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Bauernkrieg
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H 54 Bü 76Archivalieneinheit
Entschädigungsforderungen zwischen dem Deutschen Orden und Kurmainz, den Bischöfen von Bamberg und Würzburg und den Grafen von Hohenlohe wegen gegenseitig erlittener Schäden 
1525-1532 
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H 54 Bü 76, 1Vorgang
4-5) Max Stumpf, mainzischer Amtmann zu Krautheim, drängt bei der Gemeinde Ailringen, Stuppach und Mergentheim auf Entschädigung, da sie das Schloss und Krautheim plünderten, zerstörten und verbrannten, 11.-16. Juni 1525 
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H 54 Bü 76, 2Vorgang
10) Von dem Bischof von Mainz wird mittels erlassenen Mandats allen mainzischen Untertanen aufgegeben, dass sie alles, was sich von dem Geraubten des Deutschmeisters Dietrich von Cleen bei ihnen findet, dem Deutschmeister wieder zurückerstatten müssen, 24. Juli 1525 
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H 54 Bü 76, 3Vorgang
20) Zu einer gegenseitigen Ausgleichung des Schadens wird von dem Erzbischof von Mainz eine gütliche Unterhandlung nach Tauberbischofsheim (Bischofsheim) ausgeschrieben.
Gundelsheim will von diesem Zusammentritt ausgenommen werden und vermeldet, dass von ihren Leuten den mainzischen Untertanen keinen Schaden zugefügt wurde. Als der mainzische Haufen unter Anführung des Georg Metzlers von Ballenberg zu ihnen nach Gundelsheim kam, hätten sie genötigt elf Männer aus der Stadt, von denen jeder 1 fl. zur Zehrung bei sich hatte, an den Haufen abgegeben. Diese Männer mussten auch gegen Buchheim und Amorbach ziehen, hätten aber keine mainzischen Untertanen geschädigt, September 1526
 
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H 54 Bü 76, 4Vorgang
54) Bei der ersten gütlichen Verhandlung kommt keine Einigung mit dem Erzbischof zustande. So wird beschlossen, die Sache an das Bundesgericht zu bringen. Einstweilen wird sich aber von dem kurmainzischen Kanzler Wolf von Mörle, Böheim genannt, mit mehreren Grafen und Edelleuten, die den Deutschherrischen zugetan und verwandt, dahingehend verglichen, dass von den mainzischen Orten für die zu Horneck, Gundelsheim, Neckarsulm (Sulm) und Scheuerberg angerichtete Beschädigung 200 fl. bezahlt werden soll, 28. September 1528 - fehlt 07
Mit dem Deutschmeister kommt wegen der Anforderungen von Mainz kein Vertrag zustande. Der Bischof verlangt vielmehr, dass der Deutsche Orden von seiner Forderung sogar abstehen soll, da auch mainzische Orte und Untertanen durch Deutschherrische verwüstet und beschädigt wurden.
 
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H 54 Bü 76, 5Vorgang
63) Um womöglich diese gegenseitigen Entschädigungsansprüche auszugleichen wird von dem Bischof nochmals ein gütlicher Tag zu Miltenberg beantragt, 1529 
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H 54 Bü 76, 6Vorgang
65) Aus einem Schreiben des Deutschmeisters ist hingegen ersichtlich, dass dieser Streit im Jahr 1532 noch nicht beigelegt war, 23. März 1532 
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H 54 Bü 76, 7Vorgang
66) Nach einem durch den Druck öffentlich bekannt gemachten Vertrag, wird sich zwischen dem Bischof von Bamberg und der dem Stift Bamberg verwandten Ritterschaft wegen beiderseits im Bauernkrieg erlittener Beschädigungen und zur Erledigung aller einzelner Entschädigungsprozesse dahin verglichen, dass aller und jeder Schaden, der im Stift Bamberg dem Bischof oder denen von Adel zugefügt wurde, durch besonders aufgestellte Taxationen aufgenommen und unter sämtliche Stifts- und weltliche Untertanen umgelegt, von den Untertanen in zwei Zielen eingezogen, und jedem Beschädigten durch aufgestellte Kommissare in Bamberg ausbezahlt wird. Hierdurch sind alle einzelnen Ansprüche und Entschädigungsprozesse abgetan und aufgehoben, 3. Juli 1525 
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H 54 Bü 76, 8Vorgang
67) Auf gleiche Weise wird sich nach beiliegender Abschrift auch von Seiten des Bischofs von Würzburg mit der beschädigten Ritterschaft und Adel im Stift Würzburg gelegen vereinigt, den Beschädigten nach vorheriger Taxation ihren Verlust vom Bischof zu bezahlen, wogegen auf sämtliche bischöfliche und adelige Untertanen und Hausbesitzer von 4 bis auf 7 fl. eine Umlage gemacht und sich nebenher die Bestrafung der Einzelnen noch ausdrücklich vorbehalten wird, 7. September 1525 
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H 54 Bü 76, 9Vorgang
68) In Beziehung auf diesen Vertrag wird auch jeder hohenlohische Untertan und Hintersasse von dem Bischof von Würzburg mit 5 fl. anbelangt, worüber sich die Grafen von Hohenlohe, als dem Reich unmittelbar unterworfen und nicht zum Stift Würzburg gehörig, bei dem kaiserlichen Reichskammergericht beschweren und ein gedrucktes Mandat bewirken, dass sich weder der Bischof noch der würzburgische Adel bei schwerer Pein und Strafe herausnehmen sollen, gegen die hohenlohische Grafen und Untertanen Gewalt auszuüben, 19. Dezember 1527 
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H 54 Bü 76, 10Vorgang
69) Auf Ansuchen des Deutschmeisters wird von den Grafen Albrecht und Georg von Hohenlohe an ihre Untertanen durch ein Ausschreiben befohlen, dass sie alles, was dem Deutschen Orden zugehörig und auf irgendeine Weise in ihre Hände kam, zurückbringen sollen. Alle hier und da aufgefundenen geraubten Sachen werden zu Ingelfingen auf dem Rathaus in Verwahrung genommen, 25. Juni 1525 (!) 
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H 54 Bü 76, 11Vorgang
72) Nach den zwischen dem Deutschmeister und Grafen von Hohenlohe gewechselten Schriften attestiert Ersterer seinen in Mergentheim, Gelchsheim und Neuhaus erlittenen Schaden auf 20.000 fl., den Schaden von den zwei Schlössern Horneck und Scheuerberg mit Brand und Raub auf 36.000 fl., und dass er demnach, da mehr als 1/3 der Bauern hohenlohischen Untertanen waren, auf das wenigste 18.000 fl. an dieselben fordern darf, er sich jedoch im Weg der Güte mit 10.000 fl. zufrieden geben will. Die Grafen bringen hingegen vor, dass mehrere deutschherrische Untertanen und namentlich Mergentheimer Bauern auch die Grafen überzogen, zu brennen und beschädigen geholfen hätten und sie ihnen besonders zu Schillingsfürst und Heidingsfeld großen Schaden zufügten. Nach mehreren gütlichen Unterhandlungen wird von beiden Teilen der Landgraf Georg zu Leuchtenberg als Schiedsrichter erwählt und von diesem folgender Vergleich getroffen: Dass wegen der von hohenlohischen Untertanen in Gemeinschaft mit deutschherrischen Bauern dem Deutschmeister und den Grafen zugefügten Beschädigungen die Grafen von Hohenlohe ihren Untertanen überhaupt 2.000 fl. als Schadensersatz auflegen, hiervon 1.800 fl. dem Deutschmeister und 200 fl den Grafen selbst zufallen und hiermit beiderseitige Forderungen abgetan, dem Deutschmeister jedoch seine weiteren, hier nicht genannten Ansprüche an die hohenlohische Untertanen zu Niedernhall und Künzelsau, noch ausdrücklich vorbehalten bleiben sollen, 24. Juni 1525- 21. Juli 1528, gebunden 
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