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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 131746898
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 2
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1555
Archivalieneinheit
Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz und Herzog Ludwig von Württemberg erlassen wegen Ulrich (Huldrich) Fugger, der von seiner Familie schuldenhalber in Arrest und Vormundschaft genommen wurde, ein Fürschreiben an die einberufene kaiserliche Kommission, dass Fugger der vertraglich zugesicherter Unterhalt nicht entzogen werde. / 1569

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Fugger, Ulrich; Kaufmann, 1526-1584
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 35
Archivalieneinheit
König Ferdinand I. bekundet, dass ihm sein Getreuer Wolf von Homburg (Honburg) die Veste und das Schloss Hohenkrähen im Hegau mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten und Zugehörden, welche Wolf von Homburg von ihm selbst und dem Haus Österreich als rechtes Mannlehen innegehabt, wie auch das halbe Dorf Duchtlingen, seines Zeichens Lehen der österreichischen Herrschaft Tengen, mit einem besiegelten Brief aufgesandt und ihn demütig gebeten hat, die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie das halbe Dorf Duchtlingen an ihren käuflichen Erwerber Hans Jakob Fugger, Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, für diesen selbst und für dessen Bruder Raimund [d. J.] und ihre leiblichen Erben und Erbenerben im Mannesstamme auf ewiglich zu verleihen. Die Eventualbelehnung bei Aussterben soll auf die Brüder von Hans Jakob und Raimund Fugger namens Georg, Christoph und Ulrich erfolgen. Sollten diese keine Manneserben haben, soll die Eventualbelehnung auf den kaiserlichen Rat Anton Fugger und dessen Leibeserben erfolgen. Hans Jakob Fugger hat seinerseits dem Aussteller mitgeteilt, dass er für sich und seine Brüder und Vettern von Wolf von Homburg auch den anderen Halbteil des Dorfes Duchtlingen mit allen dazugehörigen Äckern, Wiesen, Gewässern, Weingärten und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten als freies Eigen käuflich erworben hat und nunmehr dem Aussteller mit der Bitte um Belehnung als Lehen aufträgt. Der Aussteller verleiht als regierender Herr und Landesfürst des Hauses Österreich eingedenk der getreuen und nützlichen Dienste der Fugger und ihrer Vorfahren Hans Jakob und Raimund Fugger und deren Leibeserben im Mannesstamm die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie die genannten Güter und Stücke kraft dieses Briefes als rechtes Mannlehen. Die Fugger und ihre männlichen Leibeserben sollen die Veste Hohenkrähen mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten und Zugehörden, ferner die anderen obengenannten Stücke und Güter vom Aussteller und dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich, als rechtes Mannlehen innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen. Die fuggerischen Verwalter und Amtsleute sollen dem Aussteller mit der Veste und dem Schloss Hohenkrähen gewärtig sein, selbige dem Aussteller nach Bedarf offenhalten, den Aussteller und dessen Leute auf Anordnung ein- und ausgehen lassen und ansonsten niemanden aufnehmen. Insbesondere die Feinde des Ausstellers dürfen nicht aufgenommen werden, wie ihnen auch keinerlei Vorteile gegen den Aussteller und das Haus Österreich samt Verwandten eingeräumt werden dürfen. Hans Jakob Fugger schwört für sich und seine männlichen Lehenserben einen leiblichen Eid, das Schloss Hohenkrähen auf ihre eigenen Kosten in Friedens- und Kriegszeiten zu unterhalten, dem Aussteller deswegen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, das Lehen bei Fällen wieder von neuem zu empfangen und alles zu tun, was Lehenleute ihrem Lehnsherrn nach Lehen- und Landrecht schuldig, verbunden und pflichtig sind. Da Hans Jakob Fugger die andere Hälfte des Dorfes Duchtlingen dem Aussteller aus freiem Eigen als Lehen aufgetragen hat, gestattet der Aussteller im Falle des Aussterbens des fuggerischen Mannesstammes, dass die Hälfte des Dorfes Duchtlingen wieder vom Aussteller und dessen Erben angenommen wird. Erscheint dem Aussteller und dessen Erben eine solche Annahme nicht opportun, fällt das halbe Dorf als freies und lediges Eigen an die nächsten weiblichen Verwandten des fuggerischen Mannesstammes und deren Kinder, die das halbe Dorf Duchtlingen behalten oder mit Bewilligung des Ausstellers und dessen Erben verkaufen, verpfänden oder verändern können. / 1557 Oktober 26

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Fugger, Ulrich; Humanist, Kaufmann, Sammler, Hellinist, Bibliophiler, 1526-1584