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Deutscher Orden: Kommende Mergentheim I
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B 249 U 214Archivalieneinheit
1320 Februar 24 (an dem suntag so man zehentag hat genast soman singet Reminiscere miserationum tuarum) 
Die Brüder Konrad, Heinrich und Walther und deren Schwester Margaretha, die Kinder des verstorbenen Konrad Herting ? von Althausen (Althusen) beurkunden, daß sie mit der Meisterin und den übrigen Klausnerinen (closenvrawen) [der Klause] in Neunkirchen (Nuwenkirchen) hinsichtlich der Ansprüche aus dem Lehen, das die A. von den Klausnerinnen zu Lehen haben, eine Übereinkunft getroffen haben und daß sie 26 Schilling Heller bezahlen und zwei Karren Mist liefern müssen. 
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B 249 U 215Archivalieneinheit
1360 April 23 (an dem tage des heyligen merteres sante Geor[g]ien) 
Konrad, Dechant zu Elpersheim (Elpirsheim), Eberhard, Dechant zu Hollenbach (Holenbach) und Konrad Stimpach Pfarrer zu Edelfingen (Ottilfingen), beurkunden, daß sie auf Bitten der Deutschen Herren zu Mergentheim (Mergentheim), des Konrad Mertin von Messelhausen (Mestilhusin) und des Heinrich Winner, Amtmann (amptman) des edlen Herren Götz von Brauneck (Brunecke) einen Streit zwischen dem bereits erwähnten Konrad Mertin von Messelhausen und 57 Leibeigenen (armen leute) von Althausen (Althusin), die vor diesem erschienen waren, entschieden haben, wobei festgelegt wurde, daß die Leibeigenen in Althausen Konrad Mertin von Messelhausen den Zehnten wie bisher üblich bezahlen sollen, aber auch den Zehnten auf roten Wein und Bienen (Immen), den Sie bislang noch nicht gezahlt hatten, aber auch, daß die bereits erwähnten Leibeigenen in Althausen ledig und los sein sollen. 
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B 249 U 216Archivalieneinheit
1497 Januar 15 (am sonntag nach Sannt Erharts tag) 
Andreas von Grumbach (Grunbach), Meister des Deutschen Ordens in deutschen und in welschen landen, beurkundet, daß in der noch immer bestehenden Auseinandersetzung (irrung und spenne) zwischen der Gemeinde Althausen auf der einen und Hans Spelter auf der anderen Seite der bereits erwähnte Hans Spelter, nachdem bereits das Stadtgericht (Stuttgericht) zu Mergentheim (Mergetheim) ein Urteil zugunsten der Gemeinde Althausen gefällt hatte, gegen eben dieses ergangene Urteil bei Herrn Georg Graf (Grav) und Herr zu Henneberg (Hennenberg), Komtur (comethur) zu Mergentheim [des Deutschen Ordens und] Oberrichter des bereits erwähnten Stadtgericht zu Mergentheim, Widerspruch einlegt; wobei der A. aber das bereits ergangene Urteil nach sorgfältiger Anhörung der beiden Parteien bestätigt, in dem Hans Spelter unter anderem da zu verurteilt wird 4 Tage und Nächte auf dem Kirchturm in Althausen und 8 Tage und Nächte im Turm zu Neuhaus (Newen hauß) zu büßen, des weiteren, daß noch 6 rheinische Gulden der üblichen Landeswährung in Markelsheim (Marckelßheim) zu bezahlen sind. 
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B 249 U 217Archivalieneinheit
1519 Januar 14 (am fritag nach sandt Erharts tags) 
Hans Thenner zu Althausen (Althaußen) beurkundet, daß er Herrn Dietrich von Cleen, Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen landen, eine jährliche Gülte in Höhe eines Fasnachthuhns auf seinem Haus zu Althausen, das vor dem Dorf zwischen den Häusern von Hans Engelhart und Hans Woltz gelegen ist, und auf seinem Weingarten, der im Bilgreßtal ? gelegen ist, um 4 Gulden rheinischer Landeswährung (reinischer landtswerung) zu Franken verkauft hat, die der A. von Herrn Niklas Vehs ?, Kaplan (caplan) zu Neuhaus (Newenhaws) des Deutschen Ordens, bereits erhalten hat. 
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B 249 U 218Archivalieneinheit
1524 Mai 11 (auff mitwochenn nach dem sonntag Exaudi) 
Die Gemeindevorsteher ? (Haimburgenn) und die ganze Gemeinde Althausen (gemain zu Althausenn) beurkunen, daß in der Gemeinde Althausen, die wie bisher unter dem Schirm des Amts zu Neuhaus (Neuhenhaus) des Herrn Dietrich von Cleen, Meister des Deutschen Orens in deutschen und in welschen Landen, steht und die bislang kein eigenes Gericht hatte, da für die Gemeinde Althausen bisher das Gericht der Vogtei zu Markelsheim (Margkelsheim) zuständig war, ein eigenständiges Gericht eingerichtet wird und beurkunden die Ordnung des Gerichts zu Althausen, die unter anderem festlegt, daß bei den vierteljährlich stattfindenden Gerichtstagen Amtsleute aus Neuhaus anwesend sein Sollen und daß auch weiterhin das Gericht zu Markelsheim und der Erzbischof zu Mainz (Maintz) als übergeordnete Instanzen in ihren Rechten nicht eingeschränkt werden. 
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B 249 U 219Archivalieneinheit
1533 Juni 19 (donerstag nach santt Veits tag) 
Albrecht, Erzbischof von Mainz (Maintz) und Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeistersamts in Preußen (Preussen) und Deutschmeister (Meister teutsch Ordens in teutschen und welschen landen) beurkunden, daß die bislang bestehende Auseinandersetzung (Spen und Irrung) um die Gerichtsbarkeit (Zennt und anderer Oberkait und Gerichtsbarkeit) zu Althausen und Schirm der Gemeinde Althausen (auch des Scutz, Schirms und Schirmhabens) durch eine gütliche Vereinbarung geschlichtet wurde. Die Auseinandersetzung um die Gerichtsbarkeit war anläßlich der Streitsache zwischen Hans Schad und Kunz Weißman, in deren Verlauf Hans Schad ins Gefängnis zu Neuhaus (Newenhaus) gebracht worden war und nach Markelsheim (Marckelshein) gebracht werden sollte, wobei er von dem bereits verstorbenen Max Stumpf, Amtmann zu Krautheim (Crautheim) abgefangen worden war, neu entbrannt. In der in Bischofsheim getroffenen gütlichen Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt, daß die A. ihre gegenseitigen Anklagen zurückziehen, daß Walther von Cronberg in Fragen der niederen Gerichtsbarkeit (Zent Oberkait) gewisse Vollmachten erhält, aber daß auch weiterhin die Gerichte des Erzbischofs von Mainz und des Abts von Schöntal in Krautheim und Gunnersdorf in ihrer Zuständigkeit nicht angetastet werden. 
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B 249 U 220Archivalieneinheit
Schloß Mergentheim, 1534 Februar 23 (montag nach dem sonntag Invocavit drey und zwentzigst februarii) 
Gregor Spies von Rothenburg an der Tauber (Thauber), Notar, beurkundet, daß vor ihm und den anwesenden Zeugen Michael Sulthers von Schwäbisch Hall (Schwebischen Hall) im Bistum Würzburg (Würtzburg), Johann Heun (Hewn) von Miltenberg und Georg Knockens von Hardheim (Haerheim), beide aus dem Bistum Mainz (Maintzer Bistumbs) am oben erwähnten Ausstellungsdatum der Urkunde Melchior Horn ? und Hans Müller, Gemeindevorsteher (Heimbürger) [zu Althausen], Michael Woltz, Heinrich Dürlaß und Thomas Grüglein, [alle wohnhaft zu Althausen], erschienen sind und für die Gemeinde Althausen um eine Ausfertigung des vom A. imgleichen Jahr am 19. bzw. 20. Febr. 1534 zu der Streitsache in Althausen angefertigten Notariatsinstrumente gebeten haben. Im Notariats instrument vom 19. Febr. 1534 beurkundet der A. lediglich, daß vor ihm und in Gegenwart den Zeugen Herr Walther von Cronberg (Cronnberg), Hoch- und Deutschmeister (Administrator des hohenmeisterambts Inn Preußsenn und Maister Theutschs ordens Inn Theutschen und wellischenn lannden) und Herr Nikolaus Vehe, Amtsverweser des Deutschen Ordens zu Neuhaus (Newenhaus), erschienen sind und daß der bereits erwähnte Walther von Cronberg Nikolaus Vehe als seinen Vertreter in der Streitsache zu Althausen im Bistum Würzburg im Haus des Thomas Grüglein ausgestellten Notariatsinstrument, das wie das Notariatsinstrument vom 19. Febr. 1534 nur sinngemaß wiedergegeben wird, beurkundet der A., daß vor ihm und den bereits erwähnten Zeugen Herr Nikolaus Vehe, Amtsverweser des Deutschen Ordens zu Neuhaus, Melchior Horn und Hans Müller, Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher (Heimbürer) zu Althausen (Althausenn) mit der Mehrheit der ganzen Gemeinde Althausen erschienen sind und daß Nikolaus Vehe mitteilen läßt, daß am 12. Nov. 1532 in der Kanzlei zu Mergentheim vor ihm, den Herren Johann Siglinn ?, Doktor, und Gregor Spies, beide Sekretäre und Räte des Hochmeisters, Michael Schwabe und Adam Hafenbart, Gemeindevorsteher [zu Althausen] erschienen seien, und ihm mitgeteilt hätten, daß in der Gemeinde Althausen Unklarheit bestehe und Auseinandersetzungen herrschen über die Obrigkeit in der Gemeinde Althausen, da einerseits der Amtmann zu Krautheim (Crautheim), andererseits der Amtmann zu Boxberg und darüber hinaus das Amt [des Deutschen Ordens] zu Neuhaus in Althausen Hoheitsrechte ausüben würden. Der A. beurkundet, daß sich in dieser Auseinandersetzung Albrecht, Kardinal und Erzbischof zu Mainz (Meinthse); Max Stumpf, Amtmann zu Krautheim; Daniel Draut..., Amtmann zu Boxberg, in Vertretung für den Pfalzgrafen [bei Rhein], das Kloster Schöntal (Schönthal) und der Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens gegen überstehen und versuchen eine Einigung zu erziehlen, wobei der Deutsche Orden, wie der A. beurkundet, die Ansicht vertritt, daß das Dorf Althausen von alters her zum Amt Neuhaus gehöre. Wie der A. des weiteren beurkundet, werden dem Schultheiß und Gericht zu Markelsheim (Marckelsheim) bzw. dem Amt Neuhaus des Deutschen Ordens gewisse Zuständigkeiten in der Gerichtshoheit über das Dorf Althausen übertragen. Im Verlauf der Beweisführung werden vom A. Volker und Caspar Hoenecker ?, als pfalzgräfliche Leibeigene, bzw. Barthell Walther und Hans Müller, der zuvor Leibeigener der Johanniter zu Mergentheim war und sich freigekauft hatte, als Lehensleute des Amtmann zu Boxberg erwähnt und darüber hinaus miteteilt, daß die Auseinanersetzung bereits Gegenstand eines Gerichtstags ? zu Heidelberg war. 
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B 249 Bü 7Archivalieneinheit
Papierurkunden betr. Althausen 
Enthält: Notariatsinstrument über das alte Herkommen der Gerechtsame zu Althausen (Konzept, 1534 Febr. 19); Auftrag Kaiser Karls V. an die Stadt Wimpfen, einen Streit zwischen dem Deutschen Orden und der Gemeinde Althausen zu untersuchen und zu entscheiden (1544 März 3); Extrakt aus der Rechnung der Amtskellerei Boxberg über die herrschaftlichen Gefälle zu Althausen (1668) 
1534-1668 
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B 249 U 221Archivalieneinheit
Gent, 1540 März 18 (am achtzehenden tag des monats Martii) 
Kaiser Karl V. beurkundet, daß er Herrn Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeisteramts zu Preußen (Preussen) und Deutschmeister (Maister Tewtsches Orens in Tewtschen und welischen landen), die niedere Gerichtsbarkeit (nidern Gericht) in Althausen übertragen hat, da der Deutsche Orden in Markelsheim (Marckelßhaim) bereits die niedere Gerichtsbarkeit ? (ein cent und scheffengericht) inne hat und Althausen in oben dieser Gemarkung Markelsheim liegt. 
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B 249 U 222Archivalieneinheit
Hagenau (Hagenan), 1540 Juli 21 (ainsundtzwaintzigisten tag des monats Juli) 
König Ferdinand I. beurkundet, daß er Herrn Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeisteramts in Preußen (Preussen) und Deutschmeister (meister teutsch ordens in teutschen und welschen lannden), die niedere Gerichtsbarkeit (nidern Gericht) in Althausen übertragen hat, da dieser bereits die niedere u. hohe Gerichtsbarkeit ? (zentgericht) zu Markelsheim (Marckelßheim) inne hat und da das Dorf Althausen in eben dieser Gemarkung Markelsheim liegt. 
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B 249 U 223Archivalieneinheit
Mergentheim (Mergetheim), 1541 Januar 17 (am siebenzehenden des monats Januarii) 
Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeistertums in Preußen und Meister des Deutschen Ordens in deutschen und in welschen landen, beurkundet, daß er, nachdem ihm König Ferdinand I. in einer in Hagenau (Hagenaw) datierten Urkunde die niedere Gerichtsbarkeit in Althausen übertragen hatte, den Schultheiß und die Schöffen (Schepffen) des Gerichts (Niedergerichts) in Markelsheim zu ordentlichen Richtern bestellt und erteilt Nikolaus Vehern (?), Amtsverweser des Deutschen Ordens zu Neuhaus (Newenhaus), in diesem Zusammenhang gewisse Vollmachten (macht und gewalt), unter anderem auch durch Notariatsinstrumente den geschilderten Sachverhalt in Althausen bekannt zu machen. 
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B 249 U 224Archivalieneinheit
Markelsheim an der Tauber unter dem Schloß Neuhaus im Bistum Würzburg, 1541 Januar 31 (uff montag nach sant Pauls bekherung tag der do was der letzt Januarii) 
Paul Appetzhofer aus Nördlingen, Notar, beurkundet, daß vor ihm Nikolaus Vehe ?, Amtsverweser des Deutschen Ordens zu Neuhaus, Georg Spieß, Kanzleibeamter (canzler) des Administrators, einerseits und Melchior Werner, Schultheiß, mit allen Schöffen des Gerichts zu Markelsheim andererseits erschienen sind und zwei im Wortlaut inserierte Urkunden vorgelegt haben, wobei in der Urkunde vom 17. Jan. 1541, die von Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeisteramts und Deutschmeister, ausgestellt wurde, dem Schultheiß und den Schöffen des Zentgerichts zu Markelsheim die niedere Gerichtsbarkeit in Althausen übertragen wurde und in der am 21. Jul. 1540 in Hagenau datierten Urkunde, die von König Ferdinand I. ausgestellt wurde, dem Deutschen Orden eben diese niedere Gerichtsbarkeit in Althausen übertragen wurde, so daß, wie Georg Spieß, Kanzleibeamter des Administrators [des Hochmeisteramts und Deutschmeisters], feststellt, die Rechtmäßigkeit der ausgeübten Gerichtshoheit in Althausen durch den Deutschen Orden bzw. in deren Aufrag durch das Zentgericht in Markelsheim hinlänglich bewiesen ist, des weiteren beurkundet der A., daß dem Schultheiß und den Schöffen zu Markelsheim ein Transsumpt der Urkunde von König Ferdinand I., die Herr Wolfgang Graf von Hohenlohe (Hohenloe) ausfertigen ließ, für ihren ständigen Gebrauch ausgehändigt wurde. 
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B 249 U 225Archivalieneinheit
1545 Februar 5 (uff donnerstag nach unser lieben frawen lichtmeßtag) 
Die Gemeindevorsteher (Haimburger Zwelfer) und die ganze Gemeinde Althausen im Amt Neuhaus (Ampt Newenhaus) [des Deutschen Ordens] beurkunden, daß Kaiser [Karl V.] in der Auseinandersetzung (irrungen) zwischen Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], Administrator des Hochmeisteramts (hochmeisterthumbs) in Preußen (Preussen) und Deutschmeister (Maister Teutschs Ordens Inn Teutschen und welschen lannden), einerseits und den A. andererseits um die niedere und hohe Gerichtsbarkeit ? (zennt und hohen obrigkait) und den Schutz und Schim [in Althausen] Bürermeister und Rat der Stadt Wimpfen (Wimpffenn) beauftragt hatte, in dieser Auseinandersetzung zu schlichten und geben in einer wörtlich inserierten Urkunde die gütlich getroffenen Vereinbarungen wieder, wobei sie geloben, eben diese Vereinbarungen zu halten. 
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