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Klosteramt Blaubeuren
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A 478 L U 1Archivalieneinheit
1403 August 10 (Laurenz) 
Hartmann Ehinger, Bürger von Ulm, beurkundet als Gemeinmann das Urteil im Streit des Hans von Westernach mit den Richtern und Bürgern von Blaubeuren, wobei Hans von Westernach die Schiedsleute Lienhart von Güntzburg und Rudolf Kröwel, Bürger von Ulm, und die Blaubeurer die Schiedsleute Hans Strölin auf dem Hoff und Herman Rot, ebenfalls Bürger von Ulm, bestellt haben.
Auf einer früheren Tagung vor demselben Schiedsgericht hatten die 12 Richter von Blaubeuren durch ihren Fürsprecher Heinrich den Besserer (Bessrer) geklagt, Hans von Westernach hindere sie an der Viehweide und an Steg und Weg zwischen Blaubeuren und Weiler, obwohl sie und ihre Vorfahren schon immer dahin getrieben hätten, ohne behindert zu werden. Hans von Westernach hatte durch seinen Fürsprecher Peter Leown, Bürgermeister in Ulm, erwidern lassen, die Blaubeurer hätten kein Recht, auf ¿das Seine¿ zu Weiler zu treiben. Darauf hatten die Blaubeurer gebeten, eine Kundschaft anzuhören, was das Gericht bewilligte.
Die Kundschaft hatte dann ergeben: Die von Blaubeuren hätten schon immer bis vor Weiler sowie auf den Barmen und an die Halden getrieben - wie umgekehrt die von Weiler bis nach Blaubeuren. Der Weg unter dem Känenbuch sei ein gemeiner Weg und früher weiter gegangen als jetzt. Der Weg unter dem Barmen von Weiler herab aber sei früher nur ein Stieg und Eselweg gewesen. Um die Hohenwise hätten sie nie einen Zaun gesehen.
Das Gericht hatte darauf erkannt: Die von Blaubeuren hätten die bessere Kundschaft bezüglich des Triebs auf den Wegen und Stätten, die in der Kundschaft genannt werden. Wenn die 12 Richter schwören, schon immer mit Recht dahin getrieben zu haben, sollen sie dabei bleiben. Hans von Westernach habe bezüglich des Wegs unter dem Barmen von Weiler herab die bessere Kundschaft. Wenn er schwöre, dieser Weg sei nichts anderes als ein Stieg und Eselweg, solle er es weiter so gebrauchen. Für den Schwur wird eine Frist von dreimal 14 Tagen und 3 Tagen eingeräumt.
Nun, am Tage der Ausstellung dieser Urkunde, leisten die 12 Richter von Blaubeuren den Eid vor dem Schiedsgericht, während Hans von Westernach nicht schwören will. Beide Parteien bitten um eine Urkunde.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hartmann Ehinger 
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A 478 L U 2Archivalieneinheit
1456 März 5 
Ulrich von Westerstetten d. Ä., Vogt zu Blaubeuren, entscheidet zwischen Abt Ulrich von Blaubeuren und Heinrich Duher von Beiningen (Bayningen) wegen des Waldes in der Beinrinnen (Baynrynnen), genannt des Löben Holz. Der Abt war der Meinung, er könne diesen Wald verkaufen, Heinrich Duher aber hielt dagegen, der Wald sei ihm in seinen Hof zu Beiningen als Erblehen geliehen bei je 10 Pf. h Handlohn und Weglösin für Besitzwechsel und mit dem Recht, Holz zu schlagen nach Bedarf für Brenn- und Zaunholz und vierteljährlich 4 Fuder Scheiter zu verkaufen. Der Vogt trifft folgenden Vergleich: Der Abt kann den Wald verkaufen, doch muss dann dem Inhaber des Hofes eine bestimmte Menge Holz geschlagen oder ausgezeichnet werden wie bisher für etwa 40 bis 50 Jahre. Reicht das Holz - nach Ausweis einer Kundschaft - nicht, soll ihm das zustehende Holz aus anderen nahegelegenen Klosterwäldern gegeben werden. Der Hofinhaber soll beim Verkauf von Holz von jedem Pfund Heller einen Schilling Heller "zu Stammiete" erhalten und ist dafür verpflichtet, den Wald vor Schaden zu behüten, wie das ein Ammann seinem Herrn schuldig ist. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Ulrich von Westerstetten d. Ä. 
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A 478 L U 3Archivalieneinheit
1510 Juli 19 (Freitag nach Alexius) 
Andreas von Hoheneck (Hochnegk) zu Filseck (Vilsegk), Obervogt in Blaubeuren, schlichtet als Schiedsmann auf Bitten des Bürgermeisters und Gerichts sowie des Spitalpflegers Jörg Hagmayr zu Blaubeuren einerseits und des Schultheißen, der Fünfer und der ganzen Gemeinschaft zu Weiler andererseits einen Streit über Trieb und Tratt (Weiderechte) auf der Könenbucher Halde an der Aach oberhalb des Dorfes Weiler. Auf seine Aufforderung erschienen beide Parteien am 19. Juli bei ihm im Feld bei Weiler, worauf er sie anhörte, Augenschein nahm und durch gütliche Unterredung eine beiderseitige Einigung erreichte. Demnach haben die von Weiler in dem umstrittenen Gebiet, das durch Flur- und Geländenamen und Marksteine beschrieben ist, den Trieb und Tratt bzw. den Weidgang ihrer Herde (Bezeichnungen: Markstein, spitzige Tolle [Mulde], Halde, spitziger Felsen, mittlere Tolle, oberes Felslein, anderes Felslein, großer Felsen Rortolle, nächster Felsen, Halde, Rorhalde, Markstein, anderer Felsen in äußerer Rorhalde, brochene Steige, letzter Markstein, Glyssenburger oder des Heiligengeists Güter). Die gesetzten Marksteine und die Bezeichnungen geben nicht den Grund und Boden derer von Weiler an, sondern nur ihren Trieb und Tratt. Der Zwing und Bann in diesem Gebiet und, so weit das Könenbuch reicht, steht dem Spitalpfleger zu. Wenn der Wald innerhalb der Marken und überall an der Halde abgehauen wird, sollen Zwing und Bann sowie Rügung wie in anderen Hauen im Amt Blaubeuren ebenfalls dem Spitalpfleger gehören. Der Aussteller lässt zwei Ausfertigungen des Vertrags herstellen, je eine für jede Partei, und besiegelt beide. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Andreas von Hoheneck 
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A 478 L U 4Archivalieneinheit
1513 August 26 (Freitag nach Bartholomäus) 
Andreas von Hoheneck (Hochneck) zu Filseck (Vilßegk), Obervogt von Blaubeuren, bekundet als "Gemeinmann" im Streit der Gemeinschaften von Pappelau (Bapenloch) und Erstetten über Trieb und Tratt auf dem Naterholz (auch: des Naters Holz) zwischen beiden Orten: Beide Seiten waren am Ulrichstag 1513 (4. Juli) aufs Rathaus in Blaubeuren beschieden worden. Bestellter Schiedsmann ("Zusatz") derer von Erstetten war Abt Gregor von Blaubeuren, derer von Pappelau Meister Hans Schnitzer, Haushalter des Spitals von Blaubeuren, als Vertreter des Spitalpflegers Jörg Hagmayr. Die Schiedsleute hatten das umstrittene Gelände besichtigt. Nach Klage und Widerrede forderten beide Seiten eine Kundschaft, die inzwischen angehört wurde.
Gemeinmann und Zusätze entschieden wie folgt: Der Naterhau und die Wiese am Schytershau, die Thys Binder innehat, sollen zu gebührender Zeit gemeinsamer Trieb und Tratt für beide Flecken sein. Der Spitz am Naterholz, am Hußholz und Bauer Kurtzen Holz gelegen, wie es durch die Brüder Thys und Fatz Binder versteint wird, soll denen von Erstetten allein bleiben. Inzwischen wurde die Versteinung durch die Brüder im Beisein Jörg Hagmayrs und der Parteien vollzogen und folgende Steine gesetzt: 1. Stein am Weg auf dem Rottgrund vorm Holz zwischen dem Holz des Klosters Blaubeuren, dem Naterholz und dem Schyterhau, an den Gütern des Hans Layen, 2.-4. Stein auf dem Weg zwischen Bauer Kurtz Holz, Naterholz und Schyterhau, 5.-6. Stein am Dongweg im Naterholz, dann führt die Grenze das alte Weglein hinab ins Dychlin zum 7. Stein am Hußholz. Jenseits davon, von der Buch am Spechtzberg durch die Feldung des Hägelin hinüber zum Biernbom zu dem Stein, sollen die von Pappelau nicht treiben.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Andreas von Hoheneck 
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A 478 L U 5Archivalieneinheit
Stuttgart, 1515 April 18 (Mittwoch nach Quasimodogeniti) 
Herzog Ulrich von Württemberg bekundet: Im Streit zwischen dem Abt Gregor von Blaubeuren und Graf Ulrich von Helfenstein über den Wald und einige ausgegebene Mähder auf dem Hohenwang hatte er einige Räte mit einem Augenschein und einer Entscheidung beauftragt, die aber nicht angenommen wurde. Daher verordnete er nun den Obervogt von Urach, Freiherrn Swigger von Gundelfingen, den Jägermeister Friedrich Pfaut und den Forstmeister von Urach, Stefan Wyler, zu einer neuen Entscheidung, die nach einer Besichtigung und einer Vernehmung der Parteien wie folgt getroffen wurde: Die zwei Mähder auf dem Hohenwang, die Stuben genannt, der kleinere eine große Mannsmahd, der größere drei gute Mannsmahd umfassend, sollen, wie sie umsteint sind, Mähder bleiben. Die gesetzten Marksteine beschreiben folgende Grenzlinie: Hohenwanger Weg von Feldstetten aus bei der Trennung des Hohenwang und der Feldstetter Mark - den Marksteinen nach über den Hohenwang - bis zu dem Grenzstein über dem Salzwinkel. Was links davon liegt bis in das Eck ob des Bintzis Acker und weiter, soll Wald bleiben. Was rechter Hand, gegen den Buch und die Winterhaltden, bisher schon Acker und Mähder war, soll es bleiben und kann geräumt werden, doch soll kein weiterer Wald gewüstet werden. Von der Herrschaft Helfenstein sollen wegen der Beholzung des Schlosses (Hauses) zu Wiesensteig aus den Klosterwäldern auf dem Hohenwang am Buch und Winterhalden Stege eingerichtet und das Holz dafür ausgehauen werden, damit beim Vieh kein Schaden entstehe - gemäß alter Briefe beider Parteien über den Wald und die Beholzung. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Herzog Ulrich von Württemberg 
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A 478 L U 6Archivalieneinheit
Urach, 1565 Februar 21 (Mittwoch) 
Herzog Christoph von Württemberg bekundet: Im Streit um die Lieferung von Bau- und Zimmerholz an die sechs Mühlen in Blaubeuren aus den Wäldern des Klosters und des Herzogs - entstanden zwischen Alt- und Jung-Peter Eschenmayer und Veith Mann als Inhaber der fünf Mahlmühlen an der Blau sowie Margarete, der Witwe des Jakob Bronner, als Inhaber der Achmühle in der Stadt einerseits, dem Abt des Klosters Blaubeuren, Dr. Matthäus [Alber], und dem Klosterveralter Thoma Drach andererseits sowie amtshalber den Rentkammerräten und dem Forstmeister David Jäger in Blaubeuren zum dritten Teil - entschieden Landhofmeister, Kanzler und Räte nach Anhörungen wie folgt: Die sechs Mühlen erhalten für Bauten unter Wasser das Bau- und Zimmerholz ganz, für Bauten darüber zur Hälfte aus den Klosterwäldern. Eine Verpflichtung, die andere Hälfte aus den herzoglichen Wäldern zu stellen, konnte aus den Verhören - entgegen der Lehensbriefe - nicht entnommen werden. Doch wird die Rentkammer den Müllern, die dem Herzog vogt- und zinsbar sind, auf Anforderung dennoch Bauholz nach Billigkeit und aus Gnaden zuweisen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Herzog Christoph von Württemberg 
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A 478 L U 7Archivalieneinheit
1572 April 11 (Freitag nach Ostern) 
Die Gemeinden Weidach und Lautern hatten Streit wegen eines Grundstücks, das unterhalb des Fleckens Lautern, an der Lauter und unter der Mühle der Kinder des verstorbenen Ulrich Pöler gelegen ist. Die Gemeinde Lautern hatte es mit Zustimmung der Obrigkeit als Wiesplatz mit einem Zaun umgeben, aber die Gemeinde Weidach wollte das nicht zugestehen, weil sie auf diesem Platz von alters her einen gemeinsamen Zutrieb mit denen von Lautern mit ihrem Vieh habe und durch den Zaun Abgang und Schaden erleide. Zur Erhaltung einer guten Nachbarschaft trafen sich Gesandte beider Herrschaften, nachdem sie vorher den Platz beritten und in Augenschein genommen und Kundschaften verhört hatten, nämlich Abt Mag. (Meister) Alexander Blessing (Blässing) von Blaubeuren und Klosterverwalter Hans Wendel Dägkher für die von Lautern sowie Dietrich von Bernhausen zu Blaubeuren namens seines Bruders Konrad von Bernhausen zu Herrlingen (Hernnlingen), derzeit Aistettischer Pfleger zu Hirsperg, der Vogt zu Herrlingen Ludwig Haid und der Schreiber des Deutschordenshauses zu Ulm Sebastian Burckhart für Weidach, mit den beiden Parteien in Blaubeuren, wo man sich wie folgt einigte:
Die von Weidach sind einverstanden, dass die von Lautern den umstrittenen Platz umzäunt lassen und jährlich bis zur Heuernte, wann die ihnen gelegen ist, allein nutzen. Nach dem Heuet können die von Weidach mit denen von Lautern ihr Vieh zur Weide hineintreiben wie von alters her, und die von Lautern sollen dazu den Zaun öffnen. Beide Gemeinden sollen künftig kein Grundstück mehr, zu sie gemeinsam Zubrieb haben, zum eigenen Nutzen einzäunen. Wo früher Plätze und Egarten angebaut wurden, die jetzt wüst liegen oder wüst werden, können die, die dazu befugt sind, jeder Zeit wie früher aufs Neue anbauen, doch sollen jedem seine Rechte vorbehalten bleiben.
Verordnete jeder Gemeinde haben für sich und die ihrigen gelobt, diesem Vertrag nachzukommen, nämlich für Weidach: Claus Pfommen und Balthus Buchmiller, beide geschworene Vierer, für Lautern: Schultheiß Blesi Stöcklin, Theis Fügeler und Vetter Fonnenberger. Für jede der beiden Parteien wird eine gleichlautende Urkunde ausgestellt.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Gemeinde Weidach; Gemeinde Lautern 
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A 478 L U 8Archivalieneinheit
1575 November 7 (Montag vor St. Martin) 
Gallin Mann in Blaubeuren, Müller auf der Wiesmühle des Klosters Blaubeuren, verkauft dem Klosterverwalter Franz Vogt für das Kloster um 20 Gulden, die bezahlt sind, 1 Gulden jährlichen Zins aus ½ Tagwerk Wiese, genannt Baumwiese (Bomwiß), in Blaubeuren (Angrenzer: die Ach, Sattler Hans Nieß, Benedikt Schmutter, Metzger Stoffel Knoll). Der Zins ist jährlich um den St. Martinstag, acht Tage vorher oder nachher, an das Kloster zu zahlen, die Wiese darf als Unterpfand nicht veräußert werden. Der Verkäufer behält das Recht des Rückkaufs, jeweils auf Martini bei zweimonatiger Kündigungsfrist. Bürgermeister und Gericht zu Blaubeuren bestätigen, dass die gezahlte Summe genügend versichert sei. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Gallin Mann 
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A 478 L U 9Archivalieneinheit
1586 Mai 28 
Herzog Ludwig von Württemberg bekundet: Im Streit zwischen Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Machtolsheim und der "Meierschaft" zu Treffensbuch wegen des Triebs und Weidgangs, den sie zum Teil gemeinsam haben, wandten sie sich an die Kanzlei Herzog Ulrichs, die damals in Leonberg war, worauf nach Klage, Antwort, Widerrede, Verhör und Kundschaft am 6. November 1542 ein Urteil ausgesprochen wurde: Demnach können die von Machtolsheim mit ihren Rössern zu offenen Zeiten die Weide auf den Gütern derer von Treffensbuch besuchen, aber nicht mit dem andern Vieh, weiter sind die von Treffensbuch denen von Machtolsheim nichts schuldig. Dagegen können die von Treffensbuch ihre Rechte des Trieb und Weidgangs auf allen Mähdern und Gütern zu Wald und Feld, die am Rain aufwärts liegen bis zum Ende des Bergenmahds gebrauchen. Da aber der Umfang des Bergenmahds, sein Anfang und Ende, nicht beschrieben wurde, gab es verschiedene Auffassungen darüber, und auch das Lagerbuch von 1471 enthält keine Beschreibung. So entstand neuer Streit, der an Abt Christian [Tubingius], den Obervogt von Urach Claus von Grafeneck und den Obervogt von Neuenbürg Daniel von Remchingen gelangte, die im Jahr 1558 beide Parteien miteinander vertragen haben und eine Urkunde darüber ausstellten. Seither beschweren sich aber die von Machtolsheim wieder, dass, obwohl der Umfang des Bergenmahds nicht festgelegt ist, weder Anfang noch Ende, die Unterhändler dennoch Abgrenzungen gezogen haben und eine Untermarkierung auf ihren Gütern, auf denen die Treffensbucher vorher nie Rechte hatten, setzten, wodurch denen von Treffensbuch auf Machtolsheimer Gütern - entgegen dem Herkommen - 300 Jauchert oder mehr eingeräumt wurden. Auf ihr Bitten, jemand aus der Kanzlei zur Einnahme des Augenscheins und Unterhandlung abzuordnen, haben wir unseren Sekretären Johann Hüngerlen und Christoph Rößler befohlen, zusammen mit Abt Johann Schopff, Untervogt Georg Küelin (Kühnlin) und Klosterverwalter Franz Vogt, alle von Blaubeuren, Augenschein zu nehmen, Erkundigungen einzuziehen, die beiden Parteien anzuhören und sie gütlich zu vereinigen. Die von Treffensbuch sind allerdings ungern vom Vertrag von 1588 abgewichen, haben sich aber auf die Vorhaltung, dass der Vertrag ohne Kenntnis des Urteils von 1542 und des Lagerbuchs von 1471 zustande kam, und nach langen Verhandlungen geeinigt und verglichen wie folgt: Die von Treffensbuch sollen in einem Gebiet innerhalb der Markung von Machtolsheim, wie es jetzt versteint ist, einen gemeinsamen Viehtrieb mit denen von Machtolsheim mit Rössern und anderem Vieh haben nach freiem Ermessen ohne Verhinderung des andern, doch dass von beiden Teilen kein Übermaß mit den Schafen geübt werde und dass von beiden Teilen den Früchten, die von den Machtolsheimern angebaut werden, kein Schaden zugefügt werde. Anschließend wird die Lage der 8 Steine beschrieben, die alle die beiden Buchstaben G und W für "Gemeinsame Weidung" haben, der erste auch die Jahreszahl 1586 (Flur- und Geländenamen: Berghühler Steig, Blaubeurer Klosterwald "Hüngsstrich" genannt, Spiter [?], Acker des Georg Sautter, wohnhaft bei der Zehntscheuer von Machtolsheim, Heutenstein, Rienhardts- bzw. Reinhardtshalde, Acker des Leonhard Buck von Machtolsheim, Gemeindeacker von Machtolsheim, Herrlicher Hau des Klosters und des Fleckens Machtolsheim, Merklinger Waldung, Bannhölzer Äcker, Buckenberg, Acker des Hans Listlin, alter Schultheiß von Machtolsheim). Rechts von diesen Steinen haben die von Treffensbuch mit ihren Rössern und anderem Weidevieh die Weidung, links jedoch mit ihrem Vieh keinerlei Zugang. Die von Machtolsheim haben künftig kein Recht des Rosstriebs mehr, wie er ihnen im Urteilsbrief von 1542 zugestanden wurde, und überhaupt keinen Viehtrieb auf der Treffensbucher Markung. Die Urkunden von 1542 und 1558 werden nach dem neuen Vergleich kassiert und ungültig, die Siegel abgeschnitten. Zwei gleichlautende Urkunden werden ausgefertigt, eine für jede Partei, besiegelt mit dem Sekretsiegel desAusstellers. 
Pergament - Abschrift 
Aussteller: Herzog Ludwig von Württemberg 
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A 478 L U 10Archivalieneinheit
1593 Dezember 11 
Untervogt Jakob Epp, Bürgermeister Michael Romer sowie Gerichtsmitglied und Spitalpfleger Hans Dittler (Ditler) von Blaubeuren, Hans Schickh und Enderlin Minderer, beide Bürgermeister, sowie Bürger Georg Hepperlin von Schelklingen, desgleichen Schultheiß Jörg Wideman und Martin Uttenriet von Weiler vergleichen sich als jeweilige Vertreter ihrer Stadt bzw. ihres Ortes im Streit um Weide, Trieb und Tratt im Riedental, nachdem die Hirten sich wegen der "Säulen" entzweit hatten, wie folgt: 1. Die Säulen im Riedental, die vor wenigen Jahren gesetzt wurden, sollen weiterhin gelten, doch allein in dem Sinn, dass sie den Zehnten der Herrschaft Steußlingen von dem des Spitals Blaubeuren abgrenzen. 2. Was den Weidbesuch im Riedental betrifft, gilt von alters her, dass Blaubeurer Hirten ihr Vieh nicht über den Ulmer Weg hinüber treiben dürfen, die von Schelklingen nicht herüber. Dabei soll es bleiben. Insbesondere dürfen die von Blaubeuren dort, wo der Ulmer Weg am "Hölthaal" beim großen Stein eine Kehre macht, nicht dagegen oder zwischen dem Bühlhau und den Wäldern des Klosters Urspring im Tal weiter nach oben weiden. 3. Wenn die Felder in diesem Tal angebaut werden, so dass die von Schelklingen ihren Weidgang oberhalb des Ulmer Wegs im Bühlhau auf den Sotzenhauser Feldern nicht besuchen können, dann dürfen sie - mit Einwilligung der Blaubeurer - auf dem Viehsteig bei dem "Seuackher" herüber im Ulmer Weg bis zur "brochnen Steig" treiben, aber nicht weiter in den Wald hinein. 4. Wenn die Felder im "Stainerösch", die zu Weiler gehören, angebaut werden, dürfen die von Blaubeuren ihr Vieh auch über den Ulmer Weg gegen die "Hengheckhen" oder "Stadäckher" zu treiben und die Tränke dort besuchen. - Was sonst der Flecken Weiler im Riedental und auf dem "Könenbuch" zu halber Halden bis in die "brochene Staig" zusammen mit Schelklingen an Weidgang, Zutrieb und Rechten hat, worüber es keinen Streit gab, bleibt bestehen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Untervogt Jakob Epp 
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A 478 L U 11Archivalieneinheit
1610 Mai 18 
Melchior von Reichau auf Korschwitz (Reichaw auf Corschwiz), württembergischer Obrist und Obervogt, Forstmeister Heinrich von Gaißberg und der Untervogt von Blaubeuren Georg Meissner schlichten einen Streit über Weidestreitigkeiten der Gemeinden Pappelau und Erstetten einerseits und Beiningen andererseits. Nachdem die Gemeinden sich gegenseitig beschuldigten, ihr Vieh zu weit, unter anderem über die Ulmer Straße, getrieben zu haben, kam es zu folgender Einigung: Die von Pappelau und Erstetten können künftig ihre Rinder und Vieh bis hinauf an die Ulmer Straße bis zu dem neugesetzten großen Stein, der zwischen der Straße und dem Acker des Hans Geiger von Pappelau steht, treiben.
Es folgen Grenzmarkierungen. Für die von Pappelau: Ulmer Straße, Stein am Spechzenberg, Hans Hörmanns Wieslein, der sog. Engerstall, zur Zeit ein Acker. Für die von Erstetten: Haldenbronnen, Mühlweg, neuer Stein Richtung Gleißenburg, Stein zwischen den Äckern des Wirts Jung Georg Seifarth und des Georg Dauer, Stein am "abgeworfenen" Baum, neuer Stein zwischen den Äckern des Hans Geiger von Pappelau und des Jörg Dauer von Beiningen, bis auf den ¿Holzbürenbom¿, an den ein Kreuz gehauen ist und der zwischen den Äckern des Caspar Schürlin und des Balthas Eckhlin von Beiningen steht, dann hinab an das Hölzlein Hans Kromers von Beiningen, ein großer Eckstein, der dieses Hölzlein, die "Egart" genannte Mad und den Acker genannt Marrenbühl des Peter Schürlin von Beiningen scheidet. Für die von Beiningen: Ulmer Straße, neugesetzter großer Stein an Hans Geigers Acker, ob dem Haldenbronnen unterhalb der Ulmer Straße, Stein zwischen den Äckern des Jung Jerg Seifarth und des Jakob Dauer, Stein zwischen den Äckern des Hans Geiger und des Jakob Dauer, Ziegelgarten, Weg von der Ziegelhütte zur Steingrube, etwa 20 Schritt abwärts ein neuer Stein am Acker des Jörg Dauer von Beiningen, Steingrube, Stein am Acker der Witwe Peter Glöckhlers, Stein an den Äckern des Hans Geiger von Pappelau und des Balthas Eckhlin von Beiningen, zwei große Steine an der Steingrube, der eine zwischen den Äckern des Schultheißen August Glöckhler von Pappelau und des Hans Kromer von Beiningen, der andere zwischen den Äckern des Schultheißen Glöckhler und dem des Peter Schürle von Beiningen, der sog. Marrenbühl , hinunter bis zum Ende des Marrenbühls am Gleißenburger Weg.
Nota des Stadtschreibers von Blaubeuren, Salomon Kieser, über einen Zusatz in dem Exemplar für die Gemeinde Beiningen: Bei der Verlesung der Urkunde behielten sich die von Erstetten den Trieb über die Ulmer Straße hinauf in den Spechtsberg oder Abtshau wie auch in ihrem Gemeindewald und in Hans Hermanns und Hans Kuonen Hofwäldchen wie von alters her vor. Außerdem wird Beiningens Viehtrieb in der Landstraße hinab bis auf den Stein am Ende der Marchbronner Bauernhölzer und dann der Äbtissin zu durch Marksteine begrenzt.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Melchior von Reichau auf Korschwitz, Heinrich von Gaißberg, Georg Meissner 
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A 478 L U 12Archivalieneinheit
1621 Oktober 16 
Georg Miller von Gerhausen bestätigt, von Herzog Johann Friedrich von Württemberg ein Fischwasser, das vordem sein Vater Lorenz Miller besaß, als Erblehen erhalten zu haben. Er verpflichtet sich, dafür an die Kellerei Blaubeuren 285 Gulden zu bezahlen, davon 100 Gulden sofort in bar, den Rest in jährlichen Raten von 25 Gulden jeweils an Galli. Er verspricht weiter, Fische auf eigene Kosten gemäß der Fischordnung zu halten und viermal jährlich, an Pfingsten, Michaelis, Luciae und Invocavit, dem Untervogt von Blaubeuren 2 Pfund 4 Schilling 7 Heller, also zusammen 8 Pfund 18 Schilling 4 Heller als Wasser- und Erblehenszins zu entrichten. Bei Besitzveränderungen fallen je 4 Gulden Weglösin und Handlohn an. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Georg Miller von Gerhausen 
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A 478 L U 13Archivalieneinheit
1627 November 18 
Bürgermeister David Mann, Spitaloberpfleger Christian Haagmayer und Georg Rewöllio vom Gericht zu Blaubeuren sowie für die Gemeinde Pappelau Schultheiß Augustin Glöckhler, der "geschworene Dreier" Jakob Kuen und Marx Goll als Inhaber der Ziegelhütte vergleichen sich mit Bartlin Kress (Kreeß), Maier zu Steinenfeld, und dessen Sohn Jost Kreeß. Bartlin Kreeß beanspruchte, sein Vieh "aus altem Herkommen" zur Weide in die Spitalwälder Onsang und Hüenerberg zu treiben, das Spital und die Gemeinde Pappelau wollten das nicht zugestehen und beriefen sich auf einen Vertrag vom 23. Juni 1584, in dem neben anderen Junker Hans Ulrich Löwen von Altsteußlingen als Grundherr des Hofes von Bartlin Kreeß bestätigte und besiegelte, dass die Gemeinde Pappelau in diesem Gebiet allein das Weiderecht habe (das Gebiet wird beschrieben mit Flur- und Geländenamen: des Spitals Haßenscharten, Ebene die Hohe Egart genannt). Die beiden Parteien zogen mit ihrem Streit vor das Dorfgericht in Machtolsheim und appellierten dann beim württembergischen Hofgericht in Tübingen, doch zog sich der Prozess in die Länge und verursachte Unkosten. Daher einigen sie sich nun nach einer Beratschlagung gütlich in folgender Weise:
Die Appellation beim Hofgericht wird zurückgezogen, und jede Partei trägt ihre Unkosten selbst. Der Vertrag von 1584 wird, was den Weidgang in den Spitalwäldern betrifft, für ungültig erklärt. Sowohl Bartlin Kreeß, der Inhaber des Hofgutes Steinenfeld, erhält den Weidgang und Zutrieb mit seinem Vieh und den Rössern in beiden Wäldern als auch die von Pappelau mit ihrem Vieh, wenn die "Häu" offen sind und das Weiden erlaubt ist. Bartlin Kreeß zahlt für das Weiderecht dem Flecken Pappelau 55 Gulden, die mit der Übergabe dieser Urkunde erlegt werden. Bartlin Kreeß und künftige Besitzer des Hofgutes haben an den Unkosten der Öffnung beider Häue für das Weiden jährlich ihren Anteil zu entrichten. Der übrige Inhalt des alten Vertrags bleibt gültig.
Von diesem Vertrag werden drei Urkunden angefertigt und jedem Teil eine zugestellt. Sie werden besiegelt 1. vom Obervogt in Blaubeuren Oberst Stephan Hehlin, 2. dem fürstenbergischen Rat und Oberamtmann der Landgrafschaft, wartenbergischer Teil, Johann Wilhelm Ingoldt (Ingold), 3. dem Untervogt von Blaubeuren Konrad Hayden und 4. von Bürgermeister und Gericht von Blaubeuren mit dem Sekretsiegel des Spitals.
Bemerkung des Untervogts auf dem Umbug: Am 8. Dezember 1628 baten der Schultheiß von Pappelau und Bartlin "Kreiß" um Besiegelung.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Bürgermeister David Mann 
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A 478 L U 14Archivalieneinheit
1670 Oktober 20 
Mathias Hafenreffer, Vogt von Blaubeuren, schlichtet einen Streit, der zwischen den Gemeinden Seißen und Weiler entstand, als ein Einwohner von Seißen eine Wiese auf der Markung Weiler kaufte, ein Einwohner von Weiler aber - nach dem ius retractus territorialis (der Marklosung) - ein Vorkausfsrecht ausüben wollte. Die Gemeinde Seißen wollte denen von Weiler auf Gütern, die zwar auf der Weiler'schen Markung lagen, dem Flecken Seißen aber steuer- und gerichtbar waren, keine Marklosung (Vorkaufsrecht) zugestehen. Die Gemeinde Weiler aber bestand auf dem Wortlaut des württembergischen Landrechts, nach dem ihr eine Marklosung nicht bestritten werden könne. Um einen langwierigen und teuren Prozess zu vermeiden, handelte der Vogt auf einen "Kommissionsbefehl" Herzog Eberhards vom 29. Juni 1667 hin einen gütlichen Vertrag aus. Demnach erklärt die Gemeinde Weiler, gegen bürgerliche Einwohner von Seißen, die Feldgüter auf ihrer Markung erwerben, keine Marklosung mehr zu beanspruchen. Andererseits sagt die Gemeinde Seißen zu, gegenüber Einwohnern von Weiler, die auf der Markung Seißen Feldgüter, Wiesen und Äcker an sich bringen, ebenfalls keine Marklosung anzuwenden. Weiter wurde vereinbart, wenn ein Gut auf einer der beiden Markungen zur Versteigerung komme, dass dann die jeweils andere Gemeinde verständigt werde, damit Einwohner beider Gemeinden teilnehmen und bieten können. Wird ein Gut aus fremder Hand zum Kauf angeboten, gilt die Markloslung nach dem Landrecht gegenüber Auswärtigen, aber nicht gegenüber Einwohnern beider Gemeinden. Dieser Vergleich über Feldgüter ändert nichts an anderen Rechten, Steuern, Gerichts- und Dienstbarkeiten jeder Gemeinde und bezieht sich auch nicht auf Hoflehen, Söldgüter und Häuser, für die es beim Landrecht bleibt.
Der Vertrag wurde auf Bitten beider Parteien zur landesfürstlichen Bestätigung vorgelegt und am 1. Dezember 1669 vom Herzog anerkannt. Der Aussteller ließ drei Exemplare der Urkunde mit seinem amtlichen Siegel ausfertigen, je eines für das Kloster Blaubeuren und die Orte Seißen und Weiler. Um eine weitere Besiegelung durch den Klosterverwalter Tobias Kalhardt sowie Bürgermeister und Gericht von Blaubeuren baten folgende Amtsinhaber und Personen: Für Seißen Schultheiß Hans Pöeler, Jacob Meyer, Michael Widenman, Hans Gürr, David Unsöld und Paul Söld, geschworene Fünfer, Endriß Gompoldt, Hans Georg Meyer, Georg Pfetsch, Hans Oth, Hans Conrad Meyer, Hans Schmid, Hans Dußler, Hans Scheiber, Hans Kner, Bernhard Heller, Martin Berg, Hans Grünenwald, Jacob Heinrich, Marx Sorg, Hans Widenman, Hans Byrer, Georg Dußler, Georg Kuen, Jacob Strübel, Mattheus Dußler, Andreas Henckel, Georg Hermanuz, Schulmeister Georg Dußler, Hans Autenriedt, Melchior Schüelin, David Dußler und Hans Pöeler; für Weiler Schultheiß Matthäus Geywiz, Martin Sontheimer, Jacob Lawr, Urban Sorg, Georg Oth, Georg Stolz, Hans Widenman, Georg Kramer, Müller Hans Oth, Bernhard Wörz, Georg Haag und Hans Autenriedt.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Mathias Hafenreffer, Vogt von Blaubeuren 
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A 478 L U 15Archivalieneinheit
1673 November 22 
Bürgermeister, Gericht und Rat zu Blaubeuren gerieten mit den Schultheißen des Vogtamts Blaubeuren in Streit, weil die Schultheißen keinen Beitrag mehr zu den Bau- und Reparaturkosten am Rathaus in Blaubeuren leisten wollten und sich deshalb auf eine alte Urkunde beriefen. Andererseits verlangte die Stadt Blaubeuren, dass sich das Amt - gemäß alter Register - nach dem Friedensschluss wieder "nach dem alten Fuß" und nicht mit einem geringeren Beitrag an der "Ordinari-Steuer" der Landschaft beteilige. Man einigte sich darauf, dass das Vogtamt künftig von einem Beitrag zu den jährlich entstehenden Reparaturkosten für das Rathaus befreit sei, dass es sich aber an den "Ordinari-Steuern" der Landschaft (was aber nicht für die Extraordinari-Steuern gelte) von jeweils 100 Gulden mit 65 Gulden - statt der bisherigen 60 Gulden - beteilige. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Bürgermeister, Gericht und Rat zu Blaubeuren 
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A 478 L U 16Archivalieneinheit
1694 August 20 
Hans Ott, Hofinhaber und Bauer von Altental im Vogtamt Blaubeuren, bestätigt, das Fischwasser an der Blau, das Bernhardt Daur auf Lebenszeit verliehen und nach dessen Tod an die Kellerei Blaubeuren zurückgefallen war, um 140 Gulden als Erblehen erhalten zu haben. Das Fischwasser beginnt oberhalb der Grube beim Pfahl und endet an dem ritterschaftlichen Wasser zu Arneck bei dem Pfahl unter der Herdwiese. Hans Ott verspricht, das Gewässer ungeteilt zu lassen, nach der Fischordnung auf eigene Kosten den Fischbestand zu erhalten und jährlich zu Pfingsten, Michaelis, Luciae und Invocavit 1 Pfund 15 Schilling, außerdem für Frondienst jährlich 10 Schilling Heller, insgesamt also 7 Pfund 10 Schilling Heller an den Untervogt zu entrichten. Beim Tod oder einer Änderung des Lehenträgers, was binnen 8 Tagen zu melden ist, ist von dem Nachfolger um die Belehnung zu bitten und eine Weglöse von 4 Pfund 10 Schilling sowie ein Handlohn in gleicher Höhe zu entrichten. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Hans Ott 
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A 478 L U 17Archivalieneinheit
1694 November 15 
Bürgermeister und Rat der Stadt Biberach trafen am 3. Oktober 1694 einen Vergleich zwischen der Gemeinde Wippingen einerseits und dem Blaubeurer Spital sowie dessen Untertanen in Sonderbuch andererseits im Streit um das Weidgangsrecht in Wäldern des Spitals, nämlich im Beckenhägle, Unterhesserhau, Kolerhau, Haimenhofer, Sulzbronn, Hagen- und Oberhesserhau. Die Gemeinde Wippingen hat nach dem Vertrag von 1557 in den genannten Waldungen gemeinsam mit Blaubeuren und Sonderbuch einen Weidgang. Sie hat dieses Recht bis zum Dreißigjährigen Krieg unwidersprochen innegehabt, wurde deswegen erst nach dem Friedensschluss von Blaubeurer Seite angefochten, hat aber dieses Recht bis in die Gegenwart ausgeübt. Daran soll sie nun nicht mehr gehindert werden, doch weil sie das Weiderecht auf fremdem Boden ausübt, soll sie dem Spital jährlich einen Rekognitionszins von 1 Pfund Heller dafür zahlen. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Bürgermeister und Rat der Stadt Biberach 
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A 478 L U 18Archivalieneinheit
1740 Oktober 22 
Die Stadt und das Spital Blaubeuren, die Vogtei Steußlingen, die Stadt Schelklingen, das Kloster Urspring für Sotzenhausen sowie die Orte Pappelau und Weiler führen im Bezirk Riethental oberhalb des Klosterortes Weiler eine Renovation der abgegangenen Zehnt- und Weidsäulen durch. Die Vogtei Steußlingen besitzt hier in dem Steiner Ösch auf den Gütern von Weiler den großen und kleinen Fruchtzehnten, das Spital Blaubeuren auf den Äckern bei dem Bühlhau, Höll und Rohrhalden den großen Fruchtzehnten, die Gemeinden Blaubeuren, Pappelau, Weiler, Schelklingen und Sotzenhausen haben in diesem Teil gemäß den Verträgen vom 13. Dezember 1593, 13. September 1617 und 9. Juni 1618 das Weiderecht.
Um abgegangene Zehnt- und Weidsäulen zu ersetzen, wurden unter Beteiligung aller betreffenden Herrschaften und Gemeinden am Freitag, 21. Oktober 1740, neue Säulen gesetzt. Dabei waren für die Stadt und das Spital Blaubeuren anwesend: Fürstlicher Rat und Vogt Johann Philipp Honold, Bürgermeister Johann Jakob Geiger, Bürgermeister und Hospitaloberpfleger Georg Friedrich Sadler, Stadt- und Amtsschreiber Theodor Jakob Seefrid, Amtsbürgermeister Georg Straub; für die Vogtei Steußlingen: Vogt Johann Gottlieb Klemm; für die Stadt Schelklingen: Amtsbürgermeister Eberlen, Stadtschreiber Leopold Heine, Ratsmitglieder Mathias Hepperle und Jakob Jehle, Untergänger Sebastian Luner; für Kloster Urspring wegen Sotzenhausen: Klosteramtsschreiber Anthoni Schlather; für Pappelau: Schultheiß Georg Seufert, Anwalt Hans Authenrieth, Gemeindepfleger Hans Krayß, Christian Bayer, Schmied Hans Gürr, Bauer Jakob Krayß als Untergänger sowie Hans Enderlen; für Weiler: Kloster-Schultheiß Johann Georg Rippmann, "vögtischer" Anwalt Thomas Cast, Klosteranwalt Johannes Ott sowie Hans Wörz und Jerg Pfetsch als geschworene Untergänger. Die letzteren nahmen die Säulensetzung vor.
Die neuen Zehnt- und Weidsäulen wurden an den Stellen der noch vorhandenen Säulenreste eingesetzt und die Renovation nach der bei der Stadtschreiberei Blaubeuren verwahrten Beschreibung vom 19. August 1668 vorgenommen. Die erwähnten Verträge von 1593, 1617 und 1618 bleiben bestehen. Die gesetzten Säulen sind rechter Hand in Richtung der Blaubeurer Hospitalgüter und -wälder mit dem Spitalwappen, einem doppelten Kreuz, und der Jahreszahl 1740 signiert, linker Hand aber, gegen den Steußlinger Fruchtzehnten, nicht gekennzeichnet. Es folgt eine Lagebeschreibung der 11 Zehnt- und Weidsäulen (mit Angabe von Ortsbezeichnungen und Namen von Besitzern).
Zur Beurkunden werden fünf gleichlautende Exemplare ausgestellt für die Vogtei Steußlingen, die geistliche Verwaltung und das Spital Blaubeuren, die Stadt Schelklingen sowie das Kloster Urspring. Diese fünf Stellen werden auch als Siegler genannt.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Stadt und Spital Blaubeuren, Vogtei Steußlingen 
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A 478 L U 19Archivalieneinheit
1745 April 17 
Schultheiß, Anwalt, Gemeindepfleger und Richter in Gerhausen bekunden: Das Konsistorium in Stuttgart hat sich nach dem kürzlichen Freiwerden der Pfarreien Pappelau und Markbronn (worüber der Stadtmagistrat von Blaubeuren für das Spital das ius nominandi hat) auf Bitte der Gemeinde Gerhausen entschlossen, die Filiale Gerhausen von der Pfarrei Pappelau zu trennen und dafür das Pfarrvikariat Markbronn mit Pappelau zu verbinden. Die "ziemlich angewachsene" Gemeinde Gerhausen aber soll dem Stadtpräzeptor zugewiesen werden und künftig an allen Sonn- und Festtagen Gottesdienst erhalten - gemäß dem Beschluss des Konsistoriums, der unterm 19. März dem Spezial und dem Magistrat von Blaubeuren mitgeteilt wurde. Die Aussteller bestätigen, dass der Gemeindepfleger dafür dem Pfarrer jährlich an Georgii 20 Gulden aus der Gemeindekasse bezahlen wird. 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Schultheiß, Anwalt, Gemeindepfleger und Richter in Gerhausen 
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A 478 L U 20Archivalieneinheit
Blaubeuren, 1755 August 26 
Kammerjunker und Forstmeister Freiherr Schilling von Cannstatt, Stadt- und Amtsvogt Johann Christian Schott, Stabs- und Klosterverwalter Georg David Kapff, alle von Blaubeuren, vergleichen einen Streit zwischen den Gemeinden Machtolsheim und Treffensbuch über die Weide in einem Distrikt auf der Markung Machtolsheim im Wiesensteiger Forst. Schon 1729 entstand ein Konflikt, da Machtolsheim den Distrikt bewalden wollte und deshalb verlangte, dass Treffensbuch sein Vieh von der Weide zurückhalte, bis der Wald hinlänglich gewachsen sei. Dagegen protestierte Treffensbuch und berief sich auf einen Vertrag vom 28. Mai 1586, nach dem auf dem Distrikt, der mit 8 Steinen mit den Buchstaben G und W (= gemeine Weide) vermarkt wurde, beide Gemeinden einen gemeinsamen Viehtrieb haben. Jeder Teil könne mit Rössern und anderem Vieh weiden ohne Behinderung durch den andern, nur solle kein Übermaß mit Schafen geübt werden. Diesen Konflikt haben beide Gemeinden durch eine Übereinkunft vom 1. Februar 1729 beigelegt in der Weise, dass Treffensbuch den Machtolsheimern zugestand, abgeholzten und zum Holzwachs angelegten Platz 3 Jahre lang bis zum 4. Laub von der Weide freizuhalten, dann aber bis Jakobi (25. Juli) für Pferde als Sonntagsweide zu gebrauchen und erst im folgenden Jahr mit anderem Vieh zu beweiden.
Als vor 6 Jahren die Machtolsheimer den Distrikt abholzten und die Treffensbucher nach Ablauf der 1729 vereinbarten Zeit wieder weiden lassen wollten, widersetzten sich die Machtolsheimer, worauf beide Gemeinden Beschwerde bei der Herrschaft führten. Darauf beauftragte der fürstliche Regierungsrat am 15. April 1755 die Aussteller, Bericht zu erstatten. Diese beriefen die beiden Gemeindevorsteher auf 25. April nach Blaubeuren, die erschienen und zunächst beide streitig ihre vermeintlichen Rechte behaupteten, doch dann sich zu folgendem gütlichen Vergleich herbeiließen: 1. Der Distrikt, wie er 1586 mit 8 Steinen vermarkt und im Vertrag beschrieben wurde, soll weiterhin gemeinsame Viehweide für beide Gemeinden bleiben, doch stehen Holz- und Zweigrechte allein Machtolsheim zu.
2. Machtolsheim soll jedoch nicht alles auf einmal abholzen, sondern jährlich nur ein Stück, wie es für die gemeinsame Weide zu verschiedenen Zeiten am besten ist.
3. Die Verträge von 1586 und 1729 bleiben in Kraft, doch mit der Abrede, dass abgeholzte und neu bewachsende Plätze vom vierten Laub an von beiden Gemeinden nach Jakobi (25. Juli) mit Rössern an Sonntagen beweidet werden können.
4. Zur Sicherung junger Wälder wird für das Rindvieh vereinbart, dass beide Gemeinden erstmals nach dem sechsten Laub nach Johannis (24. Juni) weiden lassen dürfen, zumal es lauter Birkenholz ist.
5. Böcke und Geißen (Ziegen), deren Treffensbuch etwa 7 Stück, Machtolsheim aber 40 Stück hat, dürfen, da um sie viel Streit entstand, nicht unter die Viehherden getrieben werden, sondern sollen unter der Aufsicht eines besonderen Hirten oder Buben in einen Wald laufen, der in vier bis fünf Jahren abgeholzt wird, oder ins Tal, wo kein Holz wächst. Man kann sie auch in einen Wald, der das 15. Laub hat, treiben.
6. Schafe sollen weiden, wo auch Böcke und Geißen hingelassen werden. Beide Seiten versichern, mit den Schafen dem Vieh die Weide möglichst nicht zu verderben und sie nur im Notfall, nach vorheriger Absprache, gemeinsam mit dem Vieh weiden zu lassen.
7. Für das "Handkräutern" gilt: Wo eine Gemeinde Erlaubnis dafür hat, ist auch die andere dazu berechtigt.
8. Für alle Punkte gilt, dass das Weiden überall gemeinschaftlich ist und kein Teil vor dem anderen etwas zu beanspruchen hat.
Dieser Vergleich wurde am 21. April 1755 vom fürstlichen Regierungsrat ratifiziert. Die Urkunde wurde in vier Exemplaren hergestellt, von den Ausstellern und einigen Deputierten der beiden Gemeinden unterschrieben, von den Ausstellern mit amtlichen Siegeln versehen und die Exemplare dem Kloster, der Stadt und den beiden Gemeinden übergeben.
 
Pergament - Ausfertigung 
Aussteller: Freiherr Schilling von Cannstatt, Johann Christian Schott, Georg David Kapff 
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