
Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen (AufbewBest.) - Beschluss der Konferenz der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vom 23. und 24. November 1971 in Düsseldorf. Stand 1999.
Wichtig für den Zeitpunkt der Aussonderung von Justizunterlagen: Wenn für bestimmte Aktenteile (Urteile, Beschlüsse usw.) längere Aufbewahrungsfristen gelten als für den Rest, dann sind diese Akten dem Staatsarchiv anzubieten, solange sie noch komplett sind, also bereits dann, wenn die kürzere Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Grundregel: Erst dem Staatsarchiv anbieten - dann ausdünnen (Titel bilden).