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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 739Archivalieneinheit
Dillingen, 1600 Januar 10 
Heinrich [V. von Knörringen] von Augsburg, Bischof von Augsburg, erteilt Simon Tänzel von Tratzberg auf dessen Bitte die Erlaubnis, dass in seiner bisher nur für Gebete bestimmten, aber nicht geweihten Kapelle des Schlosses Unterwaldbach für ihn und seine Ehefrau nach der Weihe auf einem beweglichen Altar durch einen geeigneten Priester Messen gelesen werden können, nachdem er über die Schwierigkeiten berichtet hatte, die Gottesdienste in der Pfarrkirche zu Unterwaldbach im Winter und in anderen Zeiten besuchen zu können. Die Rechte der Pfarrkirche zu Unterwaldbach werden dadurch nicht beeinträchtigt. Simon Tänzel von Tratzberg wird außerdem geboten, dieses Privileg nicht zu missbrauchen, seine Familie nicht von den Gottesdiensten in der Pfarrkirche zu Unterwaldbach zu entfremden und wegen dieses Privilegs nicht weniger häufig zu besuchen. Allen anderen soll diese Ausnahme keinen Schaden bringen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 699Archivalieneinheit
Dillingen, 1600 Februar 1 
Ursula Khnollen, verwitwete Ehefrau des fürstlichen Rats und Hofsekretärs Baltasar Khnollen in Dillingen, verkauft an den fürstlichen Hausvogt Veit Metzger und seine Ehefrau Sabina Metzger und ihre Erben einen Baumgarten mit allen seinen Erträgen, Nutzungen und Rechten für 375 fl. Die Bezahlung der Kaufsumme wird bestätigt. Der Baumgarten befindet sich auf dem Lauinger Graben zwischen dem Hopfengarten des Ratsmitgliedes Martin Mentzen und dem Baumgarten von Veit Metzger. Mit Ausnahme der gewöhnlichen Stadtsteuer und jaährlich am (Galli) sechs Kreuzer für die halbe Hube von Christoph Pfeffer, sechs Kreuzer für die halbe Hube seiner Schwester Margaretha Pfeffer, 24 Kreuzer für die Hube des Kramers Nikolaus Khösler und fünf Heller für Bürgermeister und Rat der Stadt Dillingen ist der Baumgarten unbelastet. Die Verkäuferin übergibt den Baumgarten an den Käufer zur uneingeschränkten Verfügung, verzichtet auf alle Rechte daran, insbesondere auf das senatus consultum Velleianum und andere weibliche Freiheiten und übernimmt die Bürgschaft bei allen möglicherweise entstehenden Forderungen und Auseinandersetzungen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 714Archivalieneinheit
1600 Oktober 16 (uff Sanct Gallen tag) 
Hans Adam vom Stain zu Eberstall beurkundet für sich und seine Erben, dass er Hans Friedrich von Rietheim zu Kaltenburg, seinen Erben und allen Besitzern dieser Urkunde 2000 fl rh schuldet und dafür jedes Jahr vierzehn Tage vor oder nach dem 16. Oktober (uff Sannt Gallentag) 100 fl rh Zinsen bezahlen wird. Die erste Bezahlung des Zinses wird am 16. Oktober 1601 erfolgen. Mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr können beide Seiten die Schuldverschreibung jederzeit beenden Nach der Kündigungsfrist ist die Schuld in der Stadt Ulm oder in einem anderen in der Aufkündigung genannten Ort zu bezahlen. Als Bürgschaft verpfändet der Aussteller einige seiner im einzelnen genannten Wälder (holzmarckhen) zu Eberstall im Umfang von 162 Jauchert mit gutem Buchen-, Eichen- und anderem Laubholz, das Pfarrlehen zu Freihalden, den Wittumhof zu Oberwaldbach im Besitz von Hans Seitz, den leibfälligen Hof zu Eberstall im Besitz von Hans Kroner mit den jeweils im einzelnen genannten Abgaben und allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten. Gegebenenfalls können auch sein anderes bewegliches oder unbewegliches Hab und Gut an welchem Ort auch immer herangezogen werden. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle Rechte, die ihn vor einer Pfändung schützen könnten, wenn er die Hauptsumme und die Zinsen nicht innerhalb der genannten Fristen bezahlen wird. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1430Archivalieneinheit
Dillingen an der Donau, 1603 März 7 
Heinrich [V. von Knöringen], Bischof zu Augsburg, beurkundet, dass er auf Bitten von Hans Adam [II.] voim Stain zu Eberstall für sich selbst und von Karl von Freyberg vom Eisenberg zu Unterraunau und Bero Freiherr von Rechberg von Hohenrechberg zu Osterberg anstelle ihres Bruders und Pflegesohnes Heinrich vom Stain zu Jettingen bewilligt hat, auf Schloss und Markt Jettingen mit allem Zubehör, die vom Aussteller und vom [Hoch]stift [Augsburg[ zu Lehen rühren, 10000 fl rh aufzubringen und um einen entsprechenden Zins zu verschreiben. Es wird aber ausdrücklich verboten, dieses Geld bei einem Juden aufzunehmen. Die bisher unversetzten Lehenstücke und Güter sollen sie zehn Jahre nach dem Ausstellungstag dieser Urkunde wieder ablösen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1431Archivalieneinheit
1605 September 29 (uf St. Michael deß erz engels tag) 
Johann Adalbert Humpis von Waltrams (Hundtpiß von Walhrambs), Domherr des Hochstifts Eichstätt, beurkundet für sich, seine Testamentarier und alle seine Erben und Erbnehmer, dass er seinem Schwager Hans Adam [II.] vom Stain zu Eberstall und allen seinen Erben 1400 fl rh schuldig geworden ist, die er ihm auf seine Bitte geliehen hat und bestätigt den Empfang des Geldes. Der Aussteller hat damit den Domherrenhof zu Eichstätt von Johann Christoph [I. von Westerstetten], Probst und Herr zu Ellwangen, mit dem Hausrat und der beweglichen Habe gekauft. Die Schuld wird mit 70 fl rh verzinst, die jedes Jahr am 29. September (auf Michaelis des hailigen ertzengsltag) und zum ersten Mal im Jahr 1606 zu entrichten sind. Beide Parteien haben eine halbjährige Kündigungsfrist. Als Unterpfand setzt der Aussteller sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Eigentum. Dazu gehören alle kleinen und großen Güter, seien sie Geld wert oder nicht, und aller Schmuck. Der Aussteller erklärt abschließend Bürgschaftsleistung, Rechteverzicht und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1432Archivalieneinheit
Innsbruck, 1606 Oktober 24 
Maximilian [III.], Erzherzog zu Österreich (voller Titel), beurkundet als von seinen Brüdern und Vettern bevollmächtigter Regierer und Gubernator der ober- und vorderösterreichischen Lande, dass er seinen Rat, Kämmerer und Landvogt in Burgau, Ulrich von Stotzingen, als Vormund und verordneten Lehensträger des von dem verstorbenen Wolf von Schellenberg hinterlassenen Sohnes, Hans Christof [von Schellenberg], und des Bruders von Wolf von Schellenberg, Heinrich von Schellenberg, mit Burg und Schloss Landstrost und einigen im einzelnen genannten Stücken und Gütern zu Offingen an der Mindel belehnt hat, die vom Haus Österreich zu Lehen rühren und nach dem Tod ihres Vaters Arbogast von Schellenberg neu zu empfangen waren. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 636Archivalieneinheit
Schloss Günzburg, 1611 Oktober 26 
Karl Markgraf von Burgau (voller Titel) belehnt nach der Übernahme der Markgrafschaft Burgau, der Landgrafschaft Nellenburg, der Vogteien Tengen und Aach und der Grafschaft Hohenberg mit allen ihren geistlichen und weltlichen Lehenschaften für sich und seine ehelichen Nachkommen im Mannesstamm als österreichisches Lehen auf der Grundlage eines Vertrages mit Kaiser [Rudolf II.] und den österreichischen Erzherzögen und der Übergabe durch die hierzu verordneten Kommissare Heinrich vom Stain für sich selbst und für die von seinem verstorbenen Bruder und letzten Lehenträger Hans Adam vom Stain hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam vom Stain, mit dem Fischrecht und Fischwasser (vischentz), dem Pfennigzins, dem Kirchensatz, der oberen Mühle, dem Schwenkreiner und Schmidlinger Hof, mit einem Brunnen, einer halbe Hube, einer Hofstatt und fünfeinhalb Tagwerke Wiesen zu Jettingen mit allen ihren Stücken und Gütern. Die Belehnten und ihre Erben können diese Stücke, Gülten, Zinsen und Güter mit ihren Zugehörungen künftig vom Ausssteller und seinen Erben als Lehen innehaben und nutznießen und sollen dafür getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehen- und Landesrecht schuldig und pflichtig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 715Archivalieneinheit
1611 November 10 (am abent des hailigen bischoffs Sanct Martinstag) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er Probst Jakob, Dekan und Konvent des [Augustinerchorherrenklosters] in Wettenhausen für 2000 fl Hauptgut einen ewigen Zins von 100 fl verkauft hat, der jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (uff Sanct Martins des hailigen bischoffstag) zu bezahlen ist. Der Aussteller garantiert die Bezahlung des Zinses unabhängig von allen finanziellen Belastungen, unvorhersehbaren Ereignissen aller Art und allen Ansprüchen geistlicher oder weltlicher Obrigkeiten. Als Bürgschaft verpfändet der Aussteller das von ihm und seinen Vorfahren innegehabte und bisher nicht verpfändete Gut Jettingen, das ohne Wissen der Käufer oder ihrer Nachkommen auch künftig nicht verpfändet oder belastet werden soll. Ausgenommen wird nur ein Wald (holzmarckh) in einem Umfang von etwa 100 Jauchert, der Solchgraben genannt, der sich zwischen dem Scheppacher Wald und den Weihern zu Winkel befindet und den sich der Aussteller mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen vorbehält. Wenn der Aussteller, seine Erben und Nachkommen die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können der Käufer und seine Nachkommen die Verschreibung weiterer Verpfändungen verlangen. Gegebenenfalls kann auch das bewegliche oder unbewegliche Hab und Gut des Ausstellers und seiner Erben an allen Orten gepfändet werden. Die Käufer verstoßen dabei gegen keines der im einzelnen genannten Rechte im Heiligen Römischen Reiches und benötigen keine besondere Ermächtigung bei der Pfändung. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte Möglichkeiten, die ihn, seine Erben oder die künftigen Besitzer des Gutes Jettingen vor einer Pfändung schützen könnten, wenn sie den Zins nicht nach dem Inhalt dieser Urkunde bezahlen werden. Beide Parteien können die Schuldverschreibung mit einer halbjährigen Kündigungsfrist beenden. Nach der Kündigung müssen der Aussteller, seine Erben und seine Nachkommen als Besitzer der verpfändeten Herrschaft Jettingen die 2000 fl Hauptgut mit den angefallenen Zinsen zurückbezahlen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 716Archivalieneinheit
1613 Juli 24 (am aubent des haylligen apostels Jacobi) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er dem Domprobst Christof von Gemmingen, dem Dechant Johann Hieronymus (Jheronimo) Storen von Osterach und dem Domkapitel des Domstifts Augsburg und ihren Nachkommen für 4000 fl rh einen Zins von 200 fl rh aus seinem üblicherweise jährlich 1000 fl rh ertragenden großen Zehnten zu Jettingen verkauft hat, den er jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (auff Martini des hailligen bischoffs tag) dem Kammeramt des Domstifts Augsburg gegen Quittung bezahlen wird. Abgesehen von einem weiteren Zins mit 150 fl rh, die der Aussteller 3000 fl dem Pürschamt des Hochstifts Augsburg verkauft hat, ist der große Zehnt zu Jettingen keinen anderen Gläubigern verpfändet. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können sie vom Domkapitel und seinen Nachkommen vor allen geistlichen und weltlichen Gerichten und vor allem vor dem kaiserlichen Hof- und Kammergericht in Speyer oder seinem zukünftigen Sitz angeklagt werden, dem sich der Aussteller und seine Erben in erster Instanz unterworfen haben. Das kaiserliche Hof- und Kammergericht kann auf Vorlage dieser Schuldverschreibung oder einer glaubwürdigen Bestätigung ohne Vorladung, Klage und Prozess wegen der Hauptsumme oder des Zinses oder anderer Probleme und Kosten in dieser Sache einen unbedingten Befehl (mandatum sine clausula) erlassen und gegen den Aussteller und seine Erben ohne einen Prozess vorgehen, wie es in Fällen dieser Art üblich ist. Der Aussteller verzichtet außerdem für sich und seine Erben auf alle Appellations- und Revisionsrechte und alle anderen im einzelnen genannte Möglichkeiten, dagegen vorgehen zu können. Wenn der große Zehnte nicht mehr vorhanden ist, kann gegebenenfalls auch das bewegliche oder unbewegliche Hab und Gut des Ausstellers und seiner Erben gepfändet werden. Der Aussteller kann die 200 fl rh Zinsen aber jederzeit vom Domkapitel des Domstifts Augsburg mit einer halbjährigen Kündigungsfrist ablösen, wenn er 14 Tage nach der Kündigung die 4000 fl rh mit dem Zins von 200 fl rh oder dem jeweils anfallenenden Betrag zurückbezahlen wird. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Zusagen gegenüber allen einzuhalten, die diese Urkunde mit Wissen und Willen des Domkapitels von Augsburg erhalten werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 717Archivalieneinheit
1613 Juli 24 (am abent des haylligen apostels Jacobi) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er dem Domprobst Christof von Gemmingen, dem Dechant Johann Hieronymus Storen von Osterach und dem Domkapitel des Domstifts Augsburg und ihren Nachkommen einen Zins von 150 fl rh aus seinem üblicherweise jährlich 1000 fl rh ertragenden großen Zehnten zu Jettingen für 3000 fl rh verkauft hat, den er jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 6. Januar (Trium Regum) dem Pürschamt des Domstifts Augsburg gegen Quittung bezahlen wird. Abgesehen von einem weiteren Zins mit 2000 fl rh, die der Aussteller 4000 fl dem Pürschamt des Hochstifts Augsburg verkauft hat, ist der große Zehnt zu Jettingen keinen anderen Gläubigern verpfändet. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können sie vom Domkapitel und seinen Nachkommen vor allen geistlichen und weltlichen Gerichten und vor allem vor dem kaiserlichen Hof- und Kammergericht in Speyer oder seinem zukünftigen Sitz angeklagt werden, dem sich der Aussteller und seine Erben in erster Instanz unterworfen haben. Das kaiserliche Hof- und Kammergericht kann auf Vorlage dieser Schuldverschreibung oder einer glaubwürdigen Bestätigung ohne Vorladung, Klage und Prozess wegen der Hauptsumme oder des Zinses oder anderer Probleme und Kosten in dieser Sache einen unbedingten Befehl (mandatum sine clausula) erlassen und gegen den Aussteller und seine Erben ohne einen Prozess vorgehen, wie es in Fällen dieser Art üblich ist. Der Aussteller verzichtet außerdem für sich und seine Erben auf alle Appellations- und Revisionsrechte und alle anderen im einzelnen genannte Möglichkeiten, dagegen vorgehen zu können. Wenn der große Zehnte nicht mehr vorhanden ist, kann gegebenenfalls auch das bewegliche oder unbewegliche Hab und Gut des Ausstellers und seiner Erben gepfändet werden. Der Aussteller kann die 150 fl rh Zinsen aber jederzeit vom Domkapitel des Domstifts Augsburg mit einer halbjährigen Kündigungsfrist ablösen, wenn er 14 Tage nach der Kündigung die 3000 fl rh mit dem Zins von 150 fl rh oder dem jeweils anfallenenden Betrag zurückbezahlen wird. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Zusagen gegenüber allen einzuhalten, die diese Urkunde mit Wissen und Willen des Domkapitels von Augsburg erhalten werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 718Archivalieneinheit
1613 Juli 24 (am abent des hailligen apostels Jacobi) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er dem Domprobst Christof von Gemmingen, dem Dechant Johann Hieronymus Storen von Osterach und dem Domkapitel des Domstifts Augsburg und ihren Nachkommen einen Zins von 50 fl rh aus seinen üblicherweise im Jahr 140 fl rh ertragenden und ansonsten unverpfändeten 96 Jauchert Acker im Moos zu Jettingen für 1000 fl rh verkauft hat, den er jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 29. September (uff Sandt Michaelis des hailligen ertzengels tag) dem Holzamt des Domstifts Augsburg gegen Quittung bezahlen wird. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können sie vom Domkapitel und seinen Nachkommen vor allen geistlichen und weltlichen Gerichten und vor allem vor dem kaiserlichen Hof- und Kammergericht in Speyer oder seinem zukünftigen Sitz angeklagt werden, dem sich der Aussteller und seine Erben in erster Instanz unterworfen haben. Das kaiserliche Hof- und Kammergericht kann auf Vorlage dieser Schuldverschreibung oder einer glaubwürdigen Bestätigung ohne Vorladung, Klage und Prozess wegen der Hauptsumme oder des Zinses oder anderer Probleme und Kosten in dieser Sache einen unbedingten Befehl (mandatum sine clausula) erlassen und gegen den Aussteller und seine Erben ohne einen Prozess vorgehen, wie es in Fällen dieser Art üblich ist. Der Aussteller verzichtet außerdem für sich und seine Erben auf alle Appellations- und Revisionsrechte und alle anderen im einzelnen genannte Möglichkeiten, dagegen vorgehen zu können. Wenn der große Zehnte nicht mehr vorhanden ist, kann gegebenenfalls auch das bewegliche oder unbewegliche Hab und Gut des Ausstellers und seiner Erben gepfändet werden. Der Aussteller kann die 50 fl rh Zinsen jederzeit vom Domkapitel des Domstifts Augsburg mit einer halbjährigen Kündigungsfrist ablösen, wenn er 14 Tage nach der Kündigung die 1000 fl rh mit dem Zins von 50 fl rh oder dem jeweils anfallenenden Betrag zurückbezahlen wird. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Zusagen gegenüber allen einzuhalten, die diese Urkunde mit Wissen und Willen des Domkapitels von Augsburg erhalten werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 535Archivalieneinheit
Regensburg, 1613 September 6 
Kaiser Matthias (voller Titel) belehnt Heinrich vom Stain zu Jettingen auf seine Bitte hin als Ältesten seines Geschlechts und als Lehenträger und Vormund der von seinem Bruder Hans Adam vom Stain hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam von Stain mit dem Blutbann in ihrem Markt Jettingen und dessen Zugehörungen, der vom Aussteller und vom heiligen Reich zu Lehen rührt und der zuletzt an Hans Adam vom Stain [zu Jettingen] für sich selbst und als Lehenträger seiner damals noch unmündigen Brüder Philipp, Marquard, Christoph, Jakob, Johann Heinrich (Hans) und Heinrich vom Stain durch Kaiser Rudolf II. verliehen worden war. Die erneute Belehung erfolgt nicht nur auf der Grundlage des alten Lehenbriefs, sondern auch auf einer Freiheit von Kaiser Rudolf II. für die Reichsritterschaft in Schwaben über den Blutbann vom 3. November 1609. Mit dieser Freiheit kann Heinrich vom Stain für sich selbst und als Lehenträger seiner jungen Vettern ehrbare und geeignete Personen als Amtleute und Richter einsetzen und alle übeltätigen und verleumderischen Leute festnehmen, peinlich befragen und nach ihren Geständnissen oder Missetaten nach dem Recht des heiligen Reichs öffentlich bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als bevollmächtigter Gewalthaber von Heinrich von Stain hat Christoph Günther, fürstlich-württembergischer Agent am kaiserlichen Hof [zu Wien], ein Gelübde und einen Eid für die Belehnung mit dem Blutbann für den Markt Jettingen abgelegt. Heinrich von Stain wird verpflichtet, seinen Amtleuten und Richtern ebenfalls den Eid abzunehmen, dass sie als unparteiische Richter den armen und den reichen Mann gleich behandeln und sich nicht durch Liebe, Leid, Mut, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft und Feindschaft beeinflussen lassen, sondern nur nach Gerechtigkeit und Recht entscheiden und sich darüber am jüngsten Tag vor dem allmächtigen Gott zu verantworten haben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 546Archivalieneinheit
Regensburg, 1613 Dezember 6 
Kaiser Matthias (voller Titel) bestätigt Heinrich von Stain zu Jettingen in Anbetracht der Verdienste seiner Vorfahren und seiner eigenen Verdienste das Recht zur Abhaltung eines schon seit Menschengedenken bestehenden Wochenmarktes im Markt Jettingen und erteilt ihm das Recht zur bisher nicht üblichen Zufuhr von Getreide und anderer Feldfrüchte und zu deren Kauf und Verkauf auf diesem Wochenmarkt, wie es Kaiser Maximilian II. und Kaiser Rudolf II. ebenfalls bereits getan haben. Der Markt findet das ganze Jahr hindurch am Mittwoch statt und wird von vielen umliegenden Flecken und Dörfern wie auch von fremden Handwerkern und Handelsleuten mit Pferden und Vieh besucht. Heinrich von Stain zu Jettingen erhält für diesen Wochenmarkt und für die Untertanen, die ihn als Handwerker und Kaufleute oder wegen des Getreide und anderer Feldfrüchte besuchen, alle Gnaden, Freiheiten, Sicherheiten, Vorteile, Rechte und Gerechtigkeiten bei den Käufen und Verkäufen, wie sie die anderen Märkte und Flecken im Heiligen Reich besitzen, die die Korn- und Getreidemarktsfreiheit erhalten haben. Der Aussteller gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches unabhängig von ihrer Würde und ihrem Stand, dass sie Heinrich von Stain zu Jettingen, die Untertanen im Markt Jettingen und alle seine Nachkommen im Besitz dieser Bestätigung, Erneuerung und Vergünstigung der freien Zufuhr von Getreide und Feldfrüchten und zu deren Kauf und Verkauf nicht behindern, sondern ruhig belassen und auch nicht diejenigen behindern, anfechten, aufhalten, beleidigen oder beschweren, die diesen Wochenmarkt besuchen wollen und das auch niemand anderem in keiner Weise zu gestatten. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold angedroht, die zur einen Hälfte der kaiserlichen Kammer und zur anderen Hälfte an den Markt Jettingen zu bezahlen sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 604Archivalieneinheit
Günzburg, 1613 Dezember 28 
Karl Markgraf von Burgau (voller Titel) belehnt Marx Sittich von Freyberg für sich selbst und als Lehenträger seiner Brüder Ferdinand, Marquart, Kaspar und Karl von Freyberg mit der der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Mühle zu Scheppach mit ihren Zugehörungen nach dem Tod ihres Vaters Karl von Freyberg. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen bleiben davon unbeeinträchtigt. Die Belehnten sollen dafür dem Aussteller jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, seinen Gewinn Fördern, Schaden von ihm abhalten und auch ansonsten alles das tun, was getreue Lehensleute ihren Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen zu tun schuldig und pflichtig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 719Archivalieneinheit
Jettingen, 1614 Februar 12-1614 Februar 16 (auf die vier tag angehender fasten) 
Hans Jakob Hundpiß von Waltram (Walthrambs) zu Brochenzell und Heinrich vom Stain zu Jettingen beurkunden als Vormünder der Kinder und Erben des verstorbenen Hans Adam vom Stain zu Eberstall, Oberwaldbach, Freihalden und Ried für sich, ihre Nachkommen und Pflegeverwandten, dass sie Hans Konrad von Gemmingen zu Tiefenbronn ein Heiratsgut von 2000 fl nach seiner Heirat mit ihrer Vormundstochter Anna Margaretha vom Stain und ihr außerdem 1000 fl aus dem Erbe ihrer verstorbenen Großmutter Margarethe vom Stain, geborene von Flersheim, bewilligt und binnen Jahresfrist in Bar, in Gültbriefen oder auf andere Art und Weise versprochen haben. Da die Aussteller die 3000 fl aus unterschiedlichen Gründen nicht übergeben können, versprechen sie Hans Konrad von Gemmingen zu Tiefenbronn in einer Schuldverschreibung die 3000 fl jedes Jahr zwischen dem Aschermittwoch und dem Sonntag Invocavit (uf die vier tag angehender fasttag) mit 150 fl zu verzinsen. Als Bürgschaft verpfänden die Aussteller alle ihre eigenen Güter in den Flecken Eberstall, Oberwaldbach, Freihalden und Ried mit allen ihren Zu- und Eingehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten und Einkünften aller Art. Wenn die Aussteller, ihre Erben und Nachkommen in der Vormundschaft die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen werden, können Hans Konrad von Gemmingen zu Tiefenbronn und seine Erben ihre Ansprüche in den verpfändeten Flecken einfordern und einziehen. Die Aussteller erklären einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte Möglichkeiten, die sie, ihre Erben und Nachkommen in der Vormundschaft vor einer Pfändung schützen könnten, wenn sie den Zins nicht nach dem Inhalt dieser Urkunde bezahlen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 720Archivalieneinheit
1614 Mai 18 (uf den hailigen Pfingsttag) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er dem Apotheker und Bürger Elias Beutler zu Ravensburg, seinen Erben und allen zukünftigen Besitzern dieser Urkunde einen Zins von 30 fl verkauft hat, bestätigt den Erhalt der Kaufsumme von 600 fl und verspricht die jährlich auf Pfingsten nach dem neuen Kalender fällige Bezahlung des Zinses gegen Quittung in Ravensburg. Die Bezahlung muss unverzüglich erfolgen und kann durch kein möglicherweise eintretendes und im einzelnen genanntes Ereignis aufgeschoben werden. Bei Beschädigungen der Schrift, des Pergaments oder des Siegels bleibt die hierüber ausgestellte Urkunde unverändert gültig. Als Bürgschaft verpfändet der Aussteller 25 Jauchert seiner eigenen und bisher unbelasteten und unverpfändeten Moosäcker mit allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, die im Osten an den Jettinger Gemeindetrieb, im Süden an den Knüppeldamm (spöckh) und an die Landstraße und an seine anderen Moosäcker grenzen. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können der Käufer und seine Helfer mit oder ohne Klage vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht die verpfändeten Moosäcker beschlagnahmen. Gegebenenfalls können auch alle anderen im einzelnen genannte bewegliche oder unbewegliche Güter des Ausstellers und seiner Erben einbezogen werden. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Der Austeller unterwirft sich mit allen seinen Erben und dem Unterpfand der Gerichtsbarkeit und dem Urteilsvollzug des Reichskammergerichts, den kaiserlichen Hof- und Landgerichten und allen anderen Hof- und Landgerichten. Wenn der Aussteller oder seine Erben diese Bedingungen nicht einhalten, geht das Unterpfand solange in den Besitz des Käufers und seiner Erben über, bis ihre Forderungen erfüllt sind. Beide Seiten können die Schuldverschreibung mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr beenden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 549Archivalieneinheit
Günzburg, 1615 Oktober 15 
Karl Markgraf von Burgau (voller Titel) belehnt nach der Übernahme der Markgrafschaft Burgau, der Landgrafschaft Nellenburg, der Vogteien Tengen und Aach und der Grafschaft Hohenberg mit allen ihren geistlichen und weltlichen Lehenschaften für sich und seine ehelichen Nachkommen im Mannesstamm als österreichisches Lehen auf der Grundlage eines Vertrages mit Kaiser [Matthias] und den österreichischen Erzherzögen, der Übergabe durch die hierzu verordneten Kommissare und die Veröffentlichung seiner Berufung zu diesem Lehen Hans Georg Tänzel von Tratzberg (Trazperg) zu Unterwaldbach für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Matthäus [Tänzel von Tratzberg] mit dem der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Schloss Unterwaldbach mit dem zu ihm gehörigen Zehnten. Die Belehnten und ihre Erben können das Schloss mit dem Zehnten vom Aussteller und seinen Erben als Lehen innehaben und nutznießen, wie es dem Lehen- und Landesrecht entspricht. Dafür sollen die Belehnten und ihre Erben alle Zeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehen- und Landesrecht gegenüber zu tun schuldig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 678Archivalieneinheit
uff Afftermontag nach Sontag Letare, 1617 März 7 
Hans Müller und seine Ehefrau Magdalena Müller (Miller) zu Burgau verkaufen an Karl von Freyberg zum Eysenberg zu Haldenwang, hochfürstlich-salzburgischen Rat und Kämmerer und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, und seine Erben das Mühlengut zu Scheppach an der Mindel für 5700 fl rh, deren Bezahlung bestätigt wird. Dazu gehören das Haus, die Hofreite, zwei Scheunen, Ställe und Bachhüten, einige im einzelnen genannte Tagwerke Wiesmahd, zwei Gärten bei der Mühle, zwei Krautgärten zu Scheppach und dort auch alle Gemeindegerechtigkeiten, eine Viehweide, an der Mindel genannt und im Scheppacher Ried gelegen, und alles andere, was mit Markungszeichen und Pfählen vermarkt und gekennzeichnet ist und wie dieses Mühlengut mit allen Ein- und Zugehörungen die Aussteller von ihren verstorbenen Eltern auf sie gekommen ist. Die Aussteller hatten das Mühlengut bisher als zinsbares Lehen inne, das nach Aussage der Register und Saalbücher ansonsten unversetzt, unverkümmert und unbeschwert ist. Der Käufer und seine Erben können die genannte Mühle, das Haus und alle Ein- und Zugehörungen, Rechte und Gerechtigkeiten künftig innehaben und nutznießen, verleihen, versetzen und verkaufen und auch ansonsten damit wie mit ihrem eigenen Hab und Gut alles tun und lassen, ohne darin von den Ausstellern, ihren Erben oder jemand anderem darin beeinträchtigt zu werden. Die Aussteller verzichten für sich und ihre Erben auf alle Eigenschaften, Gewaltsame, Rechte und Gerechtigkeiten, die sie bisher besessen haben oder künftig zu haben meinten. Bei allen geistlichen und weltlichen Rechtsansprüchen und Rechtsauseinandersetzungen, die sich wegen dieses Kaufs ergeben sollten, werden die Aussteller und ihre Erben die Käufer und ihre Erben nach dem Recht dieses Kaufs und der Markgrafschaft Burgau auf ihre eigenen Kosten und ohne deren Schaden vertreten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 679Archivalieneinheit
1617 März 7 (uff Afftermontag nach Sontag Letare) 
Hans Müller und seine Ehefrau Magdalena Müller (Miller) zu Burgau verkaufen an Karl von Freyberg zum Eysenberg zu Haldenwang und Waldkirch, hochfürstlich-salzburgischen Rat und Kämmerer und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, und seine Erben das Mühlengut zu Scheppach an der Mindel für 5700 fl rh, deren Bezahlung bestätigt wird. Dazu gehören das Haus, die Hofreite, zwei Scheunen, Ställe und Bachhüten, einige im einzelnen genannte Tagwerke Wiesmahd, zwei Gärten bei der Mühle, zwei Krautgärten zu Scheppach und dort auch alle Gemeindegerechtigkeiten, eine Viehweide, an der Mindel genannt und im Scheppacher Ried gelegen, und alles andere, was mit Markungszeichen und Pfählen vermarkt und gekennzeichnet ist und wie dieses Mühlengut mit allen Ein- und Zugehörungen die Aussteller von ihren verstorbenen Eltern auf sie gekommen ist. Die Aussteller hatten das Mühlengut bisher als zinsbares Lehen inne, das nach Aussage der Register und Saalbücher ansonsten unversetzt, unverkümmert und unbeschwert ist. Der Käufer und seine Erben können die genannte Mühle, das Haus und alle Ein- und Zugehörungen, Rechte und Gerechtigkeiten künftig innehaben und nutznießen, bebauen und gebrauchen, verleihen, versetzen und verkaufen und auch ansonsten damit wie mit ihrem eigenen Hab und Gut alles tun und lassen, ohne darin von den Ausstellern, ihren Erben oder jemand anderem darin beeinträchtigt zu werden. Die Aussteller verzichten für sich und ihre Erben auf alle Eigenschaften, Gewaltsame, Rechte und Gerechtigkeiten, die sie bisher besessen haben oder künftig zu haben meinten. Bei allen geistlichen und weltlichen Rechtsansprüchen und Rechtsauseinandersetzungen, die sich wegen dieses Kaufs ergeben sollten, werden die Aussteller und ihre Erben die Käufer und ihre Erben nach dem Recht dieses Kaufs und der Markgrafschaft Burgau auf ihre eigenen Kosten und ohne deren Schaden vertreten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 721Archivalieneinheit
1617 Juli 25 (auf Jacobi des haylegen aspostels tag) 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er dem Doktor der Heiligen Schrift und Pfarrer Thomas Fuchs in Dillingen und allen seinen Erben einen ewigen Zins von 15 fl aus drei Jauchert Acker im Unteren Wald verkauft hat, die zwischen seinem Besitz und dem Besitz der Witwe von Melchior Rieling liegen, und bestätigt den Erhalt der Kaufsumme von 300 fl. Mit Ausnahme des Zehnten, den der Pfarrer von Scheppach erhält, ist dieser Acker unbelastet und unverpfändet. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 25. Juli (auf St. Jacobs des hayligen apostels) unabhängig von allen finanziellen Belastungen und unvorhersehbaren Ereignissen fällig. Wenn der Aussteller, seine Erben und Nachkommen die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können der Käufer, seine Erben oder die rechtmäßigen Besitzer dieser Urkunde das verkaufte Unterpfand und gegebenenfalls auch ihr anderes Hab und Gut nach einem gerichtlichen Prozess und Urteil beanspruchen, um zu ihrem Recht zu kommen. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Die Schuldverschreibung kann mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist und Rückzahlung der Hauptsumme und angefallenen Zinsen jederzeit beendet werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1433Archivalieneinheit
Ulm, 1618 Februar 25 
Karl von Freyberg vom Eisenberg zu Haldenwang, Landvogt der Reichsstadt Augsburg, verkauft für sich und seine Erben an Matthäus Baumeister (Paumeister), Bürger zu Ulm und Sekretär aller fünf Viertel der Reichsritterschaft im Land zu Schwaben, alle seine Erben und alle rechtmäßigen Besitzer dieser Urkunde für 500 fl einen Zins von 25 fl, den der Aussteller und seine Erben jedes Jahr auf Fastnacht und zum ersten Mal im Jahr 1619 in Ulm entrichten werden. Der Aussteller setzt für diesen Verkauf einen Wald mit schönen und hohen Eichen, Unser Frauen Holz genannt, der an den Hardt und den Waldkirchen stößt, mit 70 Jauchert, schönen Baueichen und allen Nutzbarkeiten und tragenden Nutzungen als Unterpfand und Hypothek ein. Der Aussteller erklärt abschließend Bürgschaftsleistung, Rechteverzicht und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 722Archivalieneinheit
Sankt Paulus bekehrungstag, 1619 Januar 25 
Heinrich von Stain zu Jettingen beurkundet, dass er über Konstantin Varnbühler, Doktor der Rechte und Ratsadvokat der Reichsstadt Ulm, und Gotthardt Spengler als Beiständen Regina Böhm (Behäm), geborene Ulstettin, Witwe des verstorbenen Andreas Böhm und Bürgerin der Reichsstadt Ulm, ihren Erben und ihren Nachkommen und allen zukünftigen Besitzern dieser Urkunde einen Zins von 15 fl verkauft hat und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme von 300 fl. Der Zins ist jedes Jahr am 25. Januar (auf Pauli bekherung) unabhängig von allen finanziellen Belastungen, unvorhersehbaren Ereignissen und Beschädigungen dieser Urkunde fällig. Als Bürgschaft verschreibt der Aussteller aus seinem Eigentum die untere Mahlmühle zu Jettingen mit der Haus- und Hofreite mit allen Zugehörungen wie der dabei stehenden Öl-, Lohe-, Schleiff- und Planmühle für 1000 fl und wird sie zukünftig ohne Wissen und Zustimmung der Käufer niemand anderem verpfänden. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können die Käuferin, ihre Beistände, ihre Erben und Nachkommen oder alle zukünftigen Besitzer dieser Urkunde die verpfändete Mahlmühle mit oder ohne Klage vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht beanspruchen und beschlagnahmen. Gegebenenfalls können auch alle anderen im einzelnen genannte bewegliche oder unbewegliche Güter des Ausstellers und seiner Erben einbezogen werden. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Der Aussteller unterwirft sich mit allen seinen Erben und dem Unterpfand der Gerichtsbarkeit und dem Urteilsvollzug des Reichskammergerichts, den kaiserlichen Hof- und Landgerichten und allen anderen Hof- und Landgerichten. Wenn der Aussteller oder seine Erben diese Bedingungen nicht einhalten, geht das Unterpfand solange in den Besitz der Käuferin und ihrer Erben über, bis ihre Forderungen erfüllt sind. Beide Seiten können die Schuldverschreibung mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auflösen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 547Archivalieneinheit
Wien, 1620 März 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt Heinrich von Stain zu Jettingen in Anbetracht der Verdienste seiner Vorfahren und seiner eigenen Verdienste das Recht zur Abhaltung eines schon seit Menschengedenken bestehenden Wochenmarktes im Markt Jettingen und erteilt ihm das Recht zur bisher nicht üblichen Zufuhr von Getreide und anderer Feldfrüchte und zu deren Kauf und Verkauf auf diesem Wochenmarkt, wie es Kaiser Maximilian II., Kaiser Rudolf II. und Kaiser Matthias ebenfalls bereits getan haben. Der Markt findet das ganze Jahr hindurch am Mittwoch statt und wird von vielen umliegenden Flecken und Dörfern wie auch von fremden Handwerkern und Handelsleuten mit Pferden und Vieh besucht. Heinrich von Stain zu Jettingen erhält für diesen Wochenmarkt und für die Untertanen, die ihn als Handwerker und Kaufleute oder wegen des Getreide und anderer Feldfrüchte besuchen, alle Gnaden, Freiheiten, Sicherheiten, Vorteile, Rechte und Gerechtigkeiten bei den Käufen und Verkäufen, wie sie die anderen Märkte und Flecken im Heiligen Reich besitzen, die die Korn- und Getreidemarktsfreiheit erhalten haben. Der Aussteller gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches unabhängig von ihrer Würde und ihrem Stand, dass sie Heinrich von Stain zu Jettingen, die Untertanen im Markt Jettingen und alle seine Nachkommen im Besitz dieser Bestätigung, Erneuerung und Vergünstigung der freien Zufuhr von Getreide und Feldfrüchten und zu deren Kauf und Verkauf nicht behindern, sondern ruhig belassen und auch nicht diejenigen behindern, anfechten, aufhalten, beleidigen oder beschweren, die diesen Wochenmarkt besuchen wollen und das auch niemand anderem in keiner Weise zu gestatten. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold angedroht, die zur einen Hälfte der kaiserlichen Kammer und zur anderen Hälfte an den Markt Jettingen zu bezahlen sind. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 731Archivalieneinheit
Wien, 1620 März 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen ein inseriertes Privileg von Kaiser Friedrich [III.] für Hans von Stain über den Wegzoll in Jettingen vom 18. Juni 1473 (am Freytag nach unseres Herrn Fronleichnamstag), das bereits von den folgenden Kaisern Maximilian I., Karl V., Ferdinand [I.], Kaiser Maximilian II., Kaiser Rudolf II. und zuletzt von Kaiser Matthias immer wieder bestätigt wurde. Alle früheren Urkunden waren aber infolge von Kriegsereignissen verloren gegangen. Die Obrigkeit und Gerechtigkeiten des Kaisers und Reiches werden von dieser Erneuerung nicht berührt. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches jeden Standes, jeder Würde und jeden Wesens wird unter Androhung der bereits in der Urkunde vom 18. Juni 1473 genannten Strafe geboten, das Heinrich Freiherr von Stain, seinen Erben und Nachkommen gewährte Zollrecht nicht zu beeinträchtigen. Die Strafe ist gegebenenfalls zur Hälfte in die Reichskammer und zur anderen Hälfte Heinrich Freiherr von Stain, seinen Erben und Nachkomnen zu bezahlen. 
Pergament - Transsumpt 
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Dep. 38 T 1 Nr. 605Archivalieneinheit
Innsbruck, 1621 Mai 15 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt als bevollmächtigter Regierer der ober- und vorderösterreichischen Lande Marx Sittich von Freyberg für sich selbst und als Lehenträger seiner Brüder Marquart und Karl von Freyberg mit der der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Mühle zu Scheppach mit ihren Zugehörungen, nachdem ihre Brüder Ferdinand und Kaspar von Freyberg ohne eheliche Leibeserben verstorben sind. Die Belehnung erfolgt, nachdem durch den Tod des ohne ehelich geborene männliche Leibes- und Lehenerben verstorbenen Markgrafen Karl von Burgau, Landgrafen von Nellenburg und Grafen und Herrn von Hohenberg, dessen bisher innegehabte Markgraf-, Land-, Graf- und Herrschaften und Gerichte und Gebiete an den Aussteller und seine Brüder und Vettern als Fürsten und Herren des Hauses Österreich gefallen sind und vom Aussteller eine neue Lehensberufung ausgeschrieben wurde. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Der Belehnte und seine Brüder sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, den Nutzen des Ausstellers fördern und ihn vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles das tun, was getreute Lehenleute ihren Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen zu tun schuldig und pflichtig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1434Archivalieneinheit
1621 Juni 29 (auf Petri unnd Paul dern heiligen aposteln tag) 
Ursula Wagner, die Witwe des verstorbenen Bürgers und Bauers Michael Wagner zu Jettingen, beurkundet, dass sie Albrecht von Ortenstein, dem Hof-, Mundier- und Kastenmeister der verwitweten Markgräfin Sybille von Burgau, 100 fl rh schuldig geworden ist und dafür ihr gesamtes Erbgut zu Jettingen als Unterpfand eingesetzt hat, das vom Domkapitel Augsburg zu Lehen rührt. Für die Schuld sind jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 29. Juni (auf Petri unnd Pauli dern heiligen aposteln) 5 fl rh Zins bei vierteljähriger Kündigungsfrist in Günzburg zu entrichten. Die Ausstellerin erklärt abschließend Bürgschaftsleistung, Rechteverzicht und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 560Archivalieneinheit
Innsbruck, 1621 Oktober 12 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt als bevollmächtigter Regierer der ober- und vorderösterreichischen Lande Heinrich vom Stain für sich selbst und als Lehenträger der von seinem verstorbenen Bruder Hans Adam vom Stain hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam von Stain mit einigen im einzelnen genannten Stücken und Gütern sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen von Manng Arnolt, Peter Widmann, Hans Vackh, Leonhard Diechlin, Georg Heinrich und Hans Schuster und der alten Pentelerin in Oberwaldbach, die der Markgrafschaft Burgau lehenbar sind. Die Belehnung erfolgt, nachdem durch den Tod des ohne ehelich geborene männliche Leibes- und Lehenerben verstorbenen Markgrafen Karl von Burgau, Landgrafen von Nellenburg und Grafen und Herrn von Hohenberg, dessen bisher innegehabte Markgraf-, Land-, Graf- und Herrschaften und Gerichte und Gebiete an den Aussteller und seine Brüder und Vettern als Fürsten und Herren des Hauses Österreich gefallen sind. Die Belehnten und ihre Erben können diese Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen nun künftig vom Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren schuldig sind. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 561Archivalieneinheit
Innsbruck, 1621 Oktober 12 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt als bevollmächtigter Regierer der ober- und vorderösterreichischen Lande Heinrich vom Stain für sich selbst und als Lehenträger der von seinem verstorbenen Bruder Hans Adam vom Stain hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam vom Stain mit dem Zoll in dem Flecken Grünenbaindt (Grüenenpeindt). Von dem Zollgeld sollen die Belehnten die Straßen und Wege erhalten, wie es erforderlich ist und ohne Wissen des Ausstellers den Fuhrleuten kein höheres Zollgeld abverlangen. Die Belehnung erfolgt, nachdem durch den Tod des ohne ehelich geborene männliche Leibes- und Lehenerben verstorbenen Markgrafen Karl von Burgau, Landgrafen von Nellenburg und Grafen und Herren von Hohenberg, dessen bisher innegehabte Markgraf-, Land-, Graf- und Herrschaften und Gerichte und Gebiete an den Aussteller und seine Brüder und Vettern als Fürsten und Herren des Hauses Österreich gefallen sind. Die Belehnten und ihre männlichen Erben können diesen Zoll nun künftig nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren schuldig sind. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 656Archivalieneinheit
Innsbruck, 1621 Oktober 12 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt als bevollmächtigter Regierer der ober- und vorderösterreichischen Lande nach dem Tod von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich und des letzten Lehenträgers Hans Adam vom Stain dessen Bruder Heinrich vom Stain für sich selbst und als Lehenträger der von seinem verstorbenen Bruder hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam vom Stain mit dem Jagdrecht (gejaid) und Wildbann zu Jettingen (Yetingen), die beide dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis nach Ziemetshausen (Zematshausen), wieder über die Straße bis nach Thannhausen (Tainhausen) und von dort wieder hinab bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihre männlichen Erben können dieses Lehen vom Aussteller und seinen Erben künftig nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren schuldig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 629Archivalieneinheit
Dillingen, 1622 Mai 13 
Heinrich [V. von Knörringen], Bischof von Augsburg, belehnt Marx Sittich von Freyberg zum Eisenberg und Unterraunau für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Karl von Freyberg zum Eisenberg und Haldenwang mit einem Hof zu Scheppach bei dem Koppenbrunnen, den derzeit Jakob Stölzinger als Pächter bebaut, den früher ihr verstorbener Vater Carlin von Freyberg [zum Eisenberg] für sich selbst und als Lehenträger seiner Brüder Marquart und Lorenz von Freyberg [zum Eisenberg] als Lehen innehatte und der als Lehen vom Hochstift Augsburg rührt. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstifts Augsburg und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt, wie es das Lehenrecht des Ausstellers und des Hochstifts Augsburg besagt. Der Belehnte soll dafür dem Aussteller und dem Hochstift Augsburg getreu und gewärtig sein, ihren Nutzen fördern und sie vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles tun, was ein Lehenmann seinem Lehenherren von Billigkeits- und Rechtswegen schuldig und pflichtig ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 723Archivalieneinheit
1626 April 23 (Georgi des hayligen ritters tag) 
Heinrich vom Stain, Herr zu Jettingen und Eberstall, kaiserlicher Rat, Landvogt der Reichsstadt Augsburg und Ausschussmitglied des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben, beurkundet, dass er an Hans Georg Tänzel von Tratzberg, seinen Erben und Nachkommen und allen zukünftigen Besitzern dieser Urkunde einen Zins von 200 fl verkauft hat und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme von 4000 fl. Der Zins ist jedes Jahr am 23. April (uff Georgi des hayl[igen] ritters tag) und erstmals im kommenden Jahr 1627 unabhängig von allen finanziellen Belastungen, unvorhersehbaren Ereignissen und Beschädigungen fällig. Als Bürgschaft verschreibt der Aussteller mit der lehenherrlichen Zustimmung von Erzherzog Leopold [V.] von Österreich seine Lehengüter zu Unterwaldbach. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können der Käufer, seine Erben und Nachkommen oder alle zukünftigen Besitzer dieser Urkunde die verpfändeten Lehengüter mit oder ohne Klage vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht auf der Grundlage des im Jahr 1600 in Speyer beschlosenen und bestätigten Deputationsabschieds beanspruchen und beschlagnahmen. Gegebenenfalls können auch alle anderen im einzelnen genannte bewegliche oder unbewegliche Güter des Ausstellers und seiner Erben einbezogen werden. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Der Aussteller unterwirft sich mit allen seinen Erben und dem Unterpfand der Gerichtsbarkeit und dem Urteilsvollzug des Reichskammergerichts, den kaiserlichen Hof- und Landgerichten und allen anderen Hof- und Landgerichten. Wenn der Aussteller oder seine Erben diese Bedingungen nicht einhalten, geht das Unterpfand solange in den Besitz des Käufers, seiner Erben und Nachkommen und der zukünftigen Besitzer dieser Urkunde über, bis ihre Forderungen erfüllt sind. Beide Seiten können den Kaufvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auflösen. Bei Rückzahlung einer Teilsumme von 300, 400 oder 500 fl gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Nach dem erfolgten Wiederkauf wird die Zinsverschreibung für ungültig erklärt und soll dem Aussteller und seinen Erben gegen Quittung zurückgegeben werden. Die Schuldverschreibung entspricht in ihrem Inhalt dem Reichsabschied von Augsburg aus dem Jahr 1548 und der erneuerten Polizeiordnung von Frankfurt aus dem Jahr 1577. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 686Archivalieneinheit
Innsbruck, 1626 Juni 12 
Der Präsident, die Regenten, der Kanzler und die Räte der oberösterreichischen Lande erteilen den Brüdern Hans Georg und Matthäus Tänzel [von Tratzberg] die Zustimmung von Erzherzog Leopold [I.] von Österreich zum Verkauf des der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Schlosses und Gutes Unterwaldbach an Heinrich Freiherr vom Stain [zu Jettingen und Eberstall] und zur Belehnung zusammen mit seinen beiden Neffen Philipp und Hans Adam [Freiherren vom Stain zu Jettingen]. Hans Georg und Matthäus Tänzel von Tratzberg bitten um die Zustimmung zu diesem Verkauf und zu dieser Belehnung wegen ihrer Schulden und aus anderen Gründen, nachdem der erste Käufer Hans Sigmund von Freyberg wieder zurückgetreten war. Die Zustimmung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: (1) Bei der gewünschten Trennung des Lehens vom Eigentum sollen keine neuen Urbare oder Investituren angelegt werden, sondern es soll bei den alten Urbaren und Investituren bleiben. - (2) Wegen des mit dem Jägermeister zu Günzburg strittigen Reißjagens wird ein Bericht erwartet, ansonsten soll es bei den bestehenden Zugeständnissen des Hauses Österreich bleiben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 694Archivalieneinheit
Unterwaldbach, 1626 Juli 10 
Hans Georg Tänzel von Tratzberg und seine Ehefrau Maria Anna Tänzlin von Tratzberg, geborene von Helmstett, verkaufen für sich, ihre Erben und ihre Nachkommen das 44 Jahre in Familienbesitz gewesene Schloss Unterwaldbach (Underwalpach) mit seinem Burgstall und seinen zugehörigen Rechten, Besitzungen und Einkünften, wie es in einer am 31. Januar 1516 ausgestellten Urkunde und in einem unter dem gleichen Datum mit drei Siegeln bekräftigten Urbar beschrieben ist, an Heinrich Freiherr von Stain, Herr zu Jettingen und Eberstall, kaiserlicher Rat, Ausschussmitglied des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, für 34900 fl und bestätigen die Bezahlung. Die Gerichtsbarkeit über die vier großen Kriminalstrafen (malefitz hendel) bleibt der Markgrafschaft Burgau vorbehalten, der das Schloss Unterwaldbach über Erzherzog Leopold [V.] von Österreich lehenbar ist. Außerdem muss dem Pfarrer von Scheppach nach einem ausgeschnittenen Zettel aus drei Jauchert Acker mit Namen Mühlhalde ein Gulden als Zehnt entrichtet werden. Einige in dem alten Urbar nicht enthaltene Stücke und Güter wurden von seinem verstorbenen Vater Simon Tänzel von Tratzberg verkauft und gehören nicht zu diesem Lehen. Andere später noch bekannt werdende Stücke und Güter, die in dem alten Urbar ebenfalls nicht enthalten sind, werden aber nach einem lehenherrlichen Konsensbrief vom 16. Juni 1626 als Eigentum anerkannt.
Die Aussteller übergeben das Lehen mit allen es betreffenden Akten und Urkunden an den Käufer, verzichten für sich, ihre Erben und ihre Nachkommen auf alle Rechte daran und übernehmen eine ausführlich beschriebene Bürgschaft bei allen Rechtsauseinandersetzungen. Werden noch ältere Unterlagen über dieses Lehen aufgefunden, werden sie dem Käufer nachträglich übergeben und gegebenenfalls für ungültig erklärt, wenn sie ihm schaden.
 
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Dep. 38 T 1 Nr. 686Archivalieneinheit
1626 Juli 10 
Der Notar Jeremias (Hieremias) Eberlin von Augsburg, derzeit Bürger zu Jettingen, beurkundet mit einem Notariatsinstrument, dass am 10. Juli 1626 im äußeren Hof des Schlosses Unterwaldbach neben dem Bauernhaus vormittags zwischen neun und zehn Uhr oder kurz davor vor ihm und den beiden glaubwürdigen Zeugen Leonhard Spengler, Einspringer der Reichsstadt Ulm, und Hans Baurschneider von Günzburg erschienen sind: (1) Ferdinand Seida/Seidin, beider Rechte Doktor, Kanzler und Rat der Markgrafschaft Burgau, Johann Geßler, beider Rechte Doktor, österreichischer Rat und Advokat und Eustachius Wagner, Amtsschreiber der Markgrafschaft Burgau, als abgeordnete Kommissare des Erzherzogs Leopold [I.] von Österreich. - (2) Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall, kaiserlicher Rat, Mitglied des Ausschusses des Kantons Donau der freien Reichsritterschaft in Schwaben und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, als Käufer, der bereits in sein Amt eingeführte Geistliche Jakob, Probst des Gotteshauses Wettenhausen, als sein von ihm erbetener Beistand und Konstantin Varnbühler, beider Rechte Doktor und Stadtamtmann und Ratsadvokat der Reichssstadt Ulm. - (3) Hans Georg Tänzel von Tratzberg als Verkäufer, sein Bruder Matthäus Tänzel von Tratzberg zu Oberbächingen, Rat und Stallmeister der verwitweten Markgräfin [Sibylle] von Burgau und Hans Jakob Kern, kaiserlicher Notar und Gerichtsprokurator der Reichsstadt Ulm. - (4) Untertanenschaft von Unterwaldbach. Am Beginn der Verhandlung gab Johann Geßler in einer Rede der Untertanenschaft von Unterwaldbach bekannt, dass Hans Georg Tänzel von Tratzberg das von der Markgrafschaft Burgau zu lehen rührende Schloss und Gut Unterwaldbach mit allen seinen Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten an Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall verkauft hat und der Verkauf durch Erzherzog Leopold [I.] von Österreich durch eine inserierte Urkunde vom 12. Juni 1626 bestätigt wurde. Danach verlas Johann Geßler einen wörtlich wiedergegebenen Befehl von Lazarus Freiherr zu Spaur, Angelus von Costedi und Philipp Stromayr, Präsidenten, Kanzler, Regenten und Räte der oberösterreichischen Lande, durch den Rat, Kämmerer und Landvogt der Markgrafschaft Burgau, Rodrigo Barragan Freiherr zu Wasserburg, Ferdinand Seida und Johann Geßler, beauftragt wurden, den neuen Besitzer Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall einzusetzen und die Untertanen von Unterwaldbach mit ihren Pflichten und Gehorsamkeiten an ihn zu verweisen. Nach der Einsetzung kann Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall das Schloss, den Burgstall und das Gut mit allen seinen Zugehörungen künftig innehaben und nutznießen, wie es bisher die Tänzel von Tratzberg und ihre Vorfahren besessen, genutzt und genossen haben. Die Untertanen werden angewiesen, mit ihren Pflichten und Eiden künftig Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben gehorsam und gewärtig zu sein und alles das zu leisten und zu tun, was getreuen Untertanen gegenüber ihrer Herrschaft gebührt. Die Entlassung der Untertanen aus ihrem bisherigen Untertanenverhältnis wurde durch Hans Jakob Kern im Namen von Hans Georg Tänzel von Tratzberg mit einer wörtlich wiedergegebenen Rede vorgenommen. In seiner Rede gab er bekannt, dass Hans Georg Tänzel von Tratzberg mit Zustimmung von Erzherzog Leopold I. von Österreich dem Käufer Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und allen seinen männlichen Erben und Nachkommen Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach mit allen seinen Zu- und Eingehörungen, Nutzungen, Zehnten, Holzmarken, Rechten, Ober-, Herrlich- und Gerechtigkeiten, Freiheiten und zugestandenen Rechten nach dem erblichen Herkommen seines Vaters und seiner Vorfahren Lehen für Lehen und Eigen für Eigen übergibt. Dazu g ehören auch alle außerhalb Leute, Gülten, Flecken und Orte, die Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach zins-, gült- und zehntbar sind. Diese Untertanen, Hausgenossen und Einwohner werden ebenfalls aus ihren Pflichten, Eiden und Gehorsamkeiten entlassen und in die Gewalt und Hand von Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben gegeben. Alle Untertanen werden aufgefordert, ihrem neuen Erbherren und ihrer neuen Obrigkeit die gebührliche und schuldige Erbhuldigung, Pflicht, Eide und Treue leisten und auch ansonsten alles das leisten und tun, was gehorsamen und frommen Untertanen und Zins- und Gültleuten von Rechts- und Gewohnheitswegen geziemt und gebührt, was altes Herkommen ist und sie bereits seinem Vater Simon Täntzel von Tratzberg geleistet und getan haben. Im Namen von Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall bedankte sich Konstantin Varnbühler bei den Beamten der Markgrafschaft Burgau für die auf Befehl von Erzherzog Leopold I. von Österreich vorgenommene Einsetzung. Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall verspricht, dass er Erzherzog Leopold I. von Österreich ein getreuer und gehorsamer Vasall sein wird und den Beamten der Markgrafschaft Burgau jederzeit seine freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Dienste erweisen wird. Mit der Besitzergreifung wird die Übergabe aller zu dem Gut Unterwalbach gehörenden Unterlagen und die Lossprechung aller mitverkauften Untertanen, Gült- und Zinsleute, Einwohner und Hintersassen bestätigt. Alles, was mit diesem Verkauf noch nicht übergeben wurde, aber zu diesem Gut gehört, soll ebenfalls übergeben werden. Die Untertanen wurden aus ihrem bisherigen Untertanenverhältnis entlassen, mit einer Erbhuldigung in ihr neues Untertanenverhältnis aufgenommen und der Aussteller mit der Anfertigung von einem oder mehreren Notariatsinstrumenten über diesen Rechtsvorgang beauftragt. Als der Aussteller den Untertanen den Eid verlesen wollte, baten sie ihn einzuhalten und liessen durch Hans Auberlin die Bitte vorbringen, dass ihnen der neue Besitzer des Gutes nicht mehr aufladen wolle, als sie ertragen könnten, weil in Unterwaldbach nur noch eineinhalb Bauern statt zuvor drei Bauern mit zertrennten Höfen und eingeschränkten Wiesen waren. Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall sagte den Untertanen daraufhin zu, dass er sich wie eine christliche Obrigkeit verhalten und sich um die Rückgabe entzogener Güter bemühen wolle. Danach wurde der wörtlich wiedergegebene Eid verlesen, der von den namentlich genannten Untertanen, Hausgenossen und Einwohnern von Schloss, Burgstall und Gut Unterwaldbach auf Gott und die Heiligen abgelegt wurde. Die Männer beschwörten mit drei erhobenen Fingern und die Frauen mit der rechten Hand auf der linken Brust, dass sie Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen und Eberstall und seinen männlichen Erben als neuen Erb-, Grund- und Gerichtsherren getreu, hold, gehorsam, gewärtig, dienstbar, gerichtbar, steuerbar und botmäßig sein werden, ihre Ehre, ihren Nutzen und ihren Gewinn fördern, sie vor Schaden und Nachteil warnen und bewahren, sich in kein anderes Schutz- oder Schirmverhältnis begeben, ihren Geboten und Verboten nachkommen, die Renten, Zinsen, Gülten und Zehnten ordnungsgemäß und rechtzeitig entrichten, die Güter zu Dorf und Feld in gutem Zustand zu erhalten, sich mit keinem Juden und keiner Jüdin einzulassen oder mit ihnen zu handeln oder vertraglich zu vereinbaren, alle Untertanen der Freiherren von Stain bei ihren ordentlichen Gerichten zu belassen und keinen von ihnen vor ein Land-, Hof- oder Kammergericht oder vor ein anderes fremdes Gericht zu fordern und sich auch ansonsten so zu verhalten, wie es sich für getreue und gehorsame Untertanen gebührt. Nach allseitigen Glückwünschen wurden die Untertanen abschliessend über das falsche Schwören und dessen Bestrafung belehrt. Dabei wurde erklärt, dass die erhobenen drei vorderen Finger die Dreifaltigkeit mit Gott Vater, Gott Sohn und Gott Heiliger Geist, die beiden unten gelassenen Finger Seele und Leib und die ganze Hand den einen Gott und Schöpfer bedeuten, der alle Dinge erschaffen hat. Wenn ein Mensch einen Eid schwört und ihn nicht fleißig und getreu einhält, unterwirft er seine Seele und seinen Leib dem zeitlichen und ewigen Zorn Gottes und der höllischen Verdammnis. Wenn es in dieser Welt offenbar wird, muss er von der Herrschaft und Obrigkeit mit allerhand Strafen und je nach Beschaffenheit der Dinge an Hab und Gut, Ehre, Gesicht, Leib und Leben gestraft werden, wie es das göttliche und weltliche Recht mit sich bringen und klar und deutlich ausweisen. Die getreue Einhaltung des Eids bedeutet hingegen zeitlichen und ewigen Segen, Glück und Belohnung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 724Archivalieneinheit
auf die haylige Liechtmeß, 1627 Februar 2 
Philipp Freiherr vom Stain zu Jettingen und Eberstall, fürstlich-pfalzgräflicher Rat, Kämmerer und Rittmeister, beurkundet, dass er dem Weihbischof Peter (Petro) [Wall], Kanoniker des Kollegiatsstifts Unserer Lieben Frauen und Sankt Gertrud [in Augsburg] sowie fürstlich-augsburgischer Suffranbischof, Generalvikar und Präsident des Geistlichen Rats einen Zins von 60 fl aus seiner Humbrechtsmühle oberhalb von Eberstall verkauft hat und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme von 1200 fl. Der Zins ist jedes Jahr vierzehn Tage vor oder nach dem 2. Februar (auf die haylige Liechtmeß) unabhängig von allen finanziellen Belastungen und unvorhersehbaren Ereignissen zu bezahlen. Mit Ausnahme von 400 fl Zinsgeld ist die Humbrechtsmühle unbelastet und unverpfändet. Wenn der Aussteller oder seine Erben die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, können der Käufer, seine Erben und Nachkommen oder alle zukünftigen Besitzer dieser Urkunde die verpfändete Humprechtsmühle beanspruchen und beschlagnahmen. Gegebenenfalls können auch alle anderen im einzelnen genannte bewegliche oder unbewegliche Güter des Ausstellers und seiner Erben einbezogen werden. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Der Aussteller kann die Schuldverschreibung jederzeit mit einer halbjährigen Kündigungsfrist und Rückzahlung der Kaufsumme von 1200 fl beenden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 725Archivalieneinheit
1627 Oktober 22 
Heinrich Freiherr vom Stain zu Jettingen, Herr zu Eberstall, Ober- und Unterwaldbach, kaiserlicher Rat und Ausschussmitglied des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben, Ernst von Schellenberg zu Allmanshausen, fürstlich-ellwangischer Rat und Hofmeister, und Albrecht Egolf von Rietheim zu Harthausen, Rötenbach und Eichenhofen beurkunden in einer Schuldverschreibung, dass sie von Sibylle Markgräfin von Burgau, geborene Herzogin von Jülich, Kleve und Berg (voller Titel) 2000 fl rh geliehen und von ihrem Pfennigmeister Wilhelm Haltingen zu Hamersbach erhalten haben. Die Aussteller verpfänden für diese Schuld ihr Hab und Gut und versprechen die Rückzahlung innerhalb eines halben Jahrs mit einem fünfprozentigen Zins von 50 fl rh. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 726Archivalieneinheit
1628 Juni 24 (uff Johanni Sonnewend) 
Heinrich Freiherr vom Stain, Herr zu Jettingen, Eberstall und Ober- und Unterwaldbach, kaiserlicher Rat, Ausschussmitglied des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben und Landvogt der Reichsstadt Augsburg, beurkundet, dass er Tobias Neubrunner dem Älteren, Bürger der Reichsstadt Ulm, seinen Erben, Erbnehmern und Nachkommen und allen zukünftigen Besitzern dieser Urkunde einen Zins von 225 fl verkauft hat und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme von 4500 fl. Der Zins ist jedes Jahr vierzehn Tage vor oder nach dem 24. Juni (uff Johanni Sonnewenden) unabhängig von allen finanziellen Belastungen und unvorhersehbaren Ereignissen zu bezahlen und erstmals im kommenden Jahr 1629 fällig. Als Bürgschaft verschreibt der Aussteller 50 Jauchert Wald (erwachsenen holtzbodens) mit etwa 4000 Eichen auf dem Dürrenberg [bei Scheppach] mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen. Wenn der Aussteller oder seine Erben die Zinsen nicht zu dem genannten Termin bezahlen werden, können der Käufer, seine Erben und Nachkommen oder alle zukünftigen Besitzer dieser Urkunde das verpfändete Hauptgut wie nach einem ordentlichen Prozess mit anschliessendem Urteil für ihre Ansprüche heranziehen. Falls das Hauptgut nicht ausreicht, können sie auch das bewegliche und unbewegliche Hab und Gut beanspruchen, das bereits vorhanden ist oder zukünftig noch erworben wird. Falls das verpfändete Unterpfand wegen einer Feuersbrunst oder aus anderem Grund beeinträchtigt wird, müssen der Aussteller, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen einen ausreichenden Ersatz bereit stellen. Der Aussteller unterwirft sich mit allen seinen Erben, Erbnehmern und Nachkommen dem Reichskammergericht. Bei einem Zahlungsrückstand kann durch das Reichskammergericht ohne Prozess sofort der Urteilsvollzug angeordnet werden. Die Zusagen in dieser Verschreibung bleiben auch bei einer Beschädigung der Urkunde gültig, die der Aussteller, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen gegebenenfalls erneut ausstellen muss. Der Aussteller erklärt einen umfassenden Verzicht auf alle im einzelnen genannte rechtliche Möglichkeiten, die ihn, seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen vor einer Pfändung schützen können. Beide Seiten können die Schuldverschreibung mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr beenden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 727Archivalieneinheit
Ab 1628 Juni 24 (Actum ut in literis) 
Heinrich vom Stain erklärt, dass er in seiner Schuldverschreibung für Magdalena Clesen, der Witwe des verstorbenen Marx Neubrunner, über 4000 fl die Aufkündigung vergessen hat. Die nachträgliche Erklärung über die jeweils halbjährliche Kündigungsfrist beider Seiten und Rückzahlung des Hauptgutes und der Zinsen binnen eines weiteren halben Jahrs wird der Schuldverschreibung hinzugefügt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 606Archivalieneinheit
Innsbruck, 1630 Juni 10 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt auf Bitten von Marx Sittich von Freyberg für sich selbst und Günter Ferdinand von Freyberg als Vormund von Karl Ferdinand von Freyberg nach Aufsendung des Lehens Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen mit der der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Mühle zu Scheppach mit ihren Zugehörungen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen bleiben davon unbeeinträchtigt. Der Belehnte soll dafür dem Aussteller jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, seinen Nutzen fördern, ihn vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles tun, was getreue Lehenleute ihrem Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen schuldig und pflichtig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 657Archivalieneinheit
Innsbruck, 1630 August 21 
Leopold [V.] Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem am 12. November 1627 erfolgtem Schiedsspruch über die Streitigkeiten zwischen der Markgrafschaft Burgau und Heinrich Freiherr vom Stain um die Jagdgerechtigkeit am Dürrenberg und in den Löchern (Lehern) [zu Jettingen] Heinrich Freiherr vom Stain auf seine Bitte hin für sich selbst und als Lehenträger der von seinem verstorbenen Bruder Hans Adam vom Stain hinterlassenen Söhne Philipp, Carl und Hans Adam vom Stain mit dem Jagdrecht (gejaid) und Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagdrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Das Jagdrecht war nach einem am 1. Juli 1535 ausgefertigten Vertrag an den Vorfahren Hans Adam vom Stain verliehen worden und wurde danach von seinen Lehensnachfolgern bis in die Gegenwart ordnungsgemäß empfangen. Dennoch blieben die Streitigkeiten immer erhalten und waren mit Auseinandersetzungen über vertraglich gemachte Zugeständnisse im Jettinger Wald an Conrad von Rott als damaligem Inhaber der Herrschaft Münsterhausen verbunden, die sich bis zu seinem Nachfolger Hans Wilhelm von Leonrod (Leonrot) fortsetzten, der deshalb eine Zeitlang auch nicht belehnt wurde. Die Belehnten und ihre Erben können dieses Lehen künftig vom Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit gehorsam, dienstbereit und gewärtig sein, wie es Lehensleute ihren Lehensherren zu schuldig und pflichtig sind. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 562Archivalieneinheit
Innsbruck, 1653 Juli 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr von Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren von Stain, da Hans Heinrich von Stain den geistlichen Stand angenommen hatte und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben waren, mit einigen der Markgrafschaft Burgau lehenbaren und im einzelnen genannten Gütern und Stücken sowie Zinsen und Gülten in Oberwaldbach. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreißigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können die Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten nun künftig von dem Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Der Aussteller behält sich für sich selbst und seine Erben und Nachkommen vor, auch diejenigen Stücke und Güter mit deren Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten zu beanspruchen, die in dieser Zusammenstellung übersehen wurden und früher oder später noch bekannt werden sollten. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächgtigter von Heinrich Freiherr von Stain hat Franz Philipp Freiherr von Stain die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 550Archivalieneinheit
Innsbruck, 1653 Juli 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr vom Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr vom Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren vom Stain, da Hans Heinrich vom Stain den geistlichen Stand angenommen hatte und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben waren, mit dem der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Schloss Unterwaldbach mit seinen Zugehörungen und dem Zehnten, der zum Schloss gehört. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreißigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können das Schloss mit dem Zehnten nun künftig von dem Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächgtigter von Heinrich Freiherr vom Stain hat Franz Philipp Freiherr vom Stain die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 581Archivalieneinheit
Innsbruck, 1653 Juli 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr vom Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr vom Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren vom Stain, da Hans Heinrich vom Stain den geistlichen Stand angenommen hatte und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben waren, mit dem der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Zoll zu Grünenbaindt (Grüenenpeundt) gehört. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreißigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können den Zoll nun künftig von dem Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächtigter von Heinrich Freiherr vom Stain hat Franz Philipp Freiherr vom Stain die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 607Archivalieneinheit
Innsbruck, 1653 Juli 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr vom Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr vom Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren vom Stain, da Hans Heinrich vom Stain den geistlichen Stand angenommen hatte und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben waren, mit der der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Mühle zu Scheppach mit ihren im einzelnen an Stücken und Gütern genannten Zugehörungen. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreißigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können die Mühle nun künftig von dem Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen sie dem Aussteller jederzeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Der Aussteller behält sich aber für sich und seine Erben und Nachkommen ausdrücklich vor, dass er auch alle anderen Lehenstücke und Güter mit deren Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten beanspruchen wird, falls diese über kurz oder lang bekannt werden sollten. Als Bevollmächtigter von Heinrich Freiherr vom Stain hat Franz Philipp Freiherr vom Stain die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 658Archivalieneinheit
Innsbruck, 1653 Juli 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr vom Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr vom Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren vom Stain, da Hans Heinrich vom Stain den geistlichen Stand angenommen hat und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben sind, mit dem Jagdrecht (gejaid) und Wildbann zu Jettingen, die beide der Markgrafschaft Burgau lehenbar sind und bis zu dem Schiedsspruch vom 12. November 1627 zwischen Hans Adam vom Stain und Hans Wilhelm von Leonrod als Inhaber der Herrschaft Münsterhausen strittig waren. Das Jagrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreissigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können das Lehen künftig vom Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Als Bevollmächtigter von Heinrich Freiherr vom Stain hat Franz Philipp Freiherr vom Stain die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 774Archivalieneinheit
Preßburg, 1655 Mai 31 
Kaiser Ferdinand III. (voller Titel) erlaubt auf Bitte von Direktor, Räten und Ausschuss des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben Franz Philipp, Hans Heinrich Albrecht und Hans Jakob Freiherren vom Stain, deren Vater Philipp Freiherr vom Stain zu Jettingen und Eberstall am 15. September 1653 verstorben war und außer ihnen die noch unverheirateten und unausgesteuerten Töchter Maria Magdalena Cäcilia, Johanna Eleonora und Franziska Beatrice Freiinnen vom Stain hinterlassen hatte, dass sie als Erben für die Nachlassschulden nur in Höhe des Nachlassinventars haften (beneficium inventarii). Der verstorbene Philipp Freiherr vom Stain hatte eine schwere Schuldenlast von mehreren 1000 fl und infolge der langen Kriegsdauer auch viele noch unerledigte Zinsen hinterlassen. Seine ererbten Landgüter Eberstall, Oberwaldbach, Freihalden und Ried mit ihren Zugehörungen, die größtenteils vom Erzhaus Österreich, vom Herzogtum Bayern und vom Hochstift Salzburg zu Lehen rühren, wurden durch die zahlreichen Durchzüge und Einquartierungen vollständig entvölkert oder auf andere Art und Weise von den Kriegsvölkern ruiniert. Damit die genannten Freiherren von Stain nicht unverschuldet in die größte Armut geraten, bitten sie um die genannte Erlaubnis und hoffen darauf, weil nach vorgelegten Bescheinigungen aus Neuburg an der Donau Hans Heinrich Albrecht Freiherr vom Stain am 31. Januar 1630 und Hans Jakob Freiherr vom Stain am 12. März 1631 geboren wurden und beim Tod ihres Vaters erst 24 und 23 Jahre alt waren und Franz Philipp Freiherr vom Stain erst wenige Monate nach dem Tod seines Vaters 25 Jahre alt wurde. Nach dem Tod ihres Vaters wurden seine hinterlassenen Söhne mit keinem Vormund versehen, waren noch minderjährig und stellten erst einige Zeit danach die große Schuldenlast und das unzureichende Vermögen fest. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 637Archivalieneinheit
Dillingen, 1657 April 10 
Sigmund Franz Erzherzog von Österreich (voller Titel), Bischof von Augsburg, belehnt Heinrich Freiherr vom Stain zu Jettingen, Eberstall und Ober- und Unterwaldbach, kaiserlicher Rat und Direktor des Kantons Donau der Reichsritterschaft in Schwaben, für sich selbst und als Lehenträger der Brüder Franz Philipp Freiherr vom Stain, Johann Heinrich [Albrecht] Freiherr vom Stain, Domherr des Hochstifts Augsburg, und Johann Jakob Freiherr vom Stain mit dem Schloss und dem Markt zu Jettingen mit allen Zugehörungen, mit dem Dorf Freihalden mit allen Zugehörungen, mit dem freien Staffel der freien Leute und Zinser zu Eberstall, nachdem diese dem Hochstift Augsburg lehenbaren Güter zuletzt von Heinrich Freiherr vom Stain für sich selbst, als Lehenträger seines Bruders Jakob vom Stain, Domherr der Hochstifte Augsburg und Eichstätt, und der von seinem verstorbenen Bruder Hans Adam vom Stain zu Eberstall hinterlassenen drei Söhne Philipp, Carl und Hans Adam vom Stain als Lehen empfangen und getragen wurden. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstifts Augsburg und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt, wie es das Lehenrecht des Ausstellers und des Hochstifts Augsburg besagt. Der Belehnte kann das Lehen künftig getreu innehaben und tragen und soll dafür dem Aussteller und dem Hochstift Augsburg getreu und gewertig sein, ihren Nutzen fördern, sie vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles das tun, was ein Lehensmann und Lehensträger seinem Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen zu tun schuldig und pflichtig ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 640Archivalieneinheit
Dillingen, 1660 Mai 2 
Johann Christoph [von Freiberg], Bischof von Augsburg, belehnt Franz Philipp Freiherr von Stain zu Jettingen, Eberstall und Ober- und Unterwaldbach, für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Jakob Freiherr von Stain [zu Jettingen] mit dem Schloss und dem Markt zu Jettingen mit allen Zugehörungen, mit dem Dorf Freihalden mit allen Zugehörungen und mit dem freien Staffel der freien Leute und Zinser zu Eberstall, nachdem sie bereits früher dieses Lehen empfangen und getragen haben. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstifts Augsburg und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt, wie es das Lehenrecht des Ausstellers und des Hochstifts Augsburg besagt. Der Belehnte kann das Lehen künftig getreu innehaben und tragen und soll dafür dem Aussteller und dem Hochstift Augsburg getreu und gewertig sein, ihren Nutzen fördern, sie vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles das tun, was ein Lehensmann und Lehensträger seinem Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen zu tun schuldig und pflichtig ist. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 582Archivalieneinheit
Innsbruck, 1660 Mai 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Heinrich Freiherr von Stain Franz Philipp Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Hans Jakob von Stain mit dem Zoll im Flecken Grünenbaindt (Grüenenpeundt). Die Belehnten und ihre ehelich geborenen männlichen Erben können den Zoll als Lehen nach dem Landes- und Lehensrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevöllmächtiger von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der Rat und Geheime Hofsekretär Franz Lämper die Lehenpflicht geleistet. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 563Archivalieneinheit
Innsbruck, 1660 Mai 31 
Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Heinrich Freiherr von Stain Franz Philipp Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Hans Jakob von Stain mit dem halben Teil der Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen zu Oberwaldbach, die in dem Lehenbrief vom 31. Juli 1653 im einzelnen genannt und der Markgrafschaft Burgau lehenbar sind. Die Belehnten und ihre Erben können die Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen als Lehen nach dem Landes- und Lehensrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevöllmächtiger von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der Rat und Geheime Hofsekretär Franz Lämper die Lehenpflicht geleistet. 
Pergament - Ausfertigung 
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