Felder umbrechen und Bauäcker daraus machen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren, sich des Viehtriebs und Weidgangs dort enthalten, bis die Äcker wieder brach in Stoppeln (Stupflen) liegen. Dann soll ihnen erlaubt sein, neben denen von Schopfloch auf dieselben umgebrochenen Äcker zu fahren. Doch soll diese Abrede denen, welche an diesen strittigen Orten eigene Güter oder Äcker haben, die in ihre Höfe oder Lehen gehören, an ihrer Gerechtigkeit und ihrem Eigentum nicht abträglich sein.
4. Wenn sich in den obengenannten Feldern Irrungen zutragen, die einen Untergang erfordern, soll das durch einen gemeinen Untergang zu Schopfloch und Dettlingen wie von alters her geschehen. Frevel, Fälle oder Bußen für diesen strittigen Bezirk sollen von Hans von Hornberg und den beiden Brüdern von Ehingen, ihren Erben und Nachkommen gemeinlich vertedingt, eingenommen und empfangen werden.
5. Nachdem sich auf dem strittigen Platz im Beisein der verordneten Ausschuß und Parteien zwischen Hans von Ehingen und Hans von Hornberg hitzige Worte zugetragen haben, haben Ausschuß und Untertedinger dieses auch gütlich verglichen.
Die Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 Urkunden ausgefertigt
 
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Ho 163 T 1 Nr. 85Archivalieneinheit
1538 August 30 (1538 August 30 (Freitag nach Bartholomäus)) 
Vogt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Horb bekunden: Zwischen Hans von Hornberg wegen seiner armen Leute und Hintersassen in Schopfloch als klagender Partei einerseits und Hug Werner, auch Hans von Ehingen, Brüdern zu Bieringen, ihrer selbst, ihrer Untertanen und armen Leute wegen zu Dettlingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden über Holz und Feld in der gemeinen Zufahrt zu Dettlingen und Schopfloch, wo Hans von Hornberg etliche wüste Felder ausgeteilt hat, sie hat umbrechen lassen und als seine eigenen Güter um jährlichen Zins und Landgarbe verliehen hat, was die genannten Brüder von Ehingen nicht zulassen wollen; letztere haben angezeigt, daß sie und ihre armen Leute zu Dettlingen ebenso viel Gerechtsame an den strittigen Orten haben wie Hans von Hornberg und seine Untertanen zu Schopfloch, Hans von Hornberg gibt nicht nach. Die Parteien haben sich mit Erlaubnis der Herren Hans Wolf und Walter von Hohengeroldseck und Sulz als Lehnsherren des Dorfes Dettlingen Auf die Aussteller geeinigt, die die Parteien für den 26. August (Montag nach Barth.) auf den strittigen Platz geladen und ihren Ausschuß dorthin verordnet haben. Nach Besichtigung sowie Verhörung der Parteien und ihrer Briefe läßt sich an diesem Tag jedoch nichts Fruchtbares ausrichten, so daß der Ausschuß die Sache wieder an die Aussteller gewiesen hat.
Diese haben die Parteien verhört und gütlich verglichen:
1. Hans von Hornberg muß den strittigen neu umgebrochenen Acker am Lindenstumpf unterm Roitelsperg wieder in den alten Zustand versetzen und gemeines Feld bleiben lassen, damit es von allen Teilen mit dem Viehtrieb und auch sonst insgemein genutzt werden kann.
2. In gleicher Weise wollen die Wiesen, Felder von dem Herdlin und den Baufeldern hinab bis auf den Gißybell an Holz, Feld, Wun und Weide von denen von Schopfloch und Dettlingen mit aller Nutzung und Gerechtigkeit insgemein gebraucht und genossen werden, und er solle denen von Bittelbronn an ihrem Weidetrieb, wie von altersher, damit nichts genommen sein.
3. Betr. Holz, Feld, Grund und Boden von müßigen Baum hinauf bis in einen neugesetzten Stein, der den Zutrieb gegen die von Dürrenmettstetten (Metstetten) scheidet, und von demselben Stein die alte Straße hinauf bis in die Hundsgrube ist beredet, daß solches Holz, Feld, Grund und Boden dem Hans von Hornberg und seinen armen Leuten zu Schopfloch künftig eigentümlich gehören sollen. Wenn dieselben Felder wüst liegen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren dürfen, ihren Viehtrieb und Weidgang da besuchen wie zuvor. Wenn aber Hans von Hornberg und seine Hintersassen zu Schopfloch die wüsten Felder umbrechen und Bauäcker daraus machen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren, sich des Viehtriebs und Weidgangs dort enthalten, bis die Äcker wieder brach in Stoppeln (Stupflen) liegen. Dann soll ihnen erlaubt sein, neben denen von Schopfloch auf dieselben umgebrochenen Äcker zu fahren. Doch soll diese Abrede denen, welche an diesen strittigen Orten eigene Güter oder Äcker haben, die in ihre Höfe oder Lehen gehören, an ihrer Gerechtigkeit und ihrem Eigentum nicht abträglich sein.
4. Wenn sich in den obengenannten Feldern Irrungen zutragen, die einen Untergang erfordern, soll das durch einen gemeinen Untergang zu Schopfloch und Dettlingen wie von alters her geschehen. Frevel, Fälle oder Bußen für diesen strittigen Bezirk sollen von Hans von Hornberg und den beiden Brüdern von Ehingen, ihren Erben und Nachkommen gemeinlich vertedingt, eingenommen und empfangen werden.
5. Nachdem sich auf dem strittigen Platz im Beisein der verordneten Ausschuß und Parteien zwischen Hans von Ehingen und Hans von Hornberg hitzige Worte zugetragen haben, haben Ausschuß und Untertedinger dieses auch gütlich verglichen.
Die Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 Urkunden ausgefertigt
 
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Ho 163 T 1 Nr. 86Archivalieneinheit
1538 September 24 (1538 September 24 (Dienstag nach Matthäus)) 
Hans Eplin genannt Wildhans, zu Glatt dem Markt wohnhaft, hat die 1534 Dezember [15] gegenüber seinen Herren Reinhard von Neuneck zu Glatt, Ritter, Pfleger zu Lauingen, und Junker Hans Oswald von Neuneck, Brüder, geschworene Urfehde gebrochen. Er ist daher zu Glatt angeklagt worden und verurteilt worden. Aber auf Fürbitte seiner Hauswirtin und anderer Freunde und Gönner sind ihm 4 Gulden als Abtrag abgenommen worden. Während er sich laut der Urfehde von 1534 in 2 Meilen Umkreis von Glatt haushäblich halten sollte, wird ihm jetzt erlaubt, an einen anderen Ort zu ziehen, aber hin und wieder nach Glatt zu kommen. Der Aussteller schwört erneut Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 87Archivalieneinheit
1539 September 22 (1539 September 22 (Montag nach Mattäus)) 
Sixt Könni der Fischer, Bürger zu Horb, verkauft dem Junker Erhard von Ow zu Felldorf sein Fischwasser mit Sach, Grund und Boden, allen Freiheiten, Rechten und allem Zubehör, wie er das von Junker Hans von Dettingen gekauft und bisher innegehabt hat, am Neckar unter dem Schloß Unterdettingen (Anlieger oben: Junker Hans von Dettingen's Fischwasser; unten: Martin Könnis Fischwasser; Ilinger Furt, der durch die Wiesen der Witwe des Hans Peirerlin geht). Das Fischwasser zinst dem Käufer jährlich 8 Pfund Heller Gült, ist sonst unbelastet. Die Kaufsumme beträgt 100 Gulden Horber Währung, die der Käufer bis zum kommenden Johannis des Täufers Tag (24. Juni 1540) zahlen soll. Bis dahin behält sich der Aussteller die Nutzung vor. Etwa noch ausstehende Zinsen sollen an der Kaufsumme abgezogen werden 
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Ho 163 T 1 Nr. 88Archivalieneinheit
1539 September 22 (1539 September 22 (Mauritius)) 
Hans Heller, Bürgermeister der Stadt Rottenburg am Neckar, Hans Hettinger, Jakob Glich und Augustin Both, alle 3 Bürgermeister der Stadt Horb, Dietrich Ycher, Schaffner zu Wolfach im Kinzigtal, und Johann Peter Zeir, Stadtschreiber der Stadt Rottenburg, von nachgenannten beiden Parteien gewählte Schiedsleute, beurkunden: Zwischen Jos Minch von Rosenberg als Obervogt am Schwarzwald von Amts wegen, Reinhard, Ritter, und Hans Oswald, beiden von Neuneck, Brüder, für sich selbst, auch Vogt, Gericht und ganzer Gemeinde zu Dürrenmettstetten einerseits und Hans von Ehingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden wegen eines Pferrichs, den der von Ehingen auf seinen eigenen Äckern im Mannlehen und in des Dorfs Dürrenmettstetten Zwingen und Bännen sich zu haben anmaßt, und wegen Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngeßtal an Dieß(en)er Halde. Die Aussteller legen nach Ortsbesichtigung und Verhör der Parteien den Streit bei:
1. Betr. Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngenstal an Dieß(en)er Halde sollen Steine aufgerichtet werden auf dem Annenbühl an dem Holz, das Schlatt genannt, ob der Wesserin, hinüber bis an Jörg Beckhers von Dießen Holz an Dieß(en)er Halde - in den Rain hinauf den anderen Steinen nach, die hiervor allein die Dürrenmettstettener und Dießener Wiesen und Wälder geschieden hatten, - am Rain ob den Wiesen hinauf bis in den Stein, der Jakob Kellers, des Vogts zu Dürrenmettstetten, und Wolf Vurbachs Wiesen, auch Theus Singers von Dettlingen und Auberlin Blöchlins von Böffingen Hölzer scheidet. Alle Steine sollen künftig nicht nur die Wiesen und Hölzer, sondern auch Trieb und Tratt, Zwing und Bann scheiden. Vom oberen Stein, den Hölzern und Matten hinauf bis zu dem Bronnen soll das wo heute Holz ist, Dießen gehören: was Wiesen und Matten sind, soll Dürrenmettstetten gehören und ihren Zwing und Bann, Trieb und Tratt scheiden. Von dem Brunnen den Ingenstaler Graben hinauf bis an den Stein, der Dürrenmettstetten, Oberiflingen und Dießen scheidet, soll es von beiden Seiten wie bisher gehalten werden. Es war dort nichts strittig.
2. Betr. den Pferrich, den Hans von Ehingen auf seinen eigenen Äckern, im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwing und Bann gelegen, von seinem Hof und Haiden zu haben vermeint, lautet das Urteil: Hans von Ehingen, seine Erben und Nachkommen, Inhaber des Hofs auf Haiden, sollen die ungefähr 36 Jauchert Ackers, an einem Stück im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwingen und Bännen gelegen, zu der Brach und also allein in dem 3. Jahr mit seinem Pferrich und Schafen auf Haiden pferrichen, doch so, daß sie die Schafe von dem Hof auf Haiden oben über den Ingenstaler Graben auf die 36 Jauchert Ackers im Mannlehen in den Pferrich treiben lassen und daselbst keine andere Gerechtigkeit als allein den Pferrich haben und weder Wun noch Weide, Trieb noch Tratt, Zwing noch Bann Herrlichkeit noch Obrigkeit, Gebot noch Verbot haben, wie sie das vorher nicht gehabt haben. Dagegen sollen der von Ehingen und seine Erben, Inhaber des Hofs auf Haiden, an Vogt, Gericht und Gemeinde zu Dürrenmettstetten im 3. Jahr, wenn sie sich des Pferrichs gebrauchen 2 Gulden Rottenburger Währung als Pferrichgeld geben. Wenn sie den Pferrich nicht gebrauchen, sollen sie des Pferrichgeldes frei sein. Wenn die Schäfer derer von Ehingen sich nicht an die Abmachungen halten, sollen sie jedesmal mit 3 Pfund Heller gestraft werden. Die von Ehingen dürfen außer der 36 Jauchert auch andere ihrer Äcker, die sie jetzt und künftig im Mannlehen haben, auf der Achse düngen und bessern, doch soll der Pferrich von den 36 Jauchert nicht ausgeweitet werden. Genaue Lage der 36 Jauchert: Hans von Ehingens Zwing und Bann - Ingenstaler Graben - auf dem Trefflin - Wiesenacker des Hans Marx von Bubenhofen - des Heiligen zu Hopfen Acker, den Ludwig Appenzeller innehat - Hans Marquart von Dürrenmettstettens Acker - Weg, der von Neuneck gen Glatt geht - diesen Weg hinauf bis in den Weg, der von (Dürren) Mettstetten gen Dießen geht - Konrad Buns von Dießen He iligenacker - Balthasar Vurbachs Acker - Acker Enderlins, des Vespers Sohn, von Unteriflingen - Dießener Weg - auf dem Rain liegen 1 1/2 Jauchert Egerten, die oben an den Weg und unten auf Enderlin des Vespers Sohn von Unteriflingen stoßen; diese sind auch in die 36 Jauchert eingerechnet. In diesem Bezirk liegen 3 Jauchert Acker, die Ludwig Appenzeller von Dürrenmettstetten innehat, die in die 36 Jauchert eingerechnet sind. - Es werden 3 Urkunden ausgefertigt: je eine für die von Neuneck, die von Ehingen und die von Dürrenmettstetten
 
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Ho 163 T 1 Nr. 89Archivalieneinheit
1539 September 22 (1539 September 22 (Mauritius)) 
Hans Heller, Bürgermeister der Stadt Rottenburg am Neckar, Hans Hettinger, Jakob Glich und Augustin Both, alle 3 Bürgermeister der Stadt Horb, Dietrich Ycher, Schaffner zu Wolfach im Kinzigtal, und Johann Peter Zeir, Stadtschreiber der Stadt Rottenburg, von nachgenannten beiden Parteien gewählte Schiedsleute, beurkunden: Zwischen Jos Minch von Rosenberg als Obervogt am Schwarzwald von Amts wegen, Reinhard, Ritter, und Hans Oswald, beiden von Neuneck, Brüder, für sich selbst, auch Vogt, Gericht und ganzer Gemeinde zu Dürrenmettstetten einerseits und Hans von Ehingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden wegen eines Pferrichs, den der von Ehingen auf seinen eigenen Äckern im Mannlehen und in des Dorfs Dürrenmettstetten Zwingen und Bännen sich zu haben anmaßt, und wegen Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngeßtal an Dieß(en)er Halde. Die Aussteller legen nach Ortsbesichtigung und Verhör der Parteien den Streit bei:
1. Betr. Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngenstal an Dieß(en)er Halde sollen Steine aufgerichtet werden auf dem Annenbühl an dem Holz, das Schlatt genannt, ob der Wesserin, hinüber bis an Jörg Beckhers von Dießen Holz an Dieß(en)er Halde - in den Rain hinauf den anderen Steinen nach, die hiervor allein die Dürrenmettstettener und Dießener Wiesen und Wälder geschieden hatten, - am Rain ob den Wiesen hinauf bis in den Stein, der Jakob Kellers, des Vogts zu Dürrenmettstetten, und Wolf Vurbachs Wiesen, auch Theus Singers von Dettlingen und Auberlin Blöchlins von Böffingen Hölzer scheidet. Alle Steine sollen künftig nicht nur die Wiesen und Hölzer, sondern auch Trieb und Tratt, Zwing und Bann scheiden. Vom oberen Stein, den Hölzern und Matten hinauf bis zu dem Bronnen soll das wo heute Holz ist, Dießen gehören: was Wiesen und Matten sind, soll Dürrenmettstetten gehören und ihren Zwing und Bann, Trieb und Tratt scheiden. Von dem Brunnen den Ingenstaler Graben hinauf bis an den Stein, der Dürrenmettstetten, Oberiflingen und Dießen scheidet, soll es von beiden Seiten wie bisher gehalten werden. Es war dort nichts strittig.
2. Betr. den Pferrich, den Hans von Ehingen auf seinen eigenen Äckern, im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwing und Bann gelegen, von seinem Hof und Haiden zu haben vermeint, lautet das Urteil: Hans von Ehingen, seine Erben und Nachkommen, Inhaber des Hofs auf Haiden, sollen die ungefähr 36 Jauchert Ackers, an einem Stück im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwingen und Bännen gelegen, zu der Brach und also allein in dem 3. Jahr mit seinem Pferrich und Schafen auf Haiden pferrichen, doch so, daß sie die Schafe von dem Hof auf Haiden oben über den Ingenstaler Graben auf die 36 Jauchert Ackers im Mannlehen in den Pferrich treiben lassen und daselbst keine andere Gerechtigkeit als allein den Pferrich haben und weder Wun noch Weide, Trieb noch Tratt, Zwing noch Bann Herrlichkeit noch Obrigkeit, Gebot noch Verbot haben, wie sie das vorher nicht gehabt haben. Dagegen sollen der von Ehingen und seine Erben, Inhaber des Hofs auf Haiden, an Vogt, Gericht und Gemeinde zu Dürrenmettstetten im 3. Jahr, wenn sie sich des Pferrichs gebrauchen 2 Gulden Rottenburger Währung als Pferrichgeld geben. Wenn sie den Pferrich nicht gebrauchen, sollen sie des Pferrichgeldes frei sein. Wenn die Schäfer derer von Ehingen sich nicht an die Abmachungen halten, sollen sie jedesmal mit 3 Pfund Heller gestraft werden. Die von Ehingen dürfen außer der 36 Jauchert auch andere ihrer Äcker, die sie jetzt und künftig im Mannlehen haben, auf der Achse düngen und bessern, doch soll der Pferrich von den 36 Jauchert nicht ausgeweitet werden. Genaue Lage der 36 Jauchert: Hans von Ehingens Zwing und Bann - Ingenstaler Graben - auf dem Trefflin - Wiesenacker des Hans Marx von Bubenhofen - des Heiligen zu Hopfen Acker, den Ludwig Appenzeller innehat - Hans Marquart von Dürrenmettstettens Acker - Weg, der von Neuneck gen Glatt geht - diesen Weg hinauf bis in den Weg, der von (Dürren) Mettstetten gen Dießen geht - Konrad Buns von Dießen He iligenacker - Balthasar Vurbachs Acker - Acker Enderlins, des Vespers Sohn, von Unteriflingen - Dießener Weg - auf dem Rain liegen 1 1/2 Jauchert Egerten, die oben an den Weg und unten auf Enderlin des Vespers Sohn von Unteriflingen stoßen; diese sind auch in die 36 Jauchert eingerechnet. In diesem Bezirk liegen 3 Jauchert Acker, die Ludwig Appenzeller von Dürrenmettstetten innehat, die in die 36 Jauchert eingerechnet sind. - Es werden 3 Urkunden ausgefertigt: je eine für die von Neuneck, die von Ehingen und die von Dürrenmettstetten
 
Pergament - Ausfertigung 
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Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
Ho 163 T 1 Nr. 90Archivalieneinheit
1539 September 22 (1539 September 22 (Mauritius)) 
Hans Heller, Bürgermeister der Stadt Rottenburg am Neckar, Hans Hettinger, Jakob Glich und Augustin Both, alle 3 Bürgermeister der Stadt Horb, Dietrich Ycher, Schaffner zu Wolfach im Kinzigtal, und Johann Peter Zeir, Stadtschreiber der Stadt Rottenburg, von nachgenannten beiden Parteien gewählte Schiedsleute, beurkunden: Zwischen Jos Minch von Rosenberg als Obervogt am Schwarzwald von Amts wegen, Reinhard, Ritter, und Hans Oswald, beiden von Neuneck, Brüder, für sich selbst, auch Vogt, Gericht und ganzer Gemeinde zu Dürrenmettstetten einerseits und Hans von Ehingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden wegen eines Pferrichs, den der von Ehingen auf seinen eigenen Äckern im Mannlehen und in des Dorfs Dürrenmettstetten Zwingen und Bännen sich zu haben anmaßt, und wegen Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngeßtal an Dieß(en)er Halde. Die Aussteller legen nach Ortsbesichtigung und Verhör der Parteien den Streit bei:
1. Betr. Zwing und Bann, Trieb und Tratt im Yngenstal an Dieß(en)er Halde sollen Steine aufgerichtet werden auf dem Annenbühl an dem Holz, das Schlatt genannt, ob der Wesserin, hinüber bis an Jörg Beckhers von Dießen Holz an Dieß(en)er Halde - in den Rain hinauf den anderen Steinen nach, die hiervor allein die Dürrenmettstettener und Dießener Wiesen und Wälder geschieden hatten, - am Rain ob den Wiesen hinauf bis in den Stein, der Jakob Kellers, des Vogts zu Dürrenmettstetten, und Wolf Vurbachs Wiesen, auch Theus Singers von Dettlingen und Auberlin Blöchlins von Böffingen Hölzer scheidet. Alle Steine sollen künftig nicht nur die Wiesen und Hölzer, sondern auch Trieb und Tratt, Zwing und Bann scheiden. Vom oberen Stein, den Hölzern und Matten hinauf bis zu dem Bronnen soll das wo heute Holz ist, Dießen gehören: was Wiesen und Matten sind, soll Dürrenmettstetten gehören und ihren Zwing und Bann, Trieb und Tratt scheiden. Von dem Brunnen den Ingenstaler Graben hinauf bis an den Stein, der Dürrenmettstetten, Oberiflingen und Dießen scheidet, soll es von beiden Seiten wie bisher gehalten werden. Es war dort nichts strittig.
2. Betr. den Pferrich, den Hans von Ehingen auf seinen eigenen Äckern, im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwing und Bann gelegen, von seinem Hof und Haiden zu haben vermeint, lautet das Urteil: Hans von Ehingen, seine Erben und Nachkommen, Inhaber des Hofs auf Haiden, sollen die ungefähr 36 Jauchert Ackers, an einem Stück im Mannlehen und Dürrenmettstettener Zwingen und Bännen gelegen, zu der Brach und also allein in dem 3. Jahr mit seinem Pferrich und Schafen auf Haiden pferrichen, doch so, daß sie die Schafe von dem Hof auf Haiden oben über den Ingenstaler Graben auf die 36 Jauchert Ackers im Mannlehen in den Pferrich treiben lassen und daselbst keine andere Gerechtigkeit als allein den Pferrich haben und weder Wun noch Weide, Trieb noch Tratt, Zwing noch Bann Herrlichkeit noch Obrigkeit, Gebot noch Verbot haben, wie sie das vorher nicht gehabt haben. Dagegen sollen der von Ehingen und seine Erben, Inhaber des Hofs auf Haiden, an Vogt, Gericht und Gemeinde zu Dürrenmettstetten im 3. Jahr, wenn sie sich des Pferrichs gebrauchen 2 Gulden Rottenburger Währung als Pferrichgeld geben. Wenn sie den Pferrich nicht gebrauchen, sollen sie des Pferrichgeldes frei sein. Wenn die Schäfer derer von Ehingen sich nicht an die Abmachungen halten, sollen sie jedesmal mit 3 Pfund Heller gestraft werden. Die von Ehingen dürfen außer der 36 Jauchert auch andere ihrer Äcker, die sie jetzt und künftig im Mannlehen haben, auf der Achse düngen und bessern, doch soll der Pferrich von den 36 Jauchert nicht ausgeweitet werden. Genaue Lage der 36 Jauchert: Hans von Ehingens Zwing und Bann - Ingenstaler Graben - auf dem Trefflin - Wiesenacker des Hans Marx von Bubenhofen - des Heiligen zu Hopfen Acker, den Ludwig Appenzeller innehat - Hans Marquart von Dürrenmettstettens Acker - Weg, der von Neuneck gen Glatt geht - diesen Weg hinauf bis in den Weg, der von (Dürren) Mettstetten gen Dießen geht - Konrad Buns von Dießen He iligenacker - Balthasar Vurbachs Acker - Acker Enderlins, des Vespers Sohn, von Unteriflingen - Dießener Weg - auf dem Rain liegen 1 1/2 Jauchert Egerten, die oben an den Weg und unten auf Enderlin des Vespers Sohn von Unteriflingen stoßen; diese sind auch in die 36 Jauchert eingerechnet. In diesem Bezirk liegen 3 Jauchert Acker, die Ludwig Appenzeller von Dürrenmettstetten innehat, die in die 36 Jauchert eingerechnet sind. - Es werden 3 Urkunden ausgefertigt: je eine für die von Neuneck, die von Ehingen und die von Dürrenmettstetten
 
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Ho 163 T 1 Nr. 91Archivalieneinheit
1540 Mai 7 (1540 Mai 7 (Freitag nach der heiligen Auffahrt)) 
Wilhelm Wannenmacher des Jüngeren, zu Dettingen am Neckar wohnhaft, ist wegen nächtlichen Unfugs und Friedbruchs zum vierten Mal in das Gefängnis des Ritters Reinhard von Neuneck zu Glatt, Pflegers zu Lauingen, gekommen. Zuerst hatte er zu Dettingen wegen einer Mißhandlung vor Gericht gestanden. Dort war mit einhelligem Urteil zu Recht erkannt worden, daß er zu Glatt dem Markt peinlich beklagt werden soll. Auf Fürbitte vieler Personen und mit Rücksicht auf seine Eltern wurde er gegen Urfehde frei gelassen. Bei der jüngsten Verschreibung hatten sein Vater Wilhelm Wannenmacher d. Aussteller, der inzwischen verstorbene Simon Schwob, Hans Stahel auf dem Priorberg, Jakob Schwob zu Betra, Jerg Beck zu Dießen, Klaus Mayer der Schneider und Georg Schwab zu Dettingen um 100 Gulden für ihn Bürgschaft geleistet. Jetzt hat er zum fünften Male die Urfehde gebrochen. Von ihm und seinen Bürgen wurden nur 20 Gulden als Abtrag genommen. Er wird auf Fürbitte frei gelassen und schwört Urfehde. Er darf auf Lebenszeit keine gemeine Wehr (Büchse, Hellebarde, Spieß) mehr tragen, sondern nur ein Tisch- oder Brotmesser. Offene Wirtshäuser, Zechen oder Gesellschaften muß er meiden. Ohne Wissen und Willen der Obrigkeit darf er nicht außer Landes gehen; er darf auch kein Gut verändern ohne Erlaubnis des Ritters. Zu Bürgen stellt er Wilhelm Wannenmacher den Aussteller, Hans Stahel auf dem Priorberg, Jakob Schwab von Betra, Jerg Beck zu Dießen, Klaus Mayer, Schneider [und] Schultheiß, und Georg Schwab zu Dettingen, Vater, Vettern, Schwäger und Freunde. Die Bürgen erklären ihre Einwilligung. Bei Bruch der Urfehde müssen sie ihn ausliefern. Bei Übertretung sind sie 100 Gulden Landeswährung binnen Monatsfrist zu Glatt schuldig, bei Verpfändung ihres Hab und Gutes. Die Bedingungen der Urfehde sind dem Aussteller durch Franz Schweigkher, Notar und Stadtschreiber zu Sulz, zu versprechen gegeben worden 
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Ho 163 T 1 Nr. 92Archivalieneinheit
1541 Januar 17 (1541 Januar 17 (Montag nach Hilarius)) 
Hans Oswald Gensler von Ladenburg bekundet: Hans Hildtbrandt, Steinmetz zu Rottenburg am Neckar, hat ihn etlicher Beschädigung und freventlicher Handlung halber, die sich am 14. Januar (Freitag) zu Horb in der Herberge zum Mohren zwischen ihnen begeben hat, zu Dettingen gefänglich annehmen lassen. Gensler war von Horb in das Dorf Dettingen, ob Horb gelegen und dem Ritter Reinhart von Neuneck zu Glatt und Junker Hans von Dettingen gehörig, entwichen, obwohl er dem Amtmann seiner Herren zu Dettingen geschworen, seinen Leib und sein Gut vor Austrag des Rechtens weder zu verrücken noch zu verändern, war er auf Rat des Brosi Schneider von Dettingen geflüchtet, ist aber verfolgt und wieder aufgegriffen worden und in das Gefängnis seiner Vogtherren zu Dettingen in den Turm gekommen. Auf Fürbitte von Freunden und mit Rücksicht auf seine Jugend wird er frei gelassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 139/92Archivalieneinheit
Regensburg, 1541 Mai 31 
Kaiser Karl V. ernennt den Reichsgetreuen Reinhard von Neuneck für die Dienste, die seine Vorfahren den römischen Kaiser und König. geleistet haben, vor allem aber für die Dienste, die er selbst dem verstorbenen Kaiser Maximilian [I.], dem heiligen römischen Reich und dem Hause Österreich geleistet hat, zu seinem Rat und Diener und stellt ihn und sein Hab und Gut unter seinen und des heiligen römischen Reiches besonderen Schutz und Schirm. Der Aussteller unterstellt außerdem alle Personen, die wegen Schulden, Totschlag und anderen Handlungen und Freveln in die Ringmauern des Schlosses Glatt kommen, dem kaiserlichen Frieden. Ausgenommen sind jedoch Personen, die sich der Beleidigung der kaiserlichen Majestät schuldig gemacht haben, sowie offenbare Mörder und Brenner. Dem gen. Reinhard und allen seinen Agnaten wird außerdem das Recht verliehen, alle Urkunden und Dokumente mit rotem Wachs versiegeln oder besieglen zu dürfen. Wer gegen dieses Privileg verstößt, fällt in die kaiserliche Ungnade und muß 40 Mark lötigen Goldes Strafe zahlen, wovon die eine Hälfte an das Reich und die andere an den gen. Reinhard von Neuneck und seine Leibeserben geht 
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Ho 163 T 1 Nr. 93Archivalieneinheit
1542 April 12 (1542 April 12 (Mittwoch nach Ostern)) 
Rensa Gerhartin (auch: Geratin) von Dießen, Alprachtis eheliche Hausfrau, ist wegen zu Glatt dem Markt begangenen Diebstahls, den sie im Beisein 7 ehrbarer unparteiischer Männer ohne Tortur bekannt hat, in das Gefängnis ihrer Herren und Junker Reinhard von Neuneck, Ritters zu Glatt, Pflegers zu Lauingen, und Hans Oswald von Neuneck, Brüder, zu Glatt gekommen. Mit Rücksicht auf "weiblich Blödigkait", wegen ihrer Schwangerschaft und auf Fürbitten wird sie frei gelassen und schwört Urfehde. Ohne Erlaubnis der Junker darf sie in deren Herrlichkeit, Grund und Boden in 1 Meile Umkreis um Glatt nicht mehr kommen 
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Ho 163 T 1 Nr. 94Archivalieneinheit
1542 Mai 1 (1542 Mai 1 (Philippus und Jacobus, Maitag)) 
Theis (auch: Theys) Crespach (auch: Creßpach) zu Dettingen dem Dorf am Neckar bekundet, daß er für sich und seine Ehefrau Agnes Schölderlin von Fischingen von dem Junker Hans Oswald von Neuneck zu Glatt - im Namen der Söhne seines verstorbenen Bruders, des Junkers Wildhans von Neuneck, und seiner abwesenden Vettern - als Erblehen Fischwasser und Fischenz erhalten hat, welche anfangen unter dem Dorf Fischingen am Steig, der an der Halde herumgeht auf Meynaw am Wasser der Grafen von Tengen, und hinabgehen bis an Ulrich von Liechtenstains Wasser. Das Wasser muß in gutem baulichen Zustand gehalten, darf weder beschwert noch versetzt werden. Jährlich an Martini und Walpurgis, gen. Maitag, 8 Tage vorher oder nachher, sind je 36 Schilling Heller Horber Währung nach Glatt zu entrichten. Die Aussteller dürfen die Gerechtigkeit der Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Junkers. Sie müssen es einem standesgleichen Tauglichen verkaufen. Bei Besitzwechsel sollen Käufer und Verkäufer je 1 Gulden als Handlohn und Weglösung geben. Der Junker darf in dem Fischwasser fischen wobei ihn die Inhaber beraten sollen, doch soll der Junker keine Reusen oder anderes Geschirr über Nacht in das Fischwasser legen 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 95Archivalieneinheit
1543 Juli 9 (1543 Juli 9 (Montag nach Ulrich)) 
Wilhelm Wannenmacher von Dettingen am Neckar bekundet: Zwischen seinem Vogtherrn, dem Junker Hans von Dettingen, und ihm besteht Streit wegen ihres Fischwassers, das sie aneinander haben. Da der Aussteller sich in kaiserlichen Dienst begibt, bevollmächtigt er seinen Stiefvater Konrad Müller und seine Mutter Margreth Wittendorffer - beide sind Eheleute zu Dettingen -, den Streit mit dem Junker gütlich oder rechtlich auszutragen. Er verspricht, alles zu halten, was seine Gewalthaber tun 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 96Archivalieneinheit
1544 April 14 (1544 April 14 (Montag nach Ostern)) 
Schultheiß, Gericht und ganze Gemeinde des Dorfs Fischingen in der Herrschaft Wehrstein verkaufen mit Einwilligung ihrer Obrigkeit dem Junker Hans von Dettingen zu Dettingen für 70 Gulden Landeswährung (15 Konstanzer Batzen oder 60 Kreuzer für jeden Gulden), deren baren Empfang die Aussteller bestätigen - sie brauchen diese Summe zur Ablösung einer anderen Gült -, 3 1/2 Gulden Gült, zahlbar jährlich ab Georgi 1545, 8 Tage vorher oder nachher gen Dettingen in das Schloß oder gen Horb aus des Fleckens Fischingen gemeinen Allmenden, Hölzern, Wäldern, Flecken, Wun und Weiden, die sie mit Einwilligung ihrer Obrigkeit pfandbar gemacht haben. Bei Säumigkeit kann der Junker aus Fischingen je 2 Mann vom Gericht und von der Gemeinde zum Einlager in Horb mahnen. Die Gült kann um Georgi mit 70 Gulden bei halbjährlicher schriftlicher Kündigung zu Horb oder Dettingen abgelöst werden 
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Ho 163 T 1 Nr. 97Archivalieneinheit
1545 Dezember 10 (1545 Dezember 10 (Donnerstag nach Nikolaus)) 
Konrad Pfaff von Spielberg ist wegen wohlverschuldeter Sachen - Handel über offenen gebotenen und gelobten Frieden - für eine Zeitlang in das Gefängnis seines Junkers Hans von Ehingen zu Dießen gekommen. Auf Fürbitte seiner Brüder und Freunde wird er frei gelassen. Als Strafe muß er 15 Gulden (jeweils 5 Gulden an Weihnachten 1545 - 1547 zahlen. Zu Bürgen und Schuldnern setzt der Aussteller seine beiden Brüder Jakob Pfaff von Betra (Beteren) und Hans Pfaff von Spielberg. Diese können zum Einlager gen Dießen gemahnt werden. Der Aussteller muß die Unkosten seines Gefängnisaufenthaltes tragen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 98Archivalieneinheit
1548 Dezember 5 (1548 Dezember 5 (Mittwoch nach Barbara)) 
Schultheiß und Richter des peinlichen Gerichts zu Glatt bekunden: Vor ihnen erscheint Konrad Miller genannt Kungler von Dettingen als Anwalt von Reinhard, Ritter, und Junker Hans Oswald, beide von Neuneck zu Glatt, Brüder, denen hohe Regalien und Blutbann vom Kaiser geliehen sind, und läßt gegen Stoffel Metzger von Breisach Klage erheben, der am 25. November (Sonntag Katharina) dem Bauer Hans Khymmich zu Reutte einen Kittel, Degen, Hut, Schuhe u. a. gestohlen und nachts bei dem Bauern durch ein Fenster eingebrochen hat und entkommen ist; er soll - jedem zum Exempel - von dem Nachrichter an seinem Leib gestraft werden. Stoffel Metzger streitet alles ab. Die Gegenpartei will die Anklage beweisen. Nach Zeugenverhör ergeht das Urteil: Der Angeklagte soll dem Nachrichter übergeben, öffentlich an den Pranger gestellt und - unter Herabziehung seiner Kleider bis auf den Nabel - mit Ruten ausgehauen und des Landes verwiesen werden bis auf Erlaubnis der Obrigkeit. Der Anwalt begehrt eine Urkunde, die ihm durch Urteil zuerkannt worden ist 
Pergament - Ausfertigung 
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