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Freudenbergisches Archiv Grafschaft Virneburg, Urkunden (StAWt-F US 6)
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F-US 6 Nr. 1Archivalieneinheit
1222 (1222 (... a.d. MCCXXII)) 
Erzbischof E[ngelbert] von Köln vermittelt eine Sühne zwischen Graf Hermann von Virneburg (Virnheburch) und B[urchard], Burggraf von Querfurt (Querenvorde). Graf Hermann bekommt die Burg Schaumburg (Scouvenburch) und ein Viertel an der Burg Leiningen (Liningen); der Burggraf erhält die Hälfte an Laurenburg (Lurenburch) und ein Achtel an der Burg Weltersburg (Weltersperch). Wenn sie sich über die benachbarten Wälder nicht einigen können, werden sie einem erzbischöflichen Spruch unterworfen. Von den Erbgütern fallen dem Grafen Hermann drei, dem Burggrafen und seinen Geschwistern vier Teile zu. Dieser gibt dem Grafen zudem 200 Mark, die je zur Hälfte zu Martini (Nov. 11) und zu Ostern (Pasca Domini) aufzubringen sind. Für die gen. Summe wird der Burggraf dem Grafen Hermann Einkünfte in Höhe von 25 Mark im Jahr zuweisen. Falls der Burggraf und seine Miterben ohne Nachkommen bleiben, fällt die gesamte Erbschaft an den Grafen Hermann und dessen Miterben. Wenn der Burggraf seine Güter verkaufen will, können Graf Hermann oder seine Miterben diese nach dem jeweiligen Marktwert erwerben. Beabsichtigte Verpfändungen soll er dem Grafen Hermann anbieten. Verfügt dieser nicht über das Geld, so darf der Burggraf seine Güter unter der Voraussetzung verpfänden, daß der Graf oder seine Miterben die Güter zwischen Michaelis (Sept. 29) und Martini zurückkaufen kann. Der Graf räumt dem Burggrafen und dessen Miterben das Rückkaufrecht ein. Der Erzbischof bestimmt ferner, daß der Burggraf niemand mit den Gütern belehnt und nicht unter das Urteil des Grafen umsonst bestellt wird. Wenn jemand gegen die vereinbarte Sühne verstößt, wird er weder vom Austeller, noch von H[einrich] und R[uprecht], Grafen von Nassau (Nassuwa), Hilfe erhalten. - Zeugen: Dietrich von Kempenich, T. von Brohl (Brule), Domkanoniker zu Köln, T., gen. von Münchhausen (Munichusen), erzbischöflicher Truchseß, C. von Nachtsheim (Nachtesheim), Ritter, Hermann Alden(dorph), Ritter, C., dictus de Bacheim, erzbischöflicher Kämmerer, Ludwig (Lodewicus), erzbischöflicher panetarius, H. Zane und H. de Crumpe u.a. nicht namentlich gen. Zeugen.
Sr.: Ausst. (?).
Ausf. Perg. - Sg. anh., ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 2Archivalieneinheit
1254 April 14 (1254 April 14 (mense aprili tercia feria post pascha)) 
Gottfried, Graf zu Sayn (comes Seynensis), überträgt mit Zustimmung seines Vaters Johann, Graf von Sponheim (de Spanheim), an Heinrich, Graf zu Virneburg, die Hälfte ebendieser Burg (castri eiusdem), des Schlosses und der dazugehörigen Güter, welche der (å) Graf Heinrich von Sayn von Friedrich von Schleiden (de Sleyda) gekauft hatte, als Erblehen an ihn und leistet für sich und seine Nachkommen Währschaft. - Zeugen: Heinrich, Herr von Kobern (Coverna), Heinrich, Herr von Isenburg, H(einrich) und M(arkward), Grafen von Solms (Solmisse), F(riedrich) und A(rnold), Burggrafen von Hammerstein, Werner Dulcis und andere Edelleute und Ritter.
Sr.: Ausst. und Graf Johann von Sponheim.
Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 Rest, 2 stark besch., liegt lose bei - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 3Archivalieneinheit
1259 März 12 (1259 März 12 (1258 in festo beati Gregorii)) 
Sewardus, Prior, Irmgard (Irmegardis), Meisterin (Magistra), und Konvent des hl. Nikolaus in Stuben (Stupa) verkaufen an den edlen Graf von Virneburg (nobili viro comiti de Virneburg) ihre Güter, gelegen in Barre, gegen 5 Mark kölnischer Währung.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. abh., fehlt - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 fehlt 1Archivalieneinheit
1262 Mai 10 (1262 Mai 10) 
Die Grafen Gerhard und Heinrich von Diez und Heinrich von Virneburg sowie Gerlach von (Isenburg-) Limburg errichten einen Burgfrieden über die ihnen gemeinsam zustehende Burg Schaumburg.
Regest nach dem alten Repertorium (dort "Burk" für Diez sowie "Limpurg").
Urk. fehlt.
 
vermisst 
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F-US 6 Nr. 4Archivalieneinheit
1284 März 8 (1284 März 8 (VIII idus Martii)) 
Konrad, Abt des Benediktinerklosters St. Alban vor Mainz (monasterii sancti Albani extra muros Moguntinenses), bekundet, dem Konrad, gen. Jude (dictus Judeus), Ritter, und dessen lehensfähigen Erben in Anbetracht der durch diesen sowie dessen Vorfahren und Brüder ihm und dem Kloster stets erzeigten Treue und Dienstbereitschaft einen Hof seiner Kirche, gewöhnlich Hof Konrads von Zahlbach (Zalbach) genannt und hinter dem Hof zum Stein (ad lapidem) gelegen, der bisher 8 Schillinge Kölner (Col.) Währung ins Zinsamt des Klosters zu entrichten hatte, mit Zustimmung seines ganzen Konvents verliehen zu haben. Zum Ausgleich der dem Zinsamt entgehenden Einnahme erläßt der Abt diesem das jährlich jeweils am St. Albans- und Kirchweihtag für die Betreuung der Besucher bisher aufzuwendende halbe Pfund Mainzer (Mogunt.) Währung und verpflichtet sich, dafür selbst aufzukommen. Der Konvent kündigt sein Siegel an.
Sr.: Abt Konrad und der Konvent von St. Alban.
Ausf. Perg. - 2 Sg. abh., 1 besch., 2 stark besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 5aArchivalieneinheit
1293 Dezember 17 (1293 Dez. 17 (mil douscens quattre vins et traze lou jeudi apres feste sainte Lucie)) 
Robert (Robers), Herr zu Bissen (Bezut), bekundet eine Übereinkunft, geschlossen nach dem Tod seines Onkels Gottfried (Gofroit), Herr zu Esch (daixe) zwischen ihm und des letzteren Schwestern Irmgard (Ermengart), Frau zu der Neuerburg (de Neuf Chasteil) und Adelheid (Aelys), Frau zu Ouren (doure), über Anteile an der Herrschaft Esch mit Lehensmannschaft und Zugehör, die sein (å) Onkel innehatte. Der Rat der Grafschaft Luxemburg, das Hochstift Lüttich (Liege) und der Rat der Grafschaft Vianden (Viane) haben diese Vereinbarung gebilligt. Auf Bitten der übereinkommenden Parteien erteilen sie ihre Zustimmung und siegeln nach Ankündigung.
Sr.: Heinrich (Hanri), Graf zu Luxemburg, Gottfried (Godtfroit), Graf zu Vianden, Wilhelm (Willimes), Graf zu Salm i. d. Ardennen (Sames an Ardenne) und Heinrich, Herr zu Schönecken (Bellecoste).
Ausf. Perg., frz., verblaßt, Loch - 4 Sg. anh., alle ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 12 InsertArchivalieneinheit
1294 Februar 26 (1294 Febr. 26 (feria sexta post Cathedram beati Petri apostoli)) 
Graf Dietrich von Kleve verspricht Johann von Heusden (Huesdene) für sich und seine Erben, das Lehen Heusden an dessen Tochter Sophie, die mit Wilhelm, Herr zu Horn (Horne), verlobt ist, und deren Erben zu geben, falls Johann von Heusden und seine Ehefrau Adelissa keine männlichen Erben hinterlassen.
Sr.: Ausst.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 5Archivalieneinheit
1303 Juni 2 (1302 Juni 2 (in octava Penthecostes)) 
Ruprecht (Ropertus), Graf zu Virneburg, verschreibt in Gegenwart seines ältesten Sohnes Ruprecht, seiner Schwiegertochter Agnes, Tochter Heinrichs von Westerburg, für eine aufgebrachte Summe Geld 1052 Mark Denar auf folgenden Gütern: 600 Mark in Ulmen (Ulmena) an Weinbergen, Zinsen und Häusern, 252 Mark an Weinbergen auf den Gütern des Ritters Heinrich von Polch (Polge) in Müden (Mudena), 100 Mark auf die Vogtei (advocatia) von Retterath (Retrot), die der Aussteller von Philipp, Sohn Heinrichs, und von Philipp, Sohn Friedrichs von Virneburg, gekauft hat, 40 Mark auf zwei Fuder (carrata) Wein und 60 Mark auf seinem Hof Müsch (Musshe), am Fluß Elz (Elyea) gelegen. Ruprecht behält sich das Recht vor, die Bewidmung über die genannte Vogtei und die zwei Wagen Wein durch Rückkauf abzulösen oder einen angemessenen Ersatz zu stellen. Außerdem bekräftigt er das Recht Johanns von Polch, Bruder des Heinrich, als dessen Erbe die Güter in Müden mit der gleichen Summe, mit der er seine Schwiegertochter bewidmet hat, bis zum kommenden Fest Purificatio beate Marie virginis (Febr. 2) von den Eheleuten oder von einem von ihnen auszulösen. Seine Schwiegertochter Agnes hat auf ihr Lebtag den Genuß und Besitz des Wittums, das, falls sie ohne Nachkommenschaft bleibt, zunächst an Ruprecht, ihren Gemahl, auf dessen Lebtag fällt und dann an ihre Erben übergeht.
Sr.: Ausst. und sein Bruder Heinrich, Propst und Archidiakon zu Köln.
Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., ab, 2 besch.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 6Archivalieneinheit
1306 Juni 6 (1306 Juni 6 (VIIIo idus iunii indictione tercia) Frankfurt) 
Der römische König Albrecht erteilt auf Bitten des Erzbischofs Heinrich von Köln der Stadt (oppidum) Monreal (Muonreal), die seinem Bruder, dem Grafen Ruprecht Ruopertus von Virneburg (Virnemberg), zusteht, alle Freiheiten und Rechte, die die Stadt (oppidum) Cochem (Koggeme) innehat. Er billigt der Stadt außerdem das Recht zu, montags (dies lune) einen Markt abzuhalten und unterstellt Käufer und Verkäufer sowie die Waren dem königlichen Schutz.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 7Archivalieneinheit
1307 Mai 19 (1307 Mai 19 (1307 feria sexta in festo penthecostes)) 
Siegfried von Eppstein (Sifridus dominus de Eppenstein) bittet R(udolf), Herzog von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein (duci Bawar. Palat. Reni), die Lehen in der Grafschaft Wied (Wyden), die er von ihm zu Lehen trägt, dem edlen Herrn Ruprecht, Graf von Virneburg (Ruoperto comiti de Virneburg), dem er die Burg (castrum) (Alt-)Wied verkauft hat, als Lehen zu übertragen und gelobt, dem Empfänger wegen der sonstigen Güter, die er von ihm zu Lehen trägt, immer zu Gehorsam und Diensten verbunden zu sein.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. abh., besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 8Archivalieneinheit
1310 Juli 5 (1310 Juli 5 (die dominico infra octavas beatorum Petri et Pauli apostolorum) Monreal) 
Irmtraut (Irmentrudis) von Monreal, Tochter des (å) Ritters Siegbert (Sybertus), gen. von Eltz (Elce), trifft, auch für ihre Geschwister (couterini) (å) Konrad und (å) Hildegund, folgende testamentarische Verfügungen: sie gibt ihren Hof Wüstenrath (Weistinroth), der ihr Eigentum ist, mit allem Zubehör ihrer Pfarrkirche in Monreal, behält sich jedoch auf Lebenszeit den Nießbrauch an dem Hof und an ihren sonstigen Höfen und Gütern vor. Nach ihrem Tod sollen ihre Schulden von ihren Besitzungen anteilmäßig abgetragen werden. Irmtraut bestimmt ferner, daß nach ihrem Tod die Zinsen des Hofes Wüstenrath für zwei Jahre den Minoritenbrüdern in Andernach und Koblenz, den Predigermönchen in Koblenz und sonstigen gottesfürchtigen Einrichtungen bzw. Personen wie folgt zufallen: die Minoriten in Andernach bekommen in dem gen. Zeitraum die Hälfte der Güter und des Ertrags des gen. Hofes, davon gehen dem Blutsverwandten und Beichtvater Irmtrauts, Konrad, gen. von Monreal, drei Malter Weizenmehl in jedem der beiden Jahre zu. Ein Drittel der Güter des Hofes weist Irmtraut den Minoriten und Predigermönchen in Koblenz zu, den Rest - das Testament nennt ein Viertel - behält sie den sonstigen Einrichtungen und Personen für den genannten Zeitraum von zwei Jahren vor. Irmtraut vermacht von den Gütern des Hofes ein Malter Weizen pro Jahr der Klause (reclusorium), die bei der Kirche Monreal erbaut werden soll; ansonsten wird der Malter Weizen unter Bedürftigen aufgeteilt. Die Ausstellerin verfügt ferner, daß jedes Jahr für ihre gen. Blutsverwandten, für ihre Eltern, Vorfahren und alle Verstorbenen vier Gedächtnisse (memorias) in der Kirche zu Monreal gehalten werden. Von einem weiteren Malter Weizen, der von den Gütern des Hofes fällt, stiftet sie vier brennende Wachskerzen zugunsten der gen.Verstorbenen; die Kerzen sollen auch beim Begräbnis von Verbannten und Armen brennen. Ein weiterer Malter Weizen von den Gütern des Hofes Wüstenrath soll nach dem Tod Irmtrauts für Arme und Bettler ausgegeben werden. Für den Glöckner der Kirche zu Monreal setzt sie jedes Jahr einen halben Malter Weizen von den Gütern des Hofes aus. Das übrige Zubehör des Hofes und den Hof selbst hinterläßt sie nach Ablauf der gen. zwei Jahre unter folgenden Bedingungen der Kirche in Monreal: der Pleban erhält das Nutzungsrecht der Güter mit der Auflage, daß der Gottesdienst (divinus cultus) um eine Messe vermehrt und diese für das Seelenheil ihrer Vorfahren, aller bereits Genannten und für das Wohl der Lebenden gehalten wird. Bei Verstößen verliert der Pleban sein Amt (ministerium). Die Ausstellerin schenkt der Kirche zu Monreal außerdem ihr Erbrecht, das sie, ihre Blutsverwandten und Vorfahren in den Wäldern von Polch (Poliche) haben. Die Minoritenbrüder in Andernach bekommen die Hofstätte (area) Irmtrauts in Mayen (Meyene), die bei der Kirche liegt und den Jungfrauen (puellis) von Reil (Rile) zuzuwenden ist. Das Nonnenkloster Sankt Marien in Andernach erhält den Hof Irmtrauts in Kottenheim (Kottinheym) mit allem Zubehör, der ihr eigen ist. Diese haben dafür viermal im Jahr für Irmtraut und für das Seelenheil der übrigen gen. Personen Nachtwachen und Messen zu begehen, auch soll der Hof den Speisesaal beliefern. Der Konvent von Engelport (Angelica Porta) erhält die Weinberge Irmtrauts in Poltersdorf (Poltirsdorf), die als Erbbestand vergeben sind. Dem Konvent in Himmerod (Hymminroth) vermacht sie ihre [sonstigen] Weinberge in Poltersdorf, die Heirdon als Erbe innehat. Dem Konvent des Klosters Stuben (Stupa) schenkt sie 20 Talente oder 20 Pfund Öl; diese 20 Pfund müssen durch den gen. Heirdon von ihren dortigen Gütern abgelöst werden. Dem Konvent von Rosenthal (Rosindal) hinterläßt sie alle ihre Güter in Pommern (Pumere). Dem Konvent von Martertal (Martildal) vermacht Irmintraut ihre Güter, die zwischen den beiden Dörfern Hengilsteyn und Elce liegen und [die] dir vriede off dir hovin genannt werden. Dem Pleban in Mayen hinterläßt sie zwei Denare pro Jahr für dessen Bemühungen bei den o.g. Jahrestagen. Dem Glöckner in Mayen weist sie sechs Denare zu. Die gen. Beträge werden zusammen mit zwei Hühnern gereicht; diese schenkt sie auch dem o.g. Pleban Ernst, gen. Lindirsson, soll sie jedes Jahr aus ihrer Hofstatt lösen, die oberhalb des Berges Ulinberch liegt. Die Geldbeträge aus dieser Hofstatt werden zu Martini (Nov. 11) und die Hühner zu Beginn der Fastenzeit (carnisprivium) fällig. Den Knaben des Friedrich, gen. Bücking (Buckingis), aus Mayen, die ein Leben nach religiösen Maßstäben führen wollen, vermacht Irmtraut ihre Hofstatt in Mayen, die Heinrich, gen. Vreudinson, von ihr erblich gegen drei Schillinge und gegen vier Hühner (in Denaren) hat. Die Denare gefallen den Knaben jedes Jahr zu Martini, die Hühner zu carnisprivium. Diesen Knaben schenkt sie außerdem für den gleichen Zweck ihre Güter, die bei dem Dorf Hirten (Hirtene) liegen und [die] zo din hovestedin genannt werden. Als Testamentvollstrecker bestimmt Irmtraut den Grafen von Virneburg und den jeweiligen Pleban von Monreal und räumt [überdies] ihrem Blutsverwandten Konrad Mitwirkungsrechte ein.
Sr.: Graf Ruprecht III. (Ropertus) von Virneburg (Virrinburg), Christian, Pleban von Monreal, Gerhard von Virneburg, Archidiakon zu Trier, Heinrich von Virneburg, Propst zu Soest, Brüder des Grafen, Heinrich von Monreal, Domherr zu Köln, ferner die Ritter Philipp von Virneburg, Onkel des Grafen und seiner Brüder, sowie die Burgmannen (castrenses) Eustachius in Monreal und Karl in Virneburg.
Ausf. Perg., fleckig - 8 Sg. anh., 1, 3, 5, 6 u. 7 ab (Reste, darauf Lilie erkennbar, lose beil.) - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 9Archivalieneinheit
1310 Juli 26 (1310 Juli 26 (VIIo kalendas augusti) Frankfurt) 
Der römische König Heinrich erlaubt Ruprecht (Robertus), Graf zu Virneburg, die Juden in der Grafschaft Virneburg, die bisher Gäste waren, mit ihren Familien in 16 Häusern anzunehmen und bestimmt, daß diese ihm mit den gewöhnlichen Diensten verpflichtet sind.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. anh., Rest - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 10Archivalieneinheit
1315 Oktober (1315 Okt. (en moix de octembre)) 
Johann von Bourscheid (Bourscheit), Ritter, Ritterrichter der Grafschaft Luxemburg, und seine Ehefrau Adelheid (Aelis) verkaufen an Arnold, Herr von Blankenheim, Sohn des Gerhard von Blankenheim, ihren gesamten Besitz in den Orten (villes) und Gemarkungen (finaiges) von Pickließem (Lysheym), Metterich, Steinborn (Steymbuorne) und Seinsfeld (Zinsuelt) mit allem Zubehör für 125 Livres, die sie empfangen haben. Sie verzichten auf alle Rechtsmittel, Adelheid insbesondere auch auf ihr Morgengaberecht (dons des noces).
Sr.: Ausst., Ägidius (Giles), Herr von Rodemachern, Arnold, Herr von La Roche, Arnold von Pettingen (Petenges), Ritter und Seneschall der Grafschaft Luxemburg, sowie die officians des Hofes zu Trier (Treves) mit dem Siegel dieses Hofes.
Ausf. Perg., frz., mit Transfix (StAWt-F US 6 Nr. 10 Transfix) - 5 Sg. anh., 1 - 4 besch., 5 ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 10 TransfixArchivalieneinheit
1315 Oktober (1315 Okt. (en mois de octembre)) 
Balduin, Erzbischof von Trier (Trievez), Vormund (mannbourg) und Verwalter (gouverneires) der Grafschaft Luxemburg, erteilt im Namen des hervorragenden Fürsten, seines lieben Neffen Johann, König von Böhmen und Polen (de Boyemne et Poulemne) und Graf zu Luxemburg, seine Zustimmung zum Verkauf der Orte Pickließem, Metterich und Steinborn (Regest siehe StAWt-F US 6 Nr. 10), die Lehen der Grafschaft Luxemburg sind, durch die anhängende Urkunde seitens des Johann von Bourscheid und dessen Ehefrau Adelheid an Arnold von Blankenheim, vorbehaltlich der Rechte König Johanns und der Grafschaft.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg., - Sg. anh., besch.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 11Archivalieneinheit
1317 Mai 17 (1317 Mai 17 (a.d. 1317 feria tercia post ascentionem domini nostri Jhesu Christi)) 
Dietrich von Brandenburg, Domizellar, und Hartrad von Merenberg, Propst [zu Wetzlar], bekunden als Vormünder des Hartrad, Herren und Erben von Schönecken (Sconegken): Sie haben als wahr erkannt und wissen unzweiflig aus vielen Untersuchungen und Darlegungen verständiger und edler Männer, daß der Herr von Schönecken Güter bei Sellerich (Selrich), die einst die Herren von Dudeldorf von den Herren von Esch zu Lehen trugen, nur zu schlechterem Recht (minus iuste) innehat und daß diese Güter dem Friedrich, Herrn von Neuerburg (Nouo castro) und Esch, zu vollem Recht gehören. Die Aussteller geben nach eingehender Beratung die Güter dem Friedrich mit allem Recht zu dauerndem Besitz zurück und verzichten namens ihres Mündels auf alle Urkunden, Vergünstigungen und Vorteile, die für die Güter erlangt wurden bzw. noch zu erlangen wären und den neuen Besitzern schädlich sein könnten.
Sr.: Die Ausst.
Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 Rest, 2 st. besch.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 12Archivalieneinheit
1319 Januar 19 (1319 Juni 19 (in festo beatorum Gervasii et Prothasii in mense junio)) 
Der Schultheiß, die Schöffen (scabini jurati) Hugo, gen. Dam, Rudolf, Sohn des Tielemann, Robert, Sohn der Beatrix, Theichicus, gen. camerer, Bernhard von Litte, Siger, Sohn des Ambrosius, und Paul Faber sowie die gesamte Gemeinde der Stadt (opidum) Heusden (Huesdene) vidimieren eine Urkunde des Grafen Dietrich von Kleve vom 26. Febr. 1294 (StAWt-F US 6 Nr. 12 Insert).
Sr.: Die Ausst.
Ausf. Perg., Rasuren - 8 Sg. anh., 1, 3, 6 - 8 besch., 2, 4, 5 Rest
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 13Archivalieneinheit
1320 Februar 7 (1320 Febr. 7 (feria quinta ante carnisprivium)) 
Johann, Herr von Useldingen (Osildingin), Ritter, Johann, (weltl.) Propst zu Bitburg, Johann Peter, Bürger ebenda, sowie Johann und Ludwig, die Keller in Gindorf (Gingindorf), bitten den edlen Herrn Wilhelm von Manderscheid, Ritter, den Nikolaus von Kayl (Keyle), den er ihretwegen gefangen genommen hat, noch bis zum Sonntag Invocavit, evtl. noch bis zum Sonntag Laetare gefangen zu halten. Sie wollen bis zu diesem Termin Wilhelm 150 trierische Pfund Pfennig liefern und damit von ihrer Bürgschaft befreit sein.
Sr.: Propst Johannes für sich und auf deren Bitten hin auch für die Mitbürgen.
Ausf. Perg., Briefform - Sg. abh., besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 14Archivalieneinheit
1320 Juni 20 (1320 Juni 20 (XIIo kalendas iulii) Luxemburg) 
Johann, König von Böhmen und von Polen, Graf von Luxemburg (Lucemburch), Markgraf von Bautzen (Budys), gewinnt den edlen Herren [Ruprecht] von Virneburg (Virrenburch) zum Vasallen der Grafschaft Luxemburg. Er verspricht ihm dafür 400 Pfund Heller und weist ihm dann (Anteile) am Zoll zu Bachera[ch] an. Hat er diese Summe erhalten, soll er dafür Güter erwerben und diese als Lehen der Grafschaft Luxemburg wie andere Vasallen der Grafschaft auch innehaben.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg., stark besch. (rest. 1991) - Sg. anh., Reste lose beil. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 15Archivalieneinheit
Ca. 1320 (um 1320) 
Heinrich von Rübenach (Ribenach) und Gerhard Vol, Ritter, sowie alle ihre Erben bestätigen dem Grafen Ruprecht (Ruopreht) von Virneburg (Verenbuerg) und dessen Sohn Gerhard ihr Wiederlösungsrecht am Zehnten zu Zeuzheim (Zuetz), das diese sich in der den Ausstellern kürzlich zugestellten Urkunde vorbehalten haben.
Sr.: Gerhard Vol, Ritter.
Ausf. Perg. - 1 Sg. anh., Reste - Rv. Undatiert; Datierung durch Schriftvergleich und in sachlicher Anlehnung an Iwanski, Beilage Nr. VIII.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 16Archivalieneinheit
1323 März 29 (1323 März 29 (a.d. 1323 feria tertia in hebdomada sancti pasche)) 
Friedrich, Herr zu Neuerburg (Nouo castro), und seine Ehefrau Elisabeth übergeben und schenken alle ihre Güter in den Herrschaften Neuerburg und Esch und wo sie sonst noch liegen mögen, ausgenommen die verpfändeten, ihrem Neffen Friedrich, dem Erstgeborenen des Friedrich, Herrn von Esch, wegen der ihnen durch den Vorfahren jenes Friedrich, den edlen Herrn Gottfried, erwiesenen Wohltaten. Friedrich und seine Erben können diese Güter von nun an ruhig nutzen und genießen; die Schenker verzichten auf alle ihre Rechte daran und auf alle Handlungen, mit denen diese Schenkung angefochten werden könnte.
Sr.: Die Ausst.
Ausf. Perg., Schrumpfungen - 2 Sg. anh., ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 705 InsertArchivalieneinheit
1326 Juli 28 (1326 Juli 28 (up saint Panthalions dage)) 
Lufert von Landskron erklärt, daß er mit Rat seiner Freunde am Tag der Ausstellung der Urkunde alle Zwistigkeiten beigelegt hat, die er mit Johann, Herrn zu Saffenburg, seither hatte. Er hat Herrn Johann, Burggraf zu Rheineck, Eymude von Gymnich, Ritter, und Waurich zu Ahr (Are), die dabei gewesen sind, gebeten, mit ihm zu siegeln. Siegelankündigung der beiden ersteren.
Sr.: Ausst., Johann, Burggraf zu Rheineck und Eymude von Gymnich, Ritter.
ursprünglich drei unverletzte Siegel anhängend
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 17Archivalieneinheit
Zwischen 1323 und 1334 (1330 (?)) 
Im Namen des (...), Propst zu Bonn und Archidiakon der Kölner Kirche, findet im Rechtsstreit des Klerikers (...) einer- gegen Johannes, gen. Hardevust, Kanoniker an St. Andreas, andererseits wegen der Pfarrechte in Erp (Ernepe) am 26. Juli (feria tertia que est crastinum beati Jacobi apostoli) vor dessen Offizial und in Anwesenheit des Klerikers Heinrich von (... ), Prokurator des (å) Gerlach, Herren von Dollendorf (Dollindorp) eine Zeugenanhörung statt. Als erster vereidigter Zeuge sagt (...) zu den aufgelisteten Fragen aus: (å) Gerlach, Ritter, war der Vater des Ritters Johann von Dollendorf und dieser der Vater des Friedrich, Herrn zu Kronenburg (Croninberg), und weiterer Söhne und Töchter. Johann war der älteste Sohn Gerlachs und auch Herr über Erp. Gerlach hat als verus patronus dem Propst zu Bonn und Archidiakon der Kölner Kirche bzw. dessen Offizial seinen Bruder Adolf auf die gen. Pfarre präsentiert; dieser wurde daraufhin dort investiert und hatte sie ungestört inne. Zuvor war Albert von Dollendorf, in gleicher Weise von dessen Bruder Gerlach präsentiert, Inhaber der Pfarrei gewesen. Nach dem Tod Adolfs hat Gerlach seinen Bruder Heinrich auf die Pfarre präsentiert; vor ihm hatte sie Albert inne. Nach dem Tod des Heinrich ...
Rotulus, Perg., unvollständig und teilweise verderbt, Streichungen - Datum nach lesbarem trices(im)o als letztem Wort des 1 1/2zeiligen Kopfs angesetzt. Der als definierter Monatstag angegebene Verhörtermin würde das Jahr 1334 (oder, falls zurückliegend, 1323) verlangen; die Schrift weist in die 1330er Jahre.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 18Archivalieneinheit
1338 Juli 7 (1338 Juli 7 (des dinsdaghes na der octaven Sente Peters ende Sente Pauwels der apostelen)) 
Graf Dietrich (Didderic) von Kleve erklärt gegenüber Erzbischof Walram von Köln und Markgraf Wilhem von Jülich, ihre Schwester Maria von Virneburg (Veyrnenbuorch), bis zum Frauentag Assumptionis (Aug. 15) zu heiraten. Diese bringt ihm laut den ausgestellten Urkunden 12000 kleine Gulden mit in die Ehe. Zur Absicherung der Mitgift werden folgende Vereinbarungen getroffen: Der Graf verspricht, seiner Frau die Burg Monterberg (Monreberghe) mit 1200 Gulden an jährlichen Renten nach Klever Recht innerhalb eines Jahres und Tages zu überschreiben. Bei Tod eines der Ehegatten gelten die nachstehenden Abmachungen: Stirbt der Graf, werden seiner Frau 1200 kleine Gulden verschrieben; stirbt diese vor ihm, so bekommt er die Leibfrucht an den 12000 Gulden. Sind jedoch beide Ehegatten verstorben, so erhalten im ersten Fall die Erben von Kleve und im zweiten Fall die beiden Brüder Marias und deren Erben die Gülte von 1200 im Jahr. An die beiden Brüder fällt die gen. Gülte jedes Jahr ohne Widerspruch, bis die Klever Erben diese mit 12000 Gulden abgelöst haben. Sind aber männliche Erben vorhanden, so sollen diese nach dem Tode Graf Dietrichs von Kleve bleiben. Leibliche Töchter sind zu versorgen. Sterben die ehelichen Erben nach dem Ableben Marias, aber vor dem Tod des Grafen, so bleiben die 12000 Gulden stehen. Zur Sicherheit der Vereinbarungen setzt der Aussteller folgende Bürgen: seinen Bruder Johann (Jhanne) von Kleve, Domdekan zu Köln, Graf Dietrich von Moers, Propst Otto von Sankt Gereon zu Köln, Peter, Herr von der Lecke, Stephan (Steven), Herr von Sulen (Suolen), Johann, Herr von Bylandt, Heinrich, Sohn des Herrn von der Lecke, Arnold von Bate, Hermann und Bernhard von Struont, Luoz von Hönnepel (Honopol), Dietrich von Hessen, Roland Hagedorn, Albrecht (Eilbrecht) von Eyl (Eyle), Wicker von Muniment (Muonimente), Wetzel von Boetzelaer (Buotzelat), Gottfried (Godevart) von Boetzelaer, Wilhelm von Gent, Johann von Offenberg (Offenbruic), Dietrich van der Straten, Dietrich von Bellinghoven (Belloyf) und Dietrich von Wissel (Wisschel), Ritter, Dietrich von Horn, Dietrich von Muniment, Edelknecht, Dietrich Uten Venne, Dietrich Lecker, Dietrich von Zaerbrucghen, Gerhard von Wissel, Arnold von der Horst und Heinrich den voecht knapen. Bei Bruch von Vereinbarungen hat der Graf den Schaden wiedergutzumachen und muß sich sowie Bürgen unter gewissen Bedingungen zu Gewahrsam stellen. Verstirbt ein Bürge, so muß der Graf einen anderen innerhalb eines Monats setzen. Die Gültigkeit des Ehevertrags wird durch Bruch oder Verlust von Siegeln nicht berührt. Aussteller und Bürgen geloben, die Vereinbarungen einzuhalten.
Sr.: Ausst. und Bürgen.
Ausf. Perg., dt. - 31 Sg. anh., 1, 6, 10, 11, 15, 19, 29 besch., 3, 9 Rest, 4, 7 liegen lose bei, 12-14 ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 19Archivalieneinheit
1339 Juni 18 (1339 Juni 18 (des fridagis vor Sent Johans das baptisten als er geboren wart)) 
Wilhelm, Herr zu Manderscheid, und seine Ehefrau Johannetta (Jonete) erklären für sich und ihre Erben, daß sie wegen ihrer Streitigkeiten mit dem Erzbischof Balduin von Trier wie folgt gesühnt sind: die Ehegatten verpflichten sich gegenüber dem Erzbischof, solange er lebt, und gegenüber dem Stift in dessen lande, oder wo es diesem schädlich ist, keine Burg zu erbauen (burglichen verbuwen). Den begonnenen Bau an ihren Burgen zu Manderscheid und zu Oberkail (Keyle) dürfen sie unter folgenden Auflagen vollenden: Die Höhe der Mauer soll einschließlich des gestulpten Daches 32 Fuß über der Erde nicht überschreiten. Die vorhandenen Gräben dürfen nicht verändert werden; der eine Graben um den Bau hat trocken zu sein und darf keine werbende bruckin, keine Erker und sonstige Befestigungen haben. Das dem Stift Trier aufgegebene offene Haus Musweiler (Wilre) können sie nach ihrem Willen ausbauen, falls sie jedoch dort auf der Wiese oder auf dem Berg, was alles dem Stift Trier gehört, bauen, dann ist ihr Bau zu Kail und zu Neuweiler abzureißen und dem neuen Bau zuzuwenden. Dieser ist dem Stift für alle Zeit aufzugeben und offen; die Aussteller sollen darüber eine Versicherung ausstellen. Der Erzbischof hat ihnen 300 Pfund Heller gegeben, die sie an den gestatteten Bauten oder an dem neuen Bau verbrauchen sollen. Sie verpflichten sich ferner, alle Streitigkeiten mit dem Erzbischof, dem Stift, mit dessen Untertanen oder anderen Schutzverwandten vor ihm, dessen Amtleuten oder seinen (Dienst-)Mannen auszutragen, wie es auch umgekehrt vom Erzbischof getan wird. Die geistlichen Angelegenheiten werden von dessen geistlichen Richtern geschlichtet, doch unter Vorbehalt hergebrachter brive und Kundschaften. Erkennen ihre Söhne oder Erben die Sühne nicht an, so ist es den Ausstellern verwehrt, diese zu beherbergen oder zu unterstützen. Diesen ist es auch verboten, sich aus den Festen oder Gütern der Aussteller zu behelfen. Die Aussteller geloben, die ausgehandelten Bedingungen einzuhalten.
Sr.: Ausst. und (auf Bitten) Gottfried von Brandenburg, Chorbischof, dessen Bruder Johann von Falkenstein und Konrad von Esch, beide Ritter
Ausf. Perg., dt., als Abschrift (per copiam sub sigillo nostro secreto) eines nicht gen. Ebfs von Trier - Sg. abh., Rest - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 20Archivalieneinheit
1340 Dezember 5 (1340 Dez. 5 (up Sente Nyclais avent des byschoifs)) 
Ruprecht, Graf von Virneburg, gibt Johann von Schleiden (Sleydin), Ritter, Sohn Konrads, und dessen Ehefrau Johannetta, seine Tochter Elisabeth (Lyse) zur Frau und beweist diese mit 4000 Pfund alten Hellern, die wie folgt gezahlt werden sollen: 2000 Pfund erhalten die Eheleute innerhalb Jahr und Tag, über die andere Hälfte gilt folgende Vereinbarung: mit Billigung seines Bruders, Erzbischof Heinrichs von Mainz, übergibt der Aussteller den Eheleuten nach dem o.g. Jahr zwei große Turnosen an den Zöllen von Ehrenfels (Erenvels) und Oberlahnstein (Laisteyn), diese sollen sie empfangen, bis die Summe von 2000 Pfund erreicht ist. Zur Sicherung des Ehevertrags setzt der Aussteller folgende Bürgen ein: seinen Bruder Johann von Virneburg, Propst zu Xanten, Walram, Graf von Sponheim, Wilhem, Graf von Wied, Johann von Reifferscheid (Ryferscheyt), Johann von Sponheim, Domsänger (Seyneger) zu Mainz, Gerhard von Bilstein, Wilhelm von Waldeck (Waldecgen) und Gerhard von Virneburg, Domherren zu Köln, Adolf (Aylv) von Virneburg, Kanoniker an Sankt Gereon in Köln, Söhne des Ausstellers, ferner Philipp von Kendenich (Keintnych), Hermann, der Sohn (å) Ruprechts von Virnich (Veirnych), Dietrich Schynman, Arnold, den Vogt von Bornheim (Buornheym) und Arnold von Byrsmich, Ritter. Diese legen eine Verpflichtungserklärung ab und versprechen, sich notfalls zu Gewahrsam in einer Herberge in Köln zu stellen, falls die Eheleute die Mitgift nicht erhalten. Verstirbt ein Bürge, bevor die Vereinbarungen erfüllt sind, muß der Aussteller binnen eines Monats einen neuen setzen. Kommt dieser dem nicht nach, müssen die anderen Bürgen sich in Köln stellen und ihre Pflicht erfüllen, bis ein neuer Bürge gesetzt ist. Ein zerbrochenes Siegel beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Urkunde. Der Aussteller verspricht ferner, die Bürgen schadlos zu halten.
Sr.: Ausst. und Bürgen.
Ausf. Perg., dt. - 15 (statt 16) Sg. anh., 9 u. 10 besch., 1 u. 2 (lose), 3, 6, 7 u. 11 Rest, 4, 13 u. 15 ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 21Archivalieneinheit
1342 August 12 (1342 Aug. 12 (a.d. 1342 feria secunda post festum beati Laurentii martiris)) 
Johann von Staffel (Staffele) bekundet, dem (nicht gen.) Grafen zu Virneburg zwei Hofstätten zu Brohl, gelegen am Rhein (zuo Brole vuoer Rin) sowie den vierten Teil einer Waldmark zu Brohl für eine Mark Geldes aufgetragen und als Mannlehen wieder empfangen zu haben. -Zeugen: Lutz (Luotze), Vogt zu Brohl sowie die Schöffen Heinrich van der Nysen und Philipp von Nersdorf.
Sr.: Schöffen von Brohl auf Bitte des Ausstellers.
Ausf. Perg., dt., rest. - Sg. anh. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 22Archivalieneinheit
1342 Dezember 27 (1342 Dez. 27 (des seysten dages na deme heyligeme krist dage alre neyst)) 
Johann von Kronenburg (Cronenberch), gen. von Goesdorf (Goistorp), übergibt aus Freundschaft seinem Bruder Friedrich, Herr von der Neuerburg (Nuowerbuorch), Gottfried (Godenartz) von Kronenburg und deren Erben all sein Erbe und Besitzungen, die ihm von seinem (å) Vater Friedrich und seiner (å) Mutter Mechtild zugefallen sind, in den Herrschaften von Kronenburg, in nyderlant ar in overlant, bes. seine Güter in nyderlant), Esch, bes. was er in Goesdorf besitzt, außerdem die Lehen des Markgrafen von Miesin, ferner alle seine Besitzungen in den Grafschaften Luxemburg und Vianden mit allen Rechten und Zubehör und was ihm sonst noch vom elterlichen Erbe zufallen sollte. Der Aussteller verzichtet auf alle Ansprüche aus geistlichem und weltlichem Recht und bekräftigt - er ist zu seinen verstendigen jaren gekommen - die Übergabe. Verstößt er gegen diese, so gilt er als treu- und ehrlos, meineidig und als gebannt. Er erhält dann keine Unterstützung, weder von den Herren, unter denen er gesessen ist, noch von denen, die diese Urkunde besiegeln. Bei Bruch der getroffenen Vereinbarungen, ist er gegenüber seinem Bruder und dessen Erben schadensersatzpflichtig.
Sr.: Auf Bitten des Ausst.: Walram, Erzbischof von Köln, und Gottfried (Godenart) von Vianden, Verweser der Grafschaft Vianden, Gottfried (Schafriet) von Körich (Korchge), Ritterrichter der Grafschaft Luxemburg, Johann von Falkenstein und Gerlach von Braunshorn (Bronshorn).
Ausf. Perg., dt. - 6 Sg. anh., 1, 4 - 6 besch., 2 ab - Rv.
 
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F-US 6 Nr. 23Archivalieneinheit
1343 September 8 (1343 Sept. 8 (uff unsir frauwen tag die man nennt yn latyn nativitatis) Aschaffenburg) 
Heinrich, Erzbischof von Mainz, erklärt, daß Heinrich von Virneburg, der Sohn des (å) Bruders des Ausstellers Ruprecht, Grafen zu Virneburg, um ihm bei der Erwerbung des Stiftes zu helfen, die Grafschaft Wied hat versetzen müssen. Er gelobt, den Kindern Heinrichs und Enkeln Ruprechts, 2000 Pfund Heller auszahlen zu lassen zur Auslösung der Grafschaft unter der Bedingung, daß Walram, Erzbischof von Köln, ebenfalls 2000 Pfund Heller oder 2000 rheinische Gulden zahlt.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. anh., ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 24Archivalieneinheit
1345 Dezember 24 (1345 Dez. 24 (dem Heiligem Cristus Avent)) 
Philipp von Virneburg öffnet einem edlen Mann, dem Herren [Wilhelm] von Manderscheid, dessen man er ist, wegen der Gunst und Freundschaft, die dieser ihm getan hat und noch tun soll, alle seine Festen, wo sie auch liegen, aus und in denen sich dieser zu seiner Notdurft gegen jedermann behelfen kann.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. abh., ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 25Archivalieneinheit
1347 März 2 (1347 März 2 (des vridaghis dem soyndaghe, dat men singhet in der kyrghen Oculi mei semper ad dominum)) 
Konrad von Saffenburg (Saffenberg) und seine Ehefrau Maria von Jülich (Julge), Frau zu Monreal (Monrean), erklären, daß ihre Streitigkeiten mit Graf Ruprecht von Virneburg (Vermenborch), Johann, Propst zu Xanten, und Gerhard, Adolf und Johann, den Söhne Graf Ruprechts, wie folgt beigelegt sind: den Ausstellern verbleibt die Nutzung der Burg Monreal und all der Güter, die der (å) jonghe greve Heinrich von Virneburg und die gen. Marie [als Eheleute] besaßen. Erst nach ihrem Tod fallen diese an die rechtmäßigen Erben zurück. Den Hütern der Burg (Burggraf, Pförtner und Turmknechte) wird der Schwur abgenommen, die Burg und die gen. Güter nach dem Tode Marias den Burgmannen (buorchluden) zu übergeben, die sie den rechtmäßigen Erben zuzustellen haben. Konrad von Saffenburg muß die Burg nach dem Tode Marias innerhalb vier Wochen räumen, doch darf er das Eigentum, das sie und er mitgebracht haben, mitnehmen. Geschütze (geschuotze) und Kriegsgerät verbleiben jedoch in Monreal. Die Aussteller verpflichten sich gegen Graf Ruprecht, dessen o.g. Söhnen und Propst Johann, zu Monreal einen Burgfrieden zu halten; dieser ist bis zum Tode Marias gültig. Die Aussteller dürfen keine Burghüter setzen, die nicht zuvor schwören, die Regelungen beim Tod Marias einzuhalten. Die Parteien kommen überein, die wepelinghe und Burgmannen zu Monreal, Johann von Eltz (Elze), Johann und Karl von Monreal, Emmerich (Eymghen) von Bürresheim (Burintzheym) und Dietrich, Pfarrer von Ettringen (Eckrinc), als Ratleute zu setzen, die auftretende Streitigkeiten gütlich oder rechtlich schlichten sollen. Ihrem Entscheid ist innerhalb vier Wochen nachzukommen. Halten die Aussteller den Entscheid nicht ein, muß sich Konrad innerhalb vier Wochen in einer Stadt, die die Ratleute bestimmen, stellen, bis die Verpflichtungen erfüllt sind. Befolgt Maria nach dem Tode Konrads den Entscheid nicht, müssen sich an ihrer Stelle zwei Ritter in einer Stadt, die genannt wird, stellen, bis den Ansprüchen Genüge getan ist. Maria beschwört diese Vereinbarung. Heiratet sie nach dem Tode Konrads wieder, hat ihr neuer Ehemann, bevor er in Monreal eingelassen wird, die Abmachungen zu beschwören. Die Aussteller versprechen, keinen Burgmann anzunehmen, der nicht vorher die Abmachungen beeidet hat. Beim Tod eines der Ratleute setzen beide Parteien innerhalb vier Wochen einen anderen an dessen Stelle. Die Kost für die Burgmannen bei Rückfall der Burg und der Güter sollen die rechtmäßigen Erben geben. Die Aussteller verpflichten sich, keinen Burggrafen, Pförtner oder Turmknecht zu setzen, der nicht von ihnen und den Burgmannen bestätigt ist. Deren Rechte in Monreal werden durch die Vereinbarungen nicht berührt. Die Aussteller verpflichten sich, keine Gegner der anderen Parteien in die Burg aufzunehmen oder diesen daraus Schaden zufügen zu lassen.
Sr.: Die Ausst. und (auf Bitten) Gerhard von Landskron, Johann von Saffenburg, Heinrich von Gymnich und die Ratleute Johann von Eltz, Johann und Karl von Monreal, Ritter, sowie Emmerich von Bürresheim und Dietrich, Pfarrer zu Ettringen.
Ausf. Perg. dt., fleckig - 10 Sg. anh., 1, 3, 7 - 9 besch., 4, 5, 10 Rest, 2 ab - Rv. - beiliegt Abschr., Pap. (XVI.)
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 26Archivalieneinheit
1348 September 26 (1348 Sept. 26 (des fridagis vur sent Remeis dage)) 
Friedrich, Herr von der Neuerburg (Nuowerbuorch) und von Kronenburg bekennt, von Thilmann von Rollingen (Ruledingen) 100 Schildgulden (schilde van guodme golde und van rechtme gewycht) geliehen zu haben, für die er ihm aus den Einkünften seines Teils an der Herrschaft Esch (deme lande van Esch) jährlich 16 Schildgulden versetzt hat, je 8 zahlbar an Walpurgis- (Mai 1.) und an Remigiustag (Okt. 1), außerdem seinen Vogthafer (voet evene) und seine Vogthühner (honre) in Busleiden (Boichheltin) und in Tadler (Taitlar), zu erheben an Remigiustag. Der Gläubiger soll diese Pfänder nutzen dürfen bis zur Ablösung der Schuld, angekündigt an bestimmten Terminen, jedoch mindestens ein Jahr lang. Als Sachwalter und Bürgen werden Johann, Herr von Falkenstein und Bettingen, und Hermann, Herr von Brandenburg, gesetzt, die erforderlichenfalls je einen Knecht zum Einlager in einer Herberge in Vianden abstellen müssen. Sie kündigen wie der Aussteller ihr Siegel an.
Sr.: Ausst., Johann, Herr von Falkenstein und Bettingen, und Hermann, Herr von Brandenburg.
Ausf. Perg., zwei Skartierungsschnitte, Löcher, Flecken (rest. 1991) - 3 Sg. anh., ab
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 27Archivalieneinheit
1348 November 19 (1348 Nov. 19 (of sente Elsbeten dage)) 
Ruprecht, Graf zu Virneburg (Verrinborch), stiftet im Zuge der Errichtung eines Testaments mit Zustimmung seiner Söhne Gerhard, Adolf und Johann zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil in unwiderruflicher Weise eine ewige Messe in die von ihm under unser buorge zuo Verrinborch errichtete neue Kapelle und bestellt einen Priester dafür. Er und seine Nachfahren sollen künftig einen ehrsamen Mann, die prister is, als Kaplan berufen mit der Pflicht, seines, seiner Gemahlinnen (å) Agnes und (å) Ida (Ide) sowie aller seiner Altforderen und Nachfahren Seelenheils zu gedenken. Als Ausstattung der Pfründe bestimmt er: 10 Malter Korn-, 8 Malter Hafer- (even) und 4 Ohm Weingülte, zu liefern aus seinem Gut zu Valwig (Valfey of der Moselen), das als Sicherheit dient, jährlich zur Ernte und im Herbst auf seine Kosten nach Virneburg, jedoch nachrangig einem dem Pfarrer (kirgherrn) zu Monreal (Monrean) zustehenden Fuder Weingülte; außerdem weist der Graf eine Wiese in Wombrechtrode (Womenraet), die ein Fuder Heu erbringt, und einen Garten in Virneburg an. Davon sollen die Jahrzeitgedächtnisse für die oben Genannten bid kerzen, vigilien und missen gehalten werden. Er gelobt Einhaltung aller dieser Punkte und kündigt sein Siegel an, ebenso seine Söhne Gerhard, Adolf und Johann, die dieses Testament und seine Bestimmungen zu den heylgen bid ofgelachten henden einzuhalten geschworen haben, die ihrigen. Bei Nichteinhaltung gewärtigen sie Bann und Reichsacht sowie Lehensverlust und Ehrlosigkeit.
Sr.: Ausst. und die Grafen Gerhard, Adolf und Johann zu Virneburg.
Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., 1 besch., 2 und 3 ab, 4 besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 28 InsertArchivalieneinheit
1348 Dezember 15 (1348 Dez. 15 (uf den funfzehenden dag des mandes den man nennet december zu latine)) 
Wilhelm, Herr von Manderscheid, bekennt, daß er für sich, seine Kinder, Erben, Freunde und Helfer einerseits mit Erzbischof Balduin von Trier, dessen Stift und Helfern, nämlich Markgraf Wilhelm von Jülich und dessen Freunden von Köln andererseits über alle ihre Streitigkeiten und Fehden ausgesühnt ist, und führt die ausgehandelten Bedingungen an: Ältere, noch nicht vollzogene Sühnen und sonstige Streitigkeiten sollen von den drei hierfür berufenen Ratleuten Simon von dem Walde (von Trier gesetzt), Johann von Falkenstein (von Manderscheid gesetzt) und Gottfried von Brandenburg, Chorbischof des Stifts Trier, (gemeinschaftlich gesetzt) entweder gütlich oder rechtlich entschieden werden, doch unter Beachtung der vorherigen Sühneverträge und der Lehensrechte der Grafschaft Luxemburg (Luczellinburg). Die Ratleute haben den Parteien einen Schiedstag zu setzen, wo die beiderseitigen Klagen vorgebracht werden. Diese sind innerhalb acht Tagen zu entscheiden und auszufertigen. Gegebenenfalls haben die Ratleute nach einer gewissen Frist in Dudeldorf (Duodelindorf) einen Rechtsspruch zu erlassen. Die Stimme des gemeinsam gesetzten Schiedsmannes gibt den Ausschlag, falls die beiden anderen Ratleute sich beim Rechtsspruch nicht einig sind. Weitere Einzelregelungen werden genannt. Den Entscheidungen ist innerhalb 14 Tagen nachzukommen. Es folgen Vereinbarungen über die Verköstigung und über den Austausch der Ratleute durch die Parteien oder durch die Schiedsmänner selbst. Neben dem Aussteller geloben auch dessen Freunde und Verwandte, Johann von Schleiden (Sleyden), Ägidius (Szils) von Daun (Duone), Johann von Falkenstein, Gerlach von Braunshorn (Bruonshorn), Johann von der Fels, Friedrich von der Neuerburg, Gottfried von Kronenburg (Cronemberg), Gebrüder, Jakob von Montclair (Moncler), Arnold von Pettingen (Pittingen), Hermann von Brandenburg, Johann von Berward (Bearrewart), Johann von Eltz, Gottfried (Gobel) von Hollenfels und Dietrich von Hüncheringen (Honcheringen), die Abmachungen einzuhalten, Verstöße nicht zu unterstützen und Hilfe durch Dritte zu verhindern.
Sr.: Ausst., Johanetta von Blankenheim, Frau zu Manderscheid, Wilhelm von Manderscheid, Johann von Falkenstein, Simon von dem Walde und Gottfried von Brandenburg und die anderen genannten Edelleute.
dt.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 28Archivalieneinheit
1348 Dezember 23 (1348 Dez. 23 (uf den dry und zwentzigesten dag in dem mande als vore geschrieben steit) Trier) 
Erzbischof Balduin von Trier bekennt, daß er für sich, sein Stift und seine Helfer, nämlich Markgraf Wilhelm von Jülich und den Freunden seines Neffen aus Köln einerseits und Wilhelm von Manderscheid, dessen Ehefrau Johannetta (Jenneth) von Blankenheim, Frau zu Manderscheid, deren ältestem Sohn Wilhelm und ihren sonstigen Kindern und Helfern andererseits ein Sühneabkommen über alle ihre Streitigkeiten und Fehden nach dem Wortlaut des inserierten Reverses Wilhelms von Manderscheid (StAWt-F US 6 Nr. 28 Insert) abgeschlossen hat.
Sr.: Ausst. und das Domkapitel zu Trier. Ausf. Perg., dt., schadhaft - 2 Sg. anh., Reste - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 29Archivalieneinheit
1349 Dezember 5 (1349 Dez. 5 (uf Sente Nycolaus Abent des heiligen bisschoves) Trier) 
Erzbischof Balduin von Trier erklärt, daß er mit Gerhard, dem ältesten Sohn Graf Ruprechts von Virneburg, ausgesühnt ist und die Streitigkeiten nach altem Herkommen durch seine Amtleute, Heinrich von Klotten, Burggraf zu Cochem, und Heinrich Mühlen (Muolen), Burggraf zu Mayen, gütlich oder rechtlich bis Unser Frouwen Dag Liechtmisse (Febr. 2 [1350]) geschlichtet werden sollen. Ihren Entscheid wird er annehmen und befolgen und ihnen einen offenen brieve darüber ausstellen. Stirbt einer der o.g. ratlude, tritt Simon von dem Walde an seine Stelle. Der Aussteller setzt diesen sowie Heinrich von Polch und Friedrich, Pfarrer zu Eltz, zu Geiseln; falls er den Entscheid der Ratleute nicht einhält, müssen sich diese auf Aufforderung Gerhards [von Virneburg] nach Monreal in den dal begeben und solange dort bleiben, bis der Aussteller dem Entscheid nachkommt. Dieser gelobt, die getroffenen Abmachungen einzuhalten; die Geiseln legen das Versprechen ab, im gegebenen Fall sich zu stellen.
Sr.: Ausst., Simon von dem Walde, Heinrich von Polch und Friedrich, Pfarrer zu Eltz.
Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., 1 Rest, 2 - 4 besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 30Archivalieneinheit
1350 April 28 (1350 April 28 (des mitweyding vor sente Phylyps und sente Jacobs dache der aposteln)) 
Kuno, Herr zu Schönberg (Schoneberg), erklärt, daß er bei seinen Streitigkeiten mit dem Herrn von Schönecken den Friedrich, Herrn zu Neuerburg und Kronenburg, und Herrn Gerlach von Braunshorn (Bruonshorren), Herrn zu Beilstein, als Schiedsleute anerkennt. Im Fall, daß einer der beiden sein Amt nicht mehr wahrnehmen kann, soll der verbleibende Schlichter einen anderen bestellen. Der Aussteller verspricht, den Schiedsspruch anzuerkennen und bittet Herrn Dietrich von Welchenhausen (Welggenhusin), Ritter, mit ihm zu siegeln, was dieser auf Bitte seines junckerren getan hat.
Sr.: Ausst. und Ritter Dietrich von Welchenhausen.
Ausf. Perg., verblaßt - 2 Sg. anh., 1 liegt lose bei, 2 ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 31Archivalieneinheit
1350 Juli 21 (1350 Juli 21 (uf sande Marien Magdalene abent)) 
Reinhard (Reinhart), Herr zu Westerburg (Westerbuorg), bekennt für sich und seine Erben, daß er Gerhard von Virneburg (Gerharden van Verenbuorg) und dessen Erben oder dem Inhaber des Briefes 1100 Pfund Heller limburgischer Währung schuldig ist, die er ihnen aus seinen zwei Zöllen zu Hachenburg zum Bezug angewiesen hat, beginnend zwei Monate nach Datum des Briefes und so lange, bis die Summe ganz abgetragen ist. Der Aussteller verspricht für sich und seine Erben an Eides Statt, in keiner Weise gegen den Vertrag verstoßen zu wollen und setzt als Bürgen die Edelleute Johann, Graf zu Sayn (Seyne), Gottfried (Godfride) von Sayn, Herr zu Hoynbuerch, und dessen Sohn Salentin, Gerlach, Herr zu Isenburg (Ysenbuorg) und Philipp von Isenburg (Ysenburch), Herr zu Grenzau (Grenzawe). Wenn Gerhard, dem Neffen des Ausstellers, oder seinen Erben irgendein Abtrag an dem Zoll geschieht, so sollen der Aussteller und die Bürgen innerhalb von 14 Tagen nach Andernach reiten und in einer offenen Herberge Einlager halten, solange bis Gerhard oder seinen Erben Genugtuung geschehen ist. Jeder Bürge darf als Vertretung einen Ritter mit zwei Pferden stellen; sie geloben an Eides Statt, ihren Verpflichtungen gegebenenfalls nachzukommen.
Sr.: Der Ausst. und die Bürgen.
Ausf. Perg. - 6 Sg. anh., 1 u. 5 besch., 2 ab, 3 Rest) - Rv.
 
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F-US 6 Nr. 32Archivalieneinheit
1350 September 8 (1350 Sept. 8 (in nativitate beate Marie)) 
Ruprecht (Ropertus), Graf zu Virneburg (Verrinborch), und Johann, Pfarrer (rector) der Kirche in Monreal, Dekan zu Ochtendung (decanus christianitatis in Ochtindinc), bestätigen die Bedingungen der Schenkung von Gütern in Mertloch (Merthelaco) und Umgebung durch den gräflichen Notar Werner und dessen Schwester Agnes (Nesa) für ein den Armen und Hausarmen zu Monreal auszuteilendes Almosen: Werner darf alle die Güter, von denen dieses Almosen und andere fromme Stiftungen bestritten werden, nach Gutdünken und freiem Ermessen umwidmen, verpfänden, verkaufen oder verändern. Wenn er die Schenkung ganz oder teilweise rückgängig machen will, darf er die Güter wieder nutzen, solange es ihm angezeigt erscheint. Die beiden Mitbesiegler kündigen ihr Siegel an.
Sr.: Die Ausst. sowie Johann, Ritter, und Dietrich, gen. Pastors von Ettringen (Etrinc), Burgmannen zu Monreal.
Ausf. Perg., lat. - 4 Sg. anh., 1 besch., 2 Rest, 3 besch., 4 ab. - Rv.
 
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F-US 6 Nr. 33Archivalieneinheit
1350 Dezember 29 (1350 Dez. 29 (le mercredi aprez Noel)) 
Friedrich (Ferris) von Kronenburg (Cronenberch), Ritter, und seine Ehefrau Anne verkaufen als Erbkauf an den edlen Mann Johann von Bolchen (Bollay), Ritter, Herrn zu Useldingen (Ueseldengez), und dessen Erben und Nachkommen das Schloß Esch mit allen Zubehörungen, ihre Güter in Stadt und Bann zu Esch mit allen Zubehörungen gegen 1600 Lilienschilde (Ecus de lys). Beide Aussteller haben Gottfried (Joffroy), Herrn von Körich (Corrich), Ritterrichter des Landes Luxemburg, Herrn Goswin von Weiler (Viler), Ritter, Huart von Elter (d'Auteil), Tilmann (Thieleman) Fensch (Vensche) von Bettemburg, Johann von Küntzig (Clemensey), Herrn zu Fischbach (Vyspach), und Edelknecht (ecuyer) Philipp von Hellingen (Heldengez) gebeten, mit ihnen zu siegeln.
Sr.: Die Ausst. und Gottfried von Körich für die Zeugen.
Ausf. Perg., franz. kanzelliert - 3 Sg. anh., 1 u. 2 ab, 3 besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 34Archivalieneinheit
1350 Dezember 29 (1350 Dez. 29 (le mercredi aprez Noel)) 
Johann von Bolchen (Jehan de Bollay), Herr von Useldingen, Ritter, kauft von Friedrich (Ferry) von Kronenburg, Ritter, und seiner Frau, der Dame Anne, Burg, Stadt und Bann Esch mit allem Zubehör für 1600 Ecus (escus à la flour de lys de bon or de bon pois ... comme le roy de France), die er ihnen bezahlt hat und worüber eine Urkunde ausgestellt worden ist. Der Käufer erhält einen jährlichen Zins von 144 Ecus, zahlbar in zwei Raten von je 72 Ecus an Pfingsten und am Martinstag. Alle darüber hinausgehenden Einkünfte welcher Art auch immer aus dem Pfandbesitz müssen an die Verkäufer weitergegeben und geliefert werden. Die Verkäufer können die Pfandschaft gegen Rückzahlung der Hauptsumme jederzeit zu den vereinbarten Zinsterminen auslösen, doch muß zuvor der Zins vollständig bezahlt worden sein und evtl. nachgewiesene Verbesserungen des Pfandherrn müssen entschädigt worden sein. Der Käufer verspricht, den Vertrag zu halten und verzichtet auf weltliche und geistliche Rechtsmittel. - Zeugen: Gottfried von Körich (Joffroid de Corrich), Ritterrichter der Grafschaft Luxemburg (justicier des gentilshommes en la comté de Luxembourg), Goswin von Weiler (Goyswin de Wiler), Ritter, Huart (Huwirt) von Elter, Tilmann Fensch von Bettemburg (Bettinberch), Johann von Küntzig (Clemensey), Cone von Fischbach (Uyspach), Philipp von Hellingen (Heldengez), Edelknechte (excuiers).
Sr.: Ausst. und Gottfried von Körich für die Zeugen.
Ausf. Perg., frz., - 2 Sg. anh., besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 35Archivalieneinheit
1351 Januar 21 (1351 Jan. 21 (1350 in crastino festi beati Sebastiani)) 
Anniette (Amyetta), Ehefrau Friedrichs, Herrn zu Kronenburg, Ritter, erklärt, daß der von ihrem Gemahl vorgenommene Verkauf der Burg Esch mit Besitz und Herrschaftsrechten an Herrn Johann von Bolchen, Herrn zu Useldingen (Oesildinga), Ritter, und dessen Erben mit ihrer Zustimmung einmütig erfolgt sei. Sie hat die betr. Urkunde unter Handauflegung auf das Evangelium beschworen und verzichtet auf ihre Rechte, mit denen sie damit bewidmet war, vollständig, ebenso auch auf Anfechtung des Verkaufskontrakts auf jedwede Art. - Zeugen: Johann, Pfarrer der Kirche im Maar (de mar) [zu Trier], Magister Poensinus von Neuerburg und Dietrich, Schultheiß zu Neuerburg. Die Besieglung geschieht auf von der Ausstellerin erbetene Intervention des Johannes von Freisheim (Vrysheim), Kleriker und Notar der Trierer Kurie.
Sr.: Der Offizial des Trierer Hofes mit dessen Siegel.
Ausf. Perg., lat., kanzelliert - Sg. anh., ab
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 36Archivalieneinheit
1351 April 25 (1351 April 25 (ipso die beati Marcii ewangeliste)) 
Peter von Bellersheim (Beldirshem), Ritter, und seine Ehefrau Anna, Wiegand von Londorf (Luondorf) und seine Ehefrau Elisabeth, Heinrich Fries (Fryz) von Homburg (Hohynberg) und seine Ehefrau Berta sowie Helfrich, sein Bruder, bekennen, daß sie mit Hermann, dem Abt und mit dem Konvent des Stiftes St.Alban bei Mainz wegen des Besitzes (hab zuo dem Steyne) gesühnt sind, der in der Ringmauer zu Mainz gelegen ist. Die Aussteller verzichten für sich und ihre Nachkommen gegenüber dem Abt, dessen Nachfolgern und gegenüber dem Konvent auf alle Rechte oder Ansprüche an der gen. habe. Falls der Abt, seine Nachfolger, und der Konvent von ihnen oder ihren Erben daran behindert werden, müssen sich Peter, Wiegand und Heinrich Fries, sobald sie deswegen von diesen ermahnt werden, als Geiseln in einer offenen Herberge in Mainz stellen und dort bleiben, bis die Sache abgetan ist. Alle bisherigen Streitigkeiten und zugefügten Schäden sind mit dieser Sühne abgetan. Die Aussteller versprechen für sich und ihre Erben, die Sühne einzuhalten. - Zeugen: Johann von Bellersheim, Burggraf (buorgrebe) zu Friedberg, Heinrich Galie von Delkenheim (Delkelnhem), Ritter, Gyczee, ein herre und Mönch zu Sankt Alban, Otto von Scharfenstein, Wenzel von Cleen, Edelknechte, und fil guoder lude.
Sr.: (erbeten) Burggraf und Baumeister der Burg Friedberg sowie die Ausst.
Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., 2 u. 3 besch., 4 ab - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 37Archivalieneinheit
1351 Dezember 16 (1351 Dez. 16 (des frydages na sente Lutzzien dage)) 
Gerhard von Schönecken, Ritter, gelobt Friedrich von der Neuerburg, Herrn zu Kronenburg, den er als Bürgen wegen seiner Schuld bei Herthillin Etkin, Schöffen zu Bitburg, eingesetzt hat, ihn schadlos zu halten.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. abh. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 185 InsertArchivalieneinheit
1352 April 17 (1352 April 17 (feria tercia post dominicam qua cantatur quasimodogeniti)) 
Die Brüder Gerhard und Adolf (Aloff), Söhne des Grafen Ruprecht von Virneburg, belehnen Heinrich Specht von Westert und seine Ehefrau Christine (Stine) und ihre Erben, sowohl Söhne als auch Töchter, mit dem Zehnten zu Westert als erbliches, eigentümliches Mannlehen, mit allen Rechten und Nutzungen, die dazu gehören, und geloben, den Lehensnehmern im Fall der Not beizustehen.
Sr.: Die Ausst.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 38Archivalieneinheit
1352 September 2 (1352 Sept. 2 (crastino Gregorii papa)) 
Arnold von Blankenheim, Herr zu Bettingen und zu Falkenstein, teilt sein Land und Gut in der Herrschaft Esch und das Dorf Geichlingen (Gygelingen) mit allen Zubehörungen mit Friedrich, Herrn von Kronenburg (Krombergh) und von Neuerburg, nach Ausweis der darüber errichteten Urkunde. Das genannte Land und Gut soll nach Beilegung des Streits (kreygh) zwischen dem Herzog von Bayern und Graf Walram von Sponheim gemeinschaftlich sein, und daher stehen alle daraus herrührenden Rechte beiden gemeinsam zu.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg., schadhaft - Sg. abh., liegt lose bei, besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 39Archivalieneinheit
1354 (1354) 
Graf Adolf (Ailff) von Virneburg legt eine Kostenaufstellung über die Schäden vor, die er in dem auf Geheiß Erzbischof Heinrichs und dessen Parteigänger für das Erzstift Mainz zusammen mit seinem Neffen Richard von Daun geleisteten Einsatz in der Stiftsfehde gegen die Landgrafschaft Hessen seit 1346, insbesondere während und wegen ihrer mehrjährigen turnusmäßigen Gefangenschaft im Gefängnis (stocke) zu Kassel erlitten hat. Geltend gemacht sind Kosten für Pferde, Verpflegung und Ausrüstung. Die Forderung beläuft sich insgesamt auf 3 485 Schilling alter Groschen. Erwähnt sind folgende Personen und Orte: Herren von Romrod (Ruomerode) und Herren von Hering (Heyringe vur dyeme Sulynk), Neustadt (zuoder Nuower stait), Schwarzenborn (Swairtzenburnne), Graf (Johann I.) zu Ziegenhain, Amöneburg, (sein Diener) Ulrich von Rückingen, Holzminden (Hoiltzmynne), Fritzlar, Schotten, Landgraf Hermann (I.) von Hessen, Konrad von Kirkel, (sein Diener) Johann Mockes, der (Archidiakon) zu Geismar, der von Büren, die Regentschaft (mumperen) des Erzstifts Mainz, Koebel, Eltville, Marburg (Mairkburch), (sein Knecht) Beyer, der Kaiser, Landshut, (sein Diener) Synard von Marburg, (sein Diener) Teilgin von Gudensberg, (Ober-)Lahnstein, Münzenberg, (sein Diener) Klebijs, Kuno von Falkenstein, Juden zu Fritzlar, Utrecht.
(urspr.) Rotulus, Perg., zwei Streifen von 17 cm Breite und 56 bzw. 28 cm Länge zusammengeheftetEdition: V. Rödel, Graf Adolf von Virneburgs Einsatz im Mainzer Bistumsstreit (1346-1353) nach seiner Kostenaufstellung für Erzbischof Heinrich III., in: Winfried Dotzauer u.a. (Hg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte. Festschrift für Alois Gerlich zum 70. Geburtstag. (Geschichtliche Landeskunde 42). Stuttgart 1995. S. 143-163.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 40Archivalieneinheit
1358 Juni 7 (1358 Juni 7 (in octava Corporis Christi)) 
Gerhard, Graf von Virneburg, bekennt, daß er durch Johann, Vogt von Hunolstein (Honoltzsten), Arnold von Blankenheim, Herr zu Gerhardstein (Geirsteyn), Johann und Karl von Monreal und Richard Menfelder, (alle) Ritter, Wilhelm von Manderscheid, Johann von Hoffeld (Hoffelt) und Johann von Hönningen (Hoynghen), Edelknechte (wepelinghe) mit Konrad von Saffenburg und dessen Ehefrau Maria von Jülich, Frau zu Monreal, wegen aller Streitigkeiten ausgesühnt ist. Der Aussteller bekommt die guot zu Mayen, solange Maria lebt; nach ihrem Tod bleiben die Rechte Dritter daran unberührt. Graf Gerhard verspricht, von allen Ansprüchen und Schulden, die er gegen Konrad und Maria wegen seiner Leute geltend gemacht hat, für alle Zeiten abzulassen. Das puont van dem hayne zu Monreal soll bei den fünf Ratleuten verbleiben, die beide Seiten gesetzt haben; alle vorangegangenen und nachfolgenden Vereinbarungen werden von den Bestimmungen dieser Urkunde nicht berührt. Graf Gerhard verzichtet auf alle Ansprüche nach geistlichem oder weltlichem Recht.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg., fleckig - Sg. anh., Rest - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 41Archivalieneinheit
1358 Oktober 31 (1358 Okt. 31 (uff alre heylgen avent)) 
Johann, Graf von Sayn, seine Ehefrau Elisabeth (Lyse) und ihr erstgeborener Sohn Johann versprechen dem edlen Herrn Arnold von Randerath (Randerode), dem Ehemann der Maria, Tochter bzw. Schwester der Aussteller, 400 Goldgulden für die Ausstattung Marias zu zahlen. Sie weisen 40 Goldgulden aus ihrem Hof zu Bendorf an, die jährlich am Martinstag (Nov. 11) fällig sind. Zur Sicherheit setzen sie ihre Jahresgülte zu Bendorf (Betindorf), wie es im Heiratsvertrag steht. Sie haben verschiedene Freunde gebeten, mit ihnen zu siegeln.
Sr.: Die Ausst. und Herr Dietrich von Hadamar d. A., Herr Wilhelm von Steinebach (Steinenbach), Herr Friedrich Walpode, Herr Johann von Kobern und Herr Iwein (Ywein) von Bicken (Bycken).
Ausf. Perg., verblaßt - 8 (statt 7 angekündigter) Sg. anh., 7 Rest, übrige besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 42Archivalieneinheit
1358 November 6 (1358 Nov. 6 (dez dinstages na Allerheiligen Dage)) 
Wenzel (Wenczelaus) von Böhmen (Beheim), Herzog von Luxemburg und zu Brabant, bestätigt Arnold von Blankenheim, Herrn zu Gerolstein (Geroilstein), seinem neven, daß dieser wegen des Streits mit dem Herrn von Tomburg (Tonenbuorch) den Schiedstag, den er in Luxemburg auf Montag nach dem Dreizehnten Tag (Jan. 8) angesetzt hatte, befolgt habe, nicht jedoch der Herr von Tomburg.
Sr.: Ausst.
Ausf. Perg. - Sg. abh., besch. - Rv.
 
o.A. 
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F-US 6 Nr. 43Archivalieneinheit
1359 Februar 23 (1359 Febr. 23 (1358 uf senthe Mathys avent des heyligen apostil)) 
Johann, Vogt von Hunolstein, Herr zu Neumagen, und seine Ehefrau Jutta quittieren Wilhelm, Herrn zu Manderscheid, und dessen Ehefrau Johannetta die Rückzahlung von 600 Mark Kölner Währung, die diese den Ausstellern schuldig waren und wofür 2 Malter Roggen und 2 Malter Hafer (evenen) und 14 Pfund trierische Pfennig in Laufeld (Lauffenvelt) und Eckfeld (Ecvelt) angewiesen waren.
Sr.: Beide Ausst.
Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 besch., 2 ab - Rv.
 
o.A. 
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