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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 132969548
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 20
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 50
Archivalieneinheit
Durchreise der Herzogin Anna von Bayern durch Württemberg und Baden. / September 1567

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Bayern, Anna; Herzogin, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 179
Archivalieneinheit
Dankschreiben Herzog Albrechts V. von Bayern für die seiner Gemahlin Anna von Österreich übersendeten Schmetterlinge (Tüpflinge). / 20. September 1554

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 215
Archivalieneinheit
Empfehlungen von Jörg Steringer und Stefan Steringer an Herzog Christoph von Württemberg für den bayerischen Landsassen Wilhelm Steringer, der eine Kammerfrau Annas von Österreich, Herzogin von Bayern, heiraten will. / 3 Blatt

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 254
Archivalieneinheit
Schreiben des Marschalls Sittich von Berlepsch an Herzog Christoph von Württemberg bezüglich der Einreise Herzogin Anna von Bayerns sowie deren Sohns Wilhelm aus Lothringen und deren Ankunft in Stuttgart über Leonberg. / September 1567

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 278
Archivalieneinheit
Empfehlung Herzogin Annas von Bayern für Wolf Heinrich Muckentaler zur Anstellung in württembergische Dienste. / Januar 1558

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 279
Archivalieneinheit
Vorbereitung eines Kuraufenthalts der Herzogin Anna von Bayern in Wildbad. / Februar 1559-April 1559

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 280
Archivalieneinheit
Reise der Herzogin Anna von Bayern mit ihrem Sohn Wilhelm von Blankenburg über Straßburg, Baden und Württemberg nach München und ihren Besuch in Stuttgart. / September 1567

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 601
Archivalieneinheit
Herzog Karl III. von Lothringen bedankt sich bei Herzog Christoph von Württemberg für die der Herzogin von Bayern bei ihrer Durchreise erwiesene Ehre und Freundschaft und überschickt Wein, wofür Herzog Christoph dankt. / April 1568

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1019
Archivalieneinheit
Herzog Christoph von Württemberg leitet Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz ein Schreiben Herzogin Annas von Bayern weiter und fragt bezüglich des Erbprinzen Eberhard an. / 20. September 1567

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1354
Archivalieneinheit
Herzog Albrecht V. von Bayern und seine Gemahlin Anna empfehlen Herzog Ludwig von Württemberg und dessen Mutter Herzogin Anna Maria die Angelegenheit des Seifried von Zillenhardt, der mit dem Obervogt von Göppingen wegen der Rechte über Bartenbach streite. / Oktober 1569-November 1569

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1357
Archivalieneinheit
Aufenthalt des Herzogs Albrecht V. von Bayern und seiner Gemahlin Anna anlässlich einer Badekur in Überkingen, Zusammenkunft mit der im Göppinger Schloss befindlichen Herzogin [Christina] von Lothringen. / Mai 1573-Juni 1573

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1364
Archivalieneinheit
Schriftwechsel und von Herzog Ludwig von Württemberg erlassene Befehle bezüglich des Empfangs und der Versorgung des im Überkinger Bad weilenden Herzogs Albrecht V. von Bayern und dessen Gemahlin Anna. / März 1576-Juni 1576

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1368
Archivalieneinheit
Herzog Albrecht V. von Bayern und seine Gemahlin Anna besuchten das Bad zu Überkingen und erhalten von Herzog Ludwig von Württemberg als Badeverehrung Menzinger Wein und Wildbret. / April 1578-Mai 1578

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1371
Archivalieneinheit
Aufenthalt des Herzogs Albrecht V. von Bayern und seiner Gemahlin Anna zwecks Badekur in Überkingen, Verabredung einer Zusammenkunft mit Herzog Ludwig von Württemberg und dessen Gemahlin Dorothea Ursula in Göppingen. / Mai 1579

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1416
Archivalieneinheit
Schriftwechsel zwischen Herzogin Anna Maria von Württemberg und Herzogin Anna von Bayern. / Januar 1570-März 1570

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1386
Archivalieneinheit
Herzog Wilhelm V. von Bayern meldet Herzog Ludwig von Württemberg den Tod seines Vaters Herzog Albrecht V. von Bayern, worauf die Räte Hans Ludwig Speth von Höpfigheim und Kilian Bertschin mit Kondolenzschreiben an die Herzöge Wilhelm, Ernst und Ferdinand sowie an die Herzogin Maria Jakobäa und Anna nach München geschickt werden. / November 1579-Dezember 1579

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, verh. Herzogin von Bayern, 1528-1590
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 93
Archivalieneinheit
Ehekontrakt zwischen dem Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein] und Gräfin Johanna von [Hohen-]Zollern, abgeschlossen durch ihre beiden Väter, den Grafen Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein] etc. und den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., nach vorausgegangenen Unterhandlungen des Pfalzgrafen Albrecht [V.] bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern etc., und dessen Gemahlin Anna, geborenen Erzherzogin von Österreich etc., sodann des Markgrafen Karl [II.] von Baden[-Durlach] etc., sowie des Grafen Wolfgang [II.] von Oettingen[-Oettingen] etc. mit dessen Gemahlin Margarete, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach].
Graf Karl [I.] soll seiner Tochter Johanna Kleider und Kleinodien im Wert von ungefähr 1.000 Gulden als Heimsteuer anfertigen lassen und, so sich das Geld dafür nicht erschöpft, selbiges der Tochter aushändigen. Graf Wilhelm [II.] und Gräfin Johanna sollen sich als Eheleute haben und die Ehe nach Ordnung der allgemeinen, alten, christlichen, katholischen Kirche mit Kirchgang und Beischlaf vollziehen. Wenn die Ehe vollzogen ist, soll Graf Karl [I.] seiner Tochter insgesamt 4.000 Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzer zu rechter Ehesteuer und Heiratgut geben. Die Ehesteuer und das Heiratsgut setzen sich in diesem Falle nach der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern zum einen aus 2.000 Gulden zusammen, zum anderen aus 1.000 Gulden als Geschenk der Brautmutter sowie weiteren 1.000 Gulden als aufgrund großer Zuneigung geleistetes Geschenk der Gräfin Margarete von Oettingen[-Oettingen], geborenen Markgräfin von Baden. Die letzteren 1.000 Gulden sind jährlich mit 50 Gulden zu verzinsen. Die 4.000 Gulden Heiratsgut sind derart zu versichern, dass Graf Wilhelm [II.] ihrer habhaft wird und von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden als Zins genießen kann. Graf Friedrich [V.] erlegt seiner Schwiegertochter Gräfin Johanna von wegen seines Sohnes Wilhelm [II.] 4.000 Gulden als Widerlage und dazu 1.000 Gulden zu rechter Morgengabe. Diese 5.000 Gulden werden zur Hälfte auf die Einkommen und Gefälle von Stadt und Amt Oettingen versichert und verwiesen, sodass sie im Todesfall von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen kann. Graf Karl [I.] und Frau Margarete möchten die 3.000 respektive 1.000 Gulden zunächst noch in ihrem Interesse behalten; über kurz oder lang wird Graf Karl [I.] die 3.000 Gulden an Graf Wilhelm [II.] überantworten, während die 1.000 Gulden nach Margaretes Tod an Gräfin Johanna gelangen sollen. Sobald beide Fälle eingetreten sind, sind Graf Friedrich [V.] oder dessen Erben und Nachkommen verpflichtet, Ehesteuer und Heiratsgut der Gräfin Johanna auf den genannten halben Teil der Einnahmen und Gefälle aus Stadt und Amt Oettingen zu verweisen und zu verschreiben, dass Gräfin Johanna davon aus 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen mag. Sofern diese Einkünfte dafür nicht ausreichen, sind anderweitige Güter hierfür zu verschreiben. Von der Morgengabe hat Graf Wilhelm [II.] seiner Ehefrau nach Landesbrauch jährlich 50 Gulden Zins zu zahlen. Gräfin Johanna ist befugt, über die Einkünfte der Morgengabe frei zu verfügen. Gräfin Johanna soll, bei Bedarf, ihren Witwensitz im Haus des Grafen Friedrich in Oettingen, genannt "die Münz", nehmen. Graf Friedrich und dessen Erben und Nachkommen sind verpflichtet, das Haus zu erhalten und der Witwe eine angemessene Beholzung sowie etliche Zinshühner, Hennen und Eier zukommen zu lassen. Anstelle der Hühner, Hennen und Eier können der Witwe nach deren Belieben alternativ jährlich 25 Gulden gezahlt werden. Da Graf Friedrich der Witwe dort kein übliches Fischwasser zur Verfügung stellen kann, ist vereinbart worden, dass der Witwe jedes Jahr 6 Zentner Karpfen, 3 Zentner Hecht, 12 Kübel Speisefisch, ferner soviel an Korn, Hafer, Gerste und dergleichen Früchte geliefert werden, wie für ihre Haushaltung benötigt werden. Die angeforderten und empfangenen Früchte werden allerdings an ihrer Verzinsung nach Herrengülten angeschlagen und abgezogen.||Gräfin Johanna ist nicht befugt, ihre Wittumsgüter ohne Wissen und Willen des Grafen Friedrich [V.] und dessen Erben und Nachkommen zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern. Falls Graf Wilhelm [II.] vor seiner Frau stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, ist die Witwe berechtigt, sofern sie ihren Witwenstand nicht verändert, bei den Kindern zu bleiben und diese aus dem väterlichen Gut zu erziehen, die Regierung geht dabei jedoch nach der Erbeinigung der Grafen von Oettingen auf dazu verordnete Vormünder über. Sollten keine ehelichen Kinder vorhanden sein oder Gräfin Johanna nicht bei ihren Kindern bleiben wollen, fallen ihr Wittum, das zugebrachte Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe zu lebenslanger Nutzung an sie. Die Erben des Grafen Wilhelm [II.] sind dann verpflichtet, ihr für die fahrende Habe 600 Gulden in Münze zu zahlen und ihr ferner die eheliche Bettstatt, weitere vier bereite Betten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Dinkel, 100 Malter Hafer, alles Nördlinger Maß, sodann die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs mitsamt 400 Gulden für dessen Besserung, und alle ihre persönlichen Kleider, Kleinodien, Schmuckstücke, Gebende und ihr sonst erworbenes Silbergeschirr als ihr Eigentum auszuhändigen. Lediglich hinsichtlich der 400 Gulden für die Besserung des Silbergeschirrs besteht die Auflage, diese nach ihrem Tod oder bei Veränderung des Witwenstandes an die Erben des Grafen Wilhelm [II.] zu vererben. Gräfin Johanna soll als Witwe keinerlei Verpflichtungen gegenüber den von Graf Wilhelm [II.] und dessen Vorfahren hinterlassenen Schulden haben. Falls sich Gräfin Johanna als Witwe erneut verheiraten und Kinder bekommen sollte, sollen die Kinder aus erster und weiteren Ehen gemeinsam die 4.000 Gulden Ehesteuer und, so noch vorhanden, die 1.000 Gulden Morgengabe nebst der liegenden und fahrenden Habe ihrer Mutter erben, wogegen die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Ansprüche auf das Erbe der 4.000 Gulden Widerlage haben. Stirbt Gräfin Johanna hingegen vor ihrem Ehemann und hinterlässt keine gemeinsamen Kinder, so soll Graf Wilhelm [II.] die Ehesteuer, sofern schon ausbezahlt, ohne Minderung des Hauptgutes zeitlebens nutzen. Nachdem Wilhelm [II.] selbst gestorben ist, soll die ungeminderte Ehesteuer mitsamt der persönlichen Habe der verblichenen Ehefrau von seinen Erben auf deren Kosten binnen eines halben Jahres den Erben Graf Karls [I.] in Sigmaringen ausgehändigt werden. So keine Kinder vorhanden und die Morgengabe noch nicht verschafft worden ist, soll diese an die nächsten Erben Gräfin Johannas ausgehändigt werden, während die 4.000 Gulden Widerlage an Graf Wilhelm [II.] oder dessen Erben zurückfallen. Auf Erfordern Graf Karls [I.] und der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern hat Gräfin Johanna nach rechtlich genügsamer Form auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu verzichten. Lediglich im Falle, dass alle ehelich geborenen männlichen Grafen von [Hohen-]Zollern versterben, dürfen sie oder ihre Erben den gebührenden Erbteil beanspruchen. Die 1.000 Gulden von Gräfin Margarete erbt Gräfin Johanna nach deren Tod als Barauszahlung zu freiem Eigen. Sollte sie sich entschließen, das Geld ihrem Ehemann zu übergeben, hat dieser die 1.000 Gulden zum Heiratsgut zu schlagen und eine gleiche Verzinsung zu versichern. In diesem Falle werden die 1.000 Gulden wie das Heiratsgut weitervererbt. Sollte Gräfin Johanna kinderlos vor Gräfin Margarete sterben, fallen die 1.000 Gulden an die dazu von Margarete verordneten Erben. Beide Vertragsparteien versprechen sich gegenseitig, den Vertragsbestimmungen nachzukommen. / 1564 Januar 13

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, 1528-1590
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 94
Archivalieneinheit
Ehekontrakt (Duplikat) zwischen dem Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein] und Gräfin Johanna von [Hohen-]Zollern, abgeschlossen durch ihre beiden Väter, den Grafen Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein] etc. und den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., nach vorausgegangenen Unterhandlungen des Pfalzgrafen Albrecht [V.] bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern etc., und dessen Gemahlin Anna, geborenen Erzherzogin von Österreich etc., sodann des Markgrafen Karl [II.] von Baden[-Durlach] etc., sowie des Grafen Wolfgang [II.] von Oettingen[-Oettingen] etc. mit dessen Gemahlin Margarete, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach].
Graf Karl [I.] soll seiner Tochter Johanna Kleider und Kleinodien im Wert von ungefähr 1.000 Gulden als Heimsteuer anfertigen lassen und, so sich das Geld dafür nicht erschöpft, selbiges der Tochter aushändigen. Graf Wilhelm [II.] und Gräfin Johanna sollen sich als Eheleute haben und die Ehe nach Ordnung der allgemeinen, alten, christlichen, katholischen Kirche mit Kirchgang und Beischlaf vollziehen. Wenn die Ehe vollzogen ist, soll Graf Karl [I.] seiner Tochter insgesamt 4.000 Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzer zu rechter Ehesteuer und Heiratgut geben. Die Ehesteuer und das Heiratsgut setzen sich in diesem Falle nach der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern zum einen aus 2.000 Gulden zusammen, zum anderen aus 1.000 Gulden als Geschenk der Brautmutter sowie weiteren 1.000 Gulden als aufgrund großer Zuneigung geleistetes Geschenk der Gräfin Margarete von Oettingen[-Oettingen], geborenen Markgräfin von Baden. Die letzteren 1.000 Gulden sind jährlich mit 50 Gulden zu verzinsen. Die 4.000 Gulden Heiratsgut sind derart zu versichern, dass Graf Wilhelm [II.] ihrer habhaft wird und von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden als Zins genießen kann. Graf Friedrich [V.] erlegt seiner Schwiegertochter Gräfin Johanna von wegen seines Sohnes Wilhelm [II.] 4.000 Gulden als Widerlage und dazu 1.000 Gulden zu rechter Morgengabe. Diese 5.000 Gulden werden zur Hälfte auf die Einkommen und Gefälle von Stadt und Amt Oettingen versichert und verwiesen, sodass sie im Todesfall von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen kann. Graf Karl [I.] und Frau Margarete möchten die 3.000 respektive 1.000 Gulden zunächst noch in ihrem Interesse behalten; über kurz oder lang wird Graf Karl [I.] die 3.000 Gulden an Graf Wilhelm [II.] überantworten, während die 1.000 Gulden nach Margaretes Tod an Gräfin Johanna gelangen sollen. Sobald beide Fälle eingetreten sind, sind Graf Friedrich [V.] oder dessen Erben und Nachkommen verpflichtet, Ehesteuer und Heiratsgut der Gräfin Johanna auf den genannten halben Teil der Einnahmen und Gefälle aus Stadt und Amt Oettingen zu verweisen und zu verschreiben, dass Gräfin Johanna davon aus 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen mag. Sofern diese Einkünfte dafür nicht ausreichen, sind anderweitige Güter hierfür zu verschreiben. Von der Morgengabe hat Graf Wilhelm [II.] seiner Ehefrau nach Landesbrauch jährlich 50 Gulden Zins zu zahlen. Gräfin Johanna ist befugt, über die Einkünfte der Morgengabe frei zu verfügen. Gräfin Johanna soll, bei Bedarf, ihren Witwensitz im Haus des Grafen Friedrich in Oettingen, genannt "die Münz", nehmen. Graf Friedrich und dessen Erben und Nachkommen sind verpflichtet, das Haus zu erhalten und der Witwe eine angemessene Beholzung sowie etliche Zinshühner, Hennen und Eier zukommen zu lassen. Anstelle der Hühner, Hennen und Eier können der Witwe nach deren Belieben alternativ jährlich 25 Gulden gezahlt werden. Da Graf Friedrich der Witwe dort kein übliches Fischwasser zur Verfügung stellen kann, ist vereinbart worden, dass der Witwe jedes Jahr 6 Zentner Karpfen, 3 Zentner Hecht, 12 Kübel Speisefisch, ferner soviel an Korn, Hafer, Gerste und dergleichen Früchte geliefert werden, wie für ihre Haushaltung benötigt werden. Die angeforderten und empfangenen Früchte werden allerdings an ihrer Verzinsung nach Herrengülten angeschlagen und||abgezogen. Gräfin Johanna ist nicht befugt, ihre Wittumsgüter ohne Wissen und Willen des Grafen Friedrich [V.] und dessen Erben und Nachkommen zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern. Falls Graf Wilhelm [II.] vor seiner Frau stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, ist die Witwe berechtigt, sofern sie ihren Witwenstand nicht verändert, bei den Kindern zu bleiben und diese aus dem väterlichen Gut zu erziehen, die Regierung geht dabei jedoch nach der Erbeinigung der Grafen von Oettingen auf dazu verordnete Vormünder über. Sollten keine ehelichen Kinder vorhanden sein oder Gräfin Johanna nicht bei ihren Kindern bleiben wollen, fallen ihr Wittum, das zugebrachte Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe zu lebenslanger Nutzung an sie. Die Erben des Grafen Wilhelm [II.] sind dann verpflichtet, ihr für die fahrende Habe 600 Gulden in Münze zu zahlen und ihr ferner die eheliche Bettstatt, weitere vier bereite Betten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Dinkel, 100 Malter Hafer, alles Nördlinger Maß, sodann die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs mitsamt 400 Gulden für dessen Besserung, und alle ihre persönlichen Kleider, Kleinodien, Schmuckstücke, Gebende und ihr sonst erworbenes Silbergeschirr als ihr Eigentum auszuhändigen. Lediglich hinsichtlich der 400 Gulden für die Besserung des Silbergeschirrs besteht die Auflage, diese nach ihrem Tod oder bei Veränderung des Witwenstandes an die Erben des Grafen Wilhelm [II.] zu vererben. Gräfin Johanna soll als Witwe keinerlei Verpflichtungen gegenüber den von Graf Wilhelm [II.] und dessen Vorfahren hinterlassenen Schulden haben. Falls sich Gräfin Johanna als Witwe erneut verheiraten und Kinder bekommen sollte, sollen die Kinder aus erster und weiteren Ehen gemeinsam die 4.000 Gulden Ehesteuer und, so noch vorhanden, die 1.000 Gulden Morgengabe nebst der liegenden und fahrenden Habe ihrer Mutter erben, wogegen die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Ansprüche auf das Erbe der 4.000 Gulden Widerlage haben. Stirbt Gräfin Johanna hingegen vor ihrem Ehemann und hinterlässt keine gemeinsamen Kinder, so soll Graf Wilhelm [II.] die Ehesteuer, sofern schon ausbezahlt, ohne Minderung des Hauptgutes zeitlebens nutzen. Nachdem Wilhelm [II.] selbst gestorben ist, soll die ungeminderte Ehesteuer mitsamt der persönlichen Habe der verblichenen Ehefrau von seinen Erben auf deren Kosten binnen eines halben Jahres den Erben Graf Karls [I.] in Sigmaringen ausgehändigt werden. So keine Kinder vorhanden und die Morgengabe noch nicht verschafft worden ist, soll diese an die nächsten Erben Gräfin Johannas ausgehändigt werden, während die 4.000 Gulden Widerlage an Graf Wilhelm [II.] oder dessen Erben zurückfallen. Auf Erfordern Graf Karls [I.] und der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern hat Gräfin Johanna nach rechtlich genügsamer Form auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu verzichten. Lediglich im Falle, dass alle ehelich geborenen männlichen Grafen von [Hohen-]Zollern versterben, dürfen sie oder ihre Erben den gebührenden Erbteil beanspruchen. Die 1.000 Gulden von Gräfin Margarete erbt Gräfin Johanna nach deren Tod als Barauszahlung zu freiem Eigen. Sollte sie sich entschließen, das Geld ihrem Ehemann zu übergeben, hat dieser die 1.000 Gulden zum Heiratsgut zu schlagen und eine gleiche Verzinsung zu versichern. In diesem Falle werden die 1.000 Gulden wie das Heiratsgut weitervererbt. Sollte Gräfin Johanna kinderlos vor Gräfin Margarete sterben, fallen die 1.000 Gulden an die dazu von Margarete verordneten Erben. Beide Vertragsparteien versprechen sich gegenseitig, den Vertragsbestimmungen nachzukommen. / 1564 Januar 13

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, 1528-1590
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 99
Archivalieneinheit
Ehevertrag zwischen Graf Karl dem Jüngeren [II.] von [Hohen-]Zollern[-Sigmaringen] und Gräfin Euphrosine von Oettingen[-Wallerstein], abgeschlossen durch den Pfalzgrafen Albrecht [V.], Herzog in Ober- und Niederbayern, dessen Gemahlin Anna, geborenen Königin von Ungarn (Hungern) und Böhmen (Behem), Erzherzogin von Österreich etc., und die beiden Väter der Brautleute, Graf Karl [I.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, der kaiserlichen Majestät und des Erzherzogs Ferdinand von Österreich Rat etc. und Graf Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein], ebenfalls Rat der kaiserlichen Majestät.
1.) Graf Karl [II.] und Gräfin Euphrosine sollen sich als Eheleute haben und die Ehe nach der allgemeinen, christlichen und katholischen Ordnung mit Kirchgang und Beischlaf vollziehen.
2.) Wenn die Ehe vollzogen ist, soll Graf Friedrich [V.] seiner Tochter 6.000 Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzern zu rechter Ehesteuer und Heiratgut geben, entweder binnen Jahresfrist in bar oder gemäß jährlicher Verzinsung, sodass Graf Karl [II.] ihrer habhaft wird und von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden als Zins genießen kann. Desweiteren fertigt Graf Friedrich [V.] Gräfin Euphrosina standesgemäße Kleider, Kleinodien und Schmuck aus.
3.) Graf Karl [I.] erlegt seiner Schwiegertochter Gräfin Euphrosina von wegen seines Sohnes Karl [II.] 6.000 Gulden als Widerlage und dazu 1.000 Gulden zu rechter Morgengabe. Diese 7.000 Gulden werden auf die Einkommen und Gefälle der Grafschaft Sigmaringen oder andere ausreichende Güter und Gefälle, die Graf Karl [II.] von seinem Vater erben wird, versichert und verwiesen, sodass sie im Todesfall von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen mag. Sofern Graf Friedrich [V.] die 6.000 Gulden Heimsteuer und Heiratsgut auf dem Zinswege über kurz oder lang ablöst, soll Graf Karl [II.] die empfangenen und abgelösten 6.000 Gulden auf die Einkommen und Gefälle der Grafschaft Sigmaringen oder auf andere Güter verweisen und versichern, damit Gräfin Euphrosine von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden Zins oder Abnutzung davon genießen mag.
4.) Von den 1.000 Gulden Morgengabe hat Graf Karl [II.] seiner Ehefrau nach Landesbrauch jährlich 50 Gulden Zins zu zahlen. Gräfin Euphrosine ist befugt, über die Einkünfte der Morgengabe frei zu verfügen.
5.) Da der einzige in der Grafschaft Sigmaringen gelegene Witwensitz in Gestalt des Schlosses Sigmaringen derzeit der Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], verschrieben ist, ist als Witwensitz für Gräfin Euphrosine entweder Schloss Burladingen (Burlenndingen), welches Graf Karl [I.] gehört, oder ein standesgemäßes Haus in der Stadt Sigmaringen vorgesehen. Der gewählte Witwensitz soll auf Kosten des Grafen Karl [I.] und dessen Erben erhalten werden, Gräfin Euphrosine mit der nötigen Beholzung versehen und ihr, solange sie im Witwenstand verbleibt, jährlich 50 Gulden für den Kucheldienst gezahlt werden. Ferner ist der Witwe ihr jährlicher Bedarf an Roggen, Dinkel, Gerste und Hafer vom Sigmaringer Kasten jederzeit auf ihr Begehr ins Haus zu liefern, was ihr von ihrer Heiratsverzinsung abgezogen werden soll. Gräfin Euphrosine ist nicht befugt, ihre Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern.
6.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Frau stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, ist die Witwe berechtigt, sofern sie ihren Witwenstand nicht verändert, bei den Kindern zu bleiben und diese aus dem väterlichen Gut zu erziehen, die Regierung geht dabei jedoch nach der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern auf dazu verordnete Vormünder über. Sollten keine ehelichen Kinder vorhanden sein oder Gräfin Euphrosine nicht bei ihren Kindern bleiben wollen, fallen ihr Wittum, das zugebrachte Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe, zusammen 13.000 Gulden Hauptgut, samt dem Witwensitz zu lebenslanger Nutzung an sie.||Die Erben des Grafen Karl [II.] sind dann verpflichtet, ihr für die fahrende Habe 600 Gulden in Münze zu zahlen und ihr ferner die eheliche Bettstatt, weitere vier bereite Betten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Dinkel, 100 Malter Hafer, ein für allemal und alles nach Sigmaringer Maß, sodann die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs mitsamt 400 Gulden für dessen Besserung, und alle ihre persönlichen Kleider, Kleinodien, Schmuckstücke, Gebende und ihr sonst erworbenes Silbergeschirr als ihr Eigentum auszuhändigen. Lediglich hinsichtlich der 400 Gulden für die Besserung des Silbergeschirrs besteht die Auflage, diese nach ihrem Tod oder bei Veränderung des Witwenstandes an die Erben des Grafen Karl [II.] zu vererben. Gräfin Euphrosine soll als Witwe keinerlei Verpflichtungen gegenüber den von Graf Karl [II.] und dessen Vorfahren hinterlassenen Schulden haben. Falls sich Gräfin Euphrosine als Witwe erneut verheiraten und Kinder bekommen sollte, sollen die Kinder aus erster und weiteren Ehen gemeinsam die 6.000 Gulden Heimsteuer und, so noch vorhanden, die 1.000 Gulden Morgengabe nebst der liegenden und fahrenden Habe ihrer Mutter erben, wogegen die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Ansprüche auf das Erbe der 6.000 Gulden Widerlage haben.
7.) Stirbt Gräfin Euphrosine hingegen vor ihrem Ehemann und hinterlässt keine gemeinsamen Kinder, so soll Graf Karl [II.] die 6.000 Gulden zugebrachtes Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeitlebens nutzen. Nachdem Karl [II.] selbst gestorben ist, soll alles mitsamt den persönlichen Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr, Gebenden und Schmuck der verblichenen Ehefrau von seinen Erben auf deren Kosten binnen eines halben Jahres Graf Friedrich [V.] oder dessen Erben ausgehändigt werden. So keine Kinder vorhanden und die Morgengabe noch nicht verschafft worden ist, soll diese an die nächsten Erben Gräfin Euphrosines ausgehändigt werden, während die 6.000 Gulden Widerlage an Graf Karl [II.] oder dessen Erben zurückfallen.
8.) Auf Erfordern Graf Friedrichs [V.] und der Erbeinigung der Grafen von Oettingen hat Gräfin Euphrosine nach rechtlich genügsamer Form auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu verzichten. Lediglich im Falle, dass alle ehelich geborenen männlichen Grafen von Oettingen versterben, dürfen sie oder ihre Erben den gebührenden Erbteil beanspruchen.
9.) Beide Vertragsparteien versprechen für sich, ihre Erben und Nachkommen, die Bestimmungen des Ehevertrages einzuhalten und rasch zu vollziehen. / 1569 Januar 18

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, 1528-1590
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 100
Archivalieneinheit
Ehevertrag zwischen Graf Karl dem Jüngeren [II.] von [Hohen-]Zollern[-Sigmaringen] und Gräfin Euphrosine von Oettingen[-Wallerstein], abgeschlossen durch den Pfalzgrafen Albrecht [V.], Herzog in Ober- und Niederbayern, dessen Gemahlin Anna, geborenen Königin von Ungarn (Hungern) und Böhmen (Behem), Erzherzogin von Österreich etc., und die beiden Väter der Brautleute, Graf Karl [I.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, der kaiserlichen Majestät und des Erzherzogs Ferdinand von Österreich Rat etc. und Graf Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein], ebenfalls Rat der kaiserlichen Majestät.
1.) Graf Karl [II.] und Gräfin Euphrosine sollen sich als Eheleute haben und die Ehe nach der allgemeinen, christlichen und katholischen Ordnung mit Kirchgang und Beischlaf vollziehen.
2.) Wenn die Ehe vollzogen ist, soll Graf Friedrich [V.] seiner Tochter 6.000 Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzern zu rechter Ehesteuer und Heiratgut geben, entweder binnen Jahresfrist in bar oder gemäß jährlicher Verzinsung, sodass Graf Karl [II.] ihrer habhaft wird und von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden als Zins genießen kann. Desweiteren fertigt Graf Friedrich [V.] Gräfin Euphrosina standesgemäße Kleider, Kleinodien und Schmuck aus.
3.) Graf Karl [I.] erlegt seiner Schwiegertochter Gräfin Euphrosina von wegen seines Sohnes Karl [II.] 6.000 Gulden als Widerlage und dazu 1.000 Gulden zu rechter Morgengabe. Diese 7.000 Gulden werden auf die Einkommen und Gefälle der Grafschaft Sigmaringen oder andere ausreichende Güter und Gefälle, die Graf Karl [II.] von seinem Vater erben wird, versichert und verwiesen, sodass sie im Todesfall von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen mag. Sofern Graf Friedrich [V.] die 6.000 Gulden Heimsteuer und Heiratsgut auf dem Zinswege über kurz oder lang ablöst, soll Graf Karl [II.] die empfangenen und abgelösten 6.000 Gulden auf die Einkommen und Gefälle der Grafschaft Sigmaringen oder auf andere Güter verweisen und versichern, damit Gräfin Euphrosine von 20 Gulden Hauptgut jährlich 1 Gulden Zins oder Abnutzung davon genießen mag.
4.) Von den 1.000 Gulden Morgengabe hat Graf Karl [II.] seiner Ehefrau nach Landesbrauch jährlich 50 Gulden Zins zu zahlen. Gräfin Euphrosine ist befugt, über die Einkünfte der Morgengabe frei zu verfügen.
5.) Da der einzige in der Grafschaft Sigmaringen gelegene Witwensitz in Gestalt des Schlosses Sigmaringen derzeit der Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], verschrieben ist, ist als Witwensitz für Gräfin Euphrosine Schloss Burladingen (Purlemdingen), welches Graf Karl [I.] gehört, vorgesehen. Sobald Gräfin Anna stirbt, soll deren Witwensitz sein Ende erreichen. Schloss Burladingen soll dann dem Grafen Karl [I.], dessen Erben und Nachkommen oder der Grafschaft Sigmaringen zugeteilt werden und Gräfin Euphrosine auf den neuen Bau des Schlosses Sigmaringen verobligiert, pflichtig und verbunden sein, welcher zwischen dem Turm von neuem erbaut worden ist und künftig mit weiteren Zimmern ausgebaut werden soll, damit Gräfin Euphrosine dort unterkommen kann. Alternativ kann die Gräfin als Witwe ein standesgemäßes Haus unten in der Stadt Sigmaringen bewohnen. Der gewählte Witwensitz soll auf Kosten des Grafen Karl [I.] und dessen Erben erhalten werden, Gräfin Euphrosine mit der nötigen Beholzung versehen und ihr, solange sie im Witwenstand verbleibt, jährlich 50 Gulden für den Kucheldienst gezahlt werden. Ferner ist der Witwe ihr jährlicher Bedarf an Roggen, Dinkel, Gerste und Hafer vom Sigmaringer Kasten jederzeit auf ihr Begehr ins Haus zu liefern, was ihr von ihrer Heiratsverzinsung abgezogen werden soll. Gräfin Euphrosine ist nicht befugt, ihre Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern.||6.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Frau stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, ist die Witwe berechtigt, sofern sie ihren Witwenstand nicht verändert, bei den Kindern zu bleiben und diese aus dem väterlichen Gut zu erziehen, die Regierung geht dabei jedoch nach der Erbeinigung der Grafen von [Hohen-]Zollern auf dazu verordnete Vormünder über. Sollten keine ehelichen Kinder vorhanden sein oder Gräfin Euphrosine nicht bei ihren Kindern bleiben wollen, fallen ihr Wittum, das zugebrachte Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe, zusammen 13.000 Gulden Hauptgut, samt dem Witwensitz zu lebenslanger Nutzung an sie. Die Erben des Grafen Karl [II.] sind dann verpflichtet, ihr für die fahrende Habe 600 Gulden in Münze zu zahlen und ihr ferner die eheliche Bettstatt, weitere vier bereite Betten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Dinkel, 100 Malter Hafer, ein für allemal und alles nach Sigmaringer Maß, sodann die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs mitsamt 400 Gulden für dessen Besserung, und alle ihre persönlichen Kleider, Kleinodien, Schmuckstücke, Gebende und ihr sonst erworbenes Silbergeschirr als ihr Eigentum auszuhändigen. Lediglich hinsichtlich der 400 Gulden für die Besserung des Silbergeschirrs besteht die Auflage, diese nach ihrem Tod oder bei Veränderung des Witwenstandes an die Erben des Grafen Karl [II.] zu vererben. Gräfin Euphrosine soll als Witwe keinerlei Verpflichtungen gegenüber den von Graf Karl [II.] und dessen Vorfahren hinterlassenen Schulden haben. Falls sich Gräfin Euphrosine als Witwe erneut verheiraten und Kinder bekommen sollte, sollen die Kinder aus erster und weiteren Ehen gemeinsam die 6.000 Gulden Heimsteuer und, so noch vorhanden, die 1.000 Gulden Morgengabe nebst der liegenden und fahrenden Habe ihrer Mutter erben, wogegen die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Ansprüche auf das Erbe der 6.000 Gulden Widerlage haben.
7.) Stirbt Gräfin Euphrosine hingegen vor ihrem Ehemann und hinterlässt keine gemeinsamen Kinder, so soll Graf Karl [II.] die 6.000 Gulden zugebrachtes Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeitlebens nutzen. Nachdem Karl [II.] selbst gestorben ist, soll alles mitsamt den persönlichen Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr, Gebenden und Schmuck der verblichenen Ehefrau von seinen Erben auf deren Kosten binnen eines halben Jahres Graf Friedrich [V.] oder dessen Erben gen Wallerstein in der Grafschaft Oettingen ausgehändigt werden. So keine Kinder vorhanden und die Morgengabe noch nicht verschafft worden ist, soll diese an die nächsten Erben Gräfin Euphrosines ausgehändigt werden, während die 6.000 Gulden Widerlage an Graf Karl [II.] oder dessen Erben zurückfallen.
8.) Auf Erfordern Graf Friedrichs [V.] und der Erbeinigung der Grafen von Oettingen hat Gräfin Euphrosine nach rechtlich genügsamer Form auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu verzichten. Lediglich im Falle, dass alle ehelich geborenen männlichen Grafen von Oettingen versterben, dürfen sie oder ihre Erben den gebührenden Erbteil beanspruchen.
9.) Beide Vertragsparteien versprechen für sich, ihre Erben und Nachkommen, die Bestimmungen des Ehevertrages einzuhalten und rasch zu vollziehen. / 1569 Januar 18

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Österreich, Anna von; Erzherzogin, 1528-1590
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