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Murische Herrschaft Glatt: Urkunden
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Ho 163 T 1 Nr. 193Archivalieneinheit
1676 Dezember 23 
Jakob Wolfstürn, der Schwarz genannt, schuldet dem Johann Heinrich Ehrat, des Rats und Gastgeber zum Pflug in Horb, 100 Gulden Landeswährung, deren Empfang der Aussteller bestätigt. Als zins soll der Gläubiger ab 1677 2 1/2 Mannsmad Wiesen samt dem anliegenden Weiher im Langental (Begrenzung: Hans Pommer, der Wald, der Herrschaft Preyleinbergwiese) nutzen, die nur mit dem gewöhnlichen Zehnt und den gemeinen bürgerlichen Beschwerden belastet sind. Die Ablösung kann in 3 Jahren erfolgen, jeweils auf Weihnachten bei vierteljährlicher Kündigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 194Archivalieneinheit
1676 Dezember 23 
Hans Michael Hawer, bürgerlicher Einwohner zu Dettingen, ist dem Johann Wachter, Bürger zu Horb, 30 Gulden Landeswährung schuldig geworden, deren Empfang er bestätigt. Anstelle eines Zinses soll der Gläubiger 1 Mannsmad Wiesen, die Keppelinswiese genannt, ab 1677 nutzen, die der Aussteller mit Wissen seiner Herrschaft als Unterpfand verschreibt. Diese Wiese (Begrenzung: Hans Schlotter, Thoma Wolffstürn, Michael Zahn, die Kälberweide) ist nur mit dem gewöhnlichen Zehnt und bürgerlichen Beschwerden belastet. Die darauf stehenden Gülten, Steuern und Schatzungen muß der Aussteller tragen
Vermerke:
Nebenbemerkung: Vermerk, daß diesen Gültbrief um die 30 Gulden jetzt innehat Christoph Beuter, Bürger und Metzger im Tal, unter der Bedingung, jährlich auf Simon und Juda das Geld anzunehmen und die Wiese zu nutzen bei vierteljährlicher Kündigung
1683 November (Wintermonat) 17
Abschrift [17. Jh.]
2 Blatt
Dorsualvermerk: Numero 6
 
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Ho 163 T 1 Nr. 195Archivalieneinheit
1677 Februar 2 (1677 Februar 2 (Lichtmeß)) 
Georg Becht auf dem Priorberg, Bürger und Untertan des wernauischen Fleckens Dettingen, ist dem Konrad Haugenstain, Bürger in der kaiserlich österreichischen Stadt Horb am Neckar, 31 Gulden Landeswährung (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet) schuldig geworden. Er verspricht die Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren. Als Unterpfand verschreibt er um die Nutznießung auf 3 Jahre seine 3 Viertel Wiesen, die sämtlich mit dem Zehnten belastet sind: 2 Viertel liegen im Bayenstain (Begrenzung: Aussteller, Herrschaft, Stoffel Hengner), 1 Viertel in Kepperlinswiesen (Begrenzung: Jakob Wolffstirns Schwarzen-Gut, Pfarrwiese, Herrschaft). Erfolgt die Rückzahlung an Lichtmeß nicht, verlängert sich die Nutznießung um ein weiteres Jahr. Die Aufkündigung soll jeweils an Lichtmeß erfolgen 
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Ho 163 T 1 Nr. 196Archivalieneinheit
1677 Februar 2 
Hans Pfüster, wernauischer Untertan und Wagner zu Dettingen, hat von Stoffel Beiter, Bürger und Wirt zum Wilden Mann in Horb, als Beihilfe des schweren Winterquartiers 12 Gulden Landeswährung geliehen, deren Empfang er bestätigt. Zur Sicherheit verschreibt er 1/2 Mannsmad Wiesen in der Tegernaw am Neckar, die der Gläubiger 3 Jahre lang anstelle des Zinses nutzen soll. Die Aufkündigung soll 8 Tage vor oder nach Lichtmeß erfolgen 
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Ho 163 T 1 Nr. 197Archivalieneinheit
1677 März 22 
Hans Michael Hawer, wernauischer Untertan und Bauer zu Dettingen, hat mit Einwilligung seiner Herrschaft wegen schwerer Kriegsdrangsale von Johannes Essich, Bürger zu Horb, und Michael Essich, Untertan des Johanniterordens zu Rexingen, 150 Gulden Landeswährung geliehen, von denen er die Hälfte erhalten hat. Die andere Hälfte (75 Gulden) haben die Gläubiger an Johannes Schaffenackher, des Gerichts und Handelsmann in Horb, zur Begleichung einer Schuld des Ausstellers bar bezahlt. Schäffenackher hat dafür dem Aussteller die Schuldverschreibung herausgegeben. Der Aussteller quittiert die 150 Gulden und verschreibt zur Sicherheit 1 1/2 Mannsmad Wiesen (Begrenzung: Neckar, Allmendeweg, Aussteller, Martin Wollensackh von Rexingen), die zehntfrei, ledig und eigen sind und auf denen die Gläugiger statt eines Zinses die Nutznießung erhalten. Die Ablösung soll auf Georgi, 8 Tage vorher oder nachher bei vierteljährlicher Kündigung erfolgen 
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Ho 163 T 1 Nr. 198Archivalieneinheit
1677 März 22 
Hans Michael Hawer, wernauischer Untertan und Bauer zu Dettingen, hat mit Einwilligung seiner Herrschaft wegen schwerer Kriegsdrangsale von Johannes Essich, Bürger zu Horb, und Michael Essich, Untertan des Johanniterordens zu Rexingen, 150 Gulden Landeswährung geliehen, von denen er die Hälfte erhalten hat. Die andere Hälfte (75 Gulden) haben die Gläubiger an Johannes Schaffenackher, des Gerichts und Handelsmann in Horb, zur Begleichung einer Schuld des Ausstellers bar bezahlt. Schäffenackher hat dafür dem Aussteller die Schuldverschreibung herausgegeben. Der Aussteller quittiert die 150 Gulden und verschreibt zur Sicherheit 1 1/2 Mannsmad Wiesen (Begrenzung: Neckar, Allmendeweg, Aussteller, Martin Wollensackh von Rexingen), die zehntfrei, ledig und eigen sind und auf denen die Gläugiger statt eines Zinses die Nutznießung erhalten. Die Ablösung soll auf Georgi, 8 Tage vorher oder nachher bei vierteljährlicher Kündigung erfolgen 
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Ho 163 T 1 Nr. 199Archivalieneinheit
1677 März 22 
Hans Michael Hawer, wernauischer Untertan und Bauer zu Dettingen, hat mit Einwilligung seiner Herrschaft wegen schwerer Kriegsdrangsale von Johannes Essich, Bürger zu Horb, und Michael Essich, Untertan des Johanniterordens zu Rexingen, 150 Gulden Landeswährung geliehen, von denen er die Hälfte erhalten hat. Die andere Hälfte (75 Gulden) haben die Gläubiger an Johannes Schaffenackher, des Gerichts und Handelsmann in Horb, zur Begleichung einer Schuld des Ausstellers bar bezahlt. Schäffenackher hat dafür dem Aussteller die Schuldverschreibung herausgegeben. Der Aussteller quittiert die 150 Gulden und verschreibt zur Sicherheit 1 1/2 Mannsmad Wiesen (Begrenzung: Neckar, Allmendeweg, Aussteller, Martin Wollensackh von Rexingen), die zehntfrei, ledig und eigen sind und auf denen die Gläugiger statt eines Zinses die Nutznießung erhalten. Die Ablösung soll auf Georgi, 8 Tage vorher oder nachher bei vierteljährlicher Kündigung erfolgen 
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Ho 163 T 1 Nr. 200Archivalieneinheit
1679 Februar 24 
Hans Pommer ist dem Hans Heinrich Ehrat, Ratsverwandtem und Gasthalter zum Pflug in Horb, 44 Gulden schuldig geworden, welche Schultheiß und Bürgermeister im Namen des Ausstellers zur Abstattung der aufgelaufenen Quartiergelder bar erhalten haben. Der Aussteller verspricht die Rückzahlung und setzt zur Sicherheit sein halbes Mannsmad Wiesen in der Aw (?) ein (Begrenzung: Aussteller, Georg Berelsten (?), Jakob Wolfstirn, des Schefen Acker zu Horb), welches nur mit dem gewöhnlichen Zehnt belastet ist und auf dem - wie auch auf dem angrenzenden Stück des Ausstellers - Erath die Nutznießung hat 
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Ho 163 T 1 Nr. 201Archivalieneinheit
1679 Februar 28 
Hans Stahl, Schultheiß, und Jakob Wolffstirn, Bürgermeister des wernauischen Fleckens Dettingen, haben zur Erstattung der auf der gesamten Gemeinde Dettingen liegenden schweren Kontributionsanlagen und Einquartierungen auf dem Hof und Gut des verstorbenen Jakob Wolffstirn Anlaggelder ausstehen. Bei diesem Gut ist noch 1 Mannsmad Baumwiesen in der Au, welche dem Rittmeister des von Wernau zu Dießen für 60 Gulden versetzt, sonst aber unbeschwert sind. Auf solches Gut wäre zu diesen 60 Gulden noch ein "Namhaftes" zu bekommen, womit die 60 Gulden abgelöst werden könnten; der Rest solle zur Erstattung ihrer Schulden verwendet werden. Der Rittmeister ist mit der Ablösung einverstanden. Den Aussteller hat auf ihre Bitten Johannes Gessler, Bürger und Handelsherr der kaiserlich österr. Stadt Horb 130 Gulden bar geliehen. Er hatte von ihnen für 30 Gulden 1 Mannsmad Wiesen im Vrnustal (?) zur Nutznießung. Die 30 Gulden werden den 130 Gulden zugeschlagen, soddaß die Aussteller 160 Gulden Landeswährung (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet) schulden, deren Empfang sie bestätigen. Als Unterpfand verschreiben sie mit obrigkeitlicher Einwilligung die Nutznießung des vorgenannten Mannsmad Baumwiesen in der Au (Begrenzung: Herrschaft, Hans Pommer), aus dem nur der gewöhnliche Zehnt geht. Die Baumwiese kann mit 160 Gulden auf Fastnacht wieder abgelöst werden 
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Ho 163 T 1 Nr. 202Archivalieneinheit
1680 Februar 22-1690 Dezember 31 ([nach 1680 Februar 21]) 
Johann Adam Gerber in Horb bekundet: Am 21. März 1676 hat sein verstorbener Schweher dem Hans Michael Hawer von Dettingen laut Schuldverschreibung auf 1 1/2 Mannsmad Wiesen, Leffler genannt, 40 Gulden bar gegeben. Hawer hat ihm ungefähr 3/4 Mannsmad Wiesen ob Dettingen zu dem steinernen Kreuz gegeben, die er nutzen soll, bis obiges Geld abgelöst ist. Am 21. Febr. 1680 hat er ihm auf seine Wiese an Geld, Eisen und Frucht weitere 30 Gulden gegeben, so daß jetzt auf der Schuldverschreibung 70 Gulden und 3/4 Mannsmad Wiesen stehen. Hawer soll auch 2 1/2 Malter Hafer auf den Aufwurf geben = in 10 Jahren 3 Malter 1 Viertel = 5 Malter 5 Viertel, das Malter zu 24 Batzen = 9 Gulden, für Eisen 5 Gulden 42 Kreuzer = insgesamt 14 Gulden 42 Kreuzer 
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Ho 163 T 1 Nr. 203Archivalieneinheit
Innsbruck, 1680 Februar 28 
Kaiser Leopold [I.] belehnt Konrad Wilhelm von Wernau nach dem Tod seines Bruders Maximilian Gottfried mit der hohen malefizischen Obrigkeit und dem Blutbann zu Ober- und Unterdettingen und den zugehörigen Zwingen und Bännen laut der inserierten Belehnungsurkunde von 1676 Dezember 7. Konrad Wilhelm hat durch Dr. Franz Ludwig Hölzel, oberösterreichische Regimentsadvokaten, den Lehnseid leisten lassen
Vermerke:
Abschrift [17. Jh.]
2 Blatt
Beilage: Auszug aus der Belehnungsurkunde von 1676 Dezember 7 mit Vermerk, daß 1686 Georg Wilhelm Specht von Bubenheim als Lehenvogt und Lehenträger der Maria Johanna von Wernau belehnt worden ist, Papier, 1 Blatt [17. Jh.]
Dorsualvermerk: Cc
 
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Ho 163 T 1 Nr. 204Archivalieneinheit
Dettingen, 1680 Juni 18 
Hans Michael Hauber, wernauischer Untertan und Bürger zu Dettingen, bekundet: Jakob Schneider, der Boschen Beckh genannt, Bürger in Freudenstadt im Herzogtum Württemberg, hat an Konrad Wilhelm von Wernau, Herrn zu Ober- und Unterdettingen, Boihingen und Dunzdorf, Domherrn der Hochstifter Würzburg und Bamberg, Obrigkeit des Ausstellers, jährlich 1 Gulden 4 Kreuzer 3 Heller ewigen Zinses gezahlt, für welchen Zins eine Wiese, die lang Wässern genannt, verpfändet war. Schneider hat mit obrigkeitlicher Zustimmung den Zins an den Aussteller abgetreten und diesem dafür 30 Gulden bei Übergabe dieser Urkunde ausgeändigt, deren Empfang der Aussteller quittiert. Der Aussteller verspricht, die jährliche Zinszahlung an die Herrschaft, wofür er ein der Herrschaft hinreichendes und von Schultheiß und Gericht anerkanntes Unterpfand verschrieben hat. Der Aussteller erklärt Schneider der Schuld ledig und verspricht, ihn gegenüber etwaigen Ansprüchen schadlos zu halten 
Papier - Abschrift 
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Ho 163 T 1 Nr. 205Archivalieneinheit
1681 Mai 1 
Johann Franz Freiherr von Landsee, Herr zu Glatt, Berg, Törnegg und Hochstraß, Inhaber der Herrschaft Hohengundelfingen, kaiserlich, oberösterr. Geheimer Rat und Reichshofrat, wirklicher Abgesanster in die Schweiz, Stadthauptmannschaftsverwalter zu Konstanz und Ritter des Ordens de Calatrava, belehnt den Georg Bossenmayr, Schultheißen zu Fischingen, in Erblehensweise mit seinem Fischwasser und Fischenz am Neckar unter [halb] dem Dorf Fischingen am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstain, mit alle Zubehör und allen Rechten, wie das Bossenmayr und davor dessen Vater von denen von Neuneck innehatten. Der Belehnte muß Fischwasser und Fischenz in gutem Zustand erhalten, darf das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Er soll jährlich auf Martini und auf Philippi und Jacobi, 8 Tage vorher oder nachher, je 36 Schilling Landeswährung als jährlichen Zins nach Glatt entrichten. Beim Tod eines Lehensträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Der Belehnte oder seine Erben können die Gerechtigkeit ihrer Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Ausstellers. Der Aussteller behält sich und seinen Erben in solchen Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vor. Bei Besitzwechsel des Fischwassers sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der jeweilige Lehnsherr darf im Fischwasser seine Kurzweil treiben, wozu ihm die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Erwähnt wird der zwischen Wilhelm von Neuneck und Hans Hegner 1600 geschlossene Vertrag 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 206Archivalieneinheit
Haigerloch, 1681 Mai 1 
Jörg Bossenmayer (auch Possenmayer), bürgerlicher Einwohner zu Fischingen in der Herrschaft Wehrstein, reversiert den von Freiherr Johann Franz von Landsee unter gleichem Datum ausgestellten Lehenbrief über Fischwasser und Fischenz am Neckar unter[halb] dem Dorf Fischingen 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 207Archivalieneinheit
1681 Juli 7 
Schultheiß, Bürgermeister und Gericht des Fleckens Oberdettingen, die dem Philipp Steinwand (auch: Steinwandt), des Rats und Metzger zu Horb, 31 Gulden Landeswährung schuldig geworden sind, versprechen die bare Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren und verschreiben als Unterpfand ein nur mit dem gewöhnlichen Zehnt belastetes Mannsmad Öhmdwiesen mit dem zugehörigen Hanfländle, in Hans Pommers Hofgut gehörig, im Arnistal (?) (Begrenzung: Acker der Herrschaft, Jakob Wolfstirn, Friedrich Schmidt, Wolfstirns Suewiese). Bei Zahlungssäumigkeit der Gemeinde nach 3 Jahren kann der Gläugiger die Nutznießung der Wiese bis zur Zahlung der 31 Gulden behalten. Die Aufkündigung muß ein Vierteljahr zuvor erfolgen. Die Aussteller übernehmen die Gülten, Steuer und Schatzung, auch andere Beschwerden 
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Ho 163 T 1 Nr. 208Archivalieneinheit
1684 November 11 (1684 November 11 (Martin)) 
Hans Jakob Knobloch und Johann Fischer, beide Bürger zu Horb, bekunden: Freiherr Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, (1) Herr zu Ober- und Unterdettingen, Bohingen und Donzdorf, kurfürstlich mainzischer Kammerherr und Rat, fürstlich würzburgischer Obermarschall und Oberamtmann zu Werneck, hat die Aussteller mit seinem Fischwasser im Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger zur Dietfurter Furt als Erblehen belehnt laut einem ihnen übergegenen besiegelten Erblehenbrief. Das Erblehen hatten vorher Jakob und Hans die Küene. Die Belehnten müssen jeden Freitag Fische um ein Drittel mehr wert als 1 Schilling geben und in der Fastenzeit Fische im Wert von 3 Schilling: am Montag, Mittwoch und Freitag je für 1 Schilling, dazu jährlich an Martini einen großen Dienst Fische, d. h. um ein Drittel besser als 5 Tübinger Schilling, auch zum heiligen Abend zu Weihnachten, am Aschermittwoch und auf den heiligen Palmtag einen großen Dienst Fische. Die Fische sind gen Dettingen zu liefern. Wenn der Freiherr die Fische nicht nehmen will, sind für jeden kleinen Dienst Fische 18 Schilling und für jeden großen Dienst 12 Schilling Heller gen Dettingen zu entrichten laut einem Reversbrief, den Hans Madler dem Heinrich von Dettingen 1445 März 20 (Palmtag) gegeben hat. Wenn die Belehnten oder deren Erben das Fischwasser verkaufen, sollen sie einen geeigneten Fischer als Nachfolger präsentieren. Jeder Inhaber des Lehen muß es instandhalten und darf es ohne Wissen des Freiherr nicht beschweren. Die Belehnten erhalten auf ihre Bitte die Erlaubnis, statt der wöchentlichen und großen Dienste Fische jährlich eine Geldsumme von 6 Gulden zu geben, wie es auch vorher geschehen ist. Bei Übernahme und Aufgabe des Lehens ist je ein großer Dienst Fische zu geben. - Die beiden Aussteller versprechen, allem nachzukommen.
(1) War verheiratet mit Maria Johanna von Wernau
 
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Ho 163 T 1 Nr. 209Archivalieneinheit
Horb, 1685 April 21 
Johann Georg Päkhler, Bürger zu Horb, hat am 9. April 1682 dem Georg Becht auf dem Priorberg, Bürger und Untertan des Fleckens Dettingen, 26 Gulden baren Geld gangbarer Münze und Währung auf 1 Mannsmad Wiesen geliehen unter der Bedingung, daß er dieses Mannsmad bis zur Rückerstattung des Geldes anstatt eines Zinses nutzen darf. Die Aufkündigung muß mit wernauischem Siegel sowie Unterschrift und Petschaft des Vogtes zu Dettingen Philipp Jakob Mahler auf Lichtmeß geschehen. Die Wiese leigt im Dießener Tal in 2 Stücken; Begrenzung des einen Stücks: Mühlbach, Herrschaft zu Dettingen, Michel Zahn, Jörg Becht [Schuldner]; Begrenzung des anderen Stücks: Herrschaft, Dießener Bach, Michel Zahn. Der Aussteller hat dem Hans Müller, Hornauer Hans genannt, Bürger zu Dettingen, die Hälfte von diesen Wiesen zu nutzen erlaubt, bis 13 Gulden, die er ihm (Aussteller) bar ausgelegt hat, zurückerstattet sind
Vermerke:
2 Blatt
Dorsualvermerk: Vermerk, daß am 24. Juni 1690 Hans Müller Hornauer und Jakob Wolffstirn dem Roten als damaligen Inhaber dieses Briefs die 25 [!] Gulden Kapital mit 20 Gulden 30 Kreuzer abgelöst worden sind; dem Hornauer, der die halbe Wiese 5 Jahre lang genutzt hat, wurden vom Kapital 3 Gulden abgezogen, dem Roten, der die Wiese 2 Jahre lang genutzt hat 1 Gulden 30 Kreuzer abgezogen, außerdem die 11 Gulden an seiner Schuld. Scrinium C., Faszikel P 5
 
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Ho 163 T 1 Nr. 210Archivalieneinheit
1685 Mai 25 
Georg Sigismund, Bischof von Heliopolis, Konstanzer Suffragan (1), hat diesen Altar [Ausfertigung I.] zu Ehren der heilige Erzengel, Michael Gabriel und Raphael - [Ausfertigung II:] zu Ehren der heilige Wendelin und Veit - geweiht und Reliquien der heilige Maximus, Faustinus und Felicitas in ihm verschlossen. Er verleiht den heute anwesenden Christgläubigen ein Jahr Ablaß und denen, die den Altar am Jahrestag der Weihe besuchen, 40 Tage Ablaß
(1) Es muß sich um den Konstanzer Weihbischof handeln
 
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Ho 163 T 1 Nr. 211Archivalieneinheit
Oberdettingen, 1687 Februar 15 
Philipp Jakob Mahler, specht-bubenheimischer Vogt zu Ober- und Unterdettingen, bekundet: Die Millerschen Erben (Hans Schadler (?), Maurer, und Magdalena Miller) haben dem Johann Schneiderhan, freiherrlich kellerischem Untertan auf dem Daberwasen, 1 Viertel Wiesen in Kappelenswiesen und die Nutznießung samt 2 Wagen Dung jährlich, die Schneiderhan auf seine Kosten darauf fahren lassen soll, verliehen. Schneiderhan soll für diese Nutznießung den Millerschen Erben 13 Gulden bezahlen: 8 Gulden hatte er gleich in bar bezahlt, die restlichen 5 Gulden hat er jetzt entrichtet, deren Empfang quittiert wird. Die Nutznießung hat Schneiderhan solange, bis ihm die 13 Gulden von den Millerschen Erben oder von dem Sohn Hans Jakob Miller, welcher zu Glatt am Neckar bei Jakob Gramm (?) das Bäckerhandwerk erlernt - für ihn wurden die 13 Gulden verwendet -, zurückgezahlt sind. Das Wieslein muß ein Vierteljahr vorher aufgekündigt werden 
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Ho 163 T 1 Nr. 212Archivalieneinheit
1692 November 11 (1692 November 11 (uff Martini)) 
Georg Rukhaber der Junge, hochfürstlicher Keller in dem Flecken Nordstetten, bekennt, daß ihm der Freiherr Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, Herr zu Ober- und Unterdettingen, Bochingen und Donzdorf, kurfürstlich mainzischer Kammerherr und Rat, hochfürstlich würzburgischer Obermarschall und Oberamtmann zu Werneck, sein eigenes Fischwasser am Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger Furt bis zu Dietfurter Furt, das vormals Jacob und Hans Khüen zu Erbrecht hatten, als rechtes Erblehen übertragen hat. Dafür hat der Aussteller und seine Erben den Lehensherrn wöchentlich 1 Fisch und in den Fastenwochen jeweils 3 Fische zu liefern. Außerdem sind große Dienstfische im Werte von 5 Tübinger Schilling am Weihnachtsabend, an Aschermittwoch und am Palmtag zu liefern. Die Bezahlung hat in Dettingen zu erfolgen. Für den Fall aber, daß der Lehnsherr die wöchentlichen oder die jährlichen Dienstfische nicht annehmen möchte, sind für die kleinen Dienstfische je 18 Heller und die großen Dienstfische je 12 Schilling Heller zu entrichten, wie dies auch schon im Lehnsrevers des Hanns Mader für Heinrich von Dettingen von 1445 festgehalten worden war. Sollten der Aussteller oder seine Erben das Fischwasser verkaufen wollen, haben sie dem Lehnsherrn einen anderen Fischer zu stellen. Das Fischwasser darf in seinem Zustand nicht gemindert werden. Der Lehensherr hat der Bitte des Ausstellers, die großen und kleinen Dienstfische mit einer Summe von 6 Gulden jährlich abtragen zu können, auf Widerruf zugestimmt 
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Ho 163 T 1 Nr. 213Archivalieneinheit
1695 Juni 27-1695 Juli 23 (1695 Juni 27 (Montag) [- Juli 19 bzw. 23]) 
Freiherr Johann Georg von und zu Wernau, Herr zu Dießen, Dettlingen, Bittelbronn, Baisingen, Bieringen und Pfauhausen, kaiserlicher Rat und Direktor der Reichsritterschaft in Schwaben Orts am Neckar und Schwarzwald, hat durch seinen Vogt zu Bieringen Hans Jerg Oschwaldt den kaiserlichen Notar Johann Philipp Dangelleisen von Villingen, wohnhaft in der kaiserlichen oberösterreichischen Stadt Rottenburg, nach Dießen gebeten, wo Dangelleisen am Abend des 27. Juni (Montag) angekommen ist. Am nächsten Morgen hat ihn Johann Georg von und zu Wernau über die bevorstehende Huldigung informiert. Hinzugekommen ist Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg, Herr zu Lautlingen, Wilflingen, Margrethausen und Eglingen, des Kurfürsten zu Mainz und Bischof zu Bamberg Geheimer Rat, obrister Stallmeister und Pfleger ob Giech. Erschienen sind auf obrigkeitlichen Befehl im wernauischen Schloß Dießen auch sämtliche wernauische Schultheißen und Untertanen der 3 Flecken Dießen, Dettlingen und Bittelbronn. Peter Schertlin von Horb, Kassier der Reichsritterschaft, trägt vor: Johann Georg von und zu Wernau will seine Untertanen seinem Vetter Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg den Eid leisten lassen, damit sie nach seinem Tod und bis zur laut Testament endgültig erfolgten Teilung seines Hab und Gutes ihn als ihren Herrn anerkennen. Die von Dettlingen werden als österr. Lehnsuntertanen nach Hause entlassen. Die von Dießen und Dettlingen leisten den Eid, dessen Wortlaut mitgeteilt wird. Der Notar wird aufgefordert, alles zu Protokoll zu nehmen und darüber Notariatsinstrumente auszufertigen. - Am 4. Juli (Montag) wird im Schloß Baisingen ein entsprechender Huldigungsakt vorgenommen, am 19. Juli im Schloß Pfauhausen 
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Ho 163 T 1 Nr. 214Archivalieneinheit
Dettingen, 1697 Oktober 12 
Jakob Preisinger, freiherrlich Specht-Bubenheimischer Untertan zu Dettingen, ist seiner Obrigkeit, Georg Wilhelm Specht von Bubenheim, Herrn zu Dunzdorf und Boihingen, Ober- und Unterdettingen, kurmainzischem Rat und Kammerer, auch fürstlich würzburgischem Geheimem Rat und Oberamtmann zu Werneck, schuldig geworden 50 Gulden in Münz Landeswährung, die jährlich auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher mit 2 Gulden 30 Kreuzer zu verzinsen sind. Zum Unterpfand setzt er ein alles, war er an seinem Hofgut bezahlt hat, sowie seine liegende und fahrende Habe 
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Ho 163 T 1 Nr. 215Archivalieneinheit
Glatt am Neckar, im Weiherschloß, 1706 Oktober 14 (1706 Oktober 14 (Donnerstag)) 
In Gegenwart der Untertanen sind erschienen Johann Joseph Freiherr von Landsee, kaiserlich wirklicher o. ö. Reg(iments)rat, und Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee, kaiserlich wirklicher oberösterreichischer Reg(iments)rat, für sich selbst und für Franz Anton Freiherr von Landsee, kurfürstlich pfälzischen Kämmerer und Reg(iments)rat zu Heidelberg als Verkäufer der Herrschaft Glatt einerseits und als Bevollmächtigter des Reichsfürsten Placidus, Abts des exemten Stifts und Gotteshauses Muri, auch Visitators der benediktinschen Kongregation in der Schweiz, Pater Laurentius Büeler (Büohler), Kapitular des Stifts [Muri] und Pfarrer zu Homberg, und Johann Karl Veisenbach (?), fürstlich murischer Obervogt der Herrschaft Eppishausen, als Käufer der Herrschaft Glatt andererseits. Johann Joseph Freiherr von Landsee trägt vor, daß die von Landsee die bisher eigentümlich innegehabte Herrschaft Glatt mit Zubehör an das Stift Muri verkaufen wollen. Der Einweisungsakt (actus immissionis) soll heute erfolgen. Der Notar soll dem Akt beiwohnen, alles ad notam nehmen und darüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente ausfertigen. Stab und zwei Urbare werden überreicht. Die Untertanen werden aus ihren denen von Landsee geleisteten Eiden und Pflichten entlassen und sollen den fürstlich murischen Bevollmächtigten den Eid ablegen. Nach einem vom Schultheißen im Namen der Gemeinde erwirkten Abtritt der Untertanen lassen diese durch ihren Lizentiaten Ruoß von Sulz erklären, sie wollen die Pflichtablegung zwar nicht abschlagen, halten sich aber in einigen Punkten für beschwert und bitten um Abstellung ihrer Beschwerden:
1) vor 2 Jahren ihnen auferlegte ungewohnte Frondienste
2) Trieb der herrschaftlichen Schafe auf die gemeine Weide
3) Besteuerung bürgerlicher Güter, welche die Herrschaft besitzt
4) Verpflegung der Tagelöhner an Frontagen
5) Klage derer von Dürrenmettstetten über den wegen der Rebgüter jährlich geforderten 1 Gulden
Die Antwort auf diese 5 Punkte wird verlesen. Die bisherigen Rechte sollen nach Prüfung gewährleistet sein; man will sich auch an die Urbare halten. Die Untertanen, die mit diesen Erklärungen zufrieden sind, leisten den Eid. Es folgen die Beglückwünschungen der neuen Herrschaft
 
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Ho 163 T 1 Nr. 216Archivalieneinheit
1707 Februar 2 (1707 Februar 2 (Lichtmeß)) 
Placidus, Abt des freien fürstlichen Stifts und Gotteshauses Muri und Visitator der Benediktinerkongregation in der Schweiz, Herr zu Glatt dem Markt am Neckar und Dürrenmettstetten, Mitherr zu Dettingen, hat von den Freiherren von Landsee die Herrschaft Glatt mit aller hohen und niederen Gerichtsbarkeit und allen Lehenschaften, darunter auch Fischwasser und Fischenz zu Fischingen, gekauft. Er belehnt in Erblehensweise mit Fischwasser und Fischenz die schon vorher damit belehnten Erben des verstorbenen Schultheißen Georg Bossenmeyer (auch Bossenmayer): den Sohn Martin als Lehnsträger für sich und seinen Bruder Kaspar und die 4 Tochtermänner Jakob Wessner, Christa Wüest, Kaspar Menger und Michel Schon. Das Fischwasser ist im Neckar am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstein. Die Belehnten müssen das Fischwasser in gutem Zustand erhalten, dürfen das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Sie sollen jährlich auf Philippi und Jacobi und auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher, je 36 Schilling Landeswährung jährlichen Zinses nach Glatt in das Weiherschloß entrichten. (1) Beim Tod eines Lehnsträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Beim Tod des Lehnsherrn muß Neubelehnung erfolgen. Die Belehnten können die Gerechtigkeit ihrer Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Ausstellers, der sich in solchem Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vorbehält. Bei Besitzwechsel sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der jeweilige Lehnsherr darf im Fischwasser mit Fischen seine Kurzweil treiben, wozu ihm die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Der Lehnsträger hat gelobt, allem nachzukommen.
(1) [Nachtrag am Rand:] und für die noch angedingten Fische 1 Gulden 12 Kreuzer, also insgesamt jährlich 3 1/2 Gulden
 
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Ho 163 T 1 Nr. 217Archivalieneinheit
Dettingen, 1709 Mai 27 
Jakob Linck und Philipp Gerspacher, beide im Namen der Ehefrau, Hans Georg, Hans Jakob, Joseph und Hans Michael Reising, Brüder, Kinder des verstorbenen Hans Michael Reising, Bürgers und Metzgers zu Horb, hatten vom Fischwasser im Neckar zu Ihlingen von der Ihlinger bis zur Dietfurter Furt und zum Taugstein samt den zugehörigen zwei "Grünen" - dem oberen und dem unteren - die Hälfte am oberen Grün als Lehen der Herrschaft Dettingen inne. Sie verkaufen mit lehnsherrlicher Zustimmung an Georg Wilhelm Specht von Bubenheim zu Dunzdorf, Unterboihingen, Ober- und Unterdettingen, kurfürstlich mainzischen Kammerherrn und Rat, fürstlich würzburgischen Geheimen Rat und Oberamtmann zu Werneck, als Lehnsherrschaft selbst ihre Hälfte des Fischwassers, das nach Horb zehntet und steuerpflichtig ist und an den Neckar, die Windten und den übrigen halben Grün grenzt, für 48 Gulden Landeswährung und Reichswährung, deren Empfang von der Lehnsherrschaft die Aussteller quittieren 
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Ho 163 T 1 Nr. 218Archivalieneinheit
Wien, 1710 April 1 
Kaiser Joseph bekundet: Reichsfürsten Placidus, [Abt] des Stifts Muri, hat mit Zustimmung des Ausstellers von den Brüdern Johann Joseph, Franz Anton und Lothar Karl Friedrich Freiherren von Landsee den Blutbann im Markt Glatt, der Lehen des Ausstellers und Reiches ist und den die Freiherren 1700 März 23 von Kaiser Leopold als Lehen empfangen hatten, durch Kauf an sich und das Gotteshaus Muri gebracht. Er bittet den Aussteller, als Lehnsträger Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee mit dem Blutbann zu belehnen. Der Aussteller entspricht der Bitte. Der Belehnte hat durch Philipp Jakob Gistler, Doktor beider Rechte und Agenten am kaiserlichen Hof, den Lehnseid leisten lassen 
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Ho 163 T 1 Nr. 219Archivalieneinheit
Wien, 1712 Oktober 14 
Kaiser Karl VI. verleiht dem Reichsfürsten Placidus, Abt des Gotteshauses Muri, für Schloß Dießen vor dem Schwarzwald samt den drei zugehörigen Dörfern Dießen, Dettlingen und Bittelbronn die zugehörigen Freiheiten und Gerchtigkeiten, Blutbann und die Freiheit vor fremdem Gericht, wie dies Kaiser Karl V. am 17. Mai 1545 zu Worms dem Hans von Ehingen verliehen hatte. Lehnsträger ist Johann Albrecht Schenk Freiherr von Stauffenberg. Der Belehnte hat durch Johann Adam Unrath, Doktor beider Rechte und Agenten am kaiserlichen Hof, den gewöhnlichen Lehnseid leisten lassen 
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Ho 163 T 1 Nr. 220Archivalieneinheit
Wien, 1712 Dezember 5 
Kaiser Karl VI. belehnt den Reichsfürsten Placidus, Abt des Stiftes Muri, mit dem Blutbann in Glatt. Lehnsträger ist Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee. Der Belehnte hat durch Philipp Jakob Küstler, Doktor beider Rechte und Agenten am kaiserlichen Hof, den gewöhnlichen Lehnseid leisten lassen
Vermerke:
2 Blatt
collat. und registr. durch Johann Friedrich Wening, Registrator
Abschrift [18. Jh.], Papierlibell, 4 Blatt und Abschrift, Papierlibell, 4 Blatt, beglaubigt am 31. Dezember 1741 zu Horb von dem kaiserlichen Notar Franz Joseph Erath, z. Zt. Archigramm(aticus) zu Horb, durch Petschaft, Notariatssignet und Unterschrift
entnommen aus Bestand Ho 163 (Herrschaft Glatt), vorläufige Nummer 124
 
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Ho 163 T 1 Nr. 221Archivalieneinheit
Rottenburg am Neckar, 1713 Februar 1 
Johann Jakob Laba, Bürger in der kaiserlich vorderösterreichischen Stadt Horb, und seine eheliche Hausfrau Katharina Spinner verkaufen mit Einwilligung der Herrschaft Muri an Jakob Schäffer und Christ Singer, Heiligenpfleger der Kirche des heiligen Pantaleon zu Dettlingen, für 360 Gulden, deren baren Empfang die Aussteller bestätigen, ihre in dem Flecken Eutingen (Eittingen) bei Horb auf das Veeßlis Lehen oder sogen. Gallmengut eigentümlich zugehörige jährliche Gült von 4 Maltern 1 Viertel Roggen und 3 Maltern 6 Viertel Vesen, alles Horber Meß, welche durch Testament von 1653 April 6, Neiße, nebst mehreren anderen Gefällen von dem inzwischen verstorbenen Balthasar Liesch, Weihbischöflichen und Dompropst zu Breslau, durch Geschenk an die Ließischen Erbinteressenten und am 20. Juni 1706 durch Kauf an die Aussteller gekommen ist 
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Ho 163 T 1 Nr. 222Archivalieneinheit
1714 November 11 (1714 November 11 (Martin)) 
Christ Zahn, Bürger und Bauer zu Obertalheim in der Kechlerschen Herrschaft, und Christina, seine eheliche Hausfrau, haben mit obrigkeitlicher Zustimmung der Pfarrpflege Dießen für 50 Gulden Hauptgut Reichs- und Landeswährung, deren Empfang die Aussteller bestätigen, 2 Gulden 30 Kreuzer wiederkäuflichen Zinses verkauft, zahlbar jährlich ab 1715 auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher aus ihrem eigenen Mannsmad Wiesen, die Gäßlenswiese genannt (Begrenzung: Hans Faßnacht zu Untertalheim, Christ Zahn, der Bach, das Gäßle), das nur mit 8 Kreuzer Bodenzins belastet ist. Der Zins kann bei vierteljährlicher Kündigung abgelöst werden 
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Ho 163 T 1 Nr. 223Archivalieneinheit
Glatt, 1715 Dezember 23 
Ein Kaufvertrag wird geschlossen zwischen dem Reichsfürsten Placidus, Abt des fürstlichen Stiftes Muri in der Schweiz, Herrn der ritterschaftlichen Herrschaften Glatt am Neckar, Neithausen, Dürrenmettstetten, Dießen, Dettlingen, Egelstal und Mühlen am Neckar und Johann Heinrich Tafel, reichsritterschaftlichem Rat und Sekretär des Freiherrn Adam Heinrich Keller von Schleitheim von und zu Isenburg, Herrn zu Dettensee, Nordstetten und Neckarhausen, kaiserlicher Rat, Kammerherrn und oberösterreichischen Regimentsrat, Direktor der Reichsritterschaft in Schwaben Orts am Neckar und Schwarzwald:
1. Der Baron Keller von Schleitheim überläßt dem Abt von Nuri käuflich Schloß Dettensee mit allem genannten Zubehör sowie Dorf und Mannschaft zu Dettensee mit allem Zubehör, der hohen und niederen Obrigkeit und allen Rechten, ausgenommen die nachgen. Stücke und die auf der Empfinger Markung liegenden Wiesen.
2. Der Verkäufer versichert, daß die hohe Jurisdiktion in Dettensee unumstritten ist.
3. Der Verkäufer wird den Fürsten von Portia wegen dessen Ansprüche auf Schloß und Dorf Dettensee innerhalb von 1-2 Jahren ohne Schaden des Abtes oder Gotteshauses zu Muri abfinden.
4. Der Verkäufer wird Herrn von Rauner zu Augsburg wegen der auf dem Gut Dettensee stehenden 10.000 Gulden Kapital und Zinsen zufriedenstellen und den kassierten Schuldbrief dem Abt aushändigen.
5. Die Kaufsumme beträgt 31.200 Gulden Landeswährung 1.200 Gulden sollen gleich bezahlt werden, 8.000 Gulden bei der Huldigung, 10.000 Gulden an Dreikönig 1716 in Konstanz, 2.000 Gulden zur Eviction auf ein Jahr. Die restlichen 10.000 Gulden soll der Abt solange behalten und dazu auf die übrigen freiherrlich kellerischen Güter versichert sein, bis der Fürst von Portia alle seine Ansprüche auf Dettensee widerrufen hat.
6. Dem Abt wird zu Dettensee befindliches herrschaftliches Zug- und Melkvieh, welches 400 Gulden erträgt, überlassen.
7. Das von der "Grauen Sammlung" der Frauen zu Horb gekaufte sogenannte Bubenhölzlein, welches vorher nicht zu Dettensee gehört hat, verbleibt dem Verkäufer.
8. Die Auchert bei Buech, soweit sie in Dettenseer Markung liegt, soll mit der Zufahrt nicht beschwert werden.
9. Die Untertanen zu Dettensee sollen weiterhin in der Mühle des Verkäufers zu Isenburg mahlen lassen. Die [neue] Herrschaft ist dazu nicht verpflichtet.
10. Wenn von Empfingen aus die Wiesengerechtigkeit in einem Stück des sogenannten Seeholzes, welches nach Nordstetten gehört und auf der Empfinger Markung liegt, erhalten wird, soll von Dettensee aus hinsichtlich des auf einem Stück bestehenden Mitweiderechts keine Schwierigkeit gemacht werden.
11. Der Abt bewilligt, daß der Verkäufer die Rechnung zu Dettensee erst um Georgi 1716 vorlegt.
12. Der Abt kann die zu Dettensee noch vor seiner Abreise in die Schweiz zur Huldigung auffordern.
Über diese Kaufabsprache soll ein Kaufinstrument ausgefertigt und bei der völligen Bezahlung dem Abt extradiert werden
 
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Ho 163 T 1 Nr. 224/223Archivalieneinheit
Horb, 1723 Juli 1 
Placidus, Reichsfst. und Abt des uralten habsburgischen Stifts Muri in der Schweiz vom Orden des heiligen Benedikt, Konstanzer Bistums, Herr zu Muri, Boswil, Bünzen, Klingenberg, Eppishausen und Sandegg, auch der freien, reichsunmittelbaren Herrschaften in Schwaben Glatt, Dießen, Dettensee und Egelstal am Neckar, Mitherr zu Dürrenmettstetten und Dettingen, hoher Juriskitionalherr zu Bittelbronn, bekundet: Zum Trost und zur Hilfe seiner Seele hat er dem Kollegiatstift zum Heiligen Kreuz in der vorderösterreichischen Stadt Horb für das Halten seines Leichenbegängnisses 50 Gulden baren Geldes auszahlen lassen, deren Empfang ihm quittiert wurde. Auf die Nachricht von seinem Tod sollen vom Stift sofort 20 Priester bestellt werden, welche 3 Tage nacheinander zu dem musikalischen Hochamt und den übrigen Funeralexequien je 3 heilige Messen lesen und dafür je 36 Kreuzer erhalten. Für diese 3 Tage erhalten die Präsenz 32 Gulden, die Fabrik 3 1/2 Gulden, der Schulmeister und Mesner je 1 1/2 Gulden, die Chorschüler 1 Gulden, die Schulknaben 1 1/2 Gulden; das Almosen 9 Gulden = zusammen 50 Gulden Für eine kurze Leichen- oder Dankpredigt erhält der Prediger 1 Spe(cies) Dukaten. Alle Beträge sollen gleich nach dem Gottesdienst ausbezahlt werden. - Zum Trost seiner Seele, auch für die aus diesen Reichsherrschaften Verstorbenen und seine zu Muri und anderswo verstorbenen Mitreligiosen hat der Aussteller dem Stift zum Heiligen Kreuz zum Halten eines Jahrtags 350 Gulden Reichsw. bar übergeben, welches Kapital gegen Zins ausgeliehen werden soll. Die 17 1/2 Gulden jährlicher Zinsen sollen für den Jahrtag verwendet und folgendermaßen verteilt werden: Es erhalten der Priester, der das Hochamt und die Funeralexequien bei der Tumba verrichtet 1 Gulden, 10 Priester für Applizierung des heiligen Meßopfers und Halten der Figuralmusik zur Präsenz je 48 Kreuzer = 8 Gulden, der Schulmeister und Mesner je 30 Kreuzer, der Orgeltreter 10 Kreuzer, die Chorschüler 20 Kreuzer, die Schulknaben 30 Kreuzer, die Fabrik des heiligen Kreuzes 2 1/2 Gulden; für Almosen sind 3 Gulden, für das Einsammeln des Zinses 1 Gulden bestimmt. Alles soll gleich nach dem Gottesdienst verteilt werden. Der Jahrtag soll auf den Todestag des Ausstellers, 8 Tage vorher oder nachher gehalten werden, auch vorher in der Kirche öffentlich und auch am Jahrtag selbst während dem Amt verkündet werden. Bis zum Tod des Ausstellers sollen die Zinsen halb der Kirche und halb den Armen zukommen. Letztere sollen ermahnt werden, für die Wohlfahrt des Ausstellers zu beten 
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Ho 163 T 1 Nr. 224Archivalieneinheit
Horb, 1723 Juli 1 
Propst, Senior und Kapitel des Kollegiatstifts zum Heiligen Kreuz in der vorderösterreichischen (1) Stadt Horb am Neckar, die von dem Reichsfst. Placidus, gefürsteten Abt des fürstlichen Stifts Muri in der Schweiz, einen [dieser Urkunde inserierten] Stiftungsbrief über einen Jahrtag erhalten haben, geloben, allem im Stiftugsbrief Enthaltenen nachzukommen und den jeweiligen murischen Statthalter von dem bevorstehenden Jahrtag zu benachrichtigen.
(1) Sonntagim Dorsualvermerk; das Original hat fälschlich o(ber)ö sterreichischen)...
 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 225/224Archivalieneinheit
1723 Dezember 1 
Gerold, Reichsfst. und Abt des freien fürstlichen Stifts und Gotteshauses Muri in der Schweiz, Benediktinerordens, Herr zu Klingenberg, Eppishausen und Sandegg, auch der Reichsherrschaften Glatt dem Markt, Dießen, Dettensee und Egelstal am Neckar, belehnt in Erblehensweise Martin Bossenmeyer als Lehnsträger für sich und seinen Bruder Kaspar Bossenmeyer und ihre 4 Schwäger Jakob Wessner, Christa Wüest, Kaspar Menger und Michael Schon mit dem zur Reichsherrschaft Glatt gehördenden Fischwasser im Neckar zu Fischingen, Wehrsteiner Herrschaft, am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstein. Das Fischwasser ist durch den Tod seines Vorgängers, des Abtes Placidus, ledig geworden, und die Lehnsinhaber hatten um Wiederbelehnung gebeten. Die Belehnten müssen das Fischwasser in gutem Zustand erhalten, dürfen das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Sie sollen jährlich auf Philippi und Jacobi und auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher, je 36 Schilling Landeswährung jährlichen Zinses nach Glatt in das Weiherschloß entrichten und dazu für die noch angedingten 24 Pfund Fische 1 Gulden 12 Kreuzer, also jährlich 3 1/2 Reichs-Gulden Beim Tod eines Lehnsträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Beim Tod des Lehnsherrn muß Neubelehnung erfolgen. Die Belehnten können die Gerechtigkeit ihrer Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Ausstellers, der sich in solchem Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vorbehält. Bei Besitzwechsel des Fischwassers sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der jeweilige Lehnsherr darf im Fischwasser mit Fischen seine Kurzweil treiben, wozu ihm die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Der Lehnsträger hat den Lehnseid geleistet 
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Ho 163 T 1 Nr. 225Archivalieneinheit
Haigerloch, 1724 Januar 17 
Martin Bossenmeyer als Lehnsträger - auch für seinen Bruder Kaspar Bossenmeyer und ihre Schwäger Jakob Wessner, Christa Wüest, Kaspar Menger und Michel Schon -, sämtlich Untertanen der fürstlich sigmaringischen Herrschaft Wehrstein zu Fischingen am Neckar, reversiert einen von der fürstlich murischen Herrschaft in Glatt erhaltenen und inserierten Lehenbrief von 1723 Dezember 1 über das Fischwasser im Neckar zu Fischingen 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 226Archivalieneinheit
1725 April 18 
Hans Jakob Kumber und sein Vater Christa Kumber, beide Untertanen des fürstlichen Gotteshauses Muri und Taglöhner in Glatt am Neckar, haben mit obrigkeitlicher Erlaubnis bei Allerheiligen ein neues Haus und Scheuerlein zu bauen angefangen. Der Schwager des ersteren, Clemens Eberwein, hat dazu 58 Gulden Reichsfl. vorgestreckt, sich dafür aber auf Lebenszeit eine eigene Kammer im Haus nebst der Gerechtsame, Stube und Küche wie andere Hausgenossen zu gebrauchen, vorbehalten. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten ist die Sache dahin verglichen worden:
1. Für Kammer und Gerechtsame im Haus soll Eberwein 18 Gulden abrechnen. Wenn er diese Kammer als sein Eigentum verkauft, hat der Hausinhaber das Vorkaufsrecht. Wenn Eberwein die Kammer bis zu seinem Tod behält, fällt sie dem Hausinhaber erblich zu.
2. Die restlichen 40 Gulden sollen Vater und Sohn die Kumben ihm verzinsen und nach und nach in Raten ablösen. Bis zur völligen Abzahlung bleibt dem Eberwein das ganze Haus mit Garten und allem Zubehör Unterpfand. Die beiden Parteien geloben vor der Obrigkeit, dieses Übereinkommen zu halten, das von der Stift Muri-schen Obrigkeit schriftlich verfaßt und bestätigt worden ist
 
Papier - Abschrift 
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Ho 163 T 1 Nr. 227Archivalieneinheit
Schloß Dettensee, 1728 Februar 2 (1728 Februar 2 (auf Lichtmeß)) 
Pater Fintan Guntlin, Kapitular des fürstlichen Stifts Muri Benediktinerordens und Statthalter der Herrschaft Dettensee, bekundet, daß Jakob Lugenbühl von Dettensee seinen halben, näher beschriebenen Gülthof zur Abtragung der von seinem Vater noch herrührenden Schulden bei der Heiligenpflege Sankt Cyriak, bei dem Baron Keller und bei der gen. Herrschaft auf Geheiß der Obrigkeit dem Schloßmaier Johann Eberhard aus Dettensee für 300 Gulden verkauft hat. Dem Käufer wird auf den anderen Teil des Gülthofs, der am gleichen Tag dem Johann Schlott verkauft wurde, ein Vorkaufsrecht eingeräumt 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 228Archivalieneinheit
Glatt, 1732 Juli 15 
Michel Zahn bestätigt, von dem Statthalter zu Dettingen im Namen seines Sohnes Joseph Zahn von den wegen seines an den Sohn verkauften halben Hofguts versprochenen 40 Gulden Angeld 15 Gulden erhalten zu haben, wovon der Amtmann zu Glatt eine Taxe von 5 Gulden erhoben hat 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 229Archivalieneinheit
1732 September 27 
Joseph Zahn, Untertan des Stifts Muri und bürgerlicher Einwohner zu Dettingen, ist seinem Bruder Johannes Zahn, auch bürgerlichem Einwohner zu Dettingen, 50 Gulden Landes- und Münzwährung (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet) schuldig geworden, deren Empfang er bestätigt. Anstatt eines jährlichen Zinses erhält der Gläubiger die Nutznießung des eigentümlichen halben Mannsmad Wiesen des Ausstellers in der Degernaw (Begrenzung: Christian Schwab, Johannes Pfister, die Herrschaft, Neckar), das - von bürgerlichen Beschwerden abgesehen - frei, ledig und eigen ist. Die Ablösung soll ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Die Auslosung soll in keine fremde Hand kommen, sondern dem Aussteller und dessen Nachkommen vorbehalten bleiben 
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Ho 163 T 1 Nr. 230Archivalieneinheit
Wien, 1736 September 28 
Kaiser Karl VI. verleiht dem Reichsfürsten Placidus, Abt des Gotteshauses Muri, für Schloß Dießen vor dem Schwarzwald samt den drei Dörfern Dießen, Dettlingen und Bittelbronn die zugehörigen Freiheiten, den Blutbann und die Freiheit vor fremdem Gericht, wie ihn am 6. Febr. 1711 Kaiser Joseph [I.] damit belehnt hatte. Die Neubelehnung ist durch Tod des bisherigen Lehnsträgers Gottfried Marquard Schenk Freiherr von Stauffenberg erforderlich geworden. Neuer Lehnsträger ist Lothar Philipp Hartmann Schenk Freiherr von Stauffenberg. Der Belehnte hat durch Johann Nikolaus von Vogel, Agenten am kaiserlichen Hof, den gewöhnlichen Lehnseid leisten lassen
Unterschriften:
Aussteller
v(idi)t J. A. Graf von Metsch
E. F. Freiherr v. Glandorff
beglaubigt am 31. Dezember 1741 zu Horb von dem kaiserlichen Notar Franz Joseph Erath, z. Zt. Archigramm(aticus) zu Horb, durch Petschaft, Notariatssignet und Unterschrift
 
Papier - Abschrift 
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Ho 163 T 1 Nr. 231Archivalieneinheit
1737 Dezember 1 
Karl Heinrich Keller von Schleitheim, Freiherr zu Isenburg, Herr zu Nordstetten, Talheim (Thalen) und Lützenhardt, Statthalter des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, und Bernhard von Fleckenstein, Kapitular des Stifts und Gotteshauses Muri und Statthalter zu Dettingen, bekunden: Zwischen der fürstlich murischen Herrschaft zu Dettingen einerseits und Jakob Klinckh, Baron Keller von Schleitheimischem Lehenbauer auf dem unteren Hof zu Isenburg, andererseits ist wegen der vom Neckar völlig überschwemmten zwei Stück Wiesen, Grüen genannt, Streit entstanden. Die Sache wird gütlich beigelegt: Der Grüen über dem Neckar gegen Ihlingen zu soll der Herrschaft Dettingen mit Eigentum und Nutzen allein zustehen, der andere Grüen in der unteren Wasser gegen den Wald beim Bronnentrog soll dem Lehenbauer allein eigentümlich überlassen werden. Was durch Anschwemmung hinzukommt, soll dem Betreffenden gehören. Gegen Abschwemmung sollen die beiden Grüen gemäß der Wasserbauordnung mit Wasserfachen versehen werden. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt 
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Ho 163 T 1 Nr. 232Archivalieneinheit
1739 April 23 
Kaspar Krup bestätigt, von der Herrschaft [Glatt] 100 Gulden bar empfangen zu haben, die mit jährlich 5 Gulden zu verzinsen sind. Unterpfand sollen 3 ... Wiesen in der Undergeggenau sein 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 233Archivalieneinheit
1739 April 25 
Johannes Pfister bestätigt, von der Herrschaft Dettingen 40 Gulden empfangen zu haben, die mit 1 Gulden zu verzinsen sind 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 234Archivalieneinheit
1739 April 29 
Jakob Müller bestätigt, von der Herrschaft [Glatt] 30 Gulden bar empfangen zu haben, und verspricht, sie möglichst bald mit Zins zurückzuerstatten 
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Ho 163 T 1 Nr. 235Archivalieneinheit
Augsburg, 1742 Januar 25 
Karl Albrecht Herzog in Ober- und Niederbayern etc. und Karl Philipp Pfalzgraf bei Rhein wegen des gemeinsamen Reichsvikariats in den Landen des Rheins, Schwaben und fränkischen Rechts belehnen den Reichsfürsten Gerold, Abt des Stifts Muri, mit dem Blutbann in Glatt. Der Belehnte hat durch Franz Christoph Ludwig Lang, Agenten am Reichsvikariatshofgericht, den gewöhnlichen Eid leisten lassen 
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Ho 163 T 1 Nr. 236Archivalieneinheit
Dettingen, 1749 November 22 
Thadeus Gacher, Buchhalter des Eisenwerks zu Hausach in der fürstlich fürstenbergischen Herrschaft, hat mit dem diesseitigen Untertanen Philipp Baur, Nagelschmied, wegen übernommenen und weiter zu verschleißenden Eisens vereinbart: Baur hat 259 Gulden zum Kauf einiger Güter verwendet und ist noch 614 Gulden in Exstanzien schuldig geblieben. - Obwohl Baur wider seine Herrschaft und ohne deren Zustimmung sich in solchen Kontrakt eingelassen hat, wird ihm die Zusicherung gegeben, daß die für 259 Gulden gekauften Güter als Hypothek verpfändet werden sollen und ihm zum Einzug der noch ausstehenden 614 Gulden obrigkeitliche Hilfe zuteil werden soll 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 237Archivalieneinheit
Rom bei Santa Maria Maggiore, 1753 April 13 
Papst Benedikt [XIV] verleiht allen Christgläubigen, die an Allerseelen (in die commemorationis) (2. November) und an den einzelnen nachfolgenden acht Tagen die Messe in der Pfarrkirche des heiligen Martin zu Dießen in der Diözese Konstanz Mainzer Kirchenprovinz besuchen, einen Ablaß 
Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 238Archivalieneinheit
1754 August 22 
Die fürstlich murische Herrschaft Glatt und deren Vorgänger haben schon seit Jahrhunderten dem Bürgermeisteramt Sulz laut Ausweisung des dortigen Aussteuerbuchs aus des Zieglers Grub 5 Kreuzer 4 Heller 3 Örtle, aus einem baufälligen Schloß Dießen 5 Kreuzer 4 Heller 3 Örtle und aus einigen anderen auf Sulzer Bann liegenden Gütern 5 Kreuzer 4 Heller 3 Örtle, insgesamt 17 Kreuzer 2 Heller 1 Örtle jährlicher Steuer gereicht. Aus Mangel an Dokumenten kann nicht erkundet werden, worin diese Felder bestehen, aus denen die Steuer entrichtet wird. Die Herrschaft Glatt hat solche Steuer als eine auf ihrem Gut haftende rechtmäßige Last anerkannt. Um allen Schwierigkeiten vorzubeugen haben von Seiten von Glatt Pintan Guntli, Statthalter des freien Reichsstifts Muri zu Glatt, im Namen seines Fürsten und des Konvents des Stifts Muri und von Seiten Sulz der fürstlich württembergischer Rat und Vogt, auch Bürgermeister und Gericht im Namen der Stadt oder des Bürgermeisteramts sich miteinander gütlich verglichen: Die Steuer der 17 Kreuzer 2 Heller 1 Örtle soll von jetzt an von folgenden der Herrschaft Muri zum Gut Glatt gehörigen, auf Sulzer Bann und Markung liegenden Gütern gereicht werden: 3 Morgen 2 1/2 Vierteln Ackers in Voglers Haag, Zelg Vöhringer Staig (Anlieger: Herrschaft Glatt, Johannes Gfrörer zu Glatt, Jerg Knaus von Sulz, Joseph Dettling von Schlatt). Die Steuer ist jährlich auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher zum Bürgermeisteramt Sulz zu entrichten. Über diesen Vergleich erhält jede der beiden Parteien eine Ausfertigung
Unterschriften:
>Fitan Gundtli, fürstlich murischer Kapitular und Statthalter zu Glatt
für Sulz: Müller, fürstlich württembergischer Rat und Vogt Johannes Nertolt (?) Amtsbürgermeister
Georg Ulrich Neßlin Amtsbürgermeister
Johann Michael Harttenstein, Richter
Johann Sebastian Schmidt, Richter
Johann Ludwig Michael, Richter
Johann Ludwig Dollmetsch, Richter
Georg Friedrich Krich, Richter
Johann Jakob Dausenweber, Richter
 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 239Archivalieneinheit
Wien, 1758 August 17 
Kaiserin Maria Theresia dankt dem Fürstabt zu Muri dafür, daß er zum Ausgleich für nicht anzuwerbende Rekruten freiwillig 1.000 Schildel-Doublonen zu anderweitiger Anwerbung im Reich übersandt hat 
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Ho 163 T 1 Nr. 240Archivalieneinheit
1760 Februar 7 
Jakob Gfrörer, Untertan des Stifts Muri und Bürger zu Glatt, hat mit Einwilligung seiner Herrschaft von Anna Maria Hamm zu Glatt bzw. von deren obrigkeitlich bestellten Pflegern Andreas Renz, Schultheiß, und Michael Kumer, auch Bürgern zu Glatt, 120 Gulden Landeswährung geliehen. Diese Summe ist ab 1761 jährlich auf 2. Februar mit 6 Gulden zu verzinsen. Die Ablösung kann nach vierteljährlicher Kündigung erfolgen. Zur Sicherheit verpfändet der Aussteller 1 Mannsmad Wiesen auf dem Auchert (Begrenzung: Herrschaft, Aussteller)
Vermerke:
Papierlibell, 4 Blatt
Vermerk von 1784 März 10, Glatt: Die Obligation ist durch ein Darlehen von 120 Gulden, womit Johannes Becht, Bauer zu Glatt, als Schuldner und Inhaber des Unterpfandes die Weinsteinschen Erben bezahlt hat, der Heiligenfabrik zu Dettensee eingelöst und ausgehändigt worden. Unterschrift: Pater Leontius Beuttler, Statthalter zu Glatt, Dettensee etc.
Dorsualvermerk: Taxa 1 Gulden 30 Kreuzer, Sigl... 12 Kreuzer, auf der 1. Seite unten: 122/5 (mit Bleistift)
Beilage: 1) Entwurf zur Urkunde, Papier, 1 Blatt; Unterschrift: Christian Hammer, Dorsualvermerk: Expediert und eingetragen, 2) Entwurf einer anderen Obligation des Ausstellers unter gleichem Datum, siehe eigenes Regest
 
Papier - Ausfertigung 
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