Findbuch PL 9/2symbol
Archiv der Freiherren von Woellwarth zu Essingen: Urkunden
Suchbereich
Landesarchiv insgesamt
Staatsarchiv Ludwigsburg
dieses Findbuch
gewählte Gliederungsebene

Strukturansicht

Gliederung
Inhalt
28 Einträge
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 347Archivalieneinheit
1391 Juni 27 (dinstag noch St. Johans tag sunbenden)
Hilpold von Maiental, Landrichter zu Nürnberg (Nüremberg), beurkundet: Der verst. Ulrich von Willibart hat vor dem Landgericht Nürnberg Güter erstritten, die nun seine Brüder Jörg von Willibart der Ältere und Jörg von Willibart der Jüngere, Söhne Herrn Jörgs von Willibart, als Erbe beanspruchen. Durch Urteil wird den beiden Brüdern bestätigt, daß sie diese Güter ebenso erben, wie die anderen Güter ihres verst. Bruders, und daß die von diesem erstrittenen Urkunden auch für sie ihre Rechtskraft behalten.
Sr.: A. (mit urteil unter dez lantgerichts insigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 27. Juni 1391 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 348Archivalieneinheit
1420 Mai 13 (mentag vor dem hailigen Uffertag), im Rathaus zu [Schwäb.] Gmünd (zu Gemünd in dem rathus)
Hans Hug, Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, als Gemeiner Mann beider Parteien und die Gmünder Bürger Hans Alwich und Conrad Wolff, Zusätze und Schiedsleute des Georg von Woellwarth zu Lauterburg (Luterburg), sowie Salomon Zisselmüller und Sifrid Mangolt, Zusätze und Schiedsleute des Hans von Rinderbach, entscheiden die Klage des Hans von Rinderbach, vertreten durch seinen Fürsprech Heinrich Wolff, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, gegen Georg von Wellwart, vertreten durch seinen Fürsprech Hans Straisser, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, der mit seinen Knechten dem Kläger und seiner Frau mit Gewalt verwehrt hatte, zu Essingen auszuschenken, dahingehend, daß der Kläger durch sein Verhalten nicht gegen seine Pflichten als Diener des Beklagten verstoßen habe, daß der Beklagte sich derzeit in dieser Sache nicht rechtlich zu verantworten habe, da er Essigen pfandweise von der Herrschaft zu Württemberg innehabe, und daß der Kläger solange nicht mehr zu Essingen ausschenken dürfe, bis die Sache gerichtlich entschieden sei. In der Klage des Hans von Rinderbach wegen seines Lohns und wegen eines Zehnten, an dessen Einzug ihn Georg von Wellwart hinderte, verzichten beide Parteien in einem gütlichen Vergleich auf ihre Ansprüche gegeneinander. - Beide Parteien erhalten auf ihre Bitte eine Ausf. dieses Urteils.
Sr.: 1) Hans Hug, Gemeiner, 2) Hans Alwich, 3) Salomon Zisselmüller
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: Georig von Wellwart; die Schenckstat Essingen betreffennd
 
1 U. 13. Mai 1420 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 349Archivalieneinheit
1420 Mai 13 (mentag vor dem hailigen Uffarttag), im Rathaus zu [Schwäb.] Gmünd (zu Gemünd in dem rathuse)
Doppel zu Reg. 363
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: ain Spruchbrieff die Schenck zu Essingen berurn[d] ...
 
1 U. 13. Mai 1420 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 350Archivalieneinheit
1420 Juli 17, Konstanz (in curia nostra canonicali ... Constantiensi)
Johannes Schurpfer, Dekan der Konstanzer Kirche, päpstlich bestellter Exekutor des Gerichtsurteils, das durch Friedrich Deys, decretorum doctor, Kaplan des Papstes Martin V. und deputierter Auditor für den Eheprozeß zwischen Konrad Ahelfinger, Edelknecht (armiger), und Anna von Wellenwart, beide Augsburger Diözese, gegen Konrad und für Anna gefällt wurde, beurkundet: Vor ihm, dem Notar und glaubwürdigen Zeugen hat Kaspar Büchner, Prokurator der Anna von Wellenwart, die an Dekan Schurpfer und seine Kollegen gerichtete Bulle des Papstes Martin V. und die Urkunde des Bischofs Peter von Condom (episcopum Condomensen), seinem Kollegen im Exekutionsgeschäft, vorgelegt; die Urkunde des Bischofs Peter ist von Ulrich Wernher von Gerhardshofen (Gerherczhouen), Würzburger Kleriker und kaiserlicher Notar, beglaubigt. Bischof Peter hat dem Conrad Ahelfinger den Inhalt des Prozesses eröffnet und ihn zu dessen Erfüllung aufgefordert. Da Konrad Ahelfinger der Aufforderung nicht gefolgt ist, hat Bischof Peter den A. beauftragt, Konrad zu eröffnen, daß er gen. Strafen verfallen sei. Er hat deshalb Konrad an die Konstanzer Kurie zitiert. Zum Termin hat sich Annas Prokurator Kaspar [Büchner] eingefunden und die Exekution des Urteils verlangt. Da Konrad nicht erschien, werden über ihn die in der Bulle des Papstes und in der Urkunde des Bischofs Peter angedrohten Strafen - Exkommunikation und Interdikt - verhängt. - Der Notar Michael Has aus Ehingen [a.d. Donau¹], Konstanzer Diözese, kaiserlicher und der Diözese Konstanz geschworener Notar, mit den Zeugen bei der Verhandlung zugegen und Schreiber dieser Urkunde, beglaubigt diese durch sein Signet und seine Unterschrift.
Z.: 1) Friedrich Sör, Pfarrektor in Öhningen (Oningen)²; 2) Johann Wiss, Kaplan der [St. Nikolaus-Kapelle in der] Konstanzer Kirche³
Sr.: A.
Ausf. Perg., lat., besch. - 1 Sg. abg. - Notariatssignet des Michael Has, gezeichnet- Rv.: Ein Gerichtshandlung vor dem Chorgericht zu Costantz ...
¹ Vgl. Regesta episcoporum Constantiensium Bd. 3, Orts- und Personenregister S. 379: Ehingen OA. Ehingen
² Vgl. ebd. Nr. 8779 S. 238
³ Vgl. ebd. Nr. 8858 S. 248
 
1 U. 17. Juli 1420 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 350 aArchivalieneinheit
1421 Apr. 21 (mentags noch dem sontag Cantate)
Conrad Sletz, Stättmeister zu [Schwäb.] Hall (Halle) als Gemeiner Mann, Wilhelm Truchsess von Steten zu Waiblingen (Weiblingen) und Heinrich Belsheymer gen. Kellner zu Schorndorf als Zusätze des Jörg von Wellenwart, sowie Hans Engelhart und Wilhelm Heberling, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd (Gemünde), als Zusätze des Hans von Rinderbach bestätigen in der Klagsache um das Schankrecht auf dem Gut des Hans von Rinderbach [zu Essingen] das von Hans Haug (Hawgg), Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, als Gemeinen und den Zusätzen [am 13. Mai 1420; s. Reg. 363] zu [Schwäb.] Gmünd gefällte Urteil. Der Antrag des Hans von Rinderbach, durch eine Kundschaft das Herkommen des Guts und der Schenke zu klären, wird abgewiesen. - Beide Parteien erhalten auf ihre Bitte eine Ausf. dieses Spruchbriefs (der urtail briefe).
Sr.: 1) Conrad Sletz, Gemeiner, 2) Conrad von Rinderbach für Jörg von Wellenwart, 3) Hans Veldner gen. Gyer für Hans von Rinderbach. Die Zusätze siegeln nicht, wann wir unser insigel bey uns nit hetten
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: ainn Spruchbrieff die Schenckstatt zu Essingen betreffennd ...
 
1 U. 21. April 1421 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 351Archivalieneinheit
1421 Dez. 4 (Do nach St. Endres tag)
Hans Hug, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, beurkundet: Auf Bitten des Jörg von Welwart zu Lauterburg (Luterburg) einerseits und des Hans von Rinderbach andererseits war er Gemeiner Mann in der rechtlichen Auseinandersetzung wegen des Schankrechts zu Essingen. Bei einem zweiten Termin in der Ratsstube der Stadt [Schwäb.] Gmünd setzte Jörg von Welwart als seine Schiedsleute Conrad Wolff und Fritz Behem, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, und Hans von Rinderbach als seine Schiedsleute Wilhalm Häberling, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, und Hans Engelhart. Beide Parteien erschienen mit ihrem Fürsprech, der von Welwart außerdem mit [Wilhelm Speth], Vogt zu Göppingen, als Bevollmächtigtem der Herrschaft zu Württemberg, worüber er eine vom württ. Hofmeister Hans von Sachsenhain ausgestellte und besiegelte Vollmacht vorwies. Hans von Rinderbach forderte, da ihm der von Welwart mit Gewalt das Ausschenken auf seinem schon immer mit einem Schankrecht versehenen Gut verwehrt habe, Bestätigung dieses Schankrechts und Schadenersatz, damit man so erfahre, wie es mit diesem Schankrecht sein Herkommen habe. Jörg von Welwart erwiderte, seine Väter (sin vatter) und er hätten, länger als Land- oder Stadtrecht, das hergebracht, daß zu Essingen niemand schenken dürfe als sie oder denen sie es erlaubt hätten. Falls ihm das durch Kundschaft oder auf dem Rechtsweg abgesprochen werde, so sei er doch sicher, daß Hans von Rinderbach oder ein anderer, wenn er auf seinem Gut schenken wolle, das Umgeld geben müsse. Darauf verfügten der A. und die Schiedsleute, beide Parteien sollten Zeugen (kuntliute) befragen, soviele sie wollten, doch solle keine Partei die Zeugen der anderen hindern oder beeinträchtigen. - Am 4. Dez. 1421 kamen beide Parteien vor den A. und die gen. Schiedsleute und legten eine ihnen vordem in dieser Sache erteilte Kundschaft vor. Daraufhin wurde Hans von Rinderbach das Recht zugesprochen, auf seinen Gütern ohne Beeinträchtigung durch Jörg von Welwart oder sonst jemanden auszuschenken. - Auf seine Bitte erhält Hans von Rinderbach eine Ausf. dieses Urteils.
Sr.: 1) Hans Hug, Gemeiner Mann, 2) Wilhalm Häberling und 3) Conrad Wolff, Schiedsleute
Ausf. Perg., besch. - 3 Sg. abg. - Rv.: ain Brieff die Schenck zu Essingn berurnd ...
 
1 U. 4. Dezember 1421 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 352Archivalieneinheit
1425 März 13 (afftermentag nach dem sunnentag in der vasten, als man singet Oculi)
Peter Stöbenhaber, Schultheiß zu [Schwäb.] Gmünd (Gemünde) anstatt und namens des Casper Torner, und das Gericht daselbst fällen in der Ratsstube zu [Schwäb.] Gmünd ein Urteil in der Klagsache zwischen Hans von Rinderbach, Kläger, und Jörg von Welwart zu Lauterburg (Luterburg), Beklagtem, wegen des Schankrechts auf dem Gut des Hans von Rinderbach zu Essingen: Aufgrund des zuvor [am 4. Dez; s. Reg. 367] in dieser Sache gesprochenen Urteils darf Jörg von Welwart seinen Hintersassen nicht verbieten, bei Hans von Rinderbach Wein zu nehmen oder zu holen, auch wenn dieser kein Umgeld an den von Welwart zahlt. Dieser ist ferner nicht befugt, wegen des Umgelds ein Verbot auszusprechen. - Auf seine Bitte erhält Hans von Rinderbach eine Ausf. dieses Urteils.
Sr.: 1) Peter Stöbenhaber, Schultheiß, 2) Heinrich Wolff und 3) Hans Straisser, beide Richter zu [Schwäb.] Gmünd
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: ain Urtailbrief von der Schen[ck]statt wegen zu Essingen ...
 
Bem.: von Rinderbach 
1 U. 13. März 1425 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 353Archivalieneinheit
1455 Apr. 30 (mittwuch, St. Philipps und St. Jakobs abent)
Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen entscheiden im Rechtsstreit zwischen Engel Vischerin, Paul Vischers Witwe, vertreten durch ihren Fürsprech Jakob Protzer, einerseits sowie Wilhelm von Jagshein und Diemar von Roden, Erben des verst. Antoni Frickinger des Älteren, vertreten durch ihren Fürsprech Heinrich Müller, andererseits: Engel Vischerin fordert 41 fl, die ihr der verst. Antoni Frickinger aufgrund eines Schiedsspruchs (in einer täding) zugestanden habe. Als Zeugen nennt sie die Tädingsleute Herrn Symon, Pfarrer im Spital zu Nördlingen, und Paul Strus. Die Beklagten beantragen, dieses Zeugnis als nach dem Nördlinger Stadtrecht nicht zulässig zurückzuweisen. Das Gericht folgt in seinem Urteil dem Antrag der Beklagten. - Beide Parteien erhalten einen besiegelten Urteilbrief.
Sr.: die A. (unserer stat gerichts-insigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Rv.: Urtelbrieff zwischen ... undt Diemarn von Hohenroden ...
 
1 U. 30. April 1455 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 354Archivalieneinheit
1456 Apr. 6 (Di nach dem suntag Quasimodogeniti)
Hans von Seckendorf zum Hilpoltstein, Ritter, Landrichter des Burggrafentums zu Nürnberg (Nuremberg), beurkundet: Ulrich von Roden zu Nördlingen (Nordling) hat vom Landgericht einen Urteilbrief vom 2. März 1456 (Di nach dem suntag Oculi in der vasten) erlangt, der seine Ansprüche auf die Güter, Habe und Rechte bestätigt, die Wilhelm von Jachstheim und Diemar von Roden aus der Verlassenschaft des Antoni Frickinger als Erbteil ihrer Ehefrauen zugefallen sind, nämlich 3 1/2 Tagwerk Wiesmahd auf der Kaiserwiese (Keyerwise), 3 Viertel Wiesmahd unter dem Oberen Bickel, 1 1/2 Tagwerk Wiesmahd auf der Ainen, 1/2 Tagwerk Wiesen an der oberen Langen Wiese am Speckgraben, 1 Tagwerk Wiesen auf der unteren Langen Wiese, 1 1/2 Tagwerk Wiesen auf der Langen Wiese, auf das Bräuhaus an der Stadt [Nördlingen] Brothaus stoßend, ferner den Hof zu Baldingen, 5 Jauchert Acker zu Heroldingen (Hergilting), 1 Selde zu Utzmemmingen, 2 Selden zu Holheim, 1 Selde zu Herkheim (Horcheim), 4 Holzmarken und 100 fl Leibding zu Nördlingen. Ulrich von Roden verzichtet nun gegenüber dem Landrichter vor offenem Gericht auf seine Rechte und tritt sie samt dem Klagbrief und dem Urteilbrief (volbrief) an Wilhelm von Jachstheim und Diemar von Roden ab. Auf deren Bitten stellt ihnen der Landrichter hierüber eine besiegelte Urkunde aus.
Sr.: A. (mit urtail unter des lanntgerichts innsigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - U.: Jorg Spenngler, [Gerichtsschreiber] - Rv.: Ao. 1446; ...
 
1 U. 6. April 1456 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 355Archivalieneinheit
1456 Sept. 27 (Mo vor St. Michels tag)
Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen beurkunden in der Auseinandersetzung zwischen Heinz Raper (Raper Hainczel), vertreten durch seine Fürsprecher Jakob Protzer, alter Bürgermeister, bzw. Martin Forner, einerseits sowie Wilhelm von Jagshein und Diemar von Roden, vertreten durch ihren Fürsprech Hans Ainkurn, andererseits: Der Rat hat am 25. Juni 1456 (Fr vor St. Pauls bekehrung tag) dem Bürgermeister Heinrich Müller (Müllner) befohlen, beiden Parteien seinen gütlichen Entscheid vorzutragen. Dieser erinnerte am 5. Juli 1456 (Mo nach dem obgenanten St. Paulstag) die Parteien daran, daß bereits einmal, durch fünf Mitglieder des Rats, zwischen ihnen entschieden worden sei: Was aus dem Erbe des verst. Antoni Frickinger, Rapers Onkel (vetter), Vormund und Pfleger, an Hausrat oder Kleinodien Raper gehöre, sollten die Beklagten, Verwandte Frickingers, herausgeben, und was aus Rapers Erbe Els Pewrerin oder andere innehätten, sollten die Beklagten auslösen und Raper geben. Wegen einiger offener Punkte seien die Parteien nochmals vor den Rat gekommen und hätten auf Zureden dessen Entscheidung angenommen, die den Parteien weitere Einlassungen zugestanden habe. Hierauf wandte Raper ein, daß nur wegen des Hausrats und der Kleinodien, nicht aber wegen seiner Holzmark und seiner Zinsen und Gülten, die durch Antoni Frickinger verkauft wurden, entschieden worden sei. Er wolle nachweisen, daß er von den Erben bisher nichts erhalten habe und daß wegen des Geldes bisher kein Entscheid ergangen sei. Nachdem auf Antrag der Beklagten am 18. Juni 1456 (Fr. nach St. Veits tag) die fünf Räte Martin Nawer, Ulrich Beringer, Hans Riesman, Hans Hofman, alle vier Bürger und Ratsmitglieder, und Paul Straus, ehemaliges Ratsmitglied, unter Eid ihre mehrheitliche Entscheidung vorgetragen hatten und auf Antrag des Klägers am 21. Juni 1456 (Mo vor St. Johanns tag) Bürgermeister Heinrich Müllers eingangs erwähnte Auslassungen nochmals verlesen worden waren, trafen Bürgermeister und Rat folgenden Zwischenentscheid: Raper steht offen, sein Eigentumsrecht binnen Jahresfrist nachzuweisen; die Beklagten hat er 14 Tage zuvor davon zu benachrichtigen. Legt er keine Beweise vor, soll geschehen, was Recht ist. - Auf ihren Antrag ist beiden Parteien ein Gerichtsbrief zugestanden worden. Die A. haben deshalb auf Bitten Wilhelms von Jagshein und Diemars von Roden die vorliegende Urkunde ausgefertigt.
Sr.: die A. (mit unnserer stat gemainem ... insigel)
Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 27. September 1456 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 356Archivalieneinheit
1458 Apr. 11 (zinstag nechst nach dem sonnentag, als man in der hailigen kirchen gesungen hat Quasi modo geniti)
Graf Johann von Sultz, kaiserlicher Hofrichter zu Rottweil (Rotwil), beurkundet: Auf Klage des Grafen Ulrich (V.) zu Württemberg kam Graf Ulrich der Junge von Helfenstein in die Acht des Hofgerichts. Dem Grafen zu Württemberg wurde die Anleite auf den gesamten Besitzt des Grafen von Helfenstein erteilt und er wurde in dessen nützliche Gewere gesetzt. Nach Vorlage der dem Grafen zu Württemberg hierüber ausgestellten Urkunde durch den Prokurator und nach dem Spruch des Hofgerichts spricht der Hofrichter dem Grafen zu Württemberg die volle Verfügungsgewalt über den gesamten Besitzt des Grafen von Helfenstein zu.
Sr.: A. (des hofgerichts zu Rotwil insigel mitt urtail)
Insert in U 356
 
1 U. 11. April 1458 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 356Archivalieneinheit
1458 Apr. (Abrellen) 16 (So), württ. Kanzlei in Stuttgart (Stutgarten)
Der Notar Laurentius Rüttel aus Bruck im Bistum Freising (Prugk Frysinger bistums)¹ vidimiert die von Graf Ulrich (V.) zu Württemberg vorgelegte besiegelte und wörtlich inserierte Pergamenturkunde des Grafen Johann von Sultz, Hofrichter des Hofgerichts Rottweil (Rotwil), vom 11. Apr. 1458.]
Z. : 1) Graf Sigmund von Hohenberg, 2) Junker Wolf von Nunhusen, 3) Junker Konrad von Stain von Clingenstain
Sr.: 1)-3) die Z.
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Notariatssignet des A. - Rv. - 1 Beil.: Kurzregest
¹ Aufg. in Fürstenfeldbruck
 
1 U. 16. April 1458 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 357Archivalieneinheit
1473 März 11 (Do nach dem Weißen Suntag, als man in der heilgen kirchen singet Invocavit)
Johann, Bischof zu Augsburg, entscheidet die Streitigkeiten zwischen Heinrich von Freyberg zu Ellgau (Ellingen) und Renwart von Welwart, Ritter, folgendermaßen: Heinrich von Freyberg sollte die Burg (behawsung) und das Dorf Ellgau auf Lebenszeit besitzen; nach seinem Tod sollten sie der Sohn seiner Tochter, Heinrich von Welwart, erben. Damit nun Heinrich von Welwart dieses Erbfalls sicher ist, hat Heinrich von Freyberg dem Renwart von Welwart als Vater Heinrichs von Welwart das gen. Dorf Ellgau samt der Burg und aller Zugehörde zu übergeben, worüber er eine Übergabeurkunde ausstellen soll. Ferner erhält Heinrich von Welwart den vergoldeten, silberner Becher (kopf) und den guten Ring. Renwart von Welwart hat dagegen seinem Schwiegervater (sweher) 300 fl rh in bar zu übergeben, ferner 100 fl binnen Jahresfrist oder in Form einer Schuldentilgung; er übernimmt ferner die Tilgung der 350 fl, mit denen Ellgau belastet ist. Außerdem erhält Heinrich von Freyberg von ihm jährlich auf den 11. Nov. (St. Martins tag) ein Leibding von 50 fl, das ihm Renwart von Welwart verbriefen wird. - Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieses Spruchbriefs.
Sr.: A.
Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - Rv.: Lehenbrieff und Ubergabbrieff uber Ellingen; 1423 ...
 
1 U. 11. März 1473 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 358Archivalieneinheit
1477 März 6 (Do vor dem So, daran man singt in dem ampt der hailigen messe Oculi)
Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd (Gmunde] beurkunden: Im Rechtsstreit zwischen Herrn Rennwart von Wellwar[t], Ritter, und Jakob [Schöffel gen.] Zoller von Aalen (Alon) wegen des Verkaufs des Hofs Dauerwang (zu Turwangen) sind beide Parteien am 17. Dez. 1476 (afftermentag vor Thome apostoli) vor ihnen erschienen. Rennwart von Wellwart, vertreten durch seinen Fürsprech Ludwig Härer, Altbürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, forderte nach Verlesung der wörtlich inserierten Urkunde vom 29. Dez. 1475 die Ausf. eines Kaufbriefs und die Stellung von 10 Jahre bürgenden Gewährsleuten nach des Landes Gewohnheit. Jakob Zoller, vertreten durch seinen Fürsprech Peter Gaist, Ratsverwandter zu [Schwäb.] Gmünd, erwiderte, daß der Pfarrer zu Essingen ihm den Hof wegen des Zehnten streitig mache und daß er, wie seinerzeit, als er selbst den Hof gekauft habe, Ansprüche Dritter darauf nur über Jahr und Tag abwehren wolle. Im Gegensatz zu Rennwart von Wellwart forderte der Zoller, nicht nur die Urkunden heranzuziehen, sondern auch die Zeugen des Verkaufs zu hören. Nach Ablauf einer Bedenkzeit entspricht das Gericht in seinem Zwischenurteil am 6. März 1477 (uff hütt) dem Antrag des Zollers. - Auf ihre Bitte erhalten beide Parteien eine besiegelte Ausf. des Urteilbriefs.
Sr.: die A. (mit unserm secret-insigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. -Rv.
Reg.: Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd II Nr. 1757 S. 73
 
1 U. 6. März 1477 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 360Archivalieneinheit
1478 Sept. 30 (Mi nach Michaelis)
Paul Keyser, Notar und Stadtschreiber zu Schorndorf, beurkundet als Kommissar des Grafen Ulrich (V.) zu Württemberg und Mömpelgard: In der Klagsache Herrn Renwarts von Wellwart, Ritters und württ. Hofmeisters, Beklagten, gegen Melchior von Horckheym den Älteren, Kläger, hat er aufgrund eines Urteils des württ. Hofgerichts vom 29. Aug. 1478 (sampstag nach Bartholomei) die nachfolgend gen. Zeugen über mehrere Punkte verhört, wodurch erwiesen werden sollte, ob die Obrigkeit zu Essingen mit Strafen und Freveln der Herrschaft Lauterburg zusteht. Auf Antrag Melchiors von Horckheym hat er die Zeugen über 21 weitere Punkte vernommen. Er übermittelt die Aussagen folgender 29 Zeugen aus Essingen und gen. anderen Orten: Conrad Stuntz, Hans Bircker, Heinz Engell, Endres Roßnagel, Hans Sontag, Caspar Bentz, Paul Vorschter, Heinz Nüwbromer, Diemar Weber, Hans Rendsch, Kunz Bulling, Conrad Mantz, Ulrich Bader von Röthardt (Rotthartt), Martin Nubronner von Oberkochen (Obern-Kochen), Ulrich Bulling, Hans Bader von Essingen (Eßlingen), Ulrich Engelhartt, Jakob Engelhartt, Jakob Huber, Heinz Vasser, Johannes Allt, Schultheiß zu Essingen, Heinz Morsch, Michel Sontag, Ulrich Schmid gen. der Bopp, Ulrich Winschenck, Hans Witzpuld, Ulrich Meyer der Alte, Utz Schnieder (Schnider Utz) und Hans Engell.
Sr.: A.
Insert in U 360
 
1 U. 30. September 1478 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 359Archivalieneinheit
1480 Feb. 21 (guttemtag nach dem sonntag Invocavit)
Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd beurkunden: Im Rechtsstreit zwischen Herrn Rennwart von Wöllwart zu Lauterburg (Lutterburg), Ritter, und Elisabeth Scherbin (Schärbin), Witwe des Jakobs Schöffel, sind beide Parteien am 21. Feb. 1480 (dato ditz brieffs) vor ihnen in der Ratsstube erschienen. Namens des von Wöllwart fordert Heinz Reitt (Reitt Haintz), sein Schultheiß zu Essingen, von der Witwe als nächster Erbin ihres verst. Ehemanns den Kaufbrief über den Hof Dauerwang (zu Turwanngenn), den Jakob Schöffel dem von Wöllwart vor etlichen Jahren zugesagt habe. Da der Kauf geschah, ehe Jakob Schöffel Elisabeth Scherbin heiratete und da Herr Rennwart den Hof länger als Jahr und Tag unbestritten besitzt, lehnt die Witwe die Fertigung und die Ausstellung eines Kaufbriefs ab; sie fordert zudem eine noch ausstehende Rate des Leibdings in Höhe von 21 fl. In seinem Urteil spricht das Gericht Rennwart von Wöllwart das Recht auf einen Kaufbrief zu. Darauf fordert dessen Fürsprech, da der Hof auf dem Land liege und Jakob Schöffel zur Zeit des Verkaufs nirgendwo Bürger gewesen sei, solle die Witwe nach Notdurft und nach dem Landrecht zehn Jahre und einen Tag Fertigung leisten. Elisabeth Scherbin besteht für ihre Person unter Berufung auf ihr Gmünder Bürgerrecht auf einer Begrenzung der Fertigung auf Jahr und Tag. In seinem Urteil entspricht das Gericht dem Antrag der Witwe. - Auf ihre Bitte erhalten beide Parteien eine besiegelte Ausf. des Urteilbriefs.
Sr.: A. (mit unser statt secret-innsigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Kv. - Rv.
Reg.: Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd II Nr. 1838 S. 85
 
1 U. 21. Februar 1480 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 360Archivalieneinheit
1480 März 6 (mentag nach dem sonntag Oculi), Stuttgart (Stuttgartten)
Ulrich (V.), Graf zu Württemberg und Mömpelgard, beurkundet: Am 24. Apr. 1479 (sampstag nach St. Jörigen des hailigen ritters tag) wurden in der gräflichen Kanzlei zu Stuttgart vor seinem Landhofmeister Wilhelm von Zülnhartt, Ritter, und seinen Räten Dr. iur. Martin Kellner, Propst des Stifts zu Stuttgart, Dr. theol. et jur. can. Wernher von Onnßhusen¹, Dr. iur. utr. Ludwig Fergenhans, Kirchherr und Dekan zu Kirchheim [unter Teck] (Kirchhein), Dr. iur. Matthis Ochssenbach, Kirchherr zu Nürtingen, Conrad von Rischach, Ludwig von Emerßhofen, Marx von Nuwhusen und Mag. Martin Lur die Streitigkeiten zwischen Melchior von Horckheym, Kläger, und Herrn Renwartt von Wellwartt, Ritter, Beklagtem, verhandelt. Nach Verlesung einer von Paul Keyser, Notar und Stadtschreiber zu Schorndorf, aufgenommenen, wörtlich inserierten Kundschaft vom 30. Sept. 1478 (Mi nach Michaelis) beantragte Herr Renwartt von Wellwartt, vertreten durch seinen Fürsprech Dr. Ludwig Fergenhans, ihn in seinen obrigkeitlichen Rechten zu Essingen, insbesondere im Besitz von Zwing und Bann über Strafen und Frevel, die ihm wegen der Herrschaft Lauterburg (Lutterburg) zustünden, zu schützen. Melchior von Horckheym, vertreten durch seinen Anwalt (redner) Hans Schilling, bezweifelte zum einen die Glaubwürdigkeit der Zeugen der gen. Kundschaft. Zum andern aber habe kein Zeuge expressis verbis ausgesagt, die Herrschaft Lauterburg habe die Obrigkeit über seine Güter, sie seien, wie übrigens auch die Güter des Beklagten, frei, unvogtbar und ungerichtbar, wie die Kaufbriefe es auswiesen. Auf Antrag des Klägers wurde des Prozeß um sechs Wochen und drei Tage vertragt. - Am 17. Aug. 1479 (zinstag nach unserer lieben frowen tag assumptionis) erschienen die Parteien - Melchior von Horckheym persönlich, Herr Renwartt von Wellwartt vertreten durch seinen bevollmächtigten Anwalt Hans Eckart - wieder in der gräflichen Kanzlei zu Stuttgart vor dem gen. Landhofmeister und den Räten Dr. iur. Martin Kellner, Propst des Stifts zu Stuttgart, Dr. iur. utr. Ludwig Fergenhans, Kirchherr und Dekan zu Kirchheim [unter Teck], Dr. Martin Nittel, Albrecht von Rechberg von Hohenrechberg, Conrad Schenck von Winterstetten und Hans Truchsess von Stetten, alle drei Ritter, Heinrich von Werdnow, Heinz Schilling, Conrad von Rischach und Ludwig von Emerßhouen. Nach Verlesung einer 23 Punkte umfassenden, wörtlich inserierten Einrede Melchiors von Horckheym beantragte dieser, die Ansprüche Herrn Rennwartts von Wellwartt zurückzuweisen. Auf Antrag des Anwalts des Beklagten wurde der Prozeß bis zum nächsten Hofgerichtstermin vertragt. - Am 13. Nov. 1479 (sampstag nach St. Martins dez hailigen bischoffs tag) erschienen beide Parteien wieder vor dem Hofgericht. Herr Rennwartt von Wellwartt trat der Einrede des Klägers entgegen, indem er vor allem die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zurückwies. - Am 6. März 1480 (uff hutt, datumb diß brieffs) erschienen beide Parteien, Rennwartt von Wellwartt persönlich, Melchior von Horckheym vertreten durch seinen Anwalt Hans Schilling, wieder vor dem Hofgericht. Durch dessen Urteil wurden dem Beklagten Herrn Rennwartt von Wellwartt Strafen und Frevel zu Essingen als Zugehörden der Herrschaft Lauterburg zugesprochen. Die Unkosten beider Parteien wurden gegeneinander aufgehoben. - Auf seine Bitte erhält Herr Rennwart von Wellwartt eine Ausf. des Urteils.
Sr.: A.
Ausf. Perg.-Libell in Groß-2°, 18 Bll. mit unkorrekter Zählung, besch. - 1 Sg. abg. - Rv.: Urthelbrieff genn denen vonn Horgkaim ...
¹ Der in NWD § 1302 und § 1307 genannte Hofgerichtsbeisitzer Werner Wick von Unshausen
 
1 U. 6. März 1480 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 361Archivalieneinheit
1482 Feb. 22 (Fr, St. Peters tag ad kathedram)
Ulrich Brun, Schultheiß zu Heubach (Hawbach), und das dortige Gericht beurkunden: Am 9. Feb. 1482 (sambstag nach St. Dorotheen tag) klagte Herr Renwart von Wellwart, Ritter, für sich und seinen Bruder Jörg von Wellwart durch ihren bevollmächtigten Anwalt Mag. Martin Laur aus Schorndorf, vertreten durch ihren Fürsprech Ulrich Schechinger den Älteren, gegen Hans Utz (Utzen-Hansen) von Heubach, vertreten durch seinen Fürsprech Ulin Hopelman, wegen Meineids. Nach Vernehmung der Zeugen Thoman Zigler, Utz Schechinger der Jüngere, Gerichtsleute, Konlin Cratzer, Hans Lutz (Lutzen Hans), Thoman Dorotheyer, Hans Rauber (Rauber Hans), Lienhard Ebner und Schultheiß [Ulrich Brun] nahm das Gericht Aufschub bis zum 15. Feb. 1482 (Fr nach St. Valenteins tag). Als an diesem Tag Heinz Reytz, Schultheiß zu Essingen, als bevollmächtigter Anwalt der Herrschaft das Urteil forderte, nahm das Gericht eine Bedenkzeit von acht Tagen, dann, am 22. Feb. 1482 einen Aufschub von sechs Wochen (drey viertzehentag). - Auf sein Begehren erhält der Anwalt hierüber einen Urteilbrief.
Sr.: die A. (mit unßern ... gerichtz-insigell)
Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 22. Februar 1482 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 362Archivalieneinheit
1518 Jan. 19 (Zinstag nach St. Hilarientag)
Wilhelm Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein, Statthalter des Grafen Rudolf zu Sulz, Hofrichters zu Rottweil, beurkundet: Die Brüder Jörg, Jörg Renwart und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg, vertreten durch ihren Prokurator Meister Peter Villembach, Unterschreiber des Hofgerichts, klagen gegen die Brüder Quirin und Ernst von Horkheim zum Horn, vertreten durch ihren Prokurator Conrad Mock, Unterschreiber des Hofgerichts, wegen des der Obrigkeit zustehenden gemeinen Umgelds zu Essingen, das ihr verst. Ahnherr Renwart von Woellwarth, Ritter, zusammen mit Schloß Lauterburg und dem Dorf Essingen samt allen Zugehörden vom Fürstentum Württemberg gekauft habe, wie es der vorgelegte Kaufbrief [vom 4. Jan. 1479; s. Reg. 421] ausweise, und das, wie die Kläger beweisen könnten, ihnen seit 40 und mehr Jahren alle entrichteten, die zu Essingen ausschenkten, auch die Meier der Beklagten, bis diese es ihnen verboten hätten. Die Beklagten erwidern, ihre Voreltern hätten, wie es ein ebenfalls vorgelegter Kaufbrief ausweise, ihre Güter zu Essingen unsteuerbar, undienstbar und unvogtbar gekauft, und zwar vor dem oben erwähnten Kauf. Außerdem hätten die verordneten Räte des Schwäbischen Bundes in Streitigkeiten zwischen beiden Parteien entschieden, daß denen von Woellwarth von den horkheimschen Gütern zu Essingen nur Frevel und Strafen zustünden. Sie lassen offen, ob nicht die Kläger, die ihren Meiern zu Essingen näher sitzen als sie selbst, die Meier zur Zahlung des Umgelds gezwungen haben. Durch Urteil vom 19. Jan. 1518 wird den Klägern auferlegt, den von ihnen angebotenen Beweis dafür, daß sie seit 40 Jahren und mehr im ungestörten Besitz des gemeinen Umgelds zu Essingen sind, auf dem Hofgericht am 2. März 1518 (Zinstag nach Reminiscere) zu erbringen.
Sr.: A. (des Hoffgerichts zu Rotwyl Insigel mit Urtail)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Kv.: Urtailbrief cost fünffthalben Guldin rinisch - Rv.
 
1 U. 19. Januar 1518 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 363Archivalieneinheit
1518 Feb. 26 (Fr nach Invocavit)
Caspar Müller, Bürger und Notar in Rottweil, Gemeiner und Kommissar des Hofgerichts zu Rottweil, berichtet dem Wilhelm Werner Freiherrn zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein, Statthalter des Grafen Rudolf zu Sulz, Hofrichters zu Rottweil, in der Klagsache der Brüder Jörg, Jörg Renwart und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg, Kläger, gegen die Brüder Quirin und Erbst von Horkheim zum Horn, Beklagte: Am 26. Feb. 1518 hat er zu Essingen im Haus des Wirts Ludwig Riegk (Rüggers) die nachfolgend gen. Zeugen über 11 Punkte vernommen, wodurch erwiesen werden sollte, ob die von Woellwarth seit 40 und mehr Jahren im unbestrittenen Besitz des gemeinen Umgelds zu Essingen seien. Im Auftrag des anwesenden Quirin von Horkheim beantragte Meister Hans [Siglin, Notar und] Schulmeister zu [Schwäb.] Gmünd, die Zeugen über 12 weitere Punkte zu vernehmen. Der A. übermittelt die Aussagen folgender 29 Zeugen: Hans Lengenfelder, Forstmeister zu Heidenheim, Ludwig Riegk, Wirt zu Essingen, Stefan Gießmayer, Simon Müller, Wolf Beckenschmid, Jörg Hoch, Conrad Scheffer, Cyr Stuntz, Utz Bulling, Adam Müller, Michel Beringer, um dessentwillen die Auseinandersitzung begann, Endres Enßlin, Matthes Diemer (Dyner, Theninger), Utz Abelin, Hans Roßnagel (Schwingenhamer), Veit Fitzbolt, Michel Kun, alt Hans Sonndag (Sunnentag), Hans Krencklin, Lukas Guldin (Guldin Luck), Hans Franck, Jakob (Jäcklin) Herman, Caspar Cun, alle zu Essingen, Stefan Haintzinger zu Lauterbach (Luterbach), Hans Hander zu Essingen, Hans Beckenschmid, Bauer auf dem Heiligengut zu Essingen, Hans Mayr (Myger) vom Schnaitberg, Jakob Knebel und Jörg Winschenck, beide zu Essingen.
Sr. und U.: A. (mit minem aigen Sigel hie ... getruckt)
Insert in Reg. 383
 
1 U. 26. Februar 1518 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 363Archivalieneinheit
1518 Apr. 30 (vigilia Jakobi et Philippi)
Die Brüder Quirin und Ernst von Horkheim zum Horn, Beklagte, protestieren in ihrer Klagsache gegen die Brüder Jörg, Jörg Renwart und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg vor dem Hofgericht zu Rottweil gegen die vom Prokurator der Kläger [am 18. März 1518; s. Reg. 381] produzierte Zeugenbefragung. Person und Aussagen mehrerer Zeugen seien wegen verschiedener Mängel wertlos. Bei Würdigung der Zeugenaussagen ergebe sich, 1) daß kein Zeuge wisse, was die Fürsten von Württemberg denen von Woellwarth verkauft hätten, 2) daß kein Zeuge ausdrücklich gesagt habe, daß die Kläger das Umgeld mit Duldung und Wissen der Beklagten auf deren Gütern zu Essingen eingenommen hätten und 3) daß Hintersassen der Beklagten genötigt worden seien, das Umgeld zu geben, was bedeute, daß die Kläger nicht um unbestrittenen und rechtmäßigen Besitz des gemeinen Umgelds zu Essingen seien.
Sr.: Meister Johann Siglin, Notar zu [Schwäb.] Gmünd, wegen derzeitiger Siegelkarenz der A.
Insert in Reg. 363
 
1 U. 30. April 1518 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 363Archivalieneinheit
1518 Okt. 5 (Zinstag nach St. Michelstag)
Wilhelm Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein, Statthalter des Grafen Rudolf zu Sulz, Hofrichters zu Rottweil, beurkundet: Am 18. März 1518 (Do nach Laetare) ließen die Brüder Jörg, Jörg Renwart und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg, Kläger, vertreten durch ihren Prokurator Meister Peter Villembach, in ihrer Klagsache gegen die Brüder Quirin und Ernst von Horkheim zum Horn, Beklagte, wegen des gemeinen Umgelds zu Essingen die ihnen durch Urteil vom 19. Jan. 1518 (Zinstag nach St. Hilarientag) auferlegte, durch Caspar Müller, Bürger und Notar in Rottweil, Gemeinen und Kommissar des Hofgerichts zu Rottweil, am 26. Feb. 1518 (Fr nach Invocavit) zu Essingen vorgenommene, wörtlich inserierte Zeugenbefragung [s. Reg. 381] publizieren. Darauf ließ am 4. Mai 1518 (Zinstag nach Cantate) der Prokurator der Beklagten, [Conrad Mock], deren wörtlich inserierte Protestation vom 30. Apr. 1518 (vigilia Jakobi et Philippi) [s. Reg. 382] publizieren. Auf weiteren Hofgerichtssitzungen wurden die wörtlich inserierten Replik- und Duplikschriften beider Parteien verlesen. Durch Urteil vom 5. Okt. 1518 wird, da die Kläger ihren Anspruch auf das Umgeld zu Essingen genügend nachgewiesen haben, den Beklagten auferlegt, die Kläger bei der Einnahme dieses Umgelds bis zum nächsten Hofgerichtstermin am 7. Dez. 1518 (Zinstag nach St. Nikolaustag) nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
Sr.: A. (des Hoffgerichts zu Rotwyl Insigel mitt Urtail)
Ausf. Perg.-Libell in Groß-2°, fol. 1-40, besch. - 1 Sg. abg. - Kv.: Urtailbrief cost viertzig Guldin - Rv.
 
1 U. 5. Oktober 1518 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 364Archivalieneinheit
1537 Mai 9, Stuttgart
Ulrich, Herzog zu Württemberg und zu Teck, beurkundet: Sein Hofgericht (unnser Hoffmeister unnd Rethe) zu Stuttgart hat die Streitigkeiten zwischen den Heimburgen und der Gemeinde seines Dorfs Kleiningersheim im Amt Bietigheim, Klägern, und Georg von Riexingen und Hans Nothaft, Beklagten, wegen Steuer, Schatzung und Hilfsgeld, mit denen einige Güter des Hans Nothaft belegt wurden, folgendermaßen geschlichtet: Es wird festgehalten, daß die Beklagten zu Kleiningersheim einzeln aufgeführte Güter besitzen, und zwar Hans Nothaft insgesamt 25 1/2 Morgen Äcker, 5 Morgen 1 Viertel Wiesen, 1 Morgen Weingarten und 1 Hofraite zwischen dem jungen Bartlin Lutenschlaher und der Allmende, Jörg von Riexingen insgesamt 22 Morgen 1/2 Viertel Äcker, 4 Morgen 1/2 Viertel Wiesen, 1 Morgen Weingarten, 2 1/2 Viertel Garten und 1 Baumgarten. Von diesen Gütern sollen sie und ihre Erben der Gemeinde Kleiningersheim jährlich auf den 11. Nov. (Martini) 8 lb hl für ordentliche und außerordentliche Steuer, Landsteuer, Beschwerden und Schatzung entrichten, außerdem für die bisher angefallenen Steuern und Abgaben 18 lb hl am 24. Aug. 1537 (Bartholomäi). Falls Güter in andere Hände kommen, haben die neuen Besitzer die zu Kleiningersheim üblichen Steuern und Abgaben davon zu entrichten, die Beklagten dagegen entsprechend weniger zu geben. Falls die Beklagten weitere Güter erwerben, haben sie von diesen die zu Kleiningersheim üblichen Steuern und Abgaben zu entrichten. - Beide Seiten erhalten eine besiegelte Ausf. dieses gütlichen Vertrags.
Sr.: A. (mit unnserm anhangennden Gerichts-Innsigell)
Ausf. Perg. - 1 Hofgerichtssg. - U.: Nicolaus Maier, [Kanzler] - Kv.: Taxa drey Gulden Rheinisch [...] - Rv.: Privilegium meinen avum maternum Junckher Georgium von Riexingen betreffende
Prov.: Georg von Riexingen, Nachprov.: Nothaft von Hohenberg; Alexander von Jarsdorf, Domherr zu Bamberg, Würzburg und Augsburg; Flecken Ingersheim; Jäger von Gärtringen; Johann Adam Zinski gen. Moser, Kapitänlieutenant; Eberhard Schaffalizki von Mukadell und Freudental, württ. Forstmeister zu Stuttgart; David Roth, württ. Kriegsrat, Obristlieutenant und Kommandant der Festung Hohentwiel; Johann Georg Schmid, württ. Obristwachtmeister, Fortifikations- und Artillerieinspektor auf Hohentwiel, Kommandant von Hohenurach; Johann Dietrich Hörner, württ. Landschaftskonsulent
Lit.: Schön, Regesten der Herren von Riexingen S. 106, bes. Nr. 127 und 132
 
1 U. 9. Mai 1537 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 364 aArchivalieneinheit
1560 Jan. 15 (Zinstag nach Hilarii)
Wilhelm Freiherr zu Grafeneck und Burgberg, Herr zu Marschalkenzimmern, Statthalter des Grafen Wilhalm zu Sulz, Hofrichters zu Rottweil, lädt Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg zur Verantwortung auf die am selben Tag durch den bevollmächtigten Anwalt des Paulus Brigel, Müller auf der Breitwiesmühle (Braitenwiß), vorgebrachte Klage. Hans Conrad wird beschuldigt, den Sohn des Klägers, den ledigen Burschen Hans Brigel, während der Pfingsttage 1559 im Wirtshaus auf dem Markt zu Aislingen (Aisslingen) ohne Ursache durch Schüsse aus der Pistole (Feustling) schwer verwundet zu haben, als sich die Jugend dort ihrem Brauch nach mit Jauchzen (Juen) und Singen vergnügte. Der Kläger fordert Arztkosten, Schmerzengeld und Versäumnis in Höhe von 300 fl. Der A. lädt Hans Conrad auf den 12. März 1560 (Zinstag nach Reminiscere) vor Gericht.
Sr.: A. (mit Urtel und des Hofgerichts zu Rotwil ufgedrugktem Innsigel)
Ausf. Perg., besch. - 1 rückseitig aufgedr. Sg. abg. - U.: Jakob Cromer loco Chun - Rv.
 
1 U. 15. Januar 1560 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 364 bArchivalieneinheit
1580 Okt. 14, Essingen
David Batzer aus Öhringen, öffentlicher Notar und woellwarthscher Schreiber, beurkundet: Im Schloß Essingen der Vormünder Wilhalm Adelmann von Adelmannsfelden zu Neubronn, Hohenstadt und Schechingen, Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach und Neuhaus, württ. Haushofmeister zu Stuttgart, Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg und Georg von und zu Neuhausen und ihrer Mündel Georg Wolfgang und Sebastian von Woellwarth, Söhne des verst. Georg Reinhard von Woellwarth zu Heubach, Hohenroden und Lauterburg, erschien vor ihm und gen. Zeugen Hans Amann, woellwarthscher Vogt zu Essingen, und protestierte unter Verlesung eines wörtlich inserierten Zettels und unter Übergabe einer Vollmacht dagegen, daß Simon Rieger (Rüeger), württ. Amtmann zu Heubach, nach dem Tod des Endres Widmann gen. Kopp Ender auf dessen woellwarthschen Obrigkeit und Jurisdiktion unterstehendem Hoflehen zu Beuren [in den Bergen] im Beisein des Hans Stützell und des Hans Braunn, beide des Gerichts zu Heubach, ohne fürstlichen Befehl die Habe des verstorbenen Widmann inventarisiert hatte.
Z.: 1) Hans Brenner und 2) Caspar Bettzler, beide des Gerichts zu Essingen
Aus. Perg. - Notariatssignet des David Batzer, gezeichnet, mit eigenhändiger U. - Rv.
 
1 U. 14. Oktober 1580 
Details ...
VorschaubildBild einsehen
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 365Archivalieneinheit
1583 März 29
Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach und Neuhaus, württ. Haushofmeister, Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg, beide vom Reichskammergericht verordnete Kuratoren der Söhne des verst. Georg Reinhard von Woellwarth, und dessen Witwe Barbara von Woellwarth geb. Eckbrecht von Dürkheim weisen die von Simon Rieger, [württ.] Vogt in Heubach, im dortigen Amthaus gegen den verst. Georg Reinhard von Woellwarth und dessen verst. Vater Georg von Woellwarth ausgestoßenen Beleidigungen zurück. Rieger hatte behauptet, während die beiden von Woellwarth Heubach pfandweise besessen hätten, sei der Gemeinde und den Einwohnern das Ihrige mit Gewalt abgenommen worden. Die A. haben auf Verlangen Herzog Ludwigs von Württemberg ihre Klage am Hofgericht zu Rottweil zurückgezogen und beschränken sich auf die Retorsion.
Sr.: 1)-3) die A. (und ich Barbara von Wellwart Wittib mein Ring-Pitschafft)
Samt dem Begleitschreiben von 1583 März 27 an Hans Scheuchmacher, woellwarthschen Diener und Schulmeister zu Essingen, inseriert in U 365
 
1 U. 29. März 1583 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 365Archivalieneinheit
1583 Apr. 2-6
Sebastian Mairhöfer, öffentlicher Notar und Bürger zu Schwäb. Gmünd, beurkundet: Die am 2. Apr. 1583 von Hans Scheuchmacher, woellwarthschem Diener und Schulmeister zu Essingen, überbrachte, von Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach und Neuhaus, württ. Haushofmeister, Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg, beide vom Reichskammergericht verordnete Kuratoren der Söhne des verst. Georg Reinhard von Woellwarth, und von dessen Witwe Barbara von Woellwarth geb. Eckbrecht von Dürkheim am 29. März 1583 ausgefertigte, samt Begleitschreiben vom 27. März 1583 wörtlich inserierte Retorsionsschrift gegen Simon Rieger (Riegger), württ. Vogt zu Heubach, hat er diesem am 6. Apr. 1583 in Gegenwart gen. Zeugen im Amthaus zu Heubach, auf der Laube oder Bühne vor der Stube, verlesen und übergeben. - Auf Bitten der Absender hat er für diese eine Abschrift fertigen lassen.
Z.: 1) Carol Ornberger gen. Ottenwelder, Kanzleiverwandter, 2) Antoni Storen und 3) Jakob Schmid gen. Schweitzer, beide Bürger zu Schwäb. Gmünd
Ausf. Perg. - Notariatssignet des Sebastian Mairhöfer, gezeichnet, mit eigenhändiger U. - Rv.
 
1 U. 02.-06.04.1583 
Details ...
Symbol - Lesezeichen setzenBestellsymbol
PL 9/2 U 366Archivalieneinheit
1610 Dez. 18, Stuttgart
Johann Friedrich, Herzog zu Württemberg und zu Teck, beurkundet: Unter Herzog Christoph zu Württemberg und Teck, seinem Verwandten (Vettern), klagten Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm vor dem Hofgericht Rottweil gegen den verst. Hans Conrad von Woellwarth als Inhaber des Hauses Lauterburg wegen der Sauhatz vom Strick im abgeteilten ulmischen Bezirk des Forsts auf dem Albuch. Aufgrund der württ. Privilegien wurde des Prozeß vor das württ. Hofgericht gezogen, worauf Ulm am 5. März 1563 Vertagung erbat. Nach Fortsetzung des Prozesses wurde am 12. Dez. 1610 durch Urteil des württ. Hofgerichts die beklagte Partei, jetzt Georg Wolf von Woellwarth, von der Klage freigesprochen; die Unkosten wurden gegeneinander verglichen. - Dem Beklagten wird auf seine Bitte eine Ausf. des Urteils zugestellt.
Sr.: A. (Cantzley Secret- Innsigill)
Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - U.: 1) Eberhardt Herr zu Limpurg, Landthofmeister, 2) Friderich Dägckher, [gelehrter Oberrat] - Kv.: Taxa 2 Goldtgulden - Rv.: Lehenbrieff uber daß Schloß Lauterburg Anno 1610 [gestrichen]; Citation und Ausspruch der Schweinehaz im ulmischen Jagen
 
1 U. 18. Dezember 1610 
Details ...
VorschaubildBild einsehen