Hexenverfolgung in Franken

Denuntiation
Beschuldigung der Margarethe Stolz wegen Teilnahme an Teufelstänzen

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1629

Voraussetzung für einen Prozess wegen Hexerei waren mindestens drei Anzeigen ("Besagungen") gegen eine "Hexe". In diesem Fall hatten in ihren zeitlich zum Teil schon länger zurückliegenden Verhören vier sog. "Complices" oder "Spielgefährtinnen", also Frauen, die selbst angeklagt waren, die Margarethe, Frau des Hofschreiners Martin Stolz aus Mergentheim, beschuldigt, sie habe zusammen mit ihnen an Teufelstänzen teilgenommen. Am 2. März 1629 kam die Sache vor die Regierung ("Hofrat"). Margarethe Stolz wurde daraufhin am 5. März 1629 verhaftet, bis 7. März verhört, wobei sie selbst sieben weitere Frauen beschuldigte, und nach einem durch die Folter erpressten Geständnis am 12. März 1629 hingerichtet.

StAL B 262 Bü 98
1 Bogen folio, Papier - Beilage zum Verhörprotokoll - Titel: Bekanntnussen uf Martin Stoltzen Hofschreinerß Frauen, Rückvermerke: Complices uf Martin Stolzen Schreinerß Weib; 4 Denunciationes; Lectum in Consilio den 2. Martii 1629; Capienda [= Anzeigen von Spielgefährtinnen gegen das Weib des Schreiners Martin Stolz; 4 Anzeigen; Verlesen im Hofrat den 2. März 1629; Zu verhaften]

Lit.: Karin Wohlschlegel, Die letzten Hexen von Mergentheim: Auswertung der Verhörprotokolle aus den Jahren 1628 bis 1631. In: Württembergisch Franken Bd. 79, 1995, Nr. 38 S. 104