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Dep. 1 T 1 Nr. 52Archivalieneinheit
1566 Juli 22 (Montag vor Jakob) 
Jakob Lörch, Schreiner und Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 20 Gulden Landeswährung, deren Empfang er bestätigt, an Matern Holderried, Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, 1 Gulden Gült, zahlbar jährlich an Jakobi aus dem eigenen Jauchert Ackers seines Vetters Hans Schaid, Schreiners und Bürgers zu Sigmaringen, im Schönenberg (Schinenberg) (Anlieger: Hans Maier; langer Weg an Hans Hauch, Ziegler), der nur mit dem gewöhnlichen Zehnten belastet ist und den der Vetter dem Kaplan als Unterpfand eingesetzt hat. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 53Archivalieneinheit
1569 März 14 (Montag nach Oculi) 
Franz Rettich, Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 20 Gulden Landeswährung, deren baren Empfang er bestätigt, an Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen, seine Herren, 1 Gulden Gült, zahlbar jährlich an Letare aus seinen eigenen 4 Jauchert Ackers im Ösch Schönenberg (Schinenberg) (Anlieger: Äcker des Georg Reuser, Kellers, und Michel Selbstherr von Hedingen), aus denen nur der gewöhnliche Zehnt geht und die er als Unterpfand verschrieben hat. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 54Archivalieneinheit
1570 Januar 9 (Montag nach Trium regum) 
Ulrich Lälin, Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 30 (30 auf Rasur) Gulden Hauptgut, deren baren Empfang er bestätigt, an Kaspar Lörch und Johann Westermair als Spitalpfleger zu Sigmaringen 1 1/2 Gulden Gült aus seiner eigenen halben Mannsmahd Wiesen in Theitenau (Anlieger: gnädiger Herr, Michel Selbherr von Hedingen), aus 1/2 Mannsmahd Wiesen in Riedern (Anlieger: Contz Jeckh von Laiz, Hans Mair und Konrad Lennz zu Sigmaringen), die nur mit gewöhnlichem Zehnt, Jahrzeit und Bodenzins belastet sind. Zu Bürgen setzt er Georg Haffner Irnlinger und Martin Lelin, beide Bürger zu Sigmaringen. Bei säumiger Zahlung können die Bürgen zum Einlager in Sigmaringen gemahnt werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 55Archivalieneinheit
1577 September 30 (Montag nach Michael) 
Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Seine Untertanen - Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gde. seiner Stadt Sigmaringen - haben sich neben ihm als Hauptgültner als Mitgültner um 800 Gulden Hauptgut und um den davon jährlich auf Michaelis bis zur Ablösung fälligen Zins von 40 Gulden gegenüber Oswald Herman, Bürger und Stadtschreiber zu Überlingen, laut einer Hauptverschreibung verschrieben. Der Graf verspricht, die Mitgültner schadlos zu halten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 56Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1577 Oktober 29 (Dienstag nach Simon und Juda) 
Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenck von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 Gulden vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 57Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1577 Oktober 29 (Dienstag nach Simon und Juda) 
Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 Gulden vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 58Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1577 Oktober 29 (Dienstag nach Simon und Juda) 
Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat, oberster Hauptmann und Landvogt im Oberelsass, auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Er hat die Untertanen seiner Grafschaften Sigmaringen und Veringen zu Sigmaringen, Sigmaringendorf, Laiz, Inzigkofen, Pault, Langenenslingen, Warmtal (Worntal), Billafingen, Hitzkofen, Bingen, Rulfingen, Zielfingen, Hausen a.A., Mottschieß, Ettisweiler, Kalkreute, Rengetsweiler und Thalheim samt Veringenstadt, Veringendorf, Benzingen und Harthausen zur Abrichtung des mit Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen getroffenen Kaufs des Zehnten zu Veringen um ein Hilfsgeld ersuchen lassen. Die Untertanen haben sich erboten, 6.100 fl vorzustrecken, und sich für diese Summe verschrieben. Der Graf verspricht, sie darüber hinaus nicht zu bedrängen, und nimmt sie in seinen Schutz und Schirm. Er hat zwei gleichlautende Urkunden ausstellen lassen: 1) für die Untertanen der Grafschaft Sigmaringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen, 2) für die Untertanen der Grafschaft Veringen zu Händen von Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Veringen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 59Archivalieneinheit
1581 Juni 19 (Montag nach Veit) 
Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen haben sich mit Adolf Dietteg von Westerstetten und Drackenstein zu Straßberg, neben dem Grafen Mitgültner und Selbstschuldner, um 2000 Gulden Hauptgut und jährlich auf Veit davon fällige 100 Gulden Zinses gegenüber Heinrich von Neuneck zu Glatt und Egelstall rückbürgschaftsweise verschrieben. Der Graf verspricht, sie ihrer Rückbürgschaft zu entledigen und schadlos zu halten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 60Archivalieneinheit
1584 September 17 (Montag [neuer Stil !]) 
Meisterin und Konvent des Gotteshauses zu Gorheim vertauschen mit Bewilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich etc. Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, als Kastenvogts, Schutz- und Schirmherrn zum Nutzen des Klosters und besonders der Kaplaneipfründe mit Hans Reisch, Schmied und Bürger zu Sigmaringen, ihren der Kaplaneipfründe eigenen Baumgarten unter der Buchhalde, der den Kaplänen zu weit entlegen ist, gegen eine Wiese des Hans Schmid, gelegen am Flachsacker des Klosters und der Wiese des Gotteshauses Gorheim, beiderseits an das gemeine Merk und den Laizer Kirchweg stoßend, samt 28 Gulden Landeswährung. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 61Archivalieneinheit
auf dem Rathaus zu Sigmaringen, 1593 August 25 
Es wird bekundet: Zwischen Jonas Weiß, Doktor der Heiligen Schrift und Pfarrer zu Sigmaringen, einerseits und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft daselbst andererseits sind wegen des kleinen Zehnten Streitigkeiten entstanden. Der Pfarrer will den kleinen Zehnten nicht nur von etlichen Privatgütern, welche von den Bürgern für sich selbst genutzt werden und ihnen gehören, sondern auch von den der Stadt eigentümlichen Wiesmahden und Gärten, die der Stadt allein zinsbar sind und dem Hofgesinde und der Bürgerschaft um Zins verliehen werden. Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, des Heiligen Römischen Reichs Erbkämmerer, hat beide Parteien gütlich verglichen: Obwohl die Privatgüter der Bürgerschaft den kleinen Zehnten bisher nicht gereicht haben, muss jeder seine Exemption und Befreiung mit glaubwürdigen Dokumenten bezeugen, sonst den Zehnten entrichten. Die Wiesmahden und Gärtlein der Stadt sollen vom kleinen Zehnten weiterhin frei sein. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 62Archivalieneinheit
1598 Dezember 21 (Thomas) 
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats und Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg, an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, für 3.000 Gulden Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, 150 Gulden Zinses, zahlbar ab [15]99 jährlich auf Thomas, 8 Tage vorher oder nachher gen Riedlingen aus den Einkünften, Hölzern und Feldern, Wun und Weide, Trieb und Tratt ihrer Stadt Sigmaringen. Der Zins kann mit 3.000 Gulden bei halbjähriger schriftlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 63Archivalieneinheit
1598 Dezember 21 (Thomas) 
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Sie haben an Jakob Gleutz, Bürger zu Riedlingen, einen Zins von 150 Gulden Landeswährung, zahlbar jährlich auf Thomas gen Riedlingen, für 3.000 Gulden verkauft laut Urk. von 1598 Dez. 21, deren Anfang und Ende mitgeteilt werden und die sie Gleutz gegen Erlegung der 3.000 Gulden übergeben haben. Weil dort eine Ablösung nur durch die Stadt vorgesehen war, aber auch für Gleutz abgesprochen worden war, wird ergänzt, daß auch Gleutz nach 6 Jahren ab 1604 den Zins mit 3.000 Gulden nach halbjähriger Kündigung ablösen kann. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 64Archivalieneinheit
1598 Dezember 22 (Dienstag nach Thomas) 
Hans Roye, Bürger and Gastgeber zu Sigmaringen, verkauft dem Frater Philipp Resch, Konventuale des Gotteshauses St. Ulrich in Augsburg und der Zeit Pfarrer zu Sigmaringen, für 40 Gulden Landeswährung Hauptgut, deren baren Empfang er bestätigt, 2 Gulden Zinses, zahlbar jährlich an Thomas aus seinen 3 Jauchert Ackers hinter dem Mühlberg an einem Stück neben Hans Reisch, Schmied (Anlieger: Güter des Ludwig Müller und der Stadt), welche nur mit gewöhnlichem Zehnten, Steuer und Dienst belastet und von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen als hinreichendes Unterpfand anerkannt worden sind. Die 3 Jauchert sind als Unterpfand verschrieben worden. Der Zins kann abgelöst werden. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 1 T 1 Nr. 65Archivalieneinheit
1601 Juli 10 
Bolay Diem, Beck und Bürger zu Sigmaringen, verkauft an Jakob Weber, Sattler und Bürger zu Sigmaringen, für 120 Gulden Landeswährung, wovon dieser 60 Gulden bei der Stadt zu verzinsen übernommen und für den Rest Diem durch eine Schuldverschreibung versichert hat, die Hälfte seiner Behausung und Hofraite vorm Laizer Tor gegen den Falken grabenwärts hinter Hans Weglers Behausung, "inmaßen solches inmitten durchauff mit einer schidwand zerthailt". Die Hälfte der Behausung gibt jährlich 1 Kreuzer Hofstattzins und ist sonst nur mit gewöhnlicher Steuer und Dienst belastet. Für die andere Hälfte erhält jeder das Vorkaufsrecht, doch soll dem Verkäufer das, was er verbaut hat, vergütet werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 66Archivalieneinheit
1604 Mai 10 (Montag) 
Es wird bekundet: Dem Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, waren auf seine Anordnung hin von den Untertanen der beiden Grafschaften Sigmaringen und Veringen eine Eidsteuer und auf 10 Jahre ein Hilfsgeld, zahlbar jährlich auf 2 Termine, bewilligt worden. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Sigmaringen hatten eingewilligt und das Geld bis jetzt entrichtet. Da aber die Untertanen in den jetzt schweren und teuren Zeiten in arge Armut geraten sind, erlässt der Graf der Stadt Sigmaringen die Eidsteuer und noch ausstehende Hilfsgelder und verlangt an deren Stelle jährlich an Martini ab 1604 200 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet). Der Graf verzichtet auf das Inventieren bei Todesfällen. Statt der bisher unterschiedslos beim Einzug ausländischer Personen erhobenen 20 Gulden bekommt der Graf in Zukunft nur noch 10 Gulden vom Mann und 2 Taler von der Frau. Für den Abzug gilt gleiches. Die bisher vom Fuder Wein erhobenen 8 Gulden Aufschlag werden nachgelassen, doch sollen die Wirte sich mit gutem Wein eindecken; Betrug mit Wein wird bestraft. Die Heiligenpflegschaften Unserer Lieben Frau zu Laiz, St.Johann und St. Elogius in und vor der Stadt werden der Stadt so überlassen, dass der Rat jährlich aus den Bürgern 2 Pfleger aufstellen soll, die von dem Grafen oder dessen Räten und Beamten vereidigt werden und dem Grafen oder dessen Verordneten jährlich Rechnung legen müssen. Gleich nach abgehörter Jahresrechnung sind Ausstände an Geld und Früchten bar zu erlegen. Überschüsse an Korn oder Geld können mit Einwilligung des Rats und der Obrigkeit an arme Leute abgegeben werden. Ebenso sollen für die Witwen und Waisen 2 Pfleger aus dem Rat oder der Gemeinde aufgestellt, vereidigt und jährlich mit der Rechnung abgehört werden. Weidbesuch über die Zeit kostet vom Schwein 4 Kreuzer, von jedem Fasel 2 Kreuzer Eckerichtgeld, die auf Lichtmess an die Untervogtei zu bezahlen sind. Die Stadt hat sich beschwert, dass die von Graf Karl und dessen Sohn Graf Johann und anderen in ihren Klagepunkten aufgeführten Personen gekauften Güter ohne die Lasten gekauft wurden. Der Graf erklärt, dass künftig Güter mit ihrer Beschwerde, Steuern, Diensten usw. gekauft werden sollen, wie auch die Behausung des verstorbenen Untervogts Georg Lerch und auch die von Graf Johann gekauften Güter in der Steuer und Schatzung geblieben seien; die früher erworbenen Güter sollen aber unbeschwert gelassen werden. Das gegen altes Herkommen in der Stadt erbaute Bierhaus soll außerhalb gebaut werden.
Es werden 2 gleichlautende Verträge auf Pergament ausgefertigt.

Links unter dem Umbug Unterschrift des Grafen Karl; rechts unter dem Umbug: Der Stadtschreiber Martin Pfleger bestätigt durch Unterschrift, dass dieser Vertrag vor Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde verlesen und besiegelt worden ist.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 67Archivalieneinheit
Beuron, 1604 Juni 24 
Propst Vitus und der Konvent des Gotteshauses Beuron bekunden: Nach dem Tod des Johann Weyler, gräflich hohenzollerischer Schultheiß zu Veringenstadt, ist ihnen wegen ihres Konventualherren Ulrich Weyler unter anderem auch die Hälfte an dessen Verlassenschaft zu Sigmaringen (Haus, Äcker, Wiesen und Gärten) erblich zugefallen. Die andere Hälfte haben sie mit Einwilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, und von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen von Jakob Weyler, der Rechten Doktor und Advokat des bischöflich geistlichen Hofes zu Konstanz, um eine Geldsumme laut Kaufbrief gekauft unter der Bedingung, dass diese Erwerbung dem Grafen an seiner Ober- und Herrlichkeit und der Stadt an ihrem ius (Steuer, Schatzung, Fron und anderen bürgerlichen Diensten) ohne Nachteil sein soll. Sie müssen von den betreffenden Gütern alle Beschwerden und Auflagen tragen. Bei Streitigkeiten wegen dieser Güter wollen sie vor dem Stab zu Sigmaringen Recht nehmen. Es soll wie bei allen anderen bürgerlichen Gütern zu Sigmaringen gehalten werden. Bei Wechsel des Inhabers und Lehensmanns sollen sie das Gut einem anderen ihnen und ihrem Gotteshaus gefälligen Bürger und keinem Ausländischen und Fremden verleihen, alles ohne Nachteil an ihren Zinsen, Gülten, Handlohn und Ehrschatz. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 68Archivalieneinheit
1605 Januar 27 
Es wird bekundet: zwischen Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Bingen sind Streitigkeiten entstanden über Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Ziegelholz sowie über Bann und Untergang im Weittenriedt. Durch Deputierte und Ausschuss beider Gemeinden werden die Streitigkeiten auf Ratifikation ihrer Herren - für Sigmaringen des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen Rats, und für Bingen des Grafen Karl und des Junkers Balthasar von und zu Hornstein und Zollenreute als der beiden Gerichtsherren zu Bingen - auf folgende Weise beigelegt:
1) Wegen des gemeinen Zutriebs mit Ross, Vieh und Schweinen bleibt es bei dem Vertrag von 1585, in dem die Trieblauchen festgelegt sind: für die von Bingen durch das Ziegelholz herein bis zum Ziegelhaus, für die von Sigmaringen hinaus auf die Bingener Felder.
2) Schütteln oder Lesen von Äpfeln, Birnen und Eicheln im Weithard werden erlaubt: Es sollen die von Sigmaringen, soweit Unser Lieben Frauen Stock und Eigentum, Grund und Boden derer von Sigmaringen gehen, und die von Bingen, soweit Eigentum, Grund und Boden des von Hornstein und auch derer von Bingen im Weithard gehen, wie das bereits mit Lauchen abgegrenzt ist, hüten und lesen. Jeder hat seinem Bereich das Recht, Übertretungen dieser Grenze zu strafen.
3) Der Untergang im Weittenriedt vom Eck am Hörnlinbühl gerade herauf in ein Eichlein am Haag am Acker der Stadt Sigmaringen, den derzeit Martin Diem innehat, hinüber in den Acker der Stadt, den Jakob Harscher bebaut, unten ins Eck von demselben dem Graben am Espan nach gerade hinauf bis auf die Lauchert, von da hinab auf die Zehntwiese soll rechts von diesem Bezirk gemeinsam von Sigmaringen und Bingen gemacht werden. Die von Sigmaringen und die von Bingen sollen dazu je 2 Untergänger geben. Denen von Bingen soll es an ihrem Trieb im Vdelseeried (?) unschädlich sein.
4) Vom Maitag bis zum Heuet soll das Weittenriedt gebannt sein. Darnach darf jeder eintreiben, doch kann durch beiderseitige Vereinbarung der Bann auch verlängert werden. Übertretungen des Bannes werden abwechselnd von Sigmaringen und Bingen bestraft.
Es werden 2 gleichlautende Vertragsbriefe ausgefertigt.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 69Archivalieneinheit
1609 Mai 5 
Die zwischen Schultheiß, Rat und Bürgerschaft der Stadt Sigmaringen einerseits und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Ablach andererseits bestehenden Streitigkeiten wegen des Zutriebs und Mittriebs oder Besuchs von Wunn, Weide und Eckerich in den Hölzern der Stadt Sigmaringen und besonders im Bezirk Mengerhau werden mit Einwilligung von Präsident, Regenten und Räten der oberösterreichischen Lande durch Adam Keller, Lizentiat beider Rechte, kaiserlicher und fürstlicher Rat und Verwalter der Landgrafschaft Nellenburg, als Kommissar mit Einwilligung des Grafen Johann zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, und durch Hans Wilhelm Fauber von Randegg, Obervogt der Herrschaft Gutenstein, nach Augenschein - es werden von Abgeordneten der beiden Parteien die Lauchen beritten - in folgender Weise beigelegt:
Die von Ablach erhalten das Recht des Zutriebs in Wunn, Weide und Eckerich gemeinsam mit denen von Sigmaringen: Vom Stein, der in der Schweinlache liegt und Sigmaringer, Gögginger und Ablacher Eigentum scheidet, den Sigmaringer und Gögginger Eigentumslauchen nach hinauf in den Stein an Hessenhaid, von diesem den neu gemachten Weidlauchen nach hinunter in Buzenweiher in einen Stein, der an einer Eiche am Paulter Weg steht; von diesem dem Teich und den neu gemachten Weidlauchen nach hinab in den Stein im Stegwiesweiher, dem Teich nach hinab in einen Stein an einer kleinen Buche, in die ein Kreuz gehauen ist, am Krauchenwieser Weg. Von da im Faulbrunner Soppen in eine neu gelauchte Eiche neben dem Krauchenwieser Weg bis in einen Brunnen, bei dem "Heidinger heusslin"; gestanden. Vom dem Brunnen zwischen dem Waldersperg und dem Ried bis ans Ablacher Feld ins Eck, von da den Eigentumslauchen des Grafen zu Sigmaringen nach hinauf in den Stein, der ein Ecklauch ist und das Eigentum von Graf und Ablach scheidet. Diesen Eigentumslauchen nach bis in den Urhau, von dort in Nagelstein, den Lauchen nach bis wiederum in den vorgenannten Stein an der Schweinlache. - Die von Sigmaringen und Sigmaringendorf dürfen über folgenden Bezirk hinaus treiben: Von dem Stein, der im Ecklauch des Grafen und Ablacher Eigentum scheidet, dem Feld nach hinauf gegen Ablacher lichten Eichen und Blatten nach in den Urhau und von dort den Eigentumslauchen nach bis in den Nagelstein. Sie dürfen dort Wunn, Weide und Eckerich besuchen und nutzen. - Mit Einwilligung des Grafen zu Hohenzollern und Sigmaringen und des Obervogts der Herrschaft Gutenstein als Obrigkeiten der Parteien und auf Bitten der Parteien werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt und jeder Partei eine ausgehändigt.

Rechts unter dem Umbug Unterschrift des "Adamus Keller, L(icentia)t(us), Commissarius".
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 69aArchivalieneinheit
1609 Dezember 15 
Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen beurkunden die eheliche Geburt der Sigmaringer Bürgerstochter Johanna Weber, Tochter des verstorbenen Mitbürgers Peter Weber, gräflich hohenzollerischer Falkner, und der verstorbenen Maria Lerch, für ihre Heirat mit Niklaus Sauter von Gailingen (Landkreis Konstanz). 
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Dep. 1 T 1 Nr. 70Archivalieneinheit
1612 Oktober 8 
Schultheiß, Bürgermeister und Rat als Oberpfleger der Kinder des verstorbenen Carl Rayens d. Ä. zu Sigmaringen verkaufen mit Bewilligung des Grafen Johann von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und Erzherzog Maximilians zu Österreich Rats, an Bartlin Banwarth, Bürger und des Rats zu Sigmaringen, für 140 Gulden Landeswährung, die der Käufer bar bezahlt hat, 1/2 Jauchert Ackers in Berckhen (Anlieger: Gotteshaus Gorheim, des Jerg Steb Unser Frauen-Acker, Steffa Banwarth, Garten des Gotteshauses Gorheim), woraus nur gewöhnlicher Zehnt, Steuer und Dienste zu leisten sind. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 71Archivalieneinheit
1612 Februar 2 (Lichtmess) 
Polei Diem, Bürger zu Sigmaringen, verkauft an Jakob Weber, Bürger und Sattler zu Sigmaringen, seine halbe Behausung (zwischen dem Käufer und dem Tor-Stüblein gelegen, stößt vorne an die Straße) für 128 Gulden Landeswährung, worüber der Käufer eine Schuldverschreibung ausgestellt hat. Die Behausung ist nur mit Hofstattzins, Steuer und Dienst belastet. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 73Archivalieneinheit
1617 Februar 12 (Invocavit) 
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Bewilligung des Grafen Johann zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und des Erzherzogs Maximilian zu Österreich und des Herzogs Maximilian zu Bayern Rats, geheimen Rats, obersten Hofmeisters und obersten Kammerers, an Konrad Sprenger, Bürger und Gerber zu Riedlingen, 130 Gulden zu Riedlingen gangbarer Währung ewigen Zinses aus ihrem eigenen Eichwald, das Ziegelholz genannt, mit Grund und Boden, Wunn und Weide, Trieb und Tratt und allen anderen Gerechtsamen (zwischen Sigmaringendorfer, Bingener und Unserer Frau zu Sigmaringen eigentümlichen Hölzern gelegen) für 2.600 Gulden Landeswährung, deren Empfang sie bestätigen und die zuvor der verstorbene Jakob Gleutz, Sprengers Schwiegervater (Schweher), zinsweise teils auch Sprenger selbst, von Enderlin Gleutz, Sprengers Schwager, innegehabt hatten. Der Zins ist ab 1618 jährlich auf Invocavit, 8 Tage vorher oder nachher zu entrichten. Die Käufer gestatten die Ablösbarkeit des Kapitals 1620, 1621, 1622 und 1623 mit je 500 Gulden und 1624 mit 600 Gulden samt davon zu zahlendem Zins (Interesse), außer bei Hochgewitter, Misswachs, Krieg oder anderen Zuständen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 74Archivalieneinheit
1617 Mai 8 
Nikolaus Sarwey, Schultheiß zu Sigmaringen, verkauft dem Meister Jakob Feigenbach, Wagner und des Rats zu Sigmaringen, für 255 Gulden Landeswährung, die der Käufer laut Schuldverschreibung in jährlichen Raten bezahlen soll, seine an Hans Bachmayer gelegene, sonst auf die Gassen stoßende Behausung, die nur mit Hofstattzins, Steuer und Diensten belastet ist. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 75Archivalieneinheit
Innsbruck, 1619 März 7 
Zwischen dem Grafen Johann zu Hohenzollern und Sigmaringen, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, als Lehensträger der österreichischen Grafschaft Sigmaringen einerseits und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen andererseits sind Streitigkeiten entstanden, in deren Verlauf sich Stadt und Gemeinde bei der oberösterreichischen Regierung gegen den Grafen beschwert haben. Die oberösterreichische Regierung hat auf 18. Febr. 1619 eine Tagsatzung nach Innsbruck anberaumt, auf der der Graf persönlich erscheint, während Stadt und Gemeinde durch ihren bevollmächtigten Anwalt vertreten sind. Von Deputierten der Regierung werden die Parteien verhört und in Güte mit Einwilligung des Erzherzogs Leopold zu Österreich, Gubernators der ober- und vorderösterreichischen Lande, verglichen:
1) Neubau des Spitals
2) Freigabe der Straße in der Au bei Hochwasser
3) Heiligenrechnungen
4) Jährliche Abhörung der Spital-, Stadt-, Waisen- und Heiligenrechnung
5) Freigabe des Brunnens auf Brenzkoferstraße als Viehtränke
6) Das durch den Grafen auf dem Zimmeracker erbaute Sennhaus und Dunglege
7) Benutzung der sigmaringischen Weide durch gräfliches Vieh
8) Begrenzung des Wildprets wegen Wildschadens
9) Holzschlagen in den städtischen Hölzern
10) Kommunikation der Privilegien und Freiheiten der Bürgerschaft
11) Viehhaltung und Weidebenutzung durch gräfliche Diener
12) Post
13) Abschaffung von Botendiensten der Bürger
14) Erlassung des Eckerichtgeldes für die Bürgerschaft
15) Ausstockung auf der Bürgerschaft eigenem Grund und Boden; Landgarben von solchen Stockäckern an die Bürgerschaft
16) Besetzung der Frühmesspfründe
17) Abtretung von "Anschitt oder Allunion" (Grundstück) vom Grafen an die Stadt
18) Wald "Zimmerhalde"
19) Keine weitere finanzielle Beschwerung von Stadt und Bürgerschaft durch den Grafen ohne Einwilligung des Hauses Österreich als Lehnsherrn
20) Aufhebung des Mühlenbanns
21) Jährliche Besetzung des Gerichts
22) Verschreibung (Verpfändung) von Vieh
23) Begrenzung der Viehhaltung für Bürger in einer zu erlassenden Viehordnung
24) Aufnahme von Bürgern
25) Fischen im Rieder und Gorheimer Bach
26) Maßpfennig und Bierheller
27) Heiratskonses; vorehelicher Verkehr
28) Ein- und Abzugsgeld
29) Bürgschaft der Stadt um 2.000 Gulden für den Grafen
30) Heranziehung der Bürgerschaft zur "Beyfachung" der Wildpretschützen
31) Nutzung des Waldes im Öschenbrunnen
32) Steuerveranlagung der Stadt
33) Durch den Grafen Karl in der städtischen Waldung Mengerhau geschlagenes Holz
34) Rechtssachen des Heiligkreuztaler Amts
35) Beibehaltung des 1459 aufgerichteten werdenbergischen Vertrags und Freiheitsbriefs betr. Weinschank
36) Entrichtung von Strafgeldern
37) Verkauf von Getreide und anderen Feldfrüchten aus der Grafschaft
38) Heranziehung der Bürger mit ihren Pferden zur Jagd
39) Haltung von Gemeinde[versammlungen]
40) Erlaubnis des Grafen zur Ausstockung von 80 Jauchert Stockäckern in der Buchhalde und am Brenzkoferberg für von Stadt und Gemeinde übernommene Schuld des Grafen von 4.600 Gulden
41) Eid des Schultheißen und Stadtschreibers
42) Entrichtung des Bodenzinses
43) Heranziehung Unser Frauen-Pflegschaft zu Sigmaringen zur Stiftung zum Siebentglöcklein auf dem Tor; St.Urbanspflegschaft
44) Appellation an das Hofgericht und die Oberösterreichische Regierung
45) Beilegung aller Streitigkeiten zwischen dem Grafen, dessen Beamten und Dienern einerseits und der Stadt Sigmaringen andererseits.
Graf und Stadt erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Unterschriften: Angelus von Lostede(?); Abraham Ottentaler.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 76Archivalieneinheit
Ensisheim, 1623 Februar 20 
Leopold, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Bischof zu Straßburg und Passau, Administrator der fürstlichen Stifter Murbach und Lüders, Landgraf im Elsass, Graf zu Tirol und Görz etc., bekundet: Zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Grafen Johann zu Zollern, Sigmaringen und Veringen, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen andererseits ist 1619 [März 7] (Vgl. Urkunde von 1619 März 7) vor der oberösterreichischen Regierung ein Vertrag geschlossen worden. Trotz einer 1620 vorgenommenen Revision und Erläuterung der Stadtordnung ist keine endgültige Einigung zustande gekommen. Leopold ist zur Herstellung vollständigen Friedens und Einigkeit zwischen Herrschaft und Untertanen gebeten worden. Ein von ihm ernannter Obmann und unparteiische Beisassen beider Parteien haben auf 14. März 1623 eine Zusammenkunft nach Augsburg einberufen, wo zwischen dem Grafen und den Abgeordneten von Sigmaringen verhandelt wird. Leopold ratifiziert die ihm ausführlich vorgelegten Änderungen und Verbesserungen der Stadtordnung und befiehlt deren Befolgung.
1) Strafen für Gotteslästerung, Fleichessen an gebotenen Fasttagen
2) Heiligung der Sonn- und gebotenen Feiertage
3) Lieferung des Zehnten und der Landgarben
4) Aufnahme und Ledigsagen von Bürgern
5) Wehrpflicht
6) Kantengießer
7) Bestrafung fremder Schneider und Handwerksleute
8) Weinschank; Höhe des Umgeldes (Hinweis auf das von dem Grafen Johann d.Ä. von Werdenberg 1459 [Dez.4] (Urkunde von 1459 Dez. 4) zur Restaurierung und Erhaltung der Stadtmauern bewilligte Umgeld); Bestrafung für Übertretungen; Meldepflicht der in Gasthäusern Übernachtenden
9) Becken
11) Verheiratung herangewachsener Pflegekinder (Pupillen) oder Annahme des geistlichen Standes durch diese
12) Dienstknechte, Mägde und Ehehalten
14) Bestrafung mit Wasser und Brot; Ausweisung aus der Stadt
17) Bestrafung von Forstvergehen in den Hölzern und Wäldern der Stadt
18) Öffnung eines erwachsenen Haues durch den Forst- oder Jägermeister in den Wäldern der Stadt
20) Feuerbeschau
23) Viehordnung
24) Schuldsachen
26) Güterverpfändung, -verkauf, -tausch und -teilungen
33) Teilung von Strafgeldern wegen übermäßigen Gastereien und Feiern (Kirchweihen, Hochzeiten, Schenkungen, Begräbnisse, Kindtaufen, Fastnachtsküchlein) zwischen Stadt und Herrschaft
34) Teilung von Strafgeldern wegen übermäßigen Trinkens und Zutrinkens zwischen Stadt und Herrschaft
36) Rügrecht
37) Verteilung des Rüggeldes von ehrenrührigen Sachen
38) Widerruf kraft ergangenen Urteils
40) Strafe für Unzucht und Kuppelei
41) Strafe für Fehlwurf
46) Einberufung von Bürgerversammlungen
48) Ungehorsam gegen Gebot der Amtleute; Beleidigung oder tätliche Angriffe auf Amtleute oder Schultheißen; Schmähung von Rat und Gericht (erwähnt wird der werdenbergische Vertrag von 1460 [Okt.23] (Urkunde von 1460 Okt. 23)
50) Gerichtlicher Instanzenweg
51) Mutwilliges Verklagen
Der Eid der Dienstknechte, der in der neuen Ordnung ausgelassen wurde, soll wiederum hierher inseriert werden.
Mit den Artikeln 10, 13, 15 f., 19, 21 f., 25, 27-32, 35, 42 f., 45, 47, 49, 52-57 soll es bei der alten Ordnung bleiben.

Unterschrift Erzherzog Leopolds
Ad mandatum Ser(enissi)mi D(omi)ni Archiducis proprium J. Haseiwanther.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 77Archivalieneinheit
Ensisheim, 1623 Februar 20 
Leopold, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Bischof zu Straßburg und Passau, Administrator der fürstlichen Stifter Murbach und Lüders, Landgraf im Elsass, Graf zu Tirol und Görz etc., bekundet: Zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Grafen Johann zu Zollern, Sigmaringen und Veringen, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen andererseits ist 1619 [März 7] (Vgl. Urkunde von 1619 März 7) vor der oberösterreichischen Regierung ein Vertrag geschlossen worden. Trotz einer 1620 vorgenommenen Revision und Erläuterung der Stadtordnung ist keine endgültige Einigung zustande gekommen. Leopold ist zur Herstellung vollständigen Friedens und Einigkeit zwischen Herrschaft und Untertanen gebeten worden. Ein von ihm ernannter Obmann und unparteiische Beisassen beider Parteien haben auf 14. März 1623 eine Zusammenkunft nach Augsburg einberufen, wo zwischen dem Grafen und den Abgeordneten von Sigmaringen verhandelt wird. Leopold ratifiziert die ihm ausführlich vorgelegten Änderungen und Verbesserungen der Stadtordnung und befiehlt deren Befolgung.
1) Strafen für Gotteslästerung, Fleichessen an gebotenen Fasttagen
2) Heiligung der Sonn- und gebotenen Feiertage
3) Lieferung des Zehnten und der Landgarben
4) Aufnahme und Ledigsagen von Bürgern
5) Wehrpflicht
6) Kantengießer
7) Bestrafung fremder Schneider und Handwerksleute
8) Weinschank; Höhe des Umgeldes (Hinweis auf das von dem Grafen Johann d.Ä. von Werdenberg 1459 [Dez.4] (Urkunde von 1459 Dez. 4) zur Restaurierung und Erhaltung der Stadtmauern bewilligte Umgeld); Bestrafung für Übertretungen; Meldepflicht der in Gasthäusern Übernachtenden
9) Becken
11) Verheiratung herangewachsener Pflegekinder (Pupillen) oder Annahme des geistlichen Standes durch diese
12) Dienstknechte, Mägde und Ehehalten
14) Bestrafung mit Wasser und Brot; Ausweisung aus der Stadt
17) Bestrafung von Forstvergehen in den Hölzern und Wäldern der Stadt
18) Öffnung eines erwachsenen Haues durch den Forst- oder Jägermeister in den Wäldern der Stadt
20) Feuerbeschau
23) Viehordnung
24) Schuldsachen
26) Güterverpfändung, -verkauf, -tausch und -teilungen
33) Teilung von Strafgeldern wegen übermäßigen Gastereien und Feiern (Kirchweihen, Hochzeiten, Schenkungen, Begräbnisse, Kindtaufen, Fastnachtsküchlein) zwischen Stadt und Herrschaft
34) Teilung von Strafgeldern wegen übermäßigen Trinkens und Zutrinkens zwischen Stadt und Herrschaft
36) Rügrecht
37) Verteilung des Rüggeldes von ehrenrührigen Sachen
38) Widerruf kraft ergangenen Urteils
40) Strafe für Unzucht und Kuppelei
41) Strafe für Fehlwurf
46) Einberufung von Bürgerversammlungen
48) Ungehorsam gegen Gebot der Amtleute; Beleidigung oder tätliche Angriffe auf Amtleute oder Schultheißen; Schmähung von Rat und Gericht (erwähnt wird der werdenbergische Vertrag von 1460 [Okt.23] (Urkunde von 1460 Okt. 23)
50) Gerichtlicher Instanzenweg
51) Mutwilliges Verklagen
Der Eid der Dienstknechte, der in der neuen Ordnung ausgelassen wurde, soll wiederum hierher inseriert werden.
Mit den Artikeln 10, 13, 15 f., 19, 21 f., 25, 27-32, 35, 42 f., 45, 47, 49, 52-57 soll es bei der alten Ordnung bleiben.

Von der Stadtschreiberei Sigmaringen am 16. Dezember 1791 bglaubigte Abschrift
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 78Archivalieneinheit
1629 März 3 (Samstag vor Invocavit) 
Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen verkaufen mit Einwilligung des Fürsten Johann Fürsten und gefürsteten Grafen zu Hohenzollern, Grafen zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerers, kaiserlichen und fürstlich bayerischen Rats, geheimen Rats, obersten Hofmeisters und obersten Kämmerers, an Jerg Leikhauff, Bürger und des Rats zu Meßkirch, für 1.000 Gulden Landeswährung, die der Käufer bar entrichtet hat, einen jährlichen Zins von 50 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet), zahlbar ab 1630 jährlich auf Invocavit, 8 Tage vorher oder nachher zu Meßkirch aus ihrem Wald in der Steegwiese zwischen dem Hasenrüetlin und Blaunhau, stößt an Laizer und Inzigkofer Lauchen. Wiederkauf bleibt bei halbjähriger Kündigung vorbehalten. 
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in: Dep. 1 T 1 Nr. 73Archivalieneinheit
1667 Dezember 24 
Es wird bekundet: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen sind von den 2.600 Gulden Schuld samt allen davon aufgelaufenen Zinsen bei der mit Johann Bodmar und Johann Konrad Hornstein, Bürgermeister und Stadtschreiber der Reichsstadt Pfullendorf, erfolgten Abrechnung 800 Gulden Hauptgut Reichs- und Landeswährung schuldig geblieben. Sie versprechen, diese Summe an Johann Bodmar und Johann Konrad Hornstein oder deren Erben und rechtmäßige Inhaber dieses Briefes jährlich ab Weihnachten 1668 in Raten von 100 Gulden zu entrichten und zu verzinsen. Im übrigen, soll die Urk. von 1617 [Febr.12] gelten.
Die vorliegende Verschreibung wurde der Urk. von 1617 "per transfixum" angehängt.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 80Archivalieneinheit
1668 Oktober 26 
Ursula Bayr, Witwe des verstorbenen Peter Veeser von Sigmaringen, verkauft an Martin Strauß, fürstlich hohenzollerischer Jäger und Waldmeister, Bürger zu Sigmaringen, für 530 Gulden Landeswährung, die bar bezahlt wurden, ihre Behausung mit der Dunglege (Begrenzung: Thoma Unger, fürstliches Bauhaus, gemeine Straße) und folgende Güter:
1 Wiese auf Cäppelißwiesen (Begrenzung: Fürst; Michael Burgmayr, Kupferschmied; Nachprädikaturwiese)
2 Jauchert Ackers im oberen Waldtberg (Begrenzung: gemeine Straße; Hans Banwardt, Melchior Schreckh, Tafelstärkher; Balthas Feigenbach, Bauer zu Hedingen)
1 Jauchert Ackers in Berckhen (Begrenzung: gemeine Straße, Johann Mackh, Hans Michel Bürckhle), woraus nur die 30. Garbe als Zehnt geht
1 Jauchert Ackers im Scheererweg (Begrenzung: Straße, Hans Georg Mayr, Acker des Gotteshauses Inzigkofen)
1 Hanfgarten in Oberbrenzkofen (Begrenzung: die Gasse; Christoph Khleiner, Schneider; Stoffel Frickh; Hans Michel Daneckher)
1 Hanfgarten in Oberbrenzkofen (Begrenzung: die Straße, Matheis Ott, Ulrich Huetlin, Hans Michel Daneckher)
1 Krautgarten in der Hedinger Gasse (Begrenzung: die Straße, Jakob Holderriedt, Schulgarten).
Die Güter sind nur mit gewöhnlicher Steuer, Dienst und Zehnt belastet, sonst zinsfrei.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 81Archivalieneinheit
zu der Scheer, 1671 April 23 
Christoph Karl Reichserbtruchsess, Graf zu Friedberg und Trauchburg, Herr zu Waldburg und Scheer etc., entlässt die Barbara List von Günzkofen, Amt Hohentengen, samt ihren mit Martin Strauß gezeugten 6 Kindern (Hans Jerg, Matheis, Afra, Regina, Maria Barbara, Anna Maria) gegen Zahlung einer Geldsumme aus der Leibeigenschaft. Er behält sich vor, wenn in seinen Herrschaften den Entlassenen etwas zufällt, dass sie keine liegenden Güter besetzen, sondern sich mit Geld oder fahrender Habe lösen und auskaufen, auch von allem den Abzug geben sollen. Bei Rückkehr sollen sie wieder leibeigen sein. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 82Archivalieneinheit
1674 Juli 10 
Priorinnen und Konvente der Gotteshäuser Sießen und Habsthal, Dominikanerordens, legen die Streitigkeiten bei wegen des großen Zehnten aus im Heratskircher Feld liegenden Stücken und Gütern, im "Gäw" genannt. Die strittigen Zehnten sollen durch fünf ordentliche Marksteine voneinander geschieden werden. Die Zehntgrenze beginnt bei einem Anwandacker, der nach Heratskirch gehört, geht der Länge nach durch die sogenannten Rigeläcker schnurgerade bis an das Heratskircher Augässlein, wo der letzte Stein stehen soll. Zum ewigen Zeugnis sollen jedem Stein Glas, Kohle und Ziegelstein beigelegt werden. Auf den Äckern und Gütern, welche oberhalb der fünf Steine bis hinauf an das Birk- und Buchholz und vom Heratskircher Augässlein bis zum Wolfartsweiler Ösch liegen, gehört der Zehnt dem Kloster Habsthal zu dessen Propstzehnt. Der Zehnt unterhalb der fünf Steine soll dem Kloster Sießen gehören. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 40Archivalieneinheit
Innsbruck, 1678 Juli 8 
Mathias Schluderpacher, kaiserlicher Rat und oberösterreichischer Lehenssekretär, beglaubigt einen Auszug aus dem bei der oberösterreichischen Lehenskanzlei registrierten Lehenbrief König Ferdinands I. an den Grafen Karl zu Zollern von 1535 Dezember 24 mit der Grenzbeschreibung der Grafschaft Sigmaringen: Sigmaringen Burg und Stadt, Laiz, Inzigkofen, Pault, Zielfingen, Rulfingen, Sigmaringendorf, Ostrach, Lausheim, Laubbach, Hausen [a.A.], Kalkreute, Magenbuch, Luppenweiler, Hitzkofen, Thalheim, Buchheim, Dietershofen (Denkeinhofen), Göggingen, Menningen, Rast, Rengetsweiler; die Vogteien über die Klöster Heiligkreuztal , Habsthal, Wald und Hedingen, den Hof zu Harthausen [a.d.Scheer], dazu folgende Gezirke und Kreise: von Sigmaringen gegen Riedhausen in den Stockbronnen - in die Hornang - gen Burgweiler - den rechten Weg vor das Lindlein auf die Landstraße - in den Furt bei der oberen Mühle - gen Pfullendorf in das Obertor - die rechte Landstraße in das Dorf Aach aachaufwärts gegen Ruschrift (Ruschrift = Ruhestetten) in den Furt - bachaufwärts gen Alberweiler in den Brunnen - in das Bu(i)chlin - die Straße hinaus gen Selgetsweiler in den Brunnen - gen Liggersdorf in den Furt - die Ablach hinab in den Hertfurt zu Mindersdorf - zur Eglißmühle in das Mühlrad - gen Madach (Madachhof) in den Hof - in das Kirchlein zum hl. Kreuz - bachaufwärts gen Holzach in den Furt - bachaufwärts gen Oberschwandorf in die Linde - gen Danningen in die Linde - gen Gründelbuch in den Hof - gen Kallenberg in den Graben - den Steig hinein in die St. Georgenkirche bei Buchheim - die alte Straße hinab vor dem Dorf gen Kreenheinstetten (Hanstetten) in den Nussbaum - gen Bittelbronn (Büttelbrunnen: Grenzmarke bei Kreenheinstetten) - gen Dietfurt in das Mühlrad - donauabwärts bis zur Einmündung der Schmeie - schmeieaufwärts gen Weckenstein in das Burgstall - gen Inzigkofen in den Furt - gen Egelfingen in die Kirche - gen den Weiler Billafingen - in der Biber Ursprung unter Habsburg - biberabwärts bis in die Donau - donauaufwärts bis zur Einmündung der Ostrach - ostrachaufwärts bis in die Brücke im Dorf Ostrach - den rechten Weg hinaus in den Seebach - den Seebach aufwärts gen Weiler in die Höfe (Unterweiler, Gde. Laubbach) - den alten Trutterweg aufwärts hinter dem Geschlecht (!) gen St. Jost in das Bild - wiederum gen Riedhausen in den Stockbrunnen.- Solcher Gezirk ist der Grafschaft Sigmaringen angehörig.

Unterschrift des Mathias Schluderpacher, kaiserlicher Rat und oberösterreichischer Lehenssekretär
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 83Archivalieneinheit
1693 Juni 17 
Ordnung und Satzungsartikel der Schützengesellschaft zu Sigmaringen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 84Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1695 Januar 31 
Die Fürstin Maria Clara, verwitwete Fürstin zu Hohenzollern, geb. Grafin von Berg, und Graf Franz Anton zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer, Oberst des Schwäbischen Kreises über ein Regiment zu Fuß, erlauben als Vormünder des Erbprinzen auf Bitten von Stadtschultheiß, Bürgermeister, Rat, Bürgerschaft und Handwerksleuten zu Sigmaringen, zur Verhütung von Umtrieben der Gesellen eine ordentliche Bruderschaft und Zunft mit Satzung und Ordnung einzurichten, auf die sich die Meister der einzelnen Handwerke geeinigt hatten. Die Bewilligung ist am 17. November 1694 erteilt worden.
Allgemeine Zunft-, Bruderschafts- und Handwerksartikel:
Art.1: Zunft- und Handwerksladen
Art. 2: Zunftmeister und Zugeordnete, ihre Pflichten und Verrichtungen
Art. 3: Handwerksfrevel und -bußen
Art. 4: Aufdingen und Ledigsprechen der Lehrjungen
Art. 5: Der Jungmeister und seine Verrichtung
Art. 6: Annahme und Entlassung der Gesellen
Art. 7: Patrone, Gottesdienst und Jahrtag der Bruderschaft
Art. 8: Leichenbegängnis und Gottesdienst für verstorbene Brüder und Schwestern
Art. 9: Aufnahme anderer in die Bruderschaft
Art. 10: Herberge und Herbergsvater der Zunft
Art. 11: Urkunden ehelicher Geburt und Herkommens
Art. 12: Annahme der Lehrjungen auf Probe
Art. 13: Lehrjahre
Art. 14: Lehrgelder und andere Gelder beim Aufdingen und Ledigsprechen
Art. 15: Beschränkte Annahme von Lehrjungen
Art. 16: Lehrjungen, deren Meister sterben
Art. 17: Lehrzeit von Meistersöhnen
Art. 18: Erlernung mehrerer Handwerke
Art. 19: Wanderschaft der Gesellen
Art. 20: Meisterstück
Art. 21: Entführung der Kunden durch fremde Meister
Art. 22: Beschränkte Haltung von Gesellen oder Knechten
Art. 23: Unberechtigt ausscheidende Knechte oder Gesellen
Art. 24: Angefangene oder zugeschnittene Arbeit
Art. 25: Verbot, jemanden zu schmähen
Art. 26: Aufrichtung der Lehrbriefe
Art. 27: Verbesserung oder Änderung dieser Zunftordnung

Ordnung der einzelnen Handwerke:
Metzger
Barbierer, Wundärzte und Bader
Schuhmacher
Müller
Becken
Bierbrauer
Schneider
Leinenweber
Wollenweber
Rot- und Weißgerber
Kürschner
Hutmacher
Hafner
Färber
Strumpfstricker
Schmiede
Wagner
Zimmerleute und Maurer
Sattler
Küfer
Seiler
Schreiner
Büchsenmacher, Schlosser und Uhrmacher
Kupferschmiede, Messer-, Hammer- und Waffenschmiede
Drechsler
Glaser, Maler und Bildhauer
Fischer

Die Vormunds-Administrationsherrschaft bestätigt die vorstehende Ordnung, die dem erzherzoglichen Haus Österreich an dem dominium directum und der fürstlichen Curatel und Administration und dem Erbprinzen an ihren Rechten unschädlich sein soll und sämtlichen Handwerksleuten der Stadt und Grafschaft Sigmaringen verlesen worden ist.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 85Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1695 Januar 31 
Handwerks-, Zunft- und Bruderschaftsartikel der Stadt und Grafschaft Sigmaringen. Entspricht der Urk. von 1695 Jan. 31; ausgenommen Art.5, der hier lautet: Der Zunftknecht und seine Verrichtung. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 106Archivalieneinheit
1698 Mai 28 
Die Fürstin Maria Clara, verwitwete Fürstin zu Hohenzollern, und Franz Anton Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, bestätigen und erweitern als Vormünder des Erbprinzen den Metzgern, Bäckern, Bierbrauern und Müllern von Stadt und Herrschaft Haigerloch auf ihre Bitten Ordnung und Artikel für die bereits im Jahr 1510 für die genannten Handwerker errichtete "Gesellschaft oder Bruderschaft zur Ehre Gottes und der unbefleckten Himmelskönigin Maria".

eingelegt:
a) Metzgerordnung der Stadt Haigerloch von 1627, erneuert 1697
- Abschrift, Pap., 9 S.
b) Dekret des Fürsten Karl Friedrich von Hohenzollern-Sigmaringen an die Metzgerzunft zu Haigerloch vom 15.12.1770
- Beglaubigte Abschrift vom 27.12.1770, Papier
c) Rechnung der Metzgerzunft Haigerloch 1778/79 (Papier, 4 Bl.)
d) Erlaubnis des Polizeiamts Hechingen vom 22.1.1817 für die Juden zu Haigerloch, auf jede Familie jährlich 1 Rind zu schlachten.
e) Dekret der fürstlichen Regierung Sigmaringen vom 23.10.1820 an das Oberamt Haigerloch auf eine Eingabe der Metzgerzunft über die Schlacht-Rechte der Juden.
- Beglaubigte Abschrift v. 27.10.1820
f) Meisterzettel der Metzgerzunft zu Haigerloch, 1866
enth.: Namen der Zunftmitglieder im Oberamt Haigerloch 1820
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 86Archivalieneinheit
Innsbruck, 1708 Februar 29 
[Kaiser] Joseph [I.] verleiht nach dem Tod seines Vaters, des Kaisers Leopold I., die Grafschaften Sigmaringen und Veringen mit ihren zugehörigen Flecken und Stücken und auch den Blutbann als Mannlehen des Erzhauses Österreich an Meinrad Karl Anton Fürst zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer und Rat, für sich und als Lehensträger seiner Brüder Albert Oswald, Franz Heinrich, Sidonius Antonius sowie Franz Johann - Maximilian Froben hat seither den geistlichen Stand angenommen - Grafen zu Hohenzollern, Sigmaringen und Herren zu Haigerloch und Wehrstein, ferner für die Söhne des verstorbenen Franz Anton Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, mit Namen Ferdinand und Anton, ferner für seine Vettern Friedrich Wilhelm Fürst zu Hohenzollern, Hechingen und dessen Bruder Hermann Friedrich Grafen zu Hohenzollern: Hohenzollern-Sigmaringen

Burg und Stadt Sigmaringen, Laiz, Inzigkofen, Pault, Zielfingen, Rulfingen, Sigmaringendorf, Lausheim, Laubbach, Hausen [a.A.] mit den zugewandten Orten Kalkreute, Magenbuch, Luppenweiler - sonst Levertsweiler genannt, Hitzkofen, Thalheim, Buchheim, Denkenhofen oder Döllenhöffen, Göggingen, Menningen, Rast, Rengetsweiler, die Vogtei über die Klöster Heiligkreuztal, Habsthal, Wald und Hedingen, den Hof zu Harthausen [a.d.Scheer], dazu die Gezirke und Kreise: Sigmaringen - gen Riedhausen (Riedhausen, Kreis Ravensburg) in den Stockbrunnen - die Harnang - Burgweiler - den rechten Weg auf die Landstraße in den Furt bei der Mühle - gen Pfullendorf in das Obertor - die rechte Landstraße gen das Dorf Aach bachaufwärts gen Ruhestetten in den Furt - bachaufwärts gen Alberweiler in den Brunnen - das Biechlin - die Straße hinaus gen Selgetsweiler in den Brunnen - gen Liggersdorf in den Furt - die Ablach hinab ind den Hertfurt zu Mindersdorf - zur Eglismühle in das Mühlrad - Hof zu Madach - Kirchlein zum Heiligen Kreuz - bachaufwärts gen Holzach in den Furt - gen Oberschwandorf in die Linde - Linde zu Danningen - gen Gründelbuch in den Hof - gen Kallenberg in den Graben - den Steig hinein in St. Georgenkirche zu Buchheim - die alte Straße hinab vor dem Dorf gen Kreenheinstetten (Honstetten) in den Nußbaum - Bittelbronn (Büttelbrunnen: Grenzmarke bei Kreenheinstetten) - gen Dietfurt in das Mühlrad - donauabwärts bis zur Einmündung der Schmeie - die Schmeie aufwärts bis gen Weckenstein in das Burgstall - Inzigkofen in die Furt - Kirche zu Egelfingen - Billafingen - in der Biber Ursprung unter Habsburg - biberaufwärts bis in die Donau - die Donau aufwärts bis in die Höfe zu Weiler (Unterweiler, Laubbach, Gemeinde Ostrach, Landkreis Sigmaringen) - den alten Trutterweg aufwärts gen St. Josen in das Bild - gen Riedhausen in den Stockbrunnen. - Dieser Bezirk ist der Grafschaft Sigmaringen angehörig.

Ferner Veringen Burg und Stadt, Veringendorf mit Mühle und Zins, die Dörfer Benzingen und Harthausen/[a.d.Scheer], die Stadt [Langen-]Enslingen, Billafingen und Warmtal mit allen Leuten, Gütern, Diensten, Gezirken, Kreisen, Ehren, Würden, Rechten, Weilern, Höfen, Nutzungen und Gefällen, Vogtrechten, Vogtleuten, Hoch- und Niedergerichten, Blutbann, Landgerichten, Abforderungen, Forsten, Wildbännen, Vogelweiden, Fischenzen, Wasserläufen, Geleiten, Zöllen, Märkten und allen anderen Herrlichkeiten, Rechten und allem Zubehör.

Die Verleihung soll dem Haus Österreich an dessen fürstlicher Obrigkeit, gewöhnlichen Landreisen und dem Kollektationsrecht unschädlich sein. Der Kaiser behält sich auf seine Kosten das Öffnungsrecht der Grafschaften, Städte, Schlösser und Flecken vor. Bei Todesfällen soll jeweils der älteste des Stammes von Zollern die Grafschaften als österreichisches Lehen empfangen. Den Lehnseid hat der bevollmächtigte hohenzollerische Rat und Landvogt Karl David Benedikt Payr zum Thurn geleistet, jedoch ohne Präjudiz für das in der vorigen Investitur vom 23. Apr. 1698 ausbedungene persönliche Erscheinen des zu Belehnenden.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 87Archivalieneinheit
Wien, 1723 Juni 23 
Kaiser Karl VI. bestätigt seiner schwäbisch-österreichisch lehenbaren Stadt Sigmaringen auf Bitten des dortigen Schultheißen Johann Michael Danegger (namens der Stadt und als Bevollmächtigter der ganzen Sigmaringischen Herrschaft) die vor wenigen Jahren (1695 Januar 31) erlassenen allgemeinen Zunft-, Bruderschafts- und Handwerksartikel, die inseriert sind (vgl. Urkunde von 1695 Januar 31). Die in Stadt und Grafschaft Sigmaringen noch aufkommenden Handwerke sollen solcher Zunftfreiheit einverleibt werden. Der Kaiser bestätigt ferner den der Stadt von Kaiser Karl IV. am 26. Mai 1362 verliehenen montäglichen Wochenmarkt mit den Rechten der Reichsstadt Pfullendorf, die seit alters her am Osterdienstag und Othmarstag gehaltenen Jahrmärkte und bewilligt der Stadt zur Erleichterung der beständigen Unterhaltung der drei Donaubrücken, auch der übrigen Straßen und Stege noch zwei neue Jahrmärkte: am 13. Juni (Antonius von Padua) und 4. Oktober (Franziskus).

Unterschriften: Kaiser Karl VI.; Ph. Ludw. G. v. Sinzendorf; Graf Roßberg; Ad mandatum Sac(r)ae Caes(are)ae et Cath(olic)ae Maj(esta)tis proprium Jos. Ig. v. Maylender; R(egistra)tor von Leuchtenberg.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 107Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1725 Januar 6 
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Sechser der Stadt Sigmaringen beglaubigen die Urkunde Kaiser Karls VI. von von 1723 Juni 23. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 88Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1734 April 3 
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erlaubt den Meistern der Leineweber in seiner Grafschaft Sigmaringen, eine eigene Lade aufzurichten und sich zusammenzuschließen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 89Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1765 Januar 20 
Johann Georg Mayer, Hof-, Kunst-, Lust- und Blumengärtner des Reichsfürsten Karl Friedrich zu Hohenzollern, Burggrafen zu Nürnberg, Grafen zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, Generalleutnants und Obristen eines Kürrassierregiments des Schwäbischen Kreises, spricht den Johann Baptist Abbt, gebürtig aus Sigmaringen, ehelichen Sohn des Johannes Abbt, fürstliche Ordinanz, nach 3jähriger Lehrzeit frei und empfiehlt ihn. Abbt hat um Freisprechung und Bestätigung seines guten Verhaltens gebeten, weil er in die Fremde gehen will.

Unterschrift des Johann Georg Mayer, Hofgärtner
 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 1 T 1 Nr. 90Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1787 Juli 17 (Heumonat) 
Johann Georg Wetz, Bürger und Alt-Hirschwirt zu Sigmaringen, verkauft seinem Sohn Johann-Fidelis Wetz, Maler zu Sigmaringen, die von seiner verstorbenen Schwiegermutter Magdalena Filser ererbten 1 1/2 Viertel Mannsmahd Wiesen in der Teutenau (zwischen den herrschaftlichen Brünle- und Furtäckern, Antoni Gastel und Franz-Joseph Beck gelegen), auf denen nur die allgemeinen bürgerlichen Beschwerden liegen, um 100 Gulden, die der Käufer bar bezahlt hat. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 91Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1789 November 9 
Zwischen Johannes Suck, Wagner, und Rupert Gogel, beide Bürger zu Sigmaringen, wird eine Abteilung ihres vierstöckigen Hauses beschlossen. Im 1. Stock hat Suck u.a. die Werkstatt. Anlieger des Hauses: Clemens Steuers Haus, Simeon Beks Behausung, Philipp Schmids Haus, Gregori Glockers Haus. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt.

"Transfix" genannter Nachtrag: 1811 März 25 (Die andere Ausfertigung hat März 28.), Sigmaringen:
Änderung der Abteilung der oberen Laube: bisher Teilung der Länge nach, jetzt Teilung der Quere nach. Andreas Degler und Fidel Gogel sind die beiden Hausbesitzer. Anlieger: Joseph Schmids Haus. Unterschriften: Stadtschultheiß Bannwarth und die beiden Hausbesitzer
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 92Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1789 Dezember 23 (Christmonat) 
Joseph Lutz, Bürger und Ziegler zu Sigmaringen, nimmt bei der Heiligenvogtei 20 Gulden auf. Er verspricht, diese Summe ab 11. Novembe 1790 (Wintermonatstag) mit 5 % zu verzinsen und bei vierteljährlicher Kündigung wieder abzuführen. Als Sicherheit verschreibt Lutz 1/2 Jauchert Ackers im Ziegelösch in Unser Frauen Stock zwischen Franz Anton Hafner und Johann Georg Nolle, Bauer zu Hedingen.

Vermerk nach dem Siegel, dass am 19. Nov. 1794 dieses Kapital von Antoni Mentz (Minzt), Traubenwirt, mit 22 Gulden (einschließlich 2 Zinsen) zurückgezahlt worden ist.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 93Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1792 November 29 
Anton Aloys Fürst von Hohenzollern befreit den 16jährigen unehelich geborenen Vitalis Ruprecht von Bingen, der den Weberberuf erlernen will, vom Makel der unehelichen Geburt und legitimiert diesen.

Unterschrift des Fürsten Anton Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 94Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1794 Februar 20 
Joseph Lutz, Bürger und Ziegler zu Sigmaringen, verkauft an seinen Mitbürger Anton Mentz, Traubenwirt, sein 1/2 Jauchert Ackers im Ziegelösch in Unser Frauen Stock (neben Johannes Buel und Fr. Anton Hafner), 2/3 Jauchert Ackers im Gaißenberger (neben gnädigster Herrschaft und Johannes Buel [Stadtgut]), worauf nur die allgemeinen bürgerlichen Lasten ruhen, um 67 Gulden, welche bei Übergabe dieses Briefes bar bezahlt wurden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 95Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1795 April 25 
Karl Unna, fürstlicher Leibchirurg und Kammerdiener zu Sigmaringen, verkauft an Anton Mentz, Bürger und Traubenwirt zu Sigmaringen, 1/2 Jauchert Ackers auf dem Brenzkoferberg (Stadtgut; neben Xaver Frick und Fr(anz) Josef Öhlmiller, Schuster), worauf nur die allgemeinen bürgerlichen Beschwerden liegen, um 39 Gulden, die vom Käufer bar bezahlt worden sind. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 96Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1802 Mai 18 
Peter Dollenmayer, Bürger und Webermeister zu Sigmaringen, verkauft seinem Mitbürger Peter Hörburger, Traubenwirt, um 56 Gulden 1/2 Jauchert Ackers im Herrengarten (Stadtgut; neben Johann Peter Loos und Martin Engel von Bingen), worauf nur die allgemeinen bürgerlichen Beschwerden liegen. Dieser Betrag ist für eine Kapitalschuld Dollenmayers an die Stadtspital-Pflegschaft zu entrichten oder mit 5 % zu verzinsen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 97Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1810 Juli 5 
Stadtordnung von Sigmaringen, gegeben von Fürst Anton Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen, in 28 Paragraphen:
§ 1-2 Organisation und Aufgaben des Magistrats
§ 3 Seine Zusammensetzung
§ 4-6 Besetzung (Wahl bzw. Ernennung) des Magistrats
§ 7 Ernennung der Ratsverwandten
§ 8-10 Ausschuss (von 6 Mitgliedern)
§ 11 Besoldung des Magistrats
§ 12-13 Diäten, Taggelder
§ 14-17 Umfang und Ausübung der städtischen Gerichtsbarkeit
§ 18 Geschäftsführung der einzelnen Ratsglieder:
a) Stadtschultheiß
b) Bürgermeister
c) Stadtbaumeister
d) Ratsverwandte
e) Stadtschreiberei
§ 19 Magistrats- und Ratsversammlungen
§ 20-21 Geschäftsbereich und Rechte des Magistrats
§ 22 Angelegenheiten, die die Heranziehung des Ausschusses erfordern
§ 23-24 Angelegenheiten, die den Konsens fürstlicher Ämter erfordern
§ 25 Pflichten des Magistrats
§ 26 Jährliches Abhören der Bürgermeisterrechnungen
§ 27 Versammlungen der Bürgerschaft
§ 28 Besoldungen der Magistratsmitglieder; Gebühren bei der Aufnahme von Bürgern

Unterschrift des Fürsten Anton Aloys
 
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Aussteller: Fürst Anton Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen 
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