Übergabe elektronischer Unterlagen

Das Landesarchiv ist auch für die Übernahme elektronischer Anwendungen (EDV) der Landesverwaltung zuständig. Gemäß Landesarchivgesetz§ 2 (2) zählen hierzu Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Gemäß AnO Schriftgut (2 Aufbewahrung des Schriftguts) ist das Landesarchiv rechtzeitig an der Entwicklung und Beschaffung zu beteiligen.