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Ho 80 T 2 Nr. 49Archivalieneinheit
1501 Juli 23 (1501 Juli 23 (Freitag vor Jakob)) 
Konrad Bowß, Müller zu Krauchenwies, verkauft an Paulin Brunner von Beuren (Burren) (1), seinen Schwager, für 1.010 Pfund Heller Landeswährung
1) seine Mühle zu Krauchenwies mit Haus, Scheune, Hofraite und allem anderen Zubehör und aller Gerechtigkeit, wie er sie von dem verstorbenen Peter Schennckh Vogt zu Sigmaringen, gekauft hat; daraus gehen Vorzins dem Junker Wolf von Honburg 7 Pfund Heller Landeswährung, 4 Herbsthühner, 1 Fastnachtshuhn und 1 Viertel Eier, auch 1 Mühlenkuchen im Wert von 5 Schilling Heller oder 5 Schilling dafür, und aus dem Vorschopf (2) an der Scheune 2 Schilling Heller dem Dorf als Bodenzins; diese Mühle ist laut dem alten übergebenen Lehenbrief Markrechtsgut;
2) sein Eigengütlein zu Krauchenwies mit Äckern, Wiesen und allem anderen Zubehör und aller Gerechtigkeit, wie er es von der Frühmeßpfrunde zu Ennetach (3) gekauft hat laut dem übergebenen Kaufbrief, daraus gehen der Zehnte und jährlich eine Luttergarb (?);
3) die nachgenannten Stockäcker, deren jedes Jauchert jährlich 2 Viertel Roggen oder Hafer nach der Zelg zinst und sonst zehntpflichtig ist:
im Ösch in der Nessin 4 Jauchert (Anlieger: Konrad Granntz), 1 Jauchert vor der Nessin (Anlieger: Hans Weber; der Ströbel), 1 Jauchert in den Rain (Anlieger: Caspar Blau; Jörg Wurm);
im Ösch über Gstainen 4 Jauchert (Anlieger: des Tufels Anwand; Anwander: Hans Varr?), 1 Jauchert am Bronnenacker (Anwander: Heinz Ennderlin), 1 Jauchert an Hauserweg (4)
im Ösch über die Erdföllin 1 Acker in der Underach, ungefähr 3 Jauchert, 1 Äkerlein am Häuserweg (4) (Anwander: uff die Höhel; der Sticher), 1 1/4 Jauchert am Eckhart (Anwander: der Scnmid und die Höhel), 1 Jauchert an demselben Akker und 1 Jauchert, genannt "des Mygers Acker" (Anwander: die Höhel), 1 Jauchert Akkers uff den Borren, welches Lehen des Klosters Reichenau ist und woraus 1 Imi Kernen und 1 Pfennig Vorzins gehen
(1) Beuren, Kreis Saulgau oder Kreis Überlingen
(2) Vorschopf: Vorbau, Vorhalle
(3) Ennetach, Kreis Saulgau
(4) Hausen am Andelsbach
 
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Ho 80 T 2 Nr. 50Archivalieneinheit
1502 April 25 (1502 April 25 (Montag nach Jörg)) 
Wolf von Honburg, wohnhaft zu Krauchenwies, hat zu rechtem Markrecht an Pauli Brunner von Beuren (Bürren) (1) die Mühle zu Krauchenwies mit dem oberhalb gelegenen Werd (2) und dem neuen Mühlgraben verliehen, alle Stücke mit allen Rechten, Nutzungen, Gewohnheiten und allem Zubehör. Sie sollen Mühle, Werd und neuen Mühlgraben "unzergänglich" halten und jährlich auf Martini als Zins geben 7 Pfund Heller gemeiner Landeswährung, 4 Herbsthühner, 1 Fastnachtshuhn, 1 Viertel Eier, auch 1 Müllerkuchen im Wert von 5 Schilling Heller oder dafür 5 Schilling Heller. Wenn Paul Brunner, dessen Erben oder Nachkommen, Mühle, Werd und neuen Mühlgraben verkaufen wollen, sollen sie dem Aussteller, dessen Erben und Nachkommen den Vorkauf lassen. Bei einem Verkauf sollen die Käufer dem Aussteller, dessen Erben und Nachkommen 1 Pfund Pfennig als Erbschatz geben
(1) Beuren, Kreis Saulgau oder Kreis Überlingen
(2) Werd: von Wasser bespültes Landstück
 
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Ho 80 T 2 Nr. 328Archivalieneinheit
Ulm, 1502 Juli 6 (1502 Juli 6 (pridie nonis Iuly)) 
Raimund, Kardinalpriester von S. Maria Nuova und apostolischer Legat in Deutschland, verleiht dem Frauenkonvent von Inzigkofen (Vntzkoffen), der Observanz des Ordens des hl. Augustinus, das Recht, Visitatoren und Beichtväter seines Ordens zur Wahrung der geistlichen Disziplin und Observanz zu wählen und bestätigt die Wahl des Propstes von Indersdorf (Vnderszdorff), Freisinger Diözese, als Visitator Inzigkofens anstelle der bisherigen, mangelhaften Visitation durch die Augustiner-Chorherren von Beuron. 
Pergament - Vidimus 
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Ho 80 T 2 Nr. 329Archivalieneinheit
1503 Juli 3 (1503 Juli 3 (Montag nach Peter und Paul)) 
Martin Märck (Maerck), wohnhaft in Mottschieß, und seine eheliche Hausfrau Afra (Auffra) bestätigen den Empfang eines in Mottschieß gelegenen Hofes und Gutes samt Zugehörden durch Simon Scharpfer von Leutkirch (Symon Scharpfern von Lüthkilch) als dessen Erblehen. Das Ehepaar verpflichtet sich in der Nachfolge des Schwiegervaters und Vaters Peter Loem [?] zeitlebens zu folgenden jährlichen Zins- und Landgarbenleistungen: Nämlich von allen angebauten Früchten den vierten Teil, 2 Gulden, 1 Viertel Eier, 4 Hühner sowie Fasnachtshennen abzugeben. Das Geld soll am Martinstag gezinst, die Hühner, Hennen und Eier zu gewöhnlichen Zeiten im Jahr in die Stadt Pfullendorf zu ihren Bürgern gebracht werden. Die Feldfrüchte sollen geschnitten und gebunden vom Feld in die Scheune nach Mottschieß verbracht, dort gedroschen und anschließend in die Stadt Pfullendorf gebracht werden. Beim vorgesehenen Bau eines neuen Hauses soll das Ehepaar dem Lehnsherrn oder dessen Erben eine Zimmersteuer zahlen, u. a. den Handwerkern Lohn und Kost geben und nur in Zeiten der Notdurft Holz aus den Wäldern entnehmen. Märck und seine Frau schwören dem Lehen- und Gerichtsherrn auf genannte Punkte sowie auf den Rückfall des Lehens nach ihrem Tode einen Eid. 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 51Archivalieneinheit
Konstanz, 1507 Mai 5 
Der römische König Maximilian bekundet: Wilhelm von Reischach vor Dietfurt hat vorgebracht, daß die Burgsitze Hornstein und Bittelschieß und das Dorf Bingen mit ordentlichem Gerichtszwang niemandem unterworfen seien und die armen Leute und Einwohner daher an umliegendes Gericht gehen müssen, Frevel und Unzucht ungestraft geblieben sind und er, seine Voreltern und andere ihre Zinsschulden und Gerechtigkeiten nicht gerichtlich einbringen können. Der Aussteller erlaubt ihm auf seine Bitte, in den Burgsitzen Hornstein und Bittelschieß und im Dorf Bingen, soweit die mit Holz, Feldern und Wäldern begriffen sind und Zwing und Bann haben, ein ordentliches Gericht aufzurichten, auch ein Dorfgericht in Bingen aufzurichten und das mit einem Ammann oder Richter und 12 aufrechten unversprochenen Männern, die zu den Burgsitzen und dem Dorf gehören, als Urteilern zu besetzen. Diese sollen über alle gemeine Sachen wie Erbeigen, Schulden, Bußen, Frevel und anderes, das vor ihr Gericht kommt und das Leben, Leibesstrafe oder Malefiz nicht berührt, nach Ordnung der Rechte und Gewohnheit der Landesart und der anderen Vorgerichte daselbst urteiler und richten. Die an dem Gericht zu Bingen gesprochenen Urteile sollen gleiche Kraft haben wie die an anderen Gerichten ergangenen Urteile, doch kam jeder appellieren an Wilhelm von Reischach, dessen Erben und Nachkommen als Oberherren der Burgsitze und des Dorfes und von denselben an den König und dessen Nachfolger und an das kaiserliche oder königliche Kammergericht. - Der König erlaubt dem Wilhelm von Reischach auch, in dem Dorf Bingen ein gewöhnliches Umgeld von den daselbst ausgeschenkten Weinen zu erheben, nämlich jeweils die 15 Maß, mit allen mit dem Umgeld verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten. - Zuwiderhandelnde werden mit einer Pön vor 20 Mark lötigen Goldes belegt, halb für die Kammer des Reiches und halb für Wilhelm von Reischach 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 52Archivalieneinheit
1509 Juli 15 (1509 Juli 15 (Margarethe)) 
Hans Murr, Schultheiß zu Sigmaringen, Obmann in nachstehender Angelegenheit, Konrad Rechperg, Burgvogt zu Dietfurt, und Hans Bouwart, alter Bürgermeister zu Sigmaringen, als Zusätze und Richter bekunden: Zwischen dem Grafen Christoph zu Werdenberg und zum Heiligenberg, ihrem gnädigen Herrn, und Pröpstin und Konvent des Gotteshauses Inzigkofen bestand Streit über den Zehnten von dem Acker, genannt die Notthald, bei Inzigkofen. Beide Parteien erscheinen vor den Ausstellern, behaupten, den Zehnten seit unvorstellbarer Zeit erhalten zu haben, und bitten um die Kundschaft ehrbarer Leute: sechs Leute für jede Partei. Nach Verhör dieser Kundschaft und einer Bedenkzeit der Aussteller für den Rat weiser Leute ergeht das Urteil, daß der gnädige Herr und die Klosterfrauen den Zehnten je zur Hälfte haben sollen. Jede Partei erhält darüber eine Urkunde
Beilage Zettel, Papier, [16. Jh.]: Item d(a)z Gotzhaus Vntzkof(en) hat den zechend, vff der nothalden nit mer. Ist imm fertrag inn Laitzer zechend komen. dann allain, was ob den lauchen ist oberthalb, nemen wir den zechent
 
Pergament - Ausfertigung 
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{Inseriert in Ho 80 T 2 Nr. 53}Archivalieneinheit
Schloß Asia, 1509 Oktober 29 
Der erwählte (1) römische Kaiser Maximilian erlaubt seinem Rat Johann sowie Christoph und Felix Grafen zu Werdenberg, auf ihre Grafschaft Sigmaringen 4.000 Gulden rheinisch aufzunehmen
(1) "erwählte" auf Rasur
 
Insert 
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Ho 80 T 2 Nr. 53Archivalieneinheit
1510 Januar 24 (1510 Januar 24 (Donnerstag vor Pauli Bekehrung)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Pfullendorf vidimieren eine von Alexander Kesselring, des Grafen Johann zu Werdenberg und zum Heiligenberg Anwalt und Land Schreiber zum Heiligenberg, vorgelegte gesiegelte Pergamenturkunde von 1509 Oktober 29, deren Wortlaut inseriert ist 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 54Archivalieneinheit
1513 August 5 (1513 August 5 (Oswald)) 
Gallin Beck, Schultheiß zu Sigmaringen, bekundet, daß heute vor ihn und die Richter Meister Konrad Lentzin einerseits und Hans Mürr, Heinrich Ziegler und Martin Sulger andererseits, alle vier Bürger zu Sigmaringen, gekommen sind. Lentzin läßt durch seinen Fürsprecher erklären, er habe ein in Zyern gelegenes Wieslein gekauft, dazu aber keinen Weg. Jetzt sei ihm angezeigt worden, es gehe ein Weg dazu. Er will von den drei anderen die Wahrheit wissen. Diese lassen sich durch das Gericht zur Aussage bewegen: Durch den Acker, der dem Hans Lüpfrid gehört habe und den jetzt Langhans von Laiz innehabe, gehe eine Straße für Reiter und Fahren und durch die Wiese des gnädigen Herrn bis an die Steine zwischen den Wiesen des Endris Müller und des Hans Ryser. Der Weg, der jetzt ob Larghansens Acker geht, heiße der Hedinger Weg. Diesen kann man fahren, wenn man nicht durch das Wasser kommen könne. Hans Murr sagt, er habe das Wieslein vor 50 Jahren von Heinz Eger gekauft; es habe seinem Schweher Benz Lünis gehört. Die Richter entscheiden, daß die Aussagen rechtskräftig sein sollen. Konrad Lentzin erhält auf seine Bitte darüber eine Urkunde 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 55Archivalieneinheit
1516 November 18 (1516 November 18 (Dienstag nach Othmar)) 
Ulrich Buercklin, Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 20 Pfund Heller Konstanzer Währung, deren Empfang er bestätigt, an Simon Schuomacher und Jakob Schuetz, beide Bürger zu Sigmaringen und Pfleger beider Kapellen Unserer Frau an der Straße genannt Laiz, 1 Pfund Heller Konstanzer Währung jährlichen Zinses, zahlbar auf Othmar (16. November), 8 Tage vorher oder nachher aus seinen 11 Jauchert Ackers in Rügacker und 1/2 Mannsmahd Wiesen daran (Anlieger: Hans Kellers Acker), die er den Pflegern zum Unterpfand verschreibt. Die Pfleger gestatten die Ablösung des Zinses mit 20 Pfund Heller bei zweimonatlicher Kündigung 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 56Archivalieneinheit
1517 Juni 29 (1517 Juni 29 (Montag nach Joh. d. T.)) 
Amtmann, Richter und Gemeinde zu Hausen am Andelsbach bekunden, daß ein zwischen ihnen und dem Junker Heinrich Sürg von Sürgenstain, seßhaft zu Krauchenwies, und Amtmann, Richter und Gemeinde daselbst wegen Holz und Feld, Trieb und Tratt am Lüggenstal bestehender Streit durch Hans Wicker, Amtmann, und Thomas Foltz, beide von Ostrach, bestellt durch die von Hausen, sowie durch Hans Strobel, Amtmann zu Ablach, und Konrad Kamm, Amtmann zu Zell [am Andelsbach], bestellt durch die von Krauchenwies, mittels Schiedsspruchs geschlichtet worden ist. PN: gnädiger Herr von Zimmern; Jakob Enderlin. Flurnamen: St. Laurentzenacker; der von Hedingen Wiesen; Münchacker; Ösch Stainach; Lauchen von langem Juch herab; im Huser Ösch; das Fridhag; die Lachen 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 330Archivalieneinheit
Worms, 1521 März 7 (1521 März 7) 
Kaiser Karl V. erneuert und bestätigt den Grafen Johann [IV.], Christoph und Felix von Werdenberg und Heiligenberg samt Erben auf deren Bitten hin das Landgericht in der Grafschaft Sigmaringen, welches Kaiser Maximilian I. am 20. Mai 1495 bereits ihren Vorfahren, den Grafen Georg [II.], Ulrich und Hugo [XI.] (Haug) von Werdenberg bestätigt hat, mitsamt allen Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Gebräuchen, Gewohnheiten und Besetzungen, Rechten und Gerechtigkeiten. Alle Zuwiderhandelnden verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Reiches. 
Pergament - Ausfertigung 
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{Anlage zu Ho 80 T 2 Nr. 36}Archivalieneinheit
Trochtelfingen, 1521 September 3 (1521 September 3 (Dienstag nach Verena)) 
Graf Johann zu Werdenberg und zum Heiligenberg an Doktor Johann Fabri, Vikar zu Konstanz: Er präsentiert zu der Kaplanei und Frühmeßpfründe in der Kirche zu Sigmaringen, die zu Ehren der heiligen Jungfrau Margarethe geweiht ist und durch Verzicht des ehrsamen Michael Klain vakant wurde, den ehrsamen Priester Hans Mirlin und bittet um dessen Bestätigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 57Archivalieneinheit
1522 November 14 (1522 November 14 (Freitag nach Martin)) 
Hans, Kaspar, Melchior und Baltus die Pronner, Brüder, Matheis Stoffel und Jakob Murwozel, ihre Schwäger, Konrad Gul und Gangwolf Mosa, Rosa, Barbara und Veronica (Fronica) der Pronnerin Vögte und Pfleger, verkaufen dem 2 Junker Heinrich Sirge von Sürgenstain zu Krauchenwies für 93 Gulden in Münz Landeswährung, deren Empfang sie bestätigen, ihre Mühle zu Krauchenwies mit dem neuen Mühlgraben und allem Beifang, mit Wasser, Wasserflüssen, Gießbot, Rädern (Redern) und allem schließenden Geschirr, auch mit Steg und Weg und allem Zubehör, wie ihr verstorbener Vater und Schweher und sie danach die bisher inne gehabt haben. Die Mühle ist belastet mit Steuer an das Haus Österreich und 12 1/2 Gulden jährlichem ablösbarem Zins an die Frauen zu Laiz und als Unterpfand verschrieben, aus dem Schopf geht 1 Schilling Pfennig Bodenzins an das Dorf 
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{Inseriert in Ho 80 T 2 Nr. 69}Archivalieneinheit
Innsbruck, 1529 März 20 
Ferdinand, König zu Ungarn und Böhmen etc., Erzherzog zu Österreich, der nach Teilung mit seinem Bruder Karl [V.] als regierender Herr und Landesfürst des Hauses Österreich die oberösterreichischen Lehen zu vergeben hat, belehnt den Heinrich Sürg von Sürgenstein auf dessen Bitten hin mit den vom Haus Osterreich zu Lehen gehenden Gütern: dem Wasserhaus zu Krauchenwies, der Fischenz an der Ablach, der Mühle und vier Gütern zu Krauchenwies, dem Kirchensatz zu Hausen am Andelsbach und dem Gut Schwäblishausen. Wenn Heinrich Sürg und dessen Sohn Hans ohne männliche Leibeserben sterben, sollen die älteste Tochter, welche dann in weltlichem ehrbaren Stand ist, und dann der von ihr ausgehende Mannesstamm die Lehen erhalten 
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Ho 80 T 2 Nr. 58Archivalieneinheit
1529 Juli 26 (1529 Juli 26 (Montag nach Jakob)) 
Jakob Schuchmacher, Marx Frölich und Georg Vischer, alle Bürger zu Sigmaringen und Pfleger der Pfarrkirche U. L. Fr. zu Laiz, bekunden: Hans Werdenberger hat zu seiner Lebzeiten ein Testament gemacht. Darin hat er den Ritter Eytelegk von Reischach zum Mägtberg (?) zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und 50 Gulden als Spende für arme Leute bestimmt. Diese 50 Gulden in Münz Konstanzer Währung (je 60 Kreuzer für 1 Gulden) haben die Aussteller von dem Testamentsvollstrecker erhalten und zum besseren Nutzen ihrer Pfarrkirche angelegt. Sie und ihre Nachfolger sollen und wollen jährlich an den 4 Fronfasten je 3 Viertel Kernen auf ihre Kosten mahlen und backen lassen und dann solches Brot in der Kapelle zu Sigmaringen am Mittwoch der Fronfasten, wann das Totengedenken (began) der Sebastiansbruderschaft ist, nach dem Amt an die armen Leute um Gottes und Hans Werdenbergers Seelenheils willen austeilen aus den liegenden und fahrenden Gütern der Pfarrkirche zu Laiz, welche die Pfleger mit Einwilligung von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmarirgen als Oberpflegern der Pfarrkirche zu Laiz zum Unterpfand einsetzen 
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Ho 80 T 2 Nr. 59Archivalieneinheit
1529 November 29 (1529 November 29 (Montag, Andreasabend)) 
In den Streitigkeiten zwischen Heinrich Sürg von Sürgenstein zu Krauchenwies und seinen armen Leuten daselbst [über die Bestrafung von Freveln und die Verleihung des Hirtenstabs] haben sich die Parteien mit Einwilligung des Freiherrn Johann Werner zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein etc., als Lehnsherren auf Hans Gremlich von Jungingen zu Menningen und Kaspar Jäger von Sigmaringen als Schiedsleute geeinigt. Falls diese keine gütliche Einigung herbeiführen können, soll der Freiherr zu Zimmern die Entscheidung treffen. Es wird so entschieden:
1. Wenn zwei oder mehr miteinander freveln, sollen die von Krauchenwies befriedigen helfen. Die Frevler sollen zu Krauchenwies ihr Recht nehmen. Die Meierschaft zu Krauchenwies soll Knechte nur dann annehmen, wenn jeder an Eides statt gelobt, seinem Junker zu Krauchenwies den Nutzen zu fördern, Schaden abzuwehren und Frieden machen zu helfen. Wer dies nicht tut, soll in des Austreters Fußstapfen stehen und denselben vertreten; der andere Teil soll keine Antwort zu geben schuldig sein, bis der gegnerische Teil auch gestellt wird
2. Wenn zwei oder mehr miteinander freveln und jeder um seinen Frevel kommt und bußfällig wird, soll der, welcher seiner Frevel auf den anderen stößt, angesichts des Rechtens anfangen und das Recht brauchen. Heinrich Sürg kann dann den schuldigen Teil ins Gefängnis nehmen oder Geischaft leisten lassen, bis dem Frevel Genugtuung getan ist; der andere Teil soll damit erledigt sein
3. Den Hirtenstab sollen Heinrich Sürg und die von Krauchenwies miteinander einhellig verleihen. Wenn Heinrich Sürg einen zum Hirten haben will und die von Krauchenwies ihn ablehnen, müssen sie es begründen. Wenn die Begründung für hinreichend angesehen wird, soll derselbe zum Hirten nicht angenommen werben. Entsprechendes gilt, wenn die von Krauchenwies einen zum Hirten vorschlagen und Heinrich Sürg ihn ablehnt
 
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Ho 80 T 2 Nr. 331Archivalieneinheit
1529 (1529) 
Karl [I.], Graf von Hohenzollern, sowie Bürgermeister und Räte der Reichsstadt Pfullendorf beurkunden einen Vergleich um Trieb- und Trattrechte zwischen den hohenzollerischen Getreuen und der Dorfgemeinde Hausen am Andelsbach einerseits und den pfullendorfischen Untertanen von Zell am Andelsbach andererseits, ausgelöst durch Zeller Bauern, die irrigerweise Trieb-, Tratt- und Weiderechte "in den Steinwiesen, zu [...]äckern, im Pfarr nach bis an die Land[straße] und von dannen bis auf die Halde hinab, danach bis wiederum an die Landstraße am Pfarr" wahrgenommen hatten, woraufhin eine beidseits besetzte Kommission, bestehend aus dem gräflichen Kanzler Leonhard Hager und dem Jägermeister Wilhelm Baldecker für Hohenzollern und den Pfullendorfern Bastian Klaiber, Hans Jakob und dem Stadtschreiber Mathäus Zetzler, die strittigen Orte in Augenschein genommen, Verhöre abgehalten und daraufhin folgenden Bezirk festgehalten hat: Beide Seiten sollen vom "Lötten" herab der Landstraße nach her treiben bis an die Pfarr nach "Grueb" herunter, gleiche Befugnis (Fueg) haben, und Folgendes von diesen Marken an über die Halde hinab bis an den Ostracher Graben zu der gesetzten steinernen Marke, von dannen den Graben nach bis auf den Andelsbach, wo eine Säule (Saul) zu einer Waidlauch gesetzt ist, weiter den And [...] [gr. Textdefekt] [...] gleichwie oben innerhalb [...] [gr. Textdefekt] [...], danach den Espan nach einhin bis auf [...]graben zu dem Furt, welchen sie gemeinlich zu gebrauchen Macht haben sollen, danach was innerhalb des Waldgrabens gelegen bis an den "Ettisweiler Eschlin" herab folgend vom "Hoppenbriel" der Hege nach aufhin bis zu der "Stigel" hinauf, von dannen gestreckt an eine Säule [...] des Wassergrabens, so dieser von Zell herab läuft, außer derselben Säule wieder gestreckt hinüber zu einer Waidlauch [...] beim Furt, die sie gemeinlich brauchen sollen, von dieser gestreckten Säule durch den Furt zu einer anderen Säule in Martin [...] Lehenwiese, dann gleich auf den Andelsbach, [...] nächst zu dem Ablaß steht folgendes [...] Andelsbachs hinauf bis zu der alten Roß[...] zu einer Waidlauch oder Säule, daselbst gesetzt, von dannen hinauf bis zu der anderen Waidlauch, und von dort wiederum hinüber bis an das obberührte Lehenhag hinauf. 
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Ho 80 T 2 Nr. 60Archivalieneinheit
1530 April 21 (1530 (1) April 21 (Donnerstag vor Jörg)) 
Jörg Binder, Bürger zu Sigmaringen, verkauft an Heinrich Haßlach und Cunlin Schmid, beide Bürger zu Sigmaringen und Pfleger der St. Elogiusbruderschaft, für 10 Pfund Heller Konstanzer Währung, deren Empfang er bestätigt, 10 Schilling Heller jährlichen Zinses, zahlbar auf Jörgentag (23. April), 8 Tage vorher oder nachher zu Sigmaringen aus seinem Krautgarten vor des Schmids Tor, halb an der Gasse und zwischen dem Garten der Agatha (Agte) Neyer und St. Johanns Garten und auf die Donau stoßend. Der Krautgarten ist frei, ledig und eigen; nur aus dem hinteren Stück gehen 2 Schilling Heller Bodenzins an St. Johann. Der Aussteller hat den Krautgarten den Pflegern als Unterpfand für den Zins verschrieben. Die Pfleger gestatten die Ablösbarkeit des Zinses bei zweimonatlicher Kündigung 
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{Inseriert in Ho 80 T 2 Nr. 189}Archivalieneinheit
Augsburg, 1530 November 14 
Kaiser Karl V., dem es als Vogt der christlicher Religion zusteht, alle Gotteshäuser, Kircher, Klöster und deren Diener zu schirmen, nimmt die Klöster der Franziskanerkonvertualen und deren Personen (Provinziale, Guardiane, Äbtissinnen, Priorinnen, Konvente und gemeine Brüder und Schwestern) gleich anderen Gotteshäusern, Kirchen und deren Dienern in seinen und des Reiches Schutz, Schirm und Verteidigung samt ihrem Hab und Gut, auch mit Dienern und Gesinde dieser Klöster. Gleichzeitig bestätigt und erneuert er ihnen und ihren Klostern alle von Päpsten, Kaisern, Königen und Fürster verliehenen Gnaden und Freiheiten. Er befreit auch die Klöster und deren Personen von weltlicher Gewalt und Jurisdiktion. Wer an ihre Güter, Gefälle und Rechte Forderungen zu haben glaubt, soll seine Forderung vor ihren ordentlichen Richtern oder Konservatoren, wohin sie gehören, stellen. Er befreit auch die Klosterpersonen von allen bürgerlichen Beschwerden (Ungeld, Wachten, Hüten, Schätzungen). Die Begräbnisse ihrer Ordenspersonen und anderer weltlicher Personen, welche in den genannten Klöstern seit alters her ihre Begräbnisse hatten oder von neuem wählen, sollen ihnen gelassen werden. Alles, was dieser Begnadigung zuwider vorgenommen wird, soll kraftlos sein. Zuwiderhandelnde fallen in schwere Ungnade bei einer Pön von 100 Mark lötigen Goldes, halb in die kaiserliche und königliche Kammer und halb den Klosterpersonen. Zu Exekutoren bestellt der Kaiser die vier Kurfürsten am Rhein (Mainz, Trier, Köln, Pfalz), der Herzog zu Österreich, die Herzöge in Nieder- und Oberbayern sowie die Bischöfe zu Straßburg und Augsburg; er befiehlt ihnen, die Klosterpersonen, ihr Hab und Gut, ihre Renten, Zinsen, Rechte und Gerechtigkeiten, auch ihre Diener und ihr Gesinde bei der kaiserlichen Gnade, Schutz, Schirm und Freiheit zu beschirmen und zu verteidigen 
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Ho 80 T 2 Nr. 61Archivalieneinheit
1531 Dezember 5 (1531 Dezember 5 (Dienstag vor Nikolaus)) 
Barbara Diemi von Sigmaringen verkauft für 10 Pfund Heller Konstanzer Währung an Martin Lerch und Bastian (1) Ranz, Pfleger der St. Johanneskapelle zu Sigmaringen, 10 Schilling Heller jährlichen Zinses, zahlbar an Nikolaus, 8 Tage vorher oder nachher zu Sigmaringen, aus Hans Haberboschs 2 Jauchert Ackers hinter Hedingen (zwischen den Äckern der Frauen zu Hedingen), die nur mit dem Zehnten belastet sind und die Haberbosch ihr auch mit Einwilligung seiner Stiefkindpfleger zur Freundschaft eingesetzt (vorgesetzt) hat. Die Pfleger gestatten die Ablösung des Zinses mit 10 Pfund Heller bei zweimonatlicher Kündigung
(1) "Martin Lerch und Bastian" auf Rasur
 
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Ho 80 T 2 Nr. 332Archivalieneinheit
1532 Dezember 4 (1532 Dezember 4) 
Ferdinand I., Römischer König, schließt einen Vertrag mit dem Grafen Joachim von Zollern, dieser auch namens seines verstorbenen Bruders Graf Eitelfriedrich [III.] und anstelle des Grafen Christoph von Werdenberg, des Herrn Heinrich von Berschaltz [korr. in Berstett], des Freiherrn Gangolf [II.], Herrn zu Hohengeroldseck und Sulz, Landvogt im Elsass und des Freiherrn Gottfried Werner von Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, über den Anfall der Grafschaften, Herrschaften und Schlösser von Veringen, Langenenslingen (Enßlingen), Billafingen (Palffingen), Warmtal (Wermstall) und Sigmaringen (Simeringen) nach dem Ableben des Grafen Christoph von Werdenberg an die Grafen von Zollern. Graf Joachim handelt dabei für seinen Neffen Karl [I.], den Sohn seines verstorbenen Bruders Eitelfriedrich [III.], und verpflichtet sich, dem Hof 15.000 römische Gulden zu entrichten. König Ferdinand wird nach dem Heimfall der Grafschaften, Herrschaften und Schlösser mitsamt allen Rechten, Gerechtsamen und Pertinenzen an das Haus Östereich diese nach einer Schatzung dem Sohn des Grafen Eitelfriedrich [III.] und daraufhin dessen Erben im Mannesstamme als rechtes Mannlehen zur Verwaltung und Nutzung ausgeben. Die Lehnsinhaber sind zur Treue gegen Ferdinand bzw. dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich verpflichtet. Nach dem Tod des Grafen Christoph von Werdenberg bestimmen beide Vertragsparteien je zwei Personen, die die Einkünfte besagter Grafschaften und Herrschaften auf ihren Wert hin prüfen. Im Falle einer Uneinigkeit der vier Personen über die Schatzung sollen sie sich einen Obmann wählen, der zu entscheiden hat. Nach erfolgter Schatzung und Vergleichung sollen die obengenannten, von den Zollern bezahlten 15.000 Gulden mit der Schatzungssumme verrechnet werden und etwaige Reste der Schatzung von den Zollern an König Ferdinand bzw. dessen Erben erstattet und bezahlt werden. Im Falle des Todes des Sohnes des Grafen Eitelfriedrich [III.] vergibt König Ferdinand die besagten Grafschaften und Herrschaften an den Grafen Joachim bzw. an den Grafen Franz Wolfgang bzw. deren Leibserben. Sollte der Graf von Werdenberg überlebende männliche Nachkommen haben, zahlt König Ferdinand binnen dreier Jahre die 15.000 Gulden an die Grafen von Zollern zurück. 
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Ho 80 T 2 Nr. 62Archivalieneinheit
1534 Mai 26 (1534 Mai 26 (Dienstag in Pfingstfiren [!])) 
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Pfullendorf vidimieren auf Bitten der Gräfin Johanna von Werdenberg, Witwe, einen (inserierten) versiegelten Vertrags- und Lehenbrief aus Pergament, ausgestellt von Kaiser Ferdinand zu Innsbruck 1532 Dezember 4 
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Ho 80 T 2 Nr. 63Archivalieneinheit
Hechingen, 1535 Juni 30 ([15]35 Juni 30 (Mittwoch)) 
Die Grafen Joachim, Friedrich und Karl zu Zollern an Joachim Markgrafen von Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg, Grafen zu NN., des heiligen römischen Reiches Kurfürsten und Erzkämmerer: Dem Kaiser und König, dem Kurfürsten von Brandenburg und den anderen Fürsten, Grafen und Herren ist in gutem Gedächtnis, wie der König auf dem letzten Reichstag zu Augsburg wegen der dem Kaiser und dem Haus Österreich geleisteten treuen Dienste, auch wegen des in solchen Diensten verstorbenen Grafen Eitelfriedrich von Zollern, den Söhnen dieses verstorbenen Grafen auf ihre Bitten hin die Grafschaften Sigmaringen und Veringen nach dem Tod des Grafen Christoph von Werdenberg als Mannlehen zugesagt hat. Bei der Übergabe ist in einem Artikel schriftlich festgelegt worden, daß nach dem Tod des Grafen Christoph die Grafschaften und Herrschaften durch 4 Personen (2 von König und 2 von den Grafen von Zollern ernannten) geschätzt werden sollten; bei Uneinigkeit sollten sie einen Obmann wählen, der die Entscheidung fällen sollte. Dies ist am 24. Juni geschehen. Der Obmann hat entschieden, daß auch die unbesetzten Beinutzungen besteuert werden sollten. Da dadurch "merklicher und großer Nachteil erwächst" und mehr ein Kauf als eine Gnade wird, bitten die Aussteller den Kurfürsten um Fürsprache beim König 
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Ho 80 T 2 Nr. 333Archivalieneinheit
1535 Juli 13 (1535 Juli 13 [1460-1521]) 
Johann, Abt des Gotteshauses von Salem (Salmannschweyler) vidimiert auf Bitten des Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, Landgrafen der Baar, die kaiserlichen Lehenbriefe hinsichtlich der Grafschaft Sigmaringen von Kaiser Friedrich III. an Gräfin Elisabeth von Werdenberg (1460), von Kaiser Friedrich III. an die Grafen Georg [II.], Ulrich und Hugo [XI.] (Haug) von Werdenberg (1483), von König Maximilian I. an die Grafen Georg [II.], Ulrich und Hugo [XI.] (Haug) von Werdenberg (1495) sowie von Kaiser Karl V. an die Grafen Johann [IV.], Christoph und Felix von Werdenberg (1521). 
1 Libell (6 Bl.) - Pergament - Vidimus 
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Ho 80 T 2 Nr. 64Archivalieneinheit
Wien, 1535 Dezember 22 
Der römische König Ferdinand, der dem Grafen Karl zu Zollern für sich selbst und als Lehnsträger seiner Brüder, der Grafen Eitel Friedrich und Felix zu Zollern, und ihrer männlichen Leibeserben, bei deren Tod des Grafen Joachim zu Zollern, auch als Lehnsträger der Söhne des verstorbenen Grafen Franz Wolfgang von Zollern und ihres Mannesstammes seine Grafschaften Sigmaringen und Veringen mit ihrem Zubehör zu Mannlehen gemacht und verliehen hat laut dem darüber ausgefertigten Lehenbrief, bewilligt den Grafen von Zollern, zu ihrer Notdurft auf die beiden Grafschaften als Mannlehen des Hauses Österreich 6.000 Gulden rheinisch aufzunehmen und dafür auf 20 Jahre von dem Mannlehen zu verpfänden, doch müssen sie innerhalb dieser Zeit diese Verpfändung wieder ledig machen, damit die beiden Grafschaften nach den 20 Jahren unbelastet sind 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 326Archivalieneinheit
Wien, 1535 Dezember 24 
König Ferdinand I. verleiht nach dem Heimfall der Grafschaften Veringen und Sigmaringen an das Haus Österreich infolge des Todes des Grafen Christoph von Werdenberg, dem Grafen Karl [I.] von (Hohen-)Zollern, der zugleich als Lehnsträger für seine Brüder Eitelfriedrich und Felix sowie für seine Eventualerben, den Grafen Joachim und die Nachkommen des Grafen Franz Wolfgang von (Hohen-)Zollern, auftritt, genannte Grafschaften einschließlich des Blutbanns gegen eine Zahlung von 27.000 rheinischen Gulden an seinen Hofzahlmeister Hans Angerer. Die Grafschaft Sigmaringen umfasst dabei: Sigmaringen, Burg und Stadt, Laiz, Inzigkofen, Pault, Zielfingen, Rulfingen, Sigmaringen das Dorf, Ostrach, Lausheim, Laubbach, Hausen, Kalkreute, Magenbuch, Lauppenweiler (=Levertsweiler), Hitzkofen, Thalheim, Buchheim (Puchaim), Denkenhofen (Dennckhelnhofen), Göggingen (Geckingen), Menningen, Rast, Rengetsweiler (Rennckhenschweiler), die Vogteien über die Klöster Heiligkreuztal, Habsthal, Wald und Hedingen und den Hof zu Harthausen, dazu nachbeschriebenen Bezirk und Kreis: von Sigmaringen gen Riedhausen in den Stockbrunnen, in die Harnang, in den Stein, gen Burgweiler (Burckhweiler), den rechten Wege in das "Lynndlin", auf die Landstraße in den Furt bei der "Obern Mulln", gen Pfullendorf in das Obertor, die rechte Landstraße gen Aach in das Dorf, das Wasser auf gen Ruschried (=Ruhestetten) in die Furt, den Bach auf gen Alberweiler in den Brunnen, in das "Puechchlin", die Straße hinaus gen Selgetsweiler (Seligenschweiler) in den Brunnen, gen Liggersdorf (Luckherstorff) in den Furt, die Ablach hinab in den Hertfurt zu Mindersdorf (Mundersdorf), zur Eglismühle in das Mühlrad, gen Madach in den Hof, an das Kirchlein zu dem Heiligen Kreuz, den Bach hinauf gen Holzach (Holtzen) in den Furt, den Bach hinauf gen Oberschwandorf an die Linde, gen Danningen (Tanningen) an die Linde, gen Gründelbuch in den Hof, gen Kallenberg in den Graben, den Steig hinein zur Sankt Georgen-Kirche bei Buchheim, die alte Straße hinab vor dem Dorf gen Kreenheinstetten (Hansteten) an den Nußbaum, gen Bittelbronn (Puttelprunnen), gen Dietfurt an das Mühlrad, die Donau ab an die Schmeie (Schmeichen), da sie in die Donau geht, die Schmeie auf gen Weckenstein in den Burgstall, gen Inzigkofen in den Furt gen Egelfingen in die Kirche, gen Billafingen, sodann zum Ursprung der Biber unter der Habsburg, die Biber ab bis in die Donau, die Donau gen die Ostrach auf bis in die Burg zu Ostrach dem Dorf, den rechten Weg hinaus in den Seebach, hinauf nach Weiler in die Höfe, den alten Trutterweg auf hinter dem Geschlecht, nach dem Bild des Sankt Jost wiederum gen Riedhausen in den Stockbrunnen. Die Grafschaft Veringen umfasst Veringen, Burg und Stadt, Veringen das Dorf nebst Mühle und Zins, die Dörfer Benzingen und Harthausen, die Stadt [Langen-]Enslingen, Billafingen (Puolflingen) und Warmtal mit allen Leuten, Gütern, Diensten, Weilern, Höfen, Nutzungen, Zinsen, Gülten, Landsassen, Vogtrechten, Vogtleuten, hohem und niederem Gericht, Blutbann, Landgericht, Abforderungen, Forsten, Wildbann, Vogelweiden, Fischenzen, Gewässern, Wasserläufen, Geleiten, Zöllen, Märkten und allen Herrlichkeiten, Gewalten, Rechten und Zugehörungen. Die Lehnsverleihung an den Grafen von (Hohen-)Zollern soll der fürstlichen Obrigkeit und den gewöhnlichen Landreisen des Hauses Österreich unschädlich sein. Eine Öffnung der Herrschaften und Schlösser für die regierenden Landesfürsten und deren Nachkommen erfolgt auf Kosten des Hauses Österreich. Graf Karl als Lehnsnehmer beschwört seine Lehnspflichten. 
4 Bl. - Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 334Archivalieneinheit
Wien, 1535 Dezember 24 (1535 Dezember 24) 
König Ferdinand I. verleiht nach dem Heimfall der Grafschaften Veringen und Sigmaringen an das Haus Österreich infolge des Todes des Grafen Christoph von Werdenberg, dem Grafen Karl [I.] von (Hohen-)Zollern, der zugleich als Lehnsträger für seine Brüder Eitelfriedrich und Felix sowie für seine Eventualerben, den Grafen Joachim und die Nachkommen des Grafen Franz Wolfgang von (Hohen-)Zollern, auftritt, genannte Grafschaften einschließlich des Blutbanns gegen eine Zahlung von 27.000 rheinischen Gulden an seinen Hofzahlmeister Hans Angerer. Die Grafschaft Sigmaringen umfasst dabei: Sigmaringen, Burg und Stadt, Laiz, Inzigkofen, Pault, Zielfingen, Rulfingen, Sigmaringen das Dorf, Ostrach, Lausheim, Laubbach, Hausen, Kalkreute, Magenbuch, Luppenweiler (=Levertsweiler), Hitzkofen, Thalheim, Buchheim (Puchaim), Denkenhofen (Danckhlehofen), Göggingen (Gegkhingen), Menningen, Rast, Rengetsweiler (Regenschweiler), die Vogteien über die Klöster Heiligkreuztal, Habsthal, Wald und Hedingen und den Hof zu Harthausen, dazu nachbeschriebenen Bezirk und Kreis: von Sigmaringen gen Riedhausen in den Stockbrunnen, in die Harnang, in den Stein, gen Burgweiler (Purckhweiler), den rechten Wege in das Lindlin, auf die Landstraße in den Furt bei der "Oberen Aichlin", gen Pfullendorf in das Obere Tor, die rechte Landstraße gen Aach in das Dorf, das Wasser auf gen Ruhestetten (Rustheit) in die Furt, den Bach auf gen Alberweiler in den Brunnen, in das Buchlin, die Straße hinaus gen Selgetsweiler (Seeligenschweiler) in den Brunnen, gen Liggersdorf (Lenkhersdorf) in die Furt, die Ablach hinab in den Hertfurt zu Mindersdorf (Münderßdorf), zur Eglismühle in das Mühlrad, gen Madach in den Hof, an das Kirchlein zu dem Heiligen Kreuz, den Bach hinauf gen Holzach (Holzen) in die Furt, den Bach hinauf gen Oberschwandorf an die Linde, gen Danningen (Tanningen) an die Linde, gen Gründelbuch in den Hof, gen Kallenberg in den Graben, den Steig hinein zur Sankt Georgen-Kirche, die alte Straße hinab vor dem Dorf gen Kreenheinstetten (Hanstetten) an den Nußbaum, gen Bittelbronn, gen Dietfurt an das Mühlrad, die Donau ab an die Schmiecha (Schmuche), da sie in die Donau geht, die Schmiecha auf gen Weckenstein in den Burgstall, gen Inzigkofen in die Furt gen Egelfingen in die Kirche, gen Billafingen, sodann zum Ursprung der Biber (Pyber) unter der Habsburg, die Biber ab bis in die Donau (Thurnau), die Donau gen die Ostrach auf bis in die Burg zu Ostrach dem Dorf, den rechten Weg hinaus in den Seebach, hinauf nach Weiler in die Höfe, den alten Trutterweg auf hinter dem Geschlecht, nach dem Bild des Sankt Joß wiederum gen Riedhausen in den Stockbrunnen. Die Grafschaft Veringen umfasst Veringen, Burg und Stadt, Veringen das Dorf nebst Mühle und Zins, die Dörfer Benzingen und Harthausen, die Stadt [Langen-]Enslingen, Billafingen (Puolfingen) und Warmtal mit allen Leuten, Gütern, Diensten, Weilern, Höfen, Nutzungen, Zinsen, Gülten, Landsassen, Vogtrechten, Vogtleuten, hohem und niederem Gericht, Blutbann, Landgericht, Abforderungen, Forsten, Wildbann, Vogelweiden, Fischenzen, Gewässern, Wasserläufen, Geleiten, Zöllen, Märkten und allen Herrlichkeiten, Gewalten, Rechten und Zugehörungen. Die Lehnsverleihung an den Grafen von (Hohen-)Zollern soll der fürstlichen Obrigkeit und den gewöhnlichen Landreisen des Hauses Österreich unschädlich sein. Eine Öffnung der Herrschaften und Schlösser für die regierenden Landesfürsten und deren Nachkommen erfolgt auf Kosten des Hauses Österreich. Graf Karl als Lehnsnehmer beschwört seine Lehnspflichten. 
2 Urkunden (8 S. und 10 S.) - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 335Archivalieneinheit
1536 Februar 3 (1536 Februar 3 (Donnerstag nach Lichtmess)) 
Karl [I.], Graf von (Hohen-)Zollern, reversiert als Lehenträger der Grafen von (Hohen-)Zollern über die Belehnung mit den Grafschaften Sigmaringen und Veringen durch König Ferdinand I. Es folgt als Insert die Belehnungsurkunde Ferdinands I. vom 24. Dezember 1535 mitsamt der darin befindlichen, detaillierten Beschreibung der Grafschaften Sigmaringen und Veringen und der damit zusammenhängenden Gerechtsame [siehe Ho 80 T 2_334]. Graf Karl verspricht eidlich, alle ihm mit dieser Belehnung auferlegten Pflichten getreulich zu erfüllen. 
2 Urkunden - Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 336Archivalieneinheit
Pfullendorf, 1540 Februar 5 (1540 Februar 5) 
Karl [I.], Graf von (Hohen-)Zollern, schließt mit dem Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, zum Heiligenberg und Werdenberg, den sogenannten Pfullendorfer Vertrag. Dieser umfasst folgende Punkte:
1. Fürstenberg verzichtet gänzlich auf Ansprüche auf die Grafschaft Sigmaringen seitens der einzigen ehelichen Erbtochter, Gräfin Anna von Werdenberg.
2. Fürstenberg wird gehalten, die alten kaiserlichen Lehen- und Gnadenbriefe zu extradieren, unter ausdrücklicher Annullierung allen künftigen Gebrauchs derselben gegen Graf Karl I. von Hohenzollern.
3. Abtretung des Fleckens Inzigkofen und Pault als Eigentum und anderer eigentümlicher Güter daselbst, auch jener innerhalb des Zwing und Bannes der Stadt Sigmaringen, z. B. der Mühle am Felsen, des Kastenhauses und des Anteils an dem sogenannten Brenzkofer Zehnten.
4. Zollern gestattet Fürstenberg den Mitgenuss des neuen Kastenhauses auf fünf Jahre.
5. Die Kastenvogtei über das Gotteshaus zu Inzigkofen fällt nach dem Absterben der alten Frau Ursula von Werdenberg und des Fräuleins Euphrosine, Tochter des Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, an Zollern zurück.
6. Graf Karl soll dem Gotteshaus zu Inzigkofen aus den Hölzern des Hofes Pault Holz abfolgen lassen.
7. Fürstenberg behält sich vor, vor den Handweihern und Gruben zu Pault fischen zu dürfen.
8. Gleichmäßiger Vorbehalt von Seiten Fürstenberg bezüglich der Wiesen zu Degernau, in Oberschmeien, auch des Fischwassers daselbst.
9. Kompensation aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche verschiedener Art.
10. Gegenseitige Auswechslung aller brieflichen Gerechtigkeiten und Urkunden, ausgenommen alte kaiserliche Lehen- und Gnadenbriefe, auch Entsagung aller geist- und weltlichen Lehenschaften Fürstenbergs im Sigmaringischen.
11. Fürstenberg entsagt auch der altleibeigenen Leute innerhalb und außerhalb der Grafschaft Sigmaringen, ausgenommen sind allerdings jene, die auf den Gütern und Niedergerichten von Fürstenberg innerhalb besagter Grenzen gesessen sind.
12. Die Vogtgarbe zu Wangen ist an die Grafen von Sigmaringen abzugeben.
13. Gleichmäßig sind Forsthaber und Forsthenne zu Schwäblishausen und Wangen nach Sigmaringen abzufolgen.
14. Die Amtsleute der Niedergerichte zu Fürstenberg und Meßkirch haben die Gebote wegen Hegung des Wildprets, und jene zu Jungnau wegen Anhängung der Hundsprügel auf Anforderung des sigmaringischen Forstmeisters zu publizieren.
15. Strafen und Bußen in Forstsachen jeglicher forstlicher Obrigkeit sind an den sigmaringischen Forstmeister zu entrichten.
16. Das ausschließliche Verschneidungsrecht des sigmaringischen Nunnenmachers in den sigmaringischen Forsten, unbehindert von Fürstenberg.
17. Fürstenberg gibt den Anspruch auf die hohe Gerichtsbarkeit im Etter des Dorfer Ertingen auf, wogegen das hohe Gericht zu Laubbach gegen das niedere Gericht zu Schwäblishausen ausgewechselt werden soll, mit ausdrücklichem Vorbehalt, dass diese Auswechslung durch Kommissare des Reiches und von wegen des Hauses Österreich zu erfolgen habe.
18. Die Entscheidung über die strittige Hochobrigkeit zu Dichtenhausen und Ruschried wird auf eine Markungserläuterungskommission ausgestellt.
19. Zollern bewilligt Fürstenberg die Hochobrigkeit im ausgesteinten Etter zu Jungnau, wo ein Markstein, mit Sigmaringer und Jungnauer Wappen versehen, aufgerichtet werden soll.
20. Zollern räumt dem Grafen Friedrich von Fürstenberg auf Lebensdauer ein Jagdrecht innerhalb ausgeschiedener Bezirke im Forst Veringen ein.
21. Auf dessen Tode hin sollen die fürstenbergischen Erben in besagten Bezirken mit Zollern ein gemeinsamen Mitjagdrecht haben, zugleich werden erstere ermächtigt, Füchse und Hasen zu hetzen und das kleine Weidwerk zu treiben.
22. Bestimmung zur Tilgung der konventionellen Summe von 4.500 Gulden, welche Zollern dem Grafen Friedrich von Fürstenberg für obbeschriebene Abtretung eigener Flecken, Güter und Stücke zu entrichten hat. 200 Gulden wurden zugunsten Zollerns nachträglich noch nachgelassen.
 
2 Urkunden (10 Bl. und 4 Bl. (Auszug des Vertrages)) - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 337Archivalieneinheit
Pfullendorf, 1540 Februar 5 (1540 Februar 5) 
Karl [I.], Graf von (Hohen-)Zollern, schließt mit dem Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, zum Heiligenberg und Werdenberg, den sogenannten Pfullendorfer Vertrag. Dieser umfasst folgende Punkte:
1. Fürstenberg verzichtet gänzlich auf Ansprüche auf die Grafschaft Sigmaringen seitens der einzigen ehelichen Erbtochter, Gräfin Anna von Werdenberg.
2. Fürstenberg wird gehalten, die alten kaiserlichen Lehen- und Gnadenbriefe zu extradieren, unter ausdrücklicher Annullierung allen künftigen Gebrauchs derselben gegen Graf Karl I. von Hohenzollern.
3. Abtretung des Fleckens Inzigkofen und Pault als Eigentum und anderer eigentümlicher Güter daselbst, auch jener innerhalb des Zwing und Bannes der Stadt Sigmaringen, z. B. der Mühle am Felsen, des Kastenhauses und des Anteils an dem sogenannten Brenzkofer Zehnten.
4. Zollern gestattet Fürstenberg den Mitgenuss des neuen Kastenhauses auf fünf Jahre.
5. Die Kastenvogtei über das Gotteshaus zu Inzigkofen fällt nach dem Absterben der alten Frau Ursula von Werdenberg und des Fräuleins Euphrosine, Tochter des Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, an Zollern zurück.
6. Graf Karl soll dem Gotteshaus zu Inzigkofen aus den Hölzern des Hofes Pault Holz abfolgen lassen.
7. Fürstenberg behält sich vor, vor den Handweihern und Gruben zu Pault fischen zu dürfen.
8. Gleichmäßiger Vorbehalt von Seiten Fürstenberg bezüglich der Wiesen zu Degernau, in Oberschmeien, auch des Fischwassers daselbst.
9. Kompensation aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche verschiedener Art.
10. Gegenseitige Auswechslung aller brieflichen Gerechtigkeiten und Urkunden, ausgenommen alte kaiserliche Lehen- und Gnadenbriefe, auch Entsagung aller geist- und weltlichen Lehenschaften Fürstenbergs im Sigmaringischen.
11. Fürstenberg entsagt auch der altleibeigenen Leute innerhalb und außerhalb der Grafschaft Sigmaringen, ausgenommen sind allerdings jene, die auf den Gütern und Niedergerichten von Fürstenberg innerhalb besagter Grenzen gesessen sind.
12. Die Vogtgarbe zu Wangen ist an die Grafen von Sigmaringen abzugeben.
13. Gleichmäßig sind Forsthaber und Forsthenne zu Schwäblishausen und Wangen nach Sigmaringen abzufolgen.
14. Die Amtsleute der Niedergerichte zu Fürstenberg und Meßkirch haben die Gebote wegen Hegung des Wildprets, und jene zu Jungnau wegen Anhängung der Hundsprügel auf Anforderung des sigmaringischen Forstmeisters zu publizieren.
15. Strafen und Bußen in Forstsachen jeglicher forstlicher Obrigkeit sind an den sigmaringischen Forstmeister zu entrichten.
16. Das ausschließliche Verschneidungsrecht des sigmaringischen Nunnenmachers in den sigmaringischen Forsten, unbehindert von Fürstenberg.
17. Fürstenberg gibt den Anspruch auf die hohe Gerichtsbarkeit im Etter des Dorfer Ertingen auf, wogegen das hohe Gericht zu Laubbach gegen das niedere Gericht zu Schwäblishausen ausgewechselt werden soll, mit ausdrücklichem Vorbehalt, dass diese Auswechslung durch Kommissare des Reiches und von wegen des Hauses Österreich zu erfolgen habe.
18. Die Entscheidung über die strittige Hochobrigkeit zu Dichtenhausen und Ruschried wird auf eine Markungserläuterungskommission ausgestellt.
19. Zollern bewilligt Fürstenberg die Hochobrigkeit im ausgesteinten Etter zu Jungnau, wo ein Markstein, mit Sigmaringer und Jungnauer Wappen versehen, aufgerichtet werden soll.
20. Zollern räumt dem Grafen Friedrich von Fürstenberg auf Lebensdauer ein Jagdrecht innerhalb ausgeschiedener Bezirke im Forst Veringen ein.
21. Auf dessen Tode hin sollen die fürstenbergischen Erben in besagten Bezirken mit Zollern ein gemeinsamen Mitjagdrecht haben, zugleich werden erstere ermächtigt, Füchse und Hasen zu hetzen und das kleine Weidwerk zu treiben.
22. Bestimmung zur Tilgung der konventionellen Summe von 4.500 Gulden, welche Zollern dem Grafen Friedrich von Fürstenberg für obbeschriebene Abtretung eigener Flecken, Güter und Stücke zu entrichten hat. 200 Gulden wurden zugunsten Zollerns nachträglich noch nachgelassen.
 
12 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 65Archivalieneinheit
Gent in Flandern, 1540 April 26 
Der römische Kaiser Karl [V.] bekundet: Sein Bruder Ferdinand, römischer König, hat als regierender Landesfürst des Hauses Österreich nach dem Tod des Grafen Christoph zu Werdenberg und zum Heiligenberg, dem letzten dieses Namens und Stammes, kraft eines Kontrakts zwischen den Urahnherrn des Ausstellers, Kaiser Friedrich [III.], und der Vorfahren der Grafen von Werdenberg, wonach beim Aussterben der Grafen von Werdenberg im Mannesstamm die Grafschaften Veringen und Sigmaringen dem Haus Österreich heimfallen sollen, die Grafschaft Sigmaringen dem Grafen Karl zu Zollern, Erbkämmerer des heiligen Reiches, auch als Lehnsträger seiner Brüder Eitel Friedrich und Felix Friedrich Grafen zu Zollern, als Lehen verliehen. Graf Friedrich zu Fürstenberg, zum Heiligenberg und Werdenberg, Rat des Ausstellers, hat sich wegen seiner Hausfrau Anna, Tochter des verstorbenen Grafen Christoph von Werdenberg, über diese Belehnung beschwert und auf eine Begnadigung berufen, die vor dem Kontrakt Kaiser Friedrichs [III.] lag, daß die Grafschaft Sigmaringen als Eigentum des heiligen römischen Reiches, von dem sie der Vater seiner Hausfrau und dessen Vorfahren als Lehen empfangen hätten, seiner Hausfrau erblich zustehe. König Ferdinand hat zur Beilegung dieser und anderer Streitigkeiten zwischen den beiden Grafen Kommissare verordnet, die mit etlichen von den Parteien erbetenen Zusätzen und Mithändlern den Streit gütlich beigelegt haben. Graf Friedrich von Fürstenberg verzichtet im Namen seiner Hausfrau auf seine Forderungen auf die Grafschaft Sigmaringen; die Grafen von Zollern sollen bei der Belehnung bleben. Auf Bitten Ferdinands ratifiziert der Aussteller diesen am 5. Februar 1540 zu Pfullendorf aufgerichteten Vertrag 
Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 66Archivalieneinheit
1540 Juli 15 
Friedrich Graf zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgraf in der Baar, Herr zu Hausach im Kinzigtal und Landvogt in der Ortenau, bekundet: Zwischen den Grafen Karl, Eitelfriedrich und Felix Friedrich zu Zollern einerseits und ihm wegen seiner Gemahlin Anna, Gräfin zu Fürstenberg, geb. Gräfin zu Werdenberg, Tochter des verstorbenen Grafen Christoph zu Werdenberg und zum Heiligenberg, andererseits bestand Streit über die Grafschaft Sigmaringen und etliche seiner eigenen Güter, der durch die Kommissare des römischen Königs im Pfullendorfer Vertrag (1) verglichen worden ist. U. a. sollten die Grafen zu Zollern für die Abtretung der Flecken, Stücke und Güter Inzigkofen, Pault, der Mühle an Felsen, des neuen Kastenhauses, der zwei Weiher und Gruben zu Pault und aller anderen eigenen Güter, wie sie im Namen des Ausstellers durch dessen Vogt Wolf Honburger zu Jungnau den drei Brüdern überantwortet und Stück für Stück aufgeschrieben wurden, auch im Zwing und Bann der Stadt Sigmaringen gelegen, und für den Anteil des Ausstellers am Brenzkofer Zehnten etc., welcher an die Grafen von Werdenberg käuflich gekommen, also Eigentum ist, 4.300 Gulden rheinisch auf Johannistag 1540 bezahlen. Der Aussteller quittiert den Empfang dieser wegen seiner Gemahlin erhaltenen Summe
(1) Vgl. Urkunde 1540 Februar 5
 
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Ho 80 T 2 Nr. 67Archivalieneinheit
1540 Juli 20 (1540 Juli 20 [1405-1421]) 
Friedrich [II.], Graf von Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, beglaubigt im Nachgang des Pfullendorfer Vertrages mit seinen Vettern, den Grafen Karl [I.], Eitelfriedrich und Felix Friedrich von (Hohen-)Zollern, demzufolge sich beide Parteien zur Vermeidung von Streitigkeiten gegenseitig ihre bestehendenden Rechtstitel zustellen sollen, folgende drei Originalurkunden:

1. Eberhard von Hausen (Hußen), Sohn des seligen Hug von Hausen (Hußen), verkauft an seinen Oheim, den Ritter Hans von Stuben, seinen Laienzehnten, den großen und kleinen Zehnten, ob Sigmaringen gelegen, den man "Brentzkofer Zehnten" nennt (welcher ihm von seiner seligen Mutter angefallen ist), ferner mehrere Leute, Bentz den Ammann und dessen Frau, sodann sein eigenes Haus zu Sigmaringen in der Stadt, unter der Burg gelegen, nebst Garten um 350 Pfund Heller. Gegeben zu Ehingen am nächsten Samstag nach St. Gallen Tag (17. Oktober 1405). Siegler: Eberhard von Hußen, von der Stadt Ehingen, Konrad von Eningen, Ruff von Reischach, Burkhart von Tierberg.

2. Johannes von Stuben, Ritter, verkauft an seinen Oheim, Konrad von Reischach, gesessen zu Jungnau, das Dorf Oberschmeien und zwei Teile des kleinen Zehnten daselbst, zwei Teile des Zehnten zu Sigmaringen, genannt der "Brenzikover Zehnt" (dessen Drittel der Kirche zu Sigmaringen zugehörig ist), ferner sein Haus zu Sigmaringen, in der Stadt gelegen, das ihm sein Herr, Graf Eberhard [II.] von Werdenberg, gegeben hat, um der von Hußen Haus, um 800 altrheinische Gulden. Gegeben des nächsten Gutentags vor dem Heiligen Tag zu Pfingsten (20. Mai 1409). Siegler: Ritter Johann von Stuben; Bylgrin von Heudorf; Heinrich Schilter; Eberhard Schwager; Ulrich Hartzer, Bürger zu Konstanz.

3. Egg und Heinrich von Reischach, Gebrüder, verkaufen an Gräfin Anna von Werdenberg, geborene von Zimmern (Zymbern), die nellenburgischen Lehen Dietfurt "die Vesti", Vilsingen (Vilsslingen) und Inzigkofen (Untzkoffen) sowie das württembergische Lehen Pault (Boltt) mit allen Zugehörden, wie dies alles bisher von ihrem seligen Vater und ihnen innegehabt wurde, um 2.500 rheinische Gulden, unter Einsetzung des Hans von Königsegg (Küngsegg) als Selbstschuldner und von Diethelm Gremlich, Frick von Magenbuch, Ulrich von Hornstein und Heinrich von Reischach vom Reichenstein (Richenstain) als Bürgen. Gegeben am nächsten Sunnentag vor St. Vitz Tag (8. Juni 1421). Siegler: Aussteller, Selbstschuldner und vier Bürgen.
 
1 Libell (6 Bl.) - Pergament - Vidimus 
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Ho 80 T 2 Nr. 68Archivalieneinheit
1540 September 30 (1540 September 30 (Donnerstag nach Michael)) 
Christoph Ringelstain, Untervogt, und Cirill Rudolff, Schultheiß zu Sigmaringen, legen als Tädingsleute durch Vergleich die Streitigkeiten bei zwischen Amtmann, Gericht und Gemeinde zu "Rosna einerseits und Priorin und Konvent des Gotteshauses Habsthal andererseits wegen Trieb und Tratt auf der Graßbaind, Aichholtz und Schaffwiese:
1. Die von Rosna sollen auf der Graßbaind, soweit diese sich gegen Habsthal erstreckt, und "enethalb" dem Aichhoitz unterhalb der Schaffwiese bis auf Ostern mit Vieh und Rossen vor und nach den Bannen mit dem Gotteshaus Habsthal gemeinen Zutrieb und Weidgang haben
2. Die von Rosna dürfen nicht in das Aichholtz und Schaffwiese mit Vieh und Rossen treiben. Aichholtz und Schaffwiese gehören allein denen von Habsthal
3. Den Burgkstock betreffend, was dem armen Mann zu seiner, seines Weibes und seiner Kinder Leibesnahrung ausgestockt ist, sollen sie nutzen und nießen, solange es ausgestockte Äcker sind. Davon soll denen von Rosna die Landgarbe gegeben werden. Die Wiese Zweckhoffen an der Stainrussen soll ihnen auch zugehören ohne Verhinderung derer von Habsthal. Die von Rosna sollen aber künftig ohne Einwilligung derer von Habsthal keinen Stock- oder Reitacker machen
4. Die Streitigkeiten sind hiermit beigelegt
Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt, für jede Partei eine
 
Pergament - Ausfertigung 
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{Ho 80 T 2 Nr. 69}Archivalieneinheit
1546 Januar 30 (1546 Januar 30 (Samstag nach conversio Pauli)) 
Karl Graf zu Zollern und Sigmaringen, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer etc., vidimiert als Obrigkeit des Ortes Krauchenwies auf Bitten des Wolf Honburger und dessen ehelicher Hausfrau Anna, Schwester des zu Krauchenwies verstorbenen Hans Sürg von Sürgenstein, die bei der Inventierung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen befindliche und im Wortlaut inserierte Pergament-Urkunde König Ferdinands von 1529 März 20. Der Aussteller soll das Original der Urkunde, welche Wolf Honburger und dessen Hausfrau berührt, in Verwahrung behalten, damit es keinen Schaden nimmt 
Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 70Archivalieneinheit
Mengen, 1546 März 24 
Es wird bekundet: Zwischen den Grafen Karl zu Zollern und Sigmaringen, des heiligen [römischen] Reiches Erbkämmerer etc., im Namen, der Grafschaft Sigmaringen einerseits und Ammann, Bürgermeister und Rat der Stadt Mengen andererseits ist Streit entstanden, den Eberhard von Ereyberg zum Eisenberg und Haldenwang und Hans Philipp Schad von Mittelbiberach zu Warthausen, beide Ritter, königliche Räte und Kämmerer, auf Befehl des Königs [Ferdinand I.] als Erzherzog zu Österreich beilegen: Sie laden beide Parteien in die Stadt Riedlingen vor. Der Graf ist durch seinen Obervogt Hans Wolf von Zillenhart, die von Mengen sind durch ihre Ratsfreunde und Gesandten vertreten. Nach Verhör und genommenem Augenschein wird in Gegenwart des Grafen ein Vergleich vereinbart:
1. Der Stadt Mengen werden hohe und niedere Obrigkeit, Bußen und Strafen vor ihrer Stadt bis an die gesetzten Marken zugesprochen: 1. am Ablaß an der Ablach oben an der alten Bleiche, 2. zwischen Briel und Bomgarten, 3. am Hauptbühl, 4. Laimgrube, 5. am Herdstrich am Rain an den Braiten des Propsts von Beuron (Beiren), 6. an der Braiten am Bach aus dem Schwarzental gegen Valentin Schreiners Acker, 7. am Granheimer Steig an Jakob Fellers Acker. Außerhalb der vorgenannten Marken soll dem Grafen zu Sigmaringen alle hohe Obrigkeit zustehen. Der Graf darf kraft der hohen Obrigkeit auch die Strafen, welche die Mark[steine] verrücken oder abtun. Er darf auch außerhalb der Marken die strafen, die sich dort schlafen, ausgenommen die Bürger und Einwohner der Stadt Mengen. Frevel, welche Bürger und Einwohner der Stadt Mengendorf begehen, sollen die von Mengen strafen. Sie dürfen auch in ihren Hölzern und Feldern der Rügungen halber Gebot und Verbot machen und davon die Strafen einnehmen. Wenn ein Bürger oder Einwohner der Stadt Mengen dort mit einem anderen frevelt, was nicht das Malefiz betrifft, sollen die von Mengen die Ihren und der Graf die Seinen und Fremden strafen
2. Betr. Streit wegen der Seestraße von Mengen nach Rulfingen, die der Graf abgetan und die Fuhrleute gezwungen hat, auf die beiden anderen durch die Grafschaft Sigmaringen führenden Landstraßen zu gehen, wird festgelegt, daß die Fuhrleute, die zum und vom Bodensee mit Wein und Korn fahren wollen, die Straße durch das Dorf Rulfingen zollfrei wie von altersher benutzen dürfen. Die Güterwagen aber sollen zu Rulfingen dem Grafen 10 Batzen Zoll von einem Wagen geben. Die Fuhrleute, welche nicht Bürger oder Einwohner der Stadt Mengen sind und die Straße mit Wein und Salz in das Elsaß, den Breisgau, das Schweizerland und wieder hinaus, auch mit Salzwagen an den Bodensee, benutzen, sollen dem Grafen zu Rulfingen von einem Wagen 3 Kreuzer und von einem Güterwagen 10 Batzen zollen. Die Bürger und Einwohner der Stadt Mengen sind von dem Zoll der 3 Kreuzer befreit, sollen aber dafür auch von denen von Rulfingen keinen Zoll in Mengen nehmen, wenn diese Korn und Wein transportieren. Von den Güterwagen aber sollen die von Mengen zu Rulfingen wie die anderen und Fremden Zoll entrichten. Die Fuhrleute auf der Seestraße dürfen den Zoll zu Rulfingen nicht umfahren. Der Graf ist nicht zur Unterhaltung der Seestraße verpflichtet, da er zwei Landstraßen durch die Grafschaft Sigmaringen unterhält. Die gräflichen Untertanen zu Rulfingen sollen die Seestraße mit denen von Mengen bessern wie bisher
Es werden zwei Urkunden auggestellt
 
Pergament - Ausfertigung 
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