Übergabe elektronischer Unterlagen
Das Landesarchiv ist auch für die Übernahme elektronischer Anwendungen (EDV) der Landesverwaltung zuständig. Gemäß Landesarchivgesetz§ 2 (2) zählen hierzu Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Gemäß AnO Schriftgut (2 Aufbewahrung des Schriftguts) ist das Landesarchiv rechtzeitig an der Entwicklung und Beschaffung zu beteiligen.
Landesarchivgesetz
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