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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III ("Leihebriefe u.a.")
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B 522 III U 521Archivalieneinheit
Donauwörth, 1466 April 28 (uff montag den acht und zwayntzigisten tag des monads Aprilis) 
Notar Konrad Morder, Priester Konstanzer Bistums, beurkundet Appellation des Klosters Weingarten gegen das Urteil eines Schiedsgerichts unter Vorsitz des Grafen Wilhelm von Öttingen und des Veit von Rechberg in Streit mit Hans Mair Rogg und Cristan Knopf betreffend ein Erbgut genannt Mairhof in Oberrammingen. Die Appellation erfolgte durch Jos Ainser als Anwalt des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] im Rathaus von Donauwörth ("Werde") und geht an den Kaiser bzw. das kaiserliche Kammergericht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Notar Konrad Morder, Priester Konstanzer Bistums 
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B 522 III U 522Archivalieneinheit
Donauwörth, 1466 April 28 (uff montag den achtundzwayntzigisten tag des monetz Apprilis) 
Notar Konrad Morder, Priester Konstanzer Bistums, beurkundet Appellation des Klosters Weingarten gegen das Urteil eines Schiedsgerichts unter Vorsitz des Grafen Wilhelm von Öttingen und des Veit von Rechberg in Streit mit Hans Mair Rogg und Cristan Knopf betreffend ein Erbgut genannt Mairhof in Oberrammingen. Die Appellation erfolgte durch Jos Ainser als Anwalt des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten im Rathaus von Donauwörth ("Werde") und geht an den Kaiser bzw. das kaiserliche Kammergericht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Notar Konrad Morder, Priester Konstanzer Bistums 
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B 522 III U 523Archivalieneinheit
1466 Juni 10 (am zinstag vor sant Vits tag) 
Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Rößler von Schlier 
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B 522 III U 524Archivalieneinheit
Überlingen, 1466 August 27 (uff mittwoch nach sant Bartlomes tag des hailigen zwölfbotten) 
Hans Jörg ("Jörig"), Stadtammann in Überlingen, beurkundet Urteil des oberen Stadtgerichts in Sachen Jos Ainser als Anwalt des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] und des Konvents von Weingarten sowie des Konrad Bodmer und Erhard Mayer zu Altdorf als Vertreter von Ammann, Rat und Gemeinde daselbst gegen Ludwig Frank von Ulm, dieser zugleich im Namen seiner Ehefrau Apollonia Übilin, seines Schwähers Michel Übeli und des Peter Übeli, Vetter der Frau. Diese klagen aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung vor dem Stadtgericht. Anlaß für den Rechtsstreit gab eine Schlägerei ("uffrur") bei einer Hochzeit mit Tanz in Langenlachen zwischen Knechten und Gesellen aus Ravensburg und Leuten von Altdorf und Weingarten. Letzteren war von einem des Rats zu Altdorf befohlen worden, auf die von Ravensburg einzuschlagen und keinen gefangenzunehmen. Frank fordert "Besserung" wegen der Seele des Verstorbenen nach Landesgewohnheit und Schadenersatz, weil bei dieser Schlägerei einer seiner Schwäger aus Ulm, der damals zeitweise in Ravensburg wohnte, ums Leben gekommen war. Der Abt und die von Altdorf wollen von einem derartigen Befehl nichts gewußt haben. Vielmehr seien ihre Leute, als sie das Geschrei von dem Aufruhr hörten, zugelaufen, um Schlimmeres zu verhüten. Der Totschläger sei flüchtig und halte sich in Ulm auf. Es sei nicht üblich, daß bei derartigen, häufig vorkommenden Aufläufen die Stadt oder Herrschaft für den Schaden hafte. Dagegen wendet Frank ein, daß der Abt und die von Altdorf wegen des Aufruhrs in einem anderen Prozeß (der "minderen" Sache) bereits beklagt wurden und 650 fl bezahlt hätten. Das Gericht urteilt zugunsten der Beklagten und verweist den Kläger wegen seiner Ansprüche an den Totschläger. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Jörg ("Jörig"), Stadtammann in Überlingen 
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B 522 III U 525Archivalieneinheit
1466 September 23 (am zinstag vor sant Michels tag) 
Donius Schnetz von Oberstaig schwört Urfehde, nachdem er sein Gelübde gegenüber seinem Herrn, Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten, mißachtet und gegen Klosterleute ehrverletzende Äußerungen gemacht hat, so daß er ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen und künftig gehorsam sein, auch keinen fremden Schutz und Schirm annehmen. Klagen gegen Klosterangehörige wird er nur vor den zuständigen Gerichten anbringen, alles bei Strafe von 100 lb d. Als Bürgen setzt er mit dem Versprechen der Schadloshaltung seine Brüder Hans und Jörg Schnetz, Vetter Michel Schnetz und Jäck Strauß ("Struss") von Weiler ("Wyler"). 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Donius Schnetz von Oberstaig 
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B 522 III U 526Archivalieneinheit
1466 Oktober 3 (uff fritag nach sandt Michels tag) 
Konrad List von Günzkofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Anna Schlaichweckin auf Lebenszeit das Gut zu Aichach (=Eichen) in der Hohentenger ("Hohen Dienger") Pfarrei, das früher Hans Fullizan innehatte, verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie in Saulgau in einem Haus, das man ihnen bezeichnen wird, 9 Malter Korn Saulgauer Maßes, je zur Hälfte Vesen und Hafer, an Zins und Hubgeld reichen, sodann am St. Andreastag, ebenfalls in Saulgau an den Amtmann zahlbar, der dort die Zinsen für das Kloster einsammelt, 1 lb d in Landeswährung, ferner ein Vierteil, d.i. 120 Eier, sowie 6 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne an den Amtmann in Hoßkirch. Sie müssen auch Haus, Stadel und Gezimmer bauen. Bruder und Schwager Jos List verpfändet zur Sicherheit ("gwerschaft und ursatz") dafür seinen Hof genannt Soppenhof zu Friedberg ("Fripperg") in dem "Denckew", den er vom Spital in Saulgau gekauft hat. Halten sie die Leihebedingungen nicht ein, fällt der Hof dem Kloster zu. In diesem Fall haben die Beliehenen keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Konrad List von Günzkoven 
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B 522 III U 527Archivalieneinheit
1466 November 25 (am zinstag vor sant Andresstag des hailigen zwölf botten) 
Hans Hägilin zu Wernersberg ("nehst by We[r]nhersperg") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm auf Lebenszeit das Gut genannt Luß ("Zum Luss") verliehen hat. Das Gut ist auch seiner Ehefrau und ihren Kindern verliehen, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts davon entfremden. An Zins und Hubgeld muß jährlich zu Martini entrichtet werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn der Aussteller die Abgaben nicht leistet oder eine Ungenossame heiratet, fällt das Gut dem Kloster heim. Heiratet eines seiner Kinder außerhalb der Genossame des Klosters oder wird sonst ein Beliehener ungehorsam bzw. flüchtig, verliert der Betroffene seine Rechte. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Hägilin zu Wernersberg ("nehst by We[r]nhersperg") 
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B 522 III U 528Archivalieneinheit
1466 November 28 (am fritag vor sant Andress tag des hailigen zwölf botten) 
Ital Merk ("Märgk") zu Wernersberg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm auf Lebenszeit die Güter in Wernersberg verliehen hat. Eines davon hatte früher Gut Merk in Hubers Weise inne, das andere hatte dieser dem Kloster um ein Leibgeding verkauft samt dem Weiher genannt das Schibelmoos. Die vorliegende Verleihung umfaßt nicht die Weiher zum Langenmoos und den Unterweiher. Diese und die dabei gelegene Kelter ("kaltar") behält sich der Abt vor. Die Leihe gilt auch für die Ehefrau des Ausstellers, die er aus den Leibeigenen des Klosters nimmt, und ihren Kindern. Die Beliehenen müssen die Güter persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen sie nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin sind folgende Abgaben als Zins und Hubgeld zu entrichten: von dem gekauften Gut 1 lb d und 4 Scheffel Hafer. Das Gut zahlt auch in die Stadt Wangen 10 ß d und 4 Herbsthühner. Das andere gibt an das Siechhaus, was dessen Rödel ausweisen. Wenn der Aussteller eine Frau nimmt, die nicht in die Genossame des Klosters gehört, oder gegen die Leihebedingungen verstößt, fallen die Güter dem Kloster heim. Heiraten Kinder außerhalb der Genossame, verlieren sie ihre Rechte. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ital Merk ("Märgk") zu Wernersberg 
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B 522 III U 529Archivalieneinheit
1466 Dezember 23 (an zinstag nach sant Thomans tag des hailgen zwölfbotten) 
Peter Sorg von Hübschenberg schwört Urfehde, nachdem er ins Gefängnis gekommen war, weil er Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ungehorsam war. Er wird sich für die Gefangennahme nicht rächen und künftig dem Kloster gehorsam und "unfluchtsam" sein. Ansprüche gegen das Kloster und dessen Leute wird er nur vor den zuständigen Gerichten verfolgen. Er stellt mit Versprechen der Schadloshaltung vier Bürgen, darunter seinen Vetter Hans Bodmer, Amtmann zu Weingarten, und einen Einwohner von Feldmoos (restliche Namen wegen Textverlust nicht lesbar). 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Sorg von Hübschenberg 
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B 522 III U 530Archivalieneinheit
1467 Februar 17 (am zinstag nach dem Wyssen sonntag) 
Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Michel Bütel genannt Küng von Karbach 
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B 522 III U 531Archivalieneinheit
1467 März 13 (am fritag vor dem sontag als man singet in der hailigen kirchen Judica in der vasten) 
Nesa Höny, Ehefrau des Peter Nabholz, und ihr Sohn Thomas Surmann bekennen, daß ihnen Prior und Konvent zu Weingarten für ihr Siechhaus und Jos Span, Bürger zu Altdorf, als Pfleger des Siechhauses zu der Landquart ("Langkwart") das gemeinschaftliche Eigengut der beiden Siechhäuser in Krumbach auf Lebenszeit verliehen haben. Nesa und ihr Mann, dem jedoch nichts verliehen ist, müssen das Gut persönlich als Huber bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was die Rödel und Urbarbücher der jeweiligen Siechhäuser ausweisen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. In diesem Fall muß Dritteil und Heurichte auf dem Gut zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Nesa Höny, Ehefrau des Peter Nabholz, und ihr Sohn Thomas Surmann 
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B 522 III U 532Archivalieneinheit
Neuenstadt (=Wiener Neustadt), 1467 April 7 (am sechsten tag des monads Apprillis) 
Kaiser Friedrich III. bzw. dessen Kammergericht urteilt in Appellationssache des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gegen Hans Mair Rogg ("Mayerrogk") und Cristan Knopf betreffend den Meierhof in Oberrammingen. In der Vorinstanz hatten Graf Wilhelm von Öttingen und Veit von Rechberg als Vorsitzende ("Gemeine") eines Schiedsgerichts ein Urteil zugunsten der letzteren gefällt. Der Abt greift vor dem Kammergericht, das unter Vorsitz des Bischofs Ulrich [von Nußdorf] von Passau tagt, dieses Urteil mit der Begründung an, die Schiedsrichter hätten Mair Rogg den streitigen Hof aufgrund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung als Erbgut zugesprochen. Er beansprucht den Hof als Stiftungsgut "mit ganzer Eigenschaft". Mair Rogg verweist darauf, daß das Beweisverfahren nach der Gewohnheit des Landes vorgenommen worden sei. Im übrigen habe der Abt in der Schiedsgerichtsvereinbarung ("Kompromiß") versprochen, sich an das ergangene Urteil zu halten. Das Kammergericht erklärt die Appellation für zulässig und hebt das Urteil der Vorinstanz auf. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Kaiser Friedrich III. bzw. dessen Kammergericht 
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B 522 III U 533Archivalieneinheit
1467 April 14 (am zinstag vor dem sontag als man singet in der hailigen kirchen Jubilate) 
Hans, Sohn des Klaus Vetter, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilge und ihren Kindern das Gut Geratsreute ("Gerhardtzrüty") verliehen hat. Die Beliehenen sollen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini geben sie als Zins und Hubgeld 15 ß d sowie je 3 Scheffel Vesen und Hafer, ferner zu den üblichen Zeiten 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe verlieren sie das Gut. Bei Heimfall nach ihrem Tod oder zu Lebzeiten müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans, Sohn des Klaus Vetter 
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B 522 III U 534Archivalieneinheit
Waldburg, 1467 April 21 (am zinstag vor sant Jörgen tag) 
Heinz Lütold bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret und ihren Kindern das Gut in der Egg ("Egk") verliehen hat, das vorher ¿Benz Widenmann innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld 18 ß d, 3 Scheffel Hafer und 1 Fasnachthenne. Sie werden das Kloster am Betrieb seines dort gelegenen Weihers nicht hindern. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, verlieren sie das Gut, ebenso, wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Heinz Lütold 
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B 522 III U 535Archivalieneinheit
Altdorf, 1467 Juni 6 (die saturni sexta Iunii) 
Konrad Bodmer, Ammann ("minister"), sowie Gericht ("iudices") und Gemeinde zu Altdorf präsentieren Hermann [III. von Breitenlandenberg] Bischof von Konstanz bzw. dessen Generalvikar den ehrwürdigen Herrn Johannes Wagner auf die neuerdings gestiftete Frühmesse ("primissaria") in der Pfarrkirche zu Altdorf bzw. einer künftig zu erbauenden Kapelle. Sie bitten um dessen Einsetzung und Bestätigung. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Konrad Bodmer, Amtmann ("minister"), sowie Gericht ("iudices") und Gemeinde zu Altdorf 
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B 522 III U 536Archivalieneinheit
1467 Juli 3 (am fritag vor sant Ulrichs tag) 
Ursula Koler von Geiselharz ("Gyselhartz"), Ehefrau des Heinz Kugel, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut zu Gyselhartz auf Lebenszeit verliehen hat. Dieses hatte zuvor ihr Vater Peter Koler in Hubers Weise inne, der es dem Abt mit einer Siegelurkunde aufgegeben hat. Das Geschäft wird mit Zustimmung ihres Ehemanns, dem selber kein Leiherecht zusteht, dahingehend abgeschlossen, daß die Familie das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaftet und in gutem Zustand hält. Die Beliehenen werden es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu St. Martin 8 ß d in Landeswährung und 4 Scheffel Hafer sowie zur üblichen Zeit 50 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder eine Ungenossamenehe eingehen, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ursula Koler von Geiselharz ("Gyselhartz"), Ehefrau des Heinz Kugel 
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B 522 III U 537Archivalieneinheit
1467 Juli 7 (am zinstag nach sant Ulrichstag) 
Hans Gäldrich zu Steinenbach ("Stainibach") schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen Ungehorsams ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich für das erlittene Gefängnis nicht rächen und künftig den Geboten des Abts gehorsam sein. In Streitigkeiten mit den Gotteshausleuten wird er sich nur an die zuständigen Gerichte wenden, alles bei Strafe von 50 lb d. Zu Bürgen setzt er unter Zusage der Schadloshaltung seinen Bruder Bentilin Gäldrich sowie Heinz Schnider, Jos Grübel und Konrad Wicker ("Wigker") von Stainibach. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Gäldrich zu Steinenbach ("Stainibach") 
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B 522 III U 538Archivalieneinheit
1467 Juli 28 (am zinstag nach sant Jacobs tag des hailigen zwölfbotten) 
Anna Spinnenhirn, Ehefrau des Hans Wanner von Erbisreute ("Herbisrüty"), bekennt mit Zustimmung ihres Ehemanns, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Erbisreute, auf dem sie jetzt sitzen, verliehen hat. Ihr Ehemann erklärt ausdrücklich, daß er durch die Urkunde kein Leiherecht erwirbt. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin entrichten sie an Zins und Hubgeld, was die klösterlichen Rödel ausweisen, außerdem zahlen sie den Zehnten. Sie werden das Kloster an der Nutzung des Bachs, des Weihers und der anderen Gewässer nicht behindern. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder eine Ungenossamenehe eingehen, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Anna Spinnenhirn, Ehefrau des Hans Wanner von Erbisreute ("Herbisrüty") 
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B 522 III U 539Archivalieneinheit
Ravensburg, 1467 Oktober 1 (am dornstag nach sant Michels tag) 
Bernhard Häberli genannt Veser ("Feser") und Ehefrau Anna Röschlerin zu Amtzell bekennen, daß sie von Ital Humpis d.Ä., Bürger von Ravensburg, den Hof zu Spiesberg gepachtet ("bestanden") haben, den früher Heinz Schmid bewirtschaftet hat. Die Aussteller und ihre Kinder werden den Hof umtreiben, solange sie es können und zum hubern tauglich sind. Sie werden den Hof in Sommer- und Winterbau bewirtschaften ohne Wüstung und Verkauf von Holz, sind auch für die Instandhaltung des Gebäudes ("zimber") verantwortlich und tragen dafür die Kosten. Jährlich zwischen Martini und Weihnachten entrichten sie als Herrenzins und Hubgeld 23 1/2 Scheffel Hafer Ravensburger Maßes, 4 Zinshühner, 1 Fasnachthenne und 180 Eier. Korn, Hühner und Eier sind nach Ravensburg zu liefern, wo das Korn ausgemessen wird. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten und den Hof nicht mehr bewirtschaften können, fällt er dem Verleiher heim. Solange sie ihn aber mit den Kindern ungeteilt ("in ainer hußröchi") umtreiben können, dürfen sie die Verleiher nicht vom Hof vertreiben, um den Zins zu steigern oder einen besseren Huber hineinzusetzen. Wenn die Beliehenen Neubauten errichten, fallen diese beim Abgang der Pächter an den Verleiher. Die Pächter erhalten dann keinen Aufwendungsersatz. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Bernhard Häberli genannt Veser ("Feser") und Ehefrau Anna Röschlerin zu Amtzell 
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B 522 III U 540Archivalieneinheit
1467 Oktober 30 (am fritag vor Aller hailgen tag) 
Heinz Haller zu Hatzenweiler schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Er hatte sich mit bewaffneter Hand den Amtleuten und Knechten des Abts widersetzt, als diese einen Leibeigenen des Klosters wegen Ungehorsams gefangennehmen wollten. Der Aussteller wird sich nach der Freilassung nicht für das erlittene Gefängnis rächen, auch künftig gehorsam sein und keinen anderen Herren, Schirm oder Burgrecht annehmen. In künftigen Streitigkeiten mit dem Kloster und seinen Leuten wird er sich an die zuständigen Gerichte wenden, alles bei Strafe von 100 lb d. Als Bürgen stellt er unter Zusage der Schadloshaltung seinen Bruder Jörg Haller, Konrad Mayger von Segelbach und Peter Mor d.J. von Blitzenreute. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Heinz Haller zu Hatzenweiler 
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B 522 III U 541Archivalieneinheit
Weißenau, 1467 Oktober 30 (am fritag vor Aller hailgen tag) 
Johann [III. Fuchs], Abt des Klostes Weißenau, vidimiert auf Bitte des Abts Jodok ("Jodok") [Bentelin] von Weingarten den inserierten Urteilsbrief des Kammergerichts Kaiser Friedrichs III. in der Appellationssache Kloster Weingarten gegen Hans Mair Rogg und Cristan Knopf betreffend den Meierhof in Oberrammingen vom 6. April 1467 (vgl. U 532). 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Johannes [III. Fuchs], Abt des Klostes Weißenau 
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B 522 III U 542Archivalieneinheit
1467 Dezember 5 (an sant Niclaus aubend) 
Henni, Sohn des ¿Hans Kerenberg, schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war, weil er eine ungenossame Frau geheiratet und Drohworte ausgestoßen hatte. Er wird sich für das erlittene Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und "unflüchtig" sein, auch keinen fremden Schutz oder Burgrecht annehmen. Streitigkeiten mit Klosterleuten wird er nur vor den zuständigen Gerichten austragen, alles bei Strafe von 50 lb d. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung den geistlichen Herrn Hans Tod und dessen Schwester Anna, Base des Ausstellers, sowie Hans Hoen, Klaus Haller, Konrad Stainhuser genannt Schärpflin und Hans Ges. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Henni, Sohn des ¿Hans Kerenberg 
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B 522 III U 543Archivalieneinheit
Waldburg, 1467 Dezember 24 (an dem hailgen Wyhennecht aubend) 
Mark Meschimoser schwört Urfehde, weil er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Er hatte eine Frau geheiratet, die nicht Leibeigene des Klosters (Ungenossame) war. Außerdem hatte er den Wald, der zu seinem Lehengut gehörte, abgeholzt und gewüstet. Er wird sich für das erlittene Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Schutz oder Burgrecht anstreben. Bei Streitigkeiten mit dem Kloster und seinen Leuten wird er nur die zuständigen Gerichte anrufen. Wegen der Ungenossamenehe erklärt er sich bereit, bis zum kommenden Lichtmeßtag nach Wahl des Abts vor dem Landvogt Truchseß Johann von Waldburg und dessen Räten oder Ammann und Rat zu Altdorf Recht zu nehmen. Für den unerlaubten Holzeinschlag wird er dem Abt innerhalb der genannten Frist Schadenersatz leisten, alles bei Strafe von 100 lb d. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Peter Meschimoser, ferner Hans Hägilin, den alten Kaspar und Thomas Nabholz. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Mark Meschimoser 
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B 522 III U 544Archivalieneinheit
1468 Februar 12 (am samstag vor sant Valentins tag) 
Peter, Sohn des Hans Wilhalm von Venchen (=Fenken) schwört Urfehde, weil er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Ihm wurde Ungehorsam vorgeworfen, außerdem hatte er vor dem klösterlichen Gericht Drohungen gegen den Abt und seine Leute ausgestoßen. Er wird sich für das erlittene Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Schutz oder Burgrecht anstreben. In Streitigkeiten mit dem Kloster und seinen Leuten wird er nur die zuständigen Gerichte anrufen. Bei Zuwiderhandlung zahlt er eine Strafe von 100 fl. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Vater Hans Wilhalm, seinen Bruder Klas, seinen Schwager Kaspar Fryberger d.J. von Christiansberg ("Kristansberg") sowie Hans Katzmaiger und Hans Haini. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter, Sohn des Hans Wilhalm von Venchen (=Fenken) 
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B 522 III U 545Archivalieneinheit
1468 März 14 (am mentag der was der vier zehend tag des monatz Mertzen) 
Notar Franz Sproll beurkundet auf Ersuchen des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten die Zustellung einer Inhibitionsurkunde des kaiserichen Kammergerichts in der Appellationssache Kloster Weingarten gegen Hans Mair Rogg und Cristan Knopf betreffend den Meierhof in Oberrammingen. Die Zustellung erfolgte in Landshut auf der Gasse vor dem Harnaschhaus durch Übergabe der Urkunde an den Türhüter genannt der Sumerstorffer. In dem inserierten, zu Graz am 9. Februar 1468 ausgefertigten Mandat gebietet Friedrich III. Ludwig Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, in der am Kammergericht anhängigen Sache nichts zu unternehmen, insbesondere nicht aufgrund eines "vertrags oder hindergangs". Diesen hat Truchseß Johann von Waldburg, Landvogt in Schwaben, auf Ansuchen des Lupold von Volmarshausen zustandegebracht, so daß inzwischen auch ein Mandat des Kammergerichts gegen den Landvogt ergangen ist. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Notar Franz Sproll 
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B 522 III U 546Archivalieneinheit
1468 März 15 (am zinstag nach dem sontag als man singet in der hailgen kirchen Reminiscere in der vasten) 
Peter Schmid zu Esenhausen ("Äsenhausen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ann Brecht ("Brächtin") und ihren Kindern auf Lebenszeit Haus, Hofraite und Garten in Esenhausen verliehen hat. Das Haus hatte vorher ¿Els Loherin in Hubers Weise inne. Dazu werden 12 Juchart Ackerland verliehen, die Thomas Lutz gerodet und dem Abt aufgegeben hatte. Diese liegen im öden Assach, im Büchelin, im Braitenloch und am Bergacker. Die Beliehenen müssen Haus und Äcker persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts schlaizen oder entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen als Zins und Hubgeld gereicht werden 1 lb d, 6 Hühner, 60 Eier, 2 Fasnachthennen, 3 Scheffel Vesen und 2 Scheffel Hafer. Wenn die Leihebedingungen nicht eingehalten werden oder eine Ungenossamenehe geschlossen wird, fällt das Gut heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Peter Schmid zu Esenhausen 
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B 522 III U 547Archivalieneinheit
Altdorf, 1468 März 24 (an Unser lieben Frowen aubent der verkündung) 
Hans Geng der Müller, Bürger zu Altdorf, übergibt für 30 fl seine Rechte am Gütlein in Gambach dem bescheidenen Martin Bruyer und quittiert den Empfang des Kaufpreises. Das Gütlein war Lehen vom Kloster Weingarten und über die Ehefrau Els Seltenrich an den Aussteller gelangt. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Geng der Müller, Bürger zu Altdorf 
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B 522 III U 548Archivalieneinheit
1468 April 19 (am zinstag nach dem hailgen Ostertag) 
Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] sowie Prior und Konvent zu Weingarten haben Bürgermeister und Rat zu Ravensburg vor das kaiserliche Kammergericht geladen in Streit über Holzhauen im Altdorfer Wald, Besteuerung der Klostergüter außerhalb der Stadtmauern und Zollbeschwerungen. Sie erteilen folgenden Kammergerichtsprokuratoren Vollmacht: Meister Johannes Pistor, Lic. iur. utr., Meister Arnold vom Low, Lienhard Erengroß und Jakob Helmrich. 
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Aussteller: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] sowie Prior und Konvent zu Weingarten 
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B 522 III U 549Archivalieneinheit
1468 Mai 24 (am zinstag vor dem hailigen Uffarttag) 
Jos Guler der Weber, seßhaft zu Gullen, schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung von Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Der Aussteller hatte sich im Zusammenhang mit einem Prozeß gegen einen von Groppach des Ungehorsams schuldig gemacht und in den Kriegsläufen, die das Kloster hatte, "unbekomenliche" Worte bzw. Drohungen gegen den Abt geäußert. Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Die Klosterleute wird er nur vor den zuständigen Gerichten belangen, alles bei Strafe von 100 lb d. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung Peter Koch von Hinzistobel ("Hunzlistobel"), Thoman Nabholz von Friedach ("Friden"), Jäck Nabholz von Ritteln ("Rüttlen"), Jos Nabholz, seinen Sohn, Hans Maiger von Ankenreute, den alten Hans Dietenberger von Schlier und Jos Emerwiler von Blitzenreute. 
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Aussteller: Jos Guler der Weber, seßhaft zu Gullen 
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B 522 III U 550Archivalieneinheit
1468 Juni 4 (am hailgen Pfingstaubend) 
Klaus Vetter von Gullen schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung von Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen Ungehorsams ins Gefängnis gekommen war. Er hatte im Prozeß gegen einen von Groppach Drohungen gegen die Amtleute ausgestoßen. Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen und künftig gehorsam sein, auch keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Prozesse gegen Gotteshausleute wird er nur vor den Gerichten führen, in deren Sprengel die Beklagten ansässig sind, alles bei Strafe von 100 fl. Zu Bürgen setzt er unter Versprechen der Schadloshaltung Konrad Lantz, alten Waibel in Weingarten, Heinz Spieß den Binder, Konrad Murer und Küni den Wachter. 
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Aussteller: Klaus Vetter von Gullen 
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B 522 III U 551Archivalieneinheit
1468 Juni 14 (am zinstag vor sant Vits tag) 
Peter Boß von Steinenbach ("Stainibach") bekennt, daß ihm Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten auf Lebenszeit das Gut genannt des Grübels seligen Gut in Steinenbach verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini reicht er an Zins und Hubgeld 8 ß d und 7 ß d Steuer, 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Ausgenommen von der Verleihung ist das Holz genannt in Gailnrüti. Der Beliehene verliert das Gut, wenn er die Leihebedingungen nicht einhält, dem Kloster ungehorsam oder flüchtig wird bzw. eine ungenossame Frau heiratet. Beim Abzug muß er Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
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Aussteller: Peter Boß von Steinenbach ("Stainibach") 
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B 522 III U 552Archivalieneinheit
Lindau, 1468 Juni 18 (am samstag nach sant Vits tag) 
Hans Schriber, Bürger zu Lindau, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] und der Konvent von Weingarten seinen Sohn Jakob ins Kloster aufgenommen haben. Er wird dort zwei Probejahre absolvieren, das erste im weltlichen, das zweite im geistlichen Gewand. Nach beiden Jahren kann der Sohn das Kloster wieder verlassen, wie auch dieses ihn heimschicken kann. Im ersten Fall wird das Kloster keinen Unwillen gegen den Sohn tragen, im zweiten Fall wird sich der Vater nicht am Kloster rächen. Bleibt der Sohn im Kloster, übergibt ihn der Vater dem Orden und seiner Zucht. Wenn dieser den Sohn bestraft, betrachtet das der Vater nicht als Maßnahme, die gegen ihn gerichtet ist. 
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Aussteller: Hans Schriber, Bürger zu Lindau 
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B 522 III U 553Archivalieneinheit
1468 Juni 20 (am montag vor sant Johanns tag zu sunwende) 
Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler"). 
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Aussteller: Hans Hön d.Ä. von Esenhausen 
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B 522 III U 554Archivalieneinheit
Altdorf, 1468 August 25 (am nächsten donrstag nach sant Bartholomeus des hailigen zwölfbotten tag) 
Pfaff Johannes Tuler, Sohn des Hans Tuler, verkauft für 38 lb d Ravensburger Währung dem Ulrich Schutz, Bürger zu Altdorf, eine Wiese in Langenlachen aus väterlichem Erbe. Sie grenzt unten an die Malergasse ("Maulergass"), seitlich an das Feld genannt Auf dem oberen Weingarten und oben an die Hofraite der Eggerin und des Hans Burst. Zu letzerer gehörte die Wiese ursprünglich, bis sie vom Vater des Ausstellers gekauft wurde. Sie wird als Eigen verkauft, ist aber zugunsten derjenigen, von denen die Wiese gekauft wurde, mit einem Ewigzins von 10 ß d Ravensburger Währung, zahlbar an St. Martin, belastet. Der Aussteller verspricht Fertigung nach dem Recht des Eigens, des Fleckens Altdorf und "dem rechten". Als Bürgen für die Gewährleistung ("geweren") stellt er seinen Schwestermann Hans Payer. 
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Aussteller: Pfaff Johannes Tuler, Sohn des Hans Tuler 
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B 522 III U 555Archivalieneinheit
1468 September 20 (am zinstag vor sant Mathys tag) 
Martin Haller von Blitzenreute schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung seines Leibherren, des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Der Aussteller hatte sich nach mehreren Vergleichen ("richtungen") und Urteilen ("sprüchen") in frevelhafter Weise "unbillichait und aigen willen" zuschulden kommen lassen. Er wird sich für das Gefängnis am Kloster nicht rächen. Seine Ehefrau wird er wieder zu sich nehmen und sie künftig anständig behandeln, d.h. wie ein Biedermann ein biederes Weib behandelt. Er wird auch dem Kloster gehorsam und unflüchtig sein und keinen anderen Herrn oder Schirm annehmen. Bis Mitterfasten wird er dem Abt eine Entschädigung ("abtrag") für seinen Ungehorsam leisten, sonst kommt er wieder ins Gefängnis. Bei Verletzung seiner Urfehde zahlt er eine Strafe von 100 lb d. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seine Brüder Heinz und Jörg Haller sowie Ulrich Benzenhofer und Thomas Brenner. 
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Aussteller: Martin Haller von Blitzenreute 
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B 522 III U 556Archivalieneinheit
Bad Waldsee, 1468 Oktober 4 (am zinstag nach sant Michels tag) 
"Pfaff" Kaspar Fauber zu Waldsee und Magdalena, Witwe des Klaus Fauber, letztere mit Zustimmung ihres Vogts Klaus Stroppel, bekennen, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] und der Konvent von Weingarten ihren Vetter bzw. Sohn Sebastian ins Kloster aufgenommen haben. Er wird dort zwei Probejahre absolvieren, eines im weltlichen, das andere im geistlichen Gewand. Nach jedem Jahr kann ihn das Kloster wieder heimschicken, wie auch Sebastian das Kloster verlassen kann. Im ersteren Fall wird das Kloster keinen Unwillen gegen ihn tragen wie umgekeht beim Verlassen durch Sebastian dessen Verwandte weder Rache noch Zorn gegen das Kloster zeigen werden. Bleibt er im Kloster, übergeben ihn die Aussteller in die Gewalt des Ordens. Eventuelle Strafmaßnahmen gegen Sebastian werden die Aussteller nicht als gegen sich gerichtet ansehen. 
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Aussteller: "Pfaff" Kaspar Fauber zu Waldsee und Magdalena, Witwe des Klaus Fauber 
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B 522 III U 557Archivalieneinheit
1468 November 15 (am zinstag vor sant Othmars tag) 
Hans Geß d.J. von Buchau schwört Urfehde, nachdem er ins Gefängnis des Truchsessen Johann von Waldburg, Landvogt in Schwaben, gekommen war. Der Aussteller hatte sich gegen seinen Herrn Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten, dessen Amtleute und Knechte "groblich" gehalten sowie frevelhafte Drohworte gegen sie ausgestoßen. Er wird sich für das Gefängnis am Kloster nicht rächen, ebensowenig an den Truchsessen Johann und Jörg sowie Graf Eberhard zu Sonnenberg. Künftige Klagen gegen Klosterleute wird er nur vor den zuständigen Gerichten anbringen. Verletzt er die Urfehde, ist er ein treuloser und meineidiger Mann. Die Truchsessen können ihn, wenn er ergriffen wird, mit einer beliebigen Strafe belegen ("nach iren gnaden oder ungnaden"). 
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Aussteller: Hans Geß d.J. von Buchau 
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B 522 III U 558Archivalieneinheit
Leutkirch, 1468 Dezember 24 (am hailigen aubend ze Wyhennächten) 
Gebrüder Kaspar, Peter und Klaus die Hussen zu Dietenhofen ("Tutenhofen") verkaufen für 40 lb h ihrem Schwager Hans Bürck einen ablösbaren jährlichen, zu Martini fälligen Zins von 2 lb h Leutkircher Währung, den der Vater der Aussteller, Hans Huß, von dem Priester Ital Mair aus dessen Sitz ("gesäß") in Mittelhofen gekauft hat. Der Kaufpreis wurde vom Anteil der Schwester der Aussteller am väterlichen Erbe abgezogen. Die Verkäufer versprechen Gewährleistung nach dem Recht des Eigens, der Stadt Leutkirch und "nach dem rechten". 
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Aussteller: Gebrüder Kaspar, Peter und Klaus die Hussen zu Dietenhofen ("Tutenhofen") 
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B 522 III U 559Archivalieneinheit
1469 Januar 27 (am fritag nach sant Pa[u]ls tag als er bekert ward) 
Michel Kellmaiger vom Butzenberg schwört Urfehde, nachdem er von Truchseß Johann von Waldburg, Reichslandvogt in Schwaben, ins Gefängnis geworfen worden war. Er hatte entgegen einem Gebot des Landvogts in einem Wald, der Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gehörte, Holz geschlagen und dieses verkauft. Außerdem hatte er Leute des Abts mißhandelt und diesen selbst verflucht. Der Aussteller wird sich am Landvogt, dem Abt und deren Leuten nicht rächen, auch wird er Streitigkeiten mit ihnen nur vor Gerichten austragen, vor denen sie gemäß ihrer Privilegien belangt werden können. Verstößt er gegen sein Versprechen, ist er ein ehrloser und meineidiger Mann, den alle Gerichte als solchen behandeln können. 
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Aussteller: Michel Kellmaiger vom Butzenberg 
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B 522 III U 560Archivalieneinheit
1469 Februar 1 (an Unser lieben frowen aubent der liecht messe) 
Kunz Lang zu Liebenreute bekennt, daß er das Gut des Klosters Weingarten in Liebenreute besitzt, das seinem Schwestermann ¿Hans Tentzler verliehen war. Er hat hohe Aufwendungen an Bauwerken ("mit verzymbren") und Vieh ("ross und rinder") auf das Gut gemacht, auch ist Tentzlers Sohn Lipp noch nicht in der Lage, es zu bewirtschaften. Auf Vermittlung der klösterlichen Amtleute Ital Humpis d.J., Jos Ainser und Konrad Bodmer verleiht daher Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten dem Aussteller, seiner Frau und seinen Kindern das Gut von Lichtmeß an für 12 Jahre. Die Beliehenen müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld ist zu Martini zu entrichten, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Darüber hinaus soll das verfallene, von ¿Hans Tenzler nicht entrichtete Hubgeld geliefert werden, d.h. 47 1/2 Scheffel Vesen und 22 Scheffel Hafer. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Ablauf der 12 Jahre muß der Aussteller das Gut verlassen. Beim Abzug muß er Dritteil und Heurichte zurücklassen. Weder Lipp Tenzler noch der Abt sind dann verpflichtet, die Aufwendungen des Ausstellers ("von dehainer zymber stür noch costung") zu ersetzen. 
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Aussteller: Kunz Lang zu Liebenreute 
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B 522 III U 561Archivalieneinheit
1469 Februar 21 (an zinstag vor sant Mathis tag des hailigen zwölf botten) 
Peter Müller von Segelbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Katzmaigerin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut in Münchenreute ("Münchrüty") verliehen hat, das früher ¿Klaus Klein in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen bzw. etwas davon verpfänden oder verkaufen. Die von Klein nicht entrichteten Rückstände an Hubgeld von 23 Scheffel beider Korn müssen nachentrichtet werden, und zwar jährlich 3 Scheffel altes Hubgeld zusammen mit dem neuen, das ausweislich der klösterlichen Rödel zu leisten ist. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe verlieren die Beliehenen ihr Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht. 
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Aussteller: Peter Müller von Segelbach 
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B 522 III U 562Archivalieneinheit
Altdorf, 1469 April 22 (am samstag vor sant Jörgen tag des hailigen ritters und martrer[s]) 
Konrad Müller von Segelbach genannt Stubuff bekennt, daß ihm Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten die Sägemühle in Langenlachen, die zuvor Hans Müller innehatte, für zehn Jahre verliehen hat. Der Aussteller soll die Mühle auf eigene Kosten reparieren und ausbessern. Er wird sie persönlich betreiben und in gutem Zustand halten. Jährlich an St. Martin zahlt er Zins von 30 ß d Landswährung. Dem Kloster muß er jedes Jahr unentgeltlich 20 Blöcke schneiden, doch soll er für jeden Block 2 Hofbrote erhalten. Wenn er diese Zinsblöcke schneidet, erhält er 2 Imi "zu muss". Holzschneiden für das Kloster hat Vorrang vor anderen Aufträgen und muß zuerst erledigt werden. Der Aussteller erhält für jeden Schnitt, der länger als 20 Schuh lang ist, 5 h Lohn, wenn der Schnitt unter 20 Schuh lang ist, bekommt er 2 d. Für das Schneiden von Eichen- oder "Albar"(=Pappel)-Blöcken beträgt der Lohn 4 d. Der Müller kann im Klosterwald Holz schlagen für sein "schlissendes" Geschirr, jedoch nur an den Orten, die ihm der Hofmeister oder Amtmann zuweist. Hält er die Leihebedingungen nicht ein, verliert er die Mühle. Beim Abzug soll er das Sägblatt und die Mühlräder in dem Zustand hinterlassen, wie er sie übernommen hat. Anspruch auf Aufwendungsersatz hat er nicht. 
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Aussteller: Konrad Müller von Segelbach genannt Stubuff 
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B 522 III U 563Archivalieneinheit
1469 Juni 2 (an fritag nach Unsers Herren fronlichnamstag) 
Peter, Sohn des Hans Soler in Bavendorf ("Baffendorf"), bekennt, daß er von Cristan Schmid, Konventherr und Siechmeister zu Weingarten, auf Lebenszeit das Gut des Siechhauses in Bavendorf gepachtet ("bestanden") hat, auf dem sein verstorbener Großvater ("äny") gesessen war. Der Beständer muß das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand sowie "untzerschlaitzlich und unwüstenklich" erhalten. Jedes Jahr zu Martini muß er an Zins und Hubgeld nach Weingarten ins Kloster liefern: je 4 Scheffel Vesen und Hafer sowie 10 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 3 Herbsthühner und 50 Eier. Wenn er nach dem Tod seiner jetzigen eine Frau heiratet, die Leibeigene des Klosters ist oder sich in dessen Leibeigenschaft ergibt, ist auch dieser das Gut auf Lebenszeit verliehen. Halten die Beliehenen die Leihebedingungen nicht ein, fällt das Gut dem Konvent und Siechmeister heim. Dasselbe gilt für den Tod der Beliehenen, es sei denn, sie hätten Kinder. Diese behalten das Gut nach dem Recht des Klosters. Heiratet der Aussteller aber eine Frau, die nicht Leibeigene des Klosters ist, fällt mit seinem Tod das Gut heim. 
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Aussteller: Peter, Sohn des Hans Soler in Bavendorf ("Baffendorf") 
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B 522 III U 564Archivalieneinheit
1469 Juni 20 (am zinstag nach sant Vits tag) 
Peter, Sohn des Benz Schmid von Hasenweiler, seßhaft zu Esenhausen ("Äsenhusen"), schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Der Delinquent hatte gegen seinen Leibherren Verfehlungen begangen, indem er gegen einige seiner Eigenleute Drohworte ausstieß und sich "uss schüchtig" stellte, auch hat er in Esenhausen eine Schmiedeesse ("schmitten ess") eingerichtet ohne Zustimmung des Abts und seiner Bevollmächtigten ("siner angewält"). Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und "unflüchtig" sein, auch keinen fremden Herrn, Schirm oder Burgrecht annehmen. Ansprüche gegen das Kloster und seine Leute wird er nur vor deren ordentlichen Gerichten anbringen, alles bei Strafe von 100 lb d. Als Bürgen stellt er seinen Vater Benz Schmid, seine Brüder Gorius und Hans, Hans Sorg, Ammann zu Fronhofen, Peter Sorg von Hübschenberg und Heinz Schmid von Straß ("von der Strauss"). 
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Aussteller: Peter, Sohn des Benz Schmid von Hasenweiler 
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B 522 III U 565Archivalieneinheit
Bad Saulgau, 1469 Juli 3 (an sant Ulrichs aubend) 
Anna Bossin von Marbach, Witwe des Ul Rady, und ihr Sohn Hans Rady, erstere mit Zustimmung ihres Vogts Heinz Haller, bekennen, daß ihnen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten auf Lebenszeit ein Gut in Marbach verliehen hat. Sie werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, es auch nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. Als Zins und Hubgeld geben sie jährlich zu St. Martin 7 Scheffel Vesen und 4 Scheffel Hafer sowie 35 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Nach ihrem Tod bzw. bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gut dem Kloster heim. 
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Aussteller: Anna Bossin von Marbach, Witwe des Ul Rady 
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B 522 III U 566Archivalieneinheit
Altdorf, 1469 Juli 11 (am zinstag vor sant Margrethen tag) 
Hans Herzog d.J., Sohn des ¿Hans Herzog von Mähishus (=Meßhausen), bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Vätscherin und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Mähishus verliehen hat. Die Leihe erfolgte mit Zustimmung der Mutter des Ausstellers, Els, der das Gut bisher schon auf Lebenszeit verliehen war, und ihres Vogts Jos Ainser, Diener zu Weingarten. Die Beliehenen müssen den Hof in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen oder etwas daraus entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was bisher gereicht wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder sonstigem Ungehorsam verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach dem Tod der Beliehenen müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückbleiben. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Herzog d.J., Sohn des ¿Hans Herzog von Mähishus (=Meßhausen) 
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B 522 III U 567Archivalieneinheit
1469 August 14 (an Unser lieben Frowen aubend assumptionis) 
Anna Lussmann genannt Veltzmaierin von Felz ("Veltz") schwört Urfehde vor der Entlassung aus dem Gefängnis, in das sie auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gekommen war. Sie hatte das Gut in Felz, das sie in Hubers Weise innehatte, geschlaizt, einige Äcker und Wiesen daraus ohne Erlaubnis des Abts verliehen, dem Kloster Zins und Hubgeld davon vorenthalten und Drohworte ausgestoßen. Sie wird sich für das Gefängnis nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Herrn oder Schirm suchen. Ansprüche gegen den Abt und seine Leute wird sie nur vor den zuständigen Gerichten erheben. Hält sie ihr Wort nicht, ist sie treulos. Dann können der Abt und seine Amtleute sie nach Belieben ("ungnaden") bestrafen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Anna Lussmann genannt Veltzmaierin von Felz ("Veltz") 
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B 522 III U 568Archivalieneinheit
1469 August 29 (am zinstag nach sant Pelaygen tag) 
Sepp Egen von Gessenried bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Edlin und ihren Kindern ein Gut in Gessenried verliehen hat, das schon Heinz Egen, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. Jährlich müssen sie als Zins und Hubgeld zu Martini entrichten: 1 lb d und 13 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Dazu müssen sie jährlich im Herbst eine halbe Weinfuhre ("win laite") von Hagnau am Bodensee leisten. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Sepp Egen von Gessenried 
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B 522 III U 569Archivalieneinheit
Altdorf, 1469 September 26 (am zinstag vor sant Michels tag) 
Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") 
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B 522 III U 570Archivalieneinheit
Altdorf, 1469 Oktober 13 (am fritag vor sant Gallen tag) 
Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Hartmann von Atzenhofen 
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