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Landesarchiv >> Rechtsgrundlagen >> Übernahme elektronischer Unterlagen

Übernahme elektronischer Unterlagen

Das Landesarchiv ist auch für die Übernahme elektronischer Anwendungen (EDV) der Landesverwaltung zuständig. Gemäß Landesarchivgesetz § 2 (2) zählen hierzu Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Gemäß AnO Schriftgut (2 Aufbewahrung des Schriftguts) ist das Landesarchiv rechtzeitig an der Entwicklung und Beschaffung zu beteiligen.

Siehe auch: "Verwaltungsvorschriften zur Aktenaussonderung".