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B/3. Veröffentlichung des Urteils im Staatsanzeiger für Württemberg

Ludwig Pfau wurde "in Abwesenheit" verurteilt. Das Urteil wurde nicht nur im Staatsanzeiger für Württemberg, sondern auch im Schwäbischen Merkur publiziert.

 
 

Originalquelle mit Transkriptionshilfe - Umschrift und Erläuterungen

 

 

 

 

 

 



Quellennachweis

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Landes-Intelligenz-Blatt.

Im Namen des Königs.

 
In Anklagesachen gegen den vormaligen Redakteur des Tagblattes "Eulenspiegel", Ludwig Pfau von Stuttgart, wegen des Bezüchts der Beleidigung der Staatsregierung erkennt der Schwurgerichtshof für den Neckarkreis, Bezirks Eßlingen,   Relatio

    nach vorgängiger öffentlicher Verhandlung im Wege des Ungehorsamsverfahrens,
       auf den Grund des Verweisungs=Erkenntnisses des Kriminal=Senats des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis vom 5. Januar 1850 und des darauf gestützten Strafantrags des Staatsanwalts,
       in Gemäßheit der Vorschriften des Schwurgerichts=Gesetzes vom 14. August 1849, Art. 235. 236. 237. 238. 239. 240 und 242.,
       sowie in Betracht der Bestimmungen der Art. 167 und 23. des Str.=Ges.=Buches und des Art. 240., letzter Absatz, des Schwurgerichts=Gesetzes vom 14. August 1849:

   

    daß der Angeklagte, Ludwig Pfau von Stuttgart, wegen Beleidigung der Staatsregierung zu einer auf der Festung zu erstehenden
                 Kreisgefängnisstrafe von drei Monaten,
                 sowie in eine Geldbuße von dreißig Gulden,
    auch zum Ersatze sämmtlicher Prozeßkosten zu verurtheilen seye.

  Verfügung 1

    Zugleich wird verordnet, daß gegenwärtiges Erkenntniß in den Staatsanzeiger und in den Schwäbischen Merkur einzurücken seye.

  Verfügung 2
So beschlossen, Eßlingen, den 25. Sept. 1850.

Pfaff.   Binder.   Gemmingen.   Pantlen.

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