
Für die Nutzung von ehemaligen Verwaltungsunterlagen in Archiven durch Dritte müssen selbstverständlich archivrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden, wie es im § 6 LArchG festgeschrieben ist:
Sachakten sind erst 30 Jahre nach Aktenschluss frei zugänglich. Ausnahmen, z.B. für wissenschaftliche Forschungen, werden im Einzelfall geregelt (LArchG § 6 (4)).
Für personenbezogene Unterlagen gilt - zusätzlich zu den Regeln über Sachakten -, dass die betroffene Person mindestens 10 Jahre verstorben sein muss (§ 6 (2), Satz 3).
Akten die bundesrechtlichen Regelungen der Geheimhaltung unterliegen (Steuergeheimnis, ärztliche Schweigepflicht etc.) können erst 60 Jahre nach Aktenschluss zugänglich gemacht werden. Zudem muss die betroffene Person mindestens 10 Jahre verstorben sein. Eine Verkürzung der Sperrfrist - auch für wissenschaftliche Forschung - ist nicht möglich (Bundesarchivgesetz § 5 (3) novellierte Fassung).