Vergleich zwischen dem Grafen Johann [IV.] von Werdenberg und zum Heiligenberg, Frau Anna [d. Ä.] Gremlich, Äbtissin zu Heiligkreuztal, und dem Konvent zu Heiligkreuztal einerseits sowie Eberhard Truchsess von Waldburg[-Sonnenberg] andererseits über verschiedene strittige Forst-, Steuer- und Wegerechte. Nach Anhörung beider Parteien auf einem Tag zu Riedlingen (Rüdlingen) legen Ber und Gaudenz von Rechberg von Hohenrechberg, Vettern und Ritter, die Spänne und Misshelligkeiten zwischen den Beteiligten und deren armen Leuten auf folgende Weise bei: - Was den Wunsch des Grafen Johann [IV.] von Werdenberg angeht, wonach Truchsess Eberhard nicht in seinem Forst zu Sigmaringen hegen und jagen solle, soll weiterhin der von den Grafen Ludwig [I.] und Ulrich [V.] von Württemberg gefällte Spruch Gültigkeit haben, demzufolge Truchsess Eberhard in besagtem Forst nicht jagen und hegen soll; wenn Truchsess Eberhard in seinem Forst jagen möchte, darf er die Untermarken, welche zwischen den Forsten liegen, mit seinen Winden und Hunden besetzen. Wie es Gewohnheit und Herkommen ist, sollen seine Jäger einem Hirsch nachjagen und nicht mit Hunden in dem Forst umherstreifen und umherziehen. Für die Schweine- und Bärenhatz soll Truchsess Eberhard im Forst Graf Johanns [IV.] kein Hege machen noch ein Netz aufstellen, sondern er soll die Bären und Schweine nach alter und guter Gewohnheit jagen und hetzen. Damit künftig die Freundschaft erhalten bleibt, soll Truchsess Eberhard im "Faulbronnen", im "Hauserhart", im "Glashart" und an der "Zimmerhalde" nicht nach Bären und Schweinen jagen und hetzen. - Ferner soll Truchsess Eberhard Graf Johann am "Laatzerhard" solange ungeirrt lassen, bis er durch die obengenannten Herren von Württemberg ausfindig machen kann, dass das "Laatzerhard" in den Forst gen Hohenberg gehört. - Die armen Leute beider Parteien sollen sich künftig gegeneinander freundlich verhalten. - Hinsichtlich der Klage der Frauen von Heiligkreuztal, derzufolge sie mit der Steuer von Altheim anders als von alters her beschwert würden, legen die Schiedsleute fest, dass jene Güter öffentlich verkündet werden sollen, die von alters her bis jetzt Steuer gegeben haben und weiter Steuern geben sollen; welche Güter dagegen bisher keine Steuer gegeben haben, sollen auch künftig weiterhin keine Steuer geben; wenn aber künftig Güter zu Altheim gekauft werden, so sollen diese wie andere Altheimer Güter versteuert werden. - Nachdem sich die Frauen von Heiligkreuztal darüber beklagt hatten, dass es Truchsess Eberhard den Altheimern verbiete, in ihrer Mühle zu mahlen sowie den Müller mit Diensten beschwere, die nicht vom alten Herkommen seien, und Truchsess Eberhard antwortete, dass er das nicht tue und allein die "Ower" vom alten Herkommen her in seiner Mühle banne, entscheiden die Schiedsleute, dass ein Gericht zu Altheim verhören soll, ob Truchsess Eberhard die "Ower" in seiner Mühle zu bannen hat oder nicht. Ihre Entscheidung soll mit einem leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen abgesichert werden und sich danach gehalten werden. - Wegen des "Thomakoufackers" soll jeder Teil zwei unversprochene Männer stellen, die unter Eid aussagen, wem der Acker zugehört. Sollte kein klares Ergebnis herauskommen, soll ein unabhängiger Obmann hinzugezogen werden, sodass die Fünf oder die Mehrheit der Fünf jemandem den Acker zusprechen, der ihn unbeschadet der vergangenen Frevel auf dem Acker als Eigentum innehaben soll. - Wegen des Triebweges vom "Butzenruti" in das "Mostal" soll es ebenfalls einen Mehrheitsentscheid geben, sodass was als altes Herkommen identifiziert wird, künftig gelten soll. - Die von Scheer (von der Schär) sollen denen von Hitzkofen jene 35 Schilling Heller als Steuer geben, wobei die von Hitzkofen mit einer geschworenen Kundschaft zum Ausdruck bringen, dass sie darum abzusagen haben. - Da die Sigmaringer einen Werder innerhalb der Donau unter der Furt räumen wollten, Truchsess Eberhard aber||entgegnete, dass dieser hälftig St. Nikolaus zugehöre, sollen beide Seiten je zwei oder drei unversprochene Männer entsenden, die unter Eid entscheiden sollen, was dem Heiligen und was den Sigmaringern daran gehört, sodass jeder Teil dann entscheiden kann, ob er das Seine rodet oder nicht. - Da die von Sigmaringendorf jenen von Scheer Vieh weggenommen haben, sollen beide Seiten je drei oder vier unversprochene Männer entsenden, die unter Eid entscheiden sollen, wem die Tratt an jenem Ort gehört, an dem das Vieh weggenommen wurde. Wem die Tratt zugesprochen wird, bei dem soll das Vieh verbleiben. - Die Streitigkeiten um die "Lächsinen" im Scheerer Wald und auf "Butzenrüti", um den Müller zu Hitzkofen, der das Holz gehauen hat, sowie um den Markstein zu Altheim sollen nach jenem Zedel ausgetragen werden, den Hans Truchsess von Bichishausen darum gegeben hat. - Als Truchsess Eberhard wegen der Tratt am "Heckenziel" zwischen denen von Altheim und denen von Andelfingen geklagt hat, wollten etliche von Altheim in Mengen einen Eid schwören, den ihnen aber niemand abnehmen sollte, weswegen die Schiedsleute nun entscheiden, dass die von Altheim ihren Eid vor Bentz Flur dem Älteren zu Riedlingen leisten sollen. - Hinsichtlich des Gereuts der Altheimer gegen den Tratt der Heiligkreuztaler behaupten die Altheimer, die Äcker einen neben dem anderen so zu bebauen, dass sie die Weid nicht genießen; beide Seiten sollen hierzu drei oder vier unversprochene Männer entsenden, die unter Eid entscheiden sollen, wie das Gebiet von alters her bebaut worden ist, wobei es bleiben soll. - Hinsichtlich der Wegenutzung vom "Butzenruti" in das Holz, welches die von Scheer erkauft haben, soll eine ehrbare Kundschaft mit drei oder vier unversprochenen Männern seitens der Scheerer eingeholt werden. - Alles, was dieser Brief an Verhörungen hervorbringt, soll bis zum kommenden Martinstag vor dem genannten Bentz Flur zum Austrag gebracht werden, wobei jeder Teil ein bis zwei Zusätze stellen soll. - Truchsess Eberhard wie Graf Johann dürfen in ihren Gerichten nach ihrem jeweiligen Gerichtherkommen strafen und büßen. - Der Priester von Sigmaringen soll Truchsess Eberhard bis zum kommenden Weihnachtsfest 30 Pfund Heller aushändigen. - Truchsess Eberhard soll der Emhartin und deren Kindern das Haus, den Garten und alles, was er in Haft genommen hat, zurückgeben, die Urteilsbriefe herausgeben; der arme Mann soll bei seinem Holz bleiben, wie es ihm im Urteilsbrief zugesprochen ist. - Hinsichtlich des Kaufes von Landau (Landow) ist zwischen den Klosterfrauen von Heiligkreuztal und dem Truchsessen Eberhard verabredet worden, dass der Truchsess in zwei Jahren soviel Eigen- oder freies Gut zu Lehen machen muss, da der Hinterberg Lehen ist. Sollte er dem nicht innerhalb von zwei Jahren nachkommen, sollen beide Seiten zwei Adlige bestimmen, die anschlagen, was der Truchsess dem Kloster an Widerlegung schuldet; sollte es zu keiner Einigung kommen, soll ein Bürgermeister zu Ulm als gemeiner Mann hinzugezogen werden. Alles ist von den Schiedsleuten um guter Freundschaft willen beschlossen worden. Sollten sich über kurz oder lang zwischen den armen Leuten Streitigkeiten ereignen, sollen Graf Johann, Vogt Degenhard, Truchsess Eberhard, Amtmann Petermann oder ihre Nachkommen zusammenkommen, um die Angelegenheiten gütlich beizulegen. Sollte es nicht dazu kommen, soll jener, der Kläger ist, aus den Räten des anderen Teiles eine gemeinen Mann nehmen, auf dass sich die drei miteinander einigen. Sollte das ebenso nicht zustandekommen, sollen sich die Beteiligten an das Gericht wenden, wohin die Sache gehört. Graf Johann von Werdenberg und Eberhard Truchsess von Waldburg bekunden, dass der Brief mit ihrem guten Wissen, Willen und Gunst geschehen ist und sie sich daran halten wollen. / 1443 August 7 (an Sant Afra tag)Details...
Nikolaus; Heiliger, 270-340 |
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