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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 331Archivalieneinheit
München, 1658 April 30 
Ferdinand Maria Kurfürst von Bayern (volle Titulatur) belehnt als Reichserbtruchsess und Reichsvikar in den Landen rheinischen, schwäbischen und fränkischen Rechtes Dietrich von Streitberg auf seine Bitte und in Anbetracht der Dienste, die er und seine Vorfahren dem Reich geleistet haben, mit den unbenannten Lehen, die er von dem verstorbenen Kaiser Ferdinand III. mit einer am 29. Januar 1654 ausgestellten Belehnungsurkunde erhalten und getragen hatte, um diese als Afterlehen weiterverleihen zu können. Alle diesen Lehen werden Dietrich von Streitberg mit allen ihren Rechten und Zugehörungen verliehen, wie sie früher sein Onkel Carl von Streitberg als Ältester dieses Geschlechts und nun zuletzt er selbst von dem heiligen Reich zu Lehen getragen und innegehabt hatte, die er nun als der derzeit Älteste des Geschlechts innehaben und nutznießen kann, wie es durch das alte Herkommen Lehenrecht ist, wobei die Rechte und Gerechtigkeiten des heiligen Reiches davon nicht beeinträchtigt werden. Dietrich von Streitberg schwört durch seinen bevollmächtigten Anwalt, den Hofgerichtsadvokaten Caspar Marolt, mit einem gewöhnlichen Gelübde und Eid, dass er dem heiligen Reich wegen dieses Lehens getreu, gehorsam und gewärtig dienen und sich so verhalten wird, wie es sich gebührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 407Archivalieneinheit
1658 Mai 6 
Johann Philipp [von Schönborn], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken (volle Titulatur), belehnt Hans Kaspar Strombacher und Paul Hagen, Bürger und Ratsmitglieder zu Bamberg, als Pfleger der aussätzigen Frauen (armen und elenden sondersichen frauen) zu Teuerstadt (Trünerstadt) mit einem Viertel des Zehnten zu Tiefenpölz (Dieffenboltz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 458Archivalieneinheit
Friedenstein, 1658 September 8 
Ernst [I.] Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) belehnt für sich selbst und seine nachkommenden Leibeslehenerben die Gebrüder Dietrich und Hans Wolf von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein als hinterlassene Söhne des verstorbenen Julius von Streitberg und ihre als Leibeserben ehelich geborenen Söhne und Töchter mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn (Brünn) auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und allen Zugehörungen als Erblehen. Den Zehntanteil hatte bisher ihr Vater Julius von Streitberg und vor ihm ihr Großvater Dietrich von Streitberg inne, der ihn von Susanne Wengin, der Ehefrau des Bürgers David Müller zu Bamberg, am 3. September 1609 (Donnerstags vor nativitatis Mariae) erblich gekauft hatte und nach einer freundbrüderlichen Erbsonderung nur noch durch Ernst [I.] Herzog zu Sachsen verliehen wird. Anstelle der Belehnten schwört ihr Bevollmächtigter Heinrich Gottlob von Seckendorf zu Obernzenn (Obernzenna) den Leheneid für das Erblehen. Die Belehnten und ihre Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil zusammen mit der Mitbelehenschaft für das andere Viertel ihres Vetters Hans Wilhelm von Streitberg zu Strössendorf (Stresendorf) und Burggrub künftig als rechtes Erblehen haben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Herzog Ernst [I.] von Sachsen[-Gotha] ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollte, sollen die beiden Zehntanteile zunächst an die ehelich geborenen männlichen Leibeserben seines Bruders Wilhelm Herzog von Sachsen[-Weimar] (volle Titulatur) fallen. Wenn auch dieser keine ehelich geborenen männlichen Leibeserben haben sollte, sollen die Zehntanteile an diejenigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen fallen, die nach der Erbsonderung und Erbverbrüderung, sämtlicher kaiserlicher Belehnungen sowie aufgerichteter Verträge und hergebrachter Gewohnheiten in die Nachfolge des Landes kommen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 428Archivalieneinheit
1658 Dezember 16 
Hans Georg von Rotenhan zu Rentweinsdorf und Eyrichshof, Erbkämmerer des Hochstifts Bamberg, belehnt als derzeit Ältester seines Geschlechts Kaspar Strombacher und Paulus Hager, Bürger und Ratsmitglieder zu Bamberg, als verordnete Pfleger der Aussätzigen [Frauen] (armen sondersiechen) auf dem Sand [zu Teuerstadt] bei Bamberg, von wo aus man auf der rechten Hand nach Hallstadt geht, mit der Hälfte des Zehnten zu Reckendorf auf dem Gebirge bei dem Greifenstein, der von ihm zu Lehen geht und früher von den von Windeck zu Lehen ging. Die Pfleger und alle ihre Nachkommen in dieser Pflege sollen diesen Zehntanteil mit allen seinen Zugehörungen zu Dorfe und zu Felde mit allen derzeitigen und künftigen Nutzen von dem Lehenherrn und seinen Nachkommen als rechtes Lehen haben und empfangen, so oft es geschieht und wie es Lehenrecht und -gewohnheit entspricht. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Rechte und Gerechtigkeiten des Lehenherren bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 475Archivalieneinheit
Bamberg, 1666 Februar 11 
Dietrich von Streitberg auf Greifenstein (volle Titulatur), fürstlich-brandenburgischer Rat, Hauptmann zu Neustadt an der Aisch und Amtmann zu Hoheneck belehnt als derzeit Ältester seines Geschlechts und Lehenherr Georg Wolf von Rotenhan auf Merzbach und Neuhaus, hochfürstlich-bambergischen Regimentsrat, Oberschultheißen, Edlenlehenrichter und Amtmann zu Schmachtenberg und Senftenberg, über seinen verordneten Gewalthaber Johann Geyer, Assessor des kaiserlichen Landgerichts zu Bamberg, mit zwölf Morgen Weingarten am Langenrain unter dem Schmachtenberg gelegen, der Schaubhorn genannt, der an der einen Seite an das Münzer Gebürg und an der anderen Seite an den Schmachtenbörg stößt, als rechtes Zinslehen. Den Weingarten hatte der Belehnte im Namen seiner Frau in fünf Teilen ererbt und die anderen vier Teile von den hinterlassenen Eigentumserben des verstorbenen Johann Georg [II. Fuchs von Dornheim], Bischof zu Bamberg und Domprobst zu Würzburg, für 650 fl käuflich an sich gebracht hatte. Der Belehnte und seine Erben sollen Dietrich von Streitberg und seinen Nachkommen im Geschelcht jährlich 12 pf zur Hälfte auf Walpurgis und zur Hälfte auf Martini reichen und geben sollen. Die zwölf Äcker Weingarten sind von den Beden und Steuern ausgenommen, unterliegen mit Ausnahme der Zinses auch keinen anderen Beschwerungen und können Söhnen und Töchtern verliehen werden, wie es bei Zinslehen nach Recht und Gewohnheit üblich ist, sollen aber empfangen werden, so oft es zu schulden kommt. Alle anderen Lehen-, Herrlich- und Gerechtigkeiten behält sich Dietrich von Streitberg für sich und seine Lehensfolger vor. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 370Archivalieneinheit
Bayreuth, 1671 April 7 
Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur) belehnt nach der Abnahme von Gelübde und Eid Dietrich von Streitberg [den Jüngeren], markgräflich-brandenburgischen Rat, Hauptmann zu Neustadt an der Aisch und Amtmann zu Hoheneck, und Christoph Sigmund von Streitberg für sich selbst und als Lehenträger seines Vettern Hans Wilhelm von Streitberg mit einer von der Burggrafschaft Nürnberg zu Lehen rührenden und abgegangenen Burgstelle (das alte Wahl oder Burckstall) und zwanzig Gütern und Mannschaften zu Heiligenstadt mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen als Mannlehen, deren Bebauer und Zinsleistungen genannt werden. Außerdem gehören zu dieser Belehnung zwei Gehölze, das Ober und Unter Eigen genannt, die zusammen mit den anderen Lehengütern von Dietrich von Streitberg [dem Älteren] über Wilhelm, Veit Hector, Carl und Julius von Streitberg an ihre Söhne Dietrich, Hans Wolf, Hans Wilhelm und Chriistoph [Christian] Sigmund von Streitberg, nach dem Tod von Hans Wolf von Streitberg aber an die Belehnten als Erbe gekommen waren. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 488Archivalieneinheit
Bamberg, 1672 März 3 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Burggrub, Strössendorf (Streßendorf), Sachsgrün und Ebneth, derzeit Ältester und Lehenherr seines Geschlechtes sowie Rat der Reichsritterschaft des Kantons Gebirg (orts Gebürg), belehnt nach dem Tod von Dietrich von Streitberg auf Greifenstein Daniel Lorber von Störchen für sich selbst und für seine beiden noch minderjährigen Vettern Franz Heinrich und Ferdinand Heinrich [Lorber von Störchen] als nachgelassene Erben von Hans Heinrich Lorber von Störchen mit einem Anteil am Zehnten und einem Gütlein zu Stücht, alles und jedes mit seinen Ein- und Zugehörungen, wie es nach dem alten Lehenbrief bereits von seinen Geschlechtsvorfahren verliehen wurde. Die Belehnten oder ihre männlichen Leibeslehenerben sollen die vom Aussteller und seinem Geschlecht rührenden Mannlehen in allen sich zutragenden Fällen zu gebührender Zeit empfangen und ausrichten, wie es gebräuchlich und herkömmlich ist. Daniel Lorber von Störchen hat daraufhin an Eidesstatt mit einem Handschlag für sich und seine mitbelehnten Vettern Franz Heinrich und Ferdinand Heinrich von Störchen gelobt und versprochen, dass er allem gebührlich nachkommen, das Lehen in gutem Zustand erhalten und nichts davon entäußern oder entziehen wird. Bei Erreichen der Volljährigkeit sollen Franz Heinrich und Ferdinand Heinrich von Störchen selbst um die Lehen ersuchen, um sie empfangen zu können. Die hergebrachten Mannlehens-, Herrlich-, und Gerechtigkeiten des Ausstellers und der Lehenfolger seines Geschlechts und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 332Archivalieneinheit
Wien, 1673 September 27 
Kaiser Leopold [I.] (volle Titulatur) belehnt Hans Wilhelm von Streitberg auf seine Bitte und in Anbetracht der Dienste, die seine Vorfahren dem Reich und den römischen Kaisern und Königen geleistet haben und die er auch weiterhin zu leisten bereit ist, mit den unbenannten Lehen, die vor ihm der verstorbene Dietrich von Streitberg mit einer Belehnungsurkunde vom 5. August 1659 als Lehen empfangen und getragen hatte und die nach dessen Tod neu zu verleihen waren. Alle diesen Lehen werden Hans Wilhelm von Streitberg mit allen ihren Rechten und Zugehörungen verliehen, wie sie bereits an seinen Onkel Carl von Streitberg und zuletzt an Dietrich von Streitberg als Ältesten dieses Geschlechts von den vorangegangenen römischen Kaisern und Königen verliehen worden waren, die er nun als der derzeit Älteste des Geschlechts innehaben und nutznießen kann, wie dieses Lehenrecht von Alters herkommen ist, wovon die Rechte des Kaisers und des Reiches aber nicht beeinträchtigt werden. Hans Wilhelm von Streitberg schwört durch seinen bevollmächtigten Anwalt Ferdinand Persium, Agent am kaiserlichen Hof, mit einem gewöhnlichen Gelübde und Eid, dass er dem heiligen Reich wegen dieses Lehens getreu, gehorsam und gewärtig dienen und sich so verhalten wird, wie es sich gebührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 459Archivalieneinheit
Friedenstein, 1673 November 8 
Ernst [I.] Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) belehnt für sich und seine Leibeslehenerben Wolf Christoph von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein und dessen als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter nach dem Tod seines Vaters Dietrich von Streitberg und in Mitlehenschaft auch seine Vettern Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn (Brünn) auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und Zugehörungen als Erblehen. Den Zehntanteil hatten zuletzt sein Vater allein und zuvor zusammen mit seinem Bruder Hans Wolf von Streitberg, fürstlich-bambergischen Oberstallmeister, und vor ihnen ihr Großvater Julius von Streitberg und ihr Großgroßvater Dietrich von Streitberg innegehabt, der ihn von Susanne Wengin, der Ehefrau des Bürgers David Müller aus Bamberg, am 3. September 1609 (Donnerstag vor nativitatis Mariae) erblich gekauft, zu Lehen gehabt, redlich hergebracht, besessen, genossen und gebraucht hatte. Anstelle des Belehnten schwört sein Bevollmächtigter, der Kammerjunker Wilhelm Carl von Rumrod, den Leheneid für das Erblehen. Der Belehnte und seine Söhne und Töchter als Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil zusammen mit der Mitbelehenschaft für das andere Viertel seines Vetters Hans Wilhelm von Streitberg zu Strössendorf (Stresendorf) und Burggrub künftig als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Herzog Ernst [I.] von Sachsen[-Gotha] ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollte, sollen die Belehnten oder deren Erben die Zehntanteile von seinen Verwandten Johann Ernst [II.] Herzog von Sachsen[-Weimar], Johann Georg [I.] Herzog von Sachsen[-Eisenach] und Bernhard Herzog von Sachsen[-Eisenach] (volle Titulaturen) oder von deren ehelich geborenen männlichen Leibeslehenerben zu Lehen empfangen. Wenn aber diese keine ehelich geborenen männlichen Leibeserben haben sollten, sollen die Zehntanteile an diejenigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen fallen, an die nach der Erbteilung und Erbverbrüderung, sämtlicher kaiserlicher Belehnungen sowie aufgerichteter Verträge und hergebrachter Gewohnheiten diese Lande kommen und fallen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 408Archivalieneinheit
1674 Februar 8 
Johann Hartmann [von Rosenbach], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Johann Lorenz Düring als Gewalthaber der Bürgermeister und des Rates von Bamberg als Pfleger der aussätzigen Frauen (armen und elenden sondersiechen frawen) zu Teuerstadt (Trünstadt) mit einem Viertel des Zehnten zu Tiefenpölz (Dieffenboltz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Belehnung erfolgt aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die neuen Pfleger bei Antretung ihres Amtes persönlich einfinden sollen, um das Lehen zu empfangen. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 476Archivalieneinheit
Bamberg, 1675 September 18 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Burggrub (volle Titulatur) belehnt als derzeit Ältester seines Geschlechtes nach dem Tod seines Vorgängers Dietrich von Streitberg und des Domkapitelsyndikus Johann Geyer als Lehenträger Georg Wolf von Rotenhan auf Merzbach und Neuhaus, hochfürstlich-bambergischer Regierungsrat, Land- und Edlenlehenrichter, Amtmann zu Schmachtenberg, über seinen verordneten Gewalthaber Johann Baptist Nüßeln, Rechtsgelehrter und Schreiber des kaiserlichen Landgerichts zu Bamberg, mit zwölf Morgen Weingarten am Langenrain unter dem Schmachtenberg gelegen, der Schaubhorn genannt, der an der einen Seite an das Münzer Gebürg und an der anderen Seite an den Schmachtenbörg stößt, als rechtes Zinslehen. Den Weingarten hatte der Belehnte im Namen seiner Frau in fünf Teilen ererbt und die anderen vier Teile von den hinterlassenen Eigentumserben des verstorbenen Johann Georg [II. Fuchs von Dornheim], Bischof zu Bamberg und Domprobst zu Würzburg, für 650 fl käuflich an sich gebracht hatte. Der Belehnte und seine Erben sollen Dietrich von Streitberg und seinen Nachkommen im Geschlecht jährlich 12 pf zur Hälfte auf Walpurgis und zur Hälfte auf Martini reichen und geben sollen. Die zwölf Äcker Weingarten sind von den Beden und Steuern ausgenommen, unterliegen mit Ausnahme der Zinses auch keinen anderen Beschwerungen und können Söhnen und Töchtern verliehen werden, wie es bei Zinslehen nach Recht und Gewohnheit üblich ist, sollen aber empfangen werden, so oft es zu schulden kommt. Alle anderen Lehen-, Herrlich- und Gerechtigkeiten behält sich Dietrich von Streitberg für sich und seine Lehensfolger vor. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 409Archivalieneinheit
1676 Juni 26 
Peter Philipp [von Dernbach], Bischof zu Bamberg und Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt den Sekretär Johann Heinrich Schlehlein als Gewalthaber von Johann Kaspar Strombacher und Paul Hagen als veordneten Pflegern der aussätzigen Frauen (armen undt elendten sondersichen frauen) im Siechenhof in der Stadt Bamberg, die wegen der gegenwärtig schweren Zeiten nicht persönlich erscheinen können, mit einem Viertel des Zehnten zu Tiefenpölz (Dieffenbolz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 434Archivalieneinheit
1676 Juli 12 
Peter Philipp [von Dernbach], Bischof zu Bamberg und Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt den von Carl von Streitberg hinterlassenen Sohn Christoph Sigmund von Streitberg für sich selbst und als Gewalthaber des von Veit Hector von Streitberg hinterlassenen und am persönlichen Erscheinen verhinderten Sohns Hans Wilhelm von Streitberg zu Stresendorf und den von Dietrich von Streitberg hinterlassenen Sohn Wolf Christoph von Streitberg mit der Hälfte des Zehnten von Reckendorf bei dem Greifenstein und mit dem früher von Wolf Kerner innegehabten Gut zu Kalteneggolsfeld als rechtes Mannlehen, das vom Bischof von Würzburg und vom Hochtifts Würzburg zu Lehen rührt und nach dem Tod der genannten Carl, Veit Hector und Dietrich von Streitberg auf sie gekommen ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 524Archivalieneinheit
Bamberg, 1676 August 4 
Peter Philipp [von Dernbach], [Fürst-]Bischof zu Bamberg und Würzburg und Herzog zu Franken, bewilligt auf Bitten von Wolf Christoph von Streitberg seiner Mutter Maria Amalia von Streitberg, geborene von Guttenberg, der Witwe von Dietrich von Streitberg, eine Hypothek (unterpfandt) von 4000 fl und einen jährlichen Zins von 200 fl auf die Lehengüter Greifenstein und Taschendorf, die sie künftig genießen und auch auf einen Erben übertragen kann. Dietrich von Streitberg hatte seiner Ehefrau nach einem vorgelegten Auszug aus dem Ehevertrag mündlich und schriftlich die Bürgschaft für von ihr als Heiratsgut eingebrachte 2000 fl fränkischer Landeswährung versprochen, die nun nach dem Ehevertrag und dem in dieser Gegend im Adel üblichen Brauch zur Rückerstattung (widerlag) fällig waren. Für die im Lauf der Zeit von Maria Amalia von Streitberg für die genannten Lehengüter ausgegebenen 8000 fl wollte ihr Dietrich von Streitberg mit lehenherrlicher Bewilligung eine Pfandbürgschaft nach adeligem Herkommen ausstellen (sie damit dem adelichen herkommen gemes zu assecurin), zu der es wegen seines frühen Todes aber nicht mehr kommen konnte. Als treuer Sohn (aus kindtlicher treu) bat Wolf Christoph von Streitberg deshalb den Aussteller als Lehenherren, seiner Mutter auf den genannten Lehengütern eine Hälfte der 8000 fl fortwährend (perpetuirlich) und die andere Hälfte als Rückerstattung für ihr Heiratsgut (widerlag- und bewittumbs geld) zu bewilligen, falls sie nicht eine zweite Ehe schliessen und dadurch ihren Witwensitz verändern sollte. Der Grund für diese Bitte war, dass seine Mutter ohne die lehensherrliche Zustimmung nach dem möglicherweise ebenfalls unerwartet eintretenden Tod ihres Sohnes auf diese Lehengüter keine Ansprüche mehr erheben könne und sie von den nach der Erbfolge an seine Stelle tretenden Verwandten zurückgewiesen würden. Nach eingeholter Schätzung, derzeitigem Wert der Lehengüter und reiflicher Überlegung der Umstände wurden die geforderten 8000 fl vom Aussteller auf die Hälfte herabgesetzt, weil seiner Auffassung nach eine so hohe Summe nicht bewilligt werden könne, wobei es auch bleiben soll, wenn der Wert der Lehengüter nochmals weniger werden solle. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 460Archivalieneinheit
Friedenstein, 1676 Oktober 6 
Friedrich [I.] Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) belehnt für sich und seine Brüder Albrecht Herzog von Sachsen[-Coburg], Bernhard Herzog von Sachsen[-Meiningen], Heinrich Herzog von Sachsen[-Römhild], Christian Herzog von Sachsen[-Eisenberg], Ernst Herzog von Sachsen[-Hildburghausen] und Johann Ernst Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulaturen) für sich selbst und für alle ihre Nachkommen und Leibeslehenerben nach dem Tod von Ernst [I.] Herzog zu Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) Wolf Christoph von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein als hinterlassenen Sohn von Dietrich von Streitberg und seine als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter sowie in Mitlehenschaft seine Vettern Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und allen Zugehörungen. Den Zehntanteil hatten zuletzt sein Vater allein und zuvor zusammen mit seinem Bruder Hans Wolf von Streitberg, fürstlich-bambergischer Oberstallmeister, und vor ihnen ihr Großvater Julius von Streitberg und ihr Großgroßvater Dietrich von Streitberg innegehabt, der ihn von Susanne Wengin, der Ehefrau des Bürgers David Müller aus Bamberg, am 3. September 1609 (Donnerstag vor nativitatis Mariae) erblich gekauft, zu Lehen gehabt, redlich hergebracht, besessen, genossen und gebraucht hatte. Anstelle des Belehnten schwört sein Bevollmächtigter, Doktor Johann Christoph Nehringen, vor dem Lehenhof den Leheneid für das Erblehen. Der Belehnte und seine Söhne und Töchter als Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil zusammen mit der Mitbelehenschaft für das andere Viertel seines Vetters Hans Wilhelm von Streitberg zu Strössendorf (Stresendorf) und Burggrub künftig als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Herzog Friedrich [I.] von Sachsen[-Gotha] und seine Brüder ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollten, sollen die Belehnten oder deren Erben die Zehntanteile von seinen Verwandten Johann Ernst [II.] Herzog von Sachsen[-Weimar], Johann Georg [I.] Herzog von Sachsen[-Eisenach] und Bernhard Herzog von Sachsen[-Eisenach] (volle Titulaturen) oder von deren ehelich geborenen männlichen Leibeslehenerben zu Lehen empfangen. Wenn aber auch diese keine ehelich geborenen männlichen Leibeserben haben sollten, sollen die Zehntanteile an diejenigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen fallen, an die nach den Erbteilungen und Erbverbrüderungen, sämtlicher kaiserlicher Belehnungen sowie aufgerichteter Verträge und hergebrachter Gewohnheiten diese Lande kommen und fallen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 461Archivalieneinheit
Friedenstein, 1677 September 14 
Friedrich [I.] Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulatur) belehnt für sich und seine Brüder Albrecht Herzog von Sachsen[-Coburg], Bernhard Herzog von Sachsen[-Meiningen], Heinrich Herzog von Sachsen[-Römhild], Christian Herzog von Sachsen[-Eisenberg], Ernst Herzog von Sachsen[-Hildburghausen] und Johann Ernst Herzog von Sachsen[-Gotha] (volle Titulaturen) für sich selbst und für alle ihre Nachkommen und Leibeslehenerben nach dem Tod von Wolf Christoph von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein dessen Vettern Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg zu Strössendorf und ihre als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und allen Zugehörungen. Den Zehntanteil hatte zuletzt ihr Vetter Wolf Christoph von Streitberg, vor ihm sein Vater Dietrich von Streitberg allein und zuvor zusammen mit seinem Bruder Hans Wolf von Streitberg, fürstlich-bambergischen Oberstallmeister, und vor ihnen ihr Großvater Julius von Streitberg und ihr Großgroßvater Dietrich von Streitberg innegehabt, der ihn von Susanne Wengin, der Ehefrau des Bürgers David Müller aus Bamberg, am 3. September 1609 (Donnerstag vor nativitatis Mariae) erblich gekauft, zu Lehen gehabt, redlich hergebracht, besessen, genossen und gebraucht hatte. Anstelle der Belehnten schwört ihr Bevollmächtigter, Doktor Johann Christoph Nehringen, vor dem Lehenhof den Leheneid für das Erblehen. Die Belehnten und ihre Söhne und Töchter als Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil zusammen mit einem weiteren Viertel des großen Zehnten zu Burggrub, über den ihnen ein eigener Lehenbrief erteilt wurde, künftig als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Herzog Friedrich [I.] von Sachsen[-Gotha] und seine Brüder ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollten, sollen die Belehnten oder deren Erben die Zehntanteile von seinen Verwandten Johann Ernst [II.] Herzog von Sachsen[-Weimar], Johann Georg [I.] Herzog von Sachsen[-Eisenach] und Bernhard Herzog von Sachsen[-Eisenach] (volle Titulaturen) oder von deren ehelich geborenen männlichen Leibeslehenerben zu Lehen empfangen. Wenn aber auch diese keine ehelich geborenen männlichen Leibeserben haben sollten, sollen die Zehntanteile an diejenigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen fallen, an die nach den Erbteilungen und Erbverbrüderungen, sämtlicher kaiserlicher Belehnungen sowie aufgerichteter Verträge und hergebrachter Gewohnheiten diese Lande kommen und fallen werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 525Archivalieneinheit
Bayreuth, 1681 März 7 
Christian Ernst Markgraf zu Brandenburg (voller Titel) erteilt auf Bitten von Ernst Alexander und Heinrich Christoph von Aufseß zu Mengersdorf seinen lehensherrliche Zustimmung für sie selbst, ihre weiblichen Angehörigen und Nachkommen zu einer Schuldaufnahme von 4000 fl, mit der zur einen Hälfte Mengersdorf und zur anderen Hälfte Weiher (Weyher) als Unterpfand belastet werden. Der Aussteller entspricht der Bitte auf der Grundlage eines Dekrets vom 8. April 1676 mit dem Inhalt, dass dem Geschlecht von Aufseß für die dem Aussteller zu Lehen aufgetragenen und zum Rittergut Mengersdorf gehörigen und eigentümlichen Stücke und Güter gegebenenfalls die lehenherrschaftliche Zustimmung für ein Drittel der gesamten Lehen ohne Nennung eines bestimmten Zeitraums erteilt werden kann. Ernst Alexander und Heinrich Christoph von Aufseß werden verpflichtet, dass Rittergut Mengersdorf von den anderen bisher mit lehenherrschaftlicher Zustimmung darauf gemachten Schulden zu befreien, die 4000 fl vom Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde an auf landesübliche Art und Weise zu verzinsen und die genannten Lehengüter bei guter Gelegenheit wieder davon zu befreien und in unverpfändeten Stand zu bringen. Falls sie das nicht tun werden, wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin das Recht eingeräumt, mit zulässigen Mitteln für die Bezahlung der Schuld aus diesen Lehengütern zu sorgen, die aber auch der Aussteller selbst ablösen kann. Der Aussteller erklärt, dass die Lehengüter mit ihren Zugehörungen zweimal so viel wert sind wie die Schuldsumme und in keiner anderen Weise verpfändet sind. Das Herkommen, die Rechte und Gerechtigkeiten des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 410Archivalieneinheit
1684 Juni 2 
Konrad Wilhelm [von Wernau], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt den Rezeptor des Domkapitels zu Bamberg, Johann Adam Erlacher, als Gewalthaber von Johann Kaspar Strombacher und Johann Georg Rohrbach als verordneten Pflegern der aussätzigen Frauen (armen und elenden sondersichen hauß frauen) des Siechenhofes zu Teuerstadt (Traunstadt), die wegen Unpässlichkeit nicht erscheinen können, mit einem Viertel des Zehnten von Tiefenpölz (Dieffenboltz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 326Archivalieneinheit
Wien, 1682 Januar 19 
Kaiser Leopold [I.] (volle Titulatur) bekundet, dass sich die Brüder Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg in einer Supplikation über Beeinträchtigungen und Tätlichkeiten durch höhere und mächtigere Stände beschweren und um die Aufnahme in kaiserlichen Schutz und Schirm bitten. Zu Irrungen, Eingriffen und Gewalttaten kommt es vor allem in einigen Gütern der ihnen zugefallenen altväterlichen Lehen und Stammgüter, in denen ihnen ungeachtet des Reichslehens die bisher ausgeübte vogteiliche Obrigkeit und Botmäßigkeit und die seit unvordenklichen Zeiten übliche Erhebung der Ordinari- und Extraordinaristeuern auf den einseitigen Lehenstücken bestritten wird. Kaiser Leopold [I.] nimmt die Brüder Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg mit ihren Angehörigen und ihrem beweglichen und unbeweglichen Eigentum aus den von ihnen genannten und anderen ihn in seinem kaiserlichen Gemüt bewegenden Gründen aus kaiserlicher Machtvollkommenheit in seinen Schutz und Schirm auf und verspricht ihnen alle Rechte und Gerechtigkeiten, Immunität, Sicherheit und Vorteile, die auch die anderen Reichsstände und Untertanen besitzen, die unter seinem Schutz und Schirm stehen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Landeshauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen des Kaisers und des Reiches gleich welcher Würde und welchen Wesens, denen dieser kaiserliche Schutz- und Schirmbrief vorgelegt wird, wird befohlen, die Brüder Hans Wilhelm und Christoph Siegmund von Streitberg mit ihren Angehörigen und Untertanen sowie ihrem beweglichen und unbeweglichen Eigentum an keinem Ort noch Ende mit Gewalt zu betrüben, anzufechten, zu beleidigen oder zu beschweren. Andernfalls verfallen sie der kaiserlichen Ungnade und einer Geldstrafe von zwanzig Mark aus vollgewichtigem Gold, die zur einen Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an die Brüder Hans Wilhelm und Christoph Sigmund von Streitberg oder an ihre jeweils beleidigten Untertanen zu bezahlen ist. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 429Archivalieneinheit
1685 Juli 16 
Pangratz Karl von Rotenhan zu Rentweinsdorf, Fischbach und Ebelsbach, Erbkämmmerer des Hochstifts Bamberg, belehnt als der derzeit Älteste des Geschlechts Johann Georg Rohrbach, Kastner der Domprobstei, Bürgermeister und Ratsmitglied zu Bamberg, als verordneten Pfleger der Aussätzigen [Frauen] (armen sondersiechen) auf dem Sand [zu Teuerstadt] bei Bamberg, von wo aus man auf der rechten Hand nach Hallstadt geht, mit der Hälfte des Zehnten zu Reckendorf auf dem Gebirge bei dem Greifenstein, der von ihm zu Lehen geht und früher von den von Windeck zu Lehen ging. Die Pfleger und alle ihre Nachkommen in dieser Pflege sollen diesen Zehntanteil mit allen seinen Zugehörungen zu Dorfe und zu Felde mit allen derzeitigen und künftigen Nutzen von dem Lehenherrn und seinen Nachkommen als rechtes Lehen haben und empfangen, so oft es geschieht und wie es Lehenrecht und -gewohnheit entspricht. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Rechte und Gerechtigkeiten des Lehenherren bleiben davon unbeeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 526Archivalieneinheit
Strössendorf, 1686 Mai 16 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Burggrub, Strössendorf, Greifenstein, Veilbronn, Sachsgrün, Gattendorf (Ober- und Untergattendorf), Oberhartmannsreut (Hartmannsreuth), Ebneth und Taschendorf (Daschendorf) verkauft an seinen Verwalter zu Greifenstein, Johann Barnickel, seine Ehefrau, seine Erben und seine Nachkommen für 250 Reichstaler und 12 Reichstaler Leihkauf verschiedene Güter, deren Lage beschrieben und deren Zinsleistungen zum Michaelstag genannt werden: [1] Die unterhalb des [Schlosses] Greifenstein gelegene Mühle, die Neue Mühle genannt, zusammen mit der dabei liegenden Wiese. - [2] Den Volletsbach. - [3] Den Weiher oberhalb der Mühle mit allen seinen Nutzungen. - [4] Den Fischbach. - [5] Vier Tagwerke Feld, die Lerch genannt. - [6] 3 1/2 Tagwerke Feld am großen Gewenth. - [7] 3 Tagwerke gebautes Feld und das Brachland am Knock. - [8] 5 Tagwerke Feld über den Salztrögen. - [9] 1 1/2 Tagwerke Feld und das Brachland an der Böhla. - [10] Den vierten Teil am großen Wald. Außerdem übergibt der Aussteller dem Käufer, seiner Ehefrau und seinen Erben und Nachkommen ein Brau- und Schankrecht, das vor Jahren einem Gut zu Zoggendorf erblich gegeben worden war. Als besonderes Stück ist in diesem Verkauf die Döltzwiese enthalten, die ein Lehen des Geschlechtes des Ausstellers ist. Der Aussteller bestätigt dem Käufer die Bezahlung von 112 Reichstalern mit 31 Dukaten und 50 Reichstalern, erwartet die Bezahlung der Restsumme bis Lichtmess 1687 und wird dann den Käufer von der Kaufschuld vollständig freisprechen. Bei der Ausschreibung von Extrasteuern durch den Kanton Gebirg der Reichsritterschaft in Franken sollen die genannten Güter mit 300 fl versteuert werden. Der Käufer und seine Erben sollen dem Lehen die schuldige Folge leisten, wie es treuen Untertanen wohl ansteht und sich zu tun gebührt, den Aussteller vor Schaden warnen und seinen Nutzen getreulich fördern. Da der Käufer bereits ein Untertan des Ausstellers war, wurde er durch die Erneuerung der Lehenpflicht mit einem Handschlag als Untertan auf- und angenommen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 511Archivalieneinheit
Mengersdorf, 1686 September 25 
Friedrich Christoph von und zu Wiesenthau verkauft für sich, seine Ehefrau und ihre beiderseitigen Erben, Erbnehmer und Nachkommen, um die sich seit einiger Zeit angesammelten Schulden des Hauses Wiesenthau abzutragen, einige Tagwerke Wiesen an den Reichsritter Ernst Alexander von Aufseß auf Mengersdorf, seine Ehefrau sowie ihre beiderseitigen Erben, Erbnehmer und Nachkommen für 650 fl ohne Leihkauf und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Verkauft werden im einzelnen: 10 Tagwerke frei eigentümliche Wiesen unter Truppach und bei Ringau (Rinckau), von denen 4 Tagwerke die Stößerin genannt werden, die anderen 6 Tagwerke, die so genannte Breitenwiesen, umfassen zwar an sich 12 Tagwerke, von denen aber die Hälfte der Schwester des Ausstellers, Maria Ursula von Aufseß zu Weiher (Weyher) zusteht, die der Aussteller erst kürzlich von seiner jüngeren Schwester Katharina Magdalena von Guttenberg auf Breitenreuth und ihrem Ehemann [Georg Abraham von Guttenberg auf Breitenreuth] für 400 fl erworben, wie alle in ihrem Umfang durch Grenzen und Grenzsteine gekennzeichnet sind und mit allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten sowie Ein- und Ausfahrten. Alle diese Güter waren früher im Besitz des verstorbenen Reichsritters Wilhelm Friedrich von Schlammersdorf auf Plankenfels und waren nach der Allodialerbteilung an den Aussteller und seine Ehefrau auf dem Erbweg gekommen. 200 Reichstaler von der Kaufsumme bezahlt der Käufer für die Lindenfelsischen Schulden an seine verwitwete Schwiegermutter Anna Ursula von Lindenfels auf Ramsenthal (Rambsenthal), geborene von Künsberg und seinen Schwager Wolf Gerhard von Lüschwitz auf Glashütten, die übrigen 410 fl an den Aussteller, der dafür auf alle seine An- und Zusprüche, Statuten und Benefizien verzichtet, die dem Käufer und seinen Angehörigen zu Schaden und Nachteil geraten könnten. Der Aussteller gelobt und verspricht, dass an den Käufer und seine Angehörigen keinerlei Forderungen wegen der Kaufsumme oder der zehn Tagwerke Wiesen gestellt noch gestattet werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 495Archivalieneinheit
Strössendorf, 1686 Oktober 21 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Burggrub, Strössendorf, Greifenstein, Veilbronn, Sachsgrün, Ebneth (Ebnath), Oberhartmannsreut (Hartmansreüth), Gattendorf (Ober- und Untergattendorf), Taschendorf, Oberndorf und Heiligenstadt, ältester Rat des Kantons Gebirg (Gebürg) der Reichsritterschaft in Franken, belehnt als Ältester seines Geschlechts die Brüder Friedrich Julius und Christian Wilhelm von Schlammersdorf auf Plankenfels Plankenfels und Wadendorf nach dem Tod ihres Vaters, des Reichsritters Hans Peter von Schlammersdorf, über ihren Lehenträger Georg Vogel, Wirt zu Plankenfels, mit einer bereits bisher als Lehen vergebenen und in ihrer Lage beschriebenen halben Wiese zu Wadendorf, die Wilhelm von Künsfeld seinem verstorbenen Großvater Dietrich von Streitberg zu Burggrub erhalten hatte und mit 6 Tagwerken Feldern als rechtes freies kaiserliches Mannlehen, die offen (apert) geworden waren, zusammen mit 700 fl geschätzt werden und die Hans Peter von Schlammersdorf vom Aussteller und Christoph Sigmund von Streitberg zu Veilbronn als damaligem Subsenior des Geschlechts für 200 Reichstaler gekauft hatte. Nach dem Tod eines der Belehnten sollen zunächst der Überlebende oder ihre männlichen Lehenserben, so viele in absteigender Linie von ihnen geboren werden, diese Stücke jederzeit nach Recht und Gewohnheit der Mannlehen gebrauchen und besitzen und in allen sich beim Lehenherr oder Lehenmann zutragenden Fällen zu gebührender Zeit über einen Untergenossen oder Lehenträger vom Aussteller oder seinem Lehenfolger empfangen. Wie bei anderen Lehenstücken und -gütern sollen dann auch der gebührende Handlohn, die Lehentaxe und das Schreibgeld bezahlt werden. Im Übrigen sollen sich die Belehnten verhalten, wie es das Lehenrecht erfordert und getreuen Lehenleuten entspricht, was sie durch ihren genannten Lehenträger durch einen leiblichen Eid schwören lassen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 411Archivalieneinheit
1687 Februar 3 
Johann Gottfried [II. von Guttenberg], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Johann Georg Rohrbach für sich und als Bevollmächtigten seines erkrankten Mitpflegers Kaspar Strombacher, den beiden Pflegern der aussätzigen Frauen (armen und elendten sondersiechenhaußfrauen) zu Teuerstadt, mit einem Viertel des Zehnten zu Tiefenpölz (Dieffenbolz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 512Archivalieneinheit
Mengersdorf, 1687 August 2 
Friedrich Christoph von Wiesenthau verkauft für sich, seine Ehefrau und ihre beiderseitigen Erben, Erbnehmer und Nachkommen, um die sich seit seinen Eltern angesammelten Schulden des adeligen Rittergutes Wiesenthau nach und nach abzutragen, an den Reichsritter Ernst Alexander von Aufseß auf Mengersdorf, seine Ehefrau und ihre beiderseitigen Erben, Erbnehmer und Nachkommen ein frei eigenes Seldengütlein zu Ringau (Rinckau) mit seiner Mannschaft, die derzeit Lorenz Albrecht bewohnt, zusammen mit den darauf herkommenden Herrlich- und Gerechtigkeiten an Zinsen, Steuern, Frohnen und allen anderen Verboten und Geboten für 66 Reichstaler mit dem Leihkauf und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme, die er noch vor Ausfertigung dieser Urkunde erhalten hat. Das Söldengütlein war dem Aussteller nach dem Tod des Reichsritters Wilhelm Friedrich von Schlammersdorf auf Plankenfels nach der Allodialerbteilung auf dem Erbwege zugefallen. Der Aussteller erklärt für sich, seine Ehefrau und alle ihre Erben, dass sie künftig weder wegen der Kaufsumme noch wegen des verkauften Seldengütleins etwas mehr fordern, das auch niemand anderem gestatten und den Käufer schadlos halten werden. Der Käufer und alle seine Erben können nun mit diesem Seldengütlein wie mit ihren anderen frei eigenen Gütern schalten und walten und werden darin durch keine geistlichen oder weltlichen Rechte beeinträchtigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 477Archivalieneinheit
Bamberg, 1689 Februar 16 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Strössendorf, Burggrub und Greifenstein (volle Titulatur) belehnt als Ältester seines Geschlechts und Lehenherr Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Fürstbischof zu Bamberg, über seinen verordneten Gewalthaber Heinrich Klein, Rechtsgelehrter und Rentmeister des Hochstifts Bamberg mit 12 Morgen Weingarten am Langenrain unter dem Schmachtenberg gelegen, der Schaubhorn genannt, der an der einen Seite an das Münzer Gebürg und an der anderen Seite an den Schmachtenberg stößt, als rechtes Zinslehen. Den Weingarten hatte der Belehnte von Georg Wolf von Rotenhan auf Merzbach und Neuhaus, hochfürstlich-bambergischen Regimentsrat, Land- und Edel-Lehenrichter und Amtmann zu Schmachtenberg, für sich und seine Familie männlichen und weiblichen Geschlechts für einen Kaufschilling von 2000 fl erworben. Der Belehnte und seine Erben und Erbnehmer sollen Hans Wilhelm von Streitberg und seinen Nachkommen im Geschelcht jährlich 12 pf zur Hälfte auf Walpurgis und zur Hälfte auf Martini reichen und geben sollen. Die zwölf Äcker Weingarten sind von den Beden und Steuern ausgenommen, unterliegen mit Ausnahme der Zinses auch keinen anderen Beschwerungen und können Söhnen und Töchtern verliehen werden, wie es bei Zinslehen nach Recht und Gewohnheit üblich ist, sollen aber empfangen werden, so oft es zu schulden kommt. Alle anderen Lehen-, Herrlich- und Gerechtigkeiten behält sich Dietrich von Streitberg für sich und seine Lehensfolger vor. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 527Archivalieneinheit
Strössendorf, 1689 August 19 
Hans Wilhelm von Streitberg auf Strössendorf (Streßendorf), Burggrub, Greifenstein, Veilbronn, Sachsgrün, Ebneth (Ebnath), Oberhartmannsreut (Hartmanns-Reüth), Gattendorf, Taschendorf und Oberndorf (Ober- und Unter-Gatten-, Taschen-, und Oberndorff) , ältester Rat des Kantons Gebirg der Reichsritterschaft in Franken, verkauft nach dem Tod seines Bruders Christoph Sigmund von Streitberg auf Veilbronn die nun besitzerlos gewordenen (apert worden) und im einzelnen genannten Gülten und den Zinsen auf einer Hälfte des Hofes zu Hetzelsdorf, auf dem derzeit Hans Polster sitzt, an seinen Untertanen Pankratius Rahner, Bäcker zu Pretzfeld, für 150 fl und neun Dukaten Leihkauf. Außerdem nimmt der Aussteller auf Bitten des Käufers die Umwandlung dieser Gülten und Zinsen von einem Mannlehen in ein Zinslehen gegen Bezahlung von 50 fl vor, die er zusammen mit dem Kaufschilling auch bereits bar bezahlt hat. Die jedes Jahr zum 16. September (Michaelis) fälligen Zinsen werden genannt. Der Aussteller übergibt dem Käufer die Gülten und Zinsen nach dem Herkommen dieses Lehens, wobei Gebot und Verbot, Steuer und andere Gerechtigkeit ihm und seinen Nachkommen erhalten bleiben Die Lehenschaften, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten des Ausstellers und seiner Lehensfolger bleiben davon unbeeinträchtigt. Der Käufer darf diesen Gülten und Zinsen nichts entziehen lassen und keinen anderen Schutz- und Lehenherren als den Aussteller als den derzeit Ältesten seines Geschlechts anerkennen, suchen oder annehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 513Archivalieneinheit
Weiher, 1690 Februar 2 
Die beiden Schwestern Maria Ursula von Aufseß, geborene von Wiesenthau, Witwe auf Weiher (Weyher), und Katharina Magdalena von Guttenberg auf Breitenreuth, geborene von Wiesenthau, verkaufen für sich und alle ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen 6 Tagwerke frei eigenen Wald, das Mühlhöltzlein genannt, die an einem Ende an den schlammersdörfischen Wald und am anderen Ende an das Feld des Roden zu Nankendorf (Nanckendorf) sowie unten an das Gemeinwasser und oben an die Felder stoßen, mit Grund und Boden über und unter der Erde, an den Reichsritter Ernst Alexander von Aufseß auf Mengersdorf und seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen für 40 fl und bestätigen, dass sie die Kaufsumme noch vor Ausfertigung dieser Urkunde erhalten haben. Den genannten Wald in seinem durch Grenzen und Grenzsteine gekennzeichneten Umfang hatten die Aussteller von dem verstorbenen Wilhelm Friedrich von Schlammersdorf [auf Plankenfels] nach der Allodialerbteilung auf dem Erbweg erhalten. Die Aussteller versprechen, dass sie deswegen von dem Käufer nichts mehr fordern und das auch keinem anderen gestatten werden, sondern verzichten auf alle An- und Zusprüche, die ihnen zum Vorteil und Gewinn und den Käufern zum Nachteil und Schaden sein könnten. Wenn die Käufer oder ihre Erben aber zu einem baldigen oder späteren Zeitpunkt die sechs Tagwerke Wald zum Kauf anbieten werden, legen die Aussteller eine Bedenkzeit von vier Wochen und ein Vorkaufsrecht fest, um die sechs Tagwerke Wald gegebenenfalls zurückkaufen zu können. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 412Archivalieneinheit
1691 Februar 23 
Johann Gottfried [II. von Guttenberg], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Daniel Lorber von Störchenals präsentierten neuen Mitlehenträger und Pfleger der aussätzigen Frauen (armen und sandten siechenfrauen) zu Teuerstadt mit einem Viertel des Zehnten zu Tiefenpölz (Dieffenbolz), der vom Bischof und vom Hochstift Würzburg zu Lehen geht. Die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs und des Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 344Archivalieneinheit
Bamberg, 1691 März 2 
Das Domkapitel des Hochstifts Bamberg belehnt auf Vorschlag des Domdechants Carl Sigmund von Aufseß Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg mit den Gütern Greifenstein und Burggrub mit allen zu- und eingehörigen Rechten und Gerechtigkeiten als Mannlehen, die nach dem Tod von Johann Wilhelm von Streitberg auf Strössendorf (Streßendorf) als letztem seines Stammes dem Hochstift Bamberg heimgefallen waren. Das Domkapitel belehnt Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg in Anbetracht der beschwerlichen und gefährlichen Zeiten, in denen er seine Regierung angetreten hat und weil er wegen der im Orient und Okzident höchstgefährlichen Kriegsempörungen mit vielen außergewöhnlichen Bemühungen und Sorgfältigkeiten Tag und Nacht beladen war. Dabei vermochte er es mit göttlichem Beistand nicht nur, das Hochstift vor feindlichen Einbrüchen zu bewahren, sondern in Bamberg wie auch in Kärnten einen großen Teil der Passivschulden abzubezahlen und von dort sogar erstmals einige Tausend Gulden zur Erleichterung der Abgabenlast des Hochstifts zu schicken. Das Domkapitel würdigt mit der Belehnung, dass Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg trotz seiner vielen Belastungen mit seinem bescheidenen Deputat immer zufrieden war und mit dem Domkapitel stets ein friedliches und harmonisches Verhältnis pflegte. Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg kann nach seinem Belieben auch seine Familienangehörigen Maximilian Gottfried Schenk, Johann Philipp Schenk, Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk, Johann Friedrich Schenk und Franz Ignatius Schenk von Stauffenberg coinvestieren lassen und muss die auf diesen Gütern liegenden Schulden in Höhe von 4000 fl wie auch die anderen darauf liegenden Schulden auf sich nehmen. In einer Spezifikation des Mannlehens werden das Schloss Greifenstein mit Vorhof, Viehhaus, Scheuer, Hofraite, Gehölzen, Feldern, Wiesenmatten, Schäfereien und Fischgewässern sowie mehrere Höfe und Güter beschrieben, deren Bebauer genannt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 498Archivalieneinheit
Bayreuth, 1691 September 26 
Vorläufiger Kauf- und Quittungsbrief von Markwart Sebastian [Schenk von Stauffenberg], Bischof von Bamberg, über den Kauf von Untertanen und Lehenleuten zu Heiligenstadt (Heyligenstadt) mit ihrer Herrlichkeit, Zugehörungen und Abgabeleistungen von Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur). Der Käufer hatte beim Verkäufer mehrmals schriftlich und mündlich um käufliche Überlassung der Untertanen und Lehenleute in der Eigenschaft des früheren Rittergutes von Hans Wilhelm von Streitberg und seinen Vorfahren für sich und seine Familie ersucht, die nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg zu Strössendorf an den Verkäufer vermannt und heimgefallen waren. Nach Resolutionen des Verkäufers aus den Feldlager bei Bretten vom 11. August [1691], aus dem Hauptquartier bei Dürrmenz an der Enz vom 25. August [1691] und nach Abordnung des fürstbischöflichen Kammerrates Johann Kaspar Schlehelein wird folgende Kaufverhandlung veranlasst, verabredet und abgeschlossen: Der Käufer erhält die nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg dem Verkäufer heimgefallenen Untertanen und Lehenleute zu Heiligenstadt, insbesondere den Burgstall (das alte wahl) zusammen mit zwanzig Gütern und Mannschaften mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen sowie allen ihren Abgaben an Geld und Getreide, Schuldigkeiten, Steuern, Umgeldern und allen anderen Gefällen. Diese sollen nach dem Inhalt des letztmals am 7. November 1671 ausgefertigten Lehenbriefes, nach dem Herkommen des Ortes, der Untertanen und Lehenleute und nach den alten Erbbriefen und Lehenbüchern geleistet werden. Die ohne Wissen und Zustimmung der Lehenherrschaft durch Verkauf oder andere Fälle eintretenen Verminderungen und die von Hans Wilhelm von Streitberg nicht rechtmäßig eingezogenen Kaufgelder können von dem Käufer jederzeit wieder in den alten Stand zurückgesetzt werden. Der Käufer bezahlt hierfür 5000 Reichstaler oder 6000 fl fränkisch schwerer Landeswährung in guten und überall gängigen Reichssorten sowie 200 Dukaten Leihkauf in besonderen Dukaten oder in einer dem Verkäufer beliebigen gleichwertigen Art. Für die Bezahlung der 6000 fl und Übergabe einer mit Diamanten besetzten Uhr [für den Leihkauf] durch den fürstbischöflichen Kammerrat Johann Kaspar Schlehelein noch vor der Originalausfertigung des Kauf- und Quittungsbriefs erhält der Käufer diesen Interimskaufbrief. Der Verkäufer erklärt, dass er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet und auch anderen keine derartigen Ansprüche gestatten wird. Dem Käufer, seinen Brüdern und weiteren Verwandten (gevetter) wird zugesichert, dass sie durch einen vom Lehenhof demnächst auszufertigenden Lehenbrief in unstreitigen Besitz und Nutzung der genannten Untertanen und Lehenleute mit ihrer Herrlichkeit, Zugehörungen, Abgaben und Schuldigkeiten gesetzt werden, derer sie sich von da an gebrauchen und bedienen können. Die Untertanen und Lehenleute werden hierzu vom Verkäufer angewiesen und aus ihren bisher geleisteten Pflichten entlassen. Im Kaufbrief wird aber ausdrücklich festgehalten, dass die verkauften Untertanen und Lehenleute mit ihren Nachkommen auch weiterhin jederzeit die freie Religionsausübung und uneingeschränkte Gewissensfreiheit wie in der Gegenwart nach den Reichsgesetzen und vor allem nach dem Augsburger Religionsfrieden und von 1555 und dem Westfälischen Frieden uneingeschränkt besitzen. Einige weitere Punkte, die sich aus dem Übergang der Untertanen und Lehenleute ergeben, sollen auf einer eigenen Konferenz behandelt werden. Im Auftrag des Verkäufers und Käufers wird der vorläufige Kauf- und Quittungsbrief in zwei Ausfertigungen von dem anwesenden Präsidenten und den Geheimen und Kammerräten des Verkäufers und von den Abgeordneten des Käufers, Freiherr von Hagen, Germanus Liedtke, Johann Georg Wernlein, Hans Martin von Benckendorf und Wilhelm Andreas Schreiber, unterschrieben. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 371Archivalieneinheit
Bayreuth, 1692 Januar 7 
Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur) belehnt auf Ersuchen und nach Abnahme von Gelübde und Eid Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Bischof von Bamberg, Johann Philipp Schenk von Stauffenberg, fürstlich-bambergischen Rat und Oberamtmann zu Marloffstein, Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg, ebenfalls fürstlich-bambergischer Rat, Oberstallmeister und Pfleger ob Giech für sich selbst und als bevollmächtigte Gewalthaber von Johann Werner Schenk von Stauffenberg, fürstlich-würzburgischer Rat, Obrist und Oberstallmeister, und die Gebrüder und Vettern Maximilian Gottfried Schenk, Johan Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk, Johann Friedrich Schenk und Franz Ignatius Schenk von Stauffenberg mit einer von der Burggrafschaft Nürnberg zu Lehen rührenden und abgegangenen Burgstelle (das alte Wahl oder Burgstall) und zwanzig Gütern und Mannschaften zu Heiligenstadt (Hayligenstadt) mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen als Mannlehen, deren Bebauer und Zinsleistungen genannt werden. Die genannten Untertanen und Lehenleute sowie Güter und Stücke mit deren Ein- und Zugehörungen waren Christian Ernst Markgraf von Brandenburg als Lehenherren nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg zu Größendorf vermannt und heimgefallen, die dem Fürstbischof von Bamberg und der Amerdinger und Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg auf mündlich und schriftlich geschehenes Ansuchen als Zeichen der Zuneigung in der gleichen Eigenschaft gegen eine bereits gegen Quittung bezahlte Kaufsumme verliehen wurden, wie sie bereits der verstorbene Hans Wilhelm von Streitberg und seine Vorfahren zu Lehen getragen und besessen hatten. Die Belehnung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Fürstbischof von Bamberg, seine Brüder und die anderen genannten Geschlechtsverwandten es in diesen neu erworbenen Lehen in Heiligenstadt beim alten Herkommen belassen und keine Neuerungen einführen werden. Iinsbesondere sollen die mitverkauften Untertanen und Lehenleute mit ihren Nachkommen jederzeit bei der freien Religionsausübung und uneingeschränkten Gewissensfreiheit zum Zeitpunkt des Heimfalls belassen werden, wie es den Reichskonstitutionen im Augsburger Religionsfrieden von 1555 und im Westfälischen Frieden entspricht und in dem am 26. September 1691 abgeschlossenen Interimskaufrezess enthalten ist und die abgeordneten Bevollmächtigten des Fürstbischofs von Bamberg mündlich versichert haben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 333Archivalieneinheit
Wien, 1692 März 24 
Kaiser Leopold [I.] (volle Titulatur) belehnt Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Bischof von Bamberg, auf seine Bitte und in Anbetracht der von den Schenken von Stauffenberg bisher dem Kaiser und dem heiligen Reich geleisteten und auch zukünftig zu erwartenden Dienste mit den bisher von dem Geschlecht derer von Streitberg innegehabten Reichslehen. Die Anwartschaft auf diese Reichslehen hatte Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg für die Amerdinger und Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg nach dem Tod des ohne männliche Leibeserben und Agnaten am 24. August 1690 verstorbenen Hans Wilhelm von Streitberg von Jakob von Zollern erworben, dem die Reichslehen von Kaiser Leopold I. am 25. September 1687 als Belohnung für seine treuen Dienste mit der Zustimmung zur Verleihung an ein Mitglied der Reichsritterschaft in Aussicht gestellt worden waren. Nach dem Tod von Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg sollen gemäß dem darüber aufgerichteten Vertrag seine beiden Brüder Gottfried Maximilian Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg oder gegebenenfalls der Überlebende beider Brüder zur Nachfolge und Nutzung dieser Reichslehen zugelassen werden, nach ihrer beider Tod der jeweils Älteste der männlichen Nachkommen der Amerdinger Linie und nach deren möglichen Aussterben der Älteste der Wilflinger Linie. Die Reichslehen werden mit allen Rechten und Zugehörungen verliehen, wie sie bisher das Geschlecht derer von Streitberg und zuletzt Hans Wilhelm von Streitberg von den vorangegangenen römischen Kaisern und Königen zu Lehen getragen und innegehabt haben. Die Schenken von Stauffenberg können diese Reichslehen zukünftig innehaben und nutznießen, wie es dem Lehenrecht nach dem alten Herkommen entspricht, wovon die Oberlehenherrschaft des heiligen Reiches sowie seine Rechte und Gerechtigkeiten aber nicht beeinträchtigt werden. Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg schwört durch seinen bevollmächtigten Anwalt, Johann Adam Dietrich, beider Rechte Doktor und Agent am kaiserlichen Hof in Wien, mit einem gewöhnlichen Gelübde und Eid, dass er dem Kaiser und dem heiligen Reich wegen dieser Lehen getreu, gehorsam und gewärtig dienen und sich so verhalten wird, wie es sich gebührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 510Archivalieneinheit
Mengersdorf, 1692 September 3 
Georg Abraham (Abrahamb) von Guttenberg auf Breitenreuth, Leutnant, und Katharina Magdalena von Guttenberg [auf Breitenreuth], geborene von Wiesenthau, verkaufen als adelige Eheleute für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen dem Reichsritter Ernst Alexander von Aufseß auf Mengersdorf, seiner Ehefrau, seinen Erben, Erbnehmern und Nachkommen den frei eigenen Hirtenbergischen öden Hof zu Ringau (Rinckau) mit allen seinen Ein- und Zugehörungen an Hofstatt, Hofreiten, Wäldern, Feldern, Wiesenmatten und Hirtenweiden, wie es ordentlich durch Grenzen und Grenzsteine gekennzeichnet ist, der der Ausstellerin durch die schlammersdorfische Allodialerbschaft zugefallen und zugewiesen worden ist, für eine Kaufsumme von 400 fl und bestätigen dem Käufer, seiner Ehefrau, seinen Erben und Erbnehmern die Bezahlung der Kaufsumme. Die Ausstelller versprechen, dass sie zukünftig auf diesen Hof keine Ansprüche mehr erheben werden und es auch niemandem anderen erlauben werden, sondern darauf verzichten und der Hof vollständig in die Hände der Käufer übergeht. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 531Archivalieneinheit
Bamberg, 1692 September 10 
Markwart Sebastian [Schenk von Stauffenberg], Bischof zu Bamberg, belehnt den Notar Johann Philipp Leisner als bevollmächtigten Gewalthaber des wegen Amtsgeschäften verhinderten Johann Karl Schlüsselfelder zu Nürnberg mit mehreren Gütern als Mannlehen, deren Zinsleistungen genannt werden: ein Gütlein bei der Kirche in der Stadt Höchstadt, auf dem Hans Eberlein sitzt, und ein Gütlein zu Kemnath (Kemmaten) mit seinen Nutzungen und Zu- und Eingehörungen, das früher Hans Hafner besaß und das jetzt Christoph Vogel besitzt, die beide vom Hochstift Bamberg zu Mannlehen rühren. Johann Karl Schlüsselfelder hatte die Güter zusammen mit seinem ledig gebliebenen und verstorbenen Bruder Christoph Gottlieb [Schlüsselfelder] am 23. April 1684 zuletzt empfangen und nach dessen Tod nach dem Nachfolgerecht übernommen. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Bischofs von Bamberg, des Hochstifts Bamberg und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Nach seiner Rückkehr soll sich Johann Karl Schlüsselfelder vor dem Lehenhof einfinden und die übliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 514Archivalieneinheit
Würzburg, 1692 November 18 
Johann Gottfried (II. von Guttenberg), Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, verkauft mit Zustimmung des Domkapitels an Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Fürstbischof von Bamberg, und seine gesamte Familie der Schenken von Stauffenberg die nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg heimgefallenen Zehnten und Gefälle auf einem Hof oberhalb Bamberg auf dem Gebirg (Gebürg) für 2000 fl als Rittermannlehen und bestätigt, dass das Zahlamt der Kammer die Kaufsumme bereits vor Ausfertigung dieser Urkunde erhalten hat. Verkauft werden folgende Zehntanteile, deren Erträge genannt werden: ein Drittel des Zehnten mit allem Toten und Lebendigen zu Dorf und zu Feld zu Höhenpölz, eine Hälfte des Zehnten zu Reckendorf zu Dorf und zu Feld mit allem Toten und Lebendigen, zwei Drittel des Zehnten mit allem Toten und Lebendigen zu Dorf und zu Feld zu Neudorf (Neündorf) sowie einige Geld- und Getreideleistungen des Kalteneggolsfelder Hofs mit dem Handlohnrecht, einem Untertanen und der darauf hergebrachten Vogteilichkeit sammt allen Rechten und Gerechtigkeiten. Der Aussteller verzichtet für sich und seine Nachkommen im Hochstift Würzburg auf die verkauften Zehntanteile, Erbgefälle, den Untertanen und die Vogteilichkeit, die der Käufer nun besitzen, nutznießen und gebrauchen kann, aber nach wie vor beim Lehenfall als Rittermannlehen des Hochtifts Würzburg empfangen soll. Die verkauften Zehntanteile, Zinsen, Gülten, Untertanen und Vogteilichkeit sind anderswo unversetzt und unverpfändet, mit nichts anderem als dem genannten Rittermannlehen beschwert und auch sonst unansprüchig. Wenn zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt dennoch Ansprüche erhoben werden, verspricht der Aussteller für sich und seine Nachkommen im Hochstift Würzburg in einer Gewährschaftserklärung, den Käufer auf Kosten des Hochstifts Würzburg zu vertreten, zu verteidigen und davon zu entledigen. Die Zustimmung des Domkapitels zu diesem Verkauf erklären der Domprobst Karl Friedrich Voit Freiherr von Rieneck und der Domdekan Georg Heinrich von Stadion als Senior und Kapitular des Domstifts zu Würzburg. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 499Archivalieneinheit
Bamberg, 1693 Dezember 10 
Notar Schaffner aus Würzburg (Herbipoli) beglaubigt die Abschrift einer Urkunde des Domkapitels von Bamberg vom 2. März 1691 (Bestellnummer 344) und einer ergänzenden Spezifikation über die Zugehörungen der an Bischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg verliehenen Güter Greifenstein und Burggrub. Genannt werden unter namentlicher Nennung der Besitzer der einzelnen Stücke und Güter: das Schloss Greifenstein neben dem Vorhof, Viehhaus und Scheuer, die Hofreiten, Wälder, Felder, Wiesmathen, Schäfereien, Fischgewässer und den Haag, wie es bereits die früheren Besitzer innegehabt, genossen und gebraucht haben, der Ullrichstein genannte Wald, der Kulich genannte Wald, der Hohe Schwerz genannte Wald, eine Wiesenmath bis zur Gemeinde Heiligenstadt, ein Fischwasser an der Leinleiter, ein weiteres Gewässer zwischen Niederleinleiter und Traindorf, ein halber Hof, zwei weitere Höfe, zwei Mühlen, die eine die obere Mühle genannt und die andere die untere Mühle genannt, eine Sölde, eine weitere Sölde mit einer Wiese und einem Acker, der Zehnt zu Dorf und zu Feld mit allem Toten und Lebendigen zu Oberleinleiter, das Schloss (sitz) zu Burggrub (Grub) mit dem Graben, den Wiesen, Gärten, Äckern, Gewässern und Wäldern, ein Hof zu Burggrub im Dorf, drei Sölden im Dorf, die Mühle zu Burggrub mit ihren Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, eine Sölde zu Rothenstein zusammen mit dem Garten, einen Hof auf der Litzenreuth, zwei Höfe zu Brunn (Bronn), zwei Sölden, das Schloss zu Zoggendorf (Zorndorf) [sic!] und einen davor gelegenen Hof, der Wald am Eibenberg mit dem dazugehörenden Hof am Gößmannsberg, einen weiteren Hof zu Burggrub, einen halben Teil an einem Hof zu Zeegendorf, ein Gut, eine Schankstatt, eine Sölde, eine Wiese, ein kleines Gut, ein Acker, der zur Hälfte Lehen und zur Hälfte eigen ist und alles zu Zeegendorf (Zogendorf) liegt, der dritte Teil des Zehnten zu Neudorf (Neündorf] zusammen mit dem Pfarr- und Kirchenlehen zu Unterleinleiter, wo das Patronatsrecht besteht, mit allen Nutzungen sowie Zu- und Eingehörungen, die Hälfte des Zehnten zu Zoggendorf und ein Viertel des Zehnten zu Ebermannstadt mit allem Toten und Lebendigen und allen seinen Zugehörungen, zwei Güter zu Unterleinleiter mit ihren Zugehörungen, Wiesen und Äckern, ein Hof mit dem Schaftrieb, Wäldern und anderen Zugehörungen, ein Hof zu Oberleinleiter mit seinen Nutzungen, Zu- und Eingehörungen, den Eibenberg genannten Wald und einen kleinen Hof zum Rothenstein, zwei Güter zu Oberleinleiter (Leinleiter) unter der Heroldsmühle gelegen, ein Hof und eine Selde zu Siegritz. Alles, was in dieser Spezifikation genannt wird, rührt mit seinen Nutzungen und Zu- und Eingehörungen vom Hochstift Bamberg als Mannlehen. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 436Archivalieneinheit
1693 Juni 11 
Johann Gottfried [II. von Guttenberg], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt als Bevollmächtigten von Sebastian Markwart Schenk von Stauffenberg, Bischof von Bamberg, Johann Werner Schenk von Stauffenberg für sich selbst und namens der vom persönlichen Erscheinen befreiten Maximilian Gottfried Schenk, Johann Philipp Schenk, Johann Wilhelm Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg als Geschäftsträger des noch unmündigen Eustachius Ignaz Schenk Freiherr von Stauffenberg mit einigen 1690 beim Tod von Hans Wilhelm von Streitberg dem Bischof von Würzburg und dem Hochstift Würzburg heimgefallenen Zehnten und Gefällen als Rittermannlehen: ein Drittel des Zehnten zu Hohenpölz, die Hälfte des Zehnten zu Reckendorf auf dem Gebirge und zwei Drittel des Zehnten zu Neuendorf mit einem Hof zu Kalteneggolsfeld zusammen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Zu- und Eingehörungen. Diese Gefälle und Zehnten hatte Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Bischof von Bamberg, für sich und die ganze Familie der Schenken von Stauffenberg von dem Vorgänger des Ausstellers mit einem Kaufbrief vom 18. November 1692 mit Zustimmung des Domkapitels gekauft. Die Lehenschaften, Rechte und Gewohnheiten des Bischofs von Würzburg und Hochstifts Würzburg bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 496Archivalieneinheit
Burggrub, Zwischen 1694 und 1698 (Datierung nicht eingetragen, Zeitraum aus den Lebensdaten der Aussteller und ihrer Belehnung mit den Herrschaften Amerdingen und Burggrub erschlossen) 
Die Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp [Ignaz] Schenk von Stauffenberg, Herren auf Amerdingen (Ammertingen), Burggrub, Greifenstein und Heiligenstadt (Haylingstatt), Räte der Hochstifte Bamberg und Eichstätt und des Kantons Gebirg (Gebürg) der Reichsritterschaft in Franken, derzeit Pfleger der Ämter Wernfels, Spalt (Spalth) und Abenberg und Oberamtmänner zu Marloffstein, Neunkirchen (Neukirch) und Neideck (Neüdeck) belehnen als Ältester (senior) und Zweitältester (subsenior) ihrer Familie nach dem Tod ihres Bruders Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, des ehemaligen Fürstbischofs von Bamberg, die beiden Reichsritter und Gebrüder Friedrich Julius und Christian Wilhelm von Schlammersdorf auf Plankenfels und Wadendorf (Wadtendorf) über ihren Lehenträger Stephan Vogel mit einer Hälfte einer in ihrer Lage beschriebenen Wiese zu Wadendorf, die Wilhelm von Künsfeld Dietrich von Streitberg erhalten hatte, und sechs Tagwerke Felder als rechtes freies Mannlehen, die zusammen für 700 fl geschätzt werden. Nach dem Tod eines der Belehnten sollen zunächst der Überlebende oder ihre männlichen Lehenserben, so viele in absteigender Linie von ihnen geboren werden, diese Stücke jederzeit nach Recht und Gewohnheit der Mannlehen gebrauchen und besitzen und in allen sich beim Lehenherr oder Lehenmann zutragenden Fällen zu gebührender Zeit über einen Untergenossen oder Lehenträger vom Aussteller oder seinem Lehenfolger empfangen. Wie bei anderen Lehenstücken und -gütern sollen dann auch der gebührende Handlohn, die Lehentaxe und das Schreibgeld bezahlt werden. Im Übrigen sollen sich die Belehnten verhalten, wie es das Lehenrecht erfordert und getreuen Lehenleuten entspricht, was sie durch ihren genannten Lehenträger durch einen leiblichen Eid schwören lassen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 500Archivalieneinheit
Zwischen 1694 und 1698 (Datierung nicht eingetragen, Zeitraum aus den Lebensdaten der Aussteller und ihrer Belehnung mit den Herrschaften Amerdingen und Burggrub erschlossen) 
Die Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp [Ignaz] Schenk von Stauffenberg, Herren auf Amerdingen (Ammertingen), Burggrub, Greifenstein und Heiligenstadt (Haylingstatt), Räte der Hochstifte Bamberg und Eichstätt und des Kantons Gebirg (Gebürg) der Reichsritterschaft in Franken, derzeit Pfleger der Ämter Wernfels, Spalt (Spalth) und Abenberg (Amberg) und Oberamtmänner zu Marloffstein, Neunkirchen (Neukirch) und Neideck (Neüdeck) belehnen als Ältester (senior) und Zweitältester (subsenior) ihrer Familie nach dem Tod ihres Bruders Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, des ehemaligen Fürstbischofs von Bamberg, die beiden Reichsritter und Gebrüder Friedrich Julius und Christian Wilhelm von Schlammersdorf auf Plankenfels und Wadendorf über ihren Lehenträger Stephan Vogel mit einer kleinen Wiese im Haag zu Plankenfels als rechtes freies Mannlehen, die sie von Hans Wilhelm von Streitberg als letztem seines Geschlechtes am 29. April 1690 für 14 Reichstaler gekauft hatten. Nach dem Tod eines der Belehnten sollen ihre männlichen Lehenserben, so viele in absteigender Linie von ihnen geboren werden, die kleine Wiese im Haag zu Plankenfels jederzeit nach dem von altersher kommenden Recht und der Gewohnheit der freien Mannlehen gebrauchen und besitzen und in allen sich beim Lehenherr, Lehenmann oder Lehenträger zutragenden Fällen zu gebührender Zeit über einen Untergenossen oder Lehenträger vom Aussteller oder seinem Lehenfolger empfangen, so oft es zu schulden kommt. Wie bei anderen stauffenbergischen Lehenstücken und -gütern sollen für die kleine Wiese im Haag zu Plankenfeld dann auch der gebührende Handlohn, die Lehentaxe und das Schreibgeld bezahlt werden und sie jedesmal mit 20 fl versteuert werden. Anstelle der Belehnten verpflichtet sich ihr Lehenträger Stephan Vogel, diesem allem und was sich sonst gebührt, getreu nachzukommen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 345Archivalieneinheit
Bamberg, 1694 April 3 
Lothar Franz [Graf] von Schönborn, Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod seines am 9. Oktober 1693 ohne Testament verstorbenen Vorgängers Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg dessen Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit dem Gut Burggrub samt seinen Zugehörungen in der Qualität eines bambergischen Rittermannlehens. Das Gut Burggrub hätte eigentlich zusammen mit der völligen Allodialverlassenschaft von Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg unter Ausschliessung seiner nächstverwandten Agnaten und der ganzen Familie vom Hochstift Bamberg eingezogen werden können, worauf Fürstbischof Lothar Franz Graf von Schönborn aber in einer Urkunde vom 30. März 1694 verzichtete und sich zur Überlassung an die Stauffenbergischen Agnaten der Amerdinger und Wilflinger Linie bereit erklärte. Aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg werden mitbelehnt: Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk von Stauffenberg für sich selbst und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Gewalthaber im Namen seiner übrigen, dieses Mal vom Fürstbischof von der Pflicht des persönlichen Erscheinens befreiten Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg und als Geschäftsträger seines noch minderjährigen Vetters Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg bis zu dessen 14. Lebensjahr, wobei die Wilflinger-Lautlinger Linie aber erst nach dem Ende der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenkvon Stauffenberg erst nach dem Ende der Wilflinger Linie im Mannesstamm deren Erbfolge antreten können. In die Belehnung eingeschlossen sind das Schloss Burggrub mit dem Graben, den Wiesen, den Gärten, Äckern, Gewässern, Zehnten, Gehölzen, und Jagden, den Untertanen, den Lehenleuten sowie den Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie in der ihnen vom Lehenhof ausgehändigten Lehenspezifikation enthalten sind. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs, des Hochstiftes und seiner Nachkommen bleiben aber von dieser Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg erscheinen können und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg seine Vollljährigkeit erreicht, sollen sie vor dem Lehenhof ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 354Archivalieneinheit
Bamberg, 1694 April 3 
Lothar Franz [Graf] von Schönborn, Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod seines am 9. Oktober 1693 ohne Testament verstorbenen Vorgängers Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg dessen Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit dem Gut Greifenstein samt seinen Zugehörungen in der Eigenschaft eines bambergischen Rittermannlehens. Hierzu gehören das Schloss, die darunter gelegene Mühle mit dem Weiher und andere Zugehörungen wie Wiesen, Gärten, Äcker, Gewässer, Zehnten, Gehölzen und Jagden nach dem Inhalt der darüber ausgestellten Urkunde vom 30. März 1694 und die in der Lehenspezifikation des bambergischen Lehenhofes enthaltenen Zugehörungen des Schlosses, Untertanen, Lehenleuten, Rechten und Gerechtigkeiten, insbesondere mit dem Recht zur Präsentation eines tauglichen und vom Hochstift Bamberg akzeptierten Pfarrers in Heiligenstadt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieses Recht von den genannten Vasallen auf keine Art und Weise ausgedehnt werden soll. Das Gut Greifenstein hätte eigentlich zusammen mit dem Gut Burggrub und der völligen Allodialverlassenschaft von Fürstbischof Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg unter Ausschliessung seiner nächstverwandten Agnaten und der ganzen Familie vom Hochstift Bamberg eingezogen werden können, worauf Fürstbischof Lothar Franz Graf von Schönborn aber in einer Urkunde vom 30. März 1694 verzichtete und sich zur Überlassung an die Stauffenbergischen Agnaten der Amerdinger und Wilflinger Linie bereit erklärte. Aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg werden mitbelehnt: Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk von Stauffenberg für sich selbst und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Gewalthaber im Namen seiner übrigen, dieses Mal von der Pflicht des persönlichen Erscheinens befreiten Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg und als Geschäftsträger seines noch minderjährigen Vetters Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg bis zu dessen 14. Lebensjahr, wobei die Wilflinger-Lautlinger Linie aber erst nach dem Ende der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenkvon Stauffenberg erst nach dem Ende der Wilflinger Linie im Mannesstamm deren Erbfolge antreten können. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs, des Hochstiftes und seiner Nachkommen bleiben aber von dieser Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg erscheinen können und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg seine Vollljährigkeit erreicht, sollen sie vor dem Lehenhof ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 374Archivalieneinheit
Bamberg, 1694 April 3 
Lothar Franz [Graf] von Schönborn, Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod seines am 9. Oktober 1693 verstorbenen Vorgängers Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg dessen Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit den vor einigen Jahren an das Hochstift Bamberg gekommenen und vorher von den streitbergischen Erben innegehabten übrigen Gütern, Untertanen, Zehnten, Lehenschaften, Feldern, Wiesen, Gehölzen und Fischgewässern zu Heiligenstadt, Zoggendorf, Reckendorf, Brunn, Stücht, Königsfeld, Kotzendorf, Voitmannsdorf (Voitensdorff), Drosendorf, Hohenpölz, Schmachtenberg, Gleußen (Cleüsen),Traindorf und anderen Orten als Rittermannlehen, wo sich deren noch welche finden sollten, mit ihren Zinsen, Eiern, Hühnern, Käsen, Frohngeldern, Frohngülten, Steuern, Umgeldern, Handlöhnen, vogteilicher Jurisdiktion, Gerichtsbarkeit, Hirtenstab und anderen Schuldigkeiten, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Dorf- und Gemeindeherrschaft mit dem zweimal im Jahr anfallenden Kirchweihschutz bei den Märkten zu Heiligenstadt sowie mit den Heiligenwiesen samt dem dortigen Heiligenlehen, wobei sie aber alles, was bisher dem Gotteshaus des Hochstiftes Bamberg vorbehalten war und dem dortigen Pfarrer und Schulmeister zu geben war, auch weiter geben sollen, wie es auch in der Lehenspezifikation enthalten ist, die die Gebrüder Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie dem fürstlich-bambergischen Lehenhof übergeben haben. Von den Heiligenlehen ausgenommen werden die Kirchen, die Pfarrei, die Gottes- und Schulhäuser zu Heiligenstadt mit dem Filial Brunn, die bischöfliche und landesherrliche Gerichtsbarkeit und der Zehnt zu Daschendorf. Nach dem Tod des ohne Testament verstorbenen Fürstbischofs Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg hätten die in seinem Besitz gewesenen zwei bambergischen Rittermannlehen Burggrub und Greifenstein mit ihren Zugehörungen als eröffnete Lehen zusammen mit den ebenfalls in seinem Besitz gewesenen freieigentümlichen Gütern und der an das Hochstift Bamberg gekommenen Allodialverlassenschaft unter Ausschliessung der nächsten stauffenbergischen Anverwandten, Agnaten und der ganzen Familie vom Hochtift Bamberg eingezogen werden können, wurden dann aber durch Fürstbischof Lothar Franz Graf von Schönborn den stauffenbergischen Agnaten der Amerdinger und Wilflinger Linie in einer Urkunde vom 30. März 1694 aus besonderer Gnade überlassen. Zur Mitbelehnung werden zugelassen: Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Gewalthaber seiner drei Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg, die von der Pflicht des persönlichen Erscheinens befreit wurden, ohne damit aber dem Recht und dem Herkommen des Lehenhofes vorzugreifen, und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Geschäftsträger seines minderjährigen Vetters Ignaz Eustach Schenk von Stauffenberg, bis dieser sein 14. Lebensjahr vollenden wird. Nach einer Erklärung des Fürstbischofs Lothar Franz Graf von Schönborn vom 2. April 1694 werden die fünf Brüder aus der Wilflinger-Lautlinger Linie zur Nachfolge und Nutzung dieser Mannlehen erst nach dem völligen Aussterben der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg oder andere männliche Nachkommen dieser Linie erstnach dem völligen Aussterben der Wilflinger Linie im Mannesstamm. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs, des Hochstiftes und seiner Nachkommen bleiben aber von dieser Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk u nd Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg erscheinen können und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg seine Vollljährigkeit erreicht, sollen sie vor dem Lehenhof ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 437Archivalieneinheit
1694 September 10 
Johann Gottfried [II. von Guttenberg], Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Johann Werner Schenk von Stauffenberg als Bevollmächtigten seiner am persönlichen Erscheinen gehinderten Vettern Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg mit einigen 1690 beim Tod von Hans Wilhelm von Streitberg dem Bischof von Würzburg und dem Hochstift Würzburg heimgefallenen Zehnten und Gefällen als Rittermannlehen: ein Drittel des Zehnten zu Hohenpölz, die Hälfte des Zehnten zu Reckendorf auf dem Gebirge und zwei Drittel des Zehnten zu Neuendorf mit einem Hof zu Kalteneggolsfeld zusammen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Zu- und Eingehörungen. Die Gefälle und Zehnten hatte Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Bischof von Bamberg, für sich und die ganze Familie der Schenken von Stauffenberg von dem Vorgänger des Ausstellers mit einem Kaufbrief vom 18. November 1692 mit Zustimmung des Domkapitels gekauft und waren nach seinem Tod an seine Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg übergegangen. An den Gefällen und Zehnten haben die mitbelehnten Brüder und Vettern Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk, Johann Friedrich Schenk und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg ein Nachfolgerecht. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 372Archivalieneinheit
Bayreuth, 1694 Oktober 2 
Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur) belehnt nach Abnahme von Gelübde und Eid Maximilian Gottfried Schenk von Stauffenberg, fürstlich-eichstättischer Rat und Pfleger, für sich und in Vollmacht seines Bruders Johann Philipp Schenk von Stauffenberg, fürstlich-bambergischer Rat und Amtmann zu Marloffstein sowie im Auftrag von Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk von Stauffenberg, die auch für die abwesenden Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg handeln, deren Vollmacht noch dem Lehenhof beizubringen ist, und Johann Werner Schenk von Stauffenberg durch die ihm von den Vormündern Eustachius Egolph Freiherr von Westernach und Marx Albrecht Freiherr von Freyberg erteilte Vertretungsvollmacht für seinen jungen Vettern Ignaz Eustachius Schenk von Stauffenberg mit einer von der Burggrafschaft Nürnberg zu Lehen rührenden und abgegangenen Burgstelle (das alte Wahl oder Burgstall) und zwanzig Gütern und Mannschaften zu Heiligenstadt (Heyligenstadt) mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen als Mannlehen, deren Bebauer und Zinsleistungen genannt werden. Die Lehenleute und Untertanen sowie Güter und Stücke mit ihren Ein- und Zugehörungen hatte der verstorbene Fürstbischof Markwart Schenk von Stauffenberg nach dem Inhalt des Lehenbriefs vom 7. Januar 1692 käuflich erworben und waren nach seinem Tod an seine beiden Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg als nächste Lehensnachfolger als Erbschaft gekommen und werden nun an Maximilian Gottfried Schenk von Stauffenberg als bevollmächtigten Gewalthaber seines Bruders Johann Philipp Schenk von Stauffenberg und der anderen mitbelehnten Vettern und Geschlechtsverwandten verliehen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 334Archivalieneinheit
Wien, 1694 Dezember 23 
Kaiser Leopold [I.] (volle Titulatur) belehnt die Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg nach dem Tod ihres Bruders Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, des ehemaligen Bischofs von Bamberg, auf ihre Bitte und in Anbetracht der von den Schenken von Stauffenberg dem Kaiser und dem Reich geleisteten treuen Dienste mit den Reichslehen, die früher das Geschlecht derer von Streitberg innehatte. Die Anwartschaft auf diese heimfallenden Reichslehen hatte der verstorbene Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg von Jakob von Zollern erworben, dem sie am 25. September 1687 als Belohnung für seine treuen Dienste und mit Zustimmung zur Verleihung an ein Mitglied der Reichsritterschaft in Aussicht gestellt worden waren. Nach dem Tod von Hans Wilhelm von Streitberg am 24. August 1690, der keine männlichen Leibeserben und Agnaten hinterließ, konnte der verstorbene Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg die Reichslehen für die Amerdinger und Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg erwerben und wurde damit am 24. März 1692 belehnt. Nach dem Tod von Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg werden gemäß dem darüber aufgerichteten Vertrag seine Brüder Gottfried Maximilian Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg zur Nachfolge und Nutzung dieser Reichslehen zugelassen. Die Reichslehen werden mit allen Rechten und Zugehörungen verliehen, wie sie bisher das Geschlecht derer von Streitberg und zuletzt Hans Wilhelm von Streitberg von den vorangegangenen römischen Kaisern und Königen zu Lehen getragen und innegehabt haben. Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg können diese Reichslehen zukünftig innehaben und nutznießen, wie es dem Lehenrecht nach dem alten Herkommen entspricht, wovon die Oberlehenherrschaft des heiligen Reiches sowie seine Rechte und Gerechtigkeiten aber nicht beeinträchtigt werden. Nach dem Tod von Maximilian Gottfried Schenk oder Johann Philipp Schenk von Stauffenberg wird der jeweils überlebende Bruder, nach ihrer beider Tod der jeweils Älteste der männlichen Nachkommen der Amerdinger Linie und nach deren möglichem Aussterben der jeweils Älteste der Wilflinger Linie zur Nachfolge in diesen Reichslehen zugelassen. Gottfried Maximilian Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg schwören durch ihren bevollmächtigten Anwalt, Johann Adam Dietrich, beider Rechte Doktor und Agent am kaiserlichen Hof in Wien, mit einem gewöhnlichen Gelübde und Eid, dass sie dem Kaiser und dem heiligen Reich wegen dieser Lehen getreu, gehorsam und gewärtig dienen und sich so verhalten werden, wie es sich gebührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 346Archivalieneinheit
Bamberg, 1699 August 5 
Lothar Franz [Graf] von Schönborn, Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod von Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg Johann Wilhelm Schenk Freiherrn von Stauffenberg, kurmainzischen und bambergischen Geheimen Rat, Obriststallmeister, Pfleger ob Giech und Gewalthaber der beiden Würzburgischen Kapitulare Johann Christoph Augustin Freiherr von Rietheim und Johann Franz Otto Freiherr von und zu Frankenstein, in Vormundschaftsweise für die beiden Brüder Adam Sigismund Schenk und Karl Christoph Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie, als Lehenträger von Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie und als Geschäftsträger des noch minderjährigen Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg mit dem Rittermannlehen zu Burggrub. Hierzu gehören das Schloss, der Graben, die Wiesen, die Gärten, die Äcker, die Gewässer, der Zehnte, die Gehölze und die Jagd nach dem Inhalt der darüber ausgestellten Urkunde vom 30. März 1694 sowie die in der von dem Bambergischen Lehenhof empfangenen Lehenspezifikation enthaltenen Untertanen, Lehenleute, Rechte und Gerechtigkeiten. Die genannten Brüder aus der Wilflinger-Lautlinger Linie werden zur Nachfolge und Nutzung dieser Rittermannlehen aber erst nach dem Aussterben der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg erst nach dem Aussterben der Wilflinger Linie im Mannesstamm zugelassen. Vor dieser Belehnung waren die Lehengüter und Stücke am 3. April 1694 an Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie für sich, an Johann Albrecht Schenk und Johann Wilhelm Schenk Freiherren vion Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich und als Gewalthaber ihrer Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freihhern von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie und an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg als Geschäftsträger des noch minderjährigen Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg verliehen worden. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs von Bamberg, des Hochstifts Bamberg und ihrer Nachkommen bleiben von der Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Albrecht Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg erscheinen können und die noch minderjährigen Adam Sigismund Schenk, Karl Christoph Schenk und Eustach Ignaz Schenk Freiherren von Stauffenberg ihre Volljährigkeit erlangen, sollen sie sich alle vor dem Lehenhof des Hochstifts Bamberg einfinden und ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 355Archivalieneinheit
Bamberg, 1699 August 5 
Lothar Franz [Graf von Schönborn], Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod von Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg Johann Wilhelm Schenk Freiherrn von Stauffenberg, kurmainzischen und bambergischen Geheimen Rat, Obriststallmeister, Pfleger ob Giech und Gewalthaber der beiden Würzburgischen Kapitulare Johann Christoph Augustin Freiherr von Rietheim und Johann Franz Otto Freiherr von und zu Frankenstein, in Vormundschaftsweise für die beiden Brüder Adam Sigismund Schenk und Karl Christoph Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie, als Lehenträger von Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie und des noch minderjährigen Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg mit dem Rittermannlehen Greifenstein. Hierzu gehören das Schloss, die darunter gelegene Mühle mit dem Weiher und andere Zugehörungen wie Wiesen, Gärten, Äcker, Gewässer, Zehnten, Gehölzen und Jagden nach dem Inhalt der darüber ausgestellten Urkunde vom 30. März 1694 und die in der Lehenspezifikation des bambergischen Lehenhofes enthaltenen Zugehörungen des Schlosses, Untertanen, Lehenleuten, Rechten und Gerechtigkeiten, insbesondere mit dem Recht zur Präsentation eines tauglichen und vom Hochstift Bamberg akzeptierten Pfarrers in Heiligenstadt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieses Recht von den genannten Vasallen auf keine Art und Weise ausgedehnt werden soll. Die genannten Brüder aus der Wilflinger-Lautlinger Linie werden zur Nachfolge und Nutzung dieser Rittermannlehen aber erst nach dem Aussterben der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg erst nach dem Aussterben der Wilflinger Linie im Mannesstamm zugelassen. Vor dieser Belehnung waren diese Lehengüter und Stücke am 3. April 1694 an Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie für sich und an Johann Albrecht Schenk und Johann Wilhelm Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich und als Gewalthaber ihrer Brüder Johann Franz Schenk, Johann Friedrich Schenk und Johann Werner Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie und Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg als Geschäftsträger des noch unmündigen Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg verliehen worden. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs von Bamberg, des Hochstifts Bamberg und ihrer Nachkommen bleiben von der Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Albrecht Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg erscheinen können und die noch minderjährigen Adam Sigismund Schenk, Karl Christoph Schenk und Eustach Ignaz Schenk Freihherren von Stauffenberg ihre Volljährigkeit erlangen, sollen sie sich alle vor dem Lehenhof des Hochstifts Bamberg einfinden und ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 374Archivalieneinheit
Bamberg, 1699 August 5 
Lothar Franz [Graf von Schönborn], Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod von Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg Johann Wilhelm Schenk Freiherrn von Stauffenberg, kurmainzischen und bambergischen Geheimen Rat, Obriststallmeister, Pfleger ob Giech und Gewalthaber der beiden Würzburgischen Kapitulare Johann Christoph Augustin Freiherr von Rietheim und Johann Franz Otto Freiherr von und zu Frankenstein, als Mitvormünder der beiden Brüder Adam Sigismund Schenk und Karl Christof Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie, als Lehenträger von Johann Albrecht Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie und des noch minderjährigen Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg mit den vor einigen Jahren an das Hochstift Bamberg gekommenen und vorher von den streitbergischen Erben innegehabten übrigen Gütern, Untertanen, Zehnten, Lehenschaften, Feldern, Wiesen, Gehölzen und Fischgewässern zu Heiligenstadt, Zoggendorf, Reckendorf, Brunn, Stücht, Königsfeld, Kotzendorf, Voitmannsdorf (Voitensdorf), Drosendorf, Hohenpölz, Schmachtenberg, Gleußen (Cleüsen),Traindorf und anderen Orten als Rittermannlehen, wo sich deren noch welche finden sollten, mit ihren Zinsen, Eiern, Hühnern, Käsen, Frohngeldern, Frohngülten, Steuern, Umgeldern, Handlöhnen, vogteilicher Jurisdiktion, Gerichtsbarkeit, Hirtenstab und anderen Schuldigkeiten, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Dorf- und Gemeindeherrschaft mit dem zweimal im Jahr anfallenden Kirchweihschutz bei den Märkten zu Heiligenstadt sowie mit den Heiligenwiesen samt dem dortigen Heiligenlehen, wobei sie aber alles, was bisher dem Gotteshaus des Hochstiftes Bamberg vorbehalten war und dem dortigen Pfarrer und Schulmeister zu geben war, auch weiter geben sollen, wie es auch in der Lehenspezifikation enthalten ist, die die Gebrüder Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie dem fürstlich-bambergischen Lehenhof übergeben haben. Von den Heiligenlehen ausgenommen werden die Kirchen, die Pfarrei, die Gottes- und Schulhäuser zu Heiligenstadt mit dem Filial Brunn, die bischöfliche und landesherrliche Gerichtsbarkeit und der Zehnt zu Daschendorf. Die genannten Brüder aus der Wilflinger-Lautlinger Linie werden zur Nachfolge und Nutzung dieser Rittermannlehen erst nach dem völligen Aussterben der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg oder andere männliche Nachkommen dieser Linie erst nach dem völligen Aussterben der Wilflinger Linie zugelassen. Zuletzt waren diese Lehengüter und -stücke am 3. April 1694 an Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie für sich selbst und an Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und als Gewalthaber ihrer Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg und an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg als Geschäfsträger seines minderjährigen Vetters Ignaz Eustachius Schenk Freiherr von Stauffenberg verliehen worden und waren nun nach dem Tod von Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk Freiherren von Stauffenberg an die beiden noch minderjährigen Adam Sigismund Schenk und Karl Christoph Schenk Freiherren von Stauffenberg gekommen. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs von Bamberg, des Hochstifts Bamberg und ihrer Nachkommen bleiben von der Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Albrecht Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk Freiherren von Stauffenberg erscheinen können und die noch minderjährigen Adam Sigismund Schenk, Karl Christoph Schenk und Eustach Ignaz Schenk Freihherren von Stauffenberg ihre Volljährigkeit erlangen, sollen sie sich alle vor dem Lehenhof des Hochstifts Bamberg einfinden und ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 373Archivalieneinheit
Bayreuth, 1699 August 17 
Christian Ernst Markgraf von Brandenburg (volle Titulatur) belehnt nach Abnahme von Gelübde und Eid Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg auf Wilfingen, Geheimer Rat des Kurfürsten von Mainz und des Fürstbischofs von Bamberg, Obriststallmeister und Pfleger ob Giech sowie Concurator, für sich selbst und als bevollmächtigten Gewalthaber von Johann Christoph Augustin Freiherrn von Rietheim und Johann Franz Otto Freiherrn von und zu Frankenstein als Mitvormünder der von Johann Philipp Schenk von Stauffenberg, des früheren fürstlich-bambergischen Rates und Oberamtmanns von Marloffstein, hinterlassenen Söhne, Adam (Adam Sigismund) Schenk und Karl Christof Schenk von Stauffenberg, mit einer von der Burggrafschaft Nürnberg zu Lehen rührenden und abgegangenen Burgstelle (das alte Wahl oder Burgstall) und zwanzig Gütern und Mannschaften zu Heiligenstadt (Heyligenstatt) mit ihrer Herrlichkeit und Zugehörungen als Mannlehen, deren Bebauer genannt werden. Die Zinsleistungen werden unter Bezug auf die Belehnungsurkunden von 1692 und 1694 und die eingeschickte Lehensbeschreibung nur pauschal genannt. Die genannten Untertanen und Lehenleute sowie Güter und Stücke mit ihren Ein- und Zugehörungen waren nach dem Tod von Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg, Fürstbischof von Bamberg, auf seine Brüder Maximilian Gottfried Schenk von Stauffenberg, früherer fürstlich-eichstättischer Rat und Pfleger in Werenfels, und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg, früherer fürstlich-bambergischer Rat und Oberamtmann zu Marloffstein, als nächste Lehensnachfolger auf dem Erbweg gekommen, nach dem Tod des ohne männliche Leibeserben gebliebenen Maximilian Gottfried Schenk von Stauffenberg aber an die beiden von Johann Philipp Schenk von Stauffenberg hinterlassenen und noch minderjährigen Söhne Adam Sigismund Schenk und Karl Christoph Schenk von Stauffenberg, wobei die übrigen im Lehenbrief genannten Vetter und Agnaten Johann Wilhelm Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg wie auch Johann Werner Schenk und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg in der Mitlehenschaft verbleiben. Bei Erreichung ihrer Volljährigkeit sind Adam Sigismund Schenk und Karl Christoph Schenk von Stauffenberg gegenüber dem Lehensherren schuldig, sich selbst in die Lehenspflicht zu begeben. 
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