Auftragsverwahrungsverordnung
Verwahrung von Unterlagen in dem Landesarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1992, S. 685)
Die Staatsarchive [das Landesarchiv] können Unterlagen, deren bleibender Wert festgestellt worden ist, vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen übernehmen und im Auftrag der abgebenden Stelle bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verwahren. Speichernde Stelle bleibt während dieser Zeit die abgebende Stelle. Danach werden die Unterlagen als Archivgut verwahrt.