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{Anlage zu Ho 80 T 2 Nr. 20}Archivalieneinheit
1453 Februar 12 (1453 Februar 12 (Montag vor Invocavit)) 
Jörg Müller zu Süssen bei Sipplingen (1) am Bodensee verkauft der Pfründe des Altars des heiligen Johannes des Täufers im Kloster Hedingen, auch dem ehrsamen Thomann Strecke, Kaplan desselben Altars, und seinen Nachfolgern oder den Verwesern der Pfründe für 35 Pfund Pfennig guter Landeswährung, deren Empfang er bestätigt, einen jährlichen Zins von 7 Eimern guten Weißweins Sipplinger Maßes aus seinem Weingarten zu Sipplingen vor Harstaig, der an den Garten des Peter Gyger von Bonndorf (2) stößt und 4 Hofstatt Reben umfaßt, und aus allen seinen Nutzungen, Gülten, Weiden (Wydtin) und allem Zubehör. Aus dem Weingarten, den er zum Unterpfand einsetzt, gehen jährlich 2 Schilling und 4 Pfennig Bodenzins. Der Termin der Weinlese soll vorher angekündigt werden, damit sie sich danach richten können. Der Aussteller behält sich die Ablösung des Zinses mit 35 Pfund Pfennig vor, die vor Lichtmeß erfolgen muß
(1) Sipplingen, Kreis Überlingen
(2) Bonndorf, Kreis Überlingen
 
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Ho 80 T 2 Nr. 28Archivalieneinheit
1455 November 17 (1455 November 17 (Montag nach Othmar)) 
Konrad Staiger, Schultheiß zu Sigmaringen (Sigmeringen der Stadtt), bekundet, daß vor ihn und das Gericht zu Sigmaringen die ehrbaren Hans Suener und Konrad Sulger, Heiligerpfleger der Johanneskapelle zu Sigmaringen, gekommen sind und durch ihren Fürsprecher gegen den ehrbaren Andreas Koch, seßhaft zu Sigmaringen, klagen ließen, der etliche Güter innehatte, aus denen der Kapelle eine jährliche Gült von 1 Vierling Wachs und 5 Schilling Heller aus einem Garten zu Sigmaringen vor dem Schmidstor bei der Werren (?) (1) (Anlieger: Heinz Luitfrids Garten; Straße) gingen. Koch hat einen Teil des Gartens verkauft und die Gült auf andere Güter gesetzt und damit die Gült ohne Wissen und Erlaubnis der Pfleger geschwächt. Die Pfleger fordern, daß Koch die Gült wieder aus dem verkauften Garten entrichten soll. Koch läßt durch seinen Fürsprecher entgegnen, er habe es mit Wissen und Vergönnen des Rates getan. Verhört werden der Aussteller, der Grueninger und der Taener. Das Urteil lautet: Koch muß die Gült wieder aus beiden Teilen des Gartens entrichten. Die Pfleger erhalten auf ihre Bitte eine Urkunde über das Urteil
(1) Text an dieser Stelle durch Beschädigung des Pergaments unleserlich
 
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Ho 80 T 2 Nr. 29Archivalieneinheit
Stuttgart (Stutgarten), 1459 Mai 16 (1459 Mai 16 (Mittwoch nach Pfingsten)) 
Graf Ulrich zu Württemberg, Vormund seines minderjährigen Vetters, des Grafen Eberhard zu Württemberg und Mömpelgard, bekundet für sich, seinen Vetter und ihren beiden Erben: Seine Base Elisabeth geb. von Württemberg, Gräfin zu Werdenberg, Ehefrau des Grafen Johann zu Werdenberg, und ihre Söhne, die Grafen Jörg, Ulrich, Heinrich, Hug und Rudolf zu Werdenberg, hatten mit dem Aussteller Streit wegen Forderung des väterlichen und mütterlichen Erbes der Base. Der Streit ist beigelegt. Um der Freundschaft und um ihrer Dienste willen, welche die von Werdenberg dem Aussteller und dessen Vorfahren geleistet hatten und auch künftig leisten sollen, hat der Aussteller mit Rat und in Gegenwart der Räte seines Vetters (Albrecht Spät, Hofmeisters; Hans Truchseß von Bichishausen (Bichißhausen); Wolf von Bubenhofen; Stephan und Anthonien von Emershofen (Euerßhofen); Wilhelm Herter von Herteneck (Hertnegk); Eberhard von Urbach der Ältere, Vogts zu Veringen (Verhingen)) der Base Elisabeth und allen ihren Erben zu rechtem Eigen gegeben Sigmaringen (Sigmaringen) Burg und Stadt mit allem Zubehör, Laiz (Laitz, Leitz), Inzigkofen (Vnczkofen), Pault (Bolt), Zielfingen, die Dörfer Rulfingen (Ruolfingen) und Sigmaringen, das Dorf Ostrach und Lausheim (Lus(ß)heim), Laubbach (Lympach) (1), Hausen [am Andelsbach] (Husen), Kalkreute (Galgritin), Magenbuch, Luppenweiler (Lauppenwiler) (2), Hitzkofen, Thalheim (Talhein), Buchheim (Buchein) (3), Denkelnhofen (4), Göggingen (Geckingen) (5), Menningen (6), Rast (7), Rengetsweiler (Regnatzwiler) und die Vogteien über die Klöster Heiligkreuztal (Heiligcrucztal) (8), Habsthal (Habstal), Wald und Hedingen (Hoedingen) und den Hof zu Harthausen (Harthusen) mit allen Rechten und allen Zubehör. Graf Johann von Werdenberg (Werdemberg), Herr zum Hieiligenberg, hatte das alles von dem Aussteller als Pfand gegen Geld; das Pfand soll nicht mehr ausgelöst werden. Falls aber die von Werdenberg Sorge haben, daß die Herzöge von Österreich, von denen Sigmaringen an den Aussteller gekommen ist, eine Lösung zu Sigmaringen zu haben meinen und es für ein Pfand halten, was es doch nicht ist, verspricht der Aussteller ihnen bei einer durch die Herzöge von Osterreich versuchten Auslösung Hilfe und Beistand. Wenn das Pfand aber gelöst wird, wollen der Aussteller, dessen Erben oder Nachkommen 8.000 Gulden rheinisch, wofür ihnen Sigmaringen verpfändet war, im Jahr nach der Auslösung bezahlen, wenn sie es in diesem Jahr nicht tun, dürfen die von Werdenberg und deren Helfer ihr und ihrer Erben Land, Leute und Gut angreifen und pfänden, bis sie ihnen die Geldsumme bezahlt haben. Der Aussteller behält sich, seinen Räten, Dienern und Amtleuten bei jeweiliger Vorankündigung das Öffnungsrecht für Burg und Stadt Sigmaringen vor, und zwar auf seine Kosten. - Graf Johann von Werdenberg und seine Gemahlin Elisabeth haben als Pfand des Ausstellers außerdem inne Burg und Stadt Veringen, das Dorf Veringen und die Mühlen und Zinsen zu Veringendorf, Benzingen (Kenczingen) und Harthausen (Harthusen) die Dörfer und auch Langenenslingen (Enßlingen) und Billafingen (Bylafingen) mit allen Rechten, Nutzungen und allem Zubehör, das den Vorfahren des Ausstellers und den Aussteller vom Haus Österreich auch verpfändet ist. Diese vorgenannten verpfändeten Güter will der Aussteller von denen, von Werdenberg nicht auslösen. Wenn aber die Herzöge von Österreich diese auslösen wollen, sollen die von Werdenberg es gestatten. Der Aussteller soll dann die Pfandsumme an die von Werdenberg bezahlen. Der Aussteller hat sich und seinen Erben vorbehalten Kirchensatz (die Leihung) und Vogtrecht der Kirchen zu Veringen, Benzingen (Benczingen), Harthausen und [Langen-]Enslingen
(1) Laubbach, Kreis Saulgau
(2) Luppenweiler = Levertsweiler
(3) Buchheim, Kreis Stockach
(4) ? Vielleicht "den Kelhof"?
(5) Göggingen, Kreis Stockach
(6) Menningen, Kreis Stockach
(7) Rast, Kreis Stockach
(8) Heiligkreuztal, Kreis Saulgau
 
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Ho 80 T 2 Nr. 30Archivalieneinheit
Stuttgart, 1459 Mai 16 (1459 Mai 16 (Mittwoch nach Pfingsten)) 
Graf Ulrich zu Württemberg, Vormund seines minderjährigen Vetters, des Grafen Eberhard zu Württemberg und Mömpelgard, bekundet für sich, seinen Vetter und ihren beiden Erben: Seine Base Elisabeth geb. von Württemberg, Gräfin zu Werdenberg, Ehefrau des Grafen Johann zu Werdenberg, und ihre Söhne, die Grafen Jörg, Ulrich, Heinrich, Hug und Rudolf zu Werdenberg, hatten mit dem Aussteller Streit wegen Forderung des väterlichen und mütterlichen Erbes der Base. Der Streit ist beigelegt. Um der Freundschaft und um ihrer Dienste willen, welche die von Werdenberg dem Aussteller und dessen Vorfahren geleistet hatten und auch künftig leisten sollen, hat der Aussteller mit Rat und in Gegenwart der Räte seines Vetters (Albrecht Spät, Hofmeisters; Hans Truchseß von Bichishausen (Bichißhausen); Wolf von Bubenhofen; Stephan und Anthonien von Emershofen (Euerßhofen); Wilhelm Herter von Herteneck (Hertnegk); Eberhard von Urbach der Ältere, Vogts zu Veringen (Verhingen)) der Base Elisabeth und allen ihren Erben zu rechtem Eigen gegeben Sigmaringen (Sigmaringen) Burg und Stadt mit allem Zubehör, Laiz (Laitz, Leitz), Inzigkofen (Vnczkofen), Pault (Bolt), Zielfingen, die Dörfer Rulfingen (Ruolfingen) und Sigmaringen, das Dorf Ostrach und Lausheim (Lus(ß)heim), Laubbach (Lympach) (1), Hausen [am Andelsbach] (Husen), Kalkreute (Galgritin), Magenbuch, Luppenweiler (Lauppenwiler) (2), Hitzkofen, Thalheim (Talhein), Buchheim (Buchein) (3), Denkelnhofen (4), Göggingen (Geckingen) (5), Menningen (6), Rast (7), Rengetsweiler (Regnatzwiler) und die Vogteien über die Klöster Heiligkreuztal (Heiligcrucztal) (8), Habsthal (Habstal), Wald und Hedingen (Hoedingen) und den Hof zu Harthausen (Harthusen) mit allen Rechten und allen Zubehör. Graf Johann von Werdenberg (Werdemberg), Herr zum Hieiligenberg, hatte das alles von dem Aussteller als Pfand gegen Geld; das Pfand soll nicht mehr ausgelöst werden. Falls aber die von Werdenberg Sorge haben, daß die Herzöge von Österreich, von denen Sigmaringen an den Aussteller gekommen ist, eine Lösung zu Sigmaringen zu haben meinen und es für ein Pfand halten, was es doch nicht ist, verspricht der Aussteller ihnen bei einer durch die Herzöge von Osterreich versuchten Auslösung Hilfe und Beistand. Wenn das Pfand aber gelöst wird, wollen der Aussteller, dessen Erben oder Nachkommen 8.000 Gulden rheinisch, wofür ihnen Sigmaringen verpfändet war, im Jahr nach der Auslösung bezahlen, wenn sie es in diesen Jahr nicht tun, dürfen die von Werdenberg und deren Helfer ihr und ihrer Erben Land, Leute und Gut angreifen und pfänden, bis sie ihnen die Geldsumme bezahlt haben. Der Aussteller behält sich, seinen Räten, Dienern und Amtleuten bei jeweiliger Vorankündigung das Öffnungsrecht für Burg und Stadt Sigmaringen vor, und zwar auf seine Kosten. - Graf Johann von Werdenberg und seine Gemahlin Elisabeth haben als Pfand des Ausstellers außerdem inne Burg und Stadt Veringen, das Dorf Veringen und die Mühlen und Zinsen zu Veringendorf, Benzingen (Kenczingen) und Harthausen (Harthusen) die Dörfer und auch Langenenslingen (Enßlingen) und Billafingen (Bylafingen) mit allen Rechten, Nutzungen und allem Zubehör, das den Vorfahren des Ausstellers und den Aussteller vom Haus Österreich auch verpfändet ist. Diese vorgenannten verpfändeten Güter will der Aussteller von denen, von Werdenberg nicht auslösen. Wenn aber die Herzoge von Österreich diese auslösen wollen, sollen die von Werdenberg es gestatten. Der Aussteller soll dann die Pfandsumme an die von Werdenberg bezahlen. Der Aussteller hat sich und seinen Erben vorbehalten Kirchensatz (die Leihung) und Vogtrecht der Kirchen zu Veringen, Benzingen (Benczingen), Harthausen und [Langen-]Enslingen
(1) Laubbach, Kreis Saulgau
(2) Luppenweiler = Levertsweiler
(3) Buchheim, Kreis Stockach
(4) ? Vielleicht "den Kelhof"?
(5) Göggingen, Kreis Stockach
(6) Menningen, Kreis Stockach
(7) Rast, Kreis Stockach
(8) Heiligkreuztal, Kreis Saulgau
 
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Ho 80 T 2 Nr. 31Archivalieneinheit
1459 Juni 25 (1459 Juni 25 (Montag nach Joh. d.T.)) 
Graf Ulrich zu Württemberg (Wirtemberg), Vormund seines Vetters, des minderjährigen Grafen Eberhard zu Württemberg und Mömpelgard (Mumppelgart), entläßt alle Vögte, Schultheißen, Amtleute, Richter und armen Leute der Stadt und Herrschaft Sigmaringen (Sigmeringen), die er dem Grafen Johann von Werdenberg (Werdemberg) in Anbetracht der ihm von diesem und seinen Vorfahren geleisteten Dienste zu eigen gegeben hat, aus ihrem ihm geleisteten Eid und fordert sie auf, dem Grafen Johann und seiner Gemahlin Elisabeth vor Württemberg, Base und Mume des Ausstellers, zu huldigen und zu schwören 
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Ho 80 T 2 Nr. 32 (a)Archivalieneinheit
1459 Dezember 4 (1459 Dezember 4 (Dienstag vor Nikolaus)) 
Graf Johann zu Werdenberg der Ältere, Herr zu Sigmaringen etc., bekundet: Als Schloß, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, daß die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen das 15. Maß Wein, d. h. vom Eimer Wein, den sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Faß Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Faß ganz verungelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Faß ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muß. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Faß erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Faß bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Faß anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Faß, woraus er den Wein hat, verungelten. Von Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen. - Der Aussteller verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, daß es die von Sigmaringen mit Wissen und Willen des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen 
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Ho 80 T 2 Nr. 32 (b)Archivalieneinheit
1459 Dezember 4 (1459 Dezember 4 (Dienstag vor Nikolaus)) 
Graf Johann zu Werdenberg der Ältere, Herr zu Sigmaringen etc., bekundet: Als Schloß, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, daß die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen das 15. Maß Wein, d. h. vom Eimer Wein, den sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Faß Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Faß ganz verungelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Faß ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muß. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Faß erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Faß bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Faß anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Faß, woraus er den Wein hat, verungelten. Von Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen. - Der Aussteller verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, daß es die von Sigmaringen mit Wissen und Willen des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen 
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Ho 80 T 2 Nr. 32 (c)Archivalieneinheit
1459 Dezember 4 (1459 Dezember 4 (Dienstag vor Nikolaus)) 
Graf Johann zu Werdenberg der Ältere, Herr zu Sigmaringen etc., bekundet: Als Schloß, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, daß die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen das 15. Maß Wein, d. h. vom Eimer Wein, den sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Faß Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Faß ganz verungelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Faß ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muß. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Faß erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Faß bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Faß anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Faß, woraus er den Wein hat, verungelten. Von Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen. - Der Aussteller verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, daß es die von Sigmaringen mit Wissen und Willen des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen
Beilagen: Auszug (extrahiert Sigmaringen, den 22. September 1730) aus dem fürstlich hohenzollerisch-sigmaringischen Verhörsprotokoll vom 8. November 1729 betr. Verbot, die Sigmaringer Stadtmauern und -gräben zu verbauen, sowie wiederrechtliche Bauholzanweisung durch den Sigmaringer Magistrat, Papier, 2 Blatt
 
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Ho 80 T 2 Nr. 32 (d)Archivalieneinheit
1459 Dezember 4 (1459 Dezember 4 (Dienstag vor Nikolaus)) 
Graf Johann zu Werdenberg der Ältere, Herr zu Sigmaringen etc., bekundet: Als Schloß, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, daß die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen das 15. Maß Wein, d. h. vom Eimer Wein, den sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Faß Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Faß ganz verungelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Faß ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muß. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Faß erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Faß bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Faß anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Faß, woraus er den Wein hat, verungelten. Von Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen. - Der Aussteller verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, daß es die von Sigmaringen mit Wissen und Willen des Ausstellers, seiner Erben und Nachkommen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen
Beilage: Auszug aus dem Fürstlich Hohenzollerischen Geheimen Konferenz-Protokoll vom 24. Januar 1843 betr. Anfertigung einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunde von 1460 Oktober 23 für den Gemeinderat zu Sigmaringen [Diese am gleichen Tag beglaubigte Abschrift im StA Sigmaringen, Urkunde Nr. 18] Papier, 2 Blatt
 
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Ho 80 T 2 Nr. 411Archivalieneinheit
Wien, 1460 April 26 (1460 April 26 (Sambstag nach Sanct Jörgentag)) 
Kaiser Friedrich [III.] nimmt auf Bitten der Elisabeth, Gräfin von Werdenberg, geborenen Gräfin von Württemberg (Wirtenberg), Herrschaft, Schloss und Stadt Sigmaringen mit Leuten und Gütern sowie Bezirken (Zirckhen) und Kreisen, nämlich von Sigmaringen gen Riedhausen (Riethausen) in den Stockbrunnen, in die Harnang, in den Stein, gen Burgweiler (Burckweiler), den rechten Weg vor das Lindlein (Lindli), auf die Landstraße in den Furt bei der Obermühle (Obermülin), genannt Spitalmühle (Spittalmülin), gen Pfullendorf in das Obertor, die rechte Landstraße gen Aach (Ach) in das Dorf, das Wasser der Aach aufwärts gen Ruschried (Ruschritt) in den Furt, den Bach hinauf gen Alberweiler in das Buchlin, die Straße hinaus gen Selgetsweiler (Selgenschweiler) in den Brunnen, gen Liggersdorf (Lüggerstroff) in den Furt, die Ablach hinab in den Herfurt (Herfurth), zur Eglismühle (Eglißmülin) in das Mühlrad, gen Madach in den Hof, in das Kirchlein zu dem Heiligen Kreuz, den Bach auf gen Holzach (Holzen) in den Furt, den Bach auf gen Oberschwandorf in die Linde, gen Danningen (Taningen) in die Linde, gen Gründelbuch in den Hof, gen Kallenberg (Kalenberg) in den Graben, den Steig hinein in die St. Georg (Sanct Jörgen) Kirche bei Buchheim (Buchen), die alte Straße hinab vor dem Dorf gen Kreenheinstetten (Honstetten), in den Nußbaum, gen Bittelbrunn (Büttelprunnen), gen Dietfurt in das Mühlrad, die Donau (Tonaw) entlang in die Schmeie (Schmeigen), da sie in die Donau geht, die Schmeie hinauf gen Weckenstein in den Burgstall, gen Inzigkofen (Isickouen) in den Furt, gen Egelfingen, gen Billafingen in den Weiler, in den Biberursprung unter Habsburg (Habspurg), die Biber hinab bis in die Donau, die Donau hinauf bis in die Ostrach, da sie in die Donau geht, die Ostrach hinauf bis in die Brücke zu Ostrach dem Dorf, den rechten Weg hinaus in den Seebach, den Seebach hinauf gen Weiler in die Höfe, den alten "Trawterweg" auf hinter dem Geschlecht gen St. Joß in das Bild und wiederum gen Riedhausen in den Stockbrunnen, auf, erhebt diese zu Reichslehen und belehnt Elisabeths Gemahl, den Grafen Johann [IV.] von Werdenberg und dessen Leibeserben mit Herrschaft, Schloss und Stadt Sigmaringen mitsamt allen Ehren, Würden, Rechten, Dörfern, Weilern, Höfen, Nutzen, Zinsen, Gülten, Landsässen, Vogteien, Vogtleuten, hohen und niederen Gerichten, Wildbännen, Vogelweiden, Fischenzen, Wassern und Wasserläufen, Geleit und allen Herrlichkeiten, Gewaltsamen, Rechten und Zugehörungen zu rechtem Lehen. Graf Johann [IV.] von Werdenberg wird aufgetragen, zwischen dem Datum dieses Briefes und dem St. Jakobstag künftig dem Grafen Heinrich von Fürstenberg gewöhnlich einen Eid zu leisten, dem Kaiser und dem Reich getreu, gehorsam und gewärtig zu sein und zu tun, was sich von solchem Lehen her zu tun gebührt. 
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Ho 80 T 2 Nr. 412Archivalieneinheit
1460 Juni 23 (1460 Juni 23 (Montag vor sannt Johanns des hailigen Thäffers tag)) 
Die Grafen Johann [IV.] und Georg [II.] (Jorg) von Werdenberg sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Pfullendorf vergleichen sich unter Zutun von Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz wegen der Mühlen (Mülinenn) bei Pfullendorf am Andelsbach, in der Grafschaft Heiligenberg und in der Herrschaft Sigmaringen gelegen, insbesondere wegen deren Beschau-, Rechtfertigungs-, Straf- und Bußrechte, sodann wegen der Leihepraxis von Lehen, der Niederschriftspflicht von Belehnungen, des Jagdverbots für die Pfullendorfer in der Grafschaft Heiligenberg und der Herrschaft Sigmaringen, der Zugehörigkeit des Gerichtes zu Ettisweiler (Ötenschweiler) zu den Grafen von Werdenberg und der Freiheit von Diensten und anderen Beschwerungen für die im Gericht von Ettisweiler sitzenden pfullendorfischen Leute und Güter. 
4 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 33Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda)) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. der Ältere und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Die Stadt Sigmaringen hatte sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten. Diese waren aber dem Herrn der Stadt und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich. Die Aussteller haben daher diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Graben, der Stadt urd dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet:
1. Maß und Gewicht, Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt von Leuten, die vom Rat ausgeschickt werden
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Stabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18. Verleumdung
19. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
20. Pfändung
21. Eheversprechen
22. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
23. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
24. Verstoß gegen gebotenen Frieden
25. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern!)
26. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
27. Schuldbürgschaft
28. Verhältnis des Büttels zum Rat
29. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
30. 4. Teil von allen Freveln
31. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädingtem Geld
32. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
33. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
34. Todfall von Sigmaringer Bürgern
35. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
36. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
37. Aufgabe des Bürgerrechts
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
 
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Ho 80 T 2 Nr. 34Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda)) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. der Ältere und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Die Stadt Sigmaringen hatte sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten. Diese waren aber dem Herrn der Stadt und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich. Die Aussteller haben daher diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Graben, der Stadt urd dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet:
1. Maß und Gewicht, Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt von Leuten, die vom Rat ausgeschickt werden
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Stabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18. Verleumdung
19. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
20. Pfändung
21. Eheversprechen
22. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
23. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
24. Verstoß gegen gebotenen Frieden
25. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern!)
26. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
27. Schuldbürgschaft
28. Verhältnis des Büttels zum Rat
29. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
30. 4. Teil von allen Freveln
31. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädingtem Geld
32. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
33. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
34. Todfall von Sigmaringer Bürgern
35. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
36. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
37. Aufgabe des Bürgerrechts
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
 
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Ho 80 T 2 Nr. 35 (a)Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda)) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. der Ältere und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Die Stadt Sigmaringen hatte sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten. Diese waren aber dem Herrn der Stadt und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich. Die Aussteller haben daher diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Graben, der Stadt urd dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet:
1. Maß und Gewicht, Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt von Leuten, die vom Rat ausgeschickt werden
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Stabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18. Verleumdung
19. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
20. Pfändung
21. Eheversprechen
22. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
23. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
24. Verstoß gegen gebotenen Frieden
25. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern!)
26. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
27. Schuldbürgschaft
28. Verhältnis des Büttels zum Rat
29. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
30. 4. Teil von allen Freveln
31. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädingtem Geld
32. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
33. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
34. Todfall von Sigmaringer Bürgern
35. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
36. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
37. Aufgabe des Bürgerrechts
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
Vermerke: auf dem inneren Umschlag: No II. Vertrag zwischen Herrn Grafen Johann zu Werdenberg und gemeiner Stadt Sigmaringen, W: Polizei-Frevel und deren Bestrafung, v(om) j(ahre) 1460. Bem(erkung): Hierauf gründet sich die Anmaßung einer unbeschränkt bürgerlichen Gerichtsbarkeit v(on) Seiten der Stadt [18. Jh.]
 
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Ho 80 T 2 Nr. 35 (b)Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda)) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. der Ältere und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Die Stadt Sigmaringen hatte sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten. Diese waren aber dem Herrn der Stadt und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich. Die Aussteller haben daher diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Graben, der Stadt urd dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet:
1. Maß und Gewicht, Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt von Leuten, die vom Rat ausgeschickt werden
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Stabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18. Verleumdung
19. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
20. Pfändung
21. Eheversprechen
22. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
23. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
24. Verstoß gegen gebotenen Frieden
25. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern!)
26. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
27. Schuldbürgschaft
28. Verhältnis des Büttels zum Rat
29. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
30. 4. Teil von allen Freveln
31. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädingtem Geld
32. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
33. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
34. Todfall von Sigmaringer Bürgern
35. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
36. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
37. Aufgabe des Bürgerrechts
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
Vermerke: auf dem inneren Umschlag: No II. Vertrag zwischen Herrn Grafen Johann zu Werdenberg und gemeiner Stadt Sigmaringen, W: Polizei-Frevel u. deren Bestrafung, v(om) j(ahre) 1460. Bem(erkung): Hierauf gründet sich die Anmaßung einer unbeschränkt bürgerlichen Gerichtsbarkeit v(on) Seiten der Stadt [18. Jh.]
 
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Ho 80 T 2 Nr. 35 (c)Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda)) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. der Ältere und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden: Die Stadt Sigmaringen hatte sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten. Diese waren aber dem Herrn der Stadt und dem gemeinen Mann
zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich. Die Aussteller haben daher diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Graben, der Stadt urd dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet:
1. Maß und Gewicht, Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt von Leuten, die vom Rat ausgeschickt werden
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Stabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18. Verleumdung
19. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
20. Pfändung
21. Eheversprechen
22. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
23. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
24. Verstoß gegen gebotenen Frieden
25. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern!)
26. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
27. Schuldbürgschaft
28. Verhältnis des Büttels zum Rat
29. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
30. 4. Teil von allen Freveln
31. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädingtem Geld
32. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
33. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
34. Todfall von Sigmaringer Bürgern
35. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
36. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
37. Aufgabe des Bürgerrechts
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
Vermerke: auf dem inneren Umschlag: Satzungen der Grafen von Werdenberg für die Stadt Sigmaringen de anno 1460. Auf der Rückseite finden sich zwei handschriftliche Berechnungen.
 
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Ho 80 T 2 Nr. 414Archivalieneinheit
1461 April 18 (1461 April 18 (Sambstag vor dem hailigen Sonntag daran man in der cristenlichen kirchen singt Misericordia domini)) 
Stoffel von Neubrunnen (Nuwbrunnen), derzeit Bürgermeister der Stadt Pfullendorf, Konrad Klein (Conrat Klain), derzeit Vogt zu Sigmaringen, Peter Bropst, derzeit Ammann zu Meßkirch, Heinrich Wiglin, Hartmann Landau (Landaw), beide Bürger zu Meßkirch, und Claus Läsch, Bürger zu Veringen, bekunden einen Vergleich zwischen der Äbtissin Elisabeth (Elsbethen) [Rentz] und den Konventsfrauen des Gotteshauses zu Wald wegen des Wassers und der Tratt des Hofes zu Weihwang (Wyenwangen) auf der einen und Ulrich Gremlich, sesshaft zu Menningen, wegen der Tratt und des Wassers der Höfe zu Bittelschieß (Butelschiesz) auf der anderen Seite. Der Meier oder Inhaber des Hofes zu Weihwang soll im Wasser unterhalb von Weihwang den Ablass machen dürfen, ohne Ulrich Gremlich, dessen Erben oder die Inhaber der Höfe zu Bittelschieß zu schaden. Der Meier zu Weihwang soll ab April anfangen zu wässern und dies nicht länger als bis zum achten Tag des Monats Mai tun, sonst aber zu keiner anderen Zeit wässern. Hinsichtlich der Tratt soll diese gen Bittelschieß gehören und zwar von Bittelschieß hinauf bis auf die Fuchswiese auf dem Graben, wo eine Säule (sul) mit einer Marke hingesetzt werden soll. Vom Graben bis hinauf nach Weihwang sollen drei gleiche Teile gemacht werden, jene zwei Teile, die nächst zum Hof Weihwang liegen, sollen mit der Tratt zu demselben Hof gehören, der dritte Teil aber den Höfen zu Bittelschieß gehören und des Hofes zu Weihwang recht gemeine Tratt heißen und sein. Zur Unterscheidung sollen Marken gesetzt werden. Der Meier von Weihwang soll innerhalb des Wassers bis zum Ende des Walderweges, wo ein alter Graben oberhalb des Walderwegs geht, neben dem Hunnenberg aufhin und innerhalb des vorbegriffenen Grabens nichts mit der Tratt zu schaffen haben. Was die nahe Bittelschieß gelegene, zum Hof Weihwang gehörende Wiese betrifft, so soll der Meier oder Inhaber des Hofes Weihwang zu Zeiten des Fronheues (Frönhew) weder mit der Ernte noch mit der Tratt etwas zu schaffen haben. 
1 Ausfertigung und 1 Abschrift (4 Bl.) - Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 415Archivalieneinheit
1467 Juli 4 (1467 Juli 4 (Sannt Ulrichs deß hailigen Bischofs tag)) 
Elisabeth Gundlin (Elsbeth Gundline), eheliche Witwe des seligen Konrad Gremlich von Krauchenwies (Conradt Gremblichs vonn Krauchenwiß), ihre Kinder Hermann Gremlich, Laienpriester, Hans Gremlich, Ritter, Bruder des Johanniterordens, sodann Agathe Gremlich und Grethe Gremlich, alle vier rechte Geschwister, verkaufen mit Wissen und Willen ihres gegebenen Vogtes und Pflegers Lienhart Osteracher, Zunftmeister und des Rates der Stadt Ravensburg, an Hans Ludwig Gremlich, Bürger zu Pfullendorf, ihren Vetter, und alle seine Erben das Dorf, die Burg und das Burggesäß zu Krauchenwies mit allen Zugehörden, nämlich: die Burg und das Burggesäß mit Grund und mit Graben zu Krauchenwies samt dem dazugehörigen Bauhof, die Mühle zu Krauchenwies, das Wasser und die Fischenz in der Ablach und im Andelsbach, welche vom Haus Österreich zu Lehen herrührt; ferner Zwing und Bann zu Krauchenwies, welche Diethelm Gremlich, der eheliche Sohn der Elisabeth Gundlin von der Herrschaft von Zimmern zu Lehen gemacht hat, schließlich gen. Güter, Waldungen, u. a. eine Wiese "under dem Burgstall gelegen", Vogtrechte und gen. Eigenleute. Der Verkauf erfolgt um den Kaufschilling von 1.800 Gulden unter Einsetzung der Unterpfänder, bestehend in Groß- und Kleinstadelhofen und Wattenreute samt allen Zugehörden, ferner in dem vierten Teil des Weinzehnten zu Sipplingen, schließlich unter weiterer Einsetzung des Gewährsmanns oder Bürgen Stoffel Schmellin. 
3 Abschriften (5, 7 bzw. 8 Bl.) - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 416Archivalieneinheit
Schloss Dillingen a. d. Donau, 1467 September 24 (1467 September 24) 
Peter [von Schaumberg], Kardinalpriester von S. Vitalis, Bischof von Augsburg und apostolischer Legat in Deutschland, verleiht der Vorsteherin und den Schwestern des Konvents von Inzigkofen (Vntzkoffen), des Ordens des hl. Augustinus, auf deren Bitten hin das Recht, zwei Kapläne und Beichtväter aus den reformierten Klöstern ihres Ordens zur Wahrung der geistlichen Disziplin und Observanz frei zu wählen. 
2 Abschriften (1 Vidimus auf Pergament, 1 Abschrift auf 2 Bl. Papier) - Vidimus 
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Ho 80 T 2 Nr. 417Archivalieneinheit
1468 April 4 (1468 April 4 (Montag nach dem Suntag Judica)) 
Peter Schenk (Schenckh), Vogt zu Sigmaringen, verkauft seine Mühle zu Krauchenwies mitsamt Gerechtigkeiten und Zugehörden um 150 Gulden an Konrad Boß (Cunradten Bossen) von Ablach und dessen Erben und Nachkommen. Die Erben und Nachkommen des Verkäufers sollen den Käufer bei dessen Arbeit auf keine Weise belästigen und verzichten auf alle Ansprüche. 
1 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 418Archivalieneinheit
1471 Juni 11 (1471 Juni 11 (Zünstag vor unsers Herrn Frohnlichtnambstag)) 
Hans Brüsch (Hansz Prüsch) d. A., gemeiner Mann von Pfullendorf, Konrad Klein (Conrad Klain) und Hans Müller von Sigmaringen als Schiedsleute des Dorfes Rulfingen sowie Hans Höfflin von Saulgau (Sulgen) und Michael Glöcklin (Michel Glöckhlin) von Riedlingen als Schiedsleute der Stadt Mengen bekunden einen Vergleich wegen strittiger Tratt- und Weiderechte auf dem Gut genannt der "Schowet". Nach beidseitiger Einholung von Kundschaften wird erkannt, dass Tratt und Weid am Weg über die "Rügägert" bis in die "Aich Angolbach" zwischen dem Hard und den Marken und Lauchen, welche die von Mengen und Rulfingen hinsichtlich ihrer Hölzer scheiden, und was oberhalb und unterhalb vom Weg dazwischen ist, denen von Rulfingen und Mengen gemein sein sollen. Den Früchten daselbst soll von beiden Teilen kein Schaden angetan werden. 
2 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 419Archivalieneinheit
1473 April 30 (1473 April 30 (auf S. Waldburgen Abent)) 
Ammann, Richter, Frühmeßpfleger und ganze Gemeinde des Dorfes zu Laiz eignen und geben eine Wiese von ihrem Espan, zur Hälfte an den Wiesen genannt die "Widen" (Wüden) und zur anderen Hälfte an der Straße gelegen, mit Einwilligung des Grafen Georg [II.] von Werdenberg (Jergen Baronen [sic!] zu Werdenberg) an die Frühmesse zu Laiz und verkaufen solche um 120 Pfund Heller Konstanzer Münze an Anton Schmid (Thony Schmid), sesshaft zu Laiz, und dessen Erben und Nachkommen. Die auf der Wiese liegenden Steuern und Zehnten sollen denen der anderen in der Hand der Aussteller befindlichen Gütern entsprechen. Der Käufer und seine Erben und Nachkommen sollen die Wiese auf Dauer innehaben, nutzen, nießen, verleihen, besetzen, versetzen, verkaufen und damit tun und lassen können, wie sie mögen. Die Aussteller verzichten für sich, ihre Erben und Nachkommen auf alle Ansprüche hinsichtlich der verkauften Wiese. 
2 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 420Archivalieneinheit
1473 Mai 26 (1473 Mai 26 (mittwoch nach Sanct Urbans Tag)) 
Dietrich von Plieningen, Bentz Ülin und Peter Schenk (Schenckh), alle drei Vögte des Grafen Georg [II.] von Werdenberg und Heiligenberg (Jörgen Grauen zu Werdemberg vndt zum Hailigenberg), bekunden einen gemeinsam mit Hans Rober, Bürgermeister, Heinz Wild (Haintzen Wilden) und Heinz Kögel (Haintzen Kögeln), Ratsleuten zu Mengen, als Auserwählten der Stadt und des Spitals zu Mengen ausgehandelten Vergleich zwischen Ammann, Gericht und ganzer Gemeinde zu Sigmaringendorf (Sigmaringen zum Dorff) auf der einen und den gemeinen Meiern (Mayern) zu Zielfingen (Ziellfingen) auf der anderen Seite wegen strittiger Trieb und Tratt. Die Meier zu Zielfingen sollen künftig ihr Vieh vom Markstein im Zielfinger Weg bis an den Markstein im Sackweg (Sackhweeg), weiter bis auf die Sacksteige (Sackhstaig) zu demselben Markstein, dann unter dem Weg zur Ablach hin bis an den Egelsee (Egelsew) treiben können. Denen von Zielfingen werden auch Nutzungsrechte (halb ganz nittz) innerhalb des Sackholzes eingeräumt, was den Zielfingern vom Grafen Georg und denen von Sigmaringen freundschaftlich zugestanden wird. Die Zielfinger und die Sigmaringer sollen ihr Vieh über das "wür" am Egelsee an den Wald, der "Wusthaw" genannt wird, hinauf zum Holz halb gegen der Ablach wärts bis zu dem "Hengst" ungefährlich gemeinsam treiben. Dabei dürfen sie weder den Bereich "in das Tych" noch "über das Tych", seien es Wiesen oder Holz, berühren; vom Egelsee rechter Hand hinauf behalten sich Graf Georg und die Sigmaringer die Nutzung vor. Enthält auch: Protokoll vom 30. Juli 1686 über die strittige Durchfahrt der Sigmaringendorfer Herde durch die Zielfinger Sackwiese in das Ried mitsamt Zeugenverhören vom 13. und 14. August 1686 (5 Bl.); Augenscheinprotokoll über die strittige Durchfahrt mit der Herde der Gemeinde zu Sigmaringendorf durch den sogenannten Zielfinger Sack und die Hofwiese in das Ried (22. August 1686, 2 Bl.) 
3 Schriftstücke - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 36Archivalieneinheit
1474 Dezember 12 (1474 Dezember 12 (Montag nach Nikolaus)) 
Werner Knapp, Frühmesser zu Sigmaringen, übergibt zum Trost seiner Seele und der seiner Vorfahren und Nachkommen nach seinem Tod an die Frühmeßpfründe zu Sigmaringen in der Kapelle, die er lange Zeit innegehabt hat, sein Haus und seine Hofraite mit allem Zubehör und aller Gerechtigkeit, wie er das bisher innegehabt hat, ferner 2 Eimer ewiger Weingült, die er an die Pfründe gekauft hat, behält sich aber die Nutznießung auf Lebenszeit vor. Laut einem besiegelten Brief hat er die Erlaubnis seines Herrn, des Bischofs von Konstanz. Der jeweilige Kaplan, der die Pfründe hat, soll für den Aussteller, dessen Vorfahren und Nachkommen jährlich eine Jahrzeit begehen mit Messen und Vigilien und anderen Guttaten mit den Priestern daselbst nach der gewöhnlichen Sitte. Solches soll in ihr Jahrzeitbuch geschrieben und darüber besiegelter Brief unter dem Siegel der Stadt Sigmaringen den Pflegern der Frühmeßpfründe gegeben werden 
Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 421Archivalieneinheit
Urach, 1475 Dezember 12 (1475 Dezember 12 (Zinstag nach unnser lieben Frauwen tag Conceptionis)) 
Eberhard [V.], Graf von Württemberg und Mömpelgard (Eberhart Graffs zu Wirttemberg vnnd zu Mumpelgart), bekundet einen Entscheid zwischen seinem Oheim, dem Grafen Georg [II.] von Werdenberg und Heiligenberg (Jorgen Graffen zu Werdenberg unnd zum Hailligenberg), und seinem Geschworenen Konrad von Reischach (Cunrat von Reishach) in Sachen des strittigen Umgangs mit dem Totschläger Claus Schmid (Clausen Shmiden). Derselbe hat einen der Knechte von Konrad von Reischach vom Leben zum Tod gebracht, woraufhin Konrad von Reischach ihn an das gräfliche Stadtgericht nach Tübingen (Tüwingen) überantwortet hat. Als nun von beiden Parteien am angesetzten Gerichtstag "ir notturfft" der Sache halber angebracht wurde, wurde die Entscheidung Graf Eberhard übertragen. Claus Schmid wird gegen Urfehde freigelassen. Da er bislang nicht als notorischer Totschläger aufgefallen ist, soll er Konrad von Reischach 15 Gulden geben, davon 7 am nächsten St. Georgstag und 8 auf den nächsten St. Michaelstag. 
2 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 422Archivalieneinheit
1476 April 2 (1476 April 2 (Zünstag nach dem Sontag so mann in der hailigen Christenlichen Kirchen zu dem Hailigen Frohn Ambt anfanges singet Judica)) 
Ammann und Richter der Stadt Riedlingen (Rüdlingen) bekunden einen Schiedspruch wegen strittiger Trattrechte im Taubried (Toprieth) zwischen dem Grafen Georg [II.] von Werdenberg und Heiligenberg (Jörigen Graufen zue Werdemberg und zum Hailgenberg) sowie Ammann, Gericht und ganzer Gemeinde des Dorfes und Fleckens Sigmaringen einerseits und dem Junker Ludwig Gremlich (Ludwig Gremblichs) sowie Ammann, Gericht und ganzer Gemeinde des Dorfes und Fleckens Krauchenwies (Kruchenwiß) andererseits. Nach Einholung beiderseitiger Verhöre und Kundschaften wird erkannt, dass die von Sigmaringen und die von Krauchenwies das Ried (rieth) mit Tratt und Wagen gemeinsam nutzen sollen, wobei Zwing und Bann bei Sigmaringen sein und bleiben sollen. 
4 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 423Archivalieneinheit
Blaubeuren, 1476 April 29 (1476 April 29 (mentag vor dem Sonntag Jubilate)) 
Eberhard [V.], Graf von Württemberg und Mömpelgard (Eberhart Graue zu Wirtemberg vnd zu Mumppelgart), bestätigt für sich und seine Erben die zwischen seinem Vetter und seinerzeitigen Vormund Graf Ulrich [V.] von Württemberg und seiner Schwester Elisabeth, verwitweten Gräfin von Werdenberg, geborenen Gräfin von Württemberg (Elisabethen Grauinn zuo Wirtemberg vnd Grauinn zuo Werdemberg witwe) getroffene Übereinkunft wegen der Übergabe der Herrschaft Sigmaringen an Gräfin Elisabeth und deren Söhne Georg [II.] (Jorigen), Ulrich und Hugo [XI.] (Hugen), Gebrüder und Grafen von Werdenberg und Heiligenberg. Im Gegenzug für diese Bestätigung soll Graf Georg auf die nächsten zehn Jahre Graf Eberhard zu Frieden und Frommen dienen, Schaden wenden und nach seinem Vermögen freundlich und getreulich dienen. Ebenso sollen die Grafen Ulrich und Hugo ihm freundlich und getreulich dienen vor ihren anderen Herren, ausgenommen den Römischen Kaiser und die Herren zu Österreich, soviel sie diesen der Lehen und des Öffnungsrechtes zu Veringen halber schuldig sind; des Weiteren sind ausgenommen die Vettern von Württemberg, im Falle von Graf Georg der Pfalzgraf Friedrich [I.] bei Rhein, Herzog in Bayern, und die Markgrafen Albrecht und Christoph von Baden, im Falle der Grafen Ulrich und Hugo Herzog Ludwig [IX.] in Nieder- und Oberbayern. Den genannten Fürsten dürfen die Werdenberger gegen Graf Eberhard keine Hilfe leisten. Graf Eberhard behält sich ein Öffnungsrecht zu Sigmaringen vor, ferner die Leihung (Kirchensatz) und das Vogtrecht der Kirchen zu Veringen, Benzingen (Bentzingen), Harthausen (Harthuszen) und (Langen-)Enslingen (Ennszlingen). 
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Ho 80 T 2 Nr. 37Archivalieneinheit
1476 Juni 20 (1476 Juni 20 (Donnerstag nach Fronleichnam)) 
Hans von Mulfingen, Vogt zu Sigmaringen, und Jörg (Jörig) Varer, Schreiber des Grafen Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg), legen als Vermittler ("freundliche Undertedinger") auf Befehl ihres Herrn die Streitigkeiten zwischen Priorin und Konvent des Gotteshauses Hedingen als Lehenfrauen der Kirche zu Krauchenwies (Cruchenwiß) einerseits und dem festen Hans Ludwig Gremlich zu Krauchenwies, Vogt und Schirmer dieser Kirche, andererseits folgendermaßen bei:
1. Für die jährliche Rechnungslegung der Heiligenpflege zu Krauchenwies über Renten und Gut des Heiligen darf Ludwig Gremlich jährlich zwischen Ostern und Pfingsten einen Rechnungstag setzen. Diesen Termin soll er den Frauen 8 Tage vorher ankündigen. Auch wenn die Frauen nicht zu dem Termin kommen oder schicken, soll die Abrechnung erfolgen
2. Jährlich auf diese Zeit sollen auch von Gericht und Gemeinde zu Krauchenwies die Heiligenpfleger gesetzt und gewählt werden. Nach der Wahl sollen sie vor Ludwig Gremlich, seinen Amtleuten oder einem anderen Herrn zu Krauchenwies einen Eid leisten. Bei Wahl und Eid sollen beide Parteien zugegen sein
3. Von der Nutzung, die der Heilige jährlich an Korn oder Geld hat, soll der Heilige von den Pflegern mit Lichtern und anderem Notdürftigen versehen werden. Dem Überschuß sollen Ludwig Gremlich oder ein anderer Herr zu Krauchenwies sowie die Pfleger an die Kirche verbauen oder für die Zier des Gotteshauses verwenden. Ludwig Gremlich, ein anderer Herr zu Krauchenwies und die Heiligenpfleger daselbst sollen jedoch Gült oder Gut des Heiligen nur mit Einwilligung der Frauen von Hedingen versetzen oder verkaufen
Jede Partei erhält eine Urkunde
 
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Ho 80 T 2 Nr. 424Archivalieneinheit
1476 September 14 (1476 September 14 (hayligen Crütztag zu Hörbst Zit als es erhöcht wärd)) 
Bauernschaft (gepursamy) und ganze Gemeinde zu Ennetach (Enendach) und die Bauernschaft (gepursamy) des Weilers und Fleckens Zielfingen (Ziellfingen) bekunden einen mithilfe von Joß Marquart (Joßen Marquarts) und Friedrich Götz (Fridrich Götzen), Pflegern des Spitals zu Mengen, erneuerten Vergleich über Trieb und Tratt. Die Zielfinger sollen nicht über die Marke "under Eggen", am Acker und an der Wiese gelegen, und hinauf bis in die Marke bei dem Birnbaum treiben. Treiben sollen sie hingegen vom Birnbaum hinauf zu der Marke an der "Wanck", von dort bis an die "Mittledin" hinauf zu der Marke bei dem "Salhenstock", von dort hinauf zu der Marke zum "Hörnlin" bei der Eiche, von dort um das alte Hag bis an die Marke, die an der Gasse und zwischen dem Feld (Veld) liegt, von dort um das Hag bis an die Marke, die ihre Enden beim "Mayerholtz" und beim Feld hat, das an dem "Gern" anhebt, von dort das Hag hinauf bis zu dem "Felltor", das an der Straße (Strauß) steht, von dort die Straße hinauf bis zur Marke inmitten zwischen dem "Salhen" und dem "Gern", von dort den Weg hinauf gen Sigmaringen[dorf], auch zwischen dem "Salhen" und dem "Gerrn" zur Marke, die zwischen Ennetach und Zielfingen ist. Über die jetztgenannten Marken gen Ennetach sollen die Zielfinger und ihre Nachkommen das Vieh nicht treiben. Desgleichen sollen die Ennetacher und ihre Nachkommen das Vieh nicht über die genannten Marken gen Zielfingen treiben, sondern jeder Teil soll auf seiner Seite bleiben. Ferner sollen die Zielfinger und ihre Nachkommen bei dem alten Hag bleiben und nicht weiter auf Ennetach zu hagen. 
2 Bl. - Papier - Vidimus 
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Ho 80 T 2 Nr. 426Archivalieneinheit
1476 April 2-1477 Juli 14 (1476 April 2 (Zinstag nach dem Sonntag so man In der Heilig Christenlichen Kürchen Zu den Hailig Fronampt anfangs singet Judica) - 1477 Juli 14 (Montag nechst vor St. Margrethen der Hailig Jungkhfrawn tag)) 
Gekürzte Abschriften zweier Verträge zu den Rechtsverhältnissen im Taubried
1.) Ammann und Richter der Stadt Riedlingen bekunden einen Schiedspruch wegen strittiger Trattrechte im Taubried (Toprieth) zwischen dem Grafen Georg [II.] von Werdenberg und Heiligenberg (Geörgen Grafen zur Werdenberg und zum Hailigenberg) sowie Ammann, Gericht und ganzer Gemeinde des Dorfes und Fleckens Sigmaringen einerseits und dem Junker Ludwig Gremlich sowie Ammann, Gericht und ganzer Gemeinde des Dorfes und Fleckens Krauchenwies (Kruchenwiß) andererseits. Es wird erkannt, dass die von Sigmaringen und die von Krauchenwies das Ried (rieth) mit Tratt und Wagen (wäg) gemeinsam nutzen sollen, wobei Zwing und Bann bei Sigmaringen sein und bleiben sollen.
2.) Hans Staiger, Schultheiß der Stadt Sigmaringen, bekundet einen Vergleich zwischen Ammann, Richter und ganzer Gemeinde des Dorfes Rulfingen (Ruelfingen) sowie Ammann, Richter und ganzer Gemeinde des Dorfes Sigmaringen wegen des Taubrieds (Tobriets). Es wird erkannt, dass die Rulfinger und die Sigmaringer künftig das Taubried gemeinsam nutzen (niessend) sollen, wie von alters her. Der Zwing und Bann soll dabei jedoch den Sigmaringern erhalten bleiben, die dies aus einem Brief zu Riedlingen beweisen können. Wenn die Sigmaringer das Taubried jedoch in Bann legen wollen, sind sie verpflichtet, dies den Rulfingern acht Tage im Voraus anzukündigen. Auch müssen sie ihnen acht Tage im Voraus ankündigen, wenn sie den Bann wieder aufheben wollen.
 
2 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 425Archivalieneinheit
1477 Juli 14 (1477 Juli 14 (Montag nechst vor St. Margarethen der heylig Jungfrawen dag)) 
Hans Staiger, Schultheiß der Stadt Sigmaringen, bekundet einen Vergleich zwischen Ammann, Richter und ganzer Gemeinde des Dorfes Rulfingen (Ruelfingen) sowie Ammann, Richter und ganzer Gemeinde des Dorfes Sigmaringen wegen des Taubrieds (Tobriets). Nach ausführlicher Wiedergabe der Verhöre beider Seiten und der Untersuchung der lokalen Rechtsverhältnisse anhand vorgelegter Briefe wird erkannt, dass die Rulfinger und die Sigmaringer künftig das Taubried gemeinsam nutzen (niessend) sollen, wie von alters her. Der Zwing und Bann soll dabei jedoch den Sigmaringern erhalten bleiben, die dies aus einem Brief zu Riedlingen beweisen können. Wenn die Sigmaringer das Taubried jedoch in Bann (an Ban) legen wollen, sind sie verpflichtet, dies den Rulfingern acht Tage im Voraus anzukündigen. Auch müssen sie ihnen acht Tage im Voraus ankündigen, wenn sie den Bann wieder aufheben wollen. 
1 Ausfertigung (Pergament) und 1 Abschrift (Papier, 5 Bl.) - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 38Archivalieneinheit
1478 Juni 8 (1478 Juni 8 (Montag vor Veit)) 
Priorin und Konvent des Gotteshauses des heiligen Johannes d. T. zu Hedingen verkaufen für 12 Pfund Heller Sigmaringer Währung, deren Empfang sie bestätigen, dem bescheidenen Meister Heinrich Schmidt, zu Sigmaringen seßhaft, einen Hanfgarten zu Gorheim und [an der] Halde mit allem Zubehör (Anlieger: St. Michaels Garten, Garten des vorgenanntem Heinrich Schmidt (!))
Dorsualvermerk: Nr. 22, Betreffend den Hampfgarthen an der Halden, von Heinrich Schmidt zu Sigmaringen abkaufft worden. Anno 1478, In der Gütherbeschreibung zu ersehen fol. 15 Nro. 43, Nro. 24, In dem Provinzkasten No. 25; neuerer Vermerk auf dem bisherigen Umschlag: Dieser Garten ist laut Urkunde vom 19. November 1478 käuflich an die Klause Gorheim übergegangen
 
Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 39Archivalieneinheit
1478 November 19 (1478 November 19 (Elisabeth)) 
Heinrich Schmidt, Bürger und seßhaft zu Sigmaringen, verkauft den ehrsamen Meisterin und Konvent des Gotteshauses zu Gorheim, St. Francisci Ordens, für 16 Pfund Heller Sigmaringer Währung, deren Empfang er bestätigt, seinen Garten und seine Halde zu Gorheim (Anlieger: Acker der vorgenannten Frauen von Gorheim; Pfründenwiese von Gorheim; Garten der Frauen von Gorheim). Daraus gehen 3 Schilling Heller ewigen Zinses in die Klause zu Gorheim, 30 Schilling Heller Unserer Frau zu Bingen (ablösbar mit 36 Pfund Heller nach Inhalt des Hauptbriefs), dem Grafen Jerg von Werdenberg und dessen Nachkommen jährlich 2 Hühner und zu Dienst ein Heuer und zu jeder Ernte ein Schnitter und gen Laiz 4 Schilling h 
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Ho 80 T 2 Nr. 40Archivalieneinheit
1483 März 12 (1483 März 12 (Gregor)) 
Andreas Diem und Heinrich Ziegler, beide Bürger und Pfleger der Kirche des heiligen Ev. Johannes zu Sigmaringen, vertauschen zum Nutzen der genannten Kirche eine Wiese zu Gorheim bei der Mühle sowie einen Hanfgarten bei der Stigel gegen Laiz (Anlieger: Gasse zu Gorheim) mit aller Gerechtigkeit und allem Zubehör gegen folgende Güter der ehrbaren Frauen und Schwestern des Gotteshauses und der Klause zu Gorheim: ein Wieslein zu Brenzkofen (stößt an den Bach) und ein Gärtlein an dem oberen Garten (Anlieger: Garten U. L. Fr. von Laiz; Garten Hans Eberharts; der Brenzkoferberg) sowie ein Gärtlein zu Brenzkofen, das an die untere Gasse stößt. Der Tausch ist mit Willen und Wissen von Schultheiß und Räten zu Sigmaringen erfolgt 
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Ho 80 T 2 Nr. 41Archivalieneinheit
1485 Mai 27 (1485 Mai 27 (Freitag nach Pfingsten)) 
Jakob Gremlich von Pfullendorf, Jakob Wiglin, Stadtammann zu Meßkirch, Hans Röber, Bürgermeister zu Mengen, und Henslin Müller von Schnerkingen (Schnärgingen) (1) bekunden: Zwischen den ehrbaren Gemeinden der Dörfer Göggingen (2) und Krauchenwies bestand Streit über Trieb, Wun und Weide an der Hütten oder an Hüttenbühl. Die von Göggingen behaupteten, Trieb, Wun und Weide am Hüttenbühl zu haben bis an die Riedt und Allmende gegen Krauchenwies zwischen der Ablach in den Hölzern und dem Hüttenweg. Als von beiden Parteien erbetene "Tädingsleute" schlichten die Aussteller den Streit, indem sie die Grenzen festlegen und Bestimmungen über die Nutzung (Kies und Acker) erlassen. Flurnamen: Hüttenbühl, Riedwiesen, Allmende, Hüttenweg, gegen Grödter
(1) Schnerkingen, jetzt Gemeinde Meßkirch, Kreis Stockach
(2) Göggingen, Kreis Stockach
 
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Ho 80 T 2 Nr. 427Archivalieneinheit
1486 Mai 16 (1486 Mai 16 (Zünstag in der Pfingstwoche)) 
Ammann, Richter und ganze Gemeinde des Dorfes Rulfingen (Ruelffingen) bekunden für sich und ihre Nachkommen einen mit Ammann, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde zu Mengen abgeschlossenen Vergleich wegen Trieb und Tratt und guter Nachbarschaft. Die von Mengen sollen künftig ihr Vieh zwischen dem Weithart (Withardt) bis an die nachbestimmten Marken treiben und weiden lassen: von der Tränke (Trünckhin) bis zu der Marke auf dem Loßbühl, von dort gerade über zu dem Weg an den Stein, von dort dem Weg entlang zu der großen Birke an den Stein, von dort bei der Birke herab bis zu dem "Soppen" zwischen dem Loch und dem Schünenberg zum Stein bei dem "Aichlen", von dort bis zu der Lauch bei dem Stein an der Eiche auf dem Schünenberg, von dort bis zum Stein an die Lauch und Eiche, die an der "ohngerathen" Wiese steht, ebenfalls auf dem Schünenberg, von dort zum Stein bei der Lauch in der Eiche, die den Weithart und den Schünenberg scheidet, von dort bis zum Stein, der auf dem Goldbach liegt, wo die alte Eiche gestanden ist zu dem "Stumppen". In besagtem Bezirk mögen sie treiben, wenn daselbst keine Früchte stehen. Sollten allerdings Früchte stehen, so sollen sie in den Wald hinüber im Weithart über die Tränke treiben. 
2 Bl. - Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 42Archivalieneinheit
1491 November 15 (1491 November 15 (Dienstag nach Martin)) 
Gottfried von Zimmern (Zümern), Freiherr, bekundet: Vor ihn ist gekommen der edle und feste Wolf von Homburg und bittet um Belehnung mit Gericht, Holz, Feld, Zwing und Bann zu Krauchenwies (Krauchenwiß) dem Dorf, das ihm übergeben sei mit Mund und Hand von dem festen Hans Ludwig Gremblich zu Krauchenwies, seinem Schwäher. Auch letzterer bittet, unter seinem gesandten Siegel, um die Belehnung seines Tochtermanns mit allem, was von ihm (Aussteller) und der Herrschaft Zimmern (Zümbern) zu Mannlehen herrührt. Wegen der geleisteten Dienste belehnt der Aussteller den Wolf von Homburg zu den gleichen Bedingungen wie Hans Ludwig Gremblich. Die Leistung des Lehnseides wird bekundet 
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Ho 80 T 2 Nr. 43Archivalieneinheit
1494 Februar 3 (1494 Februar 3 (Montag vor Agatha)) 
Burckat (!) Fischer, Bürger zu Sigmaringen (Sigmeringen), bekundet: Die ehrbaren Heinz Siener und Michel Müller, Heiligenpfleger der St. Johanneskapelle zu Sigmaringen, haben mit Einwilligung von Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt mit ihm einen Tausch gemacht: Die Johanneskapelle hatte 1 Pfund Heller jährlichen Zinses aus seiner Wiese zu Brenzkofen (Prenczkoffen) (Anlieger: Straße; Wiese des Heinrich Capittel, Untervogts; Wiese des heiligen Michael von Gorheim (Gorhain)). Dafür gibt der Aussteller der Kapelle ein anderes Pfund Heller jährlichen Zinses, das er von Meister Hans Mura gekauft hat, der es von den Heiligenpflegern von Inneringen (Ineringen) zuvor gekauft hatte, aus der Wiese von 3 Mannsmahd in Sytterwiesen zu Sigmaringen, die man vor langen Zeiten "des Spissers Werd" genannt hat (Anlieger: die Herren des Ausstellers; Hans Staiger; die Frauen von Laiz (Laicz); Lütfrids Wiese), die jetzt Eberli Bonwart und Ludwig Schuochmacher innehaben nach Inhalt zweier Briefe, die der Aussteller den Pflegern übergeben hat. Die Wiese zu Brenzkofen ist jetzt zinsfrei. Die Pfleger erhalten künftig jährlich das Pfund Heller aus der Wiese, die Eberli Bonwart und Ludwig Schuochmacher innehaben 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 44Archivalieneinheit
1494 Mai 30 (1494 Mai 30 (Freitag nach Fronleichnam)) 
Graf Jörg zu Werdenberg und zum Heiligenberg entscheidet im Streit zwischen den Seinen von Sigmaringen und denen von Jungnau über Trieb und Tratt ob der Grunstaig, gen Ottelsperg, zu Eschenbrunnen, zu Schwein(s) - felden, am Khrumensteig, ob dem Kalkofen, unter Herstenstain und auf Encklikouen nach vorgenommener Ortsbesichtigung und Verhör der Parteien auf deren Ansuchen als ihr Herr: Der Weg von Encklikouen über den Rain hinauf ger Eschenbrunnen das Tal hinauf bis an den Weg, der auf Großholz geht, soll Trieb und Tratt derer von Sigmaringen und Jungnau scheiden. Die von Sigmaringen dürfen ihr Vieh jederzeit zu Eschenbrunnen tränken und sollen den Brunnen daselbst behalten und in gutem Stand halten, doch denen von Jungnau am Tränken ihres Vieh und an der Äckern, die im Bau sind, urschädlich. Wenn Encklikouen nicht im Bau ist, dürfen die von Sigmaringer an der genannten Mark über der Rain hinabtreiben und zu Encklikouen in der Lauchert tränken und das Vieh alsdann sammeln und die Höhe hinauf treiben. Unter Hertenstain im Ried, vor und nach der Brunnen, sollen die von Sigmaringen und Jungnau, wenn die letzteren den Bann erlauben, gemeinsam treiben und tratten, dieser Vertrag ist denen vor Jungnau an ihrem Holz und Feld, das diesseits obiger Mark gegen Sigmaringen zu oder an anderen Orten dabei liegt, unschädlich. Jede Partei erhält eine besiegelte Urkunde 
Papier - Abschrift 
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Ho 80 T 2 Nr. 45Archivalieneinheit
1494 Mai 30 (1494 Mai 30 (Freitag nach Fronleichnam)) 
Graf Jörg zu Werdenberg und zum Heiligenberg entscheidet im Streit zwischen den Seinen von Sigmaringen und denen von Jungnau über Trieb und Tratt ob der Grunstaig, gen Ottelsperg, zu Eschenbrunnen, zu Schwein(s) - felden, am Khrumensteig, ob dem Kalkofen, unter Herstenstain und auf Encklikouen nach vorgenommener Ortsbesichtigung und Verhör der Parteien auf deren Ansuchen als ihr Herr: Der Weg von Encklikouen über den Rain hinauf ger Eschenbrunnen das Tal hinauf bis an den Weg, der auf Großholz geht, soll Trieb und Tratt derer von Sigmaringen und Jungnau scheiden. Die von Sigmaringen dürfen ihr Vieh jederzeit zu Eschenbrunnen tränken und sollen den Brunnen daselbst behalten und in gutem Stand halten, doch denen von Jungnau am Tränken ihres Vieh und an der Äckern, die im Bau sind, urschädlich. Wenn Encklikouen nicht im Bau ist, dürfen die von Sigmaringer an der genannten Mark über der Rain hinabtreiben und zu Encklikouen in der Lauchert tränken und das Vieh alsdann sammeln und die Höhe hinauf treiben. Unter Hertenstain im Ried, vor und nach der Brunnen, sollen die von Sigmaringen und Jungnau, wenn die letzteren den Bann erlauben, gemeinsam treiben und tratten, dieser Vertrag ist denen vor Jungnau an ihrem Holz und Feld, das diesseits obiger Mark gegen Sigmaringen zu oder an anderen Orten dabei liegt, unschädlich. Jede Partei erhält eine besiegelte Urkunde 
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Ho 80 T 2 Nr. 46Archivalieneinheit
Worms, 1495 Mai 20 
Der römische König Maximilian bekundet: Georg, Ulrich, und Hugo (Hawg) Grafen zu Werdenberg (Werdemberg) und Heiligenberg, Brüder, haben vorbringen lassen, daß in der Grafschaft Sigmaringen von alters her ein Landgericht gehalten worden ist, wie durch Vorzeigen von dort ausgegangener Urkunden bezeugt wurde. Das Landgericht ist wegen verschiedener Verhinderung und Ursachen eine Zeitlang nicht gehalten worden, wodurch auch die Übungen, Freiheiten, Privilegien, Gebräuche, Gewohnheiten, Besetzungen, Rechte und Gerechtigkeiten desselben in Vergessenheit geraten sind. Die Brüder baten daher, weil die Grafschaft ihnen und ihren Vorfahren mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, hohen und niederen Gerichten von seinen Vorfahren an Reich als Lehen verliehen worden ist, ihnen zur Förderung und Handhabung des Rechts das Landgericht zu erneuern und mit allen Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten zu bestätigen, mit denen das Landgericht der Grafschaft zum Heiligenberg begnadet und befreit ist. Der König entspricht der Bitte. Sie sollen das Landgericht wieder aufrichten und das Recht haben, an dieses Landgericht der Grafschaft Sigmaringen einen ehrbaren, verständigen und tugendlichen Mann, der in der Grafschaft Sigmaringen gesessen und ihnen mit Leibeigenschaft verwandt ist, aus der Leibeigenschaft zu lösen und zum Landrichter zu setzen, wie sie das für das Landgericht zum Heiligenberg nach Urkunde des verstorbenen Kaisers Friedrich III., ausgestellt 1466 August 20 (Mittwoch vor Bartholomäus) zu Graz (Gretz), tun dürfen. Der Landrichter hat das Recht, alle vom Landgericht ausgehenden Urkunden unter "der Grafschaft Sigmaringen Schild und Wappen" zu besiegeln. Wer die Grafen von Werdenberg im Besitz ihres Landgerichts behindert, soll dies mit 50 Mark lötigen Goldes büßen, halb in die Kammer des Königs und des Reiches und halb den Grafen von Werdenberg 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 47Archivalieneinheit
1496 April 2 (1496 April 2 (Samstag, Osterabend)) 
Pröpstin, Priorin und Konvent des Gotteshauses Inzigkofen (Vntzkouen), regulierte Chorfrauen Augustinus-Ordens, bekunden: Sie stehen wegen ihres Gotteshauses und ihrer Konventschwester Veronica Muntprat mit Jakob Muntprat, Bürger zu Konstanz, ehelichem Bruder Veronicas, wegen deren väterlichen und mütterlichen Erbes vor Abt Georg zu Zwiefalten (Zwyffalten) als königlicher Kommissar in Recht. Jakob Muntprat hat gegen die königliche Kammergerichtsordnung und das gemeine Recht appelliert, weshalb die Aussteller vor das Kammergericht geladen worden sind. Sie wollen auf solchen Rechtstag selbst nicht gehen und bevollmächtigen daher den hochgelehrten Johann Engellender und Ambrosius Füchßhart, Doktor beider Rechte und Advokaten des königlichen Kammergerichts, und Balthasar Meßnang, Pfarrer zu Erbach (1), sie zu vertreten
(1) Erbach, Kreis Ulm, oder ein anderes Erbach außerhalb Baden-Württembergs
 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 80 T 2 Nr. 48Archivalieneinheit
Konstanz, 1498 April 2 
Der Vicarius generalis in spiritualibus des Bischofs Hugo von Konstanz auf die Bitte der Grafen Georg und Hugo von Werdenberg und Heiligenberg, Brüder: In der Pfarrkirche der Stadt Sigmaringen sind bisher in der Karwoche (epdomada sancta) die Finstermetten (officia matutinalia tenebrarum) nach Brauch und Ordnung der Kirche um Mitternacht gehalten worden. Es ist jetzt gefährlich wegen der Schlechtigkeit der Menschen und der gefährlichen Zeiten, die Stadttore nachts zu öffnen, da Brandstiftung und Diebstahl zu befürchten sind. Der Vikar soll daher anordnen, daß die Finstermetten in der Pfarrkirche künftig beim Englischen Gruß stattfinden sollen. Um den Gefahren und Unannehmlichkeiten zu begegnen, entspricht der Aussteller der Bitte und erteilt die Dispens 
Pergament - Ausfertigung 
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