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Landesarchiv >> Rechtsgrundlagen >> Auswahl: Die Aussonderung und Bewertung im Landesarchivgesetz Baden-Württemberg

Auswahl: Die Aussonderung und Bewertung im Landesarchivgesetz Baden-Württemberg

Zusammenfassung des § 2 Zuständigkeit und Aufgaben und § 3 Übernahme des Archivguts

Das Landesarchiv ist zuständig für alle Unterlagen, die bei den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes entstanden sind. Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Dateien und Datenbanken sowie sonstige EDV-Anwendungen, desweiteren aber auch Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien.

Die Archivwürdigkeit stellen die Archivare im Benehmen mit den abliefernden Dienststellen fest.

Archivwürdig ist auch, was aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dauernd aufzubwahren ist.

Alle Unterlagen, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, müssen der zuständigen Abteilung des Landesarchivs angeboten werden.