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Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster
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43 Einträge
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B 486 U 118Archivalieneinheit
1425 Januar 1-1441 Dezember 31 (1425 November 22/1441 Oktober 30) 
Vidimus des Bürgermeisters und der Stadt Memmingen für Abt Martin von Kloster Rot über einen Spruchbrief des Jakob Truchseß zu Waldburg in dem Streit zwischen Kloster Rot und der Bauernschaft des Dorfes Haslach vom Jahr 1425, am 22. November. Dessen Spruch lautet: 1.) Der Streit zwischen Abt Martin und den Bauern soll vergessen sein. Wer danach gegen den Abt einen Bund schließt und auf sein Verderben sinnt, muß 50 Pfund Heller dem Landvogt, vor dem die Klage verhandelt wird, bezahlen. 2.) In die Eichenwälder um Rot dürfen die Bauern zu Haslach nicht mehr Schweine treiben, als sie in ihren Häusern überwintern wollen. Auch wenn die Wälder verkauft werden, bleibt der Bauern Anrecht bestehen. 3.) Die Bauern dürfen nicht mehr Holz schlagen, als sie zum bauen brauchen und nicht mehr roden, als was sie pflügen können. Wenn es Ausnahmefälle trotzdem verlangen, haben sie den Abt darum zu bitten. 4.) Wegen der verwachsenen und wüsten Güter will der Aussteller mit seinen Räten erst Zeugen verhören und dann sein Urteil fällen. Besiegelt vom Aussteller. 1425, am Donnerstag vor St. Katharinentag.Das Vidimus besiegelt mit Stadtsiegel. 1441, Montag nach Simon u. Juda, der hl. Zwölfbotentag. , dazu Kopie Papier, 
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B 486 U 793Archivalieneinheit
1441 Oktober 23 
Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen vermitteln zwischen Abt Martin von Kloster Rot und seinen Eigenleuten Hans Hagen und Conrat Märck von Zell, die sich darauf einigen, daß die beiden Eigenleute künftig alle Pflichten erfüllen wollen, die ihnen zufallen, mit ihren Angehörigen bei dem Kloster bleiben und keinen andern Herrn suchen, der Abt aber sie behandeln soll, wie es einem Herrn seinen Armenleuten gegenüber gebührt, übertritt einer der Eigenleute diese Abmachung, so soll er dem Kloster 200 fl rheinisch Buße zahlen, ohne der Leibeigenschaft ledig zu werden. Sein ganzer Besitz ist Pfand für die Buße. Besiegelt mit dem Stadt-Sekret-Insiegel. 1441, Montag vor Simon und Juda, Memmingen. , Vgl. U 118 
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B 486 U 797Archivalieneinheit
1449 Januar 30 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm urteilen in dem Streit der Untertanen des Klosters Rot gegen Abt Martin wegen der Erhöhung der Gerichtsstrafen. Auf einem Rechtstag in Ulm am 27. September 1448 (Freitag vor St. Michelstag) waren beide Parteien erschienen und hatten ihre Klagen vorgebracht. Vertreten waren: Abt Martin mit Prior und Subprior, Jakob Truchseß zu Waldburg, Landvogt in Schwaben, Vogt des Klosters, Konrad Steudlin und Anton Amman von Memmingen, die Armenleute Hans Hagel und Hans Neukümel in Zell, Heinz Widemann von Haslach, Conrad Vetzel von Murwang, Konrad Stecher von Mettenberg-alle Richter zu Rot- Hans Kolb und Heinz Schmid von Berkheim, Richter daselbst, Heinz Endres von Oberopfingen, Richter zu Unteropfingen, und Claus Kolb von Zell mit ihren Anwälten Jörg Truchseß, Landvogt und Vogt des Klosters, Hans Weisach und Albrecht Schreiber. Durch ihren Fürsprecher Bartholome Gregg, Ratsherrn zu Ulm, verklagten die Untertanen Abt Martin, entgegen der durch Hans Truchseß zustandegebrachten Vereinbarung, die Gerichtsstrafen stark erhöht und sogar Frauen mit Strafen belegt zu haben, was bisher nie der Fall war, ebensowenig wie eine Strafe von 10 Pfund Heller bei Verweigerung des Gehorsams. Abt Martin ließ durch Hans Besserer, alten Bürgermeister zu Ulm, antworten, er wisse von einer Vereinbarung mit seinen Untertanen durch Vermittlung des Hans Truchseß nichts und berief sich auf die Freiheit König Friedrichs (vgl. U 796), gab auch zu bedenken, daß es Untertanen nicht anstehe, wider Ihren Herrn aufzustehen. Die Vertreter der Untertanen wiesen darauf hin, daß sie seit dem Vertrag des Hans Truchseß diesem jährlich 1 Fuder Wein zu geben hätten, was früher Pflicht des Klosters gewesen sei. Sie hätten sich dazu verpflichtet, weil vom Kloster dafür versprochen wurde, bei alten Herkommen zu bleiben, im übrigen habe der Abt die Königliche Freiheit nicht des Friedens wegen erlangt, sondern um die Strafen erhöhen zu können.-Das Gericht beschloß,die Frage zu beraten undvertagte den Urteilsspruch auf Datum der Urkunde. Das Urteil lautete, den Streit vor den römischen König selbst zu bringen, der die Freiheit ausgestellt hat. Besiegelt mit dem Stadtsiegel von Ulm. 1449, Donnerstag vor Unser lieben Frauen Lichtmeß. , 
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B 486 U 133Archivalieneinheit
1449 April 2 
Vidimus des Heinrich von Laubau, freien Landrichters der Grafschaft zu Mauerstetten, über einen Brief Kaiser Friedrichs III. vom Montag nächst nach dem Sonntag Oculi in der Fasten (17. März) 1449, geben zu Neuenstadt, der die Armenleute des Klosters Rot zu Zell, Haslach, Murwang, Mettenberg, Berkheim, Ober- und Unteropfingen und anderswo in ihrer Streitsache gegen Abt und Kloster Rot, die schon vor Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm gekommen ist, vor das königliche Kammergericht am nächsten Gerichtstag nach unseres Herrn Auffahrtag (22. Mai) lädt. Besiegelt mit dem Landgerichtssiegel. Memmingen, 1449, auf Mittwoch nächst vor dem Palmtag. , 
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B 486 U 140Archivalieneinheit
1451 August 19 
Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an die Armenleute des Klosters Rot wegen des Urteils der Landvögte Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg in dem Streit der Armenleute gegen das Kloster. Darin wird das Urteil für ungültig erklärt, weil dadurch die Freiheiten, Gnaden, Rechte usw. des Klosters geschmälert wurden. Zum Richter wird Albrecht, Erzherzog zu Österreich, des Königs Bruder eingesetzt, bis zu dessen Spruch die Armenleute dem Abt und Kloster zu gehorchen haben, wie dieser sie nicht unnötig bedrängen soll. Gegeben zu Wien, am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unserer lieben Frauen Tag Assumptionis. , Vgl. U 136. 
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B 486 U 136Archivalieneinheit
1451 August 19 
Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, das deren Urteil in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot und seinen Hintersassen für ungültig erklärt, weil dadurch den Freiheiten, Gnaden, Rechten und alten Herkommen des Klosters merklicher Abbruch geschehe, und des Königs Bruder, Albrecht, Herzog zu Österreich, zum Richter einsetzt. Gegeben zu Wien am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unser lieben Frauen Tag Assumptionis. , 
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B 486 U 144Archivalieneinheit
1453 Mai 30 
Albrecht, Erzherzog zu Österreich, urteilt in dem Streit zwischen Abt Martin von Kloster Rot und dessen Eigenleuten auf Wunsch seines Bruders, Kaiser Friedrich. Er ist Reichslandvogt in Schwaben und erklärt als solcher den Spruchbrief des Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, vormals Landvögten in Schwaben, gegeben zu Wurtzen, für ungültig. Der "Überlauf" der Eigenleute Heinz Widmanns wegen wird als Vergehen gegen die päpstlichen und Reichsfreiheiten des Klosters folgendermaßen bestraft: Konrad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Merk werden auf 3 Jahre 3 Meilen von dem Kloster weg verbannt; die anderen Beteiligten verfallen derselben Strafen, können aber vom Abt begnadigt werden. Für ihre gnädige Aufnahme in das Kloster werden bestimmte Formen vorgeschrieben, die anderen Untertanen werden ermahnt, dem Abt gehorsam zu sein. Gegeben zu Rotenburg am Neckar, am Mittwoch vor unseres Herrn Fronleichnahmstag, 1453. , (durch Schnitte beschädigt), 1 S. abgegangen. Kopie Papier beiliegend. Vgl. Stadelhofer II, S. 34/35. 
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B 486 U 801Archivalieneinheit
1453 Januar 1-1453 Dezember 31 (1453 Mai 30/Juni 18) 
Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichters des Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein, Herzog in Nieder-und Oberbayern, über einen Urteilsbrief Herzog Albrechts von Österreich, Landvogts in Schwaben und Beauftragten seines Bruders Kaiser Friedrich, in dem Streit zwischen Abt Martin von Rot und seinen Untertanen. Darin werden die Spruchbriefe des Jakob und Jörg Truchseß, die als Landvögte zu Wurzach die Parteien zu einen versuchten, für ungültig erklärt. Die Untertanen, die auf Anstiften des Heinz Widemann einen Überfall auf Kloster und Abt verübt haben: Konrad Lemp von Bonladen, Jörg Stecher, Hanselmann Rem und Konrad Märck werden auf 3 Jahre verwiesen, dem Kloster näher als 3 Meilen zu kommen. Die übrigen Teilnehmer an dem Aufruhr unterliegen derselben Strafe, können aber vom Abt in Gnaden aufgenommen werden, was bei den Verurteilten erst nach 3 Jahren möglich ist. Zum Zeichen ihrer Buße haben sie nach der Wiederaufnahme in der Klosterkirche öffentlich als Büßer aufzutreten. Den Untertanen wird Gehorsam gegen das Kloster in allen Dingen befohlen, dagegen soll auch der Abt sie nach Recht und altem Herkommen behandeln. Entsteht ein neuer Streit, wird Erzherzog Albrecht einen Termin ansetzen und ihn schlichten. Gegeben zu Rotenburg a.N., Mittwoch vor des Herrn Fronleichnamstag 1453, besiegelt mit dem erzherzogl. Siegel. Das Vidimus wird mit dem Landgerichtssiegel bekräftigt. Gegeben zu Memmingen, 1453 Montag nach St. Veitstag. , 
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B 486 U 154Archivalieneinheit
Münchrot, 1456 Februar 13 (Samstag vor dem weißen Sonntag, an dem man pflegt in der hl. Kirche zu singen Invocavit) 
Spruchbrief des Ritters Berchtold vom Stain in dem Streit zwischen Abt Martin vom Kloster Rot und den Eigenleuten des Klosters, der als Kommissar von Erzherzog Albrecht von Österreich eingesetzt ist laut Brief vom Dienstag nach Franzisci (6. Okt.) 1455, gegeben zu Freiburg i. B. Schiedsleute für Abt und Konvent sind Ritter Bern von Rechberg von Hohenrechberg und Eberhard vom Stain, für die Eigenleute Hans Vehlin, Altenbürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst. Das Gericht entscheidet: Aller Streit soll vergessen sein, die Eigenleute sollen dem Abt dienstbar und gehorsam, er ihnen ein guter Herr sein. Die Güter des Klosters sind richtige Erbgüter, die vererbt werden, wird eines verkauft, so wird der Besitzer vom Abt belehnt und muß ihm den Zehnten zahlen, wird es an einen Fremden verkauft, so muß er des Abts Zustimmung haben und tauglich sein. Die Zinsen dürfen nicht erhöht werden, es sei der Abt verleiht ein lediges Gut von neuem. Auf den Klostergütern soll kein Erbteil liegen. Dem Abt bleibt das Hauptrecht (das beste Roß oder Rind) und das Fallrecht (das beste Gewand). Beim Tod einer Frau darf er eine Kuh nehmen oder Kleid. Die bisherige jährliche Abgabe von 1 Fuder Wein wird beibehalten, Abt Martin erhält dafür 200 Rheinische Gulden von seinen Eigenleuten. Weiter wird die Gerichtsbarkeit der Äbte und das Strafmaß bestimmt, das sie verhängen können. Ein Untertan des Klosters, der einen Hof bebaut, darf 4, wer ein Feld bebaut 2 Schweine halten. Söhne und Töchter der Eigenleute darf der Abt, wenn sie nicht von den Eltern gebraucht werden, in seinen Dienst nehmen. Diese Artikel werden von den Eigenleuten beschworen. 
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B 486 U 806Archivalieneinheit
1456-1536 
Libell, enthaltend Satzungen und Gerichtsordnung des Klosters Rot.
1.) einen Vertrag zwischen Abt Martin und seinen Armenleuten, ausgestellt von Ritter Berthold vom Stein als Beauftragten Erzherzog Albrechts von Österreich, laut Brief gegeben zu Freiburg im Breisgau 1455, Dienstag nach Franziskus (7. Oktober), mit den Schiedsleuten Bern von Rechberg, Hauptmann, und Eberhard vom Stein für das Kloster und Hans Fehlin, alten Bürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst, für die Armenleute. Darin wird der Streit zwischen Abt und Untertanen beigelegt, die Frage der Erbgüter mit Erschatz, der Steuern und Abgaben, der Gerichtsbarkeit und Gerichtsstrafen, des Schweinetriebs und der Anstellung von Dienstboten im Kloster geregelt. Der Vertrag wurde besiegelt von den 5 Schiedsrichtern und ausgestellt zu Münchrot 1456, am Samstag vor dem weißen Sonntag, da man in der hl. Kirche zu singen pflegt Invocavit (13. Februar).
2.) Satzungen und Gewohnheiten des Gerichts zu Rot vom Jahr 1488 mit den Unterabschnitten "Von Weisungen" und "Vom appellieren".
3.) Satzungen und Verbote Abt Konrads vom Jahr 1501, die am St. Mathiastag (24. Februar) im Münster öffentlich verkündet wurden, mit Nachträgen und Verlesungsvermerken.
4.) Ein Mandat Kaiser Karls V. vom 27. November 1521 über das Erbrecht von Enkelkindern.
5.) Den Wortlaut des Eids, den die Untertanen des Klosters dem Abt Johannes im Jahr 1521 geschworen haben, mit Nachträgen, Vermerken späterer Eidesleistungen und Anweisungen, in welcher Form dies zu geschehen hat. Das Libell ist in eine Urkunde Abts Heinrich von Kloster Rot aus dem Jahr 1487 gebunden, worin dem Kunz Kolb und seiner Frau Anna Rot ein Gut zu Haslach verliehen wird, das sie von Claus Lißmar und seiner Frau Anna Kolb gekauft haben. Der rechte Rand mit einem Teil des Textes ist weggeschnitten. -Libell zu 17 Blättern, ohne Siegel.
 
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B 486 U 162Archivalieneinheit
1461 November 12 
Hans Russel, Amann zu Tannheim, Martin Müller von Memmingen, Andres Wallis von Erolzheim, Martin Mallhurt von Zell, Paul Müller von Spinnelwag, Peter Buggeier, Heinz und Hans Merz, alle 3 von Ochsenhausen, und Veit von Tannheim schlichten einen Streit zwischen Abt Jörg von Kloster Rot und Anthoni Räm, dem Müller vom Laimbach, wegen dessen Mühle, an dem Laimbach zwischen Berkheim und Illerbach gelegen. Sie bestimmen, daß der Müller jährlich auf St. Martinstag an das Kloster 3 Malter Roggen, 3 Pfund Heiler, 50 Eier, eine Fastnachtshenne sowie Dienstleistungen zu liefern hat. Dafür darf er auf die Bachenweide 4 Kühe und 2 Kälber treiben, auch mit den Leuten von Bachen ein Abkommen treffen, daß sie ihm noch mehr Land geben. Ferner darf der Müller in den Klosterwäldern Bauholz für seine Mühle schlagen, sowie Brennholz suchen, wie es bisher der Fall gewesen. Besiegelt von Hans Russel und Martin Müller. Rot, 1461, auf Donnerstag nach St. Martin des hl. Bischofs Tag. , 2 Siegel anhängend, davon das des Martin Müller zerbrochen. 
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B 486 U 167Archivalieneinheit
1463 März 23 (Mittwoch allernächst nach Letare in den hl Fasten) 
Verzichtbrief des Hans Sturm in einer Streitsache zwischen ihm und Abt Jörg von Kloster Rot, seinem "gnädigen Halsherren", besonders wegen Junker Hans von Werdenstein. Aller Streit soll vergeben und vergessen sein, und Sturm an Kloster Rot keine Forderung mehr stellen, sondern als ein getreuer Eigenmann des Klosters dienen, was er dem Abt durch Handschlag und Eid verspricht. 
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B 486 U 197Archivalieneinheit
1481 Januar 1-1482 Dezember 31 (1481 Juli 6/1482 März 16) 
Libell, enthaltend ein Vidimus des Abts Heinrich von Schussenried über einen Urteilsbrief des Abts Kaspar von Kloster Weingarten, der im Auftrag Kaiser Friedrichs in Weingarten zu Gericht saß, in der Streitsache zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und Jakob Kößler von Landolzweiler, dessen Untertan. Abt Heinrich läßt durch seinen Fürsprech, Abt Heinrich von Schussenried, vortragen, wie er seinen Hintersassen bei 5 Schilling Heller Strafe verboten habe, Eicheln zu lesen und herunterzuschlagen, wie Jakob Kößler dieses Gebot mißachtete, von ihm vor ein Gericht zu Rot zitiert wurde, das zu dem Urteil kam, Kößler sei keinen Gehorsam schuldig. (22. Juni 1480). Hans Schafheitlin, Amann des Gerichts zu Rot, bestätigte das Urteil. Darauf appellierte Abt Heinrich über Peter Kungschlacher, Schulmeister und Stadtschreiber zu Waldsee und kaiserlicher Notar, in Anwesenheit der Zeugen Ulrich Machner, Schreiber des Johannes Truchseß zu Waldburg, und Rudolf Spiegel, dessen Waibel, an Kaiser Friedrich. Dieser beauftragte in einem Schreiben, dat. Wien, 15. November 1480, Abt Kaspar von Weingarten als seinen Kommissar, das Urteil zu fällen. Jakob Kößler läßt durch seinen Fürsprech, den Stadtamann zu Wurzen, vorbringen,er habe das Gut zu Landolzweiler als sein unbedingtes Eigentum von Abt Jörg von Kloster Rot gekauft und es sei nichts von einem Verbot gesprochen worden, Eicheln zu lesen. Im übrigen sei nach dem Gesetz Abt Heinrich verpflichtet, das Urteil des Gerichts zu Rot anzuerkennen. Zum Beweis legt er seinen Kaufbrief vor und das Urteil des Gerichts, ausgestellt von Jörg Jäcklin zu Berkheim am 7. Juni 1480. Abt Heinrich wen det ein, in dem Lehnsbrief habe sich der Abt seiner Obrigkeit betreff des Gerichtszwangs nicht begeben und weist verschiedene Briefe zur Bestätigung vor. Abt Kaspar fällt das Urteil, Abt Heinrich habe sich zu Recht gegen das schlechte Urteil des Gerichts zu Rot verwahrt. Falls von Jakob Kößler kein Einspruch mehr erfolge, sei er verpf lichtet, die Gerichtsstrafe laut Gebot zu tragen. Dieser erklärt sich mit dem Spruch einverstanden. Der mit Abteisiegel bekräftigte Urteilsspruch zu Weingarten ist ausgestellt am Freitag nach St. Ulrichs des hl. Bischofs Tag 1481. Vidimus mit Abteisiegel bestätigt am Samstag vor Laetare in der Fasten 1482. , Libell aus 6 Pergamentblättern leicht beschädigt und angefressen. 
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B 486 U 921Archivalieneinheit
1483 Juli 28 
Ulrich Graf zu Montfort, Herr zu Tettnang, schlichtet einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und Jakob Kößler von Landolzweiler, dessen Lehensmann, wegen des Eichelnlesens. Gegen frühere Urteile hatten beide Parteien appelliert, sodaß die Klage vor den Kaiser kam, der den Grafen als Kommissar mit der Schlichtung des Streites beauftragte. Dessen Urteil lautet, Jakob Kößler soll den Abt wieder als Lehensherrn anerkennen, dessen Gebot der Eicheln halber er folgen muß, aber der Abt muß ihm das Lesen erlauben. Dafür hat Kößler jährlich einen Tagdienst zu leisten; im übrigen soll alles so bleiben, wie dessen Briefe aussagen. 1483, Montag nach St. Jakob des Mehreren heiligen Zwölfbotentag. , 
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B 486 U 203Archivalieneinheit
1484 November 24 
Urteilsbrief des Hans Haintzel, Pflegers zu Mundelheim, und Sebolt Schad in der Totschlagsache des Sigmund Golter von Habseck und Jörg Ermann zu Zell in der Pfarrei zu Rot gesessen, die den Zacharias Wickgö, genannt Dreier zu Mittelried, in der Tannheimer Pfarrei ermordet haben. Dieser hat Kinder hinterlassen aus seiner 1. Ehe mit Agnes Briemin, nämlich Agnes, Elsbeth und Lienhart, die Abt Johann von Kempten zinspflichtig sind, welcher sich ihrer Sache annimmt, und aus der 2. Ehe mit Magdalene Fenni, deren sich Alexander zu Bappenhain, des hl. römischen Reichs Erbmarschall, von sein und seines Bruders wegen als ihren Leibeigenleuten annimmt. Ulrich von Frundsberg zu St. Petersberg, Ritterhauptmann, hat den Gerichtstag nach Memmingen anberaumt auf Datum des Briefs, kann aber nicht selber erscheinen und beauftragt die obengenannten Tädingsleute. Diese fällen das Urteil: 1.) Die Täter sollen bei dem Pfarrer zu Tannheim Seelenmessen für den Erschlagenen lesen lassen 2.) desgleichen zu Münchrot 50 Messen und 3 Hochämter, sowie Geld und Kerzen stiften 3.) sie müssen 4 Wallfahrten unternehmen: Nach Rom, oder wo sie römische Gnade finden, nach unser lb. Frauen zu Ach, zu Einsiedeln und zu St. Lienhart nach Inchenhofen. 4.) Sie müssen für den Erschlagenen ein steinernes Kreuz 5 Schuh lang, 3 breit, 1 dick zum Gedächtnis setzen lassen. 5.) All dies hat binnen Jahresfrist zu geschehen. 6.) Als Sühnegeld haben sie den Kindern aus 1. Ehe 100 rheinische Gulden zu bezahlen, der 2. Frau und ihren Kindern 150 rheinische Gulden. 7.) Abt Heinrich von Rot soll den Kindern und der Witwe von ihrem im Bereich von Kloster Rot gelegenen Gütlein nichts nehmen und keine Forderung darauf erheben. 8.) Damit soll die Sache erledigt sein und die Parteien einander nichts nachtragen. Das Urteil wird von Joachim von Uttenried, Vogt zu Wolkenberg, und Jörg von Riethain, Vogt zu Legau, als Anwälten des Klosters Kempten und Vögten der Kinder aus 1. Ehe und mit ihnen von Peter und Jakob den Kaysern,genannt Briemen, zum Briemen gesessen, den Vettern der 3 Kinder, anerkannt. Ebenso für die Witwe und ihre Kinder von Philipp Wiedlin, Amann zu Grünenbach, Anwalt des Alexander Marschalk und seines Bruders. Siegler: Die beiden Tädingsleute, Joachim von Uttenried, für Philipp Wiedlin: Gebhart Gab, Bürger zu Memmingen. 1484, auf Mittwoch, St. Katharinen der hl. Jungfrauen Abend. , 4 Siegel fehlen. Das rechte Viertel der Urkunde ist abgerissen,liegt aber bei. 
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B 486 U 206Archivalieneinheit
1484 Januar 1-1485 Dezember 31 (1484 November 24/1485 Januar 13) 
Vidimus des Abts Heinrich von Schussenried über den ürteilsbrief in dem Totschlagfall des Sigmund Golter von Habseck und Jörg Ermann von Zell, ausgestellt von den Richtern Hans Haintzel und Sebolt Schad am 24. November 1484 (vgl. U 203). Besiegelt mit dem Abteisiegel von Schussenried. 1485, Donnerstag vor St. Sebastian des hl. Märtyrers Tag. , 
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B 486 U 922Archivalieneinheit
1485 Mai 27 
Der Offizial der Kurie Konstanz gibt auf Klagen des Abtes von Kloster Rot bekannt, daß aus den Bächen, die Rot und der Aichenbach genannt, die der Hoheit des Klosters unterstehen und nur mit dessen Erlaubnis abgeleitet werden dürfen, einige Leute wie der Müller von Binnrot, Nicolas Zäblin von Bonlanden, Johannes Zäblin, Vitus Pfront, Nicolas Ruf und Johannes Müller von Aichenberg ohne Genehmigung Wasser zur Bewässerung ihrer Wiesen und Felder abzapfen. Er droht ihnen und allen, die gleich ihnen handeln, mit dem Kirchenbann und anderen schweren Strafen, wenn sie ihr verbotenes Tun weiter treiben. Einsprüche und Klagen können 9 Tage nach der Bekanntmachung in Konstanz vorgebracht werden. Unterzeichnet von Nicolaus Vogt. , 1 Pap.S. auf der Rückseite abgegangen. 
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B 486 U 215Archivalieneinheit
1487 Juli 4 
Quittungsbrief der Martin Rumpus und Erhart Zindl von Erolzheim, Augustin Weydenland von Urach, Mugel Jöffel von Rot, Hans Geppar von Aichstetten, Martin Fackler von Unteropfingen, Peter Brän von Zell, Hans Jungherr von Haslach, Mugel Haltenberger und Martin Schreiber, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund für seinen Zug wider die Venediger gestellt wurden. Gemustert von Heinrich Fischer von Zell, Amann zu Rot, hatten sie 3 Monate Dienst getan, waren aber zurückgekehrt, weil ihnen der Sold nicht genügte, und hatten Forderungen an den Abt gestellt. Dieser hatte ihren Forderungen stattgegeben und sie ausbezahlt, wofür sie mit diesem Brief quittierten. Siegler: Friedrich Amann, Verweser des geschworenen Stadtamanns zu Memmingen. 1487, auf Mittwoch St. Ulrichstag. , 1 S. abgegangen. 
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B 486 U 213Archivalieneinheit
1487 Juli 13 
Notariatsinstrument des Nicolaus Vögele zu Konstanz über einen Spruchbrief des Offizials der Konstanzer Kurie in dem Streit zwischen Abt und Konvent von Kloster Rot und den Hinterbliebenen des Thomas Schmid von Lengental in der Pfarrei Haslach, Dorothea, seiner Witwe, und den Kindern Thomas, Andreas, Martin, Anna wegen des von ihnen verweigerten Zehnten, der schon seit drei Jahren rückständig ist. Johannes Truckembrot als Anwalt des Klosters legt in einem langen Schreiben die Lage des Rechtsstreites dar, worauf der Offizial ihn und Kaspar Neger, den Verteidiger der Angeklagten, an das geistliche Gericht Konstanz lädt. Nach Anhören beider Parteien entscheidet er, daß dem Kloster der große Zehnte widerrechtlich vorenthalten werde und daß es in seine alten Rechte einzusetzen sei. Die Angeklagten sollen den rückständigen Zehnten zahlen öder dazu gezwungen werden. Gegen dieses Urteil erhebt Kaspar Neger Einspruch und appelliert an die Mainzer Kurie, wofür ihm 3 Monate Zeit gegeben werden. Zeugen sind: Michael Schreiber und Nicolaus Pregel, Notare der Konstanzer Kurie. Besiegelt mit dem Offizialsiegel der Kurie. , Links Notariatszeichen. 
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B 486 U 214Archivalieneinheit
1487 August 27 
Jörg Hagen und Hans Menschor, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund von Österreich in seinem Feldzug gegen die Venediger gestellt wurden, bestätigen den Amtleuten des Klosters, den Sold und sonstige Forderungen für die vergangenen Monate richtig erhalten zu haben und auf Grund dieser Quittung keine weiteren Ansprüche zu stellen. Siegler: Heinrich Löhlin, Bürger und Rat zu Memmingen. 1487, Montag vor St. Verenen, der hl. Jungfrauen Tag. , 
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B 486 U 815Archivalieneinheit
1488 Januar 23 
Hans Stobenhaber, Bürgermeister zu Memmingen, schlichtet einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und den Brüdern Endres, Thoman und Martin Schmid, ihrer Mutter und ihrem Schwager Pangratius Beck, alle zum Lengental gesessen, wegen des Zehnten, den die Schmid und ihre Verwandten nicht zahlen wollen. Der alte Streit war lange Zeit vor dem geistlichen Gericht zu Konstanz verhandelt worden, das die Schmid zur Zahlung des Zehnten verurteilte, wogegen sie an Mainz appellierten, der Appellation aber nicht Folge leisteten. Schiedsleute für den Abt sind Hans Wespach, Doktor beider Rechte, und Wernher Hoslin, Bürger und Rat zu Memmingen, für die Schmid Matheus Müller und Heinrich Wurm, Bürger und Räte zu Memmingen. Das Urteil bestätigt das des geistlichen Gerichts zu Konstanz und setzt die Höhe des noch ausstehenden verfallenen Zehnten und der Gerichtskosten, die an Kloster Rot zu entrichten sind, auf 2 Malter Korn Memminger Meß fest. Siegler: Der Aussteller und Matheus Müller.1488, Donnerstag nach St. Sebastianstag. mit Kopie Papier, . 
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B 486 U 220Archivalieneinheit
1488 März 1 (Samstag vor Sonntag Reminiscere) 
Jos Schmid der Maurer, Stadtwerkmann und Bürger zu Memmingen, langjähriger Maurer und Werkmeister des Klosters Rot, erklärt, daß seine Zwistigkeiten mit Abt Heinrich wegen Arbeit und Lohn bereinigt worden sind und seine Forderungen auf Datum des Briefs beglichen worden sind. 
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B 486 U 816Archivalieneinheit
1489 Mai 30 
Johannes, Graf zu Sonnenberg und Landvogt in Schwaben, Ritter Marquart von Königseck und Sixt von Schynnen entscheiden einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und seinen Untertanen, nachdem sich beide Parteien geeinigt haben, das Urteil als bindend anzuerkennen. Danach sollen die 7 Untertanen, die gefangen waren, und alle ihre Anhänger, die nach 3 Tagen nicht widerrufen haben, sämtliche Kosten für den Unterhalt und die Ernährung der Gefangenen bezahlen, der Abt und Landvogt aber für die Eintreibung des Geldes sorgen. Im übrigen wird der Vertrag, den Berchtold vom Stein im Auftrag Erzherzog Albrechts von Österreich zwischen Abt und Untertanen von Rot mit den Beisitzern Ber von Rechberg, Eberhard vom Stain, Hans Vechlin und Ortlieb Seng vermittelt hat (13. Febr. 1456 vgl. U 806) in allen seinen Abmachungen bestätigt. Siegler: Abt Heinrich, Johannes Graf zu Sonnenberg, Marquart von Königseck, Junker Jörg Gräter zu der Neuentann. 1489, Samstag nach der hl. Auffahrt unseres Herrn. , 4 S. fehlen. 
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B 486 U 225Archivalieneinheit
1491 Oktober 12 
Jack Hiltprand und Bartholome Nautrer, beide zu Oberspinnelwag gesessen, bekennen sich zu dem Urteilsspruch in ihrem Streit mit Hans Tentzel von Oberspinnelwag wegen des Wässerns und Wasserholens zwischen dem Birkach und dem Hof zu Spinnelwag, den Hanselmann Rem von Bachen, Hans Schafitlin von Habseck, Hans Bucher aus dem Gekümel und Leonhard Bader von Altisried auf Grund eines Lokaltermins gefällt haben. Danach sollen die beiden Parteien wöchentlich abwechselnd das Wasser benützen; wird der Wassergraben verstopft, so muß Hans Tentzel ihn räumen helfen. Den Tränk- und Wasserbrunnen sollen beide benützen wie bisher; die Feldgüsse, die von der Nautrer Haus zufließen, sollen ebenfalls wöchentlich abwechselnd beiden zustehen. Siegler: Konrad Fischer, Mann zu Rot. 1491, Mittwoch vor St. Gallen des Hl. Abts Tag. , 
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B 486 U 226Archivalieneinheit
1491 Oktober 12 
Hans Tentzel von Oberspinnelwag bekennt sich in seinem Streit mit Jäck Hiltprand und Bartholomä Nautrer von Oberspinnelwag wegen des Wässerns und Wasserholens zwischen dem Birkach und der Nautrer Hof zu Spinnelwag zu dem Urteilsspruch des Hanselmanns Rem von Bachau, Hans Schanitlin von Habseck, Hans Bucher aus dem Gekümel und Lenhard Bader von Altisried. Vgl. U 225. Siegler: Konrad Fischer, Mann zu Rot. 1491, Mittwoch vor St. Gallen, des hl. Abts Tag. , 1 S., zerbrochen. 
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B 486 U 229Archivalieneinheit
1492 Februar 24 
Theiß Nägelin und Brigitta Beckler, seine Hausfrau, die sich außerhalb der Genossenschaft ehelich verheiratet haben und daher gegen den Abt von Rot straffällig geworden sind, verpflichten sich, zur Strafe alljährlich am St. Martinstag dem Kloster eine Salzscheibe zu liefern, bis Theiß Nägelin von seinem bisherigen Leibherrn los und in die Gewalt von Kloster Rot gesprochen ist. Jörg Beckler von Mettenberg als Schwieger und Vater verpfändet seien Hof zu Mettenberg als Sicherheit. Siegler: Heinrich Beßrer und Heinrich Löchlein, Bürger zu Memmingen. 1492, Samstag vor St. Mathistag (da 1492 ein Schaltjahr ist, fällt er auf den 25. Febr.). , mit Kopie Papier, . 
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B 486 U 250Archivalieneinheit
1497 Juni 27 
Anna Gull zu Haisterkirch, Ehefrau des Jakob Wild von Erensberg, verspricht, dem Abt Heinrich von Rot zur Sühne, daß sie einen Mann geheiratet hat, der nicht zum Kloster gehört, jährlich auf den Martinstag 1 Pfund Heller Landeswährung zu bezahlen, bis ihr Mann Eigenmann des Klosters ist oder mit dem Abt ein anderes Abkommen getroffen wird. Siegler: Peter Ziegler, Stadtammann zu Waldsee, und Hans Böggelhuber, alter Stadtammann. 1497, Dienstag vor St. Peter und Paul. , . 
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B 486 U 290Archivalieneinheit
1515 September 1 
Notariatsinstrument des Nikolaus Bregel von Memmingen, Notar zu Konstanz, über ein Urteil des Offizials der Konstanzer Kurie in der Klage des Klosters Rot gegen Thomas, Martin, Mathäus und Michael Aman, Söhne und Erben der verstorbenen Ursula Wägeier alias Keller, Witwe des Michael Aman von Thannheim. Diese Familie war seit Jahrzehnten "Zinser des Gotteshauses", d.h. der Älteste stiftete dem Kloster jährlich 1 Denar für alle Angehörigen der Familie. Ferner stand dem Kloster beim Todesfall das beste Gewand des verstorbenen Zinsers zu. Die letzte Zinserin war die verstorbene Ursula Wägeier, ihre Nachkommen weigerten sich, den Zins zu entrichten, worauf das Kloster sie durch Johannes Truckembrot in Konstanz verklagen ließ. Anwalt der Angeklagten ist Michael Schlaich. Das Gericht des Offizials kommt zu dem Urteil, daß die Nachkommen der Verstorbenen verpflichtet sind, den Zins wie bisher weiter zu zahlen und den Todfall von ihr dem Kloster abzuliefern. Gegen das Urteil appelliert Michael Schlaich an die Kurie zu Rom, wofür ihm 4 Monate Aufschub gewährt werden. Siegler: Der Offizial der Konstanzer Kurie. , Links Notarszeichen. 
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B 486 U 289Archivalieneinheit
1515 November 15 
Konrad Pröllin von Mettenberg, geschworener Büttel des Gerichts zu Rot, urteilt in dem Streit zwischen Abt Konrad von Kloster Rot, vertreten durch den Anwalt Jörg Ermann von Zell, Ammann zu Rot, und Claus Wälis von Mettenberg in der Klage des Klosters gegen Claus Wälis, daß er entgegen dem Verbot des Abts 3 Eichen "geschwemmt" und damit verdorben habe, worauf je Eiche 1 Pfund Pfennig Strafe steht. Sprecher des Klosters ist Rem Müller von Murrwangen, Verteidiger des Angeklagten Konrad Kolb von Haslach, beide Urteilssprecher des Gerichts von Rot. Claus Wälis leugnet nicht, die Eichen geschwemmt zu haben, behauptet aber, daß sie noch grün seien. Er leistet darauf jedoch keinen Eid, sondern bestreitet dem Abt das Recht, ein solches Verbot auszusprechen. Darauf vertagt sich das Gericht und beauftragt ihn, den Beweis für seine Behauptung anzutreten, was ihm aber nicht gelingt. Darauf urteilt das Gericht, daß er das Verbot übertreten habe, die Strafe soll binnen 8 Tagen bezahlt werden. Siegler: Junker Hans von Erolzheim zu Büren. 1515, Donnerstag nach St. Martinstag. mit Kopie Papier, 
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B 486 U 834Archivalieneinheit
1527 September 16 
Jörg Herzog, Pfarrer zu Aystetten, Hans Bair zum Bairs und Pauli Träer zum Träer schlichten auf Anordnung Abt Johannes von Rot einen Streit zwischen diesem in seiner Eigenschaft als oberer Pfarrer zu Haslach und Pauli Schmid, seinem Untertan im Lengental, wegen des Kleinzehnten aus dem Gut daselbst, einem Leiblehen des Klosters. Die Schiedsleute bestimmen, daß Pauli Schmid mit Frau und Kindern, solang sie das Lehen innehaben, für alle pfarrerlichen Rechte auf den Kleinzehnten jährlich zur Herbstzeit eine bestimmte Summe abzuliefern haben. 1527, Montag nach Exaltatio crucis. mit Kopie Papier, Kerfzettel ohne Siegel. 
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B 486 U 841Archivalieneinheit
1556 September 7 
Notariatsinstrument des Martin Vensel von Herbrechtingen, Schreibers zu Roggenburg, über die gegenüber dem neu gewählten Abt von Kloster Rot, Dominikus Freiberger, erfolgte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind Abt Johann von Kloster Roggenburg, Abt Benedikt von Schussenried, Propst Christoph von Waldsee, Wilhelm von Schwendi, Vogt zu Ochsenhausen, Zeugen des Notars sind Kaspar Beck von Waldsee und Anton Walch von Schussenried. Die Untertanen von Rot werden besonders vor den "gschwinden Praktiken" der Juden gewarnt.Bestätigt durch das Notarszeichen. Gegeben in Kloster Rot. , ohne Siegel. Beiliegend Kopie Papier, durch Feuchtigkeit leicht beschädigt. 
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B 486 U 380Archivalieneinheit
1556 Dezember 2 
Heinrich von Landau zu Altmannshofen, Balthasar Schmid, Pfarrer zu Illerbeuren, Valentin Einsiedler zu Einsiedeln, Lienhart Albrecht, Schreiber zu Rot, Martin Pfaltzer, Amtmann zu Kardorf, Hans Wall zu Stainbach und Crista Endris der Jüngere zu Kardorf schlichten einen Totschlag, der von Thomas Waldvogel zu Kardorf und seinen Söhnen Hans und Georg an Jörg Beyhelin zu Kardorf begangen worden ist. Sie bestimmen die kirchlichen Strafen und Bußen, die für die Seele des Erschlagenen zu leisten sind. Ferner sollen die Täter ein steinernes Kreuz aufrichten und der Witwe Agathe Scheipp und ihren Kindern 120 Gulden Buße zahlen, die in Raten zu entrichten sind. 60 Gulden gehen davon an Jakob Halder zu Altmannshofen für eine Schuld des Jörg Beyhelin. Siegler: Abt Dominikus von Kloster Rot. 1556, Mittwoch nach St. Andreas der hl. Zwölfboten Tag. , 
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B 486 U 924Archivalieneinheit
1561 Mai 2 
Notariatsinstrument des Martin Veyhel von Herbrechtingen, Schreibers zu Roggenburg, über die Martin Ermann, Abt des Klosters Rot, dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind Abt Johannes von Kloster Roggenburg, Rudolf Erman, Subprior des Klosters Adelberg, und Jörg Aichbeck, Vogt zu Ochsenhausen. Zeugen des Notars sind Michel Breg, Substitut zu Roggenburg, Lienhart Weng von Adelberg und Corneli Loma von Ochsenhausen. Bestätigt mit dem Notarszeichen, gegeben im Kloster Rot. , ohne Siegel 
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B 486 U 927Archivalieneinheit
1589 Januar 22 
Notariatsinstrument des Martin Felber zu Weingarten, Amtmanns des Klosters daselbst, über die Martin Schlaich, neugewähltem Amt von Kloster Rot, dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind die Prälaten Mathias und Ludwig von Minderau und Schussenried, Balthasar Wuecherer, Bischof zu Askalon und Weihbischof zu Konstanz, die Prälaten Johann und Gallus von Ochsenhausen und Ottenbeuren, sowie Junker Adam vom Stain, Obervogt zu Ottenbeuren. Zeugen des Notars sind Meister Johann von der Ameyden und Meister Matheus Knopf, Maler und Bürger zu Memmingen. Bestätigt mit dem Notarszeichen. , ohne Siegel. 
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B 486 U 928Archivalieneinheit
1592 März 10 
Notariatsinstrument des Martin Felber zu Weingarten, Amtmanns des Klosters daselbst, über die Balthasar Held, neugewähltem Abt von Kloster Rot, dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind Junker Hans vom Stain, Obervogt zu Ottenbeuren, und Caspar, sein Sohn, die als Unparteiische dem Vorgang beiwohnen. Zeugen des Notars sind Johann Müller, Buxheimischer Vogt zu Sinningen, und Johann Wenzel, Müller zu Schussenried.Bestätigt mit dem Notarszeichen. , ohne Siegel 
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B 486 U 586Archivalieneinheit
Kloster Rot, 1609 Dezember 16 
Vergleichsvertrag zwischen Abt Balthasar von Rot und 30 seiner Untertanen zur Beilegung von Streitigkeiten über Kaufrechte, Einstand und Versteigerung leibfälliger Güter und über Huldigung sowie Ansprüche auf Bauholz. Ein Schiedsgericht, bestehend aus Abt Johann von Kloster Ursperg, Visitator des Ordens in Schwaben, Bero Freiherrn von Rechberg, Veit Breitschwerdt, Rat der württb. Ritterschaft und der Stadt Augsburg, und Georg Bernhard Burger, beide der Rechte Doktoren, entscheidet über Kaufrecht und Ersteigerung des Handlohns und der jährlichen Zinsen, daß dies bei Erblehen den Untertanen freistehen, bei leibfälligen Gütern aber die Belehnung von den jeweiligen Besitzern veräußert werden kann, bis der letzte Besitzer oder belehnte Inhaber ohne Verkauf verstorben ist. Ferner wird das Einstandsrecht geregelt und das Schlagen von Bauholz, das nach altem Brauch gehalten werden soll. Die Frage der Huldigungen wird durch Zuspruch des Michael Lauther, Landschreibers der Landvogtei Schwaben und Beistands der Untertanen, fallengelassen. 
Libell zu 4 Blättern - Pergament - Ausfertigung 
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B 486 U 588Archivalieneinheit
1612 Oktober 28 
Notariatsinstrument des Johannes Müller (Mylius), Bürgers zu Ulm und Stadt- und Gerichtsschreibers zu Memmingen, über die im Kloster Rot stattgefundenen Verhandlungen zwischen Abt Joachim und seinen Untertanen über zahlreiche Klagepunkte der Eigenleute, das Lehenswesen betreffend. Anwesend sind: Prior Johannes Frey, Subprior Johannes Kolb, Keller Mathias Wetzel, die Brüder Georg Scheidler und Christoph Hagmann, Michael Lauterius, Landschreiber der Landvogtei Schwaben, Christoph Warzin, Landwaibel, und Johann Plessing, Überreiter. Anwalt des Abts ist Jakob Jenisch, Dr. der Rechte, Ratsadvokat von Memmingen, seiner Eigenleute Hans Jakob Tafinger, Dr. der Rechte, Bürger zu Ravensburg. Da die Klagen der Untertanen vor die Landvogtei und den Erzherzog Maximilian gekommen, lädt der Abt alle seine Eigenleute vor sich und fragt jeden, wer etwas gegen das Kloster vorzubringen habe. Die Mehrzahl hat keine Klagen, von dem Rest wird jeder Fall einzeln verhandelt. Zeugen des Notars sind Michael Kraft, Ochsenhausischer Amtmann auf dem Ergach und Hans Barth, Ochsenhausischer Amtmann zu Zellrot. Besiegelt mit dem Notarssiegel und bekräftigt durch Notarszeichen und Unterschrift. -Libell zu 10 Blättern, 1 S. in Holzkapsel an blau-weißer Schnur anhängend. 
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B 486 U 900Archivalieneinheit
Wien, 1666 August 19 
Kaiser Leopold bestätigt auf Bitten Abt Ludwigs von Kloster Rot eine zwischen diesem und den Handwerksleuten des Klosters abgeschlossene Handwerksordnung zu 25 Punkten. 
Libell zu 8 Blättern - Pergament - Ausfertigung 
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B 486 U 901Archivalieneinheit
1667 September 13 
Notariatsinstrument des Rechtskandidaten Daniel Frey, Praefekten des Klosters Rot, über die dem Abt Friedrich geleistete Erbhuldiung aller Untertanen. Zeugen sind Prior Norbert Schaller von Kloster Weißenau, Johann Bonenberger, Pfarrherr zu Kirchdorf, und Gilbert Labarth, Kellermeister von Rot. Sprecher und Vertreter der Untertanen ist Gerichtsammann, Mahl- und Sägemüller Martin Luz von Haslach. Siegler: Der Aussteller, der auch sein Notarszeichen anbringt. -Libell zu 4 Blättern, 1 S. in Holzkapsel an schwarz-weißer Schnur anh., sehr gut erhalten. 
Libell, 4 Bl. - Pergament - Ausfertigung 
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B 486 U 727Archivalieneinheit
1672 Juni 14 
Notariatsinstrument des Daniel Frey, Rechtskandidaten, öffentlichen Notars und Praefekten des Klosters Rot, über die im Kloster Rot erfolgte Erbhuldigung aller Untertanen anläßlich der Neuwahl des Abtes Martin, nachdem Abt Friedrich am 13. Mai 1672 gestorben war. Besiegelt mit dem Notarssiegel des Ausstellers und bekräftigt mit seinem Stempel. -Libell zu 4 Blättern und 1 Deckblatt aus Papier, 1 S. an blauer Schnur in Holzkapsel anh. Auf der Rückseite Vermerk über das Fehlen zweier Leute aus Oberopfingen und das Zögern derer von Bonlanden, Erbhuldigung zu leisten. 
Libell, 4 Bl. - Pergament - Ausfertigung 
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B 486 U 745Archivalieneinheit
1711 Oktober 29 
Notariatsinstrument des Franz Anton Ducrue von Sternenfels, Kanzleiverwalters der Stadt Waldsee, über die im Kloster Rot stattgefundene Erbhuldigung aller Untertanen anläßlich des Amtsantritts des neugewählten Abtes Hermann, Nachfolgers Abt Martins, der 40 Jahre lang dem Kloster vorstand. Bestätigt mit Notariatssiegel und aufgestempeltem Sigill. -Libell zu 6 Blättern, 1 S. in Holzkapsel anh. an rot-gelber Schnur. 
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B 486 U 764Archivalieneinheit
1739 Mai 26 
Notariatsinstrument des Johann Georg Blum, Notars und Archivars der Reichstadt Biberach, über die dem neugewählten Abt Ignatius von Kloster Rot dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen. Zeugen sind Nicolaus Schmidt, Doktor der Hl. Schrift und Pfarrherr zu Ellwangen, und Johann Baptist Mack, Sekretär des Klosters Ochsenhausen. Besiegelt mit dem Notarssiegel des Ausstellers. -als Buch zu Blättern gebunden, mit Seidenstoff überzogen, 1 S. in Holzkapsel an gelb-roter Schnur anh. 
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B 486 U 767Archivalieneinheit
1755 Oktober 20 
Notariatsinstrument des Johann Georg Seebold, Rats und Kanzleiverwalters des Reichsstifts Ochsenhausen, über die dem neugewählten Abt Ambrosius von Kloster Rot dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen. Zeugen sind Benedikt Küenle, Pfarrer zu Aitrach, und Johann Baptist Mack, Rat und Oberamtmann zu Ochsenhausen. Besiegelt mit dem Notariatssiegel des Ausstellers und gestempelt mit seinem Petschaft. -Libell zu 12 Blättern, 1 S. in Holzkapsel an schwarz-gelber Schnur anh. 
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