Erzbischof Konrad II. von Mainz verleiht den Burgmannen und Mannen zu Starkenburg (-berg), die in den Schlössern zu Bensheim und Heppenheim sitzen, getreuer Dienste wegen verschiedene Privilegien hinsichtlich ihres Gerichtsstandes. Der Aussteller versichert, die Burgmannen zu "husen und halden", wo sie den Rechtsweg vor dem Erzbischof oder seinem Burggrafen zu Starkenburg nehmen. Wenn die Burgmannen Rechtsstreitigkeiten gegen solche Personen haben (zusprechen hettn), die keine Mannen oder Burgmannen des Erzstifts sind und "die eins fruntlichen rechten ußgeen" [eine gütliche Rechtsaustragung verweigern], will der Erzbischof sie bei ihren Rechten schirmen und handhaben. Niemand soll in seinen Landen und Gebieten auf Leib oder Gut der Burgmannen klagen, ohne zuvor vor ihm oder seinem Burggrafen zu Starkenburg ein Urteil darüber erlangt zu haben. Begeht jemand einen Totschlag oder Frevel (todslagk oder ungefuge) in den Schlössern und flieht in ein Burgmannenhaus (in eins unsers burgmans hofe oder huse flohe da er inne wonhaftig were), das von alters her frei ist, soll er daselbst Zuflucht (friden und schirme) wie in einer Kirche genießen. Von Bauern oder Bürgern gekaufte Güter der Burgmannen sind von der Bede befreit, beim Verkauf an solche Personen, die keine erzstiftischen Mannen oder Burgmannen sind, sollen sie wieder der Bede unterliegen. Erzbischof Konrad kündigt sein Siegel an, Domdekan Eberhard [von Eppelborn] und das Kapitel geben ihre Einwilligung und kündigen das Kapitelsiegel an. / dominica qua cantatur in ecclesia Dei jubilate Details...
Mainz, Konrad II., von Weinsberg; Erzbischof, ca. 1340-1396 |
|