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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 1543Archivalieneinheit
1566 Juni 28 
Die sechs aus der ersten Ehe des des verstorbenen Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen mit seiner ebenfalls verstorbenen ersten Frau Anna Schenkin von Stauffenberg, geborene von Rechberg von Hohenrechberg, stammenden Söhne Werner Schenk von Stauffenberg, Komtur des Deutschen Ordens zu Straßburg, Albrecht Schenk von Stauffenberg, Rat von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Hauptmann zu Konstanz, Hans Schenk von Stauffenberg zu Amerdingen, Georg Schenk von Stauffenberg, kaiserlicher Fürschneider, Wilhelm Schenk von Stauffenberg, Diener von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Sebastian Schenk von Stauffenberg, Forstmeister der Markgrafschaft Burgau, vereinbaren eine brüderliche Erbteilung über das von von ihrem Vater hinterlassene und bisher von ihnen gemeinsam besessene und genutzte Eigentum mit allen Einkünften. Vor dieser Erbteilung wurden alle aus dem Heiratsvertrag und Testament bestehenden Ansprüche und Forderungen ihrer Stiefmutter Anna Schenkin von Stauffenberg, geborene Speth von Sulzburg, in ihrer Gegenwart, in Anwesenheit von Sixt Werner Schienen vom Schienenberg zu Gamerschwang als ihres hierzu erbetenen Vogtes und Pflegers und mit Unterstützung von Sigmund von Hornstein, Landkomtur der Ballei Elsaß und Burgund des Deutschen Ordens und Komtur zu Altshausen, Georg von Ow zu Hirrlingen und Hans Pangratz von Freyberg zu Neusteußlingen als hierzu erbetenen Mittelspersonen erfüllt. In ihrer Erbteilung vereinbaren die sechs Brüder hauptsächlich: Obwohl ihr verstorbener Vater bestimmt hatte, dass sein hinterlassenes Eigentum unter seinen Söhnen gleichmäßig aufgeteilt werden sollte, überlassen Werner Schenk, Hans Schenk, Georg Schenk, Wilhelm Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg, das gesamte Hab und Gut ihres verstorbenen Vaters mit dem Schloß und Dorf Wilflingen und Enhofen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten für 48000 fl und den Burgstall Schatzberg, das Dorf Egelfingen mit der zugehörigen Vogtei, der niedergerichtlichen Obrigkeit und Herrschaftsrechten und die Güter, Zinsen und Gülten zu Egelfingen, Billafingen, Emerfeld und Langenenslingen (Enslingen) für 4000 fl. Falls Albrecht Schenk von Stauffenberg oder seine Erben diese Güter wieder verkaufen, können seine fünf Brüder und ihre ehelich geborenen Söhne von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Die im Testament ihres verstorbenen Vaters vom 11. April 1554 genannten Jahrtage in der unteren Pfarrkirche in Wilflingen werden von Albrecht Schenk von Stauffenberg erfüllt, dem dafür 300 fl von der Kaufsumme abgezogen werden. Außerdem übernimmt er die Versorgung der Stiefmutter in ihrem vor kurzem in Wilflingen neu erbauten Witwensitz. Die ausführlich genannten ablösigen Zinsen, Hauptgüter und Zinsbriefe über eine Summe von 64700 fl werden unter alle sechs Brüder gleichmäßig aufgeteilt. Das Erbteil von Albrecht Schenk von Stauffenberg wird von der Kaufsumme abgezogen, der seinen Brüdern daraufhin noch 40916 fl 40 kr schuldig bleibt. Die vorhandenen Zinsbriefe und Zinsen werden ebenfalls unter die sechs Brüder aufgeteilt. Mit Ausnahme des Anna Schenk von Stauffenberg in ihrem Heiratsvertrag zugesicherten Erbes wird auch der Rest der beweglichen und unbeweglichen Hinterlassenschaft von Sebastian Schenk von Stauffenberg unter die sechs Brüder gleichmäßig aufgeteilt. Abschließend Bestimmungen für den Fall eines Rückkaufes der Güter durch die fünf Brüder von Albrecht Schenk von Stauffenberg, deren Söhne oder Erben und die Bürgschaftsübernahme aller sechs Brüder für die von ihrem Vater hinterlassenen Gewähr- und Mitgültschaften. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1527Archivalieneinheit
1566 Juni 28 (auff Freitag nach Sannt Johannes deß hailligen tauffers tag zur sonnwendin) 
Werner Schenk von Stauffenberg, Komtur des Deutschen Ordens zu Straßburg, beurkundet für sich und seine Erben: Nach dem Tod seines Vaters Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen haben er und seine Brüder als eheleibliche Söhne und Erben eine Erbteilung über das Hab und Gut vorgenommen. In zwei Anschlägen hat sein Bruder Albrecht Schenk von Stauffenberg, Rat von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Hauptmann zu Konstanz, mit dem Schloss und Dorf Wilflingen, Enhofen, dem Burgstall Schatzberg, dem Dorf Egelfingen, allem Zubehör und allen Gerechtigkeiten das gesamte Hab und Gut erhalten. Dem Aussteller wurden ein Sechstel der Zinsbriefe und der Hinterlassenschaft und von seinem Bruder 8183 fl 20 kr zugesprochen. Der Aussteller erläßt seinem Bruder 1000 fl und bestätigt die Bezahlung von 183 fl 20 kr am Ausstellungstag dieser Urkunde. Die Restsumme bezahlt sein Bruder mit einer Hauptzinsverschreibung über 7000 fl und verspricht jedes Jahr am 24. Juni (auff Sannt Johannes deß hailligen tauffers tag zur sonnwendin) 350 fl Zins. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1690Archivalieneinheit
1570 April 24 
Walburga von Trautzkirchen, die Tochter des verstorbenen Wolf Lochinger von Trautzkirchen, und Hans Wilhelm Schenk von Geyern schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1730Archivalieneinheit
1571 März 2 
Hans Joachim von Laubenberg zu Alten- und Rauchenberg, der ein ziemlich betagter, kranker und bettlägeriger Mann ist, und sein Sohn Hans von Laubenberg schließen eine Übereinkunft über den Haushalt von Hans Joachim von Laubenberg zu Alten- und Rauchenberg. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1493Archivalieneinheit
Wien, 1571 November 25 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den Gebrüdern Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rat von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Hauptmann zu Konstanz, und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach, Forstmeister der Markgrafschaft Burgau, mehrere Privilegien: [1] Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg, ihre Ehefrauen, ehelichen Erben und Nachkommen, ihre Diener, Hausgesinde, Hintersassen, Untertanen, Leibeigene, andere Zugehörige und Verwandt, deren Frauen, Kinder, Gesinde und Leute können durch keine Klage oder Forderung wegen Ehre, Leib, Schulden oder Hab und Gut vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil, einem anderen Landgericht, Westfälischen Gericht oder einem anderen fremden und unordentlichen Gericht vorgeladen, angeklagt, geächtet oder verurteilt werden. Wer sie beide zusammen oder einen allein anklagen möchte oder Forderungen an ihr Hab und Gut stellt, soll die Anklagen oder Forderungen vor dem Aussteller, seinen Nachfolgern, dem Reichskammergericht oder den Obrigkeiten und Gerichten, wo die beiden Brüder wohnen und ihre Güter haben, vorbringen. Die Diener können nur vor Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg als ihrer Obrigkeit oder vor den Gerichten angeklagt werden, denen sie zustimmen. Die Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, Zugehörigen Verwandten müssen vor den Gerichten und Stäben angeklagt werden, zu denen sie unmittelbar gehören. Wenn den Klägern an den genannten Stellen das Recht versagt oder verzögert werden sollte, können sie ihr Recht bei den Gerichten suchen, die ihnen dazu geeignet erscheinen. Alle Vorladungen, Prozesse und Urteile, zu denen es deswegen vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil, einem anderen Landgericht, Westfälischen Gericht oder einem anderen fremden Gericht kommt, werden aber als kraftlos und nichtig erklärt. [2] Ohne Kenntnis und Zustimmung von Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg dürfen kein Jude und keine Jüdin mit den ehelichen Erben, Nachkommen, Dienern, Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, anderen Zugehörigen und Verwandten, deren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten von Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg auf die Eigengüter, Pachtgüter oder Lehengüter, alle anderen Güter, Unterpfänder, Briefe und Verschreibungen oder auf Treu und Glauben etwas leihen, tauschen, wechseln oder Anleihen und andere Verträge abschließen. Davon ausgenommen bleibt nur, was mit beweglichem Gut oder Bargeld zur Ernährung und zum Tagesbedarf oder auf den öffentlichen Messen und Märkten gekauft und verkauft wird. Die Anleihen, Verträge, Obligationen und Handlungen, die nach der Bekanntmachung dieses Privilegs ohne Kenntnis und Zustimmung von Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg abgeschlossen werden, können ungeachtet der Bestätigung durch Handtreue oder Schwureid beim kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil, einem Landgericht oder einem anderen fremden Gericht auf Verlangen der Juden und Jüdinnen nicht vorgebracht, beklagt oder verurteilt werden. In den Verträgen, Obligationen und Verschreibungen darf keine verborgene List oder ein Betrug wie durch die Benutzung eines Dritten oder Christen als Kreditgeber enthalten sein, wie es im Allgemeinen in den Reichsordnungen und -abschieden und im Besonderen im Reichsabschied von 1551 ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zuwiderhandlungen verfällt das von den Juden geliehene oder ausgezahlte Hauptgut mit den Schulden an die Schenken von Stauffenberg, ihre Erben oder Nachkommen. Die Juden oder Jüdinnen, die bei ihren Herrschaften auf Verlangen der Schenken von Stauffenberg oder deren Erben bei nicht anzeigen, was sie ihren Dienern, Untertanen, Hintersassen, Eigenleuten, Zugehörigen und Verwandten schuldig sind und was sie an versprochenen, zugesagten und verschriebenen Pfändern und Unterpfänd ern besitzen, außerdem die Urkunden nicht vorlegen oder Abschriften überlassen, sollen wegen dieser verschwiegener Schulden nicht mehr angehört und als Kläger zugelassen werden. Außerdem sind die Schenken von Stauffenberg, ihre Erben und Nachkommen nicht verpflichtet, den Juden und Jüdinnen wegen dieser verschwiegenen Schulden etwas zu bezahlen, die vielmehr als verwirkt betrachtet werden können und eingezogen werden sollen. Wenn aber doch auf Verlangen der Juden oder Jüdinnen die Diener, Untertanen, Hintersassen, Eigenleute, Zugehörigen und Verwandten der Schenken von Stauffenberg vor das kaiserliche Hofgericht zu Rottweil, ein Landgericht oder ein anderes ausländisches Gericht gerufen und es zu Prozessen und Urteilen gegen ihren Leib und ihr Hab und Gut kommt oder sie ohne Zustimmung der Schenken von Stauffenberg, ihren Erben und Nachkommen unter Verzicht auf dieses Privileg mit den Juden und Jüdinnen Verträge abschließen, sollen diese Verträge, Verschreibungen und Verzichterklärungen ebenfalls kraftlos und nichtig sein. Alles, was die Juden oder Jüdinnen gegen dieses Privileg vorbringen, insbesondere ihre allgemeinen und besonderen Freiheiten, die sie bereits besitzen oder von den Nachfolgern des Ausstellers noch erhalten werden, soll keine Rechtskraft haben. Die Juden und Jüdinnen, die dagegen verstoßen, müssen eine Strafe von 10 Mark lötigem Gold in die kaiserliche Kammer entrichten. [3] Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg, ihre ehelichen Erben und Nachkommen können auf ihrem Grund und Boden und ihren Höfen und Gütern Gastwirtschaften, Schankstätten, Behausungen und Bäckereien errichten und dort Wein, Bier und andere Getränke ausschenken und Brot verkaufen. Außerdem wird ihnen erlaubt, Schleif-, Stampf- und Sägemühlen mit Wasserleitungen, Mühlenbrücken, Wegen und Stegen und allem anderen Zubehör für Mühlwerke zu errichten. Die Gastwirtschaften, Schankstätten, Bäckereien, Wasser-, Schleif-, Stampf- und Sägemühlen und deren Besitzer können in den Städten, Märkten, Flecken, Dörfern, Höfen und Gütern, in denen sie sich befinden, alle Wälder, Weiher, Gewässer, Fischwässer, Wunnen und Weiden benützen und dürfen durch Verbote, Zinsen, Dienste oder Auflagen nicht daran gehindert werden. [4] Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg können sich mit ihren Ehefrauen, Kindern und Hausgesinde in allen Städten und Flecken der Fürstentümer und Länder des Heiligen Reiches niederlassen. Von allen bürgerlichen Verpflichtungen wie Rat, Gericht und anderen Ämtern oder Auflagen wie der jährlichen Bürgersteuer und dem Umgeld werden sie befreit. Die Annahme und der Gebrauch von Stuben-, Zunft- oder anderen Gesellschaften steht ihnen an ihren Wohnorten unentgeldlich frei. Für liegende Güter, die sie in diesen Städten, Märkten oder Flecken erwerben oder erhalten werden, sollen sie aber wie die anderen Bürger abgabepflichtig sein. Die Städte, Märkte und Flecken, in denen sie wohnen, können sie jederzeit verlassen und dürfen daran von den Obrigkeiten nicht gehindert werden. Gegen das Privileg der freien Niederlassung können sich die Städte, Märkte und Flecken auf keine Freiheiten, Statuten und Gewohnheiten berufen, die sie durch den Aussteller oder seine Vorgänger erhalten haben. Die anderen Priviliegen, Statuten und Gewohnheiten der Städte, Märkte und Flecken bleiben davon unbeeinträchtigt. [5] Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg, ihre Erben und Nachkommen im männlichen und weiblichen Stamm können künftig für alle ihre großen und kleinen Siegel rotes Wachs gebrauchen. Zur Bekräftigung dieser Privilegien werden Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg, ihre Erben und Nachkommen, ihre Ehefrauen, Kinder, Diener, Untertanen, Hintersassen, Eigenleute, Zugehörigen und Verwandten mit ihrem gesamten Leib wie jetzigem und künftigen Hab und Gut in den besonderen Schutz und Schirm des Reiches und des Ausstellers aufgenommen. Unabhängig davon sollen sie allen, die Ansprüche an sie besitzen oder Forderungen gegen sie erheben, an den entsprechenden Orten Recht tun. Jeder, der gegen diese Privilegien verstößt, muss eine Strafe von 80 Mark lötigem Gold bezahlen, die zur einen Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu bezahlen sind. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1497Archivalieneinheit
Wien, 1571 November 25 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) bewilligt den Gebrüdern Albrecht Schenk, Werner Schenk, Hans Schenk, Georg Schenk, Wilhelm Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg die Privilegien wie in der Urkunde für Albrecht Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg vom 25. November 1571 (siehe Bestellnummer 1493). 
Pergament - Insert 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1731Archivalieneinheit
1571 Dezember 3 
Maria, Elisabeth und Anna von Laubenberg beurkunden, dass sie auf ihr gesamtes väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe verzichten. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1561Archivalieneinheit
1572 Januar 15 
Veronika Vogt von Summerau zu Praßberg und Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen schließen im Beisein von Hans Rudolf Vogt von Summerau zu Praßberg, dem Vater der Braut, Hans Ulrich von Schellenberg zu Kißlegg, und der Brüder Hugo und Hans Jakob Vogt von Summerau auf der Seite der Braut und der Brüder Werner und Sebastian Schenk von Stauffenberg auf der Seite des Bräutigams einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1495Archivalieneinheit
Rottweil, 1572 August 19 (Zinstags nach Assumptionis Mariae) 
Wilhelm Freiherr zu Grafeneck und Burgberg, Herr zu Marschalkenzimmern, durch die Gnade von Kaiser Maxilimilian II. (voller Titel) Amtsverwalter der sulzischen Vormünder des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, beurkundet, dass bei der heutigen Gerichtssitzung auf dem Hof zu Rottweil an der freien kaiserlichen Straße vor ihm ein bevollmächtigter Bote von Albrecht Schenk, Werner Schenk, Hans Schenk, Georg Schenk, Wilhelm Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg erschienen ist und ein inseriertes kaiserliches Privileg von Kaiser Maximilian II. vom 25. November 1571 aus Pergament mit kaiserlichem Siegel vorgelesen hat. Nach der Verlesung und der Umfrage unter den Urteilsprechern wurde dem Botschafter auf seine Bitte hin ein Vidimus dieser Urkunde mit dem Siegel des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil ausgestellt. 
Pergament - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1528Archivalieneinheit
Rottweil, 1572 August 19 (Zinstags nach Assumptionis Mariae) 
Wilhelm Freiherr zu Grafeneck und Burgberg, Herr zu Marschalkenzimmern, von Kaiser Maximilian II. (voller Titel) bevollmächtigter Amtsstatthalter der sulzischen Vormünder des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, beurkundet, dass bei der am Ausstellungstag dieser Urkunde abgehaltenen Gerichtssitzung auf dem kaiserlichen Hof und an der kaiserlichen Straße zu Rottweil ein bevollmächtigter Bote der beiden Brüder Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach erschienen ist. Der Bote verlas einen inserierten kaiserlichen Freiheitsbrief mit anhängendem kaiserlichen Siegel vom 25. November 1571 und bat um ein Vidimus mit dem Siegel des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil. Nach einer Umfrage unter den Assessoren und Urteilsprechern entscheidet der Aussteller die Bewilligung des beantragten Vidimus. 
Pergament - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1691Archivalieneinheit
1572 November 11 
Hans Wilhelm Schenk [von Geyern] und Ursula Lochinger schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1692Archivalieneinheit
1574 Januar 26 
Hans Wilhelm Schenk, Friedrich Schenk und Christof Schenk von Geyern vergleichen sich über ihre Häuser und Güter zu Geyern, Sieburg und Weißenburg. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1656Archivalieneinheit
1574 Januar 29 
Die Schenken von Geyern bitten im Namen ihrer Untertanen zu Bergen darum, dass sie den Getreidezehnten mit Geld anstelle von Getreide bezahlen können. 
Papier - Entwurf 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1732Archivalieneinheit
1575 März 23 
Bernhard vom Stain, Hans Eitel Speth zu Sulzburg, Sebastian vom Stain und Hans Jakob von und zu Ratzenried, die Vormünder der Söhne des verstorbenen Hans Joachim von Laubenberg, Josef und Joachim von Laubenberg, auf der einen Seite und Hans von Laubenberg auf der anderen Seite schließen einen Vertrag und Vergleich zwischen den staimschen und laubenbergischen Erbinteressenten. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1335Archivalieneinheit
München, 1576 Mai 1 
Christof von Pienzenau zu Zinneberg, Reichersbeuern und Sachsenkamm, fürstlich-bayrischer Rat und Kammerpräsident zu München, und seine Ehefrau Sophia, geborene von Closen zu Gern, übergeben 1000 fl gegen Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg an Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1336Archivalieneinheit
Fürstenstein, 1576 August 17 
Ordolf von Schwarzenstein zum Fürstenstein übergibt das ahnherrliche Gut seiner verstorbenen Ehefrau Margaretha von Closen über 1000 fl gegen Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg an Albrecht Schenk von Stauffenberg. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1337Archivalieneinheit
Bach, 1577 Mai 23 
Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach übergibt die von seiner Stiefmutter Anna Schenk von Stauffenberg, geborene Speth, stammenden und bei Herzog Ludwig von Württemberg in Verzinsung liegenden 600 fl an seinen Bruder Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1497Archivalieneinheit
Wien, 1577 August 19 (Back) 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) bestätigt Werner Schenk von Stauffenberg, Komtur zu Mainau, und Albrecht Schenk, Hans Schenk, Georg Schenk, Wilhelm Schenk und Sebastian Schenk von Stauffenberg die Privilegien, die sie von dem verstorbenen Kaiser Maximilian II. mit einer inserierten Urkunde vom 25. November 1571 für ihre treuen Dienste erhalten hatten. 
Pergament - Transsumpt 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1617Archivalieneinheit
Speyer, 1578 Februar 28 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) beurkundet, dass er Hans Veit von Wernau und Wilhelm von Neuhausen mit der Vormundschaft für Hans von Neuhausen, dem Sohn von Hans Wilhelm von Neuhausen und Barbara von Stadion, beauftragt hat. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1686Archivalieneinheit
1586 Mai 1 (am Tag Philippi und Jacobi) 
Georg Rainlein zu Thalmansfeld (Dalmasfeldt) und seine Ehefrau Anna verkaufen an Jörg Ludwig von Eyb zu Eybeneck und Hans Wolf von Schrotzberg als verordnete Vormünder der von Christof Schenk von Geyern zu Syburg hinterlassenen Erben einige Äcker. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1726Archivalieneinheit
1586 August 29 
Gall Schütz von Eutingertal zu Salzstetten und Maria Teufel, die eheliche Tochter von Thomas Teufel zu Baisingen, schließen mit Beistand von Christof Wendler von Pregenroth, Statthalter der Grafschaft Hohenberg, Georg von Dettingen zu Unterdettingen, Basilius Hipp von Remmingsheim, Obervogt zu Horb, Jakob Leins, Bürgermeister zu Baisingen, Hans Herholdt, Hauptmann zu Horb, und Thomas Teufel zu Baisingen schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1724Archivalieneinheit
1550 März 30 (uff Sonntag Palmarum) 
Hans Jakob Schütz von Eutingertal, der in das Benediktinerkloster Gengenbach eintritt, erklärt zugunsten von Hans von Dettingen zu Dettingen, Gall Schütz von Eutingertal und Hans Ulrich Schütz von Eutingertal, dass er auf sein gesamtes väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe verzichtet, sein Bruder Hans Ulrich Schütz von Eutingertal aber dem Benediktinerkloster Gengenbach einmal 50 fl bezahlen soll. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1498Archivalieneinheit
Innsbruck, 1587 März 2 
Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich (voller Titel) beurkundet für sich selbst und seine Erben und Nachkommen als regierende Landesfürsten der ober- und vorderösterreichischen Lande, dass er seinen Räten, den Gebrüdern Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen und Horn, Hauptmann zu Konstanz, und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach, Landvogt der Markgrafschaft Burgau, die ihm seit vielen Jahren treu gedient haben, ein Gnadengeld von 8000 fl rh bewilligt. Für das Gnadengeld sollen das nächste fallende Lehen, die Konfiskationen von Schmuggelware, erblose Güter oder andere Fälligkeiten verwendet werden, die sich in den ober- und vorderösterreichischen Landen und Gebieten zutragen, dem Aussteller, seinen Erben und Nachkommen heimfallen, von den Schenken von Stauffenberg angezeigt werden und vorher nicht ausdrücklich an jemand anderen vergeben wurden. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1562Archivalieneinheit
1587 September 1 
Ferdinand von Rietheim und Anna Schenk von Stauffenberg, die Tochter von Albrecht Schenk von Stauffenberg, schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1734Archivalieneinheit
1587 November 11 
Philipp von Laubenberg und Maria von Laubenberg, die Tochter von Hans von Laubenberg und Anna von Bubenhofen, schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1564Archivalieneinheit
1589 März 10 
Bernhard Schenk von Stauffenberg und Anna Regina von Leonrod, die Tochter von Philipp von Leonrod, schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1563Archivalieneinheit
1589 März 13 
Bernhard Schenk von Stauffenberg und Anna Regina von Leonrod, die Tochter von Philipp von Leonrod, schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1544Archivalieneinheit
Konstanz, 1589 Mai 18 
Der kaiserliche Notar Sebastian Wintergerst, derzeit neuer Prokurator des fürstbischöflichen Hofs zu Konstanz, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass am Donnerstag, den 18. Mai 1589 zur Zeit der Regierung von Kaiser Rudolf II. (voller Titel) am Vormittag zwischen neun und zehn Uhr Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen und Horn, Rat von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Hauptmann zu Konstanz, im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte in der hinteren Stube seiner Behausung erschienen ist und sein Testament niedergeschrieben hat. Nach der Verlesung vor dem Aussteller und den Zeugen Jakob Bäche, Friedrich Ott, Martin Sauter, Felix Reschweiler, Jonas Schieber, Jakob Hellbeck und Hans Schälling, alle Bürger zu Konstanz, bat er den Aussteller um Beglaubigung durch seine Unterschrift und sein Notariatssignet. In seinem Testament erklärt und bestimmt Albrecht Schenk von Stauffenberg hauptsächlich: (1) Bekenntnis zum römisch-katholischen Glauben. (2) Beisetzung im Grab seiner Vorfahren in der Pfarrkirche des Schlosses zu Wilflingen oder an einem anderen Ort dieser Pfarrkirche bei seiner ersten Ehefrau Katharina von Closen und nähere Bestimmungen über die Begehung des Begräbnisses. (3) Stiftung von 400 fl nach seinem Tod durch seine Kinder und Erben. Davon sollen 300 fl mit einem Zins von 5 Prozent angelegt werden und an den von seinen Vorfahren gestifteten Jahrtagen oder anderweitig an die armen Leute zu Wilflingen ausgeteilt oder zur Unterhaltung eines Schulmeisters zu Wilflingen verwendet werden. Die übrigen 100 fl sollen die beiden Pfarrer und Heiligenpfleger zu Wilflingen in Korn oder auf ähnliche Art und Weise anlegen, um damit bei Missernten den armen Leute zu Wilflingen behilflich sein zu können. (4) Versorgung seiner zweiten Ehefrau Veronika Vögtin von Summerau und Praßberg für die Dauer ihres Witwenstandes auf der Grundlage des Heiratsbriefes durch den Besitzer der Herrschaft Wilflingen mit der derzeit durch seinen Vogt und Wirt Enderlin Bayer (Bayr) bewohnten Behausung, dem erforderlichen Brennholz und in jedem Jahr 30 fl rh, 10 Malter Vesen, 10 Malter Hafer und Obst für ihren Haushalt. (5) Nachholung des Erbverzichts durch seine älteste Tochter Anna Schenk von Stauffenberg oder deren Erben vor einem freien Hofgericht oder Landgericht, die sich mit Ferdinand von Rietheim zu Harthausen verheiratet und mit 3000 fl Heiratsgut, einem Gut ihres Vaters und zwei Gütern ihrer Mutter sowie Kleinodien und Kleidern ausgesteuert worden war. Bei seinen beiden noch nicht verheirateten Töchtern soll es ähnlich gehalten werden, aber nur wenn sie sich mit der Zustimmung ihrer Brüder und Vormünder verheiraten werden. (6) Einsetzung seiner Söhne Hans Christof Schenk, Sebastian Schenk, Maximilian Schenk, Wilhelm Schenk und Johann Rudolf Schenk von Stauffenberg und ihrer ehelich geborenen Nachkommen als Universalerben. (7) Aufteilung der mütterlichen Güter an die aus seinen beiden Ehen stammenden Söhne nach dem mit seiner zweiten Ehefrau abgeschlossenen Heiratsvertrag. (8) Überlassung des Erbanteils von Sebastian Schenk von Stauffenberg, für den sein Vater Domherrenpfründe zu Bamberg und Würzburg erreicht hatte, an seine Brüder oder deren ehelich geborene Erben und Bestimmungen für den Fall der Rückforderung und den Eintritt eines weiteren Sohnes in den geistlichen Stand. (9) Erbregelung für seine beiden Schlösser Wilflingen und Horn durch Auslösung, Losentscheid, Wahl eines Verwalters aus dem Kreis seiner Söhne im Fall einer nicht möglichen Auslösung und Vorkaufsrecht für seine Brüder im Fall eines Verkaufes. (10) Bestellung seines Bruders Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach, erzherzoglicher Rat und Landvogt zu Burgau, und seiner Vettern und Schwäger Kaspar Bernhard von Rechberg und Hans Jakob Vogt von Summer au zu Praßberg als Vormünder für seine Kinder im Fall seines Todes. (11) Verpflichtung der Erben zur Erfüllung seines Testamentes in allen Punkten. (12) Gültigkeitserklärung seines Testamentes als Kodizill oder Verfügung von Todeswegen im Fall der Anfechtung. Abschließend Vorbehalt zukünftiger Änderungen seines Testamentes. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1499Archivalieneinheit
Innsbruck, 1590 Dezember 15 
Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich (voller Titel) verspricht seinem Rat Albrecht Schenk von Stauffenberg, Hauptmann zu Konstanz, und seinem ehemaligen Rat Sebastian Schenk von Stauffenberg, Landvogt der Markgrafschaft Burgau, für ihre treuen Dienste über viele Jahre die Anwartschaft auf die Lehenstücke, Güter, Zinsen und Zehnten von Wilhelm Gremlich zu Hasenweiler für den Fall seines Todes ohne ehelich geborene und lehensfähige Erben. In diesem Fall werden der Aussteller oder seine Erben die Lehenstücke, Güter, Zinsen und Zehnten an Albrecht Schenk von Stauffenbeg, seine männlichen Erben oder an die hinterbliebenen Söhne von Sebastian Schenk von Stauffenberg als Mannlehen übertragen, wie es derzeit Wilhelm Gremlich zu Hasenweiler besitzt. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1657Archivalieneinheit
1593 Oktober 21 
Die Schenken von Geyern bitten im Namen ihrer Untertanen Ludres Rüel und Michael Pengel zu Bergen darum, dass sie den Getreidezehnten mit Geld anstelle von Getreide bezahlen können. 
Papier - Entwurf 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1565Archivalieneinheit
1594 Januar 16 
Maximilian Schenk von Stauffenberg und Kunigunda Speth von Zwiefalten schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1619Archivalieneinheit
Dillingen an der Donau, 1594 Januar 24 
Margarethe von Wemdingen, die Tochter von Ottheinrich von Wemdingen, mit Beistand von Ottheinrich von Wembding zu Otting und Fünfstett, Konrad von Stadion, Domherr des Hochstifts Konstanz und Probst zu Sankt Johann, Konrad der Ältere Freiherr zu Delmberg, Wolf Dietrich von Stadion, Georg von Rinderbach im Namen des verstorbenen Georg Wilhelm von Stadion und seines Erben Hans Simon von Stadion, Hans Georg von und zu Bodmann, Heinrich Konrad von Ehingen zu Geyern, Georg Wilhelm zu Grundsheim und Friedrich von Rietheim zu Kaltenburg, der Sohn des verstorbenen Eglof von Rietheim zu Ramshart, mit Beistand von Hans Friedrich von Rietheim zu Remshart und Kaltenburg, Georg Christof von Rietheim zu Remshart und Stetten, Hans Wilhelm von Rietheim, Dietrich von Bernhausen, Albrecht von Rietheim zu Rettenbach, Ferdinand von Rietheim zu Harthausen und Georg Wilhelm von Leonrod von Erolzheim schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1693Archivalieneinheit
1594 Dezember 20 
Veit Planck, ehemaliger Bürger, Mitglied des Rates und Müller auf der Bantzermühle zwischen Markt Nennslingen und der Stainmühle, derzeit aber zu Thalmässing wohnhaft, und andere verkaufen die Bantzermühle. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1500Archivalieneinheit
Prag, 1594 Dezember 22 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Albrecht Schenk von Stauffenberg, Hauptmann zu Konstanz, die Gebrüder Sebastian Schenk von Stauffenberg, Domkapitular des Hochstifts Konstanz, Hans Christof Schenk und Maximilian Schenk von Stauffenberg, für sich selbst und Hans Jakob Vogt von Summerau und Praßberg und Ferdinand von Rietheim als Vormünder und Lehenträger der von Albrecht Schenk von Stauffenberg hinterlassenen Söhne Wilhelm Schenk und Rudolf Schenk von Stauffenberg auf ihre Bitte um Neubelehnung mit dem Blutbann über das Schloss und die Dörfer Groß- und Kleinwilflingen, die ansonsten Enhofen (Inhofen) genannt werden und vom Aussteller und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Die Belehnten können daraufhin das Hochgericht mit zehn oder zwölf ehrbaren Männern besetzen, die unter ihrer oder unter anderer Obrigkeit sesshaft sind, außerdem auch ihren Unterrichtern und Amtleuten die Gerichtsbarkeit befehlen. Die Richter und Amtleute können die Täter oder Verdächtigen die im Schloss und in den Dörfern mit ihrem Bezirk straffällig oder verdächtig werden, gefangen nehmen, bei Vorliegen ausreichender Indizien peinlich befragen und nach Recht und Ordnung des Heiligen Reiches öffentlich bestrafen. Bei jedem Lehensfall sollen die Belehnten den Blutbann gegen Ablegegung des üblichen Eides und Gelübdes neu empfangen, die sie ihrerseits von ihren Richtern und Amtleuten abnehmen sollen. Hans Christof Schenk von Stauffenberg soll für sich selbst und anstelle der genannten Brüder und Vormünder vor Hans Dietrich von Hohenlandenberg, Landkomtur der Ballei Elsaß und Burgund des Deutschen Ordens und kaiserlicher Rat, vom Ausstellungstag dieser Urkunde an bis zum 1. Juni 1595 (Sontags Exaudi) das übliche Geblübde und den üblichen Eid ablegen, dem Aussteller und dem Heiligen Reich getreu, gehorsam und dienstbar zu sein. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1694Archivalieneinheit
1595 April 2 
Paulus Zech und seine Ehefrau Margaretha zu Burgsalach beurkunden, dass sie einen Acker verkauft haben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1740Archivalieneinheit
1596 Februar 22 
Bernhard Schenk von Stauffenberg zu Amerdingen beurkundet, dass er das Wittumgut seiner Ehefrau Anna Regina von Leonrod versichert hat. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1566Archivalieneinheit
1596 Oktober 21 
Georg Dietrich von Westerstetten und Barbara Schenk von Stauffenberg schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1600Archivalieneinheit
1596 November 11 
Sebastian Schenk von Stauffenberg beurkundet, dass er seinem Schwager Eberhard von Freyberg vom Eisenberg 2000 fl rh aus 3700 fl rh Heiratsgut seiner Schwester Magdalena von Freyberg, geborene Schenkin von Stauffenberg, gegen 100 fl rh jährlichen Zins schuldig ist und setzt dafür als Unterpfand seine Güter und Höfe zu Bach ein. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1515Archivalieneinheit
Jettingen, 1596 Dezember 5 
Der kaiserliche Notar Jeremias Eberlin, derzeit freybergischer Vogt zu Haldenwang, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass in der Regierungszeit von Kaiser Rudolf II. (voller Titel) am 5. Dezember 1596 morgens zwischen acht und neun Uhr im äußeren Vorhof des Schlosses zu Jettingen bei der Schlossbrücke vor ihm und den Zeugen Onoferus Bauer, Schreiber zu Jettingen, und Martin Mayer, reisiger Knecht zu Osterberg, auf der einen Seite Karl von Freyberg von Eisenberg zu Raunau, Haldenwang und Neidlingen, fürstlich-bayrischer Rat und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, und Bero von Rechberg von Hohenrechberg zu Osterberg und Wolfenstal, als von der kaiserlichen Majestät und vom Reichskammergericht zu Speyer verordnete Vormünder von Margaretha vom Stain, geborene von Flersheim, und ihrer Söhne Hans Adam [II.], Philipp, Christof, Jakob und Heinrich vom Stain und auf der anderen Seite die ehrbare Gemeinde des Marktes Jettingen erschienen sind. Außerdem waren Wolf Hildebrand von Werdenstein zu Ebersbach und Neuenried, fürstlich-augsburgischer Rat und Pfleger zu Pfaffenhofen, Christof Wilhelm von Knöringen zu Steppach und Hans Adam vom Stain zu Mattsies anwesend. Daraufhin ließen die beiden Vormünder im Namen ihrer Vormundschaft und als Bevollmächtigte ihrer Mitvormünder, Konrad von Rietheim, Freiherr zu Angelberg, kaiserlicher Rat, und Marquart vom Stain zu Reisensburg, durch Paulus Hirschbach, Vogt zu Mattsies, schriftlich vorbringen und vorlesen: Nach dem Tod von Marquardt vom Stain zu Jettingen und Mattsies waren die Gemeindeleute des Marktes Jettingen Konrad von Rietheim, Karl von Freyberg von Eisenberg, Bero von Rechberg von Hohenrechberg, Marquardt vom Stain als Mitvormünder von Margarethe vom Stain und ihrer Söhne Hans Adam, Philipp, Christof, Jakob und Heinrich vom Stain mit Erbpflichten und Eiden verwandt, zugetan, gelobt und geschworen. Nachdem auf Verlangen der älteren und geistlichen Pflegesöhne und ihrer Mutter eine Grund- und Erbteilung vorgenommen wurde, wurden die Vormünder im Beisein der vom Reichskammergericht verordneten kaiserlichen Kommissare und nach Prüfung ihrer Rechnungsführung von ihrer Vormundschaft befreit. Karl von Freyberg und Bero von Rechberg von Hohenrechberg wurden aber gebeten, von neuem die Vormundschaft für den jüngsten Heinrich vom Stain zu übernehmen. Die Gemeindeleute und Untertanen des Marktes Jettingen wurden deshalb aus der Erbhuldigung gegenüber der bisherigen Vormundschaft entlassen und sollten mit erhobenen Fingern die Erbhuldigung gegenüber der jetzt regierenden Vormundschaft leisten. Danach überreichte Karl von Freyberg dem Aussteller eine besiegelte Vollmacht vom 31. Mai 1596 und einen schriftlichen Eid und forderte den Aussteller zur Verlesung auf. In dieser Erklärung gaben Konrad von Rietheim und Marquardt vom Stain bekannt, dass sie zusammen mit Karl von Freyberg und Bero von Rechberg zu Hohenrechberg über acht Jahre die stainische Vormundschaft Jettingen und Mattsies und den zugehörigen Flecken innegehabt hätten. Nachdem sie bei der Grund- und Erbteilung durch die vom Reichskammergericht verordneten kaiserlichen Kommissare von ihrer Vormundschaft befreit worden wären und Karl von Freyberg und Bero von Rechberg von Hohenrechberg von neuem die Pflegschaft über den jüngsten Sohn Heinrich vom Stain übernommen hätten, würde es sich gebühren, alle stainischen Untertanen in der Herrschaft Jettingen und Mattsies und den zugehörigen Flecken aus ihren Pflichten und Eiden zu entlassen und in eine neue Erbhuldigung aufzunehmen. Daraufhin wurde den Gemeindeleuten und Untertanen der wörtliche wiedergegebene Eid für die Erbhuldigung vorgelesen. Auf die Frage nach Bedenken und Einwänden antworteten die Gemeindeleuten und Untertanen mit Stillschweigen. Nach dem Versprechen der Vormünder, dass die alten Re chte und Gerechtigkeiten der Gemeindeleute und Untertanen nicht beeinträchtigt werden, leisteten sie den Huldigungseid auf Gott und die Heiligen. Auf Wunsch der Vormünder hat der Aussteller hierüber ein Notariatsinstrument ausgefertigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1491Archivalieneinheit
Memmingen, 1597 Juli 22 
Vergleich zwischen Hans Christof Schenk, Sebastian Schenk und Maximilian Schenk sowie Anna Schenk, Sofie (Sophia) Schenk und Barbara Schenk von Stauffenberg, den Kindern aus der Ehe von Albrecht Schenk von Stauffenberg mit Katharina von Closen, und Wilhelm Schenk und Johann Rudolf Schenk von Stauffenberg, den Kindern von Albrecht Schenk von Stauffenberg aus der Ehe mit Veronika Vogt von Summerau zu Praßberg, über das Erbe ihres verstorbenen Vaters Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Horn und Moosbeuren, des ehemaligen kaiserlichen Rates und Hauptmanns der Stadt Konstanz. Nach dem Tod ihres Vaters forderten die Söhne und Töchter aus erster Ehe eine beträchtliche Geldsumme für ihr mütterliches Erbe. Der als Domherr in den geistlichen Stand eingetretene Sebastian Schenk von Stauffenberg verlangte außerdem sein ihm zustehendes Erbteil. Hans Jakob Vogt zu Summerau zu Praßberg, Ferdinand von Rietheim zu Harthausen und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach wiesen als vom Reichskammergericht bestätigte Vormünder der beiden jüngeren Söhne die Forderungen zurück, da das mütterliche Erbe nicht so groß sei und die Forderung von Sebastian Schenk von Stauffenberg dem alten Gebrauch der Freien Reichsritterschaft und des Adels in Schwaben bei den Erbansprüchen von Geistlichen widerspreche. Am 12. November 1596 kamen die Erben und die Vormünder nach der Beilage A überein, Georg (Jörg) Schenk von Stauffenberg zu Moosbeuren, Kaspar Bernhard zu Scharfenberg (Scharpfenberg) und Donzdorf (Dunzdorf), Hans Gebhard zu Illeraichen (Aichen), beide Gebrüder von Rechberg von Hohenrechberg, Bero von Rechberg von Hohenrechberg zu Osterberg, Bernhard Schenk von Stauffenberg zu Amerdingen und Georg Christof von Rietheim zu Remshart (Rembshardt) und Stetten (Stötten) zu bitten, ihnen einen Rat zur Erreichung von Friede und Einigkeit und zur Erhaltung der Familie und des Stammes zu erteilen. Da zu der Verhandlung am 22. Juli 1597 in Memmingen aber nur Bero von Rechberg von Hohenrechberg, Georg Christof von Rietheim zu Remshart und Stetten und Bernhard Schenk von Stauffenberg kommen konnten, kamen die beiderseitigen Erben mit Dietrich von und zu Landau, Lautrach, Waal und Altmannshofen, Hans Walter von Freyberg zu Eisenberg, Allmendingen und Asch, Georg Dietrich von Westerstetten zu Lautlingen, Christof Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen) und Heudorf und Hans Rudolf Vogt von Summerau zu Praßberg und Leutpolz als adeligen Beiständen. Dietrich von Landau und Hans Rudolf Vogt von Summerau zu Praßberg und Leutpolz wurden als Schiedsleute (zusezen) vorgeschlagen und angenommen. Anstelle von Sebastian Schenk von Stauffenberg, Domherr zu Würzburg, Bamberg, Augsburg und Konstanz, erschien Johann Heller, Doktor beider Rechte und kaiserlich-österreichischer Rat, der als Afteranwalt die öffentliche Verlesung des als Beilage B wörtlich wiedergegebenen Testamentes von Albrecht Schenk von Stauffenberg beantragte. Nach der Verlesung brachte Johann Heller vor, dass Sebastian Schenk von Stauffenberg ein leiblicher und rechtmäßiger Sohn seines Vaters sei und deshalb nicht nur nach dem göttlichen, natürlichen und weltlichen Recht, sondern auch nach dem Testament seines Vaters wie seine Brüder zu dessen Erbe gehöre. Johann Heller forderte deshalb, Sebastian Schenk von Stauffenberg einen vollständigen Anteil an seinem väterlichen und mütterlichen Erbe zuzusprechen und zuzuteilen. Die Schiedsleute verlangten dazu von den Brüdern und Vormündern eine Regelung, die keine weiteren Streitigkeiten hervorrufe, Freundschaft erreiche und vor allem für die Freie Reichsritterschaft und den Adel in Schwaben keine Neuerung bedeute. Als sich die Brüder und Vormünder zur Beratung zurückzogen, wurde vorgeschlagen, dass al le Erben aus erster und zweiter Ehe einen gleichen Erbteil erhalten und keine Einzelfälle geregelt werden sollten. Auf Zusprechen der adeligen Schiedsleute nahmen die Brüder und Vormünder diesen Vorschlag an. Es wurde nach dieser Einigung folgender Vergleich getroffen: Die Erben aus der ersten Ehe erhalten die Güter Wilflingen, Altheim und Hasenstein mit allen im einzelnen genannten Rechten und Gerechtigkeiten wie sie ihre Vorfahren besessen haben. Die Erben aus der ersten Ehe sollen unter sich klären, dass weder Sebastian Schenk von Stauffenberg noch die Töchter aus der ersten Ehe wegen dieser Teilung weitere Ansprüche oder Forderungen an die Erben aus der zweiten Ehe stellen werden. Die Erben aus der zweiten Ehe erhalten dagegen das Gut Horn mit den dazu erworbenen brandenburgischen Gütern und allen Rechten und Gerechtigkeiten. Außerdem sind sie dafür verantwortlich, die Ansprüche ihrer Mutter Veronika Vogt von Summerau zu Praßberg aus ihrem Heiratsgut und ihrer Widerlage und nach dem Inhalt des Testamentes mit Unterkunft, Brennholz und Früchten zu erfüllen. Die Erben aus der ersten Ehe sollen damit nicht mehr belastet werden. Zusätzlich wird vereinbart, dass jede Seite die noch ausstehenden Gülten, Renten und Zinsen mit allen anderen Einnahmen wie vor allem der Früchte auf dem Feld aus ihren zugeteilten Gütern erhalten sollen und ohne Beeinträchtigung der anderen Seite einziehen können. Wenn die Erben aus erster Ehe das Gut Altheim verlieren, das aus der Erbschaft der Schienen zu Gamerschwang stammt und schon mit einigem Streit verbunden war, sind die Erben aus zweiter Ehe zu einem neuen Vergleich verpflichtet und müssen sich bis dahin an allen entstehenden Unkosten für Advokaten, Prokuratoren, Gerichtsboten und Botenlöhnen ihrem Anteil entsprechend beteiligen. Georg Schenk von Stauffenberg ist dazu mit einem besonderen Vertrag verpflichtet, bei dem es auch weiterhin bleiben soll. Auf Zusprechen der Schiedsleute erklären die Erben aus erster Ehe, dass sie alle Unkosten und Verluste wegen des Rechtsstreits um Wilflingen auf sich zu nehmen bereit sind, wenn ihnen im Fall des Todes der Erben aus zweiter Ehe ohne männliche Nachkommen die Herrschaft Horn mit den brandenburgischen Gütern und allen Ein- und Zugehörungen heimfällt und die weiblichen Nachkommen gegen eine Geldentschädigung darauf verzichten. Wenn dieser Fall eintritt, sollen eine einzelne Tochter 10000 fl und zwei, drei oder mehr Töchter insgesamt 16000 fl als Geldentschädigung gegen Empfangsbestätigung und Verzichterklärung erhalten. In allen anderen Punkten des Gutes Wilflingen bleibt es bei dem 1566 zwischen Albrecht Schenk von Stauffenberg und seinen Brüdern abgeschlossenen Vergleich. Den Erben aus erster Ehe werden alle Hauptgüter zugesprochen, die in dieser Erbschaft aktiv verzinst sind, wofür sie aber auch alle Hauptgüter übernehmen müssen, die in dieser Erbschaft passiv verzinst sind, ohne dazu ihre Miterben heranziehen zu können. Unabhängig davon, wieviele hornische oder brandenburgische Güter verschrieben oder versetzt sind, sollen sie wieder ausgelöst oder die Besitzer schadlos gehalten werden. Bei einigen wiederfälligen Hauptgütern, die auf Zeit verzinst sind, wird verabredet, dass die Erben aus erster Ehe den Zins an Georg Schenk von Stauffenberg und die Erben aus zweiter Ehe den Zins an die Witwe vom Stain entrichten sollen. Abschließend wird die gleichmäßige Aufteilung der beweglichen Habe vereinbart. Beide Seiten versprechen die Einhaltung des zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleichs, von dem zwei Urkunden ausgefertigt werden. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1568Archivalieneinheit
1598 April 4 
Hans Christof Schenk von Stauffenberg und Barbara von Essendorf schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1509Archivalieneinheit
Wilflingen, 1598 September 28 
Der kaiserliche Notar Johannes Settelin, Bürger zu Ehingen, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass in der Regierungszeit von Kaiser Rudolf II. (voller Titel) am Montag, den 29. September 1598 beim Brunnen im Schloßhof zu Wilflingen ungefähr zwischen elf und zwölf Uhr Maximilian Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Hauptmann zu Konstanz, im Namen von Sebastian Schenk von Stauffenberg, Domherr der Hochstifte Würzburg, Augsburg und Konstanz, und als Gewalthaber und Vormünder seiner an- und abwesenden minderjährigen Brüder, der von ihrem verstorbenen Vater Albrecht Schenk von Stauffenberg hinterlassenen Söhne und Erben, dem Notar Kaspar Rapp, [Bürger zu Ehingen], im Beisein der Zeugen Simon Pfeiffer und Johannes Pflugwecken aus Baach im Klosteramt Zwiefalten einen Zettel aus Papier vorgelegt hat. Maximilian Schenk von Stauffenberg forderte den Notar dazu auf, den wörtlich wiedergegebenen Zettel in Gegenwart seines Bruders Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, kaiserlicher Rat und Pfleger der österreichischen Stadt Ehingen, vor den anwesenden Untertanen aus Wilflingen, Enhofen und Egelfingen öffentlich zu verlesen. Nachdem die Untertanen bisher zum Teil mit Leibeigenschaft und zum Teil mit anderen Dienstbarkeiten dem verstorbenen Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Horn und Moosbeuren, Rat von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und Hauptmann zu Konstanz, zugehörig waren und durch Kauf und Erbe an seinen Sohn Hans Christof Schenk von Stauffenberg, österreichischer Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten fielen, wurden sie aus ihrem bisherigen Untertanenverhältnis entlassen und mit einem Eid auf Gott und die Heiligen in ihr neues Untertanenverhältnis aufgenommen. Auf Wunsch von Hans Christof Schenk von Stauffenberg hat der Aussteller hierüber ein Notariatsinstrument ausgefertigt. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1625Archivalieneinheit
1599 März 25 
Kaspar Bernhard, Ludwig Friedrich und Albrecht Speth von Zwiefalten, die Söhne des verstorbenen Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten, und ihre Mutter Dorothea Speth von Zwiefalten, geborene von Rechberg, beurkunden eine Erbauseinandersetzung, Aufteilung der Güter, Aufstellung von Curatoren und Administratoren mit einem Vergleich. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1695Archivalieneinheit
1599 Juni 3 
Hans Albrecht, Bürger und Bierbrauer zu Markt Nennslingen, und seine Ehefrau Anna beurkunden, dass sie eine Wiese verkauft haben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1569Archivalieneinheit
1599 November 3 
Wilhelm Schenk von Stauffenberg zu Horn und Margaretha von Stadion schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1727Archivalieneinheit
1599 Dezember 20 
Hans Christoph Widmann von und zu Mühringen, Heinrich von Dettingen und Oswald von Lichtenstein, die Vormünder der Kinder des verstorbenen Gall Schütz von Eutingertal zu Baisingen, beurkunden die Bestimmungen über das Leibgeding seiner Witwe Maria Schütz von Eutingertal zu Baisingen, geborene Teufel. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1620Archivalieneinheit
Ulm, 1601 Mai 11 
Katharina von Wemdingen, geborene von Stadion, die Witwe von Ottheinrich von Wemdingen, ihr Schwiegersohn Hans Friedrich von Rietheim zu Kaltenburg, Wolf Lorenz Wallraf von Hauzendorf und Georg Wilhelm von Leonrod schließen als Vormünder von Susanna von Wemdingen einen Heiratsvertrag mit Hans Erhard von Ow, dem Sohn von Karl von Ow und Agnes von Ow, geborene von Neuhausen, mit Beistand seiner Vormünder Marx Kaspar von Neuhausen und Hans Reinhard von Ow über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1736Archivalieneinheit
1601 Juni 5 
Werner Philipp von Freyberg, der Sohn von Hector von Freyberg und Elisabeth von Freyberg, geborene Schad von Mittelbiberach, und Johanna von Laubenberg, die Tochter von Hans von Laubenberg zu Altenlaubenberg und Anna von Laubenberg, geborene von Bubenhofen, schließen einen Heiratsvertrag über Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe und die Erbregelung bei Todesfällen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1631Archivalieneinheit
1601 August 3 
Wolf Christof Schenk von Geyern beurkundet, dass er zugunsten seiner Bruder Georg Wilhelm Schenk, Johann Ludwig Schenk und Martin Schenk von Geyern auf sein väterliches und mütterliches Erbe, weil er in einen Orden eintritt, wobei ihm aber seine Brüder auf Lebenszeit jährlich 50 fl und nach seinem Tod 600 fl an den Orden bezahlen sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1501Archivalieneinheit
Prag, 1601 Oktober 1 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) beurkundet, dass die fünf Kantone (viertel) der Reichsritterschaft in Schwaben einen am 1. August 1559 in Augsburg ausgestellten Freiheitsbrief seines Vorfahren Kaiser Ferdinand [I.] vorgelegt haben. In diesem Freiheitsbrief wurde bewilligt, dass Juden und Jüdinnen ohne Wissen und Willen der Obrigkeit mit den Untertanen der Reichsritterschaft in Schwaben keine Verträge abschließen dürfen, die bereits abgeschlossenen Verträge von keinem Richter als gültig anerkannt werden und die Untertanen der Reichsritterschaft deswegen mit keinen Prozessen belastet werden sollen. Die fünf Kantone der Reichsritterschaft in Schwaben ließen daraufhin vorbringen: Obwohl diese Freiheit zusammen mit anderen Freiheiten durch eine am 13. April 1578 in Wien ausgestellte Generalbestätigung bestätigt und bekräftigt wurde, sei ihnen dadurch nicht geholfen, denn so oft man die Juden und Jüdinnen beschuldige, ihre Untertanen durch Prozesse zu belasten, seien sie dessen nicht geständig und hielten sich an Richter, die diese Prozesse dennoch annähmen und führten, wodurch weitläufige Mühen und Unkosten entständen. Die Reichsritterschaft in Schwaben bat deshalb den Aussteller darum, diese Freiheit noch besser zu erklären und zu erweitern, zumal auch in der Reichsverfassung, den Reichsabschieden, -satzungen und -ordnungen vorgesehen sei, von den Juden und Jüdinnen keine Klagen vor Gericht anzunehmen, die wucherische Verträge und Verträge ohne Wissen der Obrigkeit der Untertanen abgeschlossen hätten. In Anbetracht der getreuen Dienste der der Ritterschaft in Schwaben und ihrer Vorfahren für den Aussteller, seine Vorfahren und das Haus Österreich sowie durch Ritter- und Reiterdienst in dem seit vielen Jahren währenden Krieg gegen die Erbfeinde der Christenheit wird die alte Freiheit wegen der wucherischen Verträge der Juden auf folgende Art und Weise erweitert: Kein Jude und keine Jüdin dürfen selbst, durch einen Unterhändler oder eine Mittelsperson mit den Untertanen, Hintersassen, Zugehörigen, Verwandten der Reichsritterschaft in Schwaben und allen anderen, die sich ihnen versprochen haben oder sich unter ihrer Obrigkeit aufhalten, seien es geistliche oder weltliche und einheimische oder fremde, die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen sind oder nicht, in ihren Herrschaften, Städten, Schlössern, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen, Einöden und Gerichten, die sie bereits besitzen oder künftig erwerben werden, auf bewegliches oder unbewegliches Hab und Gut wie auch auf Renten, Zinsen, Gülten, Schulden und anderes mit oder ohne Pfand ohne Erlaubnis und Besiegelung der Ortsobrigkeit, der Amtleute oder Befehlshaber etwas leihen, vorstrecken, tauschen und wechseln oder mündliche und schriftliche Verträge aller Art abschließen. Wenn das aber bereits geschehen ist, der Vertragspartner bereits einen Eid geleistet hat, das Geld bereits verwendet wurde, sich jemand nur als Bürge einläßt, es auf dem Vertragsweg geschieht oder die Juden und Jüdinnen ihre Vertragspartner vor ein Gericht laden und diese sich auf einen Prozess einlassen, bei dem einen oder dem anderen Richter viel oder wenig mit einem Urteil erreichen, die Beklagten vor welchem Gericht auch immer in Acht oder Bann bringen oder sogar einen Anleitungsbrief erlangen, die Juden oder Jüdinnen die Güter geliehen erhalten oder eingesetzt werden, irgendwelche Gewaltmaßnahmen oder Abtretungen erreichen, die Beklagten in allgemeiner Form oder unter Eid auf diese Freiheit und auf das Recht der ersten Instanz verzichten, die Juden und Jüdinnen wegen Beleidigung oder Meineid klagen und daraus eine Nebensache machen wollen, die Juden und Jüdinnen sich als Unterläufer und Kuppler bei Ehen, Käufen, Tauschen, Wechselund anderen Sachen sich gebrauchen lassen und welche anderen jüdischen Griffe ansonsten erfunden und erdacht werden möchten, das alles soll nicht nur de jure und de facto kraftlos und ungültig sein, sondern auch vor keine Hof-, Land-, Stadt- oder fremde und ausländische Gerichte gebracht werden. Das Hauptgut, das die Juden und Jüdinnen unerlaubt und hinterrücks geliehen, vertauscht, gewechselt oder auf andere Art und Weise verhandelt haben, soll mit dem Wucher und der Ware an die Mitglieder der Ritterschaft in Schwaben, ihre Erben und Nachkommen fallen. Alle Freiheiten, die die Juden und Jüdinnen bereits vor einiger Zeit erlangt haben, derzeit besitzen oder künftig noch erwerben werden, werden durch die alte Freiheit für die Ritterschaft in Schwaben und die Verbesserung und Erweiterung durch den Aussteller aufgehoben. Damit sich die Juden und Jüdinnen nicht beklagen, dass dadurch alle Geschäfte verhindert werden, wird ihnen erlaubt, unter der Obrigkeit und im Gebiet der Reichsritterschaft für Bargeld aufrichtig kaufen und verkaufen zu können, ansonsten dürfen sie keine Geschäfte unternehmen. Wenn sie diejenigen, mit denen sie Verträge abgeschlossen haben, nicht entlassen wollen, sollen sie dazu unter der Obrigkeit und vor den Gerichten der Ritterschaft schuldig sein. Der alte Freiheitsbrief von Kaiser Ferdinand [I.] und die Erweiterung und Verbesserung in diesem Freiheitsbrief sollen in allen Punkten eingehalten werden und können von dem Ausschuss, den Mitgliedern, den Erben und Nachkommen der fünf Kantone der Reichsritterschaft in Schwaben gebraucht werden. Die Juden und Jüdinnen dürfen mit den Untertanen, Zugewandten, Angehörigen und allen anderen, die sich unter der Obrigkeit der Reichsritterschaft aufhalten, seien es geistliche oder weltliche Einwohner, keine Verträge abschließen. Alle bisher abgeschlossene Verträge und die Freiheiten der Juden und Jüdinnen werden aufgehoben. Der Aussteller befiehlt allen seinen eigenen Richtern wie auch den fremden und ausländischen Hofrichtern, Landrichtern, Schrannenrichtern, Zehntrichtern und anderen Richtern, seien es geistliche oder weltliche, dass sie keine Klagen von Juden oder Jüdinnen annehmen dürfen, die dieser Freiheit mit ihrer Verbesserung und Erweiterung widersprechen. Alle derartigen Prozesse werden für nichtig erklärt. Jeder, der gegen diese Freiheiten verstößt, muss eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold bezahlen, die zur einen Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an die Reichsritterschaft in Schwaben im Allgemeinen oder jedem ihrer Mitglieder, Erben oder Nachkommen im Besonderen zu entrichten sind. 
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