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2/D. Der Landtagspräsident weist die Kritik des Justizministers zurück

Den Vorhaltungen Wackers beabsichtigte Kraft mit einer heftigen Antwort zu begegnen. In einem Briefentwurf legte er am 27. Mai 1933 seinen Standpunkt dar:

Das Recht jedes Staatsbürgers, sich direkt an den Reichsstatthalter zu wenden, könne dem Landtagspräsidenten "unmöglich" verwehrt sein. Wackers Haltung in der Frage der "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" stimme im Fall Waldeck mit der Politik der Reichsregierung nicht überein. Zuletzt formulierte Kraft einen Satz, der auf einen im bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung unerwähnten, den Beteiligten aber bewußten Umstand verweist:
"Die Form Ihres Schreibens läßt mich fast vermuten, dass Sie darin, obwohl es an den Landtagspräsidenten gerichtet ist, dessen Person und die des Ihnen unterstellten Ministerialrats nicht mit genügender Schärfe auseinandergehalten haben."

Das Verhältnis der beiden Kontrahenten war tatsächlich durch eine eigentümliche Konstellation gekennzeichnet: Gegenüber dem Justizminister Wacker beanspruchte Kraft einen ebenbürtigen politischen Rang und das Recht einer eigenständigen Vorgehensweise; als Ministerialrat und Leiter der Abteilung Höhere Schulen im badischen Unterrichtsministerium war derselbe Landtagspräsident Untergebener des Kultusministers Wacker.
   Wohl um eine Zuspitzung des Konflikts und eine weitere Belastung der Beziehung zu seinem "Vorgesetzten" zu vermeiden, verzichtete Kraft darauf, den Text des Konzeptes auszufertigen und abzusenden. Das Wacker übermittelte Schreiben vom 3. Juni 1933 entbehrte größerer Schärfen und betonte stärker die Würde des Landtags (den die antiparlamentarischen Nationalsozialisten dann allerdings im Oktober 1933 abschafften):

"Für die freundliche Mitteilung, dass Sie meiner Anregung entsprechend von einer Zurücknahme der Zulassung des Herrn Dr. Waldeck abgesehen haben, spreche ich Ihnen meinen verbindlichsten Dank aus.
    Ich kann mich jedoch nach dem Wortlaut Ihres Schreibens vom 23. v. M. des Eindrucks nicht erwehren, als ob Sie die Stellung des Landtagspräsidenten und die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten falsch einschätzten. Denn Sie geben Ihrem Befremden darüber Ausdruck, dass ich mich in dieser Angelegenheit an den Herrn Reichsstatthalter gewandt habe. Dies gibt mir Anlass zu der grundsätzlichen Betonung, dass auch dem Präsidenten des Landtags das Recht zukommt, sich in geeigneten Fällen unmittelbar an den Herrn Reichsstatthalter zu wenden. Dass auch der Herr Ministerpräsident diese Auffassung teilt, dürfte durch seine Zustimmung zu meinem Schritte bestätigt sein.
    Im übrigen bin ich der Ansicht, dass der von mir angeregte Schritt des Herrn Reichsstatthalters notwendig war, um die Würde des mir anvertrauten Amtes als Präsident des Landtags zu wahren; durch das beabsichtigte Vorgehen gegen einen früheren Vizepräsidenten, gegen dessen Amtsführung nie etwas einzuwenden war, wäre für dieses Ansehen eine von meinem Standpunkt aus nicht erträgliche Einbusse zu erwarten gewesen.
    Schliesslich möchte ich Ihrer Kritik gegenüber noch darauf aufmerksam machen, dass der Präsident des Landtags für die Handlungen, welche er in seiner amtlichen Eigenschaft unternimmt, nur dem Landtag selbst verantwortlich sein dürfte.
    Der Herr Reichsstatthatter erhält Abschrift dieses Schreibens ..."

 
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