Es entschloss sich daher für eine „heimatliche Zuteilung“ der beiden Heimkehrer - Mutter und Kind -, vorausgesetzt der Sindelfinger Gemeinderat hat keine Gründe, den Aufenthalt zu verwehren. Der Gemeinderat hatte jetzt keine Einwände mehr gegen eine „heimatliche Zuteilung“ der Rückwanderer. Der lange Weg war geschafft.
Das Oberamt Böblingen an den Gemeinderat zu Sindelfingen am 27. Oktober 1851 (StaL F 157, Bü 99i)
Vernehmungsprotokoll, Oberamt Böblingen, 23. Juni 1851 (StaL F 157, Bü 99i)
Wegen der Aussagen im Vernehmungsprotokoll hatte sich die frühere Vermutung, dass die Rückwanderin in Siebenbürgen das Heimatrecht erhielt, nicht bestätigt.
Die Beschreibung des Aufenthaltes mit den häufigen Wohnortwechseln ließ auch Zweifel aufkommen, ob die Schäfers das siebenbürgische Heimatrecht überhaupt wollten, zumal es für sie auch gar keine Vorteile gebracht hätte.
Das Oberamt sah sich darin bestätigt, dass die Stadt Sindelfingen der Witwe Schäfer und ihrem Kinde das Heimatrecht nicht verwehren kann, auch weil sie selbst für ihre Existenz bezahlen kann und keine öffentliche Unterstützung braucht.
Stand: 08.2007