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Deutscher Orden: Kommende Mergentheim I
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B 249 U 170Archivalieneinheit
1365 Mai 2 (an dem freytag nach sans Walburg tag) 
Jakob Holzschuher, Bürger zu Nürnberg (Nurenberg), und seine Ehefrau Vela beurkunden, daß sie Peter Hobach zu Mergentheim ihren Hof zu Reckerstal (Renkgerstal) mit mehreren genannten Einkünften, darunter auch von Weinbergen zu Dainbach (Tanbach), für 90 Pfund Heller verkauft haben. 
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B 249 U 171Archivalieneinheit
1442 November 25 (an sannd Katherin tag der heyligen junckfrauwen) 
Hans Brenntal und seine Ehefrau Katherina beurkunden, daß sie Herrn Jost von Venningen (Venyngen), Komtur (comenthur), und dem Konvent des Deutschen Hauses zu Mergentheim 5 3/4 Gulden jährlichen Zins, der am St. Martinstag jeden Jahres fällig wird, auf die Erbrechte an ihrem Hof zu Reckerstal mit allen Zubehörden und Einkünften um 115 rheinische Gulden (rinische guldin) verkauft haben, wobei ein Wiederkaufsrecht der A. vereinbart wurde. 
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B 249 U 172Archivalieneinheit
Mainz (in civitate Magunstinensi in loco consistoriali), 1454 August 22 (die vero Iovis) 
Die Richter des Mainzer Stuhls (sancte Maguntinensis sedi) bekunden: Richard von Mosbach (de Mospach), Dekan des Domstifts Würzburg (ecclesie Herbipolensis) und Generalvikar des Bischofs Gottfried von Würzburg, hat im Prozeß zwischen den Heiligenpflegern (magistros fabricae) der Kapelle des hl. Ägidius in Harthausen im Bistum Würzburg, Klägern, und Herrn Heinrich Sculteti, Pleban der Pfarrkirche in Igersheim (Ygershein) im Bistum Würzburg, Beklagtem, wegen des großen und kleinen Zehnten des Hofs Reckerstal (curia vulgariter dicta Reckersdail) und seines Gutes (eiüs predio), in der Pfarrei Igersheim gelegen, deren Erträge (occasionibus) und weiterer Beschwerden des Beklagten in einem Zwischenurteil zugunsten der Kläger entschieden. Die A. ließen die Appellation des Beklagten - Prokurator: Mag. Hermann Qwadehein, Prokurator in Rechtssachen beim Mainzer Stuhl - zu, worauf Herr Nikolaus Tredeber, Prokurator der Kläger bzw. Appellaten, in einem wörtlich inserierten Antrag ein Endurteil forderte, durch das der Entzug der gen. Zehnten als widerrechtliche Besitzergreifung und Beraubung zu erklären sei, weshalb die Kläger in ihren Besitz wiedereinzusetzen seien; der beklagte Pleban habe den Heiligenpflegern die gen. Zehnten samt den in den letzten sieben Jahren angefallenen Erträgen zurückzuerstatten und ihnen die in erster und zweiter Instanz erwachsenen Gerichtskosten zu ersetzen. Nach Verhörung vereidigter Zeugen folgen die Richter in ihrem wörtlich inserierten Endurteil dem Antrag der Heiligenpfleger mit der Einschränkung, es seien ihnen lediglich die in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten zu ersetzen; über die Höhe werde das Gericht entscheiden. - Der kaiserliche Notar Heinrich Mey aus Borken im Bistum Münster (Borcken Monasteriensis diocesis), Gerichtsschreiber des Mainzer Stuhls und in diesem Prozeß vereidigter Schreiber der gen. Richter, bezeugt, daß er zusammen mit gen. Zeugen während des Prozesses anwesend war und das vorliegende Urteil geschrieben, unterschrieben sowie mit seinem Signet und dem Gerichtssiegel besiegelt hat. Zeugen: Heinrich von Luxemburg (de Luczilnburg), decretorum doctor, Johann Ortinberger, in legibus licentiatus, Anwälte (causarum advocatorum) des Mainzer Stuhls, sowie Ebirhard Rummelfels, Johann Leyst, Konrad Rechberger (Rehberger) und Johann (Hoeffman), Gerichtsschreiber des Mainzer Stuhls, alle vereidigte Zeugen. 
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B 249 U 173Archivalieneinheit
1454 November 17 ((1454)) 
Martin Mercklin von Ochsenfurt (Ochßnfurt), Notar (Notarius) kaiserlicher Gewalt im Bistum Würzburg (Wirtzpurg), bestätigt auf Bitten von Konrad Landtwer und Heinz Frisch, Heiligenpfleger der Kapelle St. Ägidius zu Harthausen (hexligenpfleger der Cappellen zu sanct Gilgen), daß in seiner und in Anwesenheit von mehreren Zeugen durch Herrn Jost von Venningen (Venyngen), Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, die Auseinandersetzung (zwytracht) zwischen Herrn Heinrich Schultheiß (Schultheyß), Pfarrer zu Igersheim (Igerßheim) im Bistum Würzburg einerseits und den bereits erwähnten Konrad Landtwer und Heinz Frisch andererseits endültig entschieden wurden, vobei bestätigt wurde. Die Auseinandersetzung betrifft den großen und kleinen Zehnten (grossen und cleynen zehenden) von einem Hof zu Reckerstal, der der bereits erwähnten Kapelle St. Ägidius zu Harthausen zusteht, den aber jahrelang Heinrich Schultheiß, Pfarrer zu Igersheim, genützt hatte und wurde zunächst von Herrn Richard von Maßbach (Maspach), Dechant (Techant) des Domstifts (des mehrern Stiffts), geistlicher Richter und Vikar (vicarien) von Bischof Gottfried [von Würzburg] des bereits erwähnten Stift [und Hochstifts Würzburg] des obgenannten Stiffts und hertzog zu francken), entschieden und nach Appellation des Heinrich Schultheiß, Pfarrer von Igersheim, durch die Richter des Erzbischof zu Mainz (des stuhls zu Meintze) nochmals zugunsten von Konrad Landtwer und Heinz Frisch entschieden, wobei im einzelnen festgelegt wurde, daß Heinrich Schultheiß, Pfarrer zu Igersheim den bereits erwähnten Zehnten von einem Hof zu Reckerstal an Konrad Landtwer und Heinz Frisch, Heiligenpfleger der Kapelle St. Ägidius zu Harthausen, zurückzugeben, und daß Heinrich Schultheiß wegen dem durch seine Jahrelange Nutzung entstandenen Schaden wöchentlich in der bereits erwähnten Kapelle St. Ägidius zu Harthausen eine Messe lesen soll. 
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