Online-Findmittelsymbol
Suchergebnis
icon
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 12108759X
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 3
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 82 Bü 47
Archivalieneinheit
Stellvertretender Empfang der Belehnung mit Reichsregalien sowie Stimme, Stand und Sitz im Reich durch die gesandten Räte Graf Anton von Ortenburg, Bernhard vom Stein und Ahasver Allinga für Herzog Ludwig von Württemberg / (1566) 1570-1573

Details...

Symbol für LesezeichenBestellsymbol

Weber, Johann Baptist; Jurist, Kanzler, 1526-1584
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 {125a}
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. gewährt Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dieterich Spet von Zwifalten) auf dessen Bitten hin die Freiheit, der zufolge weder er noch seine Erben und Nachkommen noch seine Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigene und Zugehörige sowie deren Weiber, Kinder und Gesinde keinerlei Gerichtssache, -spruch und -anforderung wegen, betreffe diese Ehre, Leib, Schulden, Hab und Gut, das kaiserliche Hofgericht zu Rottweil, Landgerichte, westfälische Gerichte oder fremde und unordentliche Gerichte, wie auch immer sie genannt und wo auch immer sie gelegen seien, aufsuchen müssen, sondern diese Fälle ausschließlich Philipp Dietrich Speth, dessen Erben und Nachkommen als herrschaftliche Gerichtsobrigkeit zustehen. Klagen an andere, obengenannte Gerichte werden den Klägern versagt. Von den obengenannten Institutionen hierzu gesprochene Urteile sollen nunmehr gänzlich nichtig und kraftlos sein. Kaiser Maximilian II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Freischöffen, Urteilssprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, Speth, dessen Erben, Nachkommen, Untertanen und Hintersassen nicht an den im vorliegenden Privileg genannten Freiheiten zu hindern, diese nicht anzufechten, zu beleidigen oder zu beschweren; Zuwiderhandelnde verfallen der Ungnade des Reiches und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die jeweils hälftig an die Kammer des Kaisers und des Reiches und an Philipp Dietrich Speth und die Seinen zu zahlen sind. / 1570 November 16

Details...

Symbol für Lesezeichen

Weber, Johann Baptist; Jurist, Kanzler, 1526-1584
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 245
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. (Maximilianvs Secvndvs) bekundet, Wilhelm [von Arnsberg] (Vuilhelmi ab Arnsperg), Abt in Kreuzlingen bei Konstanz, Regularkanoniker St. Augustinusordens, und Propst in Beuron (Beuren), Konstanzer Diözese, einen Schutzbrief auszustellen. Der Aussteller bestätigt und bekräftigt auf Bitten des Gotteshauses das ihm im Original vorgelegte [und im Folgenden im Wortlaut inserierte] Privileg König Maximilians I. vom 11. Mai 1500 [siehe FAS DS 26 T 2 Nr. 188] und nimmt den Propst und den Konvent wie seine Vorgänger als römische Könige und Kaiser in seinen besonderen Schutz auf; zugleich bestätigt, bekräftigt und erneuert er die dem Propst und dem Konvent von seinen Vorgängern verliehenen Privilegien, Freiheiten, Rechte, Immunitäten und Gewohnheiten in ihren gänzlichen Wortlauten und Klauseln. Der Aussteller befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Erzbischöfen, Bischöfen, Herzögen, Grafen, Freiherren und Adligen jedweden Standes, den Propst und den Konvent mit allen Gütern, Sachen, Personen, Orten, Besitzungen und anderen Zugehörden überall zu schützen und zu erhalten und keinerlei Schäden und Gewalt zu verursachen. Zuwiderhandelnde ziehen sich den ernstesten Zorn des Ausstellers und die im inserierten Brief genannten Strafen auf sich. / die decima octaua mensis Septembris

Details...

Symbol für LesezeichenBestellsymbol

Weber, Johann Baptist; Jurist, Kanzler, 1526-1584