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Grafen von Zollern
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A 193 U 1Archivalieneinheit
Kloster Beuron, 1253 April 22 (Decimo kalendas Maii) 
Wolfrad, Propst der Kirche zur hl. Jungfrau Maria und zum hl. Martin der regulierten Augustinerchorherren in Beuron in der Diözese Konstanz, erwählt mit Rat seiner Mitbrüder in Gegenwart des Grafen Eberhard von Nellenburg und der Ritter Walter und Heinrich von Wildenfels den Grafen Friedrich von Zollern zum Schirmvogt des Klosters und seiner Besitzungen: das Tal diesseits der Donau vom Fuhlental [?] und Oberhausen bei Wildenstein bis zum Felsen gen. Sperberloch, ein Hof an der Leibertinger Steige mit Zugehörden, ein Hof und eine Mühle im Tal; Leute, Güter und Gericht in Irrendorf (Urendorf) und Oberschwandorf (Oberschweindorf); Leute und Güter in Unterschwandorf (Niederschweindorf), Buchheim (Buchain), Thalheim (Tailhain) und Riedern; das Gut in Winzeln (Villa in Winzlen); Kirchensatz (advocacia ecclesie), Leute und Güter in Oberdigisheim (Oberthigesen); Leute und Güter in Delkhofen (Telkoven); die zu Winzeln gehörenden Leute und Güter in Thieringen, Hausen [am Tann], Hossingen und Meßstetten (Mestetten); das Dorf Königsheim (Kungshain) mit Leuten, Gütern und Gericht; das zu Winzeln gehörende Dorf Böttingen (Bettingen) mit Leuten, Gütern und Gericht; das Dorf Aggenhausen mit Leuten, Gütern, Gericht und Kirchensatz; das Dorf Mahlstetten (Malstetten) mit Leuten, Gütern und Gericht; das Dorf Allenspach (Alsbain) mit Leuten, Gütern und Kirchensatz; Leute und Güter in Dürbheim (Dirbhain), im Spaichinger Tal und in Kolbingen; Leute, Güter, die Hälfte von Gericht und Kirchensatz sowie den Hof in Renquishausen (Renquitshusen); Leute, Güter und das halbe Gericht in Heinstetten (Heinstetten oder Kreenheinstetten, beide Kr. Stockach); Leute, Güter,Kirchensatz und das halbe Gericht in Worndorf; Leute und Güter in Straßberg, Steinhofen und Starzeln. Die Vogtei soll nicht erblich sein und widerrufen werden können; der Vogt hat kein Recht, von einem dem Kloster unterstehenden Ort oder Hof, von einem Meier oder Keller Dienstleistungen zu verlangen, oder das Verweilen an diesen Orten bei Tag oder Nacht überhandnehmen zu lassen. Einmal im Jahr soll der Vogt mit 6 Pferden und 6 Leuten an einem vom Propst zu bestimmenden Ort Gericht halten, falls nicht außergewöhnliche Umstände öfteres Tagen nötig machen. Innerhalb des Klosters und des Tals mit den dazugehörenden Höfen sowie über deren Bewohner hat der Vogt Gerichtsbarkeit nur mit Zustimmung des Propstes. Bußen verhängen, Strafgelder einziehen und öffentliche Leistungen fordern kann er nur im Namen des Propstes. Gerichtsgefälle und Bußgelder, die der Vogt außerhalb des engeren Bezirks in den übrigen Orten erhebt, fallen ihm zu 1/3, dem Propst zu 2/3 zu. Als Schirmvogt soll Friedrich jährlich 4 Malter Weizen und 5 Scheffel Haber aus den Meierhöfen in Irrendorf, Buchheim und Thalheim erhalten. Jede Art von Jagd, mit Pfeil, Wurfspieß, Netz und Schlinge, soll ihm im ganzen Tal und im Bezirk diesseits der Donau zustehen. Graf Friedrich verspricht eidlich, Propst, Konvent und Besitz zu schützen, die obigen Bedingungen zu halten, päpstliche, kaiserliche und königliche Privilegien und Freiheiten zu achten und das Kloster nicht zu beschweren. rechts unten (von anderer Hand): Presens exemplar concordat suo sigillato originali quod nobis exhibuit prepositus Buronensis. Datum Radolfzell 22. die Spetembris anno etc. [15]48; darunter: Georius abbas in Crutzlingen manu propria; daneben (von anderer Hand): Albrecht Fölcker de Knoringen presens exemplar dono dedit Frobenio Cristophoro comiti de Zimbern. 
Pergament - Abschrift 
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A 193 U 2Archivalieneinheit
1418 August 10 (Laurentius) 
Graf Eitelfritz [I.] von Zollern bekennt, dass ihn Graf Eberhard [IV.] von Württemberg, zugleich im Namen des Markgrafen Friedrich von Brandenburg, Burggrafen zu Nürnberg, entsprechend der von beiden Fürsten und ihren Räten zwischen dem A. und Graf Fritz d.A. von Zollern gen. Ötinger zustandegebrachten Ellwanger Richtung in den Besitz des Zollern eingesetzt habe. 
Pergament - Ausfertigung 
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A 193 U 3Archivalieneinheit
1425 April 1 (Palmtag in der Fasten) 
Graf Friedrich d.A. von Zollern gen. Ötinger verspricht, dass er die verabredete Sicherheit für diejenigen, welche auf die zur gültlichen Beilegung seiner Feindschaft mit den Reichsstädten (wie Urk. 19. Juni 1423, WR 5025) auf 29. April (Jubilate) anberaumte Tagung nach Schaffhausen reiten werden, 8 Tage vorher, während der Tagung und 8 Tage nachher halten wolle. 
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A 193 U 4Archivalieneinheit
1435 Dezember 3 (Sa. n. Andreas) 
03. Dez. 1435 (sa. n. Andreas)
Graf Eitelfritz von Zollern bekennt, dem vesten Wilhelm von Bern 150 fl zu schulden Schultheiß, Bm. und Richter seiner Stadt Hechingen mit der Pflicht, jährlich am 11. Nov. (Martin) in Hechingen 10 fl Zins zu zahlen. Bei Nichtbezahlung steht Wilhelm das Zugriffsrecht offen. Sind 50 fl an Kapital und verfallenen Zinsen bezahlt, soll Wilhelm entsprechenden Zinsabschlag gewähren. Ablösung der Schuld ist jederzeit möglich, ebenso Verkauf des Schuldbriefs.
 
Pergament - Ausfertigung 
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A 193 U 5Archivalieneinheit
Balingen*, 1456 Oktober 20 (Mi. n. Gallus) 
Ytel [von] Wernau (Werdnow), Wolf von Neuhausen (Nünhusen), Hans von Wernau, Reinhard von Melchingen, Heinrich Spät, Albrecht Truchseß [von Bichishausen] und Wolf Schilling sind zu Recht gesessen, wobei Graf Jos Niklaus von Zollern durch seinen Fürsprech Hans Ycher aus Rottenburg und anstelle des Grafen Ulrich [V.] von Württemberg dessen Hofmeister, der feste Anton von Emershofen durch seinen Fürsprech, den Stuttgarter Vogt Werner Lutz ihre Argumente in mehrmaliger Rede und Widerrede vorgebracht und durch verlesene Urkunden gestützt hatten: Graf Ulrich habe das Dorf Stein inne, für das den Grafen von Zollern die Lösung zustehe, da Ritter Volckart von Ow und Volckart von Ow gen. Wutfuß sich wegen der Lösung verschrieben hätten und Graf Ulrich deren Nachfolger sei; Jos Niklaus und seine Vormünder hätten mehrmals bei Lehensempfang und beim Verkauf der Lehenschaft durch die von Ow Verwahrung eingelegt. Heinrich und Kaspar von Ow hätten Stein als zollerische Pfandschaft besessen und es weder zu Lehen auftragen noch verkaufen dürfen. Dagegen wurde vorgebracht, Stein sein rechtes Eigen des Grafen Ulrich, das die von Ow von seinem Großvater, seinem Vater und seinem Bruder zu Lehen getragen hätten, auch hätten die Grafen von Württemberg Stein ungeirrt länger als Landeigens- oder Lehensrecht sei, innegehabt und zudem habe Ulrich die Lehenschaft von den von Ow gekauft. 
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A 193 U 6Archivalieneinheit
Trier, 1512 Juni 16 (Mi n. Vitus) 
Graf Eitelfriedrich [II.] von Zollern, kaiserlicher Hofmeister und Erbkämmerer, errichtet sein Testament.
1. Befiehlt er seine Seele Gott und der Jungfrau Maria.
2. Will er in Hechingen im Stift begraben werden, wo auch der Siebte, der Dreißigste und die Jahrtage begangen werden sollen.
3. Von den ausstehenden Kapitalien - 10 000 fl bei Herzog Ulrich von Württemberg, die noch nicht hypothekarisch gesichert sind, 10 000 fl beim Hochstift Augsburg, 10 000 fl auf dem Zoll laut einer vom Kaiser ausgestellten Urkunde, [Herrschaft] Spitz, zu
10 000 fl angeschlagen und 10 000 fl bei den Welsern in Augsburg mit halbjähriger Kündigungsfrist - soll man für die reformierten Barfüßer um etwa 2000 fl ein Kloster bauen, Frucht kaufen und sie im Notfall damit versorgen, alle Jahr 1 Zentner Wolle kaufen, verspinnen, weben, Tuch daraus machen und den Brüdern Kleider geben und besonders die Zinsen und Schulden bezahlen. Alle seine schwarzen und weißen Kleider soll das künftige Kloster nach Umarbeitung für den Kirchendienst erhalten. Der älteste Sohn soll Pferd und Harnisch und das Schloß Zollern mit seinen Zubehörden erhalten. Mit den übrigen Gütern soll es gehalten werden, wie es die mit kaiserlicher Zustimmung erlassene Ordnung vorsieht. Die ehelichen Söhne und die Töchter erhalten, was ihnen nach der Ordnung zusteht. Als Testamentsvollstrecker und Exekutoren setzt Eitelfriedrich Herzog Ulrich von Württemberg und seine Vettern und Schwäger Graf Christoph von Werdenberg und Heiligenberg, Frh. Christoph von Limpurg und Georg Truchseß Frh. von Waldburg ein, deren Unkosten aus dem Erbe befriedigt werden sollen. Eventuelle Änderungen des Testaments behält sich Eitelfriedrich vor. Sein Diener Kaspar von Gültlingen soll das Pferd und den Harnisch, die er derzeit benützt, sowie 100 fl erhalten. Der württembergische Kanzler Dr. Gregor Lamparter soll 100 fl, die Kirche in Hechingen alle seine golddurchwirkten Stoffe für gottesdienstliche Zwecke erhalten.
 
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A 193 U 7Archivalieneinheit
Trier, 1512 Juni 20 (So n. Vitus) 
Herzog Ulrich von Württemberg verspricht der Witwe Margarete von Yffingen [?], Bürgerin zu Trier, binnen 6 Wochen in Trier 357 fl zu bezahlen, falls es bis dahin nicht die Erben seines + Rats Graf Ytelfriedrichs [II.] von Zollern getan haben. Laut Revers über die Abrechnung mit den Dienern des Verstorbenen schuldet dieser seiner Wirtin noch 300 fl, die auch bei der Beckin für ihn über 57 fl Bürgin geworden war. 
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A 193 U 8Archivalieneinheit
Trier, 1512 Juli 2 (Liebfrauentag visitationis) 
Margarete von Yffingen, Bürgerin zu Trier, quittiert den Empfang von 364 fl 16 Albus, welche ihr der Bote Jerglin Liechtermut im Auftrag Herzog Ulrichs von Württemberg zur Bezahlung der Schulden des + Grafen Eitelfriedrich [II.] von Zollern gemäß dessen Versprechen gezahlt hat. 
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A 193 U 9Archivalieneinheit
Hechingen, 1512 September 3 (Fr. v. Nativitas Mariae) 
Die Brüder Franz Wolfgang, Joachim und Eitelfriedrich, Grafen von Zollern und Reichserbkämmerer, bekennen, dass sie für sich und ihre Erben die von ihrem Vater Graf Itelfriedrich [II.] von Zollern, kaiserlichem Hofmeister und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, wegen der Streitigkeiten der früheren Grafen von Zollern untereinander, die zur Minderung des Besitzes und zur Zerstörung der Burg Zollern geführt hatten, erlassene Ordnung annehmen werden und es so halten wollen: 1) Die 3 Brüder werden stets zusammenhalten.
2) Hat ein Graf nur eine Tochter soll er ihr nicht über 6000 fl Mitgift geben, hat er zwei, soll er jeder nicht mehr als 3000 fl, hat er drei, soll er jeder nicht mehr als 2000 fl geben. So ausgesteuerte Töchter müssen einen Erbverzicht leisten. Hat ein Graf mehr als 3 Töchter, soll er sie in ein Kloster geben und mit einem Leibgeding ausstatten. Bei schlechter Vermögenslage können die genannte Sätze unterschritten werden.
3) Die Güter eines Grafen samt der darauf ruhenden Belastung soll der nächstverwandte männliche Erbe erhalten, während die Fahrhabe unter den männlichen Erben des gleichen Grads geteilt wird. 4) Nach dem Testament des Vaters erhält Franz Wolfgang als ältester Sohn Schloß und Herrschaft Zollern mit Zugehörden und wird es in Primogenitur vererben, er hat das Schloss in gutem Bau zu halten und für genügend Geschütz, Hausrat und Körn zu sorgen.
5) Der Inhaber von Schloß und Herrschaft Zollern soll Söhne, Töchter, Brüder und Schwestern aus anderen Gütern versorgen; hat er außer dieser Herrschaft nur wenige oder keine anderen Güter, darf er die Herrschaft zur Aussteuerung der Kinder, zur Verweisung der Frau und für die eigenen Bedürfnisse angreifen, doch so, dass beim Schloss stets 500 fl unbeschwerte Gült bleiben und so die Unterhaltung des Schlosses gesichert ist. 6) Will einer der Brüder oder ihrer Nachkommen liegende Güter versetzen oder verkaufen, so muss er sie zum landesüblichen Preis dem nächsten Verwandten im Haus Zollern anbieten; binnen dreier Monate hat dieser zu kaufen oder abzulehnen. Im Ablehnungsfall hat er die Güter nacheinander allen Grafen von Zollern anzubieten, damit sie dem Stamm erhalten bleiben.
7) Versetzungen oder Verkäufe an nicht dem Haus Zugehörige erlangen keine Rechtskraft; die betreffenden Güter fallen an den nächsten Blutsverwandten, der den landesüblichen Preis dem Pfandherrn oder Verkäufer geben und wenn dieser ihn nicht annehmen will, bei ehrlichen Personen hinterlegen soll. 8) Werden solche Güter von allen Grafen von Zollern ausgeschlagen, dann dürfen sie an Fremde versetzt oder verkauft werden.
9) Alle Grafen sollen sich ihre Städte und Schlösser gegenseitig offenhalten, doch zu Lasten dessen, der Öffnung begehrt. Vorräte an Frucht oder Pulver dürfen gegen Ersatz verbraucht werden.
10) Alle künftigen Grafen dürfen sich Grafen von Zollern und Reichserbkämmerer nennen. Nur der älteste Graf soll das Kämmereramt verwalten, doch kann er es einem, der kürzer oder länger am Hof weilt, zur Ausübung übertragen. 11) Alle Grafen sollen das Stift Hechingen, das nach dem Testament Graf Eitelfriedrichs [II.] zu erbauende Barfüßerkloster sowie die Anordnung über Frucht im Wert von 1000 fl, die zu Gunsten der Landschaft im neuen Rathaus liegen soll, treulich handhaben und schützen.
12) Die 3 Brüder haben korrekte Einhaltung dieser Einung eidlich gelobt und legen für ihre Nachkommen fest, dass die Vereidigung auf die Einung dem Herrschaftsantritt vorausgehen soll.
13) Diese Urkunde soll in Reutlingen hinterlegt werden, wobei die Hinterlegungs- und Reversbriefe ausgestellt werden sollen. Jeder der 3 Brüder, der Stadtamtmann, das Kloster und das Stift zu Hechingen sollen ein Transsumpt herstellen. Benötigt jemand die Urkunde, kann er sie gegen Sicherheit für einen Monat erhalten.
 
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A 193 U 10Archivalieneinheit
Hechingen, 1512 September 3 (Fr. v. Navitias Mariae) 
Graf Franz Wolfgang von Zollern, Reichserbkämmerer und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, verspricht den Testamentsvollstreckern seines Vaters Graf Eitelfriedrich [II.] von Zollern, kaiserlicher Hofmeister, Herzog Ulrich von Württemberg, Graf Christoph von Werdenberg und Heiligenberg, Reichserbschenk Christoph von Limpurg, semperfrei, und Jörg Truchseß von Waldburg, wie im Testament vorgesehen, das reformierte Barfüßerkloster St. Lutzen mit der Steuer des Jubelgelds und auf eigene Kosten unverzüglich zu bauen, den Mönchen eine Korngült und alle Jahre graues Tuch für die Bekleidung zu geben, die Schulden und Legate des Vaters zu bezahlen und die Gülten abzulösen. Als Vollziehungspfand verschreibt er Ulrich die ihm von diesem zu gebenden Gülten; nach Vollzug soll ihm die Verschreibung zurückgegeben werden. 
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A 193 U 11Archivalieneinheit
Hechingen, 1513 Mai 30 
Graf Franz Wolfgang von Zollern, Reichserbkämmerer und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, reversiert Herzog Ulrich über seine Bestellung zu dessen Rat und Diener, bis ihm der Herzog die 9000 fl zurückgibt laut eines Kaufbriefs, der in Stuttgart am 26. Mai 1513 (Corpus Christi) ausgestellt wurde.
Ausgenommen bleiben der Kaiser und das Haus Österreich. Ist der Graf durch Dienste beim Kaiser oder sonst am persönlichen Erscheinen verhindert, soll er zwei Edelleute schicken. Mit Schadensersatz und Lieferungen wird es wie bei anderen Dienern des Herzogs gehalten. Das Dienstgeld beträgt jährlich 300 fl und soll am 25. Juli (Jakob) ausbezahlt werden; auch soll Ulrich den A. und sein Land schützen und schirmen. Dem Dienstverhältnis entspringende Streitigkeiten sollen durch den Hofmeister und die Räte Ulrichs geschlichtet werden. Der A. verspricht die Einhaltung seiner Dienst- und Ratschuldigung sowie die alte Bestallung seines Vaters zusammen mit seinem Revers dem Herzog zu übergeben.
 
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A 193 U 12Archivalieneinheit
Stuttgart, 1513 Juli 25 (Jakobus) 
Herzog Ulrich von Württemberg bekennt, dass er Graf Franz Wolfgang von Zollern, Reichserbkämmerer, und seine Erben, zu seinem Rat und Diener bestellt hat, bis er ihm oder seinen Erben die 9000 fl zurückbezahlt hat laut eines am 26. Mai 1513 (Corpus Christi) in Stuttgart ausgestellten Kaufbriefs. Franz Wolfgang wird Diener gegen jedermann, nur der Kaiser und das Haus Habsburg werden ausgenommen. Ist er an der Ausübung der Dienste durch kaiserliche oder eigene Geschäfte oder durch Krankheit gehindert, soll er zwei vollgerüstete Edelleute als Ersatz schicken. Mit Futter, Lieferungen und Schadenersatz soll es wie bei anderen Dienern des Herzogs gehalten werden. Das jährliche Dienstgeld von 300 fl wird am 25. Juli (Jakobus) ausgezahlt. Der Herzog wird ihn und seinen Besitz, soweit rechtlich möglich, schirmen. Aus dem Dienstverhältnis entspringende Streitigkeiten sollen durch den württembergischen Hofmeister und die Räte geschlichtet werden. Die Einhaltung aller Punkte hat Franz Wolfgang schon in der Diener- und Ratshuldigung versprochen. Die alte, für Franz Wolfgang und seinen Vater geltende Bestallung sowie der Revers sollen ungültig sein und gegenseitig ausgetauscht werden. 
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A 193 U 13Archivalieneinheit
1519 Mai 2 (Mo. n. Philipp und Jakob) 
Die Grafen Joachim und Eitelfriedrich von Zollern, Brüder, Reichserbkämmerer, versprechen für sich und als Vormünder ihres Vetters Christoph Friedrich, Sohn ihres Bruders Graf Franz Wolf[gang] von Zollern, dem festen Wilhelm von Rechberg zu Weißenstein, ihn schadlos zu halten, da Wilhelm sich als Mitverkäufer am heutigen Tag in zwei Briefen über 2700 fl Hauptgut und 200 fl Zins mit ihnen verschrieben hat. Sie versprechen, ihm alle Unkosten zu ersetzen, bei Mahnung auf Leistung einen erbaren Knecht mit Pferd nach Riedlingen, Reutlingen oder Rottweil ins Einlager zu schicken und räumen ihm den Gerichtsweg und das Zugriffsrecht auf ihrer Güter ein. 
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A 193 U 14Archivalieneinheit
1539 Dezember 29 (29. Tag Decembris) 
Graf Jos Niklaus [II.] von Hohenzollern, Herr zu Haigerloch, Reichserbkämmerer und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekennt, dass er wegen Entleibung des Gori Blicklin aus Ebingen bei Herzog Ulrich von Württemberg in Ungnade gefallen, jetzt aber laut des Versicherungsbriefs wieder zu Gnaden aufgenommen sei. Jos Niklaus muss sich mit den Verwandten des Blicklin billig vertragen und dem Herzog mit 26 reisigen Pferden auf 3 Monate gegen jedermann mit Ausnahme von Kaiser und König Reiterdienste leisten. Weiter bleiben Herzog Anton von Kalabrien und Lothringen und Markgraf Ernst von Baden und Hachberg, denen Jos Niklaus zu Diensten verpflichtet ist, ausgenommen. Mit Verpflegung und Futter soll es wie bei anderen Dienern gehalten werden. Ist Jos Niklaus verhindert, hat er drei vom Adel und die 26 Reiter zu schicken. Er versichert eidlich die Einhaltung des Versprechens. 
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A 193 U 15Archivalieneinheit
1548 Mai 24 
Graf Jos Niklaus [II.] von Hohenzollern, Herr zu Haigerloch, Reichserbkämmerer, kaiserlicher Rat und Hauptmann von Hohenberg, bekennt, dass er im verflossenen Schmalkaldischen Krieg etliche gerüstete Pferde bei Herzog Ulrich von Württemberg im Dienst des Bundes gehabt habe und deswegen beim römischen König Ferdinad in Ungnade gefallen sei. Durch Fürbitten sei er wieder zu Gnaden aufgenommen worden, wofür er dem König von den ihm am 1. Juni 1545 vorgestreckten 22 000 fl 20 000 fl nachlassen, den betreffenden Brief herausgeben, auf die verfallene Verzinsung der 20 000 fl sowie auf die 400 fl jährliches Dienstgeld, die ihm der König neben der Verzinsung verschrieben hatte, verzichten muss, wie das alles in dem dem König am 1. April 1548 gegebenen Revers steht. Die neue Verschreibung des Königs über die restlichen 2 000 fl hat er schon erhalten. Für die Rückgabe der Verschreibung, die ihm derzeit unmöglich ist hat ihm der König Frist bis 1. Mai 1549 eingeräumt; er verspricht, die Verschreibung und eine Quittung des Hofzahlmeisters Hans Holz [?] bis dahin bei der oberösterreichischen Kammer abzugeben und erklärt beide für kraftlos. 
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A 193 U 16Archivalieneinheit
Schloss Sigmaringen, 1575 Januar 24 (Mo. v. Pauli Bekehrung) 
Graf Karl von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer, österreichischer Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg erlässt eine väterliche Disposition, nachdem durch seinen Anherrn Graf Eitelfriedrich [II.] eine Erbeinung errichtet worden war, welche durch dessen Söhne, die Grafen Franz Wolfgang, Joachim und des Ausstellers Vater Eitelfriedrich d.J. ratifiziert und beschworen und später durch Graf Christoph Friedrich als Sohn Franz Wolfgangs, Jos Niklaus [II.] als Sohn Joachims und den Aussteller und seine Brüder Eitelfriedrich und Felix Friedrich als Söhne Eitelfriedrichs d.J. approbiert und konfirmiert wurde. Da diese Erbeinung zwei Artikel enthält, die gegen die Konstitution Kaiser Karls [V.] verstoßen und auch den Fortbestand der Familie gefährden, habe er sie geändert. Nach ihnen hätte der Nächste eines Grafen alles geerbt und die andern nichts, was den Konstitutionen, die eine Vererbung nach den Häuptern vorsehe, wie auch der Billigkeit widerspreche und die Gefahr in sich berge, dass ein schwenderischer Alleinerbe die Familie verderbe. Auch entstehe dadurch leicht Streit in der Familie und einer veräußere den andern zum Leid Landesteile, wie es früher mit Balingen geschehen sei. Der Aussteller befiehlt seinen Erben bei Strafe des Verlustes der Erbschaft Einhaltung und Erbeinung.
1.) Seine Söhne und deren männliche Erben sollen zusammenhalten und sich im Fall einer Zwistigkeit nicht befehden.
2.) Wird ein Graf von Zollern durch Fürsten oder Städte zu Unrecht angegriffen oder seiner Herrschaft beraubt, sollen ihm die anderen Grafen helfen. 3.) Alle Erben sollen sich gegenseitig das Öffnungsrecht für alle Schlösser und Städte gewähren; was sie dabei jeweils an Früchten oder an Pulver in Anspruch genommen haben, ist binnen eines halben Jahres zu ersetzen.
4.) Der jeweilige Inhaber hat das Schloss Zollern in gutem Bau zu halten und für genügend Vorräte zu sorgen.
5.) Aus den genannten Gründen teilt er seine Besitzungen unter drei von seinen Söhnen so, dass nach seinem Tod der älteste die Grafschaft Hohenzollern, der zweite die Grafschaft Sigmaringen und Veringen, der dritte die Herrschaft Haigerloch und Wehrstein, jeweils mit allen Rechten und Zugehörden, erhalten soll.
Alle Einkünfte der verschiedenen Herrschaften sollen zusammengeworfen und nach Abzug der Zinsen, Schulden und Verpflichtungen 3 1/2 gleiche Teile aus ihnen gemacht werden, wovon der älteste Sohn und Inhaber der Grafschaft Zollern 1 1/2 Teile, die beiden andern je 1 Teil erhalten sollen; am 11. November (Martin) und am 23. April (Georg) findet der Ausgleich der Einkünfte statt. Zur Grafschaft Hohenzollern sollen neben Schloss Hohenzollern, der Stadt Hechingen und den drei Ämtern Stetten [im Gnadental] mit Boll, Wessingen mit Zimmern und Bisingen mit Steinhofen und Thanheim (Thona), die nie veräußert werden dürfen und stets dem Namen Zollern erhalten werden müssen, die Flecken und Dörfer Beuren, Schlatt, Weiler, Jungingen, Killer, Starzeln (Startzlen), Hausen, Burladingen mit dem Schloss, Gauselfingen, Hörschwag (Heerschwag), Stein, Bechtoldsweiler, Sickingen, Rangendingen, Weilheim, Hausen bei Weilheim, Schlösslein Stauffenburg mit den zugehörigen Höfen, die zwei 2 gemeinen Flecken" Stetten unter Holstein und Ringingen, Grosselfingen, Owingen, Schlösslein und Maierhof Homburg und Wilflingen bei Rottweil gehören. Zur Grafschaft Sigmaringen und Veringen, die Graf Karl erhält, gehören Stadt und Schloss Sigmaringen, Stadt und Schloss Veringen, die Dörfer und Rechte, wie sie in den Lehenbriefen spezifiziert werden, sowie die Eigengüter, die der Aussteller in der Grafschaft erkauft hat: die Mühle unter dem Schloss Sigmaringen, Dorf und Kloster Inzigkofen (Inntzkhoven), die beiden Höfe Pault (Boldt) mit den Weihern und allen Zugehörden, die Reben zu Sipplingen und die Mühlen in Sigmaringendorf. Zur Herrschaft Haigerloch gehören Schloss, Ober- und Unterstadt Haigerloch, Gruol (Grueln), Trillfingen, Höfendorf, Hart, Bietenhausen, Weildorf, Zimmern, Stetten (bei Haigerloch) und Imnau an der Eyach, zur Herrschaft Wehrstein Schloss, Hof und Schäferei Wehrstein, Fischingen, Empfingen und Betra (Bettera). Da zu den Herrschaften Haigerloch und Wehrstein, die Graf Christoph erhält, kein Forst mit jagbarem Hochwild gehört, erhält Christoph die Jagd im hohenbergischen Forst, die Zollern als Pfand vom Österreich innehat, sowie zum Ausgleich der höheren Jagdunkosten das Schlösslein Ensisheim (Enßen), Erzherzog Ferdinand bleibt es vorbehalten, welchem Sohn er die Hauptmannschaft in Hohenberg geben will. Der vierte Sohn, Graf Joachim, der vom Aussteller auf Bitten der Mutter und der beiden ältesten Brüder den Konsens für den geistlichen Stand erhalten, dem der Aussteller eine Domherrenpfründe verschafft und als zusätzliches Einkommen nach seinem Tod 200 fl vom Inhaber von Zollern und je 150 fl von den Inhabern von Sigmaringen und Veringen, zahlbar jeweils am 11. November (Martin), den Gulden gerechnet zu 15 Batzen oder 60 kr, zugesichert hatte, hat inzwischen den geisltichen Stand und sein Kanonikat aufgegeben, mehrere 1000 fl Schulden gemacht und die katholische Religion verlassen; er soll die gen. 500 fl als Leibgeding und nicht vererbbar erhalten, sonst aber von der Erbschaft ausgeschlossen sein. 6.) Stirbt einer der Söhne ohne männliche Erben, erhält der älteste Bruder oder Neffe die Herrschaft, während die Einkünfte nach den Häuptern aufgeteilt werden.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Herrschaften, die einer durch Heirat oder Schenkung erwirbt. Hat einer der künftigen Grafen mehrere Söhne, soll der älteste die Grafschaft Zollern erhalten.
7.) Beim Ausgleich der Gülten soll jeder in Grund und Boden angelegte fl mit 30 fl, jeder andere fl mit 25 fl, 1 Malter à 16 Vtl. Hechinger Maß mit 1 fl und Fuder Wein mit 15 fl angeschlagen werden.
8.) Muss ein Graf von Zollern aus Not etwas verkaufen, hat er es dem Ältesten der Familie nach dem in 7.) genannten Ansatz anzubieten.
9.) Der Besitzer der Grafschaft Zollern darf seine Ehefrau oder Töchter mit Heiratsgut oder Widerlager nicht auf Schloss Zollern, Hechingen und die drei Ämter Stetten, Wessingen und Bisingen verweisen, sondern auf die andren Dörfer der Grafschaft. Ist er zu einer Versetzung oder einem Verkauf gezwungen und keiner vom Stamm Zollern zu kaufen bereit, dann darf er nur die Einkünfte verpfänden, nicht aber niedere oder hohere Obrigkeit. 10.) Muss einer aus unverschuldeter Not oder wegen Krieg sein Land verkaufen, soll er es einem andern Grafen von Zollern geben - nicht zu Anschlag nach Herrengült, sondern um den landesüblichen Preis.
11.) Verkauft ein Graf von Zollern liegende Güter, hat er das 1/2 Jahr zuvor den andern Grafen mitzuteilen und ihnen nach Herrengült anzubieten, dem ältesten zuerst. Die Bezahlung soll binnen 2-3 Jahren erfolgen; kommt es wegen der Zahlungsfristen zum Streit, sollen die Amtleute vermitteln.
12.) Verkaufen die drei Brüder oder deren Erben entgegen der Erbeeinung Güter, so sollen Verkauf oder Versetzung nicht rechtsgültig sein, und die Grafen von Zollern können das Verkaufte nach Herrengült an sich bringen und binnen Jahresfrist bezahlen.
13.) Will ein Graf verkaufen und findet sich im Stamm Zollern kein Käufer, mag es auf ewigen Widerkauf geschehen, ausgenommen der in 9.) genannten Güter.
14.) Kein Graf soll ohne dringende Gründe testamentarisch etwas weggeben, um es aus Missgunst den Erben aus dem Haus Zollern zu entziehen. 15.) Hat ein Graf nur eine Tochter auszusteuern, mag er ihr 6000 fl, 1 fl mit 15 Batzen gerechnet, Als Mitgift geben; bis zu drei mögen je 3000 fl erhalten, weitere Töchter sollen in ein Kloster geschickt werden. Sind überhaupt keine männlichen Erben vorhanden, erben die Töchter alles.
16.) Will ein Graf mehr als drei Töchter aussteuern und ist dazu in der Lage, dann soll er keiner mehr als 3000 fl geben und keinesfalls einen Teil der Einkünfte verpfänden. Kein Erbberechtigter darf genötigt werden, zu einer solchen Verpfändung seine Einwilligung zu geben. Sterben verheiratete Töchter ohne Liebeserben, sollen sie ihr Erbe ihren Brüdern oder Nefen zuwenden, dürfen aber an der Einsetzung ihrer Männer in das Erbe nicht gehindert werden. Heiratet ein ehelich geborenes Fräulein von Zollern ohne Einwilligung der Eltern einen Ungenossen, soll es nur 200 fl erhalten, die im Belieben der Eltern stehen. 17.) Witfrauen und Fräulein sollen Leibgeding, Verweisung oder Witwensitz ungestört innehaben.
18.) Allen Söhnen und künftigen Grafen steht der Titel Graf von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer etc. zu, aber nur der älteste soll das Kämmereramt verwalten. Ist er nicht am Hof, kann er das Amt einem dort anwesenden Familienglied delegieren, das berechtigt ist, beim Hofkanzler oder der kaiserlichen obersten Kammer im Fall von Verleihung von Fürstenlehen die Gefälle zu fordern, wie es 1570 Graf Karl bei dem kaiserlichen Kämmerer Protzkoffky getan hat, als er mit Erzherzog Ferdinand in Prag weilte und Herzog Julius von Braunschweig und der Landgraf von Leuchtenberg ihre Lehen empfingen.
19.) Die Erben sollen sich um das Stift in Hechingen kümmern und dafür sorgen, dass es nicht in Abgang gerät. 20.) Da die Barfüßer trotz Aufforderung durch den Aussteller das Kloster St. Lutzen aus genannten Gründen noch nicht besetzt haben, soll es soweit möglich, für gottesdienstliche Zwecke benützt werden.
21.) Die Erben sollen die Verordnung von Früchten im Wert von 1000 fl zugunsten der Landschaft ordentlich verwalten und nicht abgehen lassen.
22.) Jeder künftige Graf und Erbe hat dem ältesten der Zollern im Alter von 15 Jahren die Einhaltung der Erbeinigung feierlich zu geloben.
23.) Hat einer nicht geschworen, muss er dennoch, bei Strafe des Verlusts seines Erbes, alle Bedingungen halten. 24.) Ein verschwenderischer oder zur Regierung untauglicher Graf soll unter die Vormundschaft der nächstverwandten Familienglieder gestellt werden, die die Administration ausüben; seine Einkünfte behält er, soweit sie nicht für Zinszahlungen, Reichssteuern und Besoldung der Amtleute verbraucht werden. Diese Regelung gilt, bis ein Sohn oder Erbe des Entmündigten regierungsfähig ist.
25.) Die Erbeinigung soll gegen einen Revers in Reutlingen hinterlegt werden, außerdem soll jeder Stadtamtmann und das Stift Hechingen ein glaubwürdiges Transumpt davon anfertigen. Braucht jemand den Hauptbrief, kann er ihn gegen Sicherheit einen Monat haben.
26.) Erbkleinodien, Silbergeschirr und was sonst in das vom Aussteller und seiner Gemahlin angefertigte Inventar aufgenommen ist, soll in den Häusern Zollern, Sigmaringen und Haigerloch bleiben und darf nur in äußerster Not unter Einwilligung aller Grafen von Zollern verkauft werden. Die Kleinodien dürfen von den Frauen der Grafen getragen doch ihnen weder geschenkt noch vermacht werden. Schadhafte Stücke sind bei einer Strafe von 1000 fl auszubessern oder zu ersetzen. 27.) Weigert sich ein Graf, die Erbeinigung einzuhalten, haben die andern das Recht, ihm sein Erbe zu entziehen.
28.) Ergeben sich aus der Erbeinigung Zwistigkeiten, sollen sich die Erben auf genannte Weise gütlich einigen und wenn das unmöglich ist, das Reichskammergericht anrufen. Die Einhaltung der vom Kaiser bestätigten Ordnung versprechen die Söhne Eitelfriedrich, Karl und Christoph an Eidesstatt.
 
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A 193 U 17Archivalieneinheit
Stuttgart, 1581 Mai 10 
Herzog Ludwig von Württemberg und Graf Eitelfriedrich [III.] von Zollern bekennen, dass sie in ihren nachbarlichen Streitigkeiten nach mehreren abgehaltenen Tagleistungen sowie Treffen der beiderseitigen Räte und Verordneten verglichen worden sind, nachdem im April 1578 je 2 Verordneten der Parteien die Sache übernommen und auch Lokaltermine abgehalten hatten.
1.) Eitelfriedrich soll das Drittel des Laienzehten zu Gingen im Filstal wie früher dem Stift Oberhofen oder einem von Württemberg bestimmten Adeligen leihen, die seit 1535 unterlassene Zahlung eines Zinses von 4 1/2 Malter Vesen Hechinger Maß aus der Wüstenmühle an Württemberg wieder aufnehmen, die aufgelaufenen Zinsen und auch die entstandenen Unkosten begleichen, wofür
2.) Ludwig den über die zollerischen Einkünfte in Renfrizhausen und Bodelshausen verhängten Arrest aufhebt und die in Hausen, Rosenfeld und Sulz hinterlegten Gelder und Früchte Eitelfriedrich freigibt. Die Eitelfriedrich und dem Stift Hechingen in Bodelshausen zustehenden, seither blockierten Einkünfte, die sich, den Malter Vesen Hechinger Maß zu 2 fl, den Malter Haber zu 1 1/2 gerechnet, auf 317 fl 26 kr belaufen, sollen mit den sich auf 378 fl belaufenden Außenständen von der Wüstenmühle kompensiert, die verbleibenden 60 fl 34 kr von den in Rosenfeld freizugebenden Gelder abgezogen werden. 3.) Ludwig verzichtet auf die Gefälle aus Ulrichs Gütern gen. Oberanhausen, gelegen zwischen Ostdorf [Aurßdorf] und Grosselfingen.
4.) Da mehrmals der Augsburger Vertrag von 1559 verletzt worden war, wird in den Streitigkeiten wegen der freien Pürsch entschieden, dass künftig von zollerischer Seite das gefährliche Beifangen und die starke Beschwerung der Wilddiebe im Gefängnis zu unterlassen ist. In einigen Punkten wird der Augsburger Vertrag wegen der bestehenden Missverständnisse neu deklariert: auf frischer Tat ertappte Wilddiebe dürfen von der geschädigten Partei zu der im Vertrag festgelegten Strafe verurteilt werden. Flieht ein des Wilderns hinreichend Verdächtigter, soll er von seiner Obrigkeit verurteilt werden und durch sie Turm- oder Leibesstrafen erleiden, während Geldstrafen an den Fallen, in dessen Forst gewildert wurde.
5.) Zwischen den Flecken Onstmettingen und Hausen im Killertal soll die Grenze versteint werden, wobei die Steine das württembergische und zollerische Wappen zeigen werden; die zollerische Jagdgerechtigkeit soll durch die Versteinung nicht beeinträchtigt werden. 6.) Die Klage, dass die zollerischen Forstknechte in den Feldfrüchten beim Durchstreifen großen Schaden anrichten, soll durch die Gegenklage, dass die württembergischen Untertanen heimlich ausstocken und dadurch den Forst schädigen, abgegolten sein, beide Parteien sollen künftig die einschlägigen Punkte des Augsburger Vertrags sorgfältiger einhalten. Die beiden Aussteller versichern, den Vertrag genau einzuhalten.
 
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A 193 U 18Archivalieneinheit
Tübingen, 1582 November 12 
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen im Balinger und Ebinger Amt und Graf Eitelfriedrich [III.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer und kaiserlicher Rat, bekennen, dass sie wegen der Grenze zwischen der Freien Pürsch und dem Burladinger Forst Streitigkeiten gehabt hätten, die auf dem verflossenen Augsburger Reichstag verglichen worden seien; nachdem Räte und Anwälte beider Seiten am 06. November Augenschein genommen und in Tübingen nochmals verhandelt hätten, sei beschlossen worden:
1.) In der Frage der Marken zwischen dem zollerischen Forst und der Freipürsch von der Bitzer Steige bis zum Zeller Hörnle, in der beide Seiten wegen des 1490 in Ulm zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard [V.] von Württemberg geschlossenen Vertrags einander nicht geständig sein wollen und sich auf den 1559 in Augsburg zwischen ihren Vätern, Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Hohenzollern, geschlossenen Vertrag beziehen, wurden deshalb die Beweisartikel der kaiserlichen Kammergerichtskommission aufs Neue herangezogen. Die Markierung wurde von der Bitzer Steige an den Bildstock gen. das "Stehelle Mänlin", geradewegs über das Feld an das Weilertal, neben den Hölzern hinauf an das Onstmettinger Börle, über die Börwiesen in den hangenden Stein, auf den Ecken herum an das Oberzeller Hörnle gezogen und soll durch zugesetzte Räte versteint werden; rechts davon soll zollerischer Forst, gegen das Ebinger und Onstmettinger Tal zu freie Pürsch sein. Dafür enthalten sich die württembergischen Untertanen der freien Pürsch im sogenannten hohenzollerischen Burgjagen vom oberen Zeller Hörnle auf dem Trauf, den Ecken herum bis ins Thanheimer Tal, das Tal hinab und an den Wäldern von Zimmern hinüber bis wieder an den zollerischen Forst. 2.) Bezüglich des kleinen Weidwerks auf Füchse und Hasen sowie des Behängens der Hunde mit Prügeln ist der Vertrag von 1559 zuständig.
3.) Wegen des Reutens und Ausstockens im zollerischen Forst durch württembergische Untertanen wird festgelegt, dass es in dem neu zu markierenden Teil ganz verboten, im übrigen Forst nur nach Maßgabe des Vertrags von 1559 erlaubt sein soll. 4.) Wegen der Beschwerden Eitelfriedrichs, dass ihm entgegen den Vereinbarungen von 1578 durch Herzog Ludwigs Amtleute zu Balingen immer noch nicht Jakob und Michael Kuntzelman aus Onstmettingen zur Bestrafung übergeben worden seien, die im zollerischen Forst in zollerischen Zwingen und und Bännen ein Reh geschossen hatten und wegen der Drohungen und Nachstellungen von Thomas, Michael und Jakob Kuntzelman gegen den Burladinger Forstmeister Kaspar Heberlin sowie der Gegenbeschwerde, dass von Seiten Zollerns durch das Einfangen des Hans Thollmayer aus Onstmettingen der Vertrag verletzt worden sei, wird entschieden, dass es mit Fangen und Bestrafen der Wildschützen nach den Verträgen von 1559 und 1578 gehalten werden soll. Da Eitelfriedrich auf eine Bestrafung von Jakob und Michael Kuntzelman nicht verzichten will, soll er ihre Auslieferung von den württembergischen Amtleuten verlangen. Die genannten drei Kuntzelman werden mit ihren Forderungen gegen den Burladinger Forstmeister auf den Rechtsweg verwiesen; ihre Nachstellungen haben sie zu unterlassen.
5.) In Zukunft sollen nach den genannten Verträgen die Feldfrüchte und Bauerngüter geschont werden; die diesbezüglichen gegenseitigen Forderungen sollen wie die Gewalttätigkeiten zollerischer Diener gegen württembergische Untertanen wie auch der "Handel" von Ottmar und Martin Blicklin und Klaus Grötzinger mit Veit Sparr ab und tot sein. Bürgermeister und Räte der Städte Balingen und Ebingen versprechen für sich, ihre Mitbürger und Hintersassen Einhaltung des Vertrags.
 
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A 193 U 19Archivalieneinheit
Tübingen, 1582 November 12 
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen im Balinger und Ebinger Amt und Graf Eitelfriedrich [III.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer und kaiserlicher Rat, bekennen, dass sie wegen der Grenze zwischen der Freien Pürsch und dem Burladinger Forst Streitigkeiten gehabt hätten, die auf dem verflossenen Augsburger Reichstag verglichen worden seien; nachdem Räte und Anwälte beider Seiten am 06. November Augenschein genommen und in Tübingen nochmals verhandelt hätten, sei beschlossen worden:
1.) In der Frage der Marken zwischen dem zollerischen Forst und der Freipürsch von der Bitzer Steige bis zum Zeller Hörnle, in der beide Seiten wegen des 1490 in Ulm zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard [V.] von Württemberg geschlossenen Vertrags einander nicht geständig sein wollen und sich auf den 1559 in Augsburg zwischen ihren Vätern, Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Hohenzollern, geschlossenen Vertrag beziehen, wurden deshalb die Beweisartikel der kaiserlichen Kammergerichtskommission aufs Neue herangezogen. Die Markierung wurde von der Bitzer Steige an den Bildstock gen. das "Stehelle Mänlin", geradewegs über das Feld an das Weilertal, neben den Hölzern hinauf an das Onstmettinger Börle, über die Börwiesen in den hangenden Stein, auf den Ecken herum an das Oberzeller Hörnle gezogen und soll durch zugesetzte Räte versteint werden; rechts davon soll zollerischer Forst, gegen das Ebinger und Onstmettinger Tal zu freie Pürsch sein. Dafür enthalten sich die württembergischen Untertanen der freien Pürsch im sogenannten hohenzollerischen Burgjagen vom oberen Zeller Hörnle auf dem Trauf, den Ecken herum bis ins Thanheimer Tal, das Tal hinab und an den Wäldern von Zimmern hinüber bis wieder an den zollerischen Forst. 2.) Bezüglich des kleinen Weidwerks auf Füchse und Hasen sowie des Behängens der Hunde mit Prügeln ist der Vertrag von 1559 zuständig.
3.) Wegen des Reutens und Ausstockens im zollerischen Forst durch württembergische Untertanen wird festgelegt, dass es in dem neu zu markierenden Teil ganz verboten, im übrigen Forst nur nach Maßgabe des Vertrags von 1559 erlaubt sein soll. 4.) Wegen der Beschwerden Eitelfriedrichs, dass ihm entgegen den Vereinbarungen von 1578 durch Herzog Ludwigs Amtleute zu Balingen immer noch nicht Jakob und Michael Kuntzelman aus Onstmettingen zur Bestrafung übergeben worden seien, die im zollerischen Forst in zollerischen Zwingen und und Bännen ein Reh geschossen hatten und wegen der Drohungen und Nachstellungen von Thomas, Michael und Jakob Kuntzelman gegen den Burladinger Forstmeister Kaspar Heberlin sowie der Gegenbeschwerde, dass von Seiten Zollerns durch das Einfangen des Hans Thollmayer aus Onstmettingen der Vertrag verletzt worden sei, wird entschieden, dass es mit Fangen und Bestrafen der Wildschützen nach den Verträgen von 1559 und 1578 gehalten werden soll. Da Eitelfriedrich auf eine Bestrafung von Jakob und Michael Kuntzelman nicht verzichten will, soll er ihre Auslieferung von den württembergischen Amtleuten verlangen. Die genannten drei Kuntzelman werden mit ihren Forderungen gegen den Burladinger Forstmeister auf den Rechtsweg verwiesen; ihre Nachstellungen haben sie zu unterlassen.
5.) In Zukunft sollen nach den genannten Verträgen die Feldfrüchte und Bauerngüter geschont werden; die diesbezüglichen gegenseitigen Forderungen sollen wie die Gewalttätigkeiten zollerischer Diener gegen württembergische Untertanen wie auch der "Handel" von Ottmar und Martin Blicklin und Klaus Grötzinger mit Veit Sparr ab und tot sein. Bürgermeister und Räte der Städte Balingen und Ebingen versprechen für sich, ihre Mitbürger und Hintersassen Einhaltung des Vertrags.
 
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A 193 U 20Archivalieneinheit
Ebingen, 1583 Juli 17 
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen des Balinger und Ebinger Amtes und Graf Eitelfriedrich von Zollern bestätigen die in Ausführung des am 12.11.1582 zu Tübingen geschlossenen Vertrags über die Grenzen zwischen der freien Pürsch und dem zollerischen Forst zu Burladingen vorgenommene Setzung von 40 im einzelnen bezeichneten Grenzsteinen durch 4 Feld - Untergänger 
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A 193 U 21Archivalieneinheit
Ebingen, 1583 Juli 17 
Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen des Balinger und Ebinger Amtes und Graf Eitelfriedrich von Zollern bestätigen die in Ausführung des am 12.11.1582 zu Tübingen geschlossenen Vertrags über die Grenzen zwischen der freien Pürsch und dem zollerischen Forst zu Burladingen vorgenommene Setzung von 40 im einzelnen bezeichneten Grenzsteinen durch 4 Feld - Untergänger 
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A 193 U 22Archivalieneinheit
Sigmaringen, 1596 September 3 ([st.n.]) 
Graf Karl von Hohenzollern bekennt, dass ihm Herzog Friedrich von Württemberg auf sein Ansuchen den Wilddieb Jakob Schweizer aus Meßstetten, der viele Jahre im zollerischen Forst gewildert, ausgeliefert hat, damit ihn Karl gebührend bestrafen kann; durch die Auslieferung, die aus Freundschaft und nicht auf Grund von Rechten erfolgte, soll Friedrich kein Abbruch an obrigkeitlichen Rechten entstehen. 
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A 193 U 23Archivalieneinheit
Stuttgart, 1596 November 5 
Herzog Friedrich von Württemberg bestätigt, dass nach vorausgegangenem Streit zwischen Graf Eitelfriedrich von Zollern und Schultheiß, Gericht und ganzer Gemeinde des württembergischen Fleckens Onstmettingen im Amt Balingen um den von Grafen errichteten Wildzaun am Beemelhardt unter Vermittlung des württembergischen Hofmarschalls und Obervogts zu Neuenbürg, Hieronimus Freiherrn zu Mörsberg, folgendes vereinbart worden sei: 1.) habe Graf Eitelfriedrich die von ihm durch den Wildzaun gesperrte Straße, genannt die Zollersteig wieder zu öffnen,
2.) habe Graf Eitelfriedrich die von ihm über die alten Grenzpunkte hinaus verlängerten Wildzäune wieder auf die alten Grenzen zurückzusetzen,
3.) habe Graf Eitelfriedrich denen von Onstmettingen zum Schadenersatz sein eigenes Stück Holz am Beemelhardt zu übergeben.
 
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A 193 U 24Archivalieneinheit
Hechingen, 1602 August 1 
Eitelfriedrich, Domherr der Hochstifte Mainz und Eichstätt, Johann, Johann Georg und Ernst Georg, alle vier Grafen von Zollern, versichern eidlich, wie es die Erbeinigung des Hauses Zollern von jedem Grafen bei Erreichung des 15. Lebensjahrs vorschreibt, die genaue Einhaltung der Erbordnung. 
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A 193 U 25Archivalieneinheit
Hechingen, 1609 Oktober 27 ([st.n.]) 
Graf Johann Georg von Hohenzollern bekennt, dass die auf sein Ansuchen erfolgte die Auslieferung seiner Untertanin Anna Melcher, die wegen Untaten in Aidlingen (Ödtlingen) im Amt Böblingen festgenommen worden war, aus nachbarlicher Freundschaft und nicht auf Grund eines Rechts erfolgt ist; Herzog Johann Friedrich von Württemberg soll dadurch keinen Schaden an seinen obrigkeitlichen Rechten erleiden. 
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A 193 U 26Archivalieneinheit
Dettensee, 1612 Juni 10 
Wildhans von Neuneck zu Dettensee, fürstlich augsburgischer Hofmarschall und Ratspräsident, als Hauptverkäufer und Magdalena von Neuneck geb. von Hohenrechberg, Witwe, und Hans Caspar von Neuneck zu Glatt, Rat Erzherzog Maximilians, markgräflich-burgauischer Rat und Obervogt zu Horb, als Mitgültner und Gewährsbürgen verkaufen den Grafen Christoph und Karl von Zollern um 11 700 fl Hauptguts, die der Verkäufer bereits empfangen hat, 585 fl jährlichen Zinses, alljährlich auf Pfingsten oder 8 Tag danach nach Haigerloch zu bezahlen, von dem Schloss und Flecken Dettensee mit Hoher und Niederer Gerichtsbarkeit und setzen alle ihre Güter und Gerechtigkeiten zu Unterpfand ein. 
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A 193 U 27Archivalieneinheit
1613 September 26 ([st.n.]) 
Graf Johann Georg von Hohenzollern bekennt, dass Herzog Johann Friedrich von Württemberg den Transport des Klaus Krauß, der wegen Übeltaten in der Reichsstadt Reutlingen ins Gefängnis gekommen war, von dort über württembergisches Gebiet nach Hechingen nicht aus Schuldigkeit, sondern auf Ansuchen des Zollern in nachbarlicher Freundschaft erlaubt hat und dass dem Herzog dadurch kein Abbruch seiner hoheitlichen Rechte erwachsen soll. 
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A 193 U 28Archivalieneinheit
Hechingen, 1619 Dezember 10 ([st.n.]) 
Gräfin Franziska von Hohenems und Gallarete (Gallera) geb. Gräfin von Hohenzollern verzichtet mit Einwilligung ihres Gemahls Graf Jakob Hannibal von Hohenems, Gallarete und Vaduz, Herrn zu Schellenberg und Dornbirn (Dorenbüren) und unter Mitwirkung ihres Vetters Graf Jakob Ludwig von Fürstenberg , Heiligenberg und Werdenberg als dafür bestimmten Vogts gemäß der zollerischen Erbeinung auf ihre Erbansprüche zu Händen von Graf Egon von Fürstenberg als dem Bevollmächtigten ihres Vaters Graf Johann Georg von Hohenzollern, nachdem sie 3000 fl Heiratsgut und eine Ausfertigung an Kleidern und Kleinodien im Wert von 1000 fl erhalten hat. Mit dem Heiratsgut kann sie verfahren, wie es in der Heiratsverschreibung festgelegt ist. Sie gelobt feierlich in die Hand Graf Egons, den Verzicht stets anzuerkennen, ausgenommen den Fall dass der Mannesstamm des Hauses Zollern erlischt. 
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A 193 U 29Archivalieneinheit
Wien, 1620 Juni 15 ([st.n.]) 
Kaiser Ferdinad II. befiehlt allen Kurfürsten, Fürsten usw., seinem Kämmerer und Reichshofratspräsidenten Graf Hans Georg von Hohenzollern freies Geleit zu gewähren. 
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A 193 U 30Archivalieneinheit
Stuttgart, 1629 August 13 
Herzog Ludwig Friedrich von Württemberg gestattet dem gefürsteten Grafen Johann von Hohenzollern- Sigmaringen, Reichserbkämmerer und kaiserlichen Rat, die Jagd auf Hasen, Füchse, Rehe, Rot- und Schwarzwild in folgendem Bezirk innerhalb des Zwiefalter Forsts: von Riedlingen auf der Brücke über die Donau bis zur Einmündung der Biber in die Donau, die Biber aufwärts bis nach Altheim, dann der Forstgrenzen entlang bis nach Andelfingen, von hier nach Langenenslingen bis zur Straße nach Friedingen und zu den Rübteilen (Riebtheilen) am Roßhart und von da über den Linsenberg bis zum Büechlin, von hier nach Pflummern und von da wieder nach Riedlingen zur Donaubrücke, eingeschlossen den Roßhart, den Andelfinger Berg, den Linsenberg und Frauental. Den vormundschaftlichen Untertanen soll es gestattet sein, auf ihren Baufeldern innerhalb und außerhalb der Hölzer dieses Bezirks Rot- und Schwarzwild zu jagen, es aber dem Jagdbeständer auszuliefern. Der Graf ist verpflichtet, dem herzoglichen Forstmeister zu Zwiefalten alljährlich auf Michael und auf Lichtmeß je 60 fl als Bestandsgeld zu zahlen. Der Bestand soll sich auf 6 Jahre erstrecken. 
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A 193 U 31Archivalieneinheit
1634 März 29 ([April 8 st. n.]*) 
Jakob Singer aus Nördlingen, kaiserlicher öffentlicher Notar in Tübingen, beurkundet, dass ihm am 25. März der württemb. Rat Dr. jur. et theol. Wilhelm Christian Faber und der württemb. Rentkammerrat Ludwig Hauff den Befehl des Herzogs Eberhad [III.] von Württemberg mitgeteilt hätten, sich mit einem Notar und 2 Zeugen nach Hechingen in der Grafschaft Hohenzollern zu deren Inbesitznahme und zur Entgegennahme der Erbhuldigung durch die Untertanen zu begeben; er habe darüber ein Notaraitsinstrument anzufertigen. Am 26. März habe Dr. Faber in seiner, des Obristleutnants und Rats Peter von Helmstadt, Kommandanten zu Hechingen und Obervogts zu Lauffen, des Kammergerichtsexpeditionsverwandten Georg Ehrenreich Schwartz und des Christoph Rüger aus Stuttgart, beide Instrumentszeugen, Gegenwart Kanzler, Räte und Diener in Hechingen vor sich rufen lassen und ihnen ihre Entlassung mitgeteilt. Nicht davon seien die betroffen, die zur Rechnungslegung mit Rentkammerrat Hauff nach Stuttgart fahren müssten. Auf das Vorbringen des Kanzlers Johann Engelbert von Bergen, ihm, dem Rentmeister und anderen Dienern stünde noch Bezahlung zu, und auf die Bitte um eine Frist für die Rechnungslegung habe Dr. Faber eine Frist gewährt, aber darauf hingewiesen, für die ausständige Bezahlung keine Instruktion zu haben. Darauf habe Dr. Faber im Hof vor versammeltem Volk die Gründe für die Belagerung der Feste Hohenzollern wie für die Inbesitznahme der Grafschaft dargelegt und Huldigung und Treueid der neuen Untertanen gefordert sowie im Namen des Herzogs versprochen, das alte Recht und die Religion unangetastet zu lassen. Darauf habe er, der Notar, die Eidesformel verlesen; als man zur Vereidigung habe schreiten wollen, habe der Hechinger Stadtschreiber Johann Kößler im Namen der Gemeinde um nochmalige Vortragung der Proposition gebeten. Dann seien im Saal Graf Philipp Christoph Friedrich von Zollern, Hans Christoph von Breitenlandenberg, der Forst- und Jägermeister Hans Ludwig Teufel von Bühl, Heinrich Beschmach, Michael Maissing und der gen. Stadtschreiber erschienen und hätten auf die Schwierigkeit einer Erbhuldigung hingewiesen, da eine solche schon vor 10 Jahren beim Tod des Grafen Johann Georg auf dessen Sohn, den auch noch jetzt minderjährigen Grafen Philipp Christoph Friedrich, als rechtsmäßigen Erben erfolgt sei, worauf Dr. Faber auf die unausbleiblichen Folgen einer Weigerung hingewiesen habe. Hierauf hätten diese ihr Einverständnis erklärt und im Namen der Untertanen um den bei Erbhuldigungen üblichen Revers gebeten, worauf man die Vereidigung vorgenommen habe. Am 28. März hätten dann die Deputierten von den in Hechingen versammelten Geistlichen der Stadt und der Dorfschaften die Huldigung entgegengenommen, und nachdem er die Formel verlesen habe, hätten diese einzeln dem Obristleutnant Peter von Helmstadt das Versprechen der Handtreue gegeben. Dr. Faber hätte den Geistlichen dann das Verbleiben bei der alten Religions- und Kirchenordnung zugesichert. Am 29. März hätten die Deputierten dann die Klöster aufgesucht und in St. Lutzen das Versprechen der Handtreue vom Guardian zugleich auch für die 13 Konventualen entgegengenommen, in Stetten dasselbe von der Priorin auch für den Konvent, die auch die Bitte auf Freigabe der seither gesperrten Einkünfte aus den Ämtern Tübingen und Balingen äußerte, sowie in Rangendingen von der Priorin zugleich für die 8 Konventsfrauen. Der Notar versichert, bei allen Handlungen persönlich zugegen gewesen zu sein. 
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A 193 U 32Archivalieneinheit
(17/27 April 1634) 
Jakob Singer aus Nördlingen, kaiserlicher öffentlicher geschworener Notar zu Tübingen, beurkundet, dass, nachdem Herzog Eberhard [III.] von Württemberg am 03. April 1634 das Schloss Hohenzollern mit Akkord eingenommen und am 05. April seinen Kommissaren und Beamten in Hechingen, Hans Melchior Cariot und Peter Megenhardt, befohlen hatte, unter Hinzuziehung eines Notars sowie einiger Hechinger Bürger als Zeugen ein Inventar aller Mobilien auf Schloss Hohenzollern anzufertigen, die genannte Kommissare ihn am 06. April aufgefordert hätten, am 07. April im Schloss zu Hechingen zu erscheinen und ihm dann den (wörtlich inserierten) Befehl mitgeteilt hätten. Darauf hätten sich am 08. April die genannte deputierten Kommissare mit ihm und den Zeugen, dem Schultheiß Hans Michael Maysing, dem Stadtschreiber Johann Kößler, dem Heiligenpfleger Christoph Traber und dem Burgvogt Michael Gegauff, alle aus Hechingen, auf das Schloss Hohenzollern begeben und das Vorhandene aufgenommen (genaue Angabe aller Wohnräume, der Küche, Schmiede, Mühle, der Kapelle, Sakristei der "Archiv" und Kanzleiräume, des Zeughauses und der Artilleriestellungen; aufgezählt werden u.a. Möbel, Kunstgegenstände, Bilder, Geschirr; Bücher unter Angabe von Format, Anzahl, Fachrichtung und Sprache; Kultgegenstände, Meßgewänder, Reliquien.; Archivalien und Schriftgut der Registratur, getrennt nach Schiebladen und Laden, teils summarisch, teils einzeln aufgezählt: Repertorien, Lager-, Konzept- und Kopialbücher, Rechnungen, Einzelurkunden, Stammbäume, Genealogien; Geschütze nach Standort, Art und Kaliber; Zahl, Aussehen und Zustand einzelner Waffenarten, Rüstungsstücke und Pferdegeschirre. Bei manchen Teilen ist das Datum des Abtransports nach Tübingen unter Kommissar Johann Kaspar Krämer oder die Übernahme durch Graf Philipp Christoph Friedrich von Zollern vermerkt). Manche Türen seien unverschlossen und die angebrachten herzoglichen Siegel abgerissen gewesen. Das Inventar sei im Beisein der genannten Personen von ihm aufgenommen und am 17./27. April vollendet worden. Der Notar versichert, dass er das Inventar selbst aufgezeichnet und Konzept und Reinschrift kollationiert habe. 
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A 193 U 33Archivalieneinheit
Hechingen, 1795 September 11 
Der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen [Josef Wilhelm] und sein Regierungsnachfolger, Reichsgraf Hermann Friedrich Otto von Hohenzollern-Hechingen einerseits und die Bürger und Einwohner der Stadt Hechingen andererseits vereinbaren sich über die nachfolgenden Punkte: 1. Neubestätigung aller bislang für die Stadt Hechingen ausgestellten Privilegien,
2. Ausübung landesherrlicher Steuerbefugnisse nur in gesetzlichem Rahmen,
3. genaue Festsetzung der Steuerverbindlichkeiten der Untertanen
a) auf die in den Reichsgesetzen vorgeschriebenen Steuern,
b) auf künftig festzusetzende neue Reichssteuern,
c) auf Beiträge zu Institutionen der Landeswohlfahrt,
d) auf Beiträge zu Quartier- und Kriegskosten,
e) auf Rückzahlung von Passivkapitalien der Landessteuerkasse,
f) auf Unterhaltung der Steuerkasse, 4.a) künftigen Verzicht auf einen Beitrag der Stadt zur Unterhaltung der landesherrlichen Kanzlei,
b) Verzicht auf Beiträge der Stadt zu Arrest-, Inquisitions- und Exekutionskosten,
c) Weglassung einiger Ausgaben -Rubriken der Steuerkassen-Rechnung,
d) Auszahlung von Beisteuern aus der Steuerkasse nur bis zum Höchstbetrag von 100 fl
5.a) Nachlaß am Ordinario und wenn möglich auch am Extraordinario für den Schwäbischen Kreis,
b) Versuch der Herabsetzung der noch auf 5% stehenden Kapitalien auf 4%,
c) Einsparungen in allen Rubriken,
6. Abführung der Steuer auch von neuerdings erst durch die Herrschaft gekauften, bislang steuerbaren Gütern in der Stadtmarkung, 7. Gleichstellung der Stadt Hechingen bei der Anlage des Steuerfusses mit anderen Gemeinden,
8. Zuziehung von zwei städtischen Deputierten zur Steuerdeputation,
9. jährliche Berechnung der Kassen-Bedürfnisse mit Hilfe zweier Deputierter,
10. Beziehung sämtlicher Rechnungsdeputierten von Stadt und Land zur Abhör der Kollektationsrechnungen,
11. Verzicht der Stadt auf die bei der Steuerkasse lastenden Schulden,
12. Abschuss aller Gattungen hohen und niederen Wildes auf der Stadtmarkung, das nicht innerhalb des Tiergartens gehegt wird, 13.a) Berechtigung zur Aufstellung von 8 Gemeindeschützen zur Vermeindung jeglichen Wildschadens,
b) Festsetzung der Anstellungsdauer der Gemeindeschützen,
c) Ernennung der Gemeindeschützen nach freier Wahl durch die Bürgerschaft,
d) Unterordnung der Gemeindeschützen unter das fürstliche Forstamt und die städtischen Vorgesetzten,
e) Berechtigung der Schützen zur Jagd alles Höhen und Niederen Wildprets in der Stadtmarkung,
f) Verpflichtung der Schützen zur Ausübung ihres Amts nur in eigener Person, g) Beiziehung der Gemeindeschützen durch die einzelnen von Wildschaden betroffenen Bürger,
h) Recht der Gemeindeschützen zur Einbehaltung des erlegten Wildes,
i) Beschränkung der Gemeindeschützen auf die Stadtmarkung,
k) Absetzung eines Gemeindeschützen durch das Stadtgericht im Falle der Nichterfüllung seines Dienstes,
l) Bestrafung unberechtigten Tragens von Gewehren,
m) die genannten Vergünstigungen sollen die übrigen herrschaftlichen Rechte nicht berühren. 14. keine Beschränkung des Bürgers in der Bestellung der Felder durch die Jagd,
15. keine Hinderung der Bürger an der Nutzung des Eckerichts in ihren Waldungen,
16. Aufhebung des Hagenstolzenrechts,
17. Anerkennung der ausschließlichen Bierbrauerei durch die Herrschaft seitens der Stadt,
18. Freigabe des Eiseneinkaufs für die Bürger der Stadt,
19. Notwendigkeit herrschaftlicher Erlaubnis für Branntweinbrennen und -ausschenken,
20. Freigabe des Verkaufs von Pferden, jedoch Notwendigkeit der herrschaftlichen Erlaubnis für den Verkauf von Fohlen unter drei Jahren, 21. Verbot der Ascheausfuhr, aber freies Einkaufsrecht der Asche,
22. Ersatzpflicht für Salpetergräber bei angerichtetem Schaden,
23. Erhebung der Bodenzinsabgabe von neuerbauten Häusern,
24. Übernahme der Kosten bei Erneuerung von Lehen Hechinger Bürger in der Stadtmarkung, zur Hälfte durch die Herrschaft und zur Hälfte durch die Lehensinhaber,
25. Chausseewesen
a) Unterhaltung der kreisschlussmäßigen Chausseen durch die Bürger der Stadt,
b) Einführung des Brücken- oder Pflastergeldes,
c) Übernahme eines alljährlich zur Kollektationskasse zu entrichtenden Beitrags von 100 fl für Chausseen, Brücken und Dohlen,
d) Verwendung des Chausseegeldes zum selben Zweck,
e) Änderung in der Verwaltung der Chaussee-Geld-Revenuen, 26. Beachtung der Landesordnung hinsichtlich des Stadtgerichts und der Verwaltung der städtischen Geschäfte, Erlaubnis zur Neuaufstellung von Gemeindepflegern,
27. Einspruchsrechte seitens der Herrschaft in bestimmten Fällen bei verweigerter Bürgeraufnahme durch das Stadtgericht,
28. Aufrechterhaltung der Landesordnung hinsichtlich der bürgerlichen Zusammenkünfte,
29. Beschränkung der Anzahl der Judenfamilien,
30. Inkraftbleiben aller übrigen herrschaftlichen Rechte, 31. Vorlage dieser Vereinbarung durch die kaiserliche Subdelegationskommission vor das Reichskammergericht zur Bestätigung,
32. Mitteilung dieses Vergleichs durch die Fürsten an die Agnaten,
33. Versprechen der Bürger und Einwohner Hechingens, von weiteren Beeinträchtigungen der herrschaftlichen Rechte abzusehen,
34. Ausfertigung von 4 Exemplaren dieses Vergleichs,
35. Besiegelung und Unterzeichnung
 
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