Kaiser Maximilian II. gewährt Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dieterich Spet von Zwifalten) auf dessen Bitten hin die Freiheit, der zufolge weder er noch seine Erben und Nachkommen noch seine Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigene und Zugehörige sowie deren Weiber, Kinder und Gesinde keinerlei Gerichtssache, -spruch und -anforderung wegen, betreffe diese Ehre, Leib, Schulden, Hab und Gut, das kaiserliche Hofgericht zu Rottweil, Landgerichte, westfälische Gerichte oder fremde und unordentliche Gerichte, wie auch immer sie genannt und wo auch immer sie gelegen seien, aufsuchen müssen, sondern diese Fälle ausschließlich Philipp Dietrich Speth, dessen Erben und Nachkommen als herrschaftliche Gerichtsobrigkeit zustehen. Klagen an andere, obengenannte Gerichte werden den Klägern versagt. Von den obengenannten Institutionen hierzu gesprochene Urteile sollen nunmehr gänzlich nichtig und kraftlos sein. Kaiser Maximilian II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Freischöffen, Urteilssprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, Speth, dessen Erben, Nachkommen, Untertanen und Hintersassen nicht an den im vorliegenden Privileg genannten Freiheiten zu hindern, diese nicht anzufechten, zu beleidigen oder zu beschweren; Zuwiderhandelnde verfallen der Ungnade des Reiches und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die jeweils hälftig an die Kammer des Kaisers und des Reiches und an Philipp Dietrich Speth und die Seinen zu zahlen sind. / 1570 November 16 Details...
Weber, Johann Baptist; Jurist, Kanzler, 1526-1584 |
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