Heiratsabrede zwischen dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. namens seiner ältesten Tochter Anna Maria, Gräfin von Hohenzollern, und Johann Fugger (Hannsz Fugger), Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, namens seines Sohnes Marx Fugger (Marx Fuggern dem Jüngern), Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn. 1.) Graf Karl [II.] soll und will seiner Tochter Anna Maria Marx Fugger den Jüngeren zum heiligen Sakrament der Ehe versprechen, Marx Fugger sie darauf zu seiner Gemahlin nehmen, zu einem Zeitpunkt, der zwischen Graf Karl [II.] und Johann Fugger noch verglichen werden soll. 2.) Graf Karl [II.] gibt seiner Tochter zu rechter Ehesteuer und Heiratsgut 2.000 Gulden vermöge der hohenzollerischen Erbeinigung, ihre Mutter gibt 1.000 Gulden dazu, jeder Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet. Die insgesamt 3.000 Gulden sind binnen Jahresfrist nach dem Beischlaf auszuzahlen und landläufiger Weise jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung ist mit Verschreibungen, Bürgschaften und Unterpfändern derart abzusichern, dass Marx Fugger der 3.000 Gulden Heiratsgut habhaft wird und jährlich von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins haben und genießen kann. Anna Maria ist, wie es sich einer Gräfin gebührt, mit Kleidung, Kleinodien und Schmuck auszustatten. 3.) Johann Fugger stattet seine Schwiegertochter im Namen seines Sohnes mit 3.000 Gulden Widerlage und 1.000 Gulden Morgengabe aus, letztere zu freier Verfügung. Die Zahlung wird aus den Einkommen und Gefällen des künftigen Erbteils Marx Fuggers versichert. 4.) Im Todesfall ihres Ehemanns soll Anna Maria einen standesgemäßen Witwensitz beziehen, der ihr von ihrem Ehemann an einem ihr genehmen Ort in Augsburg oder Sigmaringen Stadt erbaut wird. Marx Fugger und seine Erben haben für den baulichen Erhalt des Witwensitzes zu sorgen und Anna Maria mit der notwendigen Beholzung und in Ermangelung eines Fischwassers jährlich mit 2 Zentnern Hecht, Karpfen und guten Fischen samt 30 Hennen, 60 Hühnern und 600 Eiern zu versorgen. Anna Maria besitzt keine Befugnis, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, noch auf andere Weise zu verändern oder zu beschweren. 5.) Was Ehesteuer und Widerlage anbelangen, darf diese Anna Maria beim Vorhandensein von Kindern im Todesfalle ihres Ehemanns, solange sie selbst im Witwenstand verbleibt und bis die Kinder mannbar werden, weiternutzen. Die Kinder sollen in diesem Fall aus ihrem väterlichen Erbe erzogen werden, doch die Gewalt und die Regierung den geordneten Vormündern übergeben werden. Sofern keine ehelichen Kinder vorhanden sind oder die Witwe nicht bei ihren Kindern hausen möchte, so soll sie das Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe im Wert von 7.000 Gulden samt dem Witwensitz zeit ihres Lebens innehaben und nutzen. Dazu leisten die Erben und Nachkommen Marx Fuggers der Witwe für die fahrende Habe 600 Gulden in Münze; sie erhält ferner die eheliche Bettstatt, vier weitere bereite Betten und Bettstatten für die Jungfrauen und Mägde, dazu jährlich 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer, beides Sigmaringer Maß, den halben Teil des geschenkten Silbergeschirrs mitsamt allen ihren Kleidern, Kleinodien, Gebinden und Schmuck. Da die Hälfte des Silbergeschirrs ihrem Stand nicht entspricht, sollen ihr die Erben des Marx Fugger zur Besserung 200 Gulden zuweisen. Nach der Veränderung ihres Witwenstandes oder ihrem Tod sollen das gebesserte Silbergeschirr oder die 200 Gulden allerdings an den Erben Marx Fuggers fallen. 6.) Als Witwe wird Anna Maria nicht verpflichtet sein, von Marx Fugger oder dessen Vorfahren gemachte oder hinterlassene Schulden oder Zinsen zu bezahlen. Sollte sich Anna Maria erneut verheiraten und Kinder bekommen, so sollen die Kinder erster und zweiter Ehe die 3.000 Gulden Ehesteuer, die 1.000 Gulden Morgengabe, so noch nicht verschafft, und alle sonstige fahrende Habe ihrer Mutter gemeinsam erben. Lediglich die Widerlage von 3.000 Gulden ist hiervon ausgenommen, zu dieser sollen die Kinder zweiter Ehe||keinen Zugriff haben. 7.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und keine ehelichen Kinder vorhanden sein, soll Marx Fugger die 3.000 Gulden Heiratsgut ohne Minderung zeit seines Lebens nutzen und nießen. Nach seinem Tod soll alles samt den Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr, Gebinden und Schmuck Anna Marias an Graf Karl [II.] oder dessen nächste Erben fallen. Binnen eines halben Jahres nach dem Tod sollen die Erben Marx Fuggers die Sachen nach Sigmaringen verbringen und auszahlen. Sofern keine Kinder hinterlassen sind und die Morgengabe nicht verschafft wurde, sollen die 1.000 Gulden an die nächsten Erben Anna Marias fallen, während die 3.000 Gulden Widerlage an Marx Fugger oder dessen Erben fallen sollen. 8.) Anna Maria und ihr Ehemann verzichten gemäß der hohenzollerischen Erbeinigung auf jedes weitere väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe. Sollte jedoch kein männlicher, ehelich geborener Graf von Hohenzollern mehr am Leben sein, soll dieser Erbverzicht aufgehoben sein und Anna Maria oder ihre Erben zum gebührenden Erbteil zugelassen sein. 9.) Alles Ungeregelte soll nach den gemeinen geschriebenen Gesetzen, nach dem üblichen Landesgebrauch und gemäß der hohenzollerischen Erbeinigung gehalten werden. Die beiden Parteien versprechen für sich, ihre Erben und Nachkommen gegenseitig den Vollzug des Vertrages. / 1588 Juli 9Details...
Fugger, Johann; Graf, Kaufmann, 1583-1633 |
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