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Archiv der Freiherren von Woellwarth zu Essingen: Urkunden
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44 Einträge
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PL 9/2 U 305Archivalieneinheit
1420 Aug. 16 (Fr nach unser frawen tag assumptionis)
Conrad von Ahelfingen beurkundet, daß die Streitpunkte zwischen ihm und Jörg von Welwart wegen dessen Tochter [Anna] folgendermaßen beigelegt wurden: 1) Über das Eheversprechen zwischen Conrad und der Tochter Jörgs soll vor dem geistlichen Gericht des Kurfürsten von Mainz ohne weitere Appellation entschieden werden. 2) Über die von Jörg in Rom gegen Conrad erlangten Briefe, die diesem nicht bekannt sind, sollen Herr Seyfrid, Abt zu Ellwangen (Elwangen), als Gemeiner, Herr Hermann von Sachsenheim und Wilhelm Truchseß von Steten der Junge als Zusätze Jörgs und Fritz Stetner und Fritz von Lickartshusen als Zusätze Conrads tädingen. 3) Dieselben sollen auch über den Schaden entscheiden, den Conrad dem Jörg zugefügt haben soll. 4) Jörg soll sich bei dem Richter, der auf seine Klage hin den Bann gegen Conrad verhängte, um Aufhebung des Banns bemühen. 5) Über die von Conrad gegen Jörg verübte Brandstiftung (prand) sollen Erkinger von Sawnshein zu Kottenheim (Cottenhein) und Jörg Lanckwarter entscheiden. Beide Parteien verzichten auf ihre Ansprüche wegen Lösegelds (schatzung), Brandschatzung und nicht gegebenen Geldes; sie und ihre Helfer sollen miteinander versöhnt und gerichtet sein.
Sr.: 1) A., 2) Jörg von Sawnshein, 3) Leupold von Bebenburg
Ausg. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv. - 1 Beil.: Regest
 
1 U. 16. August 1420 
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PL 9/2 U 306Archivalieneinheit
1421 Apr. 21 (mentags noch dem sontag Cantate)
Conrad Sletz, Stättmeister zu [Schwäb.] Hall (Halle), als Gemeiner Mann, Wilhelm Truchseß von Steten zu Waiblingen (Weiblingen), Heinrich Belßheymer gen. Kellner zu Schorndorf sowie Hans Engellhart und Wilhelm Heberling, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd (Gemünde) [als Zusätze] schlichten zwischen Jörg von Wellenwart und Hans von Rinderbach wegen der Schädigung, die Jörg und seine Verwandten (freunde) durch Hans erlitten haben, wegen der dem Jörg durch Hans verbrieften Ansprüche und wegen der Beleidigung des Hans durch Jörg: Die gegenseitigen Forderungen sind aufgehoben; beide Parteien verzichten auf Rache.
Sr.: 1) [Conrad Sletz], Gemeiner, 2) Conrad von Rinderbach für Jörg von Wellenwart, 3) Hans Veldner gen. Gyer für Hans von Rinderbach. Die Zusätze siegeln nicht, wann wir unsere insigel bej uns nit hetten.
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: ...; 1414
 
1 U. 21. April 1421 
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PL 9/2 U 307Archivalieneinheit
1452 Juni 5 (guttentage nechst vor unsers herren fronlichnams tage)
Hans von Zülnhart, Ritter, die Brüder Hug und Ulrich von Rechberg von Hohenrechberg und Hans Schwindel, Vogt zu Göppingen (Geppingen), schlichten als Tädingsleute die Auseinandersetzung zwischen Hans Boumhouwer, Bürger zu Göppingen, und Wilhalm von Wellwart: 1) Boumhouwer soll vor Vogt und Gericht zu Göppingen bekennen, daß er, indem er seines verst. Bruders Kind, Leibeigenes (aigen menschen) des von Wellwart, aus Essingen entführte, diesem Unrecht getan hat. 2) Er oder seine Erben werden das Kind innerhalb der nächsten acht Tage im Haus des Amtmanns zu Essingen übergeben und den von Wellwart und seine Erben im ungestörten Besitz des Kindes und seiner Güter lassen; stirbt das Kind, so fällt dem von Wellwart und seinen Erben vor anderen zu, was ihnen zusteht. 3) Die Tädingsleute, ausgenommen der von Zülnhart, sollen die Entschädigung (wandel) festlegen, die Boumhouwer dem von Wellwart entrichten soll. 4) Boumhouwer und seine Erben haben auf Rache zu verzichten. - Boumhouwer hat Hans Schwindel, Vogt zu Göppingen, an Eides Statt gelobt, diese Vereinbarungen zu halten.
Sr.: 1)-4) die A.
Ausf. Perg. - 4 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 5. Juni 1452 
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PL 9/2 U 308Archivalieneinheit
1453 Dez. 13 (St. Lucien tag)
Heinrich Gerlin als Gemeiner, Ulrich Künlin und Melchior Kranch, Schultheiß zu Aalen (Aulon), als Zusätze des von Roden und seines Hintersassen sowie Bartholome Trögel und Eberlin Fwlherr der Schmied als Zusätze Klaus Wäckerlins schlichten die Auseinandersetzung zwischen dem von Roden, seinem Hintersassen Hans Fischer dem Jungen zu Oberkochen (Obernkochen) und dessen Gesellen Hans Schopp und Matthis Spicker einerseits und Klaus Wäckerlin andererseits: 1) Claus Wäckerlin soll Urfehde schwören. 2) Er soll, sobald er kann oder sobald die Zusätze und der Gemeine es ihm befehlen, in Oberkochen unter der Linde öffentlich vor der Gemeinde in Gegenwart des Gemeinen oder eines Zusatzes seine Verleumdungen gegen Hans Fischers Frau widerrufen. 3) Er soll die ihm, seiner Schwester und seinem Verwandten (fründ) entstandenen Zehrungskosten, Schaden, Schmerzen und Arztkosten selbst tragen und sich mit dem Stadtknecht wegen der Kosten für seine Haft (das schlossgelt) einigen. 4) Die Gegenpartei soll die ihr entstandenen Unkosten, auch jene, die dem von Roden an Hütelohn, Kost und Zehrung entstanden sind, übernehmen. - Die Parteien versprechen die Einhaltung dieses Schiedsspruchs.
Sr.: 1) Leupold von Leuczenbrunn, 2) Heinrich Gerlin, Gemeiner, 3) Melchior Kranch, Schultheiß zu Aalen
(iriu aigniu insigel)
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: Vertrag in Schmachsachen ...
 
1 U. 13. Dezember 1453 
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PL 9/2 U 309Archivalieneinheit
1458 Juni 28 (am m[itt]wuchen nach St. Johanns tag des täffers zu sinwenden)
Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen beurkunden den zwischen dem Ratsherrn Heinz Raper (Rapern Hainczel), Kläger, und ihren Mitbürgern Wilhalm von Jagsheim und Diemar von Roden, Beklagten, geschlossenen gütlichen Vergleich. Da die Ehefrauen der Parteien von Sippe und Magschaft wegen miteinander verwandt sind, haben die A. sie dazu bewogen, statt des Rechts den Vergleich zu suchen. Die Parteien haben daraufhin dem Bürgermeister Jakob Protzer gelobt, folgendem Spruch der A. nachzukommen: Die Beklagten zahlen Heinz Raper am 29. Sept. 1458 (St. Michels tag) als Abfindung 260 fl rh. Alle weiteren Forderungen und Klagpunkte beider Teile gegeneinander sind aufgehoben. - Auf Anforderung erhält jede Partei eine Ausf. dieses Entscheids.
Sr.: die A. (unnser stat gemein clainer insigel)
Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 28. Juni 1458 
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PL 9/2 U 310Archivalieneinheit
1470 Juli 20 (frytag vor St. Maria Magdalena tag), Stuttgart (Stutgarten)
Ulrich (V.), Graf zu Wirtemberg, beurkundet: Renwart von Welwart, Ritter, hat Lauterburg (Luterburg) mit Zugehörden von Württemberg pfandweise inne, weshalb es zu Irrungen und Spännen mit denen von Aalen (Aulon) wegen des Wegzolls zu Aalen gekommen ist. Aufgrund einer zwischen dem Grafen und denen von Aalen getroffenen Vereinbarung haben sich Renwart von Welwart und Bürgermeister und Rat von Aalen auf Hans Müller gen. Salman, Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd (Gmünde), als Gemeinen für die Schiedsverhandlungen geeinigt. Graf Ulrich erteilt als Oberherr der Pfandschaft Lauterburg dem Renwart von Welwart volle Gewalt, anstatt seiner wegen des Wegzolls zu verhandeln, und verpflichtet sich das Verhandlungsergebnis anzuerkennen.
Sr.: A.
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 20. Juli 1470 
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PL 9/2 U 311Archivalieneinheit
1470 Sept. 24 (guttemtag vor St. Michels des hailigen ertzenngels tag)
Hans Züsselmüller gen. Salmon, alter Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd (Gmunde), beurkundet: Herr Rennwart von Wellwart, Ritter, einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Aalen (Alon) andererseits haben in ihren Streitigkeiten wegen des Wegmachers gen. Zollhans (Zolhanns) und wegen der Straße und des Wegs [vom Hagbach bis Aalen] ihn als Gemeinen eines Schiedsgerichts gewählt. Beide Parteien sind schon durch Graf Ulrich (V.) zu Württemberg verglichen worden. Auf Bitten beider Parteien und auf Geheiß von Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd hat er ihnen am 24. Sept. 1470 einen zweiten Gerichtstag gesetzt, um die Sache entgültig zu entscheiden mit Ulrich von Wellwart dem Älteren und Melchior von Horckhom dem Älteren als Zusätzen des persönlich erschienenen Rennwart von Wellwart sowie Hans Ainkürn, alter Bürgermeister zu Nördlingen, und Ludwig Härer, alter Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, als Zusätzen derer von Aalen, die durch ihre Altbürgermeister Melchior Kranch und Heinrich Sattler vertreten waren. Die Streitigkeiten wurden folgendermaßen geschlichtet: 1) Alle Streitigkeiten sind beigelegt. 2) Herr Rennwart übernimmt mit dem Recht, den Wegmacher zu bestellen, die Pflicht, für den guten Zustand von Straße und Weg vom Hagbach bis zur Mitte [der Strecke] (zu dem halbtail), dem Bächlein am Mantelloch, zu sorgen. 3) Diese Mitte soll durch einen Markstein bezeichnet werden. 4) Die Stadt Aalen gibt aus ihrem Wald Mantelloch das Holz, das der Zöllner oder Wegmacher für den Weg vom Hagbach bis zu diesem Markstein benötigt. 5) Wie von altersher sollen von jedem durchfahrenden Wagen 2 d, von jedem Karren 1 d erhoben werden. 6) Falls Württemberg die Pfandschaft Lauterburg (Lutterburg) mit dem Schloß Lauterburg und dem dortigen Wegzoll wieder einlöst, ist es durch diesen Vertrag nicht gebunden. 7) Beide Parteien und der Zollhans tragen die ihnen entstandenen Schäden und Unkosten selbst. - Auf ihre Bitte erhalten beide Parteien eine Ausf. dieses Schiedsspruchs.
Sr.: 1) der Gemeine, 2)-5) die Zusätze
Ausf. Perg. - 5 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 24. September 1470 
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PL 9/2 U 312Archivalieneinheit
1476 Aug. 12 (Mo nach St. Lorentzen tag)
Albrecht, Propst zu Ellwangen (Elwangen), schlichtet die Streitigkeiten zwischen Herrn Rennwart von Wellwart, Ritter, und Melcher von Horckam wegen ihrer nebeneinander gelegenen Güter und ihrer Triebrechte in Dorf und Markung Essingen folgendermaßen: 1) Die Streitigkeiten sind beigelegt. 2) Melcher von Horckam und seine Erben sollen an Herrn Rennwart von Wellwart und seine Erben keine Forderungen wegen des Untergangs oder des Triebs stellen, es sei denn gemeinsam mit den anderen Dorfherren. Falls die Untertanen beider Parteien den Untergang gegeneinander benötigen, sollen sich die Parteien einigen. 3) Der Anspruch Melchers von Horckam auf 4 Käse wegen der Winterweide wird zurückgewiesen. 4) Herr Rennwart von Wellwart darf Melcher von Horckam beim Einsammeln von 2 Viertel Dinkel und 1 Viertel 1 Imi Hafer wegen des Hirtenstabs nicht mehr behindern. - Beide Parteien erhalten eine besiegelte Ausf. dieses Schiedsspruchs.
Sr.: A. (unser probsty secret ... insigel)
Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 12. August 1476 
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PL 9/2 U 313Archivalieneinheit
1477 Apr. 28 (Mo vor der hailigen zwelffbotten tag St. Phillippi und St. Jakobi, auch St. Walpurgen tag)
Ulrich Engel aus Essingen, Sohn des Hans Engel, ist durch die Tädingsleute Heinrich Satler, Bürgermeister zu Aalen (Aulon), und Melchior Kranch, alter Bürgermeister zu Aalen, mit Herrn Rennwart von Wellwart, Ritter, verglichen worden. Er verspricht, sich mit dem von Wellwart und den Seinen nur noch schiedlich (mit früntlichen rechten) auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, soll er als ehrloser, verurteilter Mann gelten und behandelt werden.
Sr.: 1)-2) die Tädingsleute
Ausf. Perg. - 2 Sg. abg. - Rv.: Vertrag zwischen Ulrich Engeln von Essingen und Rennwart von Wöllwart anno etc. 1477
 
1 U. 28. April 1477 
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PL 9/2 U 314Archivalieneinheit
1482 Mai 27 (Mo in den hailigen Pfingsfeyrtagen)
Hans Wünsch, alter Bürgermeister zu Aalen (Aulen), als Gemeiner, Christian Truchsäss von Höfingen, Komtur zu Kapfenburg Deutschen Ordens, und Hans Jäger, Kastner zu Heidenheim (Haydenheim), als Zusätze Herrn Johanns, Abt des Klosters Königsbronn (Kungßprun), sowie Martin Aichman von Schorndorf, Meister der Rechte, und Heinrich Rytz, Schultheiß zu Essingen, als Zusätze des Junkers Jörg von Welwart schlichten Streitigkeiten wegen einiger Zehnten zu Ober- und Unterböbingen (-bäbingen) und zu Heubach (Hewbach). Jörg von Welwart erhält künftig den Zehnten vom Vögelinsgut zu [Ober- oder Unter-]Böbingen und vom Stockacker zu Heubach, der Abt den Zehnten von 9 Jauchert Acker am Waltzenhusenacker zu [Ober-]Böbingen, nämlich von 6 Jauchert gen. der Breitacker, der an den Schlierbach anstößt, von 1 Jauchert an der Haberklinge (Haberclingen), von 1 Lauchert an der Lache gen. das Herbstäckerlein und von 1 Jauchert zu Oberstockach. - Jede Partei erhält eine Ausf. dieses Schiedsspruchs.
Sr.: 1) der Gemeine, 2)-5) die Zusätze
Ausf. Perg., besch. - 5 Sg. abg. - Rv.: tätingsbrieff betreffen Bäbingen unnd Küngßbrunn
 
1 U. 27. Mai 1482 
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PL 9/2 U 327Archivalieneinheit
1490 Juli 30 (Fr nach St. Jakobs des haylligen zwolffbotten tag)
Konrad von Ahelfingen zu Hohenalfingen (Hohen-Ahelfingen), Ritter, beurkundet: Er als gemeiner Obmann und je zwei Zusätze der beiden Parteien haben vordem mit Wissen der Herrschaft den Streit zwischen den Gemeinden Killingen (Kyllingen) und Haisterhofen (Haisterhoven) wegen Viehtrieb und -tratt in folgenden Punkten geschlichtet: 1) Gemeinsamer Trieb beider Gemeinden auf die Bannegerten (benngegerdten) jenseits der Lache. 2) Begrenzung des Killinger Triebwegs von der Egert bis zum Wasser unterhalb der Mühle zu Haisterhofen durch die Etterzäune. Auf Bitten der Herrschaft tädingten Konrad von Ahelfingen als Obmann, Burkhard von Wollmershausen, Vogt zu Ellwangen, Gregori Vogt, Amman zu Ellwangen, und Albrecht Stromayer als Zusätze der Herrschaft Ellwangen und der Gemeinde Haisterhofen sowie Meister Niklaus Jeger, Licentiat, Bernhard Gretzing, Amtmann des Kapitels zu Ellwangen, und die Brüder Jörg und Ulrich von Woellwarth als Zusätze für sich selbst und für die Gemeinde Killingen am 23. Juli 1494 (Fr vor St. Jakobs tag) zu Ellwangen nochmals zwischen den beiden Gemeinden über folgende Punkte: 1) Beschränkung der Killinger auf ihre Markung (uff irem Marck) und ihre Güter und Verbot des Haisterhofener Triebs dorthin. 2) Festsetzung der Bußen für verbotswidrig weidendes Groß-, Schmal- und Federvieh und ihre Erhebung durch die geschädigte Herrschaft. 3) Besichtigung, Festsetzung und Bezahlung der Weideschäden auf Wiesen und Äckern. - Diese Schiedsurkunde wurde zweifach ausgefertigt.
Sr.: Conrad von Ahelfingen zu Hohenahelfingen, Ritter, als gemeiner Tädingsmann
Insert in U 327
 
1 U. 30. Juli 1490 
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PL 9/2 U 315Archivalieneinheit
1512 Mai 11 (Zinstag nach Cantate)
Apollonia von Woellwarth geb. Schilling zu Lauterburg, Witwe, und Georg von Woellwarth, ihr ehelicher Sohn, beurkunden: Sie haben mit Rennwart von Woellwarth, ihrem Schwager bzw. Onkel (Vettern), Christoph Gugel, [oettingischer] Sekretär zu Harburg, Lorenz Liebermann, alter Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, Hans Lenngenfelder, Forstmeister zu Heidenheim, Hans Diemer zu Lindach (Ludach) und Peter Ästlin von [Schwäb.] Gmünd eine Erzgesellschaft (ain ewige Gesellschafft Ärtz halben) mit 7 gleichen Anteilen gegründet und dazu die Wille- und Lehenbriefe des Fürstentums Württemberg und der Grafschaft Oettingen erlangt.¹ Sie benötigen für ihr Vorhaben erhebliche Mengen Holz und Kohle. Auf, am und um das Albuch (den Albuch) sind zur Herrschaft Lauterburg gehörende Wälder und Holzmarken im Überfluß vorhanden, die schon ihr verst. Ehemann bzw. Vater Heinrich von Woellwarth gerne umsonst hätte abholzen lassen, um daraus Weiden zu machen; so hat er den Sensenschmieden (Segesschmiden) zu [Schwäb.] Gmünd das Kohlenbrennen bereits mehrfach erlaubt. Die A. schließen deswegen für sich, ihre noch minderjährigen Kinder bzw. Geschwister und für ihre Erben mit Zustimmung Georg Gaißbergers, Vogts zu Schorndorf, ihres verordneten Schirmvogts, mit den gen. Gesellschaftern einen Vertrag über folgende Punkte: 1) Erlaubnis, für das württ. und das oettingische Erzwerk in den gen. Wäldern Holz zu schlagen zum Bauen, Verbrennen, Verkohlen, Schmelzen, Läutern und Schmieden in einer oder mehreren Schmelzen, Läuterstätten, Schmieden oder Hämmern nach Erfordernis des gemeinschaftlichen Nutzens. 2) Einschlag des Holzes und Brennen der Kohlen nach Weisung der A. und auf Kosten der Gesellschaft. 3) Übereignung der Mühle der A. unterhalb des Dorfs Essingen samt Hofraite, Stadel und Wieslein dabei an der Stelle, wo derzeit die Schmelzhütte steht, an die Gesellschaft. 4) Erlaubnis zum Bau weiterer Schmelzhütten, Läuterstätten, Hämmer und Schmieden an dem den A. gehörenden Teil der Rems sowie Nutzung des Wassers in der Rems und im alten oder öden Weiher oberhalb des Dorfs durch die Gesellschaft. 5) Verbleib der Fischenz bei den A. 8) Deren Entschädigung durch die Gesellschaft mit 10 fl rh jährlich auf den 2. Feb. (Lichtmeß) und durch die kostenlose Nutzung von 1 Tagwerk Wiesmahd unterhalb der Schmelze, das ehedem zur Mühle gehörte. 7) Verpflichtung der A. darauf, allein der Gesellschaft Holz und Kohlen aus ihren Wäldern zu überlassen.
Sr.: 1)-2) die A., 3) Georg Gaisberg (Gaißperg) als ihr verordneten Schirmvogt
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: Vertrag, wie man unß Holcz unnd Wasser zu der Schmitt von Lauterpurg geben soll etc.
Lit.: Thier, Hüttenwerke S. 15
¹ Vgl. HStAS A 353 U 8 (württ. Lehen- und Willebrief von 1511 Okt. 16) und FÖAW AA VI 89,2 (oettingischer Lehen- und Willebrief von 1511 Dez. 19); zitiert nach Thier, Hüttenwerke S. 15 Anm. 61 und S. 16 Anm. 67
 
1 U. 11. Mai 1512 
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PL 9/2 U 316Archivalieneinheit
1513 Okt. 17 (Mo nach St. Gallentag)
Hans Bener, Bürger und des Rats zu [Schwäb.] Gmünd, Hans Lenngenfelder, Forstmeister zu Heidenheim, Ulrich Braun von Heubach und Simon Vogelhunnd von Beuren in den Bergen schlichten als erbetene Tädingsleute die wegen Trieb und Weidgang entstandenen Streitigkeiten zwischen der Gemeinde (gemayn Gebaursamin) zu Beuren in den Bergen und der Gemeinde des Markts Heubach in folgenden Punkten: 1) Versteinung des Triebs zwischen Georg Biechels (dess Biechell Jorgen) Acker und dem anstoßenden Wiesenfleck, Triebwege der von Heubach von diesem Wiesenfleck über die Wanne und im Trögteich (Tych) bis auf die Ebene, der von Beuren vom Nägelberg (Egelberg) bis an die Wanne oder zum Trögteich, 3) gemeinsamer Trieb über die Weide linkerhand auf der Ebene und Sicherung des Triebs für die Heubacher, falls die von Beuren ihre Äcker auf dieser Weide wieder bestellen, 4) Triebweg der von Heubach den Berg hinauf und Verbot, über die [Eich-]Halde der von Beuren am Griesbrunnen zu treiben, 5) Beendigung der bisherigen Streitigkeiten. Beide Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag zu halten. - Jede Partei erhält eine Ausf. des Schiedsvertrags.
Sr.: 1) Sixt vom Thal gen. Steinhawser, 2) Hans Lenngenfelder, Forstmeister zu Heidenheim
Ausf. Perg., besch. - 2 Sg. abg. - Rv. - Insert in Reg. 348
 
1 U. 17. Oktober 1513 
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PL 9/2 U 317Archivalieneinheit
1513 Nov. 28 (Mo nach St. Katharina)
Apollonia von Woellwarth geb. Schilling, Witwe, Wilhelm und Rennwart von Woellwarth, Verwandte (Gefetter), Christoph Gugel, oettingischer Sekretär, Lorenz Lieberman, alter Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd, Hans Lengenfelder, Forstmeister zu Heidenheim, Hans Diemar zu Lindach (Lynndach) und Peter Estlinn, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, schließen mit Burkhard Fürderer zu Stuttgart folgenden Kaufvertrag: 1) Fürderer wird ihnen in den nächsten 10 Jahren ihr Roheisen (das rauch ges[chmiedet] und ungeleuttert Ysen) für [...] fl rh pro 15 Zentner Gmünder Gewichts abkaufen. 2) Die Hälfte der Kaufsumme wird zur Abzahlung der 450 fl verwendet, die Fürderer dem Lorenz Lieberman auf zu lieferndes Eisen vorgestreckt hat. 3) Das Roheisen wird auf Kosten der Verkäufer vor die [Hammer-]Schmiede zu Leinroden gebracht und dort abgewogen. 4) Die Gesellschafter der Erzgesellschaft zu Essingen überlassen Fürderer für die nächsten 10 Jahre ihre Hammerschmiede (Hamer und Schmidtenn) zu Leinroden; sie entrichten den Grundzins, Fürderer dagegen trägt die laufenden Reparaturkosten der Mühle bzw. Hammerschmiede. 5) Die Gesellschaft überläßt Fürderer - und sonst niemand - in den nächsten 20 Jahren von ihrem Eisenerz, doch soll er es auf eigene Kosten abbauen und wegführen lassen und den Zehnten und andere Bergwerksrechte dafür entrichten. 6) Burkhard Fürderer und Conrad Thumb, [württ. Erb-]Marschall, steht es frei, innerhalb der nächsten 5 Jahre am Kocher (Kochenn) eine Schmiede zu errichten, für die ihnen die Erzgesellschaft zu Essingen ausreichend Eisenerz liefert. 7) Sobald Thumb und Fürderer die Baukosten ihrer Schmiede und die Gesellschafter der Erzgesellschaft ihre Aufwendungen für ihre Schmiede und das Eisenwerk erwirtschaftet haben, schließen sich beide Seiten derart zusammen, daß Thumb und Fürderer am Eisenwerk zu Essingen, die Essinger Gesellschafter dagegen an der neuerbauten Schmelze und Schmiede zu je 1/10 beteiligt sind. 8) Falls Thumb und Fürderer in den nächsten 5 Jahren nicht bauen, können die Essinger Gesellschafter 1 Schmelze und 1 Schmiede - jedoch nicht mehr - bauen und nach ihrem Gefallen nutzen. 9) Falls die Essinger Gesellschafter Eisen benötigen, liefert Fürderer ihnen das nach Leinroden um 34 fl pro 1 lb, 1 lb Eisen zu 28 Zentner und 40 kleine Pfund gerechnet. - Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt.
Sr.: 1)-10) beide vertragschließende Parteien (von unns baydentaylenn)
Ausf. Perg., besch. - 10 Sg. abg. - Rv.: Ein Vertragbrieff, wie sich Virderer und wir all des Schmittin-Bauwen halb halten sollen, auch wie lang er Macht hatt, das Ertz gen Haydenhan zw vieren von Essingen ...
Lit.: Thier, Hüttenwerke S. 17
 
1 U. 28. November 1513 
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PL 9/2 U 318Archivalieneinheit
1515 Feb. 28 (Mi nach Invocavit)
Schweiker Freiherr von Gundelfingen, Hauptmann der Gesellschaft von St. Jörgen Schild zu Schwaben, Obmann, sowie Heinrich Schilling [von Cannstatt] und Reinhard Speth von Schülzburg, Tädingsleute, entscheiden in den Schuldensachen zwischen Rennwart von Woellwarth einer- und Jörg von Woellwarth und seinen Brüdern andererseits, ihren Verwandten (Vettern) und Schwägern, folgendermaßen: 1) Rennwart von Woellwarth verkauft seiner Schulden wegen Jörg von Woellwarth, dessen Brüdern und Verwandten (Fetern) die in einem besiegelten Register aufgeführten Güter, die er von seinem verst. Onkel (Veter) Jörg von Woellwarth ererbt hat. Pro fl in Gold der auf 97 Goldfl 1 lb 1 ß 2 hl angeschlagenen Gült zahlen die Käufer 20 fl rh, insgesamt 2.000 fl. Von dieser Summe bezahlen die Käufer die Schulden Rennwarts gegenüber 44 namentlich gen. Gläubigern in Höhe von 951 fl 11 ß 4 d; in dieser Summe nicht erhalten sind die Schulden Rennwarts gegenüber Wilhalm von Woellwarth. Den die Schulden übersteigenden Rest der 2.000 fl erhält Rennwart auf Lebenszeit verzinst. 2) Hinterläßt Rennwart eheliche Kinder, so bleibt diesen ihr Erbrecht an diesen Zinsen vorbehalten. 3) Rennwarts Ehefrau sind 50 fl Leibding auf die gen. Güter angewiesen; sie erhält dieses Leibding von Gütern Jörgs und seiner Brüder. 4) Wilhalm von Woellwarth, ihr Verwandter (Vetter), hat, gestützt auf einen von Crispin Weyssenburger, Bürger zu Aalen, erworbenen Achtbrief (Aucht), folgende ihrer Güter in Besitz genommen: zu Essingen die Güter Endres Metzgers (Metzger Endris), Bernschneiders, Ber Brafannds, Hans Brafannds, Joachim Hubers, Schühlins (Schirlis), Hans Sonnentags, Birckerlins, Hans Martins (Martin Hannslins), Anna Maierins, Endres Namlichs, des Wirts, Rollenbatzen, Hans Müllers (Müller Hansen), Heinz Geigers (Hannsen Gagers), des Reybers und [Heinz] Kymmerlis,sowie zu Lautern Jäcklins, Hans Schühlins (Hannsen Schirlinns), Lutz Lienhards, Kochsorgs, Gießmairs, Michel Schmids, Hans Schenncks (Schenncken Hannsen), Claus Schneyders, Lienhard Bawmeisters, Hans Gacks, Breyßwanngers, Hans Zimmermanns, Afra Zwinnckers, des alten Bawmeisters und die Mühle. Die Gült dieser Güter wird auf die gen. 97 fl [in Gold] 1 lb 1 ß 2 hl veranschlagt. Rennwart soll Jörg und seinen Brüdern diese Güter ohne Kosten überantworten. Falls er dies nicht kann oder will, ermäßigt sich die Kaufsumme von 2.000 fl um jeweils 20 fl für 1 fl rh der Gült. 5) Dieser gütliche Entscheid berührt nicht die zwischen beiden Parteien aufgerichteten Vertragsurkunden. - Die beiden Parteien versprechen, diesen Spruch zu befolgen.
Sr.: 1) Schweiker von Gundelfingen, Obmann, 2)-3) die Tädingsmänner, 4) Rennwart von Woellwarth, 5) Jörg Woellwarth für sich und seine Brüder
Ausf. Perg. - 5 Sg. abg. - Rv.: Item ain Vertragßbrieff zwischen Rennwartt von Wollwartt etc., mich [später eingefügt: Jörgen von Wöllwarth] und mein Bruder betreffend ...
 
1 U. 28. Februar 1515 
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PL 9/2 U 319Archivalieneinheit
1515 Juli 30 (Mo nach St. Jakobstag)
Sweiker Freiherr von Gundelfingen, Obervogt zu Urach (Awrach), und Philipp von Rechberg von Hohenrechberg zu Ramsberg, Hauptmann der Gesellschaft von St. Jörgen Schild zu Schwaben, Tädingsleute, sowie Dr. iur. Dietegen von Westerstetten, Domherr des Stifts Ellwangen, Heinrich Schilling [von Cannstatt], Wolf von Alfingen und Thoma von Ehingen, Zusätze, beurkunden: Zwischen Wilhalm von Woellwarth zu Hohenroden einerseits und Rennwart von Woellwarth, Jörg von Woellwarth und dessen Brüdern und Vettern (Gebrüdern und Gevetern), den Schhwägern und Verwandten (Freunnden) der A., andererseits, bestanden langwierige Streitigkeiten, weil Wilhalm von Woellwarth gegenüber Stadtrechner, Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd als Mitschuldner für Rennwart eingetreten war. Als Rennwart trotz Mahnung seine Schulden nicht zahlte, erkaufte Wilhalm von Crispin Weyssenburger zu Aalen eine Gerechtsame (Gerechtigkait) und erwirkte beim kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil ein Urteil, aufgrund dessen er den der Gegenpartei gemeinschaftlichen Besitz zu Essingen (Össingen) und Lautern in Besitz nahm und die dortigen Bauern auf sich verpflichtete. Hiergegen forderten vor allem Jörg von Woellwarth und seine Verwandten Wiedereinsetzung in ihr Eigentum, weil sie sich in keiner Auseinandersetzung mit Wilhalm befänden. Die A. vergleichen beide Parteien folgendermaßen: 1) Rennwart erstattet Wilhalm innerhalb eines Monats das aufgewandte Geld samt Zinsen in Höhe von 333 1/2 fl. 2) Wilhalm erstattet die Güter zu Essingen und Lautern zurück und überstellt die Bauern dort wieder an die Gegenpartei. 3) Wilhalm hat sich gegen Stadtrechner, Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd wegen eines Hauptguts von 500 fl und davon 50 fl Leibding als Mitschuldner verschrieben, zahlbar jährlich am 2. Feb. (Lichtmeß) durch Rennwart an Herrn Wolfgang von Zillenhart, Dompropst zu Trient (Trennt) und Domherr zu Augsburg. Rennwart soll Wilhalm dieser Schuld wegen auf seine Güter oder durch andere Gewerschaft versichern. 4) Dieser gütliche Entscheid berührt nicht die zwischen beiden Parteien aufgerichteten Vertrags- und Teilungsurkunden. 5) Der vom Stift Ellwangen lehenbare Weiler Killingen sollte nach Wilhams Tod an seinen nächsten männlichen Erben woellwarthschen Stammes fallen. Die A. fällen nun folgenden Spruch: Wilhalm soll deshalb innerhalb eines Monats vom Propst zu Ellwangen eine Verwilligungsurkunde erwirken. Stirbt er vor Rennwart, so fällt Killingen nicht an diesen als nächsten männlichen Verwandten, sondern an Jörg und seine Brüder. Rennwart stehen jedoch die Einkünfte von Killingen auf Lebenszeit zu. 6) Beide Parteien tragen die ihnen entstandenen Unkosten; die gegeneinander vorgebrachten Forderungen sind aufgehoben. Die Parteien haben diesen Spruch angenommen und versprochen, ihn zu befolgen.
Sr.: 1)-2) die Tädingsleute, 3)-6) die Zusätze (Beysessen), 7)-9) die Parteien
Ausf. Perg., besch. - 9 Sg. abg. - Rv.
Dr.: Species Facti 1766, Anhang Nr. 15 S. 36 - 39
 
1 U. 30. Juli 1515 
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PL 9/2 U 320Archivalieneinheit
1517 Mai 18 (Mo nach Vocem jocunditatis)
Die Grundherren zu Lautern, nämlich Ernst von Horkheim für sich selbst und für seine Brüder sowie Caspar Töber, alter Bürgermeister, Hans Bletzger, Michel Bulling und Hans Bener wegen des Spitals zu [Schwäb.] Gmünd, haben zwischen Jörg von Woellwarth seinet- und seiner Brüder als Inhaber von Lauterburg wegen einer- und der Gemeinde des Dorfs Lautern andererseits Streitigkeiten wegen des gemeinsamen Viehtriebs auf Grund und Boden derer von Woellwarth in folgenden Punkten geschlichtet: 1) Wegen Trieb, Tratt und Weiderecht der Gemeinde Lautern von der Gackensteig an, den Albtrauf (Schlegelweltzin) entlang bis zur Firme¹ gen. der Pfaffenberg, von dort bis zur Withbrunn, dann 200 Schritt hinauf auf Schloß Lauterburg zu und wieder hinab zum Pfeifersberg; denen von Woellwarth bleibt jedoch ihr Grund und Boden als ihr Eigentum vorbehalten. 2) Wegen Trieb, Tratt und Weiderecht auf dem Pfeifersberg gemäß den Urkunden (Hauptbrieff). - Jörg von Woellwarth und die Gemeinde Lautern bekennen, daß sie diesen Vertrag angenommen haben, und verpflichten sich, ihn zu halten.
Sr.: 1) Jörg von Woellwarth für sich und seine Brüder sowie, wegen Siegelkarenz der Gemeinde Lautern, 2) Ernst von Horkheim, 3) Caspar Töber, derzeit Bürgermeister zu [Schwäb.] Gmünd², und 4) Hans Bletzger, Stättmeister zu [Schwäb.] Gmünd (ir angebornne unnd aigne Innsigel)
Ausf. Perg. - 4 Sg. abg. - Rv.
Vgl. StAL B 177 U 1399 (Gegenüberlieferung)!
Lit.: Weber, Herrschaftsteilung und Dorfrecht S. 152.
¹ Bedeutung unklar; vgl. Schwäb. Wörterbuch Bd. II Sp. 1513
² Identisch mit dem oben genannten Altbürgermeister?
 
1 U. 18. Mai 1517 
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PL 9/2 U 321Archivalieneinheit
1521 Juni 25 (Aftermontag nach Johannis Bapt.), Aalen
Melchior, Abt des Zisterzienserklosters Königsbronn, und Zimbrecht Hitzler (Symbrecht Hytzler), Verwalter der Pflege und Forstmeister zu Heidenheim, schlichten den Streitigkeiten zwischen Junker Wilhalm von Woellwarth zu Hohenroden und Bürgermeister und Rat der Stadt Aalen wegen der Nutzung, des Wasserlohs (Wasserlauch): 1) Die Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien sind beigelegt. 2) Beide können das Wasserloh mit Beweidung (Tryb, Tratt) und Beholzung altem Herkommen nach nutzen. 3) Das Wasserloh wird nicht weiter gerodet. In die Erträge der Rodungen sollen sich beide Parteien teilen. 4) Falls Getreide am Wasserloh angebaut ist, erhält jeder Zugang zum Seinigen nur mit Erlaubnis des anderen. Nach der Ernte stehen Beweidung und Zugang (Tryb und Tratt, Weg und Steg) beiden Parteien altem Herkommen nach offen. 5) Die Rechte der übrigen Anstößer bleiben von diesen Vertrag unberührt. - Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieser Urkunde.
Sr.: 1) Abt Melchior (unnser Abbtey Secret und Insigel), 2) Zimbrecht Hitzler
Ausf. Perg. - 2 Sg. abg. -Rv.
 
1 U. 25. Juni 1521 
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PL 9/2 U 322Archivalieneinheit
1524 Juni 27 (Mo nach Johannis Bapt.)
Balthasar Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen und Georg von Vohenstein zu Adelmannsfelden als Tädings- und Spruchleute schlichten die Streitigkeiten zwischen Georg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg und Frau Dorothea von Hürnheim geb. von Welden, Witwe des Hans Walther von Hürnheim zu Niederalfingen (Unnderahelfingen), vertreten durch Erkinger von Rechberg von Hohenrechberg zu Ravenstein und Herdegen von Hürnheim zu Wöllstein, wegen der hohen und niederen Gerichtsbarkeit auf zwei Gütern der Dorothea von Hürnheim zu Forst: Georg Heinrich und seine Erben sollen zu Forst das Recht haben, die Inhaber oder Besitzer der hürnheimschen Güter zu strafen, falls die Untat auf der Allmende (auf der Gemaind daselbst) oder auf woellwarthschen Güter begangen wird. Dagegen sollen alle, die auf hürnheimischer Güter eine Untat begehen, durch die von Hürnheim oder ihre Erben gestraft werden. Die Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien sind beigelegt, die Ansprüche beider gegeneinander aufgehoben. - Jede Partei erhält eine Ausf. der Urkunde.
Sr.: 1)-2) die Spruchmänner
Ausf. Perg. - 1 Sg. besch., 2 Sg. abg. - Rv.: Vertrag umb die Guetter zu Vorst, die gen Hytlingen dem Haylligen zugehörig gewest ...
 
1 U. 27. Juni 1524 
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PL 9/2 U 323Archivalieneinheit
1531 Okt. 30 (Mo nach Simonis und Judae)
Albrecht Thumb von Neuburg, Chorherr und Kustos zu Ellwangen, Rudolf von Westersteten, Vogt zu Geislingen, Caspar Reitzin zu [Schwäb.] Gmünd und Caspar Spet gen. Mertz zu Unterkochen schlichten als Tädingsmänner die Streitigkeiten zwischen Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg und Wolf von Woellwarth zu Laubach (Lawben) wegen folgender Punkte: 1) Wegen des Aufgelds eines in Goldgulden bezahlten jährlichen Zinsen von 25 fl und eines abgelösten Zinses von 35 fl und wegen der künftigen Entrichtung des Zinses von 25 fl bzw. wegen seiner Ablösung in fl rh. 2) Wegen der Abgrenzung des Holzes am Niessenberg zur Verhinderung des Streits um Beholzung und Viehtrieb. Damit sind die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien beigelegt. - Beide Parteien erhalten auf ihre Bitte eine besiegelte Ausf. dieses Schiedsspruchs.
Sr.: 1)-4) die Tädingsmänner
Ausf. Perg., besch. - 4 Sg. abg. - Rv.: Der Vertrag gegen Wolff von Wellwartt, und Thaurwang umb das Holtz; [folgt von anderer Hand:] Meissenberg ...
 
1 U. 30. Oktober 1531 
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PL 9/2 U 324Archivalieneinheit
1532 Apr. 19 (Fr nach Misericordia domini)
Johann Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wilden- und Falkenstein, Statthalter des Hofgerichts Rottweil, Jörg von Zimmern, alter Bürgermeister, und Hans Dreger, beide Urteilsprecher, und Christian Hafner, Bürger zu Rottweil, schlichten die Streitigkeiten zwischen Michel Rapp zu [Schwäb.] Gmünd, Kläger, und Jörg von Woellwarth zu Heubach, Beklagter, deretwegen ein noch nicht entschiedener Prozeß am Hofgericht läuft: 1) Der Beklagte oder seine Erben entrichten von den 400 fl strittigen Hauptguts, von denen jährlich 15 fl Zinsen auf Invocavit, 5 fl auf den 11. Nov. (Martini) fallen, 100 fl auf den 11. Nov. 1532 und jeweils 100 fl auf Invocavit 1533-1535, jeweils mit Zinsen. 2) Sobald die 400 fl abgelöst sind, geben beide Parteien einander die betreffenden Urkunden, namentlich die Wechsel, heraus; nicht vorgelegte Urkunden werden kraftlos. 3) Der Kläger stellt dem Beklagten einen neuen, von den Schiedsleuten besiegelten Übergabebrief darüber aus, wie die Güter von ihm an den Beklagten gekommen sind; dieser gibt dem Kläger den alten Übergabebrief heraus. - Auf ihre Bitten erhalten beide Parteien eine besiegelte Ausf. des Schiedsspruchs.
Sr.: die A. (mit unsern aigen ... Insigeln)
Ausf. Perg. - 4 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 19. April 1532 
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PL 9/2 U 325Archivalieneinheit
1536 Jan. 27 (Do nach Pauli Bekehrung)
Lic. iur. Peter Bitterlin, ellwangischer Kanzler, namens des Fürsten Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Administrator des Stifts Worms und Propst zu Ellwangen, Dr. iur. Dietegen von Westerstetten, Scholaster, Friedrich von Wirsberg, Domherr zu Würzburg und Eichstätt, Jakob von Westerstetten, Propst zu Stuttgart, alle drei Chorherren des Stifts zu Ellwangen, Michel Grueninger, Syndikus und Amtmann des Kapitels zu Ellwangen, und Friedrich Rechner, Schultheiß und Bürger zu Ellwangen, beurkunden: Zwischen Wilhelm d. Ä. zu Hohenroden einer- sowie Jörg zu Heubach und Jörg Heinrich zu Lauterburg andererseits, alle drei Brüder und Verwandten (Vettern) von Woellwarth, bestehen Streitigkeiten in folgenden Punkten: 1) 7 1/2 fl Zinsen und 5 Malter Getreidegült jährlich, beansprucht von Wilhalm aufgrund der Erbverträge (Thaylbrieff); 2) Vergütung der von Wilhalm aufgewandten Baukosten für die St. Helena-Kapelle unter Schloß Hohenroden, die allerdings mit allen anderen Güter außer dem Haus und dem Garten in Ellwangen von Wilhalm an die Gegenpartei verkauft wurde; 3) der an die Erben des Gabriel Rott (Rottens), Bürger zu Ulm, verkaufte Schwägelhof bei Hohenroden; 4) der Mist vom Bauernhof (Baw) zu Hohenroden, den bisher Wilhalms Schwager Peter Huber gepachtet hatte, der aber inzwischen an die Gegenpartei verkauft ist; 5) Forderungen Jörg Heinrichs an Wilhalm wegen 80 fl alter Schuld, Jörgs wegen geliehener Hakenbüchsen (Hacken) und Büchsenpulvers und beider wegen des 1/3 an Obrigkeit und Frevel auf der Gasse zu Killingen und wegen eines an sie verkauften, an zwei Leute (uff zwen Leyb) verliehenen Hofs. Die A. entscheiden: 1) Wilhalm und seine Erben erhalten von der Gegenpartei 500 fl sofort und 500 fl am 11. Nov. 1537 (Martini). 2) Wilhalm tritt alle seine Forderungen wegen des Schwägelhofs an Jörg Heinrich ab. 3) Jörg Heinrich und seine Erben haben Wilhalm und seine Erben gegenüber allen Ansprüchen der Erben Gabriel Rotts schadlos zu halten. 4) Die gegenseitigen Forderungen sind aufgehoben; der von der Gegenpartei am 9. Nov. 1535 (Di nach Leonhardi) Wilhalm wegen des Kaufs seiner Güter ausgestellte Schuldbrief, der von Jörg dem Wilhalm am selben Tag verkaufte Gültbrief über 15 fl Zins und die Schuld der Erben Gabriel Rotts gegenüber Wilhalm in Höhe von 40 fl bleiben davon unberührt. Alle Zweitracht zwischen beiden Parteien ist verglichen. - Die Parteien versprechen, diesen Vertrag zu halten.
Sr.: 1)-6) die Unterhändler und Tädingsleute, 7)-9) die gen. drei von Woellwarth
Ausf. Perg. - 9 Sg. abg. - Rv.: Item der ander Vertrag und der letzt, auch zu Elwang zwischen Wilhalm und unß zwayen Geprider von Wollwart auffgerichtt ...
 
1 U. 27. Januar 1536 
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PL 9/2 U 326Archivalieneinheit
1536 Jan. 28, Ellwangen
Georg von Hürnheim, Dekan, und das Kapitel des Stifts zu Ellwangen einerseits und die Brüder Jörg von Woellwarth zu Heubach und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg andererseits schließen einen Vertrag wegen des Fleckens Killingen, der teils Dekan und Kapitel gehört, teils den beiden von Woellwarth durch ihren Onkel (Vettern) Wilhalm von Woellwarth verkauft wurde, über folgende Punkte: 1) Verbüßung der auf offener Straße begangenen Frevel und Anteil beider Herrschaften an der Strafe. 2) Verbüßung der von den jeweiligen Untertanen auf ihren Gütern begangenen Frevel. 3) Zustimmung der jeweiligen Herrschaft zu den von ihrem Amtmann vorgeschlagenen Neuerungen und gütliche Beilegung von Irrungen zwischen beiden Parteien. 4) Beibehaltung des bisherigen Platzes für die Abhaltung der Gemeinde und der Kirchweihe mit Tanz. 5) Anteil des kapitlischen Schultheißen zu Röhlingen (Rechlingen) am Platzgeld. 6) Ge- und Verbot beider Herrschaften auf den Gütern der jeweiligen Untertanen und ihre Zustimmung zu Ge- und Verboten der Gemeinde. 7) Zusammensetzung von Vierleuten (Fierleiten) und Untergängern: jeweils zwei woellwarthsche und ein kapitlischer. 8) Beisitz des kapitlischen Schultheißen zu Röhlingen bei der Abhörung der Heiligenrechnung zu Killingen. - Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt.
Sr.: 1) Stiftskapitel Ellwangen (mit ains Capitels minderm Secret anhangendem Insigel), 2)-3) die von Woellwarth
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 28. Januar 1536 
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PL 9/2 U 327Archivalieneinheit
1536 Nov. 13 (Mo nach Martini), Ellwangen
Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Administrator des Stifts Worms und Propst zu Ellwangen, Jörg von Hürnheim, Dekan, und das Kapitel zu Ellwangen, die Brüder Jörg von Woellwarth zu Heubach und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg und Wolf von Alfingen zu Hohen- und Wasseralfingen bestätigen im Streit zwischen den Gemeinden Haisterhofen (Haysterhoven) und Killingen wegen des Triebs den von Konrad von Alfingen zu Hohenalfingen, Ritter, als Obmann vermitteln, wörtlich inserierten Vertrag vom 30. Juli 1490 (Fr. nach Jakobi). Beide Gemeinden versprechen, diesen Vertrag zu halten. - Die Vertragsurkunde wird dreifach ausgefertigt.
Sr.: 1)-5) die A. als Grundherren beider Ortschaften
Ausf. Perg. - 5 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 13. November 1536 
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PL 9/2 U 328Archivalieneinheit
1537 März 22 (Do nach Judica)
Jörg Heinrich von Woellwarth und Bürgermeister und Rat zu Aalen einigen sich in ihren Streitigkeiten wegen des Wintertriebs und der Winterweide um den Schnaitberg folgendermaßen: Die Schafknechte Jörg Heinrichs von Woellwarth dürfen ihre Schafe außerhalb des Hags am Schnaitberg treiben, doch nicht über besamte Felder; der Bauer zu Schnaitberg soll ihnen jedoch für ihren Trieb Lücken lassen. Der Trieb soll 14 Tage vor dem 24. Apr. (Georgii), in nassen Jahren, in denen das Essinger Feld gen. die Gries (Greyß) besamt ist - was nur alle drei Jahre der Fall ist -, 8 Tage vor dem 24. Apr. beendet sein. Dagegen soll der Bauer zu Schnaitberg mit seiner neu eingerichteten Wässerung auf dem Gut der Frühmesse zu Dewangen (Denwang) erst 14 Tage vor dem 24. Apr., in nassen Jahren, in denen die Gries besamt ist, erst 8 Tage vor dem 24. Apr. beginnen.
Ausf. Perg.-Kerbbrief (dieser Zedel zwen, birmentin, außeinander geschniten), besch. - Rv.
 
1 U. 22. März 1537 
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PL 9/2 U 329Archivalieneinheit
1538 Apr. 29 (Mo nach Quasi modo geniti)
Hans von Liebenstein, Stadtvogt zu Ellwangen, und Jost Reiß, Amman zu Ellwangen, im Namen des Herrn Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Administrator des Stifts Worms und Propst zu Ellwangen, Christoph von Westerstetten, Christoph von Freyberg, Küster, beide Chorherren, und Michael Grueninger, Amtmann des Stifts zu Ellwangen, im Namen von Dekan und Kapitel dieses Stifts, Jörg von Woellwarth zu Hohenroden und Heubach für sich selbst und Hans Wetzstain, Vogt zu Westhausen, im Namen von Wolf von Alfingen zu Hohen- und Wasseralfingen schlichten nach Anhörung beider Seiten die Streitigkeiten zwischen den Gemeinden Haisterhofen und Killingen wegen Trieb und Tratt auf der Bruckwiese, wegen des Öhmds (Omats) von dieser Wiese sowie wegen einiger Unklarheiten in dem durch den verst. Herrn Conrad von Ahelfingen zu Hohenahelfingen, Ritter, [1490] errichteten Schiedsvertrag [s. Reg. 328] und entscheiden über folgende Punkte: 1) Gemeinsame Beweidung der 7 Tagwerk [der Bruckwiese] durch beide Gemeinden bis zum Verbot der Wiesen am 24. Apr. (Georgii). 2) Dauerndes Verbot des Öhmds auf den 7 Tagwerk; bei der Heuernte haben sich die Killinger zu halten wie die Nachbarn ringsum. 3) Nach Einbringung der Heuernte für zwei Tage ausschließliche Nutzung durch beide Gemeinden; Festlegung des Triebs der Killinger zur Bruckwiese über die Wiese des Jörg Traub zu Haisterhofen, die mit Zustimmung des Kapitels zu Ellwangen auf Widerruf aus einem Gut zu Killingen in Traubs Gut gegeben wurde, und Traubs Entschädigung nach Erkenntnis von Dekan und Kapitel zu Ellwangen; Verbot, den hergebrachten Zugang (Erblucke) der anderen Gemeinde zu benutzen. Die Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien sind beigelegt, der Vertrag [von 1490] bleibt gültig. Beide Gemeinden versprechen, den vorliegenden Vertrag zu halten. - Die Vertragsurkunde wird dreifach gefertigt.
Sr.: 1)-6) die A., 7) Wolf von Alfingen
Ausf. Perg. - 7 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 29. April 1538 
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PL 9/2 U 330Archivalieneinheit
1540 Aug. 25 (Mi nach Bartholomäi)
Bürgermeister und Rat der Stadt Schwäb. Gmünd einerseits und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg andererseits vergleichen sich wegen der Obrigkeit und wegen des Frevels auf den Gmünder Gütern [zu Essingen] nach jahrelangen Prozessen vor dem ehemaligen Gericht des Schwäbischen Bunds (dem gewesen ... schwebischen Bundsgericht), dann vor dem Hofgericht (Hoffmaister und Räthen) Herzog Ulrichs zu Württemberg in Stuttgart unter Vermittlung von Balthasar Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen, Wolf von Rechberg von Hohenrechberg zu Weißenstein, Jörg von Woellwarth zu Heubach, Peter von Brogenhofen (Bragenhouen) gen. Fetzer, Dr. med. Leonhard Haug, Stadtarzt zu Schwäb. Gmünd, und Nicolaus Gaißberger, kaiserlicher Rat und Einwohner zu Schwäb. Gmünd, folgendermaßen: 1) Bürgermeister und Rat verkaufen Jörg Heinrich von Woellwarth unter Ausstellung eines Kaufbriefs alle ihre Güter zu Essingen, ausgenommen die Güter von Priorin und Konvent [des Dominikanerinnenklosters Gotteszell], um 3.200 fl, entweder jährlich auf 24. Aug. (Bartholomäi) mit 160 fl verzinsbar oder ganz oder teilweise ablösbar. 2) Jörg Heinrich von Woellwarth vergleicht sich mit dem Sohn des Leonhard Holl wegen des eingerissenen Häusleins, gibt ihm eine andere Hofstatt und hält die von Schwäb. Gmünd in dieser Sache schadlos. 3) Jörg Heinrich von Woellwarth gibt Michel Lentz (Lenczen Michel) die beiden Betten zurück, die er ihm genommen und beim verst. Abt von Königsbronn hinterlegt hatte. Damit sind alle Streitigkeiten erledigt; jede Partei trägt die ihr entstandenen Unkosten selbst.
Sr.: 1) Bürgermeister und Rat der Stadt Schwäb. Gmünd (unserer Stat Secret ... Innsigel), 2) Jörg Heinrich von Woellwarth
Ausf. Perg. - 2 Sg. abg. - Rv.: Vertrag zwischenn mir und denen von Gmund Essingen betreffend ...
 
1 U. 25. August 1540 
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PL 9/2 U 331Archivalieneinheit
1540 Sept. 22 (Mi nach Matthäus)
Jörg von Woellwarth zu Hohenroden und Heubach schlichtet auf dem Roßnagel (zum Rosnagel) als Tädingsmann beider Parteien die seit Jahren andauernden Streitigkeiten zwischen Balthasar und Hieronymus Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen und Hohenstadt, Verwandten (Gevatter), seinen Schwägern, und ihren Untertanen im Flecken Neubronn (Newbrun) einerseits und Wilhelm von Woellwarth zu Leinroden, seinem Verwandten (Vettern), und dessen Untertanen im Flecken Leinroden andererseits in folgenden Punkten: 1) Trieb derer von Leinroden mit ihren Schweinen entweder durch den Diebsschilling oder die Pfennigfurt (Pfenning-Furth) über die Lein, über die Wiesen beiden Gemeinden, am Haag entlang bis ins Weilerholz und auf die Leinroder Allmende (auf iere Gmaindenn), 2) Verbot des der Gemeinde Neubronn gehörigen Eichholzes für die von Leinroden während der Zeit des Eckerichs (zu Zeitten des Geckerß). Die Streitigkeiten sind damit aufgehoben. - Jede Partei erhält eine Ausf. dieses Entscheids.
Sr.: A.
Ausf. Perg. - 1 Sg. besch. - Rv.
 
1 U. 22. September 1540 
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PL 9/2 U 332Archivalieneinheit
1544 Apr. 17 (Do)
Jörg von Woellwarth zu Hohenroden und Heubach, Obervogt zu Schorndorf, und Bürgermeister und Rat der Stadt Aalen vergleichen sich in ihren Streitigkeiten wegen des Wasserlohs (Wasserlohe), wegen des Triebs vom Hirschhof (Hirshoff), wegen der Eichenhalde (Aigenhaldenn) und wegen eines Aalener Ackers auf Röthardter Gemarkung: 1) Aalen verzichtet gegenüber Jörg von Woellwarth zugunsten des Dorfs Röthardt auf das Wasserloh. 2) Dagegen verzichtet Jörg von Woellwarth unter Vorbehalt des Zehnten zugunsten von Aalen auf 6 Jauchert Acker an der Weißen Steige (Weissenstaig) und 1 Jauchert Acker des Caspar Streicher zwischen Egels Acker und dem Acker des Bauern auf dem Grauleshof (Minder Himlingen), durch die bisher dem Bauern auf dem Hirschhof der Trieb versperrt wurde. 3) Jörg von Woellwarth verzichtet auf seine Rechte an der Eichenhalde. Die Aalener legen dort weder Wiesen (Wismad) noch Rodungen (Reitinen) an, sondern schlagen lediglich Brenn- und Flechtholz (Zeinholtz); die Röthardter dagegen haben in der Eichenhalde kein Holznutzungsrecht, aber das Recht zu weiden (mit irem Vich und Trab). 4) Aalen überläßt Jörg von Woellwarth 1/2 Jauchert Acker auf Röthardter Feldmark, die zu St. Nikolaus gehören und der Herrschaft Ellwangen zehntpflichtig sind. Alle Güter sollen, um künftig Auseinandersetzungen zu vermeiden, versteint und vermarkt werden. - Der Vertrag wird zweifach aufgefertigt.
Sr.: 1) Jörg von Woellwarth zu Hohenroden und Heubach, 2) Bürgermeister und Rat der Stadt Aalen (gemein Secret-Insigel)
Ausf. Perg. - 1. Sg. besch., 2. Sg. abg. - Rv.: Vertrags-Brueff der Guether halb zu Rethart, so die von Aulenn unnd ich gegenn ainander verwechßlett haben ...
 
1 U. 17. April 1544 
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PL 9/2 U 333Archivalieneinheit
1549 Nov. 25 (Mo, St. Katharinentag)
Jörg Conrad von Helmstadt, Vogt zu Wasseralfingen, als Obmann sowie Hans Plochinger, Amtschreiber im Amt Kochenburg, Anthoni Hützler, Vogt zu Abtsgmünd, Lorenz Schick, alter Bürgermeister zu Aalen, und Johann Riß, Stadtschreiber zu Aalen, als Zuspänne und Spruchmänner schlichten Streitigkeiten zwischen Jörg Woellwarth zu Heubach und Hohenroden, Obervogt zu Schorndorf, einerseits und den Brüdern Sigmund und Wilhalm von Woellwarth zu Fachsenfeld und Leinroden andererseits wegen zweier Triebe an der Schafhalde (Scheffhalden) und der Braunenhalde (Praunen Halden), welche die Weiler Röthardt und Attenhofen (Othenhofen) angehen, durch folgenden Spruch: Die von Attenhofen sollen im Muckental unterm Bergacker bis in die Schafhalde, wo Grund und Boden Jörgs von Woellwarth sind, zu den zwei hohen markierten (gelauchten) Buchen, die den Trieb anzeigen, dort umkehren und zum Braunach (Praunach) fahren. Die von Röthardt können diesen Trieb ebenfalls benutzen. Den Trieb an der Braunenhalde anlangend sollen die von Röthardt, wenn die Felder offen sind, bis zum Frechacker treiben, dort umkehren und unten an der Braunenhalde, unterhalb der Lohbäume (Lauchen) mit den drei Kerben, wo Grund und Boden Sigmunds und Wilhalms von Woellwarth sind, durch die Wacholderbüsche vor bis zur Braunen Steige fahren. Die von Attenhofen können diesen Trieb samt den Burgäckern ebenfalls benutzen. - Der Schiedsvertrag wurde zweifach ausgefertigt.
Sr.: 1) Jörg Conrad von Helmstadt, ellwangischer Vogt zu Wasseralfingen, 2) Lorenz Schick, alter Bürgermeister zu Aalen, 3) Johann Riß, alter Stadtschreiber zu Aalen, zugleich für die anderen Spruchmänner
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: Item Vertrag daß Weiler Rettertt betreffennd unnd daß Weiler Attenhoffenn am Fich-Trib betreffennd ...
 
1 U. 25. November 1549 
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PL 9/2 U 334Archivalieneinheit
1560 Aug. 15
Die langjährigen Streitigkeiten zwischen der Gemeinde des Markts Heubach und der Gemeinde zu Beuren in den Bergen wegen Trieb und Weidgang wurden am 17. Okt. 1513 (Mo nach St. Gallentag) durch einen wörtlich inserierten Schiedsvertrag [s. Reg. 330] beendet, flammten aber wegen einiger mißverständlicher Passagen dieses Vertrags 1547 erneut auf. Mit Billigung der Obrigkeiten schlichten Lic. iur. Balthasar Eisslinger, Herr Thoman Has, Chorherr zu Backnang, Ulrich Schweitzer, Amtmann zu Weißenstein, Peter Eschlin zu Welzheim (Weltzen),Jakob Hirschman, Bürgermeister, und Michel Sattler, Stadtschreiber zu Schorndorf, als erbetene Tädingsleute erneut folgendermaßen zwischen beiden Parteien: 1) Der 1. Artikel des Vertrags von 1513 wird aufgrund der neu gesetzten Marksteine präzisiert, bleibt sonst aber unverändert. Der Trieb führt von Georg Büechelers Acker, den jetzt Wolf Büecheler innehat, über das Bächlein, die Wiedenbäume (Felben) und Hecken, Thoman Albrechts Wiese hinauf bis zu den drei neuen Marksteinen auf Endres Hellds von Heubach Wiese, die der St. Afra-Pfründe gehört, bis zu Wolf Büechelers Acker gemeinsam, von da an den Trögteich (Tuch) hinauf bis an die Wanne jede Partei auf ihrem Eigentum. Was Georg Gall über den neuen Markstein an Wolf Büechelers Acker hinaus gerodet hat, soll nach der Ernte wieder gemeinsame Weide werden. 2) Von der Wanne aus treiben die von Heubach nicht über, sondern neben den neuen Marksteinen, den Holzweg hinauf bis auf die Ebene, zum letzten Markstein am Ende von Lienhard Hirschbauers von Beuren Wiese und den Hag hinauf bis an die Holzstraße. Oben auf dem Nägelberg (Egelberg) ist gemeinsamer Trieb, doch sollen die von Heubach an der Holzstraße umkehren und wieder auf die Ebene fahren. 3) Das Holz am Nägelberg wird wegen der Streitigkeiten beim Holzeinschlag unter Aufsicht der Schultheißen zu Heubach und Bargau (Bargen) gemeinsam von beiden Gemeinden geschlagen und dient dann als gemeinsame Weide; die in diesem Holz liegenden eingehegten Güter bleiben verschont, ebenso etwas Holz zu ihrer Umhegung. Damit sind alle Forderungen derer von Beuren und ihrer Obrigkeit wegen des 1547 am Nägelberg weggeführten Holzes aufgehoben. 4) Ansonsten soll der Vertrag von 1513 bestehen bleiben. Beide Parteien beurkunden, daß dieser Schiedsvertrag mit Erlaubnis ihrer Herrschaft und Obrigkeit geschlossen wurde, und verpflichten sich, ihn zu halten. - Der Vertrag wurde [für die drei Obrigkeiten] dreifach ausgefertigt.
Sr.: Die drei Obrigkeiten 1) Bastian von Woellwarth zu Heubach und Hohenroden, 2) Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg und 3) Bürgermeister und Rat zu [Schwäb.] Gmünd (mit ... gemainen derselben Statt ... Insigel) sowie auf Bitten der Parteien 4) Herr Balthasar Eisslinger und 5) Peter Eschlin, beide Tädingsleute
Ausf. Perg. - 5 Sg. abg. - Rv.: Vertrag zwischen denen von Hewbach und denen vonn Beyren am Negelberg ...
 
1 U. 15. August 1560 
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PL 9/2 U 335Archivalieneinheit
1561 Mai 24 (Sa nach Pfingsten)
Wolfgang Sattler, Schultheiß zu Heubach, Thoma Minderer, Schultheiß zu Essingen, Veit Wirth, Bürger und des Gerichts zu Heubach, Lienhard Mayr zu Heuchlingen, Jörg Holl, Bauer auf dem Möhnhof (zum Draunthal), und Hans Bentele, anhausischer Schultheiß zu Mögglingen, beurkunden: Die drei Brüder Hans, Michel und Gall Stütz (die Stützen), Söhne des Lienhard Stütz auf dem Baierhof (zum Bayrhof) in der Pfarrei Essingen, haben den Sixt Pfliederer, seßhaft zu Rauental (in der Rewhin), getötet, was zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie Pfliederers Witwe Anna Hanndere, seinen Kindern und seinen Verwandten führte. Mit Bewilligung des Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg als der Obrigkeit haben die A. zwischen beiden Parteien folgendermaßen geschlichtet: 1) Die drei Brüder Stütz lassen 1 Malter Dinkel (Kornn) gerben und mahlen und Brot daraus backen, das nach dem Willen der Herrschaft ausgeteilt (umb Gotzs willen gegeben) wird. 2) Sie geben der Witwe, den Kindern und den Verwandten für die Tötung Pfliederers und für alle Ansprüche, die die Erben gegen die Täter haben, 100 fl rh, zahlbar ab 25. Dez. 1562 in jährlichen Raten von 10 fl. 3) Sie tragen fünf Jahre lang keine andere Wehr als ein abgebrochenes Hagmesser; Hans Conrad von Woellwarth hat ihnen allerdings erlaubt, auf seinem Grund und Boden jegliche Wehr zu tragen. 4) Wo Jörg und Hans Pfliederer mit ihren Schwägern (Schwestermenern) beim Trinken oder Essen sitzen, sollen die drei Brüder Stütz sich nicht zu ihnen an den Tisch setzen. 5) Aller Streit ist damit abgetan. Die Parteien haben an Eides Statt gelobt, diesen Vertrag zu halten. - Jede Partei erhält eine Ausf. dieses Vertrags.
Sr.: 1) Wolfgang Sattler, Schultheiß zu Heubach (sein aigenn Innsigel), 2) Thoma Minderer, Schultheiß, und das Gericht zu Essingen (ir unnd ires Marckts gemain Innsigel)
Ausf. Perg. - 2 Sg. - Rv.: Sixt Pfleuterers seligen Entleibung betr. ...
Dr.: Species Facti 1766, Anhang Nr. 29 S. 54-56
 
1 U. 24. Mai 1561 
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PL 9/2 U 336Archivalieneinheit
1562 Apr. 16 (Do nach Misericordias domini)
Endris Yelin zu Lauterburg, Claus Yelin, derzeit in der Köhlerhütte (Kohlhüten) zu Königsbronn, Brüder, Paul Zeberlin und seine Ehefrau Barbara Yelerin zu Bartholomä (Sannt Barthlme), Jörg Eyselin und seine Ehefrau Christina Yelerin zu Essingen und Magdalena Yelerin zu Lauterburg, alle Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, beurkunden: Ihr verst. Bruder und Schwager Lienhard Yelin stand bei Junker Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg in Dienst. Er wurde von diesem bei einer Auseinandersetzung, jedoch unbeabsichtigt mit einer Büchse in den Schenkel geschossen und starbt daran und an einer alten, wieder ausgebrochenen Krankheit. Auf Vermittlung von Hans Diebold von Jahrsdorf zu Oberstotzingen, Hans Jörg von Woellwarth zu Laubach, Wilhelm Adelmann von Adelmannsfelden zu Neubronn, Peter Holl gen. Ästlin (Eslin) zu Welzheim und Rochius Amman, Bürgermeister zu Giengen [a.d. Brenz], haben sich beide Seiten verglichen. Die Yelin bestätigen für sich und ihre Erben den Empfang von 480 fl und stellen Hans Conrad von Woellwarth von allen weiteren Ansprüchen frei.
Sr.: 1)-5) die Tädingsleute
Ausf. Perg. - 5 Sg. in Holzkapseln ohne Deckel - Rv.: Item die Jele betreffend ...
 
1 U. 16. April 1562 
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PL 9/2 U 337Archivalieneinheit
1562 Juni 25 (Do nach Johannis Bapt.), Kocherstetten
Albrecht von Rosenberg zu [Ober-]Schüpf, Ritter, die Brüder Wilhelm und Ludwig Adelmann von Adelmannsfelden zu Neubronn und Hohenstadt und Eberhard von Stetten zu Kocherstetten schlichten die Streitigkeiten zwischen Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg, ihrem Schwager und Vetter, und Caspar Yelin (Jelin) von Lauterburg. Yelins Bruder Lienhard hatte bei Hans Conrad von Woellwarth als Knecht gedient und war von diesem bei einer Auseinandersetzung, jedoch unbeabsichtigt mit einer Feuerbüchse in den Schenkel geschossen worden, worauf er starb. Mit den anderen Brüdern, den Schwestern und Schwägern Lienhard Yelins hat Hans Conrad von Woellwarth sich bereits verglichen. Er und Caspar Yelin vereinbaren: 1) Hans Conrad entläßt Caspar unter Ausstellung einer Urkunde aus der Leibeigenschaft. 2) Er überläßt Caspar oder dessen Erben Caspars ganzen Besitz, falls er gefordert wird, ohne Entgelt oder Hinderung. 3) Hans Conrad oder seine Erben zahlen am 25. Dez. 1562 (nativitatis Christi oder Weihnachten) dem Caspar oder seinen Erben im Deutschen Haus in der Stadt Winnenden (Wynenthaal) gegen Quittung 300 fl rh. Nach Erfüllung dieser Punkte sind die Streitigkeiten beigelegt. Beide Parteien versprechen bei ihrer adeligen Ehre bzw. bei ihrer Glaubwürdigkeit als redlicher, aufrichtiger Knecht an Eides Statt, den Vertrag zu halten. - Jede Partei erhält eine Ausf. der Urkunde.
Sr.: 1) Hans Conrad von Woellwarth, 2)-5) die A. (Underhandlungs-Männere), 6) Wilhelm Sützel von Mergentheim zu Unterbalbach wegen Siegelkarenz des Caspar Yelin.
Ausf. Perg., besch. - 6 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 25. Juni 1562 
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PL 9/2 U 338Archivalieneinheit
1568 Apr. 7 (Mi vor Palmarum)
Otto, Kardinalbischof von Albano (Albann) und Augsburg, Propst zu Ellwangen, Philipp von Altdorf gen. Wollschlager, Komtur zu Kapfenburg Deutschen Ordens, und Georg Reinhard von Woellwarth zu Heubach schließen einen Vertrag wegen der Rodung des Holzes Scherbach (Schorach), das unter dem Albtrauf (Schlegelweltzin) bei Westhausen liegt. Die von den Untertanen der A., der ganzen Gemeinde Westhausen, erbetene Rodung war seinerzeit eingestellt worden, weil der damalige Komtur Balthasar Graf zu Nassau die hohe und niedere Obrigkeit über die von den deutschordischen Untertanen gerodeten Äcker für das Haus Kapfenburg forderte, Statthalter und Räte der Propstei Ellwangen dagegen sie beanspruchten, weil das Scherbach ein Gemeindeholz sei. Nach der Berufung Philipps von Altdorf zum Komtur und auf dringende Bitten der Vierer und der Gemeinde zu Westhausen vereinbaren die A.: 1) Hohe und niedere Obrigkeit verbleiben auch nach einer Rodung der Propstei Ellwangen. 2) Der Zehnte fällt nach den üblichen zwei Freijahren wie alle Zehnten auf der Gemarkung Westhausen an den Deutschen Orden, doch soll der Komtur zu Kapfenburg als Lehensherr über das Pfarrlehen zu Westhausen den dortigen Pfarrer zum Verzicht auf die Neubruchzehnten bewegen. 3) Die gerodeten Äcker haben bei den Gütern zu bleiben, denen sie zugeteilt wurden, und dürfen nicht vertauscht oder verkauft werden. - Jede Partei erhält eine besiegelte Ausf. des Vertrags.
Sr.: 1) Kardinal Otto (Secreth), 2) Komtur Philipp von Altdorf, 3) Georg Reinhard von Woellwarth (mit ... angebornen aignen Innsigeln)
Ausf. Perg., besch. - 3 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 7. April 1568 
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PL 9/2 U 339Archivalieneinheit
1568 Juli 1
Dr. iur. Georg Gadner, württ. Rat und Beauftragter Herzog Christophs zu Württemberg und zu Teck, Rochius Amman, Bürgermeister zu Giengen [a.d. Brenz], und Balthasar Böner, Vogt zu Heuchlingen, Unterhändler vonseiten des Jörg Rennhart von Woellwarth zu Heubach, Hohenroden und Lauterburg, sowie Dr. iur. Andreas Würtzburger, Syndikus des Stifts Ellwangen, Johann Krauß, Bürgermeister zu Aalen, und Sebastian Wangner, Schultheiß zu Rindelbach, Unterhändler vonseiten der Vierleute und der Gemeinde des Markts Essingen, schlichten die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien wegen Holz, Grund und Boden, Trieb, Tratt und Weidgang folgendermaßen: 1) Herzog Christoph zu Württemberg, Prälat und Verwalter zu Königsbronn und der verst. Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg hatten am Holz Banwang (am Bonwang) eine Vermarkung ihres Besitzes vereinbart. Trotzdem hat Hans Conrad von Woellwarth etwa 8 Jahre lang die strittigen Grenzzeichen (Lauchen) zwischen seinem Besitz und dem seiner Untertanen erneuern lassen. Umstritten sind jene Grenzzeichen, die einst Heinrich von Woellwarth schlagen, dann aber auf den Einspruch Hans Baiers, Forstmeister zu Heidenheim, hin wieder ausschlagen ließ. Die Unterhändler erklären nun die Grenzzeichen für gültig, die von Württemberg und Königsbronn anerkannt werden; was an dieser Grenze gegen Tauchenweiler zu liegt, gehört denen von Woellwarth, was auf der anderen Seite liegt, den gen. fremden Herrschaften und der Gemeinde Essingen. 2) Die von Jörg Rennwart von Woellwarth gewiesenen Grenzzeichen von der Essinger Weide bis hinauf nach Irmannsweiler und damit das woellwarthsche Eigentumsrecht am strittigen Gehölz werden anerkannt, doch behält die Gemeinde Essingen dort den Weidgang. 3)Der Trieb der Gemeinde Essingen von den Lichten Eichen talabwärst gen Fachensol (Fachensold), der nach Meinung Jörg Rennwarts von Woellwarth Tauchenweiler zu nahe kommt, wird bestätigt. Die Schafe der Herrschaft Lauterburg dürfen zwischen dem 24. Apr. (Georgii) und dem 11. Nov. (Martini) in Richtung Waldstetten nicht vor das Wehrenfelder Holz getrieben werden; der Herrschaft steht jedoch frei, sie auf ihrer Weide zu weiden und in ihrem See zu waschen. - Die Parteien versprechen, diesen Vertrag zu halten; seitens der Gemeinde Essingen geloben dies die Vierleute Michael Benntz, Georg Krencklen, Hans Koch und Hans Marx sowie vom Gericht Hans Koch, Hans Demer, Hans Huttlmair, Hans Neher, Conz Huttlmair, Melchior Feiffel, Bartholomäus Vogt, Lienhard Hasenmair, Thoman Benntz, Martin Jauffer, Hans Conn, Hans Deininger und Jörg Binder, alle zu Essingen. Beide Parteien erhalten eine Ausf. des Vertrags.
Sr.: 1) Dr. iur. Georg Gadner, 2) Dr. iur. Andreas Würtzburger, 3) Rochius Amman, 4) Balthasar Böner
Ausf. Perg. - 4 Sg. abg. - Rv.
 
1 U. 1. Juli 1568 
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PL 9/2 U 340Archivalieneinheit
1573 Juli 15 (Mi)
Sigmund von Hornstein, Landkomtur der Ballei Elsaß und Burgund Deutschen Ordens, Hans Diebold von Jahrsdorf zu Oberstotzingen und Zell, Dietrich von und zu Gemmingen, Conrad von und zu Vellberg und Leofels, Conrad Thumb von Neuburg zu Stetten, württ. Erbmarschall, Dr. iur. Johann Krauß, württ. Rat, Dr. iur. Beatus Fabri, Hof[gerichts]prokurator zu Stuttgart, und Rochius Amman, Bürgermeister zu Giengen [a.d. Brenz], schlichten die nach dem Tod des Georg Reinhard von Woellwarth zu Heubach und Hohenroden, Universalerbe des verst. Hans Conrad von Woellwarth zu Lauterburg, entstandenen Streitigkeiten zwischen Wilhelm Adelmann von Adelmannsfelden zu Neubronn, Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach, Obervogt zu Göppingen, Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg und Georg von und zu Neuhausen als Vormündern der Kinder des verst. Georg Reinhard von Woellwarth einerseits sowie Eberhard von und zu Neipperg anstelle seiner Ehefrau Rosina geb. von Neipperg, Witwe des verst. Hans Conrad von Woellwarth, welcher ihr verst. Ehemann u.a. eine Behausung zu Giengen, eine Behausung, etliche Güter und Untertanen zu Essingen und alle seine ausstehenden Darlehen vermacht hatte, andererseits wegen der Obrigkeit über die der Rosina von Neipperg vermachten Güter zu Essingen und wegen der Darlehen, in deren Verlauf sich beide Parteien nicht nur vor dem kaiserlichen Kammergericht, dem Hofgericht Rottweil und anderen Gerichten, sondern auch tätlich auseinandergesetzt hatten: 1) Eberhard von Neipperg und seine Ehefrau Rosina verzichten unter Übergabe aller schriftlichen Unterlagen zugunsten der gen. Vormünder in Essingen auf ihre Behausung samt allen Zugehörden, auf ihre Untertanen, ihre Mühle, Äcker, Wiesen, Weiher und Gärten und ihre Frucht- und Strohzehnten, auch sofern sie das erst nach Antritt des Erbes erworben haben, ferner auf ihr Haus in Giengen samt seiner Zugehörde. 2) Eberhard von Neipperg und seine Ehefrau Rosina verzichten zugunsten der gen. Vormünder auf die an Untertanen zu Essingen ausgegebenen Darlehen von insgesamt etwa 1.800 fl. Sie behalten jedoch die Darlehen, die sie nach Antritt des Erbes ausgegeben haben, ferner ihre Fahrhabe und die Jahrnutzung an Gülten und Feldfrüchten zu Essingen, welche ihnen in Bönnigheim zu erstatten ist. 3) Die gen. Vormünder bezahlen für diesen Verzicht 11.000 fl, die sie denen von Neipperg ab 24. Aug. 1574 (Bartholomäi) jährlich zu Neipperg oder Bönnigheim mit 550 fl verzinsen oder ablösen. 4) Das der Rosina von Neipperg durch ihren verst. Ehemann Hans Conrad von Woellwarth vermachte Leibding an Geld und Wein wird von diesem Vertrag nicht berührt. 5) Die im Verlauf der Streitigkeiten verübten Beleidigungen und Tätlichkeiten sind aufgehoben. 6) Folgende Klagen sind erledigt, wobei jede Partei die ihr entstandenen Kosten trägt: Die Klage der von Neipperg vor dem Gericht zu Essingen gegen Barthel Baur zu Essingen wegen einer Schuld von 50 fl und die Appellationen beim Obergericht zu Heubach und beim kaiserlichen Kammergericht; die Klagen des Eberhard von Neipperg sowie von Schultheiß und Gericht zu Essingen vor dem Hofgericht Rottweil gegeneinander wegen ehrenrühriger Äußerungen; die Klage des Eberhard von Neipperg vor dem Hofgericht Rottweil gegen Lienhard Scheu (Schew) zu Essingen wegen ehrenrühriger Äußerungen sowie die Klage des Scheu vor dem Gericht zu Essingen gegen Georg Feyhel und Georg Kauff, neippergische Untertanen zu Essingen, wegen Tätlichkeiten und die Appellation beim Obergericht zu Heubach, wobei die gen. Vormünder versprechen, Scheu zu Lauterburg gebührend mit dem Turm zu strafen. 7) Hans Khön zu Essingen hat Balthas Seytz eine Rodung (Reuttin) um die Hälfte bebauen lassen, worauf ihnen die Vierleute zu Essingen die Frucht verboten haben; dieses Verbot ist aufgehoben. - Jede Partei erhält eine besiegelte Ausf. des Vertrags. Sr.: 1)-4) die gen. Vormünder, 5) Eberhard von Neipperg, 6) Philipp von und zu Neipprg, fürstbischöflich speyerischer Großhofmeister, wegen Siegelkarenz seiner Schwester Rosina von Neipperg geb. von Neipperg
Ausf. Perg., besch. - 6 Sg. abg. - Kv. Archiv H[ohenroden] - Rv.
Dr.: Species Facti 1766, Anhang Nr. 176 S. 251-253 (Auszug)
 
1 U. 15. Juli 1573 
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PL 9/2 U 341Archivalieneinheit
1574 Nov. 16 (Aftermontag), Lorch
Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach, württ. Obervogt zu Göppingen, als vom Reichskammergericht bestätigter Vormund der Kinder des verst. Georg Rienhard von Woellwarth zu Heubach einerseits sowie Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schwäb. Gmünd andererseits beurkunden: Wegen der Novalzehnten auf den zwei Höfen des Spitals zu Schwäb. Gmünd auf dem Albuch, dem Möhnhof (Trontal) und dem Kitzinghof (Kitzing), kam es zu Streitigkeiten zwischen beiden Parteien. Der woellwarthsche Vormund, die Witwe [Barbara geb. Eckbrecht von Dürkheim] und ihre Amtleute beanspruchten den Novalzehnten, weil sie auf beiden Höfen Zehntherren seien und aufgrund eines Kaufbriefs mit dem großen Fruchtzehnten auch den Novalzehnten seit Jahren nach Bartholomä führen ließen. Die Stadt Schwäb. Gmünd berief sich auf die württ. Amtleute zu Lorch, den Kastner zu Heidenheim, den württ. Schultheißen zu Heubach, die Schenken zu Limpurg und den verst. Ulrich von und zu Hohenrechberg, die alle, wie andere von Adel, den Novalzehnten aufgrund ihrer Obrigkeit unmittelbar erheben würden. Da beide Höfe unstreitbar unter Gmünder Obrigkeit stünden, zudem nur Dornhecken und Büsche gerodet worden seien, damit das Vieh besser weiden könne, stehe der Novalzehnte der Stadt zu. Eine erste Schiedsverhandlung zu Hohenstaufen, auf der Kundschaft verhört wurde, führte wegen der Kürze der Zeit zu keiner Einigung. Beide Parteien haben sich deshalb am 16. Nov. 1574 zu Lorch erneut getroffen, auf woellwarthscher Seite Christoph von Degenfeld und namens der Witwe und der Mündel Ludwig Mertz, Vogt zu Heubach, und Leonhard Scheurlin, Schultheiß zu Essingen, auf Gmünder Seite Melchior Brauch, Bürgermeister, Jakob Mair und Wolf Jäger, beide Stättmeister und des Rats, und Hans Müller, Bürger und Kanzleiverwandter. Sie einigten sich folgendermaßen: 1). Schwäb. Gmünd verzichtet auf den Novalzehnten auf dem Möhnhof. 2) Die von Woellwarth verzichten zugunsten des Spitals zu Schwäb. Gmünd auf die alten Fruchtzehnten und die Novalzehnten auf dem Kitzinghof und der dortigen Weide. 3) Das Spital liefert denen von Woellwarth dafür ab 1575 jährlich am 11. Nov. (Martini) 3 1/2 Malter Dinkel und 3 1/2 Malter Hafer Gmünder Meß nach Schloß Lauterburg. 4) Der woellwarthsche Pfarrer zu Bartholomä behält den Klein- und den Heuzehnten auf dem Kitzinghof. 5) Das Spital zu Schwäb. Gmünd behält die im Vorjahr eingezogenen Novalzehnten. Die Streitigkeiten sind damit geschlichtet. - Jede Partei erhält eine Ausf. dieses Schiedsvertrags.
Sr.: 1) Christoph von Degenfeld, 2) Bürgermeister und Rat der Stadt Schwäb. Gmünd wegen ihres Spitals (Secret-Insigel)
Ausf. Perg - 2 Sg. abg. - Rv.: Vertrag zwischen denen von Wellwart und dem Spittal zu Gmünd den Zehenden uf dem Trontelhof und Kitzing belangendt Anno 1574
Lit.: Spitalarchiv in Schwäbisch Gmünd Nr. 1271 S. 211 f. (Gegenüberlieferung)
 
1 U. 16. November 1574 
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PL 9/2 U 342Archivalieneinheit
1596 Juli 19 (Mo)
Hans Christoph von Vohenstein zu Adelmannsfelden und die Untergänger Lienhard Kißling, Bauer zu Vorhardsweiler (Forretsweyler), und Melchior Eiber zu Mittelwald, Unterhändler vonseiten des Georg Wolf von Woellwarth zu Lauterburg, sowie Wolf Caspar Adelmann von Adelmannsfelden zu Hohenstadt und Neubronn und die Untergänger Caspar Kugler und Wolf Hochstetter, beide von Hohenstadt, vonseiten des Sebastian von Woellwarth zu Hohenroden und Essingen, Bruder des Georg Wolf, und der Vierleute und Gemeinde zu Essingen schlichten unter Heranziehung des zwischen dem verst. Jörg Reinhard von Woellwarth zu Heubach, Hohenroden und Lauterburg und der Gemeinde Essingen im Jahr 1568 geschlossenen Vertrags [s. Reg. 353] die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien wegen Grund und Boden, Trieb und Weide folgendermaßen: 1) Das strittige Gebiet [auf der Heide zwischen Bartholomä und Irrmansweiler] gehört mit hoher und niederer Obrigkeit dem Inhaber von Lauterburg, derzeit Georg Wolf von Woellwarth. Da es allerdings gemeine Weide der Einwohner von Essingen, Lauterburg und Bartholomä (Bartholme) ist, darf die Herrschaft es künftig nicht mehr pflügen und bebauen lassen. 2) Auf Begehren der Vierleute zu Essingen wird in der Urkunde zugleich festgehalten, wie weit sich die Gerechtigkeit der Gemeinde Essingen [auf der Heide] erstreckt. - Die Parteien versprechen, diesen Vertrag zu halten; seitens der gemeinen Bauernschaft zu Essingen geloben die Vierleute Peter Holtz, Claus Scheurlen, Peter Huttelmair und Paul Schnitzler, alle zu Essingen. Beide Parteien erhalten auf ihre Bitte eine Ausf. des Vertrags.
Sr.: 1) Wolf Caspar Adelmann von Adelmannsfelden zu Hohenstadt, 2) Hans Christoph von Vohenstein zu Adelmannsfelden
Ausf. Perg. - 2 Sg. abg. - Rv.
NB! Die Urkunde richtet sich im Formular nach U 339 (s. Reg. 353).
 
1 U. 19. Juli 1596 
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PL 9/2 U 343Archivalieneinheit
1599 Feb. 16 (Aftermontag)
Die Brüder Georg Wolf und Sebastian von Woellwarth zu Roden und Lauterburg einerseits sowie Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schwäb. Gmünd andererseits einigen sich, auch zur Beendigung eines am Reichskammergericht anhängigen Prozesses, in folgenden vor allem das Dorf Lautern betreffenden Punkten: 1) Handhabung des Stabs und der Gemeinderechte zu Lautern, Bestrafung von Malefizsachen sowie von bürgerlichen Freveln und Verbrechen, Vorbehalt der vollen Obrigkeit auf den eigenen Gütern, Teilung der Obrigkeit und der Gefälle aus den auf Gemeindeland stehenden beiden Schmieden und dem Hirtenhäuslein und Beschränkung des Bauens auf Gemeindeland. 2) Revision des am 4. Mai 1582 zwischen [Christoph von Degenfeld zu Hoheneybach und Neuhaus und Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg], Vormündern der beiden Brüder von Woellwarth, einerseits und der Stadt Schwäb. Gmünd andererseits geschlossenen Vertrags wegen Trieb und Tratt zwischen Lautern und Lauterburg und Neusetzung der Grenzsteine unter Berücksichtigung des 1517 geschlossenen Vertrags [s. Reg. 334]. 3) Umwandlung der unteren Hälfte von 18 Jauchert Ackerland an der Eisenhalde zu Lautern, die bisher den woellwarthschen Untertanen vorbehalten waren, in Gemeindeweide. 4) Beholzungsrecht des Gemeindehirten aus dem Holz an der Eisenhalde nach dessen Abholzung und Wiederaufforstung sowie Regelung von Trieb und Tratt in diesem Holz. 5) Befreiung der Stadt Schwäb. Gmünd, ihres Spitals, ihrer Bürger und Untertanen von dem Weggeld, das die von Woellwarth eigenmächtig zu Lauterburg erhoben hatten, Beendigung des in dieser Sache vor dem Reichskammergericht geführten Prozesses und Bevorzugung der von Woellwarth bei der Verpachtung der Winterweide zu Mögglingen gegenüber anderen Fremden. 6) Verzicht der Stadt Schwäb. Gmünd auf die Erhebung der Türkensteuer von einigen unter woellwarthscher Obrigkeit liegenden Gütern auf dem Wehrenfeld (Wärrenfeld) und von einigen Wiesen beim Steg.
Sr.: 1)-2) die beiden Brüder von Woellwarth, 3) Bürgermeister und Rat der Stadt Schwäb. Gmünd (unser gemain Stat-Secret-Insigl)
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.
Vgl.: StAL B 177 U 225 (Gegenüberlieferung) und die Lauterner Dorfordnung vom selben Tag in: Württembergische Ländliche Rechtsquellen Bd. 1 S. 543-556 (Schwäb. Gmünder Überlieferung)
Lit.: Weber, Herrschaftsteilung und Dorfrecht S. 151-164, bes. S. 154
 
1 U. 16. Februar 1599 
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PL 9/2 U 344Archivalieneinheit
1599 Dez. 18 (Aftermontag)
Hans von Buchholz (Bucholtz) zu Helfenberg (Vndernhelffenberg), Rittmeister der Stadt Augsburg, Georg Burkhard von Buttlar zu Wassertrüdingen, Hans Christoph von Vohenstein zu Adelmannsfelden und Georg Wolf von Woellwarth zu Lauterburg schlichten als von den Parteien erbetene Schiedsrichter die Streitigkeiten zwischen den Brüdern Erhard und Wolf Caspar Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen, Hohenstadt und Neubronn einerseits und Hans Sigmund von Woellwarth zu Fachsenfeld, Polsingen, Laubach und Leinroden andererseits, ihren Verwandten (Vetter, Schwäger und Gevattere), wegen der von Hans Sigmund von Woellwarth als Inhaber des Hauses Neubronn beanspruchten Jagd in den Wäldern Kotholz, Beilstein, Meisenbach und im Neubronner Gemeindewald zugunsten des Hans Sigmund von Woellwarth. Wegen der Gefährdung der Jäger wird das Schießen auf die offene Pirsch beschränkt, das Pirschen aber den Junkern selbst und ihren Söhnen vorbehalten. - Beide Parteien erhalten eine Ausf. des Vertrags.
Sr. und U.: 1)-4) die A.
Abschr.[?] Perg., nicht besiegelt und nicht unterschrieben - Rv.
 
1 U. 18. Dezember 1599 
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PL 9/2 U 345Archivalieneinheit
1605 Aug. 19/29 (Mo), Mögglingen
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schwäb. Gmünd als Oberpfleger des Spitals zum HI. Geist daselbst, vertreten durch ihren Advokaten JUD Leonhard Kager, ihren Stättmeister Kilian Däber und ihren Stadtschreiber Sebastian Mayrhöfer, einerseits und Georg Wolf von Woellwarth zu Lauterburg zusammen mit seinem Schwager Hans Christoph von Vohenstein zu Adelmannsfelden andererseits einigen sich über den strittigen Zehnten vom Schieferacker (Schüfferacker) [zu Mögglingen], der früher in das Gut des verst. Hans Apperich gehörte, jetzt in das des Christian Mayr, und der auf die Schieferklinge (Schüfferklinge) stößt, in der Weise, daß der Zehnte künftig zur Hälfte dem von Woellwarth und dem Spital zustehen soll.
Sr.: 1)-2) die A. (mit beederseits anhangenden Insigeln)
Ausf. Perg. - 2 Sg. abg. - Rv.
Lit.: Spitalarchiv in Schwäbisch Gmünd Nr. 1456 S. 232 f. (Gegenüberlieferung)
 
1 U. 19./29.08.1605 
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PL 9/2 U 345 aArchivalieneinheit
1607 Nov. 8
Die Propstei Ellwangen, vertreten durch Vigilaeus von Erolzheim, Vogt zu Kochenburg, JUD Leonhard Fritz und Ulrich Dietman, Amtschreiber zu Unterkochen, alle verordnete Räte des Propsts Johann Christoph, sowie Georg Wolf von Woellwarth zu Hohenroden, Lauterburg und Essingen beurkunden, daß sie in Beisein von Hans Christoph von Vohenstein zu Adelmannsfelden, Wilhalm Adelmann von Adelmannsfelden zu Schechingen und Konrad Taur, Bürger zu Heidenheim, ihre Streitigkeiten wegen der Mähder zu Albstetten am 17. Okt. 1607 folgendermaßen beigelegt haben: 1) Die 2 Tagwerk Wiesmahd auf dem Görlinsmahd, die Caspar Pfister besitzt, die 2 Tagwerk Wiesmahd auf dem Spetenmahd, die Leonhard Maier besitzt, und das 1 Tagwerk Wiesmahd auf dem Spetenmahd, das Hans Zeller besitzt, sollen für immer bei den ellwangischen Gütern der gen. Besitzer zu Oberkochen bleiben, zu denen sie vermöge des kochenburgischen Salbuchs und ihrer Erblehenbriefe gehören. Dem Propst zu Ellwangen, der die Güter bei Besitzveränderungen neu zu verleihen hat, stehen die Gefälle daraus ohne Beeinträchtigung durch die von Woellwarth oder ihre Diener zu. 2) Georg Wolf von Woellwarth stehen Obrigkeit und Steuerbarkeit sowie Grund und Boden zu. Von jedem der gen. 5 Tagwerk erhält er als Heuzehnten, welcher der Pfarrkirche St. Quintin zu Essingen gebührt, jährlich 3 d. 3) Für die übrigen Mähder zu Albstetten, die im Besitz ellwangischer Untertanen zu Oberkochen sind, aber von Georg Wolf von Woellwarth verliehen werden, nämlich 4 Tagwerk auf dem Görlins- und 2 Tagwerk auf dem Spetenmahd, die Bassi Schaupp besitzt, und 4 Tagwerk auf dem Hohenmahd, die Georg Glaser besitzt, sollen die Besitzer ihre Erblehenbriefe bei dem von Woellwarth erneuern lassen und ihm reichen, was ihm von alters her zusteht. - Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieses Vergleichs.
Sr.: 1) [Johann Christoph], Propst zu Ellwangen, 2) Dekan und Kapitel zu Ellwangen, 3) Georg Wolf von Woellwarth (Secrethe)
Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv.: Ober-Kochen, die Güeter, so nach Lautterburg schazbar sein betr. ...
 
1 U. 8. November 1607 
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PL 9/2 U 346Archivalieneinheit
1674 Juni 11/21, Lautern
Gottlieb von Woellwarth zu Laubach, Leinroden und Fachsenfeld und Ernst Albrecht von Vohenstein zu Neubronn als Vormünder der jungen Herren von Woellwarth[-Lauterburg einerseits sowie Michael Wüngert, UJCo. und Stadtschreiber, Johann Jakob Thwünger und Wolfgang Jehlen, beide Stättmeister, als Vertreter von Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schwäb. Gmünd andererseits schlichten am 11./21. Juni 1674 im Gmünder Wirtshaus und Tafern zu Lautern die Streitigkeiten, die sich vom [Dreißigjährigen] Krieg her zwischen Jakob Geiger, woellwarthscher Untertan und Hofpächter zu Lautern, einerseits und Michael Schmider, Hans Luz, Hans Weber und Hans Kolb, Gmünder Untertanen zu Lautern, andererseits wegen der Zu- und Abfahrt der sog. Hegelwiese ergeben haben, wie folgt: 1) Der woellwarthsche Pächter läßt die oberen 2 Tagwerk der Hegelwiese absteinen; vom oberen Teil muß er den Weg über seine darüberliegenden Äcker und die Straße ins Dorf nehmen, vom untern Teil ist ihm der Weg durch die Lauter erlaubt. 2) Auch Johann Schweizer der Junge, Untertan des Spitals zu Schwäb. Gmünd in Lautern, welchem bisher zu seinen oben an die Hegelwiese anstoßenden 2 Tagwerk Wiesen die untere Zufahrt freistand, muß künftig die obere Zufahrt über die Straße nehmen.
Sr.: 1)-3) die A.
Ausf. Perg. - 3 Sg. in Holzkapseln, 1. mit Deckel - Rv.
 
1 U. 11./21.06.1674 
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