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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III ("Leihebriefe u.a.")
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B 522 III U 1003Archivalieneinheit
1500 Januar 2 (am nechsten dornstag vor der hailigen dry Küng tag) 
Ursula Kesenheimer ("Kässenhaimerin"), Witwe des Heinz Gabler von Hirnlyschwiller (=Firmetsweiler?), bekennt, daß sie mit Zustimmung ihrer Vögte Hans Helcher, Amtmann des Grafen Ulrich von Montfort, und Hans Spät ("Spätt") von der Schönemühle ("Schönen mülli") von Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit das Gut und das Soldhäuslein zu Hirnlyschwiller als Lehen empfangen hat. Sie muß Gut und Soldhäuslein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, darf es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini muß sie an Zins und Hubgeld entrichten, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Beim Abzug muß sie es mit Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ursula Kesenheimer ("Kässenhaimerin"), Witwe des Heinz Gabler von Hirnlyschwiller (=Firmetsweiler?) 
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B 522 III U 1004Archivalieneinheit
1500 Februar 28 (am nechsten sambstag nach sant Mathys des hailigen zwölfpotten tag (nota: ist der 29.02.!)) 
Veit Nöschel von Nieratz ("Nüwratz") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Elsa Küng von Karbach und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, das früher der Schwiegervater ¿Michel Küng zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld zahlen sie jährlich, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Veit Nöschel von Nieratz ("Nüwratz") 
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B 522 III U 1005Archivalieneinheit
1500 März 9 (am nechsten monntag nach dem sonntag Invocavit in der vasten) 
Hans Brastberger ("Brastbärger") zu Fronhofen bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margretha Sorg und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein in Reute bei Fronhofen ("Rüti Fronhofen") verliehen hat, das bisher ¿Kaspar Zehender ("Zähender") zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich 10 ß d sowie je 1 1/2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Münze und Maßes, ferner zu den üblichen Zeiten 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Brastberger ("Brastbärger") zu Fronhofen 
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B 522 III U 1006Archivalieneinheit
Ravensburg, 1500 März 31 (uff zinstag nach dem sontag Letare halb vasten) 
Jakob Schäringer, Kürschner, Bürger zu Ravensburg, verkauft für 100 fl rh Pfarrer Dr. Konrad Winterberg und den gemeinen Kaplänen der Bruderschaft Unser lieben Frauen Pfarrkirche in Ravensburg einen jährlichen, zu Mariae Verkündigung fälligen und ablösbaren Ewigzins von 5 fl rh aus seinem Weingarten zu Kumpratswiler (=Kümmertsweiler), der am Garten des Abts von Isny liegt. Das belastete Grundstück zinst jährlich 1 ß 6 d an die Kirche von Raitnow (=Unterraitnau). Als weitere Sicherheit übergibt der Aussteller einen Zinsbrief über 5 lb h Ewigzins aus der Mühle und ihrem Zubehör genannt Willistobel (=Adelmühle), gelegen im Rinkenburg. Die Urkunde ist datiert am Dienstag nach Sebastian (22.01.) 1465 und an den Aussteller gelangt über seinen Schwiegervater Peter Schnitzer. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jakob Schäringer, Kürschner, Bürger zu Ravensburg 
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B 522 III U 1007Archivalieneinheit
Altdorf, 1500 September 17 (uff dornstag nechst nach des hailigen Crütz tag zu herpst) 
Thomas Mößlin gen. Speh, Bürger und seßhaft zu Altdorf, bekennt, daß er dem ehrbaren Jörg Bosch, ebenfalls Bürger von Altdorf, 60 lb d Ravensburger Währung schuldet aufgrund des Kaufs eines Hauses und einer Hofraite zu Altdorf, gelegen am Mühlbach zwischen den Häusern und Gärten Michel Keßlers und Jos Dulers. Der Aussteller wird die Schuldsumme wie folgt tilgen bzw. verzinsen: am St. Martinstag nach Ausstellung vorliegender Urkunde zahlt er 7 lb 10 ß d, danach jährlich zu St. Martin 4 lb d, und zwar solange, bis 40 lb getilgt sind. Die restlichen 20 lb bleiben für einen Jahreszins von 1 lb d stehen, der ebenfalls zu St. Martin fällig ist. Als Pfand wird das verkaufte Haus eingesetzt. Der Zins kann jederzeit abgelöst werden, und zwar mit 10 lb 10 ß zur Hälfte oder mit 20 lb und 1 lb d zur Gänze. Rückvermerke betr. erfolgte Zinszahlungen ("Item der Späch vii lib. d x ß d an Sant Cunrat tag im funfzenchen hundert jar[,] me geben iiii lib. d im fünf zechen hundert und i jar. Item me uf sant Cunratt tag geben iii lib. d im funfzenchen hundert und ii jar[,] me uf Sant Katherin tag geben iiii lib. d im funfzechen hundert und iii jar.") 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Thomas Mößlin gen. Speh, Bürger und seßhaft zu Altdorf 
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B 522 III U 1008Archivalieneinheit
Weingarten, 1500 Oktober 20 (am nechsten zinstag nach sant Gallen tag) 
Bruder Ulrich Tanner, Konverse des Klosters Weingarten, bekennt, daß am Montag nach St. Pelagius ("Pholayen tag" = 31.8.) im Jahr der Urkundenausfertigung Bruder Paulin Küchel, ebenfalls Konverse in Weingarten, auf Befehl des Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, vor dem Bruderhaus zu Gericht gesessen ist in Sachen Ritter Jakob von Landau, Landvogt in Schwaben, gegen Hans Hagen zum Hoff (=Hof). Die klägerischen Anwälte ließen durch Fürsprech Jörg Varrer vortragen, daß der Beklagte vor St. Jörgentag einen Weidgang ("trib und tratt") versperrt ("verschlagen") habe, der bis Walpurgentag offen bleiben sollte. Dadurch entsetzte er seine Nachbarn mit Gewalt ihrer Triebgerechtigkeit. Außerdem habe er eine Wiese eigenmächtig abgemäht und des Reichs Landstraße zu der Wiese eingefangen. Da diese Taten im Hoch- und Niedergericht der Landvogtei in Schwaben erfolgt waren, soll der Beklagte dem Landvogt Buße entrichten. Der Beklagte wendet durch seinen Fürsprech Kaspar Schutz ein, der Streit sei auf Bewilligung beiderseitiger Grundherren ("baider hern der gütter") und mit Zustimmung des Landvogteiknechts Hans Nabholz gen. Unger(hans) durch vier Männer entschieden worden, die ihrerseits acht Mann vernehmen sollten. Nun sollen die Vier angehört werden. Der Kläger verwies darauf, daß die Vier zu seinen Gunsten entschieden hätten. Ihm sei Unrecht geschehen und die Marken seien in seine Wiese hineingesetzt worden. Im folgenden Termin, bei dem der Aussteller als Richter amtete, stellte der Beklagte zwei der Viermänner vor, und zwar Albrecht Thoman, Zunftmeister, und Hans Bappirer, beide Bürger von Ravensburg. Nach Verhör dieser Leute verzichtete der Beklagte, obwohl ihm dies für den folgenden Termin vom Gericht zugestanden worden war, auf die Vernehmung der beiden übrigen Spruchleute ("sagman"). Das Gericht erkannte einstimmig, daß Hagen dem Landvogt nichts schuldig sei. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Bruder Ulrich Tanner, Konverse des Klosters Weingarten 
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B 522 III U 1009Archivalieneinheit
1500 Oktober 24 (am nechsten sambstag vor sant Symon und Judas der hailigen zwölf potten tag) 
Heinrich Ecker ("Egker") genannt Haberheinz, Bürger von Altdorf, bekennt, daß Abt Hartmann [von Burgau] und der Konvent zu Weingarten seinen Sohn Jos in das Kloster aufgenommen haben. Er hat wie üblich das erste und zweite Probejahr im Laien- bzw. Ordensgewand absolviert, worauf ihm die Pfründe und die Aufnahme in den Orden zugesagt wurde. Der Aussteller übergibt den Sohn in den Gehorsam und die Zucht ("rutt") des Ordens, der mit ihm gemäß den Ordensstatuten verfahren kann. Er wird die gegen den Sohn verhängten Ordensstrafen nicht als gegen sich gerichtet ansehen und sie nicht ahnden oder rächen. Dem Sohn wird er, solange er sich im Kloster aufhält und noch nicht Priester ist, Schuhe und Gewand geben, ihn auch mit anderer Notdurft versorgen, wie es im Kloster üblich ist. Wenn er Priester wird, wird er ihm eine standesgemäße ("erliche") Chorkappe, d.h. einen Chormantel, geben. Der Aussteller verpflichtet sich ferner, dem Sohn im Todesfall neben seinen anderen Kindern einen Erbteil zukommen zu lassen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Heinrich Ecker ("Egker") genannt Haberheinz, Bürger von Altdorf 
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B 522 III U 1010Archivalieneinheit
1500 Oktober 26 (am nechsten montag vor sant Symon und Judas des hailigen zwölfbotten tag) 
Jörg Imigteler ("Ymigteler") von Jestetten bekennt, daß Abt Hartmann [von Burgau] und der Konvent zu Weingarten seinen Sohn Jörg in das Kloster aufgenommen haben. Er hat wie üblich das erste und zweite Probejahr im Laien- bzw. Ordensgewand absolviert, worauf ihm die Pfründe und die Aufnahme in den Orden zugesagt wurde. Der Aussteller übergibt ("empfilh") den Sohn in den Gehorsam und die Zucht ("rut") des Ordens, der mit ihm gemäß den Ordensstatuten verfahren kann. Er wird die gegen den Sohn verhängten Ordensstrafen nicht als gegen sich gerichtet ansehen und sie nicht ahnden oder rächen. Dem Sohn wird er, solange er sich im Kloster aufhält und noch nicht Priester ist, Schuhe und Gewand geben, ihn auch mit anderer Notdurft versorgen, wie es im Kloster üblich ist. Wenn er Priester wird, wird er ihm eine standesgemäße ("erliche") Chorkappe, d.h. einen Chormantel, geben. Der Aussteller verpflichtet sich ferner, dem Sohn im Todesfall neben seinen anderen Kindern einen Erbteil zukommen zu lassen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jörg Imigteler ("Ymigteler") von Jestetten 
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B 522 III U 1011Archivalieneinheit
1500 Dezember 1 (am nechsten zinstag nach sant Andreas des hailigen zwölfpotten) 
Peter Gürtel, Schuhmacher, Bürger zu Altdorf, bekennt, daß Prior und Konvent des Klosters Weingarten ihm, seiner Ehefrau Margaretha Egen ("Egnynen") und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit die Wiese des Siechhauses am großen Runs, die auf den Meistersteg stößt, verliehen haben. Verliehen werden ferner 7 Juchart Acker, i.e. 2 Juchart, die an den Kammerbrühl ("Camerbrül") neben Hans Rüd hinab stoßen, 3 Juchart, die auf das Lerchenfeld unter dem Hof zu Bügen (=Hof) anwenden, 1 Juchart, die oben an der Payerfurt und unten an die Straße anwendet, 1 Juchart oberhalb der Bontenwiese. Die Grundstücke waren bisher Lehen des Hans Metzger, Bürger zu Altdorf, der sie freiwillig dem Siechhaus wieder aufgegeben hat. Die Empfänger müssen die Äcker und Wiesen persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Jährlich zu Martini müssen dem Siechmeister von der Wiese 3 lb d und von den Äckern je 2 1/2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Münze und Maßes als Zins entrichtet werden. Bei Tod der Beliehenen oder Verletzung der Leihebedingungen fallen die Grundstücke dem Siechhaus heim. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht in diesem Fall nicht. Hans Metzger erklärt, daß er keine Ansprüche mehr auf die Güter erheben wird. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Gürtel, Schuhmacher, Bürger zu Altdorf 
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B 522 III U 1012Archivalieneinheit
1500 Dezember 14 (uff den nächsten montag nach sant Lucyen tag) 
Jakob Bentelin ("Bäntelin") gen. Zunberger von Ettishofen und Ehefrau Otilga Bürsterin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gut in Ettishofen verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden, auch keine fruchttragenden ("bärent") Bäume oder anderes Holz abhauen außer als Bau- und Brennholz zum Eigenbedarf. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini je 1 Scheffel Fesen und Hafer, 3 Strichen Vogtkernen, 10 ß d, 5 ß d Steuer, 18 d Frischling und ein Roß Weinleite, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 25 Eier, alles Ravensburger Währung und Maß. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jakob Bentelin (Bäntelin) gen. Zunberger von Ettishofen und Ehefrau Otilga Bürsterin 
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B 522 III U 1013Archivalieneinheit
1501 Februar 1 (uff Unser lieben Frowen abent zu der Liechtmes) 
Margretha Lohr ("Lorin"), Witwe des Ulrich Jäckler von Ulertschwiler (=Uhetsweiler), bekennt, daß sie mit Zustimmung ihrer Vögte, des bescheidenen Jörg Morhuser zum Bruderhof, Amtmann des Klosters Weingarten, und ihres Vetters Konrad Lohr zu Ulertschwiler, von Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit das Gütlein in Ulertschwiler zu Lehen empfangen hat, das vorher ihr verstorbener Ehemann innehatte. Die Verleihung erstreckt sich auch auf ihren Sohn Ulrich Jäckler, dessen künftige Ehefrau, wenn diese Leibeigene des Klosters ist, und das jüngste gemeinsame Kind. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Jährlich an St. Martin reichen sie als Zins und Hubgeld 2 lb 4 ß d sowie 1 Scheffel Hafer Ravensburger Münze bzw. Maßes, ferner zu den üblichen Zeiten 4 Hühner, 1 Fasnachthenne und 100 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Margretha Lohr ("Lorin"), Witwe des Ulrich Jäckler von Ulertschwiller (=Uhetsweiler) 
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B 522 III U 1014Archivalieneinheit
Altdorf, 1501 Februar 4 (uf dornstag nechst nach Unser Frowen tag Liechtmeß) 
Hans Boß, Bürger zu Altdorf, verkauft Jörg Verrer, Kaspar Schutz und Klaus Spies als Pflegern der St. Sebastian-Bruderschaft in Weingarten für 23 lb d Ravensburger Währung einen jährlichen Ewigzins von 1 lb d derselben Währung aus seinem Haus mit Hofraite und dem zugehörigen Garten, gelegen in Altdorf am Steinach ("Stainnach") zwischen dem Hof des ¿Ulrich Rüd und der Landolten Haus und Hofraite. Das Grundstück zinst 3 ß d in das Kloster Weingarten und zahlt dem Flecken für Steuer und Wacht 2 ß 6 d. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Bloß, Bürger zu Altdorf 
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B 522 III U 1015Archivalieneinheit
1501 Februar 8 (am nechsten montag nach sant Agatha tag) 
Jörg Kern ("Kärn") zu Haggenmoos ("Hackimos") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Wiesenhofer ("Wissenhofferin") und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit einen Hof in Hackimos verliehen hat, den bisher Michel Kern, Vetter des Ausstellers, innehatte und zwischenzeitlich aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Zusätzlich müssen sie jährlich je 2 1/2 Scheffel Vesen und Hafer reichen, bis die rückständigen Kornzinsen ausgeglichen sind. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jörg Kern ("Kärn") zu Hackimos 
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B 522 III U 1016Archivalieneinheit
1501 März 29 (am nechsten montag nach dem sontag Judica in der vasten) 
Thoman Ruch von Blönried bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margretha Rösch und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gütlein in Blönried verliehen hat, das bisher Kaspar Ruch innehatte und zwischenzeitlich freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Thoman Ruch von Blönried 
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B 522 III U 1017Archivalieneinheit
1501 April 27 (uff zinstag nach sandt Marx des hailigen ewangelisten tag) 
Nesa Scherttin, Ehefrau des Ulrich Nef von (Unter-)Meckenbeuren, bekennt, daß Jos Neukomm ("Nükom"), Propst des Klosters Hofen, mit Zustimmung des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, Vogt über Leute und Hubgüter, die in der Herrschaft Tettnang zu Untermeckenbeuren dem Kloster Hofen zustehen, zu rechtem Erblehen 1 Juchert Acker daselbst verliehen hat. Der Acker liegt im Esch genannt Hochstraß und grenzt an den Weg, der von Meckenbeuren nach Tettnang herauf führt. Die Ausstellerin hat ihn von Wilhelm Bürcklin genannt Wisshopt für 6 fl 1 Ort gekauft. Sie gibt davon jährlich dem Propst zu Martini einen Zins von 6 d und dem Grafen ein Vogtrecht von ebenfalls 6 d. Den Acker wird sie in gutem Zustand erhalten, nicht teilen und nach Erblehensrecht nutzen. Zins und Vogtrecht muß sie nach Hofen bzw. Tettnang liefern. Im Erbfall oder bei Veräußerung muß der Erbe oder Käufer den Acker innerhalb eines Monats neu empfangen und dabei beiden Herren jeweils 2 Böhmisch als Ehrschatz geben. Der Erbe, dem der Acker verliehen wird, kann ihn von den Miterben auslösen. Tut er das nicht, behalten ihn die Erben gemeinschaftlich, doch empfängt stets der Älteste das Lehen. Bei Verpfändung oder Verkauf muß der Acker zuerst dem Propst angeboten werden, der ihn 10 ß d billiger kaufen kann als ein anderer Erwerber. Dieser muß den Acker auch zu denselben Bedingungen zu Lehen nehmen wie die Ausstellerin. Der Erwerber muß ferner Leibeigener der genannten Herren und in der Herrschaft Tettnang ansässig sein. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Nesa Scherttin, Ehefrau des Ulrich Nef 
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B 522 III U 1018Archivalieneinheit
1501 Juni 26 (uff sambstag nach sandt Johannßtag zu sonnwenden) 
Kaspar Hagmüller auf der Hagmühle zum Atzen gelegen verkauft der ehrbaren Brigitta Musch von Lanbach oder Laubach (=Lubach?) für 60 lb h Landswährung einen jährlichen ablösbaren, acht Tage vor oder nach Martini zahlbaren Zins von 3 lb h aus der genannten Mühle. Diese ist eigen, doch gehen daraus 32 ß d und 2 Hühner an den Neidegg ("Neydegk") von Ravensburg. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Kaspar Hagmüller auf der Hagmühle zum Atzen gelegen 
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B 522 III U 1019Archivalieneinheit
1501 November 8 (am nechsten monntag vor sant Martins tag des hailigen bischoffs) 
Jörg Mayer von Möllenbronn ("Melybrunen") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gut samt einem "ingelegten" Acker in Möllenbronn verliehen hat, das bisher ¿Jakob Mayer, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini je 3 1/2 Scheffel Fesen und Hafer sowie 11 ß d Ravensburger Maßes und Währung, ferner 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier zu den üblichen Zeiten. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jörg Mayer von Möllenbronn ("Melybrunen") 
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B 522 III U 1020Archivalieneinheit
1501 November 29 (am nechsten montag vor sant Niclaus des hailigen byschoffs tag) 
Jos Neukomm ("Nüwkom"), Propst zu Hofen und Konventual zu Weingarten, verleiht mit Zustimmung des Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit dem bescheidenen Crista Schmid zum Seemoos, seiner Ehefrau Anna Wenck und ihren drei Kindern Jakoblin, Balthasar und Gretlin die Wiese genannt die Schnallerin, die auf allen Seiten an Güter des Klosters Hofen grenzt. Die Beliehenen müssen die Wiese in gutem Zustand halten und dürfen sie weder "schlaitzen" noch verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu St. Martin müssen sie nach Hofen 1 lb 10 ß d als Zins und 3 ß d für den Zehnten entrichten, beides in Landswährung. Sie dürfen nach Anweisung des Propsts Holz schlagen, um Zäune zu errichten, und erhalten ausreichenden Zugang ("stäg und wäg") zu der Wiese. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt die Wiese dem Kloster heim. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jos Neukomm ("Nüwkom"), Propst zu Hofen und Konventual zu Weingarten 
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B 522 III U 1021Archivalieneinheit
1501 Dezember 3 (uff frittag nechst nach sant Andreas tag) 
Stefan Heß zu Hoßkirch verkauft dem ehrbaren Jörg Bosch, Bürger zu Altdorf, für 25 lb d einen ablösbaren Ewigzins von jährlich 3 Scheffel Vesen Ravensburger Maßes von Haus, Hofraite und Garten in Hoßkirch bei der Kirche und am Schloß des Erhard von Königsegg. Das Haus zinst 3 ß d in das Kloster Weingarten und leistet gewöhnlichen Dienst an den von Königsegg. Das Getreide muß nach Bestimmung des Gläubigers zu Martini an einen Ort geliefert werden, der bis zu drei Meilen um Hoßkirch herum liegt. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Stefan Heß zu Hoßkirch 
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B 522 III U 1022Archivalieneinheit
1501 Dezember 16 (uff dornstag nach sant Lucyen tag) 
Ulrich Wochner, des Reichs Freilandrichter auf Leutkircher Heide und in der Gepirs, beurkundet Urteilsbrief in Sachen Jörg Löw als Untervogt der Landvogtei Schwaben gegen Jörg von Burgau zu Weingarten. Am ersten Termin ("uff zinstag vor sant Gallen tag" = 12.10.) zu Ravensburg an der freien Reichsstraße streiten die Parteien zunächst darüber, ob der beklagte Jörg von Burgau vor der Einlassung verpflichtet ist, die bisher entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen. Er war in die Acht des Landgerichts erkannt, nach einer Appellation an den Kaiser und einer von diesem erlassenen Inhibition ("Innitz") aber durch ein inseriertes Absolutionsurteil vom 7.8.1501 ("uff sambstag vor sant Laurenzen tag") wieder daraus entlassen worden. Das Gericht fällte ein Zwischenurteil, kraft dessen der Beklagte nach Landgerichtsbrauch die streitigen Kosten bezahlen müsse. Jörg von Burgau leistete diesem Urteil Folge. In seiner anschließenden Klageerwiderung bemängelte er zunächst, daß die ursprüngliche Klageschrift nicht auf seinen richtigen Namen, sondern auf Jörg Wygelin gelautet habe. Er verwahrt sich, wie er dies schon beim vorigen Landgerichtstermin durch Dr. Johannes Lupfdich von Tübingen getan hat, gegen diesen Namen. Weiter prozessualer Streit über die Verlesung der schriftlich eingelegten Klage bzw. der Klageerwiderung. Nach Meinung des Unterlandvogts entspricht es dem Landgerichtsbrauch, daß ein durch Verkündung Vorgeladener sich mündlich einlassen muß. Auf dem nächsten Gerichtstermin ("zinstag vor sant Martins tag" = 9.11.) erkennt das Gericht durch ein weiteres Zwischenurteil, daß die Parteien sich gütlich darauf einigen sollen, ihr Vorträge schriftlich einzubringen. Andernfalls müsse sich Jörg von Burgau mündlich äußern. Daraufhin bestritt er die Klage, der folgender Sachverhalt zugrundelag. In einem Streit über das Fischereirecht hatte er zwei Leuten, die im Wasser des Abts von Weingarten gefischt hatten, ihre Fischereigeräte ("bern") und die Fische wieder zurückgegeben, nachdem sie ihn als Amtmann darum gebeten und versprochen hatten, dort nicht mehr zu fischen. In seiner Klageerwiderung nahm der von Burgau Bezug auf andere rechtshängige Streitigkeiten zwischen dem Abt und der Landvogtei, die den Klagevertretern unbekannt waren, so daß sie um einen weiteren Termin baten. In diesem ("montag nach sant Endras tag" = 6.12.) werfen die Vertreter der Landvogtei dem Beklagten vor, er habe in der hohen und niederen Obrigkeit der Landvogtei eine Armbrust gespannt, einen Pfeil darauf gelegt und die beiden Personen gefangen genommen. Er habe sie zu schweren Gelübden und Eiden gezwungen, dort nicht mehr zu fischen. Das hat er unter Zeugen selbst bestätigt und mit Wiederholung solcher Gewaltsame gedroht. Die Abnahme derartiger Gelübde und der Erlaß von Verboten bezüglich des Fischwassers stand aber nicht ihm sondern dem Landvogt zu. Sie verlangen, daß er den Gefangenen von der ihm abgenommenen Urfehde befreie und der Landvogtei eine Entschädigung leiste. Zum Beweis beantragen sie Vernehmung der Gefangenen, die der Beklagte aber als befangen ablehnt. Im letzten Termin (Datum der Ausfertigung) ergeht das Urteil, daß Burgau wegen eingestandener Abnahme eines Gelöbnisses zu Buße verurteilt wird, im übrigen soll er einen Unschuldseid leisten. Der Verurteilte leistet den ihm auferlegten Eid und appelliert bezüglich der Buße an den Kaiser bzw. das Kammergericht. Auf ihren Wunsch wird beiden Parteien eine Urteilsausfertigung erteilt. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich Wochner, des Reichs Freilandrichter auf Leutkircher Heide und in der Gepirs 
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B 522 III U 1023Archivalieneinheit
1502 Februar 7 (an monntag nach nach Unser lieben Frowen tag liechtmeß) 
Peter Ölhafen von Oberwaldhausen und Ehefrau Ursula Käs bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und allen ihren ehelichen Kindern auf Lebenszeit ein Gut in (Ober-)Waldhausen verliehen hat. Früher hatte es der Vater bzw. Schwiegervater der Aussteller, Klaus Ölhafen, aus Gnaden besessen, dann aber wieder aufgegeben. Den Ausstellern wird das Gut ebenfalls aus Gnaden zu Lehen verliehen, so daß sie bzw. jeweils das jüngste Kind das Gut auf Lebenszeit persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten sollen. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini 2 lb d sowie jeweils 11 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung, ferner 4 Hühner, 1 Fasnachthenne und 20 Eier zu den üblichen Zeiten. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Ölhafen von Oberwaldhausen und Ehefrau Ursula Käs 
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B 522 III U 1024Archivalieneinheit
1502 März 11 (uff frytag vor dem sontag Judica) 
Konrad Lupperger von Hanntobel (Handtobel=Hartobel?) bekennt, daß ihm Johann Bletz von Rotenstein, Domdechant, Klas Schultheiß und Hans Labhart, Bürger und des Rats zu Konstanz als von der ordentlichen Obrigkeit verordnete Regenten des Klosters Petershausen, dessen Leibeigener der Aussteller ist, Hof und Gut in Handtobel zu Erblehen verliehen haben. Er hält den Hof in gutem Zustand halten und reicht jährlich zu Martini an Gült und Zins je 1 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes sowie 1 lb d Konstanzer Währung und 1 Fasnachthenne. Das Getreide muß in den Kornkasten des Klosters nach Ravensburg geliefert werden. Des weiteren gehen jährlich an die Stadt Ravensburg zu Martini als Vogtrecht 9 Strichen Kernen sowie 4 ß 6 d und 1 Fasnachthenne, die dem Liebfrauenaltar in der Kirche zu St. Jos zugewiesen wurden. Die Beliehenen müssen auch bei Mißernte und Unwetter zahlen. Nach dem Tod des jeweiligen Besitzers muß der Hof neu empfangen werden, wobei 3 fl als Ehrschatz fällig werden. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Konrad Lupperger von Hanntobel (Handtobel=Hartobel?) 
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B 522 III U 1025Archivalieneinheit
Leutkirch, 1502 März 17 (an sant Gertruden tag zu mittenmertzen) 
Ulrich Haintzler zu Wolferazhofen ("Wolfhartzhofen") und Ehefrau Greta Mener ("Mäner"), Tochter des Hans ¿Mäner von Heggelbach ("Häggelbach"), verkaufen für 40 lb h ihrem Schwager Hans Hunolt die Rechte der Greta am Gut in Heggelbach, auf dem ihr Vater ¿Hans Mäner saß und jetzt Hunolt sitzt. Es ist Greta und ihrer Schwester Verena ("Frenen"), Hunolts Ehefrau, vom Kloster Baindt ("Bünnd") auf Lebenszeit verliehen worden. Die verkauften Ansprüche sind wiederkäuflich. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich Haintzler zu Wolferazhofen ("Wolfhartzhofen") und Ehefrau Greta Mener ("Mäner"), Tochter des Hans ¿Mäner von Heggelbach ("Häggelbach") 
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B 522 III U 1026Archivalieneinheit
Weingarten, 1502 Mai 23 (am nechsten monntag vor Unsers Herrn fronlichnams tag) 
Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, verleiht dem bescheidenen Simon ("Syman") Katzmayer zu Emmelweiler ("Emelwiller"), seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein zu Emmelweiler, das vormals ¿Hans Katzmayer, Vater des Ausstellers, als Lehen innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 2 Scheffel Hafer, 6 ß d, 30 Eier und 1 Viertel Vogtkernen, ferner in das Kammeramt 3/4 Hafer, 10 ß 5 d Juchartgeld, 2 Hühner und 1 Fasnachthenne, alles Ravensburger Währung und Maßes. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten 
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B 522 III U 1027Archivalieneinheit
1502 Mai 23 (am nechsten montag vor Unsers Hern fronlichnams tag) 
Simon ("Syman") Katzmayer zu Emmelweiler ("Emelwiller") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, sofern sie Leibeigene des Klosters ist, und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, das Gütlein in Emmelweiler verliehen hat, das vormals der Vater des Ausstellers, ¿Hans Katzmayer, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 2 Scheffel Hafer, 6 ß d, 30 Eier und 1 Viertel Vogtkernen, ferner in das Kammeramt 3/4 Hafer, 10 ß 5 d Juchartgeld, 2 Hühner und 1 Fasnachthenne, alles Ravensburger Währung und Maßes. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Simon ("Syman") Katzmayer zu Emmelweiler ("Emelwiller") 
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B 522 III U 1028Archivalieneinheit
1502 Mai 31 (am zinstag nach Corporis Christi) 
Kaspar Hagmüller auf der Hagmühle zum Atzen verkauft der ehrbaren Brigitta Musch von Lanbach oder Laubach (=Lubach?)für 20 lb d Landswährung einen jährlichen ablösbaren, acht Tage vor oder nach Martini zahlbaren Zins von 1 lb d aus der genannten Mühle. Diese ist eigen, doch gehen daraus 32 ß d und 2 Hühner an den Neidegg von Ravensburg sowie ein älterer Zins der Musch von 3 lb hn (vgl. Nr. 1018). 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Kaspar Hagmüller auf der Hagmühle zum Atzen 
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B 522 III U 1029Archivalieneinheit
Altdorf, 1502 Juli 11 (uff mentag nechst vor sant Margrethen tag) 
Jörg Wucherer, Bürger und seßhaft zu Altdorf, verkauft Jörg Eckolt, Bürger zu Ravensburg, für 10 lb d einen ablösbaren Ewigzins von 10 ß d Ravensburger Währung aus Haus, Hofraite und Garten zu Altdorf zwischen den Häusern des Michel Brucker und Urban ("Urba") Ziegelmüller. Das Haus ist eigen, jedoch belastet mit einem Zins von 7 ß d für das Kloster Weingarten, 6 ß d für das Siechhaus von Altdorf und 5 ß d für Junker Hans von Neidegg ("Nideck"). Der Flecken Altdorf erhält jährlich für Steuer und Wacht 2 ß 3 d. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jörg Wucherer, Bürger und seßhaft zu Altdorf 
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B 522 III U 1030Archivalieneinheit
1502 Juli 20 (uff mitwoch vor sant Maria Magdalenen tag) 
Ulrich Wochner, des Reichs Freilandrichter auf Leutkircher Heide und in der Gepirs, beurkundet, daß er zu Ravensburg an der freien Reichsstraße Gericht gehalten hat in Sachen Jörg Löw, Untervogt und Verweser der Landvogtei Schwaben, gegen Jörg von Burgau. Letzterer entbindet in Erfüllung eines ergangenen Urteils zwei ehemalige Gefangene von dem Gelöbnis, das er ihnen abgenommen hatte. Er entrichtet dem Untervogt 10 lb d, zu deren Zahlung er verurteilt worden war, sowie 3 fl und 1 Ort Gerichtskosten. Wegen des übrigen Urteilsinhalts bietet er an, sich mit dem Landrichter gütlich zu einigen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich Wochner, des Reichs Freilandrichter auf Leutkircher Heide und in der Gepirs 
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B 522 III U 1031Archivalieneinheit
1502 Juli 24 (an sant Jacobs des hailigen meren zwölfbotten aubent) 
Klaus Graf zu Kümmerazhofen ("Kunibertzhofen") und Ehefrau Anna Eck ("Egkin") bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gut des Siechhauses genannt das Brunnenlehen in Kümmerazhofen verliehen haben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Hofzins und Gült an den Siechmeister 15 ß d sowie je 1 1/2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, ferner 2 Herbsthühner. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Klaus Graf zu Kümmerazhofen ("Kunibertzhofen") und Ehefrau Anna Eck ("Egkin") 
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B 522 III U 1032Archivalieneinheit
1502 November 12 (am nechsten sambstag nach sant Martins des hailigen byschoffs tag) 
Peter Halder von den Hohen (=Hoher) bekennt, daß ihm Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, das Gütlein zu Gehlisbronnen ("Gelisbrunen" = Neuschel) auf Lebenszeit verliehen hat. Das Gütlein war seiner Ehefrau Anna Utz von Steingaden und ihrem früheren Mann Heinz Nöschel verliehen worden. Auf seine Bitte hin darf es auch der Aussteller nach dem Tod der Frau bis an sein Lebensende persönlich in Hubers Weise nutzen. Er muß es in gutem Zustand halten, darf es "niendert schlaitzen" und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichtet er an Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod des Ausstellers fällt das Gütlein heim. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Halder von den Hohen (=Hoher) 
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B 522 III U 1033Archivalieneinheit
Weingarten, 1503 Februar 16 (am nechsten dornstag nach sant Vallentins des hailigen byschofs tag) 
Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, beurkundet gütlichen Vergleich ("bericht und täding") in Streit zwischen Dr. theol. Konrad Distel, Prior des Karmeliterklosters in Ravensburg, für den Konvent gegen Märk Frick von Lengenweiler über einen Hof in Lengenweiler. Die Parteien sowie Fricks Bruder Hans von Waldhausen, der wegen seiner Erbanwartschaft am Leiherecht (Lehenschaft) des Hofs ein Interesse an der Sache hat, haben in die Schlichtung eingewilligt. Der Aussteller hebt die bisher in der Sache geführten Prozesse auf, erklärt den beiderseitigen Widerwillen für abgetan und entscheidet, daß beide Parteien ihre Kosten selber tragen. Der über den streitigen Hof errichtete Lehenbrief wird inseriert und bestätigt. Darin bekennt Hans Frick an Martini (11.11.) 1452, daß er von Prior Johannes Mangne und dem Konvent der Karmeliter zu Ravensburg als Erblehen den Hof erhalten hat, den früher Steinbach ("Stainbach") bewirtschaftet hat. Er darf den Hof nicht "zerschlaitzen", muß ihn vielmehr "samenhaftig" umtreiben. Jährlich zu Martini entrichtet er nach Ravensburg 15 Scheffel Fesen, 8 Scheffel Hafer, je 2 Strichen Erbsen und Bohnen, 37 ß d, 7 Hühner und 120 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Die Beliehenen müssen die zu Hof gehörenden Gebäude instandhalten und gegebenenfalls wieder aufbauen, wenn sie durch Kriegseinwirkung oder sonst abgehen. Der Aussteller erkennt, daß die Gebrüder Märk und Hans Frick den Hof zu den genannten Bedingungen weiter nutzen dürfen, und fügt folgende Bestimmungen hinzu: Sie dürfen Holz nur als Brennholz bzw. zum Eigenbedarf des Hofs schlagen und benötigen dazu die Einwilligung von Prior und Konvent. Auch darf der Prior für die Zwecke des Klosters Holz aus dem Hof holen, soweit es das Gut "erliden" mag. Wenn die Frick Zins und Hubgeld nicht zahlen, fällt der Hof heim, und es haben auch ihre Nachkommen keine Rechte mehr daran. Für das widerrechtlich gefällt Holz ("von des ungehows wägen") soll Märk Frick Ersatz leisten. Zur Entscheidung darüber ernennt jede Partei zwei ehrbare Männer. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten 
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B 522 III U 1034Archivalieneinheit
1503 März 3 (an nächsten frytag nach sant Mathis tag) 
Michel Schmotzlin und Ehefrau Katharina Banzenhofer ("Bantzenhofferin") bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein in Staig samt der "ingelegten" Hälfte der Wiese, die das Kloster aus dem Nachlaß ("fal und laß") des Hallers erlangt hat, verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden, auch keine Eichen, andere fruchttragende ("bärent") Bäume oder sonstiges Holz daraus entnehmen, es sei denn als Zaun-, Bau- und Brennholz ("zu zünen, zu zimern und zu brennen") für den Eigenbedarf ("notturft"). Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Anstelle der "wißhüner", die bisher von der ebenfalls in das Gütlein gehörenden Wiese genannt Müllerin gereicht wurden, sollen jährlich 3 ß 8 d gegeben werden, für die halbe Wiese 15 ß d, alles in Ravensburger Maß und Münze. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim. Dies gilt auch, wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster mit Leib und Gut "flüchtig" werden. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Michel Schmotzlin und Ehefrau Katharina Banzenhofer ("Bantzenhofferin") 
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B 522 III U 1035Archivalieneinheit
1503 März 20 (uff montag nach dem sonntag daran man in der hailigen kirchen singet Oculi in der vasten) 
Ulrich Weißhaupt ("Wißhopt") genannt Schuhmacher von Untermeckenbeuren bekennt, daß er mit Zustimmung von Jos Neukomm ("Nükom"), Propst des Klosters Hofen, als Grundherrn und des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, als Vogtherrn über Leute und Hubgüter des Klosters in Untermeckenbeuren von Hans Surmann ein Erblehengut daselbst gekauft hat, das letzterer von seinem Vater Konrad geerbt hatte. Das Gut grenzt an Hans Mack den Schmid und den Bach. Dazu gehören im Esch ("eschigclich") 2 Juchart Acker, 2 Mannmahd Wiesen "in Wältzißmülinen" und ein Wiesbletzlin in Stainebachs Wiesen. Der Aussteller verpflichtet sich, dem Grund- bzw. Vogtherrn Zins, Vogtrecht und Ehrschatz zu geben.

Rückvermerk: "Item Hanns Wißhopt genant Schuchmacher zu Undrameckinbürn hat von Martin Wisshopt daselbst mit verwiligung baider h[err]n h[err]n Johannsen von Ramsperg[,] bropst des gotzhuß Hofen alß grundth[err]n und h[err]n Ulrichs grafen zu Montfort als vogth[err]n um xii guldin kofft und zalt 1 juchert acker im esch Hochsträß, stost uff baid sidten an Martin Wisshopt, zinst darvon gen Hofen i ß d und gen Tettnang vogtrecht och 1 ß d, und sol allmaln wie ande[r] hubgutt in dem brieff begriffen mit sambt solhen gutt mit ii be[mis]ch enpfangen und och mit all[en] dingen sonst mit sampt dem gutt alß ob sy darinn geschriben stünd gehalten und darvon nit verkofft noch gesondert werden, actum zinstag vor liechtmess anno xv(c) und xvii (27.1.1517). Doch disem brief sonst mit dem enpfahen in allweg unschädlichen."
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich Weißhaupt ("Wißhopt") genannt Schuhmacher von Untermeckenbeuren 
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B 522 III U 1036Archivalieneinheit
1503 März 27 (am nechsten montag nach dem sonntag Letare halb vasten) 
Peter Lemp bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, sofern sie Leibeigene des Klosters ist, und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gut zu Hunthüser (=Sonthäusen) verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Morhuser, und die Mutter Anna Becker ("Bögkerin") innehatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 6 ß d Steuer ("stür") und 2 1/2 Scheffel Hafer für den "gesetzte[n] zehenden". Diesen Zehnten kann der Abt jederzeit "abkünden" und damit nach seinem Belieben verfahren. In das Kammeramt bzw. an den Kämmerer sind zu entrichten 1 lb 2 ß d, 2 Scheffel Hafer und 10 d Juchartgeld, alles Ravensburger Maßes und Währung, ferner zu den üblichen Zeiten 4 Hühner und 2 Fasnachthennen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Lemp zu Hunthüser (=Sonthäusen) 
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B 522 III U 1037Archivalieneinheit
1503 März 27 (am nechsten monntag nach dem sonntag Letare halb vasten) 
Kaspar Inselin von Ergetsweiler ("Ärgenschwiler") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Cronerin und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit den Hof samt dem halben Gut Einöde ("Ainöd") zu Obereinöde ("Oberainöd"), alles zu Ergetsweiler gelegen, verliehen hat. Den Hof hatte bisher der Vater des Ausstellers, Jakob Inselin, ebenfalls von Ergetsweiler, vom Kloster zu Lehen, der aber auf seine Rechte freiwillig verzichtet hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini als Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim. Dasselbe gilt auch bei Eingehen einer Ungenossamenehe bzw. wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Kaspar Inselin von Ergatsweiler ("Ärgenschwiler") 
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B 522 III U 1038Archivalieneinheit
1503 März 30 (an dornstag nach Letare mitfasten) 
Georg Löw ("Gorig Lew"), Unterlandvogt in Schwaben, verkauft namens des Landvogts Ritter Jakob von Landau dem Mathias Ledergerber, Bürger zu Altdorf, für 32 fl die Hälfte an der Mühle zu Altdorf am Bach beim Oberen Tor, genannt des Fricken Mühle, mit der Gerechtigkeit, die dem Landvogt von Obrigkeits wegen verwirkt und "haymfellig" geworden war. Der Aussteller setzt Ledergerber in die Gerechtigkeit ein, mit der er künftig verfahren kann wie mit anderem Eigengut. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Georg Löw ("Gorig Lew"), Unterlandvogt in Schwaben 
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B 522 III U 1039Archivalieneinheit
Ravensburg, 1503 April 7 (uff frytag vor dem hailigen Balm tag) 
Erhard Geng zu Schmalegg ("Schmalnegg") bekennt, daß er von Jos Humpis von Ratzenried, Vogt zu Neuburg ("Nüwburg"), und Ulrich Arzt, des Rats zu Augsburg, als Vögten von Jungfrau Andlin Humpislin, Tochter des ¿Onophrius Humpis, Bürger zu Ravensburg, die Mühle zu Fronhofen genannt Untermühle für 106 lb d gekauft hat. Beim Kauf wurde vereinbart, daß der Aussteller und seine Erben zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als jährlichen Zins von der Mühle 2 lb d, 1 Fasnachthenne, 6 Hühner, 1 Gans und 100 Eier entrichten. Erfüllungsort ist die Stadt Ravensburg. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Erhard Geng zu Schmalegg ("Schmalnegg") 
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B 522 III U 1040Archivalieneinheit
Altdorf, 1503 April 24 (uff mentag nechst nach sant Jorgen tag) 
Mathias Schmid genannt Ledergerber, Bürger zu Altdorf, verkauft dem ehrbaren Bastian Rüß, Müller und Bürger daselbst, für 102 lb d seinen halben Teil an der Mühle zu Altdorf an der Schertzen (=Scherzach) bei seinem Haus und am Untern Tor gelegen, die früher Frick Rotenhüsler ("Rottenhüßler") gehörte. Die ganze Mühle mit drei Juchart Äckern und dem Wieswachs ist belastet mit einem jährlichen Zins von 5 lb hn für das Kloster Weingarten, so daß der Käufer 2 1/2 lb bezahlen muß. Im übrigen ist dem Flecken Altdorf die gewöhnliche Steuer und Wacht zu entrichten. Der Aussteller verspricht Gewährleistung nach dem Recht des Fleckens Altdorf und nach Landrecht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Mathias Schmid genannt Ledergerber, Bürger zu Altdorf 
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B 522 III U 1041Archivalieneinheit
1503 April 28 (am nechsten frytag nach sant Jörgen des hailigen ritters tag) 
Matheus Fuchsschwanz, Müller zu Weiler ("Willer"), schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ins Gefängnis gekommen war. Obwohl er Leibeigener des Klosters war, hatte er sich ungehorsam verhalten. Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen und tun, was ein Leibeigener seinem Leib- oder Halsherrn schuldig ist. Streitigkeiten mit dem Abt und den Klosterleuten wird er vor den ordentlichen Gerichten austragen und keine fremden Gerichte anrufen. Als Bürgen für seine Zusagen stellt er Konrad Moser ("Mosser") zu Altdorf, Martin Mayer von Willer, Heinrich Mor daselbst, Hans Schnetzer von Oberstaig ("Obrastaig"), Paulin Stainhuser von Staig und Hans Engler von Aichach. Diese müssen ihn, wenn er seine Zusagen nicht einhält, in Monatsfrist wieder ins Gefängnis des Abts liefern, andernfalls 100 fl rh zahlen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Matheus Fuchsschwanz, Müller zu Weiler ("Willer") 
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B 522 III U 1042Archivalieneinheit
1503 Mai 10 (an der nechsten mittwoch nach des hailigen Crütztag zu Mayen) 
Jos Moschimoser und Ehefrau Elsa Fiderlerin bekennen, daß sie mit Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, vor dem Landvogt in Schwaben Ritter Jakob von Landau in einen Rechtsstreit geraten sind über das Leiherecht ("Lehenschaft") an einem Gut des Klosters in Ruprechtsbruck ("Ruppraspruck"), das früher Jörg Fiderlin ("Viderlin") zu Lehen inne hatte. Auf eingeholten Rat nehmen sie von dem Prozeß Abstand, doch verleiht ihnen der Abt das Gut aus Gnaden, nicht aus Gerechtigkeit auf Lebenszeit. Ausgenommen ist ein auf dem Gut befindliches Soldhäuslein. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, es auch in gutem Zustand und "unferschlaitzlichen" halten. Sie dürfen nichts davon verpfänden oder verkaufen, auch nicht Holz, Heu oder Mist weggeben, sondern müssen alles zur Besserung des Guts verwenden. Holz darf nur als Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf geschlagen werden, insbesondere dürfen Eichen und andere fruchttragende Bäume ("bärend böm") nicht gefällt werden. Rodungen dürfen nur mit Erlaubnis des Prälaten vorgenommen werden. Dem Kloster muß jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rödel ausweisen. Zusätzlich müssen jährlich je 3 Scheffel Fesen und Hafer sowie 4 Strichen Vogtkerne gegeben werden, bis der Rückstand von 43 Scheffel 4 Strichen Fesen, 118 Scheffel Hafer sowie 36 Viertel 1/2 Imi Vogtkernen abgetragen sein wird, alles in Ravensburger Maß und Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Die Beliehenen werden es auch räumen, wenn eine dritte Partei auf dem Rechtsweg erfolgreich Ansprüche auf die Lehenschaft geltend macht, ebenso, wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster mit Leib und Gut flüchtig werden. Das Gut muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Zu Bürgen ("tröstern und gewern") setzen sie die bescheidenen Matthis Ailinger ("Ayllinger") zu Blümetsweiler ("Blümeschwiller"), Hans Ailinger zu Hühlen, Jakob Moschimoser zu Feldmoos, Lenz Büchelin gen. Klerler zu Fronhofen und Hans Ailinger den Schmied zu Ergetsweiler ("Ärgenschwiller"). 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jos Moschimoser und Ehefrau Elsa Fiderlerin 
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B 522 III U 1043Archivalieneinheit
Altdorf, 1503 Juli 8 (uff sampstag nechst nach sant Ulrichs tag) 
Simon Bodmar, Bürger zu Altdorf, verkauft Hans Notzenhus, Bürger daselbst, für 5 fl rh eine Mistgrube vor seinem Haus. Diese ist abgemarkt und liegt zwischen seinem Garten und Notzenhusens Haus. Die verkaufte Liegenschaft darf nur als Mistgrube genutzt, nicht aber überbaut werden. Der Käufer kann aber an sein Haus und die Hofraite einen kleinen Schweinestall ("su stellin") bauen, der auf die Mistgrube herausgeht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Simon Bodmar, Bürger zu Altdorf 
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B 522 III U 1044Archivalieneinheit
1503 November 6 (am nechsten monntag vor sant Martins des hailigen byschoffs tag) 
Hans Schwarz und Ehefrau Anna Perine bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw. in Ermangelung eines Sohns der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Möllenbronn ("Mellibrunen") verliehen hat, das früher der Vater bzw. Schwiegervater Hans Schwarz zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume ("bärent böm") sowie sonstiges Holz dürfen sie nur als Bau-, Zaun- und Brennholz zum Eigenbedarf schlagen, sonst aber nicht ohne Genehmigung des Abts und seiner Amtleute fällen und weggeben. Jährlich entrichten sie zu Martini als Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. Dasselbe gilt auch bei Eingehen einer Ungenossamenehe bzw. wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Im Fall das Abzugs müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Schwarz und Ehefrau Anna Perine 
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B 522 III U 1045Archivalieneinheit
1504 Januar 23 (uff zinstag nach sandt Sebastians tag) 
Martin Weißhaupt ("Wisshopt") von Untermeckenbeuren bekennt, daß Jos Neukomm ("Nükom"), Propst des Klosters Hofen, mit Zustimmung des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, als Vogt über die Leute und Hubgüter des Klosters in Untermeckenbeuren, ein Gütlein zu Untermeckenbeuren, das Hubgut ist, zu Erblehen verliehen hat. Es besteht aus Haus ("huß kär"), Hofraite und Baumgarten, dazu gehören im Esch ("eschigclich") 1 Juchart Acker sowie 1 Mannmahd Wiesen im Sodach. Das Gütlein war früher Ulrich Suter von Tettnang verliehen, der es aber wegen seiner Schulden verlassen hat. Hans Surmann von Meckenbeuren kaufte es in Tettnang auf der Gant und verkaufte es mit Zustimmung beider Herren für 84 fl rh an den Aussteller weiter. Dieser reicht jährlich an Martini dem Kloster Hofen als Zins 3 ß d, 2 Strichen Vesen, 1 Huhn, 20 Eier. Der Förster erhält 1 Strich Hafer und der Graf als Vogtrecht 3 ß d, 1 Strich Hafer und 1 Huhn. Der Aussteller muß das Gütlein in gutem Zustand sowie ungeteilt halten. Zinsen und Abgaben müssen nach Hofen bzw. Tettnang geliefert werden. Bei Besitzänderungen, d.h. im Fall des Abgangs des Propstes oder des Grafen sowie bei Tod des Beliehenen oder Verkauf durch denselben, muß das Gütlein innerhalb Monatsfrist gegen Entrichtung des Ehrschatzes wieder empfangen werden. Der Erbe, der das Gütlein empfangen hat, kann seine Miterben auslösen. Tut er das nicht, bleibt es im gemeinschaftlichen Besitz. Es muß dann jeweils vom ältesten Inhaber neu empfangen werden. Beim Verkauf hat der Propst ein Vorkaufsrecht. Er kann um 10 ß d billiger kaufen als ein sonstiger Interessent. Käufer müssen Leibeigene der genannten Herren und in der Herrschaft Tettnang ansässig sein. Sie übernehmen dieselben Pflichten wie der Aussteller, auch müssen sie dem Grafen von Montfort dienst- und botbar sein. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Martin Weißhaupt ("Wisshopt") von Untermeckenbeuren 
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B 522 III U 1046Archivalieneinheit
1504 März 11 (am nechsten monntag nach dem sonntag Oculi in der vasten) 
Hans Sönner gen. Myer zu Blönried bekennt, daß er von Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ein Gut in Blönried samt dem dabei befindlichen Fischwasser und Weiher als Lehen besitzt. In den letzten Jahren sind folgende Rückstände an Zins und Gült aufgelaufen: 40 lb 11 ß 3 1/2 d, 34 Scheffel 1 Strichen Fesen, 34 Scheffel 2 Strichen Hafer, alles Ravensburger Währung und Maßes. Obwohl er damit das Lehen verwirkt hat, hat ihm der Abt auf sein Bitten hin erlaubt, die Rückstände in Raten zurückzuzahlen. Er muß zu Ostern nach Ausfertigung dieser Urkunde 10 lb d entrichten, danach zu Martini jeden Jahres zusätzlich zum neuen Hubgeld 5 lb h sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer. Wenn er sich nicht an die Vereinbarung hält, fällt das Gut dem Kloster heim. Der Aussteller muß dann im nächsten März das Gut aufgeben. Rückvermerk: "D[edi]t minem gnedigen hern von Wingarten selbs v lb d in der obern stuben im xv[c] und iiii jar[.] D[edi]t durch Bernhart Sorgen x lb d sambstags vorm sontag Oculi im xv[c] und xiiii jar, die sind uff die trasch durch Pettern von Hoff ußgeben und in sin innemen uffgeschriben[.]" 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Sönner gen. Myer zu Blönried 
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B 522 III U 1047Archivalieneinheit
1504 März 12 (an zinstag nach dem sonntag Oculi in der vasten) 
Cristan Kern oder Keren und Ehefrau Barbara Brierlerin bekennen, daß Jos Diepoltshofer, Kaplan des Altars auf der vorderen Kanzel in Unser lieben Frauen Pfarrkirche zu Ravensburg, ihnen und ihren drei Söhnen Hans, Görig und Barthlome aus Gunst und nicht von Rechts wegen auf Lebenszeit des genannten Kaplans den Hof der Altarpfründe in Wolfertsreute ("Wolffhartzrewtin") verliehen hat. Wenn die drei Söhne vor dem Kaplan sterben, kommen die weiteren beiden Söhne Michel und Martin, die jetzt mit dem Hof in Bogenweiler belehnt sind, und deren Kinder zum Zuge. Den Hof hatten bisher die Eltern des Ausstellers bzw. sein Bruder inne. Die Beliehenen müssen ihn in eigener Person besitzen und die darauf befindlichen Gebäude in gutem Zustand halten, dürfen ihn nicht teilen und nichts daraus entfremden. Jährlich reichen sie davon zu Martini an Zins, Hubgült und Landgarb in der Stadt Ravensburg 15 Scheffel Vesen und 13 Scheffel Hafer guten, mit "flegel und der wannen" bereiteten Korns, 3 lb "wisgeltz", alles Ravensburger Maßes und Währung, 10 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen und auf Ostern 120 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen oder Tod des Kaplans fällt das Gut heim, so daß die Beliehenen oder ihre Erben keine weitere "leibsgerechtigkait" daran haben. Sie haben auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Beim Abzug müssen Stroh, Heurichte und Mist, wie sie es bei ihrem Aufzug vorfanden, auf dem Hof zurückgelassen werden. Die Beliehenen hoffen, daß der nächste Kaplan ihnen das Gut ebenfalls verleihen wird, weil sie mit der vorliegenden Verleihung mehr Zinsen zahlen als früher und zum Bau des Hauses beigetragen haben. Doch steht das im freien Willen des künftigen Kaplans "nach seiner concienz". 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Cristan Kern und Ehefrau Barbara Brierlerin 
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B 522 III U 1048Archivalieneinheit
Altdorf, 1504 März 28 (uff dornstag nechst nach dem sonntag Judica in der vasten) 
Angnesa Rott ("Röttin"), Witwe, Bürgerin zu Altdorf, bekennt, daß sie mit Zustimmung ihrer Vögte Kaspar Schutz und Erhard Baumann ("Buwman") den Pflegern der Bruderschaft St. Sebastians in Weingarten, Bernhard Heckelbach, Kaspar Schutz und Klaus Spies, für 12 lb d einen zu St. Martin fälligen Ewigzins von 10 ß d Ravensburger Währung aus Haus, Hofraite und Garten in Altdorf verkauft hat. Das Anwesen liegt zwischen Ulrich Schmids Haus und der Landstraße und ist belastet mit folgenden Zinsen und Abgaben: 10 ß d in das Kloster Weingarten, 2 ß d an die Pfarrkirche zu Altdorf, 3 ß 6 d an den Flecken Altdorf für Steuer und Wacht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Angnesa Rott ("Röttin"), Witwe, Bürgerin zu Altdorf 
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B 522 III U 1049Archivalieneinheit
1504 Mai 21 (am nechsten zinstag vor dem hailigen Pfingstag) 
Walburga Steimerin, Ehefrau des Jakob Giger zum Gutenmanns Hof, bekennt, daß sie mit Zustimmung ihres Manns von Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, für sich und das jüngste Kind, das sie hinterlassen wird, auf Lebenszeit das Gut zum Gutenmanns Hof zu Lehen empfangen hat. Dieses Lehen hatte bisher Agnes ("Neß") Schwaigerin inne, die es mit Zustimmung ihres Ehemanns Konrad Koch gen. Giger freiwillig wieder aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Dem Abt muß jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. Dasselbe gilt im Fall einer Ungenossamenehe oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. Dann muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Wenn sich der Ehemann in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt, soll auch ihm das Gut auf Lebenszeit geliehen sein. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Walburga Steimerin, Ehefrau des Jakob Giger zum Gutenmanns Hof 
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B 522 III U 1050Archivalieneinheit
1504 Juni 27 (am nechsten dornstag vor sant Petter und Pauls den hailigen zwölfbotten tag) 
Konrad Kegel zu Lengental bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Ursula Heckelbach ("Hägkelbächin") und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das halbe Gut zum Lengental verliehen hat. Dieser ausgemarkte halbe Teil war bisher Lehen von Hans Kegel, Vater des Ausstellers, der es dem Kloster freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Dem Abt müssen jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld gereicht werden 1 lb 5 ß d und 2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, ferner 2 Hühner und 30 Eier zu den üblichen Zeiten. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. Dasselbe gilt im Fall einer Ungenossamenehe oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Konrad Kegel zu Lengental 
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B 522 III U 1051Archivalieneinheit
1504 Juli 29 (am nechsten monntag nach sant Jakobs des hailigen meren zwölfbotten tag) 
Gorius Güß zu Oberwaldhausen schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Hartmann [von Burgau], Abt des Klosters Weingarten, ins Gefängnis gekommen war. Obwohl er Leibeigener des Klosters war, hatte er sich gegen den Abt und seinen Amtmann von Waldhausen ungehorsam verhalten und gegen die dortige Gerichtsordnung verstoßen. Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen und künftig Gebot und Verbot beachten, auch nicht mehr gegen die Gerichtsordnung verstoßen. Er wird mit Leib und Gut "unfluchtsam" sein und keinen anderen Herrn, Schirm oder Burgrecht annehmen, allenfalls mit Zustimmung des Abts, auch die Pflichten erfüllen, die ein Leibeigener gegenüber seinem Leib- oder Halsherrn hat. Bei Streitigkeiten wird er den Abt und die Klosterleute nur vor ihren ordentlichen Gerichten beklagen und keine fremden Gerichte bemühen. Im Fall einer Zuwiderhandlung unterwirft er sich einer Strafe von 20 fl. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Gorius Güß zu Oberwaldhausen 
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B 522 III U 1052Archivalieneinheit
Lindau, 1504 August 12 (uff mentag nach sant Laurentius deß hailgen martrers tag) 
Ulrich Hag von Stockenweiler ("Stoggenwiler") verkauft Hans Schnitzer, Bürger zu Wangen, für 20 lb h Wangener Währung ein ewiges Zinsgeld von 1 lb h, jährlich auf Martini fällig und zahlbar in Wangen. Er verpfändet dafür seinen eigenen Hof, aus dem Schnitzer folgende Abgaben als ewige Herrenzinsen bezieht: 2 Malter Hafer Wangener Maßes, 10 ß d, 6 Herbsthühner und 100 Eier. Aus dem Hof erhält ferner der Heilige zu Hergensweiler ("Härgiswiler") 10 Imi Hafer. Der Zins ist gegen Erlegung des Kapitals, der Zinsen und Kosten zu Martini ablösbar. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich Hag von Stockenweiler ("Stoggenwiler") 
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